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Parteientschädigung; Verrechnung

Ag Baugesetzgebung · 2012-06-18 · Deutsch AG

Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Ansprüche der Parteien auf Parteikostenersatz verrechnet. Der Verrechnungsanspruch steht auch einer Partei zu, die nicht anwaltlich vertreten ist. – Eine Verrechnung von Parteikosten mit Verfahrenskosten darf nicht bereits im Entscheid verfügt werden.

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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.06.2012 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.06.2012 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.06.2012

Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Ansprüche der Parteien auf Parteikostenersatz verrechnet. Der Verrechnungsanspruch steht auch einer Partei zu, die nicht anwaltlich vertreten ist. – Eine Verrechnung von Parteikosten mit Verfahrenskosten darf nicht bereits im Entscheid verfügt werden.

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