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Zürich Verwaltungsgericht 22.10.2020 VB.2019.00630
Zurich Verwaltungsgericht 22.10.2020 VB.2019.00630
Zurigo Verwaltungsgericht 22.10.2020 VB.2019.00630
Baubewilligung | Baubewilligung: Umnutzung eines Kuhstalls zu einem Pferdestall (nicht-landwirtschaftliche Pferdehaltung) in der Weilerzone Die vorliegend betroffene Weilerzone ist nicht als ordentliche Bauzone zu qualifizieren, sondern im Ergebnis der Kategorie der Nichtbauzonen zuzurechnen (E. 3.6). Für zonenkonforme Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG eine kantonale Mitwirkung erforderlich (E. 4.3). Eine Delegation der Bewilligungskompetenz für Bauvorhaben in einer Weilerzone an die Gemeinde wie im vorliegenden Fall steht im Widerspruch zu Art. 25 Abs. 2 RPG. Vorliegend fehlt ein Entscheid der Baudirektion über die Zonenkonformität des Bauvorhabens (E. 4.4). Die Zustimmung der kantonalen Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG ist ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Baubewilligung (E. 4.5). Die kommunale Baubewilligung erweist sich zufolge der fehlenden Zustimmung durch die nach Art. 25 Abs. 2 RPG zuständige kantonale Behörde als rechtswidrig und ist aufzuheben (E. 4.6). Das von der temporären Weidehaltung betroffene Grundstück liegt nicht nur in der Landwirtschaftszone, sondern auch in der Landschaftsschutzzone (Moorlandschaft von nationaler Bedeutung) (E. 5.4.1). Die Zulässigkeit einer nicht-landwirtschaftlichen Weidehaltung in einer Moorlandschaft liegt nicht auf der Hand. Selbst wenn Weidezäune nur temporär aufgestellt und gut in das Landschaftsbild eingepasst werden sollen, ist zur Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen Nutzung mit Art. 23d NHG eine vorgängige förmliche Kontrolle durch die zuständige Behörde gerechtfertigt (E. 5.4.3). Gutheissung und Rückweisung.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00630
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Geschäftsnummer:
VB.2019.00630
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.10.2020
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung: Umnutzung eines Kuhstalls zu einem Pferdestall (nicht-landwirtschaftliche Pferdehaltung) in der Weilerzone
Die vorliegend betroffene Weilerzone ist nicht als ordentliche Bauzone zu qualifizieren, sondern im Ergebnis der Kategorie der Nichtbauzonen zuzurechnen (E. 3.6). Für zonenkonforme Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG eine kantonale Mitwirkung erforderlich (E. 4.3). Eine Delegation der Bewilligungskompetenz für Bauvorhaben in einer Weilerzone an die Gemeinde wie im vorliegenden Fall steht im Widerspruch zu Art. 25 Abs. 2 RPG. Vorliegend fehlt ein Entscheid der Baudirektion über die Zonenkonformität des Bauvorhabens (E. 4.4). Die Zustimmung der kantonalen Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG ist ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Baubewilligung (E. 4.5). Die kommunale Baubewilligung erweist sich zufolge der fehlenden Zustimmung durch die nach Art. 25 Abs. 2 RPG zuständige kantonale Behörde als rechtswidrig und ist aufzuheben (E. 4.6). Das von der temporären Weidehaltung betroffene Grundstück liegt nicht nur in der Landwirtschaftszone, sondern auch in der Landschaftsschutzzone (Moorlandschaft von nationaler Bedeutung) (E. 5.4.1). Die Zulässigkeit einer nicht-landwirtschaftlichen Weidehaltung in einer Moorlandschaft liegt nicht auf der Hand. Selbst wenn Weidezäune nur temporär aufgestellt und gut in das Landschaftsbild eingepasst werden sollen, ist zur Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen Nutzung mit Art. 23d NHG eine vorgängige förmliche Kontrolle durch die zuständige Behörde gerechtfertigt (E. 5.4.3).
Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte:
AUSSERHALB DER BAUZONEN
BAUBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT
BEWILLIGUNGSKOMPETENZ
LANDSCHAFTSSCHUTZ
LANDSCHAFTSSCHUTZZONE
LANDWIRTSCHAFTSZONE
MOORLANDSCHAFT
PFERDEHALTUNG
WEILER
WEILERZONE
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 23d NHG
Art. 18 RPG
Art. 22 RPG
Art. 24 RPG
Art. 25 Abs. II RPG
Art. 33 RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00630
Urteil
der 3. Kammer
vom
22. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer
(Vorsitz)
, Verwaltungsrichter André Moser, Ersatzrichter
Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
2. E,
beide
vertreten durch RA F,
3. Gemeinderat Grüningen,
vertreten
durch RA H,
4. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat
Grüningen
erteilte D und E am 15. Januar 2019 die
Baubewilligung für die Umnutzung eines Kuhstalls auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
im Weiler I zu einem Pferdestall und die Anlage von fünf Parkplätzen auf
dem Grundstück. Gleichentags eröffnete der Gemeinderat die Verfügung der
Baudirektion des Kantons Zürich BVV Nr. 02 vom 22. November 2018
betreffend die lufthygienische Bewilligung für das Bauprojekt.
II.
Hiergegen erhoben A und B Rekurs an das Baurekursgericht
des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs am 21. August 2019 ab, soweit es
darauf eintrat.
III.
A.
A und B reichten am 23. September 2019 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts ein und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen
Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz und
der Beschwerdegegner.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Baudirektion stellte am 21. Oktober 2019 unter Verweis auf den Mitbericht
des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 14. Oktober 2019 den
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der
Gemeinderat Grüningen beantragte am 25. Oktober 2019 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. D und E ersuchten am 28. Oktober
2019 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden. In der Replik vom 29. November 2019 und
der Duplik vom 13. Januar 2020 hielten die Beschwerdeführenden und die
private Beschwerdegegnerschaft an ihren Rechtsbegehren fest. Die
Beschwerdeführenden reichten am 3. Februar 2020 eine Triplik ein.
B.
Mit
Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 wurde die Baudirektion
aufgefordert, sich aus Sicht der zuständigen kantonalen Behörde im Sinn von Art. 25
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG;
SR 700) zur Zonenkonformität bzw. Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu
äussern. Das ARE bzw. die Baudirektion brachten im Bericht vom 18./19. März
2020 zum Ausdruck, dass die Bauparzelle ausserhalb des Baugebiets liege. Im
kantonalen Richtplan sei das fragliche Grundstück als im Landwirtschaftsgebiet
liegend ausgewiesen. Eine Zonenkonformität des Bauvorhabens mit der
Landwirtschaftszone sei zu verneinen. Einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff.
RPG sei das Bauvorhaben nicht zugänglich.
Den Verfahrensbeteiligten wurde mit Präsidialverfügung
vom 15. April 2020 Gelegenheit gegeben, sich zum Bericht von Baudirektion
bzw. ARE und zur Triplik zu äussern. Zudem wurde der Gemeinderat Grüningen aufgefordert,
die VSS-Norm 640 290 "Parkieren" zu den Akten zu geben. In der
Folge legte der Gemeinderat Grüningen mit Eingabe vom 6. Mai 2020 dar,
dass die VSS-Norm 640 290 zwischenzeitlich durch die VSS-Norm 640 281 ersetzt
worden sei. Am 8. Juni 2020 legte der Gemeinderat aber die VSS-Norm 640
290 vor. Im Übrigen nahmen die Verfahrensbeteiligten zu den neuen Vorbringen
Stellung.
In der Eingabe vom 4./8. Juni 2020 führten die
Baudirektion bzw. das ARE aus, bei der Annahme der Lage des Bauvorhabens in der
Landwirtschaftszone im Bericht vom 18./19. März 2020 habe es sich um eine
Fiktion gehandelt. Vielmehr liege das Bauvorhaben grösstenteils in der
Weilerkernzone und sei nach den Vorschriften der Bau- und Zonenordnung (BZO)
der Gemeinde Grüningen über diese Zone zu beurteilen. Der Kanton habe die
Anwendung der BZO-Vorschriften zur Weilerkernzone bei der Genehmigung der BZO
an die Gemeinde delegiert; deshalb sei eine Prüfung des Bauvorhabens durch die
Baudirektion einzig gestützt auf das RPG möglich. Zu diesen Äusserungen haben
die Verfahrensbeteiligten wiederum Stellung genommen.
Die Kammer
erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) und § 329 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum Baugrundstück
gestützt auf § 338a PBG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist inzwischen in zwei
Parzellen aufgeteilt worden (vgl. www.maps.zh.ch). Diese parzellarische
Änderung wird von den privaten Beschwerdegegnern 1 und 2 in der Eingabe
vom 30. April 2020 bestätigt.
Der frühere Teilbereich im Südwesten trägt neu die Kat.-Nr. 04.
Er ist mit Bauten überstellt (ein Wohnhaus mit angebautem Kuhstall, ein
Garagengebäude und ein Ökonomiegebäude). Dieser Bereich ist gemäss geltendem
Nutzungsplan der Weilerzone (WZ) zugewiesen. Westlich schliesst sich die J-Strasse
an, die in nordsüdlicher Richtung verläuft.
Gemäss dem Baugesuch sollen der bestehende Kuhstall sowie der
Aussenraum zwischen dem Kuhstall und dem Ökonomiegebäude auf Kat.-Nr. 04
als Laufstall für eine Gruppenhaltung von bis zu 16 Equiden (Pferde und
Maultiere) umgestaltet werden. Im Aussenbereich sollen Heu- und
Kraftfutterstationen für die Pferde aufgestellt werden, eine Umzäunung gebaut
und ein Putzplatz eingerichtet werden. Im Gebäude sollen im Bereich des
Kuhstalls neue Zu- und Durchgänge geschaffen werden. Über dem Kuhstall im
Bereich des bestehenden Heulagers sind Garderobe, Sattelkammer und ein WC für
die Reiter vorgesehen. In der südwestlichen Ecke von Kat.-Nr. 04 sind fünf
neue Abstellplätze an der bestehenden Hofzufahrt von der J-Strasse her geplant.
Der grössere Teilbereich des früheren Grundstücks Kat.-Nr. 01
befindet sich in der Landwirtschaftszone bzw. Landschaftsschutzzone und weist
dort Weidelandflächen auf, im Übrigen umfasst er Waldareal. Neu ist dieser
Bereich als Kat.-Nr. 03 ausgeschieden. Auf dieser Parzelle ist eine
jeweils temporäre Weidenutzung an abwechselnden Standorten mit
"Flexinet"-Zäunen für die Pferde, die zur Hauptsache auf Kat.-Nr. 04
untergebracht werden sollen, vorgesehen. Ein Baugesuch wurde für diese Weidehaltung
nicht gestellt.
3.
3.1
Die BZO Grüningen
wurde von der Gemeindeversammlung am 27. März 2015 beschlossen und von der
kantonalen Baudirektion am 13. Juli 2016 genehmigt. Gemäss Art. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 26 ff. BZO ist die WZ eine Unterform der
Kernzonen; diese werden im Randtitel zu Art. 1 BZO als Bauzonen
bezeichnet. Nach Art. 26 BZO umfasst die WZ mehrere verstreut liegende
Weiler, u.
a. den
vorliegend betroffenen Weiler I. Sie bezweckt die Erhaltung und
sorgfältige Erneuerung der Weilerstruktur und ihrer ländlichen Umgebung (Art. 27
BZO). Art. 28 BZO regelt die Zulässigkeit von Um- und Ersatzbauten in
Weilerzonen. Neubauten sind in Weilerzonen grundsätzlich unzulässig;
vorbehalten bleiben Ersatzbauten und einzelne besondere Gebäude (vgl. Art. 29
BZO). Die BZO enthält keine besondere Bestimmung für die WZ im Hinblick auf
Nutzungsänderungen. Gemäss Art. 5 BZO sind in Kernzonen Wohnen und mässig
störendes Gewerbe zulässig.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Zonenkonformität
der Umnutzung mit Umbau zu einem Pferdepensionsbetrieb zu Unrecht bejaht. Die
WZ sei eine beschränkte Bauzone; dort gälten die Vorschriften für Gebiete
ausserhalb der Bauzonen. Das Umbauprojekt betreffe eine
nicht-landwirtschaftliche Pferdehaltung. In der fraglichen Zone sei eine solche
Pferdehaltung nur nach den Anforderungen für zonenfremde Nutzungen ausserhalb
des Baugebiets gemäss Art. 24 ff. RPG möglich. Vorliegend sei keine
dieser Anforderungen gegeben. Deshalb sei das Baugesuch nicht
bewilligungsfähig. Im Übrigen beanstanden die Beschwerdeführenden unter
anderem, dass für die zusätzlich vorgesehene Nutzung von Weideflächen kein
Baugesuch gestellt worden sei.
3.3
Die
Beschwerdegegner 1 und 2 weisen vor Verwaltungsgericht darauf hin, dass
der Beschwerdegegner 2 auf einem nahegelegenen Hofgrundstück ein
landwirtschaftliches Gewerbe betreibt. In den Baugesuchsunterlagen steht
jedoch, dass es sich beim Gesuch weder um die Erweiterung noch um einen
Nebenbetrieb jenes landwirtschaftlichen Gewerbes handelt. Gemäss Baugesuch wird
der vorliegend betroffene Betrieb durch die Beschwerdegegnerin 1 geführt.
Geplant ist die Haltung von ca. 10–12 eigenen Pferden bzw. Maultieren, die
teilweise der Beschwerdegegnerin 1 und teilweise dem Beschwerdegegner 2
gehören, sowie von ca. 4–6 Pensionstieren, insgesamt 16 Tieren. In
der kommunalen Baubewilligung wird erwogen, zur Beurteilung stehe eine
nicht-landwirtschaftliche Pferdehaltung. Davon ist auch im Folgenden
auszugehen.
3.4
Gemäss Art. 22
Abs. 1 und Art. 24 RPG dürfen Bauten und Anlagen inner- und
ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Die
Bewilligungspflicht erstreckt sich auch auf Umbauten und Umnutzungen (vgl. BGE
120 Ib 379 E. 3c S. 383; BGr, 7. Dezember 2015, 1C_395/2015, E. 3.1.1,
in: ZBl 118/2017 S. 519). Voraussetzung einer ordentlichen Bewilligung
nach
Art. 22 Abs. 2 RPG
ist, dass die
Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das
Land erschlossen ist (lit. b). Die Zonenkonformität einer innerhalb einer
Bauzone zu erstellenden Baute oder Anlage beurteilt sich nach
Art. 22 RPG
bzw. nach dem kantonalen und kommunalen
Recht. Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder
für den produzierenden Gartenbau nötig sind, sind in der Landwirtschaftszone
zonenkonform (Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 RPG).
Art. 24 ff. RPG
sind hingegen auf Bauten und
Anlagen anwendbar, welche ausserhalb der Bauzonen errichtet werden sollen und
dem Zweck der jeweiligen Zone nicht entsprechen. Der Anwendungsbereich von
Art. 24 ff. RPG
hängt von der Beurteilung der
Zonenkonformität nach
Art. 22 Abs. 2 lit. a
RPG
ab (vgl. BGr, 18. Januar 2016, 1C_328/2015, E. 2.1).
3.5
Art. 18 Abs. 1 RPG sieht
vor, dass das kantonale Recht neben den Bauzonen (Art. 15 RPG), den
Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) und den Schutzzonen (Art. 17 RPG)
weitere Nutzungszonen vorsehen kann. Allerdings dürfen die Kantone gestützt auf
Art. 18 RPG die in Art. 15 bis 17 RPG geschaffene Ordnung nicht
unterlaufen und müssen insbesondere die für das Raumplanungsrecht fundamentale
Unterscheidung zwischen Bauzonen und Nichtbauzonen einhalten. Die weiteren
Nutzungszonen sind daher entweder der Kategorie Bauzonen oder der Kategorie
Nichtbauzonen zuzuordnen (BGE 145 II 83 E. 4.1 S. 86 mit Hinweisen). Art. 33
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) erlaubt die
Bezeichnung von besonderen Zonen, wie Weiler- oder Erhaltungszonen, nach Art. 18
RPG zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen, wenn der
kantonale Richtplan dies in der Karte oder im Text vorsieht. Der Richtplan des
Kantons Zürich in der vom Bundesrat am 18. September 2015 genehmigten
Fassung umschreibt in Ziff. 2.2.2 des Texts die Anforderungen für die
Bezeichnung von sogenannten Weilerkernzonen. Dieser Abschnitt lautet wie folgt:
"Bestehende Kleinsiedlungen (Weiler), die nicht oder
nur noch teilweise landwirtschaftlich genutzt werden, gelten als
Siedlungsgebiet, auch wenn sie in der Richtplankarte nicht als solches
dargestellt sind. Voraussetzungen sind ein historischer Siedlungsansatz sowie
ein geschlossenes Siedlungsgebiet, das mindestens fünf bis zehn bewohnte
Gebäude umfasst und von der Hauptsiedlung klar getrennt ist.
Zur Erhaltung können bestehende Kleinsiedlungen einer Kernzone zugewiesen
werden. Die Zonengrenzen haben dabei die Kleinsiedlung eng zu umgrenzen (vgl. Art. 33
RPV); eine über den bestehenden Siedlungsumfang hinausgreifende Entwicklung
darf nicht ermöglicht werden. Die im Einzelfall zweckmässige baurechtliche
Ordnung ist mit einem detaillierten Kernzonenplan zu bestimmen. Bei den
Kernzonen im Zusammenhang mit Kleinsiedlungen (Weiler) im Sinne von Art. 33
RPV handelt es sich um Nichtbauzonen. Neubauten sind nicht zulässig. Für
Baubewilligungen muss die zuständige kantonale Behörde zumindest ihre
Zustimmung geben."
Im Einzelfall kann eine bestehende Kleinsiedlung
ausserhalb des Hauptsiedlungsgebiets einer ordentlichen Bauzone (Art. 15
RPG) im Sinn einer ausnahmsweise raumplanungsrechtlich zulässigen
"Kleinbauzone" oder einer besonderen bzw. beschränkten Bauzone (Art. 18
RPG und Art. 33 RPV) zugewiesen sein. Die Bezeichnung als Weilerzone oder
(Weiler-)Kernzone und die allgemeine begriffliche Einordnung unter die Bauzonen
in der kommunalen Bau- und Zonenordnung ist für sich allein nicht entscheidend.
Wesentlich sind vielmehr die nach den Zonenvorschriften konkret geltenden Bau-
und Nutzungsmöglichkeiten. Eine Bauzone im Sinn von Art. 15 RPG lässt
regelmässig Bautätigkeiten zu, die weder mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab
der Landwirtschaft) verbunden noch von ihrer Bestimmung her auf einen ganz
bestimmten Standort angewiesen sind (vgl. BGE 143 II 588 E. 2.5.2 S. 594).
Kernzonen nach § 48 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 50
PBG stellen ein Instrument zum planungsrechtlichen Schutz von Ortsbildern dar;
sie sind Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG (VGr, 29. März 2001,
VB.2001.00031, E. 3c). Demgegenüber können in der Weilerzone nach Art. 33
RPV zwar bestehende Bauten im Rahmen des Schutzzwecks weitergehend als nach Art. 24 ff.
RPG umgebaut und erweitert werden; Neubauten sind aber grundsätzlich unzulässig
(vgl. Rudolf Muggli, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 24
zu Art. 18 RPG; Sonia Blind, Zonen für Kleinsiedlungen ausserhalb des Baugebietes
und Kleinbauzonen, Raum & Umwelt 4/2014, S. 4; vgl. auch
Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A.,
2016, S. 198 f.). Eine Weilerzone nach Art. 33 RPV gehört nicht
zu den ordentlichen Bauzonen, sondern kann mit einer beschränkten Bauzone
verglichen werden, welche die Landwirtschaftszone überlagert. Sie ist somit der
Kategorie der Nichtbauzonen zuzurechnen (vgl. BGE 145 II 83 E. 4.2 S. 87).
3.6
Für den
Weiler I wurde in der BZO Grüningen eine Weilerzone als Unterform einer
Kernzone festgesetzt (vgl. Art. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 26 ff.
BZO). Dabei hatte es jedoch die Meinung, dass diese Zone eine Weilerzone im
Sinn von Art. 18 RPG und Art. 33 RPV ausserhalb der Bauzonen bilden
solle. Dies haben der Beschwerdegegner 3 letztmals in der Eingabe vom 6. Mai
2020 und die Beschwerdegegnerin 4 in der Eingabe vom 4./8. Juni 2020
bekräftigt. Die betroffene Zone samt dem Baugrundstück Kat.-Nr. 04 ist
gemäss der Karte des kantonalen Richtplans als im Landwirtschaftsgebiet liegend
ausgewiesen. Gemäss Art. 29 BZO gilt in dieser Zone ein grundsätzliches
Verbot für Neubauten. Dem Zonenzweck entsprechen nur standortspezifische
Bauvorhaben zur Erhaltung und Erneuerung der bestehenden Weilerstruktur und
ihrer ländlichen Umgebung (vgl. Art. 27 BZO). Mit anderen Worten lassen
diese Zonenvorschriften nicht regelmässige Bautätigkeiten zu bzw. ist diese
Zone nicht für das freie Bauen bestimmt. Daran ändert nichts, dass die WZ in Art. 1
BZO als Kernzonentyp unter dem Begriff der Bauzonen aufgeführt ist. Insgesamt
ist die WZ I nicht als ordentliche Bauzone zu qualifizieren, sondern im
Ergebnis der Kategorie der Nichtbauzonen zuzurechnen.
4.
4.1
Gemäss Art. 25
Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie
eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Da das vorliegend betroffene
Bauvorhaben wie dargelegt ausserhalb der Bauzonen liegt (vgl. oben E. 3.6),
kann die Baubewilligung nicht ohne Weiteres durch die Gemeinde allein erteilt
werden, sondern ist die Notwendigkeit einer Mitwirkung durch die zuständige
kantonale Behörde zu prüfen.
4.2
Im Kanton
Zürich entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch
Verordnung nichts anderes bestimmt ist (§ 318 PBG). § 7 Abs. 1
in Verbindung mit Ziff. 1.2 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997 (BVV; LS 700.6) regelt die kantonale Zuständigkeit für die
raumplanungsrechtliche Bewilligung bei Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen. Bei der Aufzählung in Ziff. 1.2 Anhang BVV werden Bauvorhaben in
Weilerzonen im Sinn von Art. 33 RPV nicht aufgeführt. Für das umstrittene
Bauprojekt hat die Baudirektion am 22. November 2018 gestützt auf Ziff. 4.3
Anhang BVV die lufthygienische Bewilligung nach Massgabe der Luftreinhalte-Verordnung
erteilt. Bezüglich der Zonenkonformität mit Blick auf die WZ hat das ARE
bereits vor der Vorinstanz am 19. März 2019 die Ansicht vertreten, die Überprüfung
obliege der Gemeinde. In der Eingabe vom 4./8. Juni 2020 hat das ARE
präzisiert, der Kanton habe die Anwendung der BZO-Vorschriften zur WZ mit der
Genehmigung derselben an die Gemeinde delegiert. Der Beschwerdegegner 3
hat in der Eingabe vom 6. Mai 2020 ausgeführt, mit der Delegation an die
Gemeinde sei der Auftrag verbunden, der Baudirektion bzw. dem ARE jeweils per
Ende Kalenderjahr Bericht über die erteilten Baubewilligungen in der WZ zu
erstatten. Dabei hat er auf die entsprechenden allgemeinen Ausführungen in
einem Merkblatt der Baudirektion bzw. des ARE von 2016 über Weilerkernzonen (a.
a.
O., S. 3) verwiesen. Beim umstrittenen
Bauvorhaben haben sich die Beschwerdegegnerin 4 bzw. das ARE auf die
Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 hin auf eine Überprüfung unter dem
Titel von Art. 16 ff. und 24 ff. RPG beschränkt und insofern die
Bewilligungsfähigkeit verneint.
4.3
Art. 25
Abs. 2 RPG stellt direkt anwendbares Bundesrecht dar (vgl. BGE 111 Ib 213 E. 5a
S. 220; BGr, 18. Januar 2016, 1C_328/2015, E. 2.1). Damit wird
vorgeschrieben, dass Bewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
entweder durch eine kantonale Behörde oder mit deren Zustimmung zu erteilen
sind. Diese Bundesbestimmung bezweckt eine einheitliche Rechtsanwendung für
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen auf dem ganzen Kantonsgebiet durch die
zuständige kantonale Stelle (BGE 132 II 21 E. 3.2.1 S. 27 f.).
Es steht den Kantonen nicht frei, diese Kompetenz an die Gemeinden zu
delegieren (BGE 128 I 254 E. 3.1 S. 256 f.). Die
Mitwirkungspflicht der kantonalen Behörde gilt nach Art. 25 Abs. 2
RPG nicht nur für Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen, sondern seit
der revidierten Fassung dieser Bestimmung vom 20. März 1998 ausdrücklich
auch für die Prüfung der Zonenkonformität in solchen Gebieten (vgl. BGr, 5. August
2020, 1C_566/2019, E. 5.2; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00353, E. 3.3,
in: BEZ 2020 Nr. 2).
In BGE 118 Ia 446 wurde erwogen, Baugesuche in einer Bündner
Erhaltungszone (Art. 18 RPG), die zonenkonform seien, könnten auf dem
Bewilligungsweg gemäss Art. 22 RPG beurteilt werden; für
Ausnahmebewilligungen gelange hingegen Art. 24 RPG zur Anwendung (a.
a.
O., E. 2c S. 452). Bei diesen
Überlegungen wurde unausgesprochen Bezug auf Art. 25 Abs. 2 aRPG
genommen, wonach eine kantonale Bewilligung nur für Ausnahmebewilligungen
erforderlich war (AS 1979 1579). Wie oben dargelegt, ist seit der Revision von Art. 25
Abs. 2 RPG vom 20. März 1998 eine kantonale Mitwirkung auch für
zonenkonforme
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen erforderlich. Den Lehrmeinungen, die sich
bezüglich des Baubewilligungsverfahrens in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV
nach wie vor auf BGE 118 Ia 446 berufen (vgl. Muggli, a.
a.
O., N. 26 zu Art. 18 RPG; Blind, a.
a.
O., S. 11), kann nicht zugestimmt
werden.
4.4
Daraus
folgt, dass eine Delegation der Bewilligungskompetenz für Bauvorhaben in einer
Weilerzone an die Gemeinde wie im vorliegenden Fall im Widerspruch zu Art. 25
Abs. 2 RPG steht. Ebenso wenig bietet eine Pflicht der Gemeinde zur
periodischen, nachträglichen Berichterstattung über Baubewilligungen für
weilerzonenkonforme Bauvorhaben einen zulässigen Ersatz, um eine Ausnahme von Art. 25
Abs. 2 RPG zu rechtfertigen. Nur mit einer Beurteilung und Bewilligung
solcher Baugesuche durch die zuständige kantonale Instanz im Einzelfall lässt
sich das raumplanerische Anliegen dieser Zonen, wonach darin keine über den bestehenden
Siedlungsumfang hinausgreifende Entwicklung ermöglicht werden darf, wirksam
kontrollieren und gewährleisten. Wie dargelegt (oben E. 4.2), ist die
kantonale Kompetenz für raumplanungsrechtliche Bewilligungen von Bauvorhaben in
solchen Weilerzonen nicht in Ziff. 1.2 Anhang BVV geregelt. Soweit damit
nach dem Regelungskonzept von § 318 PBG in Verbindung mit § 7 Abs. 1
BVV eine Bewilligungszuständigkeit kantonaler Stellen im vorliegenden
Zusammenhang generell nicht vorgesehen werden wollte, erwiese sich dies nach
dem Gesagten als bundesrechtswidrig. Gemäss § 58 in Verbindung mit
Anhang 1 lit. G Ziff. 7 der kantonalen Verordnung vom 18. Juli
2007 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung
(LS 172.11) ist die Baudirektion für öffentliches Baurecht zuständig. Gestützt
auf Art. 25 Abs. 2 RPG und diese allgemeine Verordnungsbestimmung
steht es der Baudirektion zu, raumplanungsrechtliche Bewilligungen für
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen in Zonen zu erteilen, die nicht in Ziff. 1.2
Anhang BVV aufgeführt sind. Im vorliegenden Fall fehlt ein diesbezüglicher
Entscheid der Baudirektion über die Zonenkonformität des Bauvorhabens. Dabei
trifft es nicht zu, dass die Überprüfungsbefugnis der kantonalen Behörde auf
die Einhaltung von Bundesrecht beschränkt wäre. Vielmehr hat diese auch auf den
Zonenzweck und die Planungsabsichten, mithin den Charakter der WZ I
abzustellen, um die Zonenkonformität zu beurteilen. Ihr Zuständigkeitsbereich
erstreckt sich nicht nur auf Art. 27 BZO, der die Erhaltung und Erneuerung
der Weilerstruktur vorsieht, sondern insbesondere auch auf Art. 5 BZO,
wonach Wohnen und mässig störende Betriebe in dieser Zone zulässig sind.
4.5
Die
Zustimmung der kantonalen Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG ist ein
unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Baubewilligung
(BGr, 30. Mai 2017, 1C_500/2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Immerhin hat
die Rechtsprechung vereinzelt eine formlose bzw. sogar stillschweigende Zustimmung
der kantonalen Behörde genügen lassen, wenn letztere rechtzeitig über das
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone informiert worden war (vgl. BGE 145 II 83 E. 4.4
S. 88; 132 II 21 E. 3.2.2 S. 28). Vor dem Hintergrund dieser
Rechtsprechung wurde die Beschwerdegegnerin 4 durch die Präsidialverfügung
vom 29. Januar 2020 eingeladen, sich als zuständige Behörde gemäss Art. 25
Abs. 2 RPG zum Bauvorhaben zu äussern. Diese bzw. das ARE hat sich allerdings
im Bericht vom 18./19. März 2020 und in der Eingabe vom 4./8. Juni
2020 eines Positionsbezugs zur Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit
WZ-Vorschriften enthalten. Es lässt sich auch nicht sagen, dass das Bauvorhaben
von vornherein in dieser Hinsicht zonenkonform ist. Zwar hat das Bundesgericht
im Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4, erwogen, Bauten und
Anlagen für einen reinen Pferdesport- und Pferdepensionsbetrieb würden in eine
Bauzone oder in eine Spezialzone nach Art. 18 RPG gehören; dabei bezog es
sich auf die Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundesamts für
Raumentwicklung (aktualisierte Version 2015, S. 20). Bei der betroffenen
Weilerzone ist indessen die Nutzungsintensität des fraglichen
Pferdehaltungsbetriebs mitsamt den zugehörigen Abstellplätzen unter Einbezug
der im Weiler vorhandenen anderen Nutzungen, namentlich der Wohnnutzungen,
konkret zu überprüfen. An der betrieblichen Natur bei der Pferdehaltung ändert
es nichts, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 bestreiten, damit ein gewinnorientiertes
Geschäft betreiben zu wollen. Insgesamt kann die notwendige Bewilligung durch
die zuständige kantonale Behörde für das umstrittene Vorhaben in der WZ nicht
als während des Rechtsmittelverfahrens erteilt gelten.
4.6
Demzufolge
erweist sich die kommunale Baubewilligung vom 15. Januar 2019 zufolge der
fehlenden Zustimmung durch die nach Art. 25 Abs. 2 RPG zuständige
kantonale Behörde als rechtswidrig und ist aufzuheben. Bei diesem Ergebnis
kommt es nicht darauf an, ob diese Baubewilligung ebenfalls an einem
Nichtigkeitsgrund leidet. Die Sache ist, unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, an die Beschwerdegegner 3 und 4 zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
5.
5.1
Ein
weiterer Beschwerdepunkt betrifft die Frage, ob das Bauvorhaben bei richtiger
Betrachtung auch die Parzelle Nr. 03 erfasst und inwieweit eine
Vereinbarkeit mit der dafür geltenden Landwirtschaftszone bzw.
Landschaftsschutzzone geprüft werden muss. Gemäss dem Bauplan wird der
Aussenbereich des geplanten Laufstalls mit einem festen Zaun abgeschlossen;
dieser verläuft grundsätzlich in der WZ, teilweise jedoch unmittelbar bei der
Grenze zur Landwirtschafts- bzw. Landschaftsschutzzone. Darüber hinaus ist gemäss
Erklärung der Bauherrschaft vom 12. November 2018 eine zeitweilige
Weidehaltung der betroffenen Pferde auf Kat.-Nr. 03 beabsichtigt. In der
Baubewilligung vom 15. Januar 2019 wird für die Weidehaltung als Auflage
die Einhaltung der Merkblätter "Hobbymässige Pferdehaltung" und "Einzäunungen
ausserhalb der Bauzone für die zonenkonforme landwirtschaftliche Tierhaltung"
der kantonalen Baudirektion verlangt. In den Erwägungen der Baubewilligung wird
dargelegt, es handle sich insofern um bewilligungsfreie, temporäre Einzäunungen.
5.2
Im
Rekursentscheid wird ausgeführt, dass die Baudirektion die Nutzung des
angrenzenden Landwirtschaftslands zu Weidezwecken als bewilligungsfrei erachte,
sofern dabei nur temporäre Zäune mit guter Einpassung in die Landschaft aufgestellt
würden. Weiter hat das Baurekursgericht erwogen, im Rahmen des Baugesuchs
würden ausserhalb der WZ keine neuen Anlagen erstellt. Im Übrigen äussert sich
das Baurekursgericht nicht zur Weidenutzung oder zu den Einzäunungen. Da aber
dem Rekurs vor der Vorinstanz kein Erfolg beschieden war, ist davon auszugehen,
dass sie den festen Zaun für den Aussenbereich des Stalls als bewilligungsfähig
und die Weidehaltung mit temporären Zäunen auf Flächen in der Landwirtschafts-
bzw. Landschaftsschutzzone als bewilligungsfrei, letzteres in Übereinstimmung
mit der Haltung der Baudirektion, eingestuft hat. Ob die im Zusammenhang mit
dem Bauprojekt vorgesehenen Umzäunungen samt Weidehaltung bewilligungspflichtig
bzw. rechtmässig sind, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der
materiellen Beurteilung. In dieser Hinsicht erweist sich der angefochtene
Entscheid als ausreichend begründet. Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör wurde insoweit nicht verletzt.
5.3
Bereits in
dem Umfang, als sich der geplante feste Zaun um den Aussenbereich des
Laufstalls herum auf Kat.-Nr. 04, d.
h. in der WZ befindet, wird die
Beschwerdegegnerin 4 – im Rahmen der Rückweisung – die Vereinbarkeit
dieses Bestandteils des Bauprojekts mit der betreffenden Zone zu überprüfen
haben (vgl. oben E. 4). Die Beschwerdeführenden machen zusätzlich geltend,
der Aussenbereich des Laufstalls samt fester Umzäunung habe baurechtlich
relevante Auswirkungen auf Kat.-Nr. 03. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist im Einzelfall zu beurteilen, ob und in welchem Umfang eine
Überbauung von in der Bauzone gelegenem Land zugleich angrenzendes
Landwirtschaftsland mitbeansprucht (vgl. BGE 145 I 156 E. 6.3 und 6.4 S. 164 f.).
Dieser Grundsatz lässt sich im vorliegenden Fall auf die Verhältnisse beim
Übergang von der Weilerzone zur angrenzenden Landwirtschaftszone übertragen.
Der feste Zaun um den Aussenbereich des Laufstalls weist gemäss Bauplan drei
Tore auf, die auf relativ schmale Randflächen in der WZ hinausgehen; dahinter
erstreckt sich die Landwirtschafts- bzw. Landschaftsschutzzone. Nach diesem
Plan werden im Aussenbereich des Laufstalls ferner schalldämpfende Lochmatten
verlegt, die mit Sand überdeckt sind. Die Vorinstanz hat diese Ausgestaltung
der Auslauffläche als Massnahme zur Minderung des Trittschalls der Pferde
überprüft. Falls sich diese bzw. ihre Begleitpersonen durch die Zauntore
hindurch allenfalls über die Teilfläche in der WZ hinaus direkt in die
Landwirtschaftszone begeben, kann dies bei regelmässiger, intensiver Nutzung zu
einem bewilligungspflichtigen Tatbestand auf Kat.-Nr. 03 führen; darauf
ist im Zusammenhang mit der geplanten Weidehaltung zurückzukommen (vgl. unten E. 5.4).
Hinzu kommt ein Weiteres: Für die Erhaltung des Kulturlands auf Kat.-Nr. 03
ist es wesentlich, dass weder Zaunbestandteile in die Landwirtschaftszone
hinausreichen noch Bodenmaterial von der teilversiegelten Auslauffläche unter
dem Zaun hindurch in die Umgebung gelangt. Die zuständigen Behörden werden im
Rahmen der Rückweisung zu klären haben, ob sich mit geeigneten Auflagen
bewilligungspflichtige Auswirkungen des Aussenbereichs des Laufstalls bzw.
seiner Umzäunung auf Flächen von Kat.-Nr. 03 vermeiden lassen.
5.4
5.4.1
Das von der temporären Weidehaltung betroffene Grundstück Kat.-Nr. 03
liegt nicht nur in der Landwirtschaftszone, sondern auch in der
Landschaftsschutzzone. Nach den Darlegungen der Beschwerdegegnerin 4 bzw.
des ARE vor der Vorinstanz handelt es sich dabei um die
Landschaftsschutzzone IIIA der Verordnung der kantonalen Baudirektion vom
1. November 2008 über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten
mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Grüningen, inklusive Teilgebiet
Moorlandschaft K. Das Objekt Nr. 05 "K" des Bundesinventars
der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung
umfasst in der Gemeinde Grüningen u.
a. die Kammer I. Gemäss Ziff. 2 der kantonalen
Schutzverordnung entspricht der genaue Grenzverlauf der nationalen
Moorlandschaft Nr. 05 K dem Perimeter der Zone IIIA dieser
Verordnung. Mit anderen Worten befindet sich Kat.-Nr. 03 innerhalb der
Moorlandschaft von nationaler Bedeutung K. Damit sind bei Bauvorhaben auf
dieser Parzelle neben Art. 16 ff. bzw. Art. 24 ff. RPG auch
Art. 23b ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur-
und Heimatschutz (NHG; SR 451) anwendbar. Art. 23d NHG regelt die
Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaften.
5.4.2
Bei einem Flexinet-Zaun handelt es sich um eine offene Einfriedung. Nach § 309
lit. h PBG in Verbindung mit § 1 lit. e BVV sind offene
Einfriedungen von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. Allerdings wird die
Baubewilligungspflicht als Minimalvorschrift in Art. 22 RPG geregelt, die
von den Kantonen nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 113 Ib 314 E. 2b
S. 315 f.). Im Zusammenhang mit einem Zaun ausserhalb der Bauzonen
bestimmt sich der in Art. 22 Abs. 1 RPG verankerte Begriff der Bauten
und Anlagen gemäss der Rechtsprechung nach einer wirkungsbezogenen
Betrachtungsweise: Massgebend sind somit nicht in erster Linie quantitative,
sondern qualitative Aspekte (BGr, 17. Februar 2004, 1A.202/2003, E. 3.3
in: ZBl 107/2006 S. 323). Die Baubewilligungspflicht von Weidezäunen wird
in der Rechtsprechung damit begründet, dass es sich um auf Dauer angelegte
Einrichtungen handelt, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet
sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, weil sie das
Landschaftsbild erheblich verändern (vgl. VGr, 23. Oktober 2014,
VB.2014.00271, E. 4.2 mit Hinweisen). Für temporäre Weidezäune ist nach
der Praxis nicht in jedem Einzelfall eine Baubewilligung erforderlich (vgl.
VGr, 4. Juni 2009, VB.2009.00064, E. 5.3; Wegleitung "Pferd und
Raumplanung", S. 17).
5.4.3
Im vorliegenden Fall steht eine nicht-landwirtschaftliche Weidehaltung von
Pferden an wechselnden Standorten auf einem Grundstück in einer Moorlandschaft
von nationaler Bedeutung zur Diskussion. Die Pferde sollen gemäss Angaben der
Bauherrschaft innerhalb der Weideparzelle "wandern". Nur der jeweils
aktuelle Standort werde eingezäunt. Zur Berücksichtigung des
Landschaftsschutzes soll auf eine gute Einpassung in die Landschaft geachtet
werden (gedeckte Farben, keine weissen/orangen Pfähle und Elektrobänder). Zwar
lässt Art. 24e Abs. 4 RPG Einzäunungen für die Beweidung von Pferden
auch dann, wenn letztere (nicht-landwirtschaftlich) in der Bauzone gehalten
werden, grundsätzlich zu. Art. 23d Abs. 2 NHG enthält demgegenüber
einen nicht abschliessenden Katalog von Vorhaben, die bei
Schutzzielverträglichkeit mit der Moorlandschaft grundsätzlich zulässig sind;
dabei wird in Ziff. 1 dieser Bestimmung die land- und forstwirtschaftliche
Nutzung genannt. Die nicht-landwirtschaftliche Tierhaltung ist aber in Art. 23d
Abs. 2 NHG nicht aufgeführt. Für weitere als die in Art. 23d Abs. 2
NHG umschriebenen Nutzungen bleibt in Moorlandschaften nach der Rechtsprechung
nur ein sehr enger Raum (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.3 S. 297). Daher
liegt die Zulässigkeit einer nicht-landwirtschaftlichen Weidehaltung in einer
Moorlandschaft wie im vorliegenden Fall nicht auf der Hand. Selbst wenn
Weidezäune nur temporär aufgestellt und gut in das Landschaftsbild eingepasst
werden sollen, ist zur Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen Nutzung mit Art. 23d
NHG eine vorgängige förmliche Kontrolle durch die zuständigen Behörden
gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, falls Weideflächen unmittelbar
anschliessend an die WZ eingezäunt werden und die Pferde direkt vom
Aussenbereich des Laufstalls – z.
B.
durch das Tor nördlich anschliessend an das Ökonomiegebäude – auf Kat.-Nr. 03
gelangen sollten. Den Beschwerdeführenden ist deshalb beizupflichten, dass eine
Weidehaltung auf Kat.-Nr. 03 von Pferden aus dem betroffenen Betrieb auch
bei temporären Weidezäunen baubewilligungspflichtig ist. Die Beschwerdegegner 1
und 2 haben allerdings vor Verwaltungsgericht für den Fall, dass die
Weideflächen in der Landwirtschafts- bzw. Landschaftsschutzzone nicht
beansprucht werden könnten, die Aussage gemacht, die Baubewilligung sei mit
einer entsprechenden Nebenbestimmung zu ergänzen. Es steht somit nicht fest, ob
die Bauherrschaft an einer Weidehaltung auf Kat.-Nr. 03 festhält, wenn
diese der Baubewilligungspflicht unterliegt. Dieser Frage wird im Rahmen der
Rückweisung nachzugehen sein.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des
Baurekursgerichts vom 21. August 2019 und die kommunale Baubewilligung vom
15. Januar 2019 sind aufzuheben. Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinn
der Erwägungen an den Gemeinderat Grüningen und die Baudirektion des Kantons
Zürich zurückzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerschaft zu gleichen Teilen
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sind auch dessen Kosten
neu zu verlegen. Angesichts der schwerwiegenden Verfahrensmängel sind die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten je hälftig den Beschwerdegegnern 3 und 4
zu überbinden.
6.3
Den
Beschwerdeführenden ist nach § 17 Abs. 2 VRG eine gesamthaft
festzulegende Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz und dem
Verwaltungsgericht zuzusprechen. Diese ist den Beschwerdeführenden zusammen zu je
einem Sechstel von den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie zu je einem weiteren Drittel
von den Beschwerdegegnern 3 und 4 auszurichten.
7.
Soweit der vorliegende
Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt, kann dieser nur unter den
Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG selbstständig beim Bundesgericht
angefochten werden.
Demgemäss erkennt
die Kammer
:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts
vom 21. August 2019 und die Baubewilligung des Gemeinderats Grüningen vom
15. Januar 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an
den Gemeinderat Grüningen und die Baudirektion des Kantons Zürich
zurückgewiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens werden je hälftig den
Beschwerdegegnern 3 und 4 auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 890.--
Zustellkosten,
Fr. 6'890.--
Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 zu je 1/6, unter
solidarischer Haftung füreinander, sowie den Beschwerdegegnern 3 und 4 zu
je 1/3 auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegner 1 und 2 werden verpflichtet, den Beschwerdeführenden
zusammen eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (inkl. MWST) und die
Beschwerdegegner 3 und 4 werden verpflichtet, den Beschwerdeführenden zusammen
je eine solche von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…