Ein generelles Antennenverbot in der kommunalen Bauordnung widerspricht Art. 53 RTVG. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung derart, dass sich das Verbot einzig auf die Kernzone und also ein "bestimmtes" Gebiet bezieht, ist für eine Übergangszeit bis zur Revision der Bauordnung möglich, so dass die Bestimmung eine genügende gesetzliche Grundlage abgibt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.02.1994 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.02.1994 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.02.1994
Ein generelles Antennenverbot in der kommunalen Bauordnung widerspricht Art. 53 RTVG. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung derart, dass sich das Verbot einzig auf die Kernzone und also ein "bestimmtes" Gebiet bezieht, ist für eine Übergangszeit bis zur Revision der Bauordnung möglich, so dass die Bestimmung eine genügende gesetzliche Grundlage abgibt.
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