Die Aufsichtsbehörde greift nur dort ein, wo klares Recht verletzt ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind.
Sachverhalt
Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1081) vom 25.05.1994 Aufsichtsbeschwerde
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Die Aufsichtsbehörde greift nur dort ein, wo klares Recht verletzt ist, wesentliche
Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind.
kein
"1. a)
(...) Gegen Entscheide in aufsichtsrechtlichen Verfahren ist grundsätzlich keine förmliche Beschwerde möglich, weshalb
sie auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Es bleibt hingegen die Möglichkeit, an die nächsthöhere
Aufsichtsinstanz zu gelangen (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BURREN, Die Aufsichtsbeschwerde im
Verwaltungsverfahren insbesondere nach aargauischem Recht, Diss. Basel 1978, S. 214 ff.). Für Aufsichtsbeschwerden
ist § 59a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) massgebend. Gemäss § 59a VRPG
kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von
Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeiger hat Anspruch auf Beantwortung, soweit er nicht
missbräuchlich handelt. Erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder böswillig, kann dem Anzeiger eine Kanzleigebühr
auferlegt werden. Anders als bei der Ergreifung eines formellen Rechtsmittels steht ihm aber kein materieller Prüfungs-
und Erledigungsanspruch zu. Wenn die angegangene Behörde das Vorbringen des Anzeigers zum Anlass nimmt, die
betreffende Angelegenheit zu untersuchen, um gegebenenfalls die sich aufdrängenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen
anzuordnen, so tut sie dies von Amtes wegen, d.h. auf eigenen Entschluss hin und in eigener Verantwortung; dem
Anzeiger kommt in einem solchen aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu, seine Anträge sind demnach für
die Aufsichtsbehörde nicht bindend (RRB Nr. 98 vom 19. Januar 1994 i.S. A.K., Nr. 999 vom 13. April 1992 i.S. J.K.).
b)
Die Aufsichtsbeschwerde dient in erster Linie dazu, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzungen der unterstellten
Behörden aufmerksam zu machen. Beschwerdegründe sind jene Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein
Einschreiten erfordern, insbesondere pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Der
Umfang dieser Aufsicht ist entsprechend der Natur der Aufsichtsbeschwerde beschränkt auf den Geschäftsgang und die
pflichtgemässe Ausübung der Funktionen durch die Behörden und ihre Mitglieder. Nicht jede falsche Rechtsanwendung
ist zugleich eine Amtspflichtverletzung. Hingegen können bestimmte Verfahrensmängel sowohl zu einer Aufhebung des
Entscheides im ordentlichen Beschwerdeverfahren als auch im Aufsichtsbeschwerdeverfahren führen. Die
Aufsichtsbehörde greift nur dort ein, wo klares Recht verletzt ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche
Interessen offensichtlich missachtet worden sind (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BURREN, a.a.O., S. 145 ff.; ATTILIO R.
GADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 156 ff.; AGVE 1982 S. 565 ff., 1978 S.
579 ff., 583)."
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1081) vom 25.05.1994
Aufsichtsbeschwerde