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VB.2015.00523

Zürich VerwG · 2015-09-30 · Deutsch ZH
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Klassenzuteilung | Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren fliesst unter anderem ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige und vollständige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde (E. 3.1). Vorliegend fehlt es an einer Grundlage, damit der Präsident der Vorinstanz über den Rekurs alleine hätte befinden können (3.2). Die Verletzung von Vorschriften über die richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar und führt zur Aufhebung des entsprechenden Entscheids (E. 3.3). Gewährung URB. Teilweise Gutheissung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4 Abteilung VB.2015.00523 Urteil der 4. Kammer vom

30. September 2015 Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz) , Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Schulpflege C, Beschwerdegegnerin, betreffend Klassenzuteilung, hat sich ergeben: I. Der Präsident der Schulpflege C ordnete für D mit Verfügung vom 17. Juni 2015 ein Time-Out von zwölf Wochen in der Privatschule E in X an. II. Dagegen erhob A, die Mutter von D , am 19. Juni 2 0 15 Rekurs beim Bezirksrat F. Dessen Präsident wies den Rekurs mit Verfügung vom 12. August 2015 ab und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. III. A liess am 7. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom 17. Juni 2015 aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass die Anordnung des Time-Outs sowie die Versetzung nach X rechtswidrig gewesen seien; sodann ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Der Präsident des Bezirksrats F verwies am

14. September 2015 auf seinen angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung ; die S chulpflege äusserte sich erst am 17. September 2015 und damit nach Ablauf der vom Verwaltungsgericht angesetzten Antwortfrist. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats etwa über Anordnungen einer Schulpflege betreffend eine vorüber ­ gehende externe Schulung nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 ( VSG, LS 412.100) sowie § 41 in Verbindung mit § § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrecht s pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Vorinstanz hat statt der Beschwerdeführerin deren Sohn als Rekurrenten rubriziert, obwohl der Rekurs nur im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden war. Es steht nicht im Belieben der Vorinstanz, bestimmte Personen als Partei zu rubrizieren, obwohl eindeutig nicht in deren Namen Rekurs erhoben worden ist. In diesem Sinn ist auch das Rubrum des vorliegenden Entscheids dahingehend zu korrigieren, dass nur die Beschwerdeführerin, hingegen nicht deren Sohn Beschwerde führt. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos. 3. 3.1 Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101) fliesst ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige und vollständige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde. Eine Behörde, die in einer Besetzung entscheidet, welche den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, begeht eine formelle Rechtsverweigerung und verletzt damit den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 10; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 34; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 34). Der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b; VGr, 2. August 2007, PB.2007.00014, E. 2.2, und 18. März 2009, VB.2008.00608, E. 2.2.4). 3.2 Vorliegend hat statt des Bezirksrats als Kollegialbehörde dessen Präsident allein den Sachentscheid gefällt. Woraus der Präsident diese Entscheidkompetenz ableitete, lässt sich dem Rekursentscheid nicht entnehmen. Gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 VSG können Anordnungen der Schulpflege beim Bezirksrat angefochten werden; dessen Präsident wird in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Auch die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sehen keine Kompetenz der Präsidentin oder des Präsidenten von Rekursbehörden vor, in bestimmten Fällen Sachentscheide zu fällen. Ob sich eine solche Kompetenz allenfalls aus § 4 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 (LS 173.1) in Verbindung mit § 67 des Gemeinde ­ gesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) ableiten liesse, kann vorliegend offenbleiben: Solches setzte jedenfalls voraus, dass es sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelte oder der Entscheid dringlich wäre. Beides trifft hier nicht zu. In der Sache geht es um eine disziplinarische Massnahme gegenüber einem Schüler, die mit einem erheblichen Eingriff in dessen Rechtsstellung verbunden ist. Derart dringlich, um nicht in ordentlicher Besetzung entscheiden zu können, war ein Entscheid in der Sache sodann nicht, weil der Bezirksrat angesichts der Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungs- und Bundesgericht nicht endgültig entscheiden konnte und – soweit die Absicht bestand, die Umsetzung des Time-Outs auf Anfang des Schuljahrs zu gewährleisten – er den Vollzug der Ausgangsverfügung stattdessen auch durch Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hätte ermöglichen können. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz über den Rekurs nicht in richtiger Zusammensetzung entschieden, was eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Der Rekurs ­ entscheid ist schon aus diesem Grund aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine materielle Prüfung des Rekursentscheids kann bei dieser Sachlage unterbleiben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Anzumerken bleibt, dass mit der Aufhebung des Rekursentscheids das Rekursverfahren in den Zustand vor diesem Entscheid zurückversetzt wird, was insbesondere zur Folge hat, dass die (bisher nicht entzogene) aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder auflebt.

E. 4.1 Da die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den keine der Parteien einen Einfluss hatte, sind die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59 mit Hinweisen).

E. 4.2 Dem Vertreter der Beschwerdeführerin – und aus sich noch herausstellendem Grund nicht der Beschwerdeführerin selbst (vgl. VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3) – ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 26).

E. 4.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem Ausgang gegenstandslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist angesichts der offenkundigen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrens ­ ausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen.

E. 4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gewährte Parteientschädigung wird an dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechts ­ beistand angerechnet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von

E. 4.5 Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

E. 8 Stunden und 35 Minuten sowie Bara uslagen von Fr. 60.- geltend. Davon entfällt allerdings ein Aufwand von 15 Minuten auf die Kenntnisnahme des Rekursentscheids und das Verfassen einer entsprechenden Mitteilung an die Beschwerdeführerin. Diese Aufwendungen betreffen das Rekursverfahren und können deshalb hier nicht entschädigt werden. Im Übrigen erscheint der Aufwand angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'044.80 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 424.80.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Präsidialverfügung des Bezirksrats F vom 12. August 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Behandlung in richtiger Zusammensetzung an den Bezirksrat F zurückgewiesen.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellkosten, Fr. 2'060.--     Total der Kosten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat F auferlegt.
  6. Der Bezirksrat F wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  7. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total Fr. 2'044.80 unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung mit Fr. 424.80 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
  8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.
  9. Mitteilung an …
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zürich Verwaltungsgericht 30.09.2015 VB.2015.00523 Zurich Verwaltungsgericht 30.09.2015 VB.2015.00523 Zurigo Verwaltungsgericht 30.09.2015 VB.2015.00523

Klassenzuteilung | Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren fliesst unter anderem ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige und vollständige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde (E. 3.1). Vorliegend fehlt es an einer Grundlage, damit der Präsident der Vorinstanz über den Rekurs alleine hätte befinden können (3.2). Die Verletzung von Vorschriften über die richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar und führt zur Aufhebung des entsprechenden Entscheids (E. 3.3). Gewährung URB. Teilweise Gutheissung.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00523 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2015.00523 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2015 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Klassenzuteilung Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren fliesst unter anderem ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige und vollständige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde (E. 3.1). Vorliegend fehlt es an einer Grundlage, damit der Präsident der Vorinstanz über den Rekurs alleine hätte befinden können (3.2). Die Verletzung von Vorschriften über die richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar und führt zur Aufhebung des entsprechenden Entscheids (E. 3.3). Gewährung URB. Teilweise Gutheissung. Stichworte: FAIRES VERFAHREN FORMELLE RECHTSVERWEIGERUNG PRÄSIDIALBEFUGNISSE ZUSAMMENSETZUNG ZUSAMMENSETZUNG DER BEHÖRDE Rechtsnormen: § 4 Abs. 1 BezverwG Art. 29 Abs. 1 BV § 67 GemeindeG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung VB.2015.00523 Urteil der 4. Kammer vom

30. September 2015 Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz) , Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Schulpflege C, Beschwerdegegnerin, betreffend Klassenzuteilung, hat sich ergeben: I. Der Präsident der Schulpflege C ordnete für D mit Verfügung vom 17. Juni 2015 ein Time-Out von zwölf Wochen in der Privatschule E in X an. II. Dagegen erhob A, die Mutter von D , am 19. Juni 2 0 15 Rekurs beim Bezirksrat F. Dessen Präsident wies den Rekurs mit Verfügung vom 12. August 2015 ab und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. III. A liess am 7. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom 17. Juni 2015 aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass die Anordnung des Time-Outs sowie die Versetzung nach X rechtswidrig gewesen seien; sodann ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Der Präsident des Bezirksrats F verwies am

14. September 2015 auf seinen angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung ; die S chulpflege äusserte sich erst am 17. September 2015 und damit nach Ablauf der vom Verwaltungsgericht angesetzten Antwortfrist. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats etwa über Anordnungen einer Schulpflege betreffend eine vorüber ­ gehende externe Schulung nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 ( VSG, LS 412.100) sowie § 41 in Verbindung mit § § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrecht s pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Vorinstanz hat statt der Beschwerdeführerin deren Sohn als Rekurrenten rubriziert, obwohl der Rekurs nur im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden war. Es steht nicht im Belieben der Vorinstanz, bestimmte Personen als Partei zu rubrizieren, obwohl eindeutig nicht in deren Namen Rekurs erhoben worden ist. In diesem Sinn ist auch das Rubrum des vorliegenden Entscheids dahingehend zu korrigieren, dass nur die Beschwerdeführerin, hingegen nicht deren Sohn Beschwerde führt. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos. 3. 3.1 Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101) fliesst ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige und vollständige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde. Eine Behörde, die in einer Besetzung entscheidet, welche den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, begeht eine formelle Rechtsverweigerung und verletzt damit den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 10; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 34; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 34). Der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b; VGr, 2. August 2007, PB.2007.00014, E. 2.2, und 18. März 2009, VB.2008.00608, E. 2.2.4). 3.2 Vorliegend hat statt des Bezirksrats als Kollegialbehörde dessen Präsident allein den Sachentscheid gefällt. Woraus der Präsident diese Entscheidkompetenz ableitete, lässt sich dem Rekursentscheid nicht entnehmen. Gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 VSG können Anordnungen der Schulpflege beim Bezirksrat angefochten werden; dessen Präsident wird in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Auch die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sehen keine Kompetenz der Präsidentin oder des Präsidenten von Rekursbehörden vor, in bestimmten Fällen Sachentscheide zu fällen. Ob sich eine solche Kompetenz allenfalls aus § 4 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 (LS 173.1) in Verbindung mit § 67 des Gemeinde ­ gesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) ableiten liesse, kann vorliegend offenbleiben: Solches setzte jedenfalls voraus, dass es sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelte oder der Entscheid dringlich wäre. Beides trifft hier nicht zu. In der Sache geht es um eine disziplinarische Massnahme gegenüber einem Schüler, die mit einem erheblichen Eingriff in dessen Rechtsstellung verbunden ist. Derart dringlich, um nicht in ordentlicher Besetzung entscheiden zu können, war ein Entscheid in der Sache sodann nicht, weil der Bezirksrat angesichts der Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungs- und Bundesgericht nicht endgültig entscheiden konnte und – soweit die Absicht bestand, die Umsetzung des Time-Outs auf Anfang des Schuljahrs zu gewährleisten – er den Vollzug der Ausgangsverfügung stattdessen auch durch Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hätte ermöglichen können. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz über den Rekurs nicht in richtiger Zusammensetzung entschieden, was eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Der Rekurs ­ entscheid ist schon aus diesem Grund aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine materielle Prüfung des Rekursentscheids kann bei dieser Sachlage unterbleiben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Anzumerken bleibt, dass mit der Aufhebung des Rekursentscheids das Rekursverfahren in den Zustand vor diesem Entscheid zurückversetzt wird, was insbesondere zur Folge hat, dass die (bisher nicht entzogene) aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder auflebt. 4. 4.1 Da die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den keine der Parteien einen Einfluss hatte, sind die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59 mit Hinweisen). 4.2 Dem Vertreter der Beschwerdeführerin – und aus sich noch herausstellendem Grund nicht der Beschwerdeführerin selbst (vgl. VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3) – ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 26). 4.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem Ausgang gegenstandslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist angesichts der offenkundigen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrens ­ ausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen. 4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gewährte Parteientschädigung wird an dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechts ­ beistand angerechnet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von 8 Stunden und 35 Minuten sowie Bara uslagen von Fr. 60.- geltend. Davon entfällt allerdings ein Aufwand von 15 Minuten auf die Kenntnisnahme des Rekursentscheids und das Verfassen einer entsprechenden Mitteilung an die Beschwerdeführerin. Diese Aufwendungen betreffen das Rekursverfahren und können deshalb hier nicht entschädigt werden. Im Übrigen erscheint der Aufwand angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'044.80 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 424.80. 4.5 Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer :

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Präsidialverfügung des Bezirksrats F vom 12. August 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Behandlung in richtiger Zusammensetzung an den Bezirksrat F zurückgewiesen.

2.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellkosten, Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat F auferlegt.

6.    Der Bezirksrat F wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total Fr. 2'044.80 unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung mit Fr. 424.80 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …