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VB.2021.00264

Zürich VerwG · 2021-04-29 · Deutsch ZH
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Rechtsverweigerung | Rechtsverweigerung. Die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Rekursverfahrens vom Baurekursgericht verlangte Auskunft ist keine Anordnung im Sinn § 19 Abs. 1 VRG, ist sie doch nicht auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet, indem sie Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers begründen, ändern oder aufheben oder bestehende Rechte und Pflichten autoritativ feststellen würde. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er einen Anspruch auf die von ihm verlangte "Anordnung" bzw. Auskunft hätte. Mangelt es aber an einem zulässigen Anfechtungsobjekt bzw. betrifft die Rechtsverweigerungsrüge des Beschwerdeführers keine Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Soweit das Schreiben bzw. die darin enthaltene Rechtsauskunft tatsächlich einen Realakt darstellte, hätte der Beschwerdeführer vorab beim Baurekursgericht eine anfechtbare Verfügung darüber verlangen müssen, welche er dann mit Beschwerde hätte anfechten können (E. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand es nicht ihm zu, darüber zu entscheiden, wer von seinem Rekurs und dem Entscheid des Baurekursgerichts Kenntnis erhalten sollte (E. 4.1). Nichteintreten.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Eine Auskunft, wie sie der Beschwerdeführer mit Schreiben des Baurekursgerichts vom 23. November 2020 erhielt bzw. wie sie der Beschwerdeführer weiterhin verlangt, dürfte zu den Realakten zu zählen sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt Gallen 2020, Rz. 1413; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 1; Tobias Jaag, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 87–94a N. 13). Unter der Marginalie "Realakte" sieht § 10c VRG vor, dass, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen kann, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Abs. 1 lit. a–c). Die Behörde erlässt dazu eine Anordnung (Abs. 2). Soweit das Schreiben vom 23. November 2020 bzw. die darin enthaltene Rechtsauskunft tatsächlich einen Realakt darstellte, hätte der Beschwerdeführer demnach vorab beim Baurekursgericht eine anfechtbare Verfügung darüber verlangen müssen. Dass er dies getan hätte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Erst diese Verfügung hätte der Beschwerdeführer in der Folge mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten können.

E. 4.1 Um allfälligen Weiterungen in dieser Angelegenheit vorzubeugen, rechtfertigt es sich, materiell auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen, obwohl auf die Beschwerde wie dargelegt nicht einzutreten und das Verwaltungsgericht hierzu nicht verpflichtet ist. Vorab kann auf das Schreiben des Baurekursgerichts vom 23. November 2020 verwiesen werden. Der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, welcher neben anderem das Recht der Parteien beinhaltet, von eingereichten Rechtsschriften Kenntnis zu erhalten und sich dazu vernehmen lassen, ist selbstverständlich (auch) von den Zürcher Behörden und Gerichten zu beachten. Vorliegend entfaltete dieses Recht der Gemeinde C und der Institution B seine Wirkung im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Rekurses. Soweit dem Beschwerdeführer zusätzlich an der Bekanntgabe kantonalrechtlicher Bestimmung gelegen ist, kann zum einen auf § 26b Abs. 1 Satz 1 VRG verwiesen werden, wonach d ie Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung erhalten . Dass das Baurekursgericht die Gemeinde C und die Institution B schliesslich nicht zur Vernehmlassung einlud, war auf den Umstand zurückzuführen, dass es dem Beschwerdeführer an der Rekurslegitimation mangelte und der Rekurs damit inhaltlich nicht zu überprüfen war, und ist nicht zu beanstanden. Zum anderen bestimmt § 28 Abs. 2 VRG, dass d er Rekursentscheid dem Rekurrenten, der Vorinstanz sowie allfälligen weiteren am Rekursverfahr en Beteiligten schriftlich zuge stellt wird . Die Parteirollen – Rekurrent und Rekursgegnerschaft – ergaben sich aus dem angefochtenen Entscheid vom 24. August

2020. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand es, auch wenn er das Verfahren eingeleitet hatte, aufgrund der rechtlichen Regelung somit nicht ihm zu, darüber zu entscheiden, wer von seinem Rekurs und dem Entscheid des Baurekursgerichts Kenntnis erhalten sollte.

E. 4.2 Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich noch Folgendes angemerkt: Anders als anscheinend das Baurekursgericht ging das Verwaltungsgericht mit Inkrafttreten der Änderung von § 58 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRG per 1. Oktober 2016, wonach die Vernehmlassungsfrist nunmehr zwingend der Beschwerdefrist zu entsprechen hat und nicht (mehr) erstreckbar ist, dazu über, in Fällen, wo die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Beschwerdeführerschaft deshalb zur Verbesserung aufgefordert wird oder wo vorab nur die Akten beigezogen werden, die (verbesserte) Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerschaft und der Vorinstanz in der Regel erst anlässlich der Aufforderung zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. der Vernehmlassung oder, sofern kein Schriftenwechsel durchgeführt wird, erst zusammen mit dem Endentscheid zuzustellen. So sollte die Änderung von § 58 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRG gemäss dem Gesetzgeber der Gleichbehandlung der (privaten) Rekursführerschaft mit der (staatlichen) Rekursgegnerschaft dienen und letzterer die " prozesstaktische Verzögerungsmöglichkeit " mittels Stellung von Fristerstreckungsgesuchen genommen werden (Amtsblatt des Kantons Zürich vom

23. Januar 2015, Meldungsnummer 000988717). In diesem Sinn ist es angezeigt, der Beschwerdegegnerschaft den Inhalt der Beschwerdeschrift erst dann zu eröffnen, wenn sie zur Vernehmlassung eingeladen wird. Andernfalls könnte ihr durch die vorzeitige Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift ein zeitlicher Vorteil erwachsen, den § 58 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRG gerade verhindern will. Dessen ungeachtet werden die Beschwerdegegnerschaft und die Vorinstanz in jedem Fall über den Eingang der Beschwerde informiert (sei es auch erst zusammen mit dem Endentscheid) und wird ihnen der Entscheid des Verwaltungsgerichts ausnahmslos mitgeteilt.

E. 5 Ausserhalb von bei ihm anhängig gemachten Verfahren äussert sich das Verwaltungsgericht nicht zu Rechtsfragen; es erteilt auch keine Rechtsauskunft. Die an das Verwaltungsgericht gerichteten Fragen des Beschwerdeführers "ob die Einsprache gegen die Baubewilligung Projekt-Nr. 02 des Gemeinderates C nicht vom Regierungsrat hätte beurteilt werden sollen" und ob "dies immer noch möglich" sei, sind daher nicht zu beantworten. Dies gehört nicht zum vorliegenden Streitgegenstand, der auf die Frage einer allfälligen Rechtsverweigerung des Baurekursgerichts im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verlangten Auskunft hinsichtlich des Einbezugs der Gemeinde C und der Institution B in das Rekursverfahren beschränkt ist. Der Beschwerdeführer hätte diese Fragen im Rahmen seines Rekurses aufwerfen und damit die fehlende Zuständigkeit des Gemeinderates C rügen können. Ob die Entscheide vom 24. August 2020 und 23. Oktober 2020 materiell korrekt sind, ist hier nicht zu beurteilen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs.2 VRG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    570.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an …
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zürich Verwaltungsgericht 29.04.2021 VB.2021.00264 Zurich Verwaltungsgericht 29.04.2021 VB.2021.00264 Zurigo Verwaltungsgericht 29.04.2021 VB.2021.00264

Rechtsverweigerung | Rechtsverweigerung. Die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Rekursverfahrens vom Baurekursgericht verlangte Auskunft ist keine Anordnung im Sinn § 19 Abs. 1 VRG, ist sie doch nicht auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet, indem sie Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers begründen, ändern oder aufheben oder bestehende Rechte und Pflichten autoritativ feststellen würde. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er einen Anspruch auf die von ihm verlangte "Anordnung" bzw. Auskunft hätte. Mangelt es aber an einem zulässigen Anfechtungsobjekt bzw. betrifft die Rechtsverweigerungsrüge des Beschwerdeführers keine Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Soweit das Schreiben bzw. die darin enthaltene Rechtsauskunft tatsächlich einen Realakt darstellte, hätte der Beschwerdeführer vorab beim Baurekursgericht eine anfechtbare Verfügung darüber verlangen müssen, welche er dann mit Beschwerde hätte anfechten können (E. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand es nicht ihm zu, darüber zu entscheiden, wer von seinem Rekurs und dem Entscheid des Baurekursgerichts Kenntnis erhalten sollte (E. 4.1). Nichteintreten.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00264 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2021.00264 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2021 Spruchkörper:

3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Rechtsverweigerung Rechtsverweigerung. Die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Rekursverfahrens vom Baurekursgericht verlangte Auskunft ist keine Anordnung im Sinn § 19 Abs. 1 VRG, ist sie doch nicht auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet, indem sie Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers begründen, ändern oder aufheben oder bestehende Rechte und Pflichten autoritativ feststellen würde. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er einen Anspruch auf die von ihm verlangte "Anordnung" bzw. Auskunft hätte. Mangelt es aber an einem zulässigen Anfechtungsobjekt bzw. betrifft die Rechtsverweigerungsrüge des Beschwerdeführers keine Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Soweit das Schreiben bzw. die darin enthaltene Rechtsauskunft tatsächlich einen Realakt darstellte, hätte der Beschwerdeführer vorab beim Baurekursgericht eine anfechtbare Verfügung darüber verlangen müssen, welche er dann mit Beschwerde hätte anfechten können (E. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand es nicht ihm zu, darüber zu entscheiden, wer von seinem Rekurs und dem Entscheid des Baurekursgerichts Kenntnis erhalten sollte (E. 4.1). Nichteintreten. Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG AUSKUNFT OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG REALAKT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSAUSKUNFT RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERFÜGUNGSBEGRIFF Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 10c VRG § 26 Abs. II VRG § 26b Abs. I VRG § 28 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG Art. 5 Abs. I VwVG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2021.00264 Verfügung des Einzelrichters vom

29. April 2021 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Baurekursgericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverweigerung, hat sich ergeben: I. Mit Entscheid vom 24. August 2020 verzichtete der Gemeinderat C auf Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 durch die Institution B eigenmächtig ausgeführten Bauarbeiten (Erstellung einer Stützmauer, eines Maschendrahtzauns sowie einer Zufahrt). II. A. Mit Eingabe vom 20. September 2020 erhob A daraufhin Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 24. August 2020. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2020 nahm das Baurekursgericht vom Rekurseingang Vormerk. Zudem setzte es A eine Nachfrist von zehn Tagen an, um eine verbesserte Rekursschrift einzureichen, aus welcher hervorgehe, inwiefern er durch die angefochtene Anordnung betroffen und zur Rekurserhebung legitimiert sei. Mit Eingabe vom 27. September 2020 kam A dieser Aufforderung nach. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 trat das Baurekursgericht mangels Legitimation A's auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte es A. B. Mit Schreiben vom 13. November 2020 wandte sich A an das Baurekursgericht und verlangte Auskunft darüber, "auf welchen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen basierend Sie die Legitimation erlangen vor Nichteintreten auf den Rekurs die Rekursgegner mit den verschiedenen Unterlagen in diesem Geschäft zu bedienen". Als "Inhaber des Geschäftes" bestimme er, wer vorgängig in Kenntnis gesetzt und mit Kopien bedient werde. Durch die "Verbreitung seiner Unterlagen habe das Baurekursgericht ihn möglichen "Repressionen preisgegeben", und die Rekursgegner hätten von Anfang an die Möglichkeit gehabt, "Vorkehrungen" zu treffen. Das Baurekursgericht antwortete A mit Schreiben vom 23. November 2020, die Zustellung der Rekursschrift und der verbesserten Rekursschrift an die Rekursgegnerschaft basiere auf dem verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), welcher als fundamentale Verfahrensgarantie in jedem Gerichtsverfahren zu beachten sei. Mit der Eingabe der Rekursschrift vom 20. September 2020 sei das Rekursverfahren rechtshängig geworden. Der Gemeinde C (Bewilligungsbehörde) und der Institution B (Bauherrschaft) sei im Rekursverfahren Parteistellung zugekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete es, die am Rekursverfahren beteiligten Parteien von einem Rekurseingang in Kenntnis zu setzen und sie über den Gegenstand des Rekursverfahrens und den Inhalt der Rekursschrift zu informieren. Dies gelte unabhängig vom späteren Verfahrensausgang. C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2021 wandte sich A abermals an das Baurekursgericht. Dessen Antwort vom 23. November 2020 sei für ihn "zu allgemein da sie nicht auf den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen des Kanton Zürich" basiere. Er – A – sei nach wie vor der Auffassung, dass die Rekursgegnerschaft vor der "Annahme" seines Rekurses keinen Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt habe. Mit der Abweisung des Rekurses sei das Geschäft erledigt gewesen, und die "vermeintlichen Rekursgegner wurden in keiner Weise rechtlich berührt, weil das Verfahren gar nie in Gang kam". Durch das Vorgehen des Baurekursgerichts fühle er sich in seinem "Recht auf Persönlichkeitsschutz" verletzt. Da er "künftig möglichen Repression ausgesetzt werden könnte", sei es für ihn wichtig, über das Vorgehen des Baurekursgerichts im Klaren zu sein. Nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt keine weitere Antwort erhalten hatte, bat A das Baurekursgericht mit Schreiben vom 19. März 2021 um "eine präzise und ausführliche Begründung basierend auf Gesetzten und Verwaltungsvorschriften". Mit Schreiben vom 23. März 2021 antwortete ihm das Baurekursgericht, es führe keine Korrespondenz über rechtskräftig abgeschlossene Rekursverfahren, und verwies A bezüglich seiner Anfrage auf das Schreiben vom 23. November 2020. Die Angelegenheit sei damit erledigt. III. Mit als "Verweigerung einer ausreichenden rechtlichen Auskunft des Baurekursgerichts" bzw. "Beschwerde" betitelter Eingabe vom 19. April 2021 gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Baurekursgericht sei anzuweisen, ihm eine "ausführliche auf den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften basierende rechtliche Auskunft zu erteilen". Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, welcher auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00600, E. 1). G egen Rekursentscheide des Baurekursgerichts steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen, weshalb dieses auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist. 1.2 Da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – mangels zulässigen Anfechtungsobjekts als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8) und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist nach § 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 1.3 Auf den Beizug von Akten oder die Einholung von Vernehmlassungen § 57 f. VRG konnte angesichts der Beschwerdebeilagen, welchen der vorliegend massgebliche Sachverhalt entnommen werden kann, und der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet werden. 2. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, wie sie der Beschwerdeführer dem Sinn nach erhebt, ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde – hier das Baurekursgericht – vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht. Der Begriff der Anordnung nach § 19 Abs. 1 VRG entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung. Anknüpfend an die bundesgesetzliche Legaldefinition der Verfügung in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist darunter daher ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt zu verstehen, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (statt vieler VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00670, E. 2.2; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Rekursverfahrens verlangte Auskunft ist keine Anordnung im Sinn § 19 Abs. 1 VRG, ist sie doch nicht auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet, indem sie Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers begründen , ändern oder aufheben oder bestehende Rechte und Pflichten autoritativ feststellen würde (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 22; Jürg Bosshard/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7,

4. Spiegelstrich). Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er einen Anspruch gegenüber dem Baurekursgericht auf die von ihm verlangte "Anordnung" bzw. Auskunft hätte. Mangelt es aber an einem zulässigen Anfechtungsobjekt bzw. betrifft die Rechtsverweigerungsrüge des Beschwerdeführers keine Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 2; Griffel, § 28a N. 11). 3. Eine Auskunft, wie sie der Beschwerdeführer mit Schreiben des Baurekursgerichts vom 23. November 2020 erhielt bzw. wie sie der Beschwerdeführer weiterhin verlangt, dürfte zu den Realakten zu zählen sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt Gallen 2020, Rz. 1413; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 1; Tobias Jaag, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 87–94a N. 13). Unter der Marginalie "Realakte" sieht § 10c VRG vor, dass, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen kann, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Abs. 1 lit. a–c). Die Behörde erlässt dazu eine Anordnung (Abs. 2). Soweit das Schreiben vom 23. November 2020 bzw. die darin enthaltene Rechtsauskunft tatsächlich einen Realakt darstellte, hätte der Beschwerdeführer demnach vorab beim Baurekursgericht eine anfechtbare Verfügung darüber verlangen müssen. Dass er dies getan hätte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Erst diese Verfügung hätte der Beschwerdeführer in der Folge mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten können. 4. 4.1 Um allfälligen Weiterungen in dieser Angelegenheit vorzubeugen, rechtfertigt es sich, materiell auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen, obwohl auf die Beschwerde wie dargelegt nicht einzutreten und das Verwaltungsgericht hierzu nicht verpflichtet ist. Vorab kann auf das Schreiben des Baurekursgerichts vom 23. November 2020 verwiesen werden. Der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, welcher neben anderem das Recht der Parteien beinhaltet, von eingereichten Rechtsschriften Kenntnis zu erhalten und sich dazu vernehmen lassen, ist selbstverständlich (auch) von den Zürcher Behörden und Gerichten zu beachten. Vorliegend entfaltete dieses Recht der Gemeinde C und der Institution B seine Wirkung im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Rekurses. Soweit dem Beschwerdeführer zusätzlich an der Bekanntgabe kantonalrechtlicher Bestimmung gelegen ist, kann zum einen auf § 26b Abs. 1 Satz 1 VRG verwiesen werden, wonach d ie Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung erhalten . Dass das Baurekursgericht die Gemeinde C und die Institution B schliesslich nicht zur Vernehmlassung einlud, war auf den Umstand zurückzuführen, dass es dem Beschwerdeführer an der Rekurslegitimation mangelte und der Rekurs damit inhaltlich nicht zu überprüfen war, und ist nicht zu beanstanden. Zum anderen bestimmt § 28 Abs. 2 VRG, dass d er Rekursentscheid dem Rekurrenten, der Vorinstanz sowie allfälligen weiteren am Rekursverfahr en Beteiligten schriftlich zuge stellt wird . Die Parteirollen – Rekurrent und Rekursgegnerschaft – ergaben sich aus dem angefochtenen Entscheid vom 24. August

2020. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand es, auch wenn er das Verfahren eingeleitet hatte, aufgrund der rechtlichen Regelung somit nicht ihm zu, darüber zu entscheiden, wer von seinem Rekurs und dem Entscheid des Baurekursgerichts Kenntnis erhalten sollte. 4.2 Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich noch Folgendes angemerkt: Anders als anscheinend das Baurekursgericht ging das Verwaltungsgericht mit Inkrafttreten der Änderung von § 58 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRG per 1. Oktober 2016, wonach die Vernehmlassungsfrist nunmehr zwingend der Beschwerdefrist zu entsprechen hat und nicht (mehr) erstreckbar ist, dazu über, in Fällen, wo die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Beschwerdeführerschaft deshalb zur Verbesserung aufgefordert wird oder wo vorab nur die Akten beigezogen werden, die (verbesserte) Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerschaft und der Vorinstanz in der Regel erst anlässlich der Aufforderung zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. der Vernehmlassung oder, sofern kein Schriftenwechsel durchgeführt wird, erst zusammen mit dem Endentscheid zuzustellen. So sollte die Änderung von § 58 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRG gemäss dem Gesetzgeber der Gleichbehandlung der (privaten) Rekursführerschaft mit der (staatlichen) Rekursgegnerschaft dienen und letzterer die " prozesstaktische Verzögerungsmöglichkeit " mittels Stellung von Fristerstreckungsgesuchen genommen werden (Amtsblatt des Kantons Zürich vom

23. Januar 2015, Meldungsnummer 000988717). In diesem Sinn ist es angezeigt, der Beschwerdegegnerschaft den Inhalt der Beschwerdeschrift erst dann zu eröffnen, wenn sie zur Vernehmlassung eingeladen wird. Andernfalls könnte ihr durch die vorzeitige Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift ein zeitlicher Vorteil erwachsen, den § 58 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRG gerade verhindern will. Dessen ungeachtet werden die Beschwerdegegnerschaft und die Vorinstanz in jedem Fall über den Eingang der Beschwerde informiert (sei es auch erst zusammen mit dem Endentscheid) und wird ihnen der Entscheid des Verwaltungsgerichts ausnahmslos mitgeteilt. 5. Ausserhalb von bei ihm anhängig gemachten Verfahren äussert sich das Verwaltungsgericht nicht zu Rechtsfragen; es erteilt auch keine Rechtsauskunft. Die an das Verwaltungsgericht gerichteten Fragen des Beschwerdeführers "ob die Einsprache gegen die Baubewilligung Projekt-Nr. 02 des Gemeinderates C nicht vom Regierungsrat hätte beurteilt werden sollen" und ob "dies immer noch möglich" sei, sind daher nicht zu beantworten. Dies gehört nicht zum vorliegenden Streitgegenstand, der auf die Frage einer allfälligen Rechtsverweigerung des Baurekursgerichts im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verlangten Auskunft hinsichtlich des Einbezugs der Gemeinde C und der Institution B in das Rekursverfahren beschränkt ist. Der Beschwerdeführer hätte diese Fragen im Rahmen seines Rekurses aufwerfen und damit die fehlende Zuständigkeit des Gemeinderates C rügen können. Ob die Entscheide vom 24. August 2020 und 23. Oktober 2020 materiell korrekt sind, ist hier nicht zu beurteilen. 6. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs.2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter :

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    570.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …