Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung | [Dem britischen Beschwerdeführer, geb. 1971, wurde mangels Nachweis über die notwendigen finanziellen Mittel zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung erteilt.] Der Beschwerdeführer bestreitet weder, seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt zu haben, noch sich dessen bewusst gewesen zu sein (E. 2.4). Indem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - wenn auch ohne nähere Begründung - explizit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, impliziert er, mittellos zu sein, was in klarem Widerspruch zu seinen übrigen Angaben zu seiner aktuellen finanziellen Situation steht (E. 2.4). Verneinung eines Härtefalls und Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 3) Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Abteilung VB.2022.00697 Urteil der 2. Kammer vom
30. November 2022 Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz) , Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung, hat sich ergeben: I. Der britische Staatsangehörige A, geboren 1971, reiste im März 2022 in die Schweiz ein. Wenige Tage nach seiner Einreise stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Masterstudiengangs in … an der Hochschule B. Mit Verfügung vom 30. August 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und A aus der Schweiz weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 30. September 2022. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 ab. III. Mit Beschwerde vom 17. November 2022 beantragte A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung des Migrationsamts vom 30. August 2022. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei ihm der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde wurde auf die Vernehmlassung der Vorinstanzen und auf den Aktenbeizug verzichtet. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). 1.3 Die für die Beurteilung nötigen Akten werden beigezogen. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln kann darauf verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG). Offensichtlich unbegründet ist ein Rechtsmittel, wenn dieses in der Sache selbst klarerweise nicht zum Erfolg führen kann, weil die Anträge oder die Begründung von vornherein nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Erkenntnis umzustossen. In solchen Fällen erübrigt es sich regelmässig auch, ein Vernehmlassungsverfahren gemäss § 58 VRG durchzuführen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürichs [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 26 N. 11, § 57 N. 3 ff.). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Aktenbeizug sowie auf die Vernehmlassung der Vorinstanzen verzichtet werden durfte.
E. 2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dezember 2005 ( AIG ) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Grossbritannien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Das Vereinigte Königreich (UK) ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten, weshalb sich der im März 2022 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) berufen kann. Ebenso wenig kommt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (Brexit-Abkommen) zur Anwendung, da der Beschwerdeführer erst nach dem festgelegten Stichtag, dem
1. Januar 2021, in die Schweiz eingereist ist (vgl. Art. 10 Ziff. 1 lit. b Brexit-Abkommen). Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.
E. 2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG. Die notwendigen finanziellen Mittel für eine Aus- und Weiterbildung können namentlich belegt werden durch: a) eine Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommens- und Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz; Ausländerinnen und Ausländer müssen eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-bewilligung besitzen; b) die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über ausreichende Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; c) die verbindliche Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen (Art. 23 Abs. 1 VZAE). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; VGr, 24. Februar 2021, VB.2020.00820, E. 2.1).
E. 2.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid namentlich damit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis über die notwendigen finanziellen Mittel für seine Ausbildung in der Schweiz eingereicht habe. Konkret habe er nicht nachgewiesen, sowohl zu Beginn wie auch im Zeitpunkt der Verlängerung seines Aufenthalts über Fr. 21'000.- zu verfügen.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer bestätigt, keinen Vermögensnachweis über den Betrag von Fr. 21'000.- erbracht zu haben. Er bestreitet weder, seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt zu haben, noch sich dessen bewusst gewesen zu sein. Vielmehr führt er in seiner Beschwerde aus, seit seiner Ankunft in der Schweiz über genügend finanzielle Mittel verfügt zu haben und keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Bei der Beurteilung seiner Finanzen müsse auch das Einkommen aus seiner Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Als Beleg hierfür reicht er verschiedene Bankkontoauszüge zu den Akten. Diese vermögen jedoch nicht ansatzweise ein Vermögen in Höhe des erforderlichen Betrags nachzuweisen. Weder gehen aus den Kontoauszügen namhafte Ersparnisse des Beschwerdeführers hervor, noch ist ein regelässiges Einkommen seinerseits in bedeutsamer Höhe ersichtlich. Eine geltend gemachte Erbschaft aus dem Nachlass seiner Mutter wird durch den Beschwerdeführer nicht näher belegt und er führt diesbezüglich selbst aus, seinen Erbteil noch nicht erhalten zu haben. Die entsprechenden Ausführungen sind somit nicht entscheidwesentlich. Bedeutsam in Bezug auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist hingegen, dass er – wenn auch ohne nähere Begründung – im vorliegenden Verfahren explizit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Damit impliziert er, mittellos zu sein, was in klarem Widerspruch zu den übrigen Angaben zu seiner aktuellen finanziellen Situation steht. Gesamthaft erscheint die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet und dem Beschwerdeführer ist der Nachweis über die nötigen finanziellen Mittel gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG misslungen. Folglich ist ihm keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung zu erteilen.
E. 3 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ist vorliegend weder ersichtlich noch wird ein solcher durch den Beschwerdeführer geltend gemacht. Mit Blick auf das Alter und den relativ kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz seit knapp acht Monaten, ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig und zumutbar (Art. 96 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse für die Wegweisung liegen nicht vor (Art. 83 AIG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt. In der Beschwerde werden keine neuen Argumente genannt oder Beweismittel eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren insgesamt verschwindend gering. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen und die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
E. 5 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 30.11.2022 VB.2022.00697 Zurich Verwaltungsgericht 30.11.2022 VB.2022.00697 Zurigo Verwaltungsgericht 30.11.2022 VB.2022.00697
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung | [Dem britischen Beschwerdeführer, geb. 1971, wurde mangels Nachweis über die notwendigen finanziellen Mittel zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung erteilt.] Der Beschwerdeführer bestreitet weder, seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt zu haben, noch sich dessen bewusst gewesen zu sein (E. 2.4). Indem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - wenn auch ohne nähere Begründung - explizit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, impliziert er, mittellos zu sein, was in klarem Widerspruch zu seinen übrigen Angaben zu seiner aktuellen finanziellen Situation steht (E. 2.4). Verneinung eines Härtefalls und Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 3) Abweisung der Beschwerde.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00697 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2022.00697 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2022 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung [Dem britischen Beschwerdeführer, geb. 1971, wurde mangels Nachweis über die notwendigen finanziellen Mittel zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung erteilt.] Der Beschwerdeführer bestreitet weder, seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt zu haben, noch sich dessen bewusst gewesen zu sein (E. 2.4). Indem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - wenn auch ohne nähere Begründung - explizit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, impliziert er, mittellos zu sein, was in klarem Widerspruch zu seinen übrigen Angaben zu seiner aktuellen finanziellen Situation steht (E. 2.4). Verneinung eines Härtefalls und Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 3) Abweisung der Beschwerde. Stichworte: AKTENBEIZUG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSBILDUNG FINANZIELLE MITTEL MASTER MITWIRKUNGSFPLICHT OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET STUDIUM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WEITERBILDUNG Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I AIG Art. 27 Abs. I AIG Art. 27 Abs. I lit. c AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art./§ 10 lit. b Ziff. I Brexit-A § 20 VRG § 20a Abs. II VRG § 52 VRG § 57 Abs. I VRG § 58 VRG Art. 23 Abs. I VZAE Art. 31 Abs. I VZAE Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2022.00697 Urteil der 2. Kammer vom
30. November 2022 Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz) , Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung, hat sich ergeben: I. Der britische Staatsangehörige A, geboren 1971, reiste im März 2022 in die Schweiz ein. Wenige Tage nach seiner Einreise stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Masterstudiengangs in … an der Hochschule B. Mit Verfügung vom 30. August 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und A aus der Schweiz weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 30. September 2022. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 ab. III. Mit Beschwerde vom 17. November 2022 beantragte A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung des Migrationsamts vom 30. August 2022. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei ihm der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde wurde auf die Vernehmlassung der Vorinstanzen und auf den Aktenbeizug verzichtet. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). 1.3 Die für die Beurteilung nötigen Akten werden beigezogen. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln kann darauf verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG). Offensichtlich unbegründet ist ein Rechtsmittel, wenn dieses in der Sache selbst klarerweise nicht zum Erfolg führen kann, weil die Anträge oder die Begründung von vornherein nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Erkenntnis umzustossen. In solchen Fällen erübrigt es sich regelmässig auch, ein Vernehmlassungsverfahren gemäss § 58 VRG durchzuführen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürichs [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 26 N. 11, § 57 N. 3 ff.). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Aktenbeizug sowie auf die Vernehmlassung der Vorinstanzen verzichtet werden durfte. 2. 2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dezember 2005 ( AIG ) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Grossbritannien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Das Vereinigte Königreich (UK) ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten, weshalb sich der im März 2022 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) berufen kann. Ebenso wenig kommt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (Brexit-Abkommen) zur Anwendung, da der Beschwerdeführer erst nach dem festgelegten Stichtag, dem
1. Januar 2021, in die Schweiz eingereist ist (vgl. Art. 10 Ziff. 1 lit. b Brexit-Abkommen). Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG. 2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG. Die notwendigen finanziellen Mittel für eine Aus- und Weiterbildung können namentlich belegt werden durch: a) eine Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommens- und Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz; Ausländerinnen und Ausländer müssen eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-bewilligung besitzen; b) die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über ausreichende Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; c) die verbindliche Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen (Art. 23 Abs. 1 VZAE). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; VGr, 24. Februar 2021, VB.2020.00820, E. 2.1). 2.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid namentlich damit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis über die notwendigen finanziellen Mittel für seine Ausbildung in der Schweiz eingereicht habe. Konkret habe er nicht nachgewiesen, sowohl zu Beginn wie auch im Zeitpunkt der Verlängerung seines Aufenthalts über Fr. 21'000.- zu verfügen. 2.4 Der Beschwerdeführer bestätigt, keinen Vermögensnachweis über den Betrag von Fr. 21'000.- erbracht zu haben. Er bestreitet weder, seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt zu haben, noch sich dessen bewusst gewesen zu sein. Vielmehr führt er in seiner Beschwerde aus, seit seiner Ankunft in der Schweiz über genügend finanzielle Mittel verfügt zu haben und keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Bei der Beurteilung seiner Finanzen müsse auch das Einkommen aus seiner Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Als Beleg hierfür reicht er verschiedene Bankkontoauszüge zu den Akten. Diese vermögen jedoch nicht ansatzweise ein Vermögen in Höhe des erforderlichen Betrags nachzuweisen. Weder gehen aus den Kontoauszügen namhafte Ersparnisse des Beschwerdeführers hervor, noch ist ein regelässiges Einkommen seinerseits in bedeutsamer Höhe ersichtlich. Eine geltend gemachte Erbschaft aus dem Nachlass seiner Mutter wird durch den Beschwerdeführer nicht näher belegt und er führt diesbezüglich selbst aus, seinen Erbteil noch nicht erhalten zu haben. Die entsprechenden Ausführungen sind somit nicht entscheidwesentlich. Bedeutsam in Bezug auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist hingegen, dass er – wenn auch ohne nähere Begründung – im vorliegenden Verfahren explizit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Damit impliziert er, mittellos zu sein, was in klarem Widerspruch zu den übrigen Angaben zu seiner aktuellen finanziellen Situation steht. Gesamthaft erscheint die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet und dem Beschwerdeführer ist der Nachweis über die nötigen finanziellen Mittel gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG misslungen. Folglich ist ihm keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung zu erteilen. 3. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ist vorliegend weder ersichtlich noch wird ein solcher durch den Beschwerdeführer geltend gemacht. Mit Blick auf das Alter und den relativ kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz seit knapp acht Monaten, ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig und zumutbar (Art. 96 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse für die Wegweisung liegen nicht vor (Art. 83 AIG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt. In der Beschwerde werden keine neuen Argumente genannt oder Beweismittel eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren insgesamt verschwindend gering. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen und die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer :
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).