Erteilung von Niederlassungsbewilligungen | [Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern trotz Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist.] Das Migrationsamt hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerer Weise verletzt, indem es eine selbst eingeräumte Frist nicht abwartete und ohne sich mit einem Wort zum Fristerstreckungsgesuch geäussert zu haben seine Verfügung erliess. Die Gehörsverletzung kann aber als geheilt gelten (E. 2). Die sozialhilfeabhängige gewordene Beschwerdeführerin 1 hat mit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher einer Bewilligungserteilung entgegensteht. Auch kann sie deshalb nicht als integriert gelten. Entsprechend wurde ihr die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in rechtskonformer Weise verweigert. Da sich das Aufenthaltsrecht und die Bewilligungssituation der Beschwerdeführenden 2 und 3 derzeit noch von denjenigen ihrer Mutter ableitet, steht ihnen ebenfalls keine Niederlassungsbewilligung zu (E. 4). Die Vorinstanz hat die schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs nur bei der Kostenverteilung, nicht aber bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigt. Aufgrund des Fehlverhaltens des Migrationsamts rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Dispositiv
- Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer II des Urteils der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 13. September 2022 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Rechtsanwalt E wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag mit Fr. 646.15 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdegegner und zu 2/3 der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
- Rechtsanwalt E wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag mit Fr. 1'720.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration; d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 30.11.2022 VB.2022.00596 Zurich Verwaltungsgericht 30.11.2022 VB.2022.00596 Zurigo Verwaltungsgericht 30.11.2022 VB.2022.00596
Erteilung von Niederlassungsbewilligungen | [Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern trotz Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist.] Das Migrationsamt hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerer Weise verletzt, indem es eine selbst eingeräumte Frist nicht abwartete und ohne sich mit einem Wort zum Fristerstreckungsgesuch geäussert zu haben seine Verfügung erliess. Die Gehörsverletzung kann aber als geheilt gelten (E. 2). Die sozialhilfeabhängige gewordene Beschwerdeführerin 1 hat mit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher einer Bewilligungserteilung entgegensteht. Auch kann sie deshalb nicht als integriert gelten. Entsprechend wurde ihr die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in rechtskonformer Weise verweigert. Da sich das Aufenthaltsrecht und die Bewilligungssituation der Beschwerdeführenden 2 und 3 derzeit noch von denjenigen ihrer Mutter ableitet, steht ihnen ebenfalls keine Niederlassungsbewilligung zu (E. 4). Die Vorinstanz hat die schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs nur bei der Kostenverteilung, nicht aber bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigt. Aufgrund des Fehlverhaltens des Migrationsamts rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00596 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2022.00596 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2022 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung von Niederlassungsbewilligungen [Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern trotz Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist.] Das Migrationsamt hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerer Weise verletzt, indem es eine selbst eingeräumte Frist nicht abwartete und ohne sich mit einem Wort zum Fristerstreckungsgesuch geäussert zu haben seine Verfügung erliess. Die Gehörsverletzung kann aber als geheilt gelten (E. 2). Die sozialhilfeabhängige gewordene Beschwerdeführerin 1 hat mit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher einer Bewilligungserteilung entgegensteht. Auch kann sie deshalb nicht als integriert gelten. Entsprechend wurde ihr die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in rechtskonformer Weise verweigert. Da sich das Aufenthaltsrecht und die Bewilligungssituation der Beschwerdeführenden 2 und 3 derzeit noch von denjenigen ihrer Mutter ableitet, steht ihnen ebenfalls keine Niederlassungsbewilligung zu (E. 4). Die Vorinstanz hat die schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs nur bei der Kostenverteilung, nicht aber bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigt. Aufgrund des Fehlverhaltens des Migrationsamts rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Stichworte:
- keine - Rechtsnormen:
- keine - Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2022.00596 Urteil der 2. Kammer vom
30. November 2022 Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz) , Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen 1. A, 2. B, 3. C, Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1, diese vertreten durch RA D und/oder RA E, Beschwerdeführende, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung von Niederlassungsbewilligungen, hat sich ergeben: I. A, geboren 1984, heiratete am 20. September 2008 in ihrer Heimat den Landsmann F. A reiste am 4. April 2011 in die Schweiz ein und ersuchte noch am gleichen Tag um Asyl. Mit Entscheid vom 24. Mai 2012 hiess das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch gut und gewährte ihr Asyl. Am 6. Juni 2012 wurde ihr als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche danach regelmässig verlängert wurde, letztmals befristet bis 3. April 2023. Am 23. Februar 2015 kam die Tochter B von A zur Welt. Mit Schreiben des SEM vom 2. Juli 2015 wurde die Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von A miteinbezogen und ihr ebenfalls Asyl gewährt. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2015 wurde festgestellt, dass F nicht der Vater von B ist. Später anerkannte der eritreische Staatsangehörige G, der als Jahresaufenthalter im Kanton Zürich lebt, B als seine Tochter. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 2015 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe von A und F. Aus der Beziehung mit G ging am 7. Mai 2021 C hervor. Mit Entscheid vom 6. August 2021 anerkannte das SEM C ebenfalls als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Beide Kinder von A halten sich mit Aufenthaltsbewilligungen bei ihr auf. A und ihre Kinder mussten gemäss Bestätigung der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) vom 22. März 2019 vom 1. Juli 2013 bis
31. August 2018 mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 172'703.- unterstützt werden. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 und 2. April 2020 wies das Migrationsamt die Gesuche von A vom 12. März 2019 bzw. vom
13. März 2020 um vorzeitige Erteilung von Niederlassungsbewilligungen formlos ab. Am 17. März 2022 stellte A Gesuche um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen. A und ihre Kinder mussten gemäss Schreiben des Sozialzentrums H vom 28. März 2022 ab dem 1. Juli 2019 mit insgesamt Fr. 78'288.55 Sozialhilfe unterstützt werden. Das Migrationsamt stellte A und ihren Kindern mit Schreiben vom 28. März 2022 Fragen zu ihren Personalien und ersuchte sie, eine Bestätigung der Sozialhilfebehörden sowie eine aktuelle Lohnabrechnung einzureichen. Für die Beantwortung der Fragen und Einreichung der gewünschten Dokumente wurde ihnen eine Frist bis 18. April 2022 gesetzt. Am 6. April 2022 ging beim Migrationsamt die Lohnabrechnung von A für Februar 2022 ein. Das Migrationsamt teilte A und ihren Kindern am 6. April 2022 im Sinn eines Vorbscheids mit, dass die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung aufgrund der bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht in Betracht komme. Gleichzeitig wurden sie über die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen informiert und ihnen mitgeteilt, dass sie innert zehn Tagen einen anfechtbaren Entscheid beantragen können, sofern sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden seien. Mit Eingabe vom 12. April 2022 hielten A und ihre Kinder an ihren Gesuchen um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen fest und baten, die Frist zur Einreichung der gewünschten Unterlagen und Beantwortung der gestellten Fragen bis am 2. Mai 2022 zu erstrecken. Mit Verfügung vom 19. April 2022 wies das Migrationsamt die Gesuche um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen ab. Gleichzeitig verlängerte es ihre Aufenthaltsbewilligungen. II. Den dagegen am 20. Mai 2022 erhoben Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. September 2022 ab. III. Dagegen gelangten A und ihre Kinder mit Beschwerde vom 6. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids vom 13. September 2022 und die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligungen. Eventualiter sei in Aufhebung des Rekursentscheids die Angelegenheit an das Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin D und/oder Rechtsanwalt E als unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Es folgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Sie bringen vor, das Migrationsamt habe ihre Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligungen mit Verfügung vom 22. April 2022 abgewiesen, ohne zunächst die von ihm angesetzte Frist zur Einreichung von Unterlagen abzuwarten sowie danach sich nicht zum Fristerstreckungsgesuch geäussert zu habe. Sie hätten mithin weder ihre Unterlagen einreichen noch sich zum Vorbescheid vom 6. April 2022 äussern können. Die Vorinstanz habe diesbezüglich festgestellt, dass diese Vorgehensweise des Migrationsamts unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unhaltbar gewesen sei, weshalb darin eine schwere Gehörsverletzung zu erblicken sei. Alsdann sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden sich im Rahmen des Rekursverfahrens umfassend hätten äussern und Unterlagen einreichen können. Eine Rückweisung würde einen prozessualen Leerlauf darstellen und würde dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Daher sei die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz treffe dies jedoch nicht zu. Die Beschwerdeführenden hätten kein Interesse an einer besonders beförderlichen Behandlung ihres Anliegens, sondern an einer korrekten Behandlung und Verfahrensausführung durch das Migrationsamt. Ihre Situation im Hinblick auf die Gewährung der Niederlassungsbewilligungen verbessere sich zudem stetig, da sich einerseits ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängere und andererseits die Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Hilfe reduziert werde. Es bestehe folglich kein besonderes Interesse an verfahrensökonomischem Vorgehen, das eine schwere Gehörsverletzung rechtfertigen könnte. 2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; BGr,
14. Mai 2020, 2C_163/2020, E. 3.4). Das rechtliche Gehör beinhaltet auch das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen; die Parteien sollen wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat (vgl. BGr, 16. Dezember 2002, 1P.418/2002, E. 2.4). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen). 2.3 Den Beschwerdeführenden und der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Migrationsamt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerer Weise verletzt hat, indem es eine selbst eingeräumte Frist nicht abwartete und ohne sich mit einem Wort zum Fristerstreckungsgesuch geäussert zu haben die Verfügung vom 19. April 2022 erliess. Die Gehörsverletzung kann aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden als geheilt gelten, nachdem sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Rekursverfahren ausführlich zur Sache äussern und weitere Beweismittel einreichen konnten und die Kognition der Vorinstanz nicht eingeschränkt war. Sie waren in der Lage, die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligungen sachgerecht anzufechten. Auch wenn die Beschwerdeführenden angeben, nicht an einer beförderlichen Behandlung ihrer Angelegenheit interessiert zu sein, ist dennoch ausnahmsweise von einer Rückweisung an das Migrationsamt abzusehen. Eine Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen, nachdem die Vorinstanz die Verfügung des Migrationsamts in Kenntnis der dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführenden bestätigt hat (vgl. BGr, 30. März 2020, 1C_158/2019, E. 2.6). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt hat daher als geheilt zu gelten. 3. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden, was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG ergibt (vgl. zum Ganzen auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.1). 3.2 Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthalts beendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht, während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD] sowie die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum AIG des Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; in Bezug auf nicht aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3). Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). 3.3 Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u. a. erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt, dass ein Widerruf darüber hinaus auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines Widerrufsgrundes abstellend auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9). 3.4 Weiter muss der betroffene Ausländer nebst der Erfüllung von Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG kumulativ neu auch im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG integriert sein. Hierbei handelt es sich um einen abschliessenden Katalog von vier Integrationskriterien: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c) die Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung , wobei in Bezug auf die letzten beiden Kriterien den Integrationshindernissen aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58 a Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77 f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Um die Sprachkenntnisse zu belegen, muss der betroffene Ausländer gemäss Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE den Nachweis mittels eines migrationsrechtlich anerkannten Zertifikats erbringen, dass er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Der Kanton Zürich verlangt hierbei höhere als vom Bund vorgesehene Mindestanforderungen, weshalb der betroffene Ausländer gemäss Zürcher Praxis sowohl mündliche als auch schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 nachzuweisen hat (vgl. Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich, Niederlassungsbewilligung, Version vom 28. Mai 2021, Ziff. 4.3.3.) Am Wirtschaftsleben nimmt gemäss Art. 77 e VZAE teil, wer seine Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach nimmt eine sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltlos als integriert gelten. Die im Entwurf der VZAE ursprünglich noch vorgesehene Berücksichtigung eines unverschuldeten Sozialhilfebezugs (vgl. dazu den erläuternden Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM] zu den Änderungen der VZAE vom 7. November 2017, Art. 77 f Ziff. 4 des Entwurfs bzw. S. 23 des Berichts) ist in der Endfassung der revidierten VZAE gestrichen worden. Hieraus lässt sich schliessen, dass grundsätzlich auch ein unverschuldeter Sozialhilfebezug der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegensteht, sofern keine besonderen persönlichen Integrationshindernisse bestehen. Als zu berücksichtigende persönliche Integrationshindernisse gelten gemäss Art. 77 f VZAE eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang andauernde Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände wie eine ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben. 3.5 Aufgrund des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt die Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde (sogenannte "subjektive" Beweisführungslast) wobei die rechtsuchende Partei gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). Anders als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat . 4. 4.1 Die Vorinstanz sah die Erfüllung der ordentlichen Aufenthaltsdauer für die Erteilung der Niederlassungsbewilligungen als gegeben, sah jedoch das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG als erfüllt. Die Beschwerdeführenden hätten gemäss Schreiben der AOZ vom 1. April 2020 von Mai 2012 bis Ende August 2018 von der AOZ Fürsorgeleistungen von Fr. 198'691.05 bezogen und hätten danach erneut von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt werden müssen. Gemäss Schreiben des Sozialzentrums H vom 28. März 2022 sollen die Beschwerdeführenden vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2022 mit Fr. 78'228.55 unterstützt worden sein. Demgegenüber halte die nachträglich eingereichte Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 13. April 2022 fest, dass sich ihre Sozialhilfebezüge ab 1. Juli 2019 auf Fr. 43'961.60 belaufen würden. Es herrsche damit zwar Unklarheit über den Umfang der von der Stadt Zürich erbrachten Sozialhilfeleistungen, jedoch könne offenbleiben, in welcher Höhe sie tatsächlich von der Stadt Zürich Fürsorgeleistungen bezogen hätten, da selbst wenn vom tieferen Betrag ausgegangen würde, die Leistungsbezüge hoch genug seien, um grundsätzlich den Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu erfüllen. Es sei auch von einem grossen Risiko zukünftiger Sozialhilfebezüge auszugehen und den Beschwerdeführenden könne keine positive Fürsorgeprognose gestellt werden. Sie würden eine beträchtliche Unterdeckung von Fr. 1'266.- pro Monat aufweisen. Die Beschwerdeführerin 1 arbeite als … bei der Firma I mit einem Teilzeitpensum von 21 Stunden pro Woche, wobei sie von September 2021 bis Ende März 2022 einen Durchschnittslohn von Fr. 1'399.- erzielt habe. Sodann sei aufgrund ihres Kontoauszugs davon auszugehen, dass sie für die Beschwerdeführerin 2 aktuell monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 915.- erhalte. Ferner seien die Kinderzulagen von je Fr. 200.- miteinzubeziehen. Das würden Einkünfte in der Höhe von Fr. 2'714.- ergeben. Demgegenüber stünden Lebenshaltungskosten von Fr. 3'980.- (Grundbetrag SKOS: Fr. 1'871.-; Mietkosten: Fr. 1'437.-, prämienverbilligte Krankenkassenprämien: Fr. 173.65, Erwerbsunkosten: Fr. 85.- und Hausrat- bzw. Haftpflichtversicherung Fr. 15.90). 4.2 Die Beschwerdeführerin 1 erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Sie und ihre Kinder beziehen jedoch seit 2012 mit einem Unterbruch von September 2018 bis Juni 2019 Sozialhilfe, wobei sich die Bezüge von 2012 bis August 2018 auf Fr. 198'691.05 und von Juli 2019 bis 22. Oktober 2022 auf rund Fr. 90'162.- summiert hatten. Die Beschwerdeführenden bringen bezüglich der Höhe der bezogenen Beträge vor, dass die Belege der Stadt Zürich nicht nachvollziehbar seien. Die Position ''Krippe J'' werde auf dem Auszug aller drei Beschwerdeführenden aufgeführt. Es sei daher davon auszugehen, dass verschiedene Positionen mehrfach aufgeführt worden seien. Selbst wenn es zutrifft, dass die Bezüge tatsächlich tiefer ausgefallen sein sollten als auf dem Auszug der Stadt Zürich hervorgeht, haben die Beschwerdeführenden dennoch über Jahre hinweg in hohem Masse Sozialhilfe bezogen, sodass sie damit ohne Weiteres den Widerrufsgrund nach Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG erfüllen. Eine Loslösung von der Fürsorgeabhängigkeit ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden auch nicht absehbar. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 werden bereits heute an fünf Tagen der Woche fremdbetreut. Die Beschwerdeführerin 1 arbeitet seit dem 13. Januar 2020 als … in Teilzeit. Trotzdem ist es ihr bislang nicht gelungen, ihr Arbeitspensum derart zu erhöhen, dass sie sich von der Sozialhilfe hätte loslösen können. Die Beschwerdeführenden beziehen während über neun Jahren Sozialhilfe. Trotz der Angaben der Beschwerdeführerin 1, bestrebt zu sein, demnächst deutlich mehr zu arbeiten, kann ihr zum heutigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine gute Prognose für die Fürsorgeunabhängigkeit gestellt werden. 4.3 Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin auch nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG als vorbehaltslos integriert gelten, da sie nicht im erforderlichen Umfang am Wirtschaftsleben teilnimmt. Es sind auch keine besonderen persönlichen Integrationshindernisse (vgl. E. 3.4) erkennbar, die trotz Sozialhilfeabhängigkeit für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sprechen würden: Durch die Fremdbetreuung der Kinder an fünf Tagen stehen die Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin 1 einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 lassen nicht auf besondere persönliche Integrationshindernisse schliessen. Die Beschwerdeführerin 1 macht diesbezüglich geltend, sie habe im Sommer 2022 mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt. Sie habe sich zahlreichen Untersuchungen unterziehen müssen, weil sie seit einer Weile verschwommen sehe. Das Resultat der Untersuchungen stehe noch offen. Die Beschwerdeführerin 1 hat die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme weder substanziiert dargelegt noch mit geeigneten Beweismitteln belegt. Aus ihren Angaben lässt sich auch nicht auf eine schwere oder lang andauernde Krankheit schliessen, welche die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit ausnahmsweise entschuldigen würde. 4.4 Die sozialhilfeabhängig gewordene Beschwerdeführerin 1 hat mit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher einer Bewilligungserteilung entgegensteht. Auch kann sie deshalb nicht als integriert gelten. Entsprechend ist die Verweigerung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung gesetzmässig. 4.5 4.5.1 Wenn dem sorgeberechtigten und obhutsberechtigten Elternteil die Niederlassungsbewilligung erteilt wird, erhalten ihre Kinder unter 12 Jahren von Gesetzes wegen ebenfalls die Niederlassungsbewilligung. Sind diese Kinder älter als 12 Jahre, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG). Bei Erfüllung der Integrationskriterien kann die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE). Massgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. 4.5.2 Wie dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz lediglich aufenthaltsberechtigt und sie hat aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit derzeit keine Aussichten auf eine Hochstufung ihrer Bewilligung. Da sich das Aufenthaltsrecht und die Bewilligungssituation der Beschwerdeführenden 2 und 3 derzeit noch von denjenigen ihrer Mutter ableitet, steht ihnen ebenfalls keine Niederlassungsbewilligung zu. Ein eigenständiger Anspruch auf Erteilung ist erst zu prüfen, wenn die Kinder das
12. Altersjahr erreicht haben. Der Beschwerdeführerin 1 bleibt es unbenommen, bei veränderter finanzieller Situation erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu ersuchen. Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Rekursverfahren. Zur Begründung führen sie aus, die Vorinstanz habe erwogen, dass durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Rechtsverbeiständung) die Zusprechung einer Parteientschädigung gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig habe die Vorinstanz die Nachzahlungspflicht in der Höhe von Fr. 2'086.15 beziffert (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin: Fr. 1'396.15; Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens aus Staatsgebühr von Fr. 1'200.- und Ausfertigungskosten von Fr. 180.-). Daraus ergebe sich, dass das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung nicht gegenstandslos geworden sei. 5.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann § 13 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Ausnahmsweise werden Parteientschädigungen nicht nach dem Unterliegerprinzip auferlegt, sondern nach dem Verursacherprinzip oder nach Gesichtspunkten der Billigkeit. Das Verursacherprinzip besagt, dass vermeidbare bzw. unnötigerweise entstandene Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang durch jenen Verfahrensbeteiligten zu tragen sind, der sie schuldhaft verursacht hat. In Anwendung des Verursacherprinzips kann einer Vorinstanz eine Parteientschädigung auferlegt werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 25 ff.). 5.3 Wie bereits festgehalten, ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Migrationsamt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerwiegender Weise verletzt hat. Die Vorinstanz hat diesen groben Verfahrensfehler nur bei der Kostenverteilung, nicht aber bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigt. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz wird die Zusprechung einer Parteientschädigung indes nicht mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos, sondern ist diese unabhängig davon zu beurteilen. Aufgrund des Fehlverhaltens des Migrationsamts rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung. Diese wird für das Rekursverfahren auf Fr. 750.- festgesetzt. Die Parteientschädigung ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb Rechtsanwalt B unter Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung nur noch im Mehrbetrag von Fr. 646.15 (Fr. 1'396.15 [inkl. Barauslagen von Fr. 13.- und Mehrwertsteuer]./. Fr. 750.-) zu entschädigen ist. In diesem Betrag bleibt die Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG). Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6. 6.1 Da die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Frage, ob ihnen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, unterliegen und der Rekursentscheid diesbezüglich zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner zu 1/3 und der Beschwerdeführerin 1 zu 2/3 aufzuerlegen und ist der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.- festgesetzt. 6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 VRG und Art. 29 Abs. 3 BV ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren. 6.3 Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden können nach dem Gesagten nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die von der Fürsorge abhängige Beschwerdeführerin 1 ist zudem offenkundig mittellos und aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen nicht in der Lage, ihre Verfahrensrechte selbst zu wahren. Die unentgeltliche Prozessführung ist daher zu bewilligen. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erscheint deshalb sachlich notwendig, weshalb der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Der in der Beschwerdeschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltend gemachte Gesamtaufwand von Fr. 2'220.- (inkl. Barauslagen von Fr. 56.75 und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb Rechtsanwalt E unter Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung nur noch im Mehrbetrag von Fr. 1'720.- (Fr. 2'220.- [inkl. Barauslagen von Fr. 56.75 und Mehrwertsteuer]./. Fr. 500.-) zu entschädigen ist. In diesem Betrag bleibt die Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer :
1. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer II des Urteils der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 13. September 2022 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Rechtsanwalt E wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag mit Fr. 646.15 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten. 6. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdegegner und zu 2/3 der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8. Rechtsanwalt E wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag mit Fr. 1'720.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands).