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Aufsichtsbeschwerde

Ag Baugesetzgebung · 1994-05-25 · Deutsch AG

Die Aufsichtsbehörde greift nur dort ein, wo klares Recht verletzt ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind.

Sachverhalt

Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1081) vom 25.05.1994 Aufsichtsbeschwerde

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die Aufsichtsbehörde greift nur dort ein, wo klares Recht verletzt ist, wesentliche

Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind.

kein

"1. a)

(...) Gegen Entscheide in aufsichtsrechtlichen Verfahren ist grundsätzlich keine förmliche Beschwerde möglich, weshalb

sie auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Es bleibt hingegen die Möglichkeit, an die nächsthöhere

Aufsichtsinstanz zu gelangen (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BURREN, Die Aufsichtsbeschwerde im

Verwaltungsverfahren insbesondere nach aargauischem Recht, Diss. Basel 1978, S. 214 ff.). Für Aufsichtsbeschwerden

ist § 59a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) massgebend. Gemäss § 59a VRPG

kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von

Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeiger hat Anspruch auf Beantwortung, soweit er nicht

missbräuchlich handelt. Erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder böswillig, kann dem Anzeiger eine Kanzleigebühr

auferlegt werden. Anders als bei der Ergreifung eines formellen Rechtsmittels steht ihm aber kein materieller Prüfungs-

und Erledigungsanspruch zu. Wenn die angegangene Behörde das Vorbringen des Anzeigers zum Anlass nimmt, die

betreffende Angelegenheit zu untersuchen, um gegebenenfalls die sich aufdrängenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen

anzuordnen, so tut sie dies von Amtes wegen, d.h. auf eigenen Entschluss hin und in eigener Verantwortung; dem

Anzeiger kommt in einem solchen aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu, seine Anträge sind demnach für

die Aufsichtsbehörde nicht bindend (RRB Nr. 98 vom 19. Januar 1994 i.S. A.K., Nr. 999 vom 13. April 1992 i.S. J.K.).

b)

Die Aufsichtsbeschwerde dient in erster Linie dazu, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzungen der unterstellten

Behörden aufmerksam zu machen. Beschwerdegründe sind jene Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein

Einschreiten erfordern, insbesondere pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Der

Umfang dieser Aufsicht ist entsprechend der Natur der Aufsichtsbeschwerde beschränkt auf den Geschäftsgang und die

pflichtgemässe Ausübung der Funktionen durch die Behörden und ihre Mitglieder. Nicht jede falsche Rechtsanwendung

ist zugleich eine Amtspflichtverletzung. Hingegen können bestimmte Verfahrensmängel sowohl zu einer Aufhebung des

Entscheides im ordentlichen Beschwerdeverfahren als auch im Aufsichtsbeschwerdeverfahren führen. Die

Aufsichtsbehörde greift nur dort ein, wo klares Recht verletzt ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche

Interessen offensichtlich missachtet worden sind (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BURREN, a.a.O., S. 145 ff.; ATTILIO R.

GADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 156 ff.; AGVE 1982 S. 565 ff., 1978 S.

579 ff., 583)."

Aus den Erwägungen

Sachverhalt

Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1081) vom 25.05.1994

Aufsichtsbeschwerde