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Abbruchverbot

Ag Baugesetzgebung · 1994-09-12 · Deutsch AG

Der Abbruch eines Gebäudes untersteht der Baubewilligungspflicht. Für die Verweigerung einer Abbruchbewilligung ist eine genügende gesetzliche Gundlage nötig. Die Aufnahme einer Baute im ISOS ist hierfür keine genügende Grundlage.

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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994

Der Abbruch eines Gebäudes untersteht der Baubewilligungspflicht. Für die Verweigerung einer Abbruchbewilligung ist eine genügende gesetzliche Gundlage nötig. Die Aufnahme einer Baute im ISOS ist hierfür keine genügende Grundlage.

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