II. Erschliessungsabgaben97 Anschlussgebühr. Provisorische Verfügung.bührenerhebung sind bei einer "provisorischen" Verfügung nichtabschliessend festgelegt worden und somit noch anfechtbar. Diesonstigen Parameter - insbesondere die Berechnungsmethode, diegenannten Gebührensätze oder auch der Umfang der...
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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 25.11.2003 AGVE 2003 97 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 25.11.2003 AGVE 2003 97 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 25.11.2003 AGVE 2003 97
II. Erschliessungsabgaben97 Anschlussgebühr. Provisorische Verfügung.bührenerhebung sind bei einer "provisorischen" Verfügung nichtabschliessend festgelegt worden und somit noch anfechtbar. Diesonstigen Parameter - insbesondere die Berechnungsmethode, diegenannten Gebührensätze oder auch der Umfang der...
AGVE 2003 97 S.373 2003 Erschliessungsabgaben 373 II. Erschliessungsabgaben 97 Anschlussgebühr. Provisorische Verfügung. - Lediglich die noch nicht definitiv bestimmbaren Parameter der Ge- bührenerhebung sind bei einer "provisorischen" Verfügung nicht abschliessend festgelegt worden und somit noch anfechtbar. Die sonstigen Parameter - insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebührensätze oder auch der Umfang der erfassten Bau- ten - sind jedoch in der "provisorischen" Verfügung definitiv festge- legt worden. Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
25. November 2003 in Sachen E. und H. gegen Einwohnergemeinde B Aus den Erwägungen: 4.2. Zusammen mit der Erteilung der Baubewilligung vom
27. Juli 1998 verfügte der Stadtrat B. Baubewilligungsgebühren, Abwasser- und Wasseranschlussgebühren sowie Bauwasserabgaben (...). Die in Rechtskraft erwachsene Bewilligung erfüllt formell die Voraussetzungen einer gültigen Verfügung. Der Stadtrat bezeichnete die Verfügung der strittigen Wasseran- schlussgebühren (sowie auch diejenigen für Abwasser, welche aber nicht angefochten wurden) jedoch als "provisorisch" (...). Dies ergab sich bezüglich der Anschlussgebühren zwingend aus den Bemes- sungsvorschriften des Wasserreglements (...). Weil der für die Be- messung massgebliche Brandversicherungswert vor Abschluss der Bauarbeiten und der Schätzung durch das AVA nicht bekannt war, konnte der Stadtrat der Berechnung nur den mutmasslichen Versiche- rungswert zugrunde legen und musste die definitive Abrechnung auf den Zeitpunkt nach der Gebäudeschätzung durch das AVA verschie- 2003 Schätzungskommission nach Baugesetz 374 ben. Aber mehr als den Vorbehalt der noch nicht bekannten Höhe des Brandversicherungswerts lässt sich aus der provisorischen Festle- gung nicht ableiten. Die sonstigen Parameter der Gebührenerhebung
- insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebühren- sätze und vorliegend auch der Umfang der erfassten Bauten (...) - wurden jedoch definitiv festgelegt, zumal aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht und diesbezüglich kein Anlass für eine provisori- sche Festlegung bestand (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde W., Erw. 5.2.4. f.; AGVE 1998 S. 202; AGVE 1995 S. 187 f.). Der gesamte übrige, nicht von der Variablen "Brandversicherungswert" abhängige Inhalt der Verfügung vom 27. Juli 1998 ist damit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar. (...)