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AGVE 2000 115

Aargau · 2000-01-21 · Deutsch AG

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht115 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund.- Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 AsylG stellteinen Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw.II/3).

Sachverhalt

Der Gesuchsgegner stellte am 15. Juni 1998 ein Asylgesuch,

das am 30. September 1998 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)

abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 16. November 1998 teilte die

Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner mit, er müsse die Schweiz bis

am 30. November 1998 verlassen und forderte ihn auf, sich gültige

Reisedokumente zu beschaffen, ansonsten Zwangsmassnahmen an-

geordnet werden könnten.

Auf die gegen den abschlägigen Asylentscheid erhobene Be-

schwerde des Gesuchsgegners trat die Asylrekurskommission (ARK)

am 6. Januar 1999 infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht

ein. Am 11. Januar 1999 teilte das BFF dem Gesuchsgegner die Neu-

ansetzung der Ausreisefrist auf den 15. Februar 1999 mit und for-

derte ihn auf, sich zwecks Beschaffung von Reisedokumenten unver-

züglich und persönlich mit der zuständigen Vertretung des Heimat-

staates in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 13. Januar 1999

wurde der Gesuchsgegner von der Fremdenpolizei aufgefordert, sich

im Hinblick auf die Ausreisefrist gültige Reisedokumente zu ver-

schaffen und sich bei der Amtsstelle zu melden. Ferner wurde er

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Rekursgericht im Ausländerrecht

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darauf aufmerksam gemacht, dass er mit der Anwendung von

Zwangsmassnahmen rechnen müsste, falls er den Ausreisetermin

unbenutzt verstreichen lassen würde. Am 16. Februar 1999 forderte

die Fremdenpolizei den Gesuchsgegner auf, sich bis zum 23. Februar

1999 nach telefonischer Anmeldung bei der nigerianischen Botschaft

einzufinden, um sich Reisepapiere zu beschaffen. Gleichzeitig wur-

den sowohl die polizeiliche Zuführung zur Botschaft wie auch die

Anordnung von Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt, sollte der

Gesuchsgegner der Anordnung keine Folge leisten. Gleichentags

wurde die nigerianische Botschaft gebeten, dem Gesuchsgegner Rei-

sedokumente auszustellen.

Die ARK trat am 26. Februar 1999 auf ein Revisionsgesuch des

Gesuchsgegners nicht ein. Am 22. Dezember 1999 forderte die

Fremdenpolizei den Gesuchsgegner auf, sich bis zum 10. Januar

2000 bei der Botschaft Reisedokumente zu beschaffen. Er wurde auf

seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und es wurde ihm angedroht,

er werde in Ausschaffungshaft genommen, sollte er sich weiterhin

weigern, bei der Botschaft vorzusprechen.

Der Gesuchsgegner wurde am 19. Januar 2000 in Obermumpf

verhaftet und der Fremdenpolizei zugeführt, welche gleichentags

eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete.

Aus den Erwägungen

II. 3. Die Gesuchstellerin stützt ihre Haftanordnung auf Art. 13b

Abs. 1 lit. c ANAG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn kon-

krete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der betroffene Auslän-

der der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheri-

ges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen An-

ordnungen widersetzt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung kon-

krete Anzeichen befürchten lassen, dass sich ein Ausländer der Aus-

schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhal-

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Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

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tens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie seiner eige-

nen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine

Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der

Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind ge-

wichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer sich der Ausschaf-

fung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass er

sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug

muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S.

50 f.). Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides

sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gül-

tiger Reisepapiere mitzuwirken (sog. Mitwirkungspflicht, Art. 8 Abs.

4 des Asylgesetzes [AsylG] vom 26. Juni 1998).

Der Gesuchsgegner vertritt die Ansicht, es bestünde kein genü-

gender Haftgrund. Zur Begründung zitierte er BGE 122 II 49 ff.,

wonach es zur Anordnung der Ausschaffungshaft weder genüge, dass

sich der Betroffene illegal in der Schweiz aufhalte, noch dass er

keine Papiere besitze und nur mangelhaft an deren Beschaffung mit-

wirke. Mit Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 wurde die

Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere

explizit statuiert (Art. 12b Abs. 6 des Asylgesetzes [aAsylG] vom 5.

Oktober 1979, neu Art. 8 Abs. 4 AsylG). Da der zitierte höchstrich-

terliche Entscheid aus dem Jahre 1996 stammt und ihm somit heute

nicht mehr gültiges Recht zugrunde liegt, kann damit nicht argumen-

tiert werden, das Nichtmitwirken bei der Beschaffung von Reisepa-

pieren stelle für sich alleine keinen Haftgrund dar.

Der Gesuchsgegner kam Anordnungen des BFF und der Frem-

denpolizei, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, trotz mehr-

maliger Aufforderung nicht nach. Er verletzte somit die Mitwir-

kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG. Sein unkooperatives und

gesetzwidriges Verhalten stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar,

dass er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen will. Dies umso

mehr, als er aufgrund der angedrohten Zwangsmassnahmen hätte

wissen müssen, dass die mehrfache Aufforderung zur Papierbeschaf-

2000

Rekursgericht im Ausländerrecht

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fung und Vorsprache bei der Botschaft ernst zu nehmende behördli-

che Anordnungen darstellten. Die blosse Angst vor Verfolgung recht-

fertigt sein Verhalten im vorliegend zu beurteilenden Verfahren in

keiner Weise. Andere Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend

gemacht. Damit ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG

erfüllt.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 50 f.). Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides

sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gül-

tiger Reisepapiere mitzuwirken (sog. Mitwirkungspflicht, Art. 8 Abs.

4 des Asylgesetzes [AsylG] vom 26. Juni 1998).

Der Gesuchsgegner vertritt die Ansicht, es bestünde kein genü-

gender Haftgrund. Zur Begründung zitierte er BGE 122 II 49 ff.,

wonach es zur Anordnung der Ausschaffungshaft weder genüge, dass

sich der Betroffene illegal in der Schweiz aufhalte, noch dass er

keine Papiere besitze und nur mangelhaft an deren Beschaffung mit-

wirke. Mit Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 wurde die

Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere

explizit statuiert (Art. 12b Abs. 6 des Asylgesetzes [aAsylG] vom 5.

Oktober 1979, neu Art. 8 Abs. 4 AsylG). Da der zitierte höchstrich-

terliche Entscheid aus dem Jahre 1996 stammt und ihm somit heute

nicht mehr gültiges Recht zugrunde liegt, kann damit nicht argumen-

tiert werden, das Nichtmitwirken bei der Beschaffung von Reisepa-

pieren stelle für sich alleine keinen Haftgrund dar.

Der Gesuchsgegner kam Anordnungen des BFF und der Frem-

denpolizei, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, trotz mehr-

maliger Aufforderung nicht nach. Er verletzte somit die Mitwir-

kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG. Sein unkooperatives und

gesetzwidriges Verhalten stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar,

dass er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen will. Dies umso

mehr, als er aufgrund der angedrohten Zwangsmassnahmen hätte

wissen müssen, dass die mehrfache Aufforderung zur Papierbeschaf-

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Rekursgericht im Ausländerrecht

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fung und Vorsprache bei der Botschaft ernst zu nehmende behördli-

che Anordnungen darstellten. Die blosse Angst vor Verfolgung recht-

fertigt sein Verhalten im vorliegend zu beurteilenden Verfahren in

keiner Weise. Andere Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend

gemacht. Damit ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG

erfüllt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 21.01.2000 AGVE 2000 115 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 21.01.2000 AGVE 2000 115 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 21.01.2000 AGVE 2000 115

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht115 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund.- Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 AsylG stellteinen Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw.II/3).

AGVE 2000 115 S.483 2000 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 483 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 115 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund.

- Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 AsylG stellt einen Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw. II/3). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 21. Januar 2000 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen K.N. betreffend Haftüberprüfung (HA.2000.00003). Sachverhalt Der Gesuchsgegner stellte am 15. Juni 1998 ein Asylgesuch, das am 30. September 1998 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 16. November 1998 teilte die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner mit, er müsse die Schweiz bis am 30. November 1998 verlassen und forderte ihn auf, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, ansonsten Zwangsmassnahmen an- geordnet werden könnten. Auf die gegen den abschlägigen Asylentscheid erhobene Be- schwerde des Gesuchsgegners trat die Asylrekurskommission (ARK) am 6. Januar 1999 infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht ein. Am 11. Januar 1999 teilte das BFF dem Gesuchsgegner die Neu- ansetzung der Ausreisefrist auf den 15. Februar 1999 mit und for- derte ihn auf, sich zwecks Beschaffung von Reisedokumenten unver- züglich und persönlich mit der zuständigen Vertretung des Heimat- staates in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 13. Januar 1999 wurde der Gesuchsgegner von der Fremdenpolizei aufgefordert, sich im Hinblick auf die Ausreisefrist gültige Reisedokumente zu ver- schaffen und sich bei der Amtsstelle zu melden. Ferner wurde er 2000 Rekursgericht im Ausländerrecht 484 darauf aufmerksam gemacht, dass er mit der Anwendung von Zwangsmassnahmen rechnen müsste, falls er den Ausreisetermin unbenutzt verstreichen lassen würde. Am 16. Februar 1999 forderte die Fremdenpolizei den Gesuchsgegner auf, sich bis zum 23. Februar 1999 nach telefonischer Anmeldung bei der nigerianischen Botschaft einzufinden, um sich Reisepapiere zu beschaffen. Gleichzeitig wur- den sowohl die polizeiliche Zuführung zur Botschaft wie auch die Anordnung von Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt, sollte der Gesuchsgegner der Anordnung keine Folge leisten. Gleichentags wurde die nigerianische Botschaft gebeten, dem Gesuchsgegner Rei- sedokumente auszustellen. Die ARK trat am 26. Februar 1999 auf ein Revisionsgesuch des Gesuchsgegners nicht ein. Am 22. Dezember 1999 forderte die Fremdenpolizei den Gesuchsgegner auf, sich bis zum 10. Januar 2000 bei der Botschaft Reisedokumente zu beschaffen. Er wurde auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und es wurde ihm angedroht, er werde in Ausschaffungshaft genommen, sollte er sich weiterhin weigern, bei der Botschaft vorzusprechen. Der Gesuchsgegner wurde am 19. Januar 2000 in Obermumpf verhaftet und der Fremdenpolizei zugeführt, welche gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. Aus den Erwägungen II. 3. Die Gesuchstellerin stützt ihre Haftanordnung auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn kon- krete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der betroffene Auslän- der der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheri- ges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen An- ordnungen widersetzt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung kon- krete Anzeichen befürchten lassen, dass sich ein Ausländer der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhal- 2000 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 485 tens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie seiner eige- nen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind ge- wichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer sich der Ausschaf- fung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass er sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S. 50 f.). Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gül- tiger Reisepapiere mitzuwirken (sog. Mitwirkungspflicht, Art. 8 Abs. 4 des Asylgesetzes [AsylG] vom 26. Juni 1998). Der Gesuchsgegner vertritt die Ansicht, es bestünde kein genü- gender Haftgrund. Zur Begründung zitierte er BGE 122 II 49 ff., wonach es zur Anordnung der Ausschaffungshaft weder genüge, dass sich der Betroffene illegal in der Schweiz aufhalte, noch dass er keine Papiere besitze und nur mangelhaft an deren Beschaffung mit- wirke. Mit Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 wurde die Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere explizit statuiert (Art. 12b Abs. 6 des Asylgesetzes [aAsylG] vom 5. Oktober 1979, neu Art. 8 Abs. 4 AsylG). Da der zitierte höchstrich- terliche Entscheid aus dem Jahre 1996 stammt und ihm somit heute nicht mehr gültiges Recht zugrunde liegt, kann damit nicht argumen- tiert werden, das Nichtmitwirken bei der Beschaffung von Reisepa- pieren stelle für sich alleine keinen Haftgrund dar. Der Gesuchsgegner kam Anordnungen des BFF und der Frem- denpolizei, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, trotz mehr- maliger Aufforderung nicht nach. Er verletzte somit die Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG. Sein unkooperatives und gesetzwidriges Verhalten stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen will. Dies umso mehr, als er aufgrund der angedrohten Zwangsmassnahmen hätte wissen müssen, dass die mehrfache Aufforderung zur Papierbeschaf- 2000 Rekursgericht im Ausländerrecht 486 fung und Vorsprache bei der Botschaft ernst zu nehmende behördli- che Anordnungen darstellten. Die blosse Angst vor Verfolgung recht- fertigt sein Verhalten im vorliegend zu beurteilenden Verfahren in keiner Weise. Andere Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht. Damit ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt.