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GB.2021.00006

Zürich VerwG · 2009-10-21 · Deutsch ZH
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Ordnungsbusse (Steuerperiode 2018) | [Nichteintreten zufolge vollmachtloser Stellvertretung.]

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden dem ohne Vollmacht handelnden Ehemann der Beschuldigten, B, auferlegt (vgl. E. 1.1).

Dispositiv
  1. Auf die für A erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    100.--;    die .rigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    170.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden B auferlegt.
  4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an …
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Zürich Verwaltungsgericht 08.12.2021 GB.2021.00006 Zurich Verwaltungsgericht 08.12.2021 GB.2021.00006 Zurigo Verwaltungsgericht 08.12.2021 GB.2021.00006

Ordnungsbusse (Steuerperiode 2018) | [Nichteintreten zufolge vollmachtloser Stellvertretung.]

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2021.00006 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: GB.2021.00006 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.12.2021 Spruchkörper:

2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Ordnungsbusse (Steuerperiode 2018) [Nichteintreten zufolge vollmachtloser Stellvertretung.] Stichworte: BUSSE NACHFRIST NICHTEINTRETEN VERTRETUNGSVERHÄLTNIS VOLLMACHT VOLLMACHTLOS VOLLMACHTLOSES HANDELN Rechtsnormen: § 14 Abs. 2 VO DBG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung GB.2021.00006 Verfügung des Einzelrichters vom

8. Dezember 2021 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic. In Sachen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, Ankläger, gegen A, vertreten durch B, Beschuldigte, betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2018), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 auferlegte das kantonale Steueramt (nachfolgend: Anklagebehörde) A (nachfolgend: die Beschuldigte) eine Ordnungsbusse von Fr. 3'840.- wegen nicht fristgerechter Einreichung der Steuererklärung 2018. Hierauf erhob die Beschuldigte am 18. Mai 2021 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ordnungsbusse. Da sie sich zur Frage der Durchführung einer persönlichen Einvernahme bei der Anklagebehörde nicht vernehmen liess, entschied diese am 13. Oktober 2021 androhungsgemäss aufgrund der Akten und setzte die Busse neu auf Fr. 3'300.- herab. II. Mit Eingabe vom 1. November 2021 wandte sich der Ehemann der Beschuldigten, B, an das Verwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, die Busse sei aufzuheben, eventualiter sei sie substanziell zu senken. Dabei unterzeichnete er die Beschwerde für seine Ehefrau "i.V.". Weil der Eingabe keine Vollmacht beigelegt war, setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 5. November 2021 eine Frist von 10 Tagen an, um eine solche nachzureichen. Innert Frist hat B keine Vertretungsvollmacht nachgereicht. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide über Bussen ist allein das Verwaltungsgericht zuständig (§ 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998; LS 634.1). 1.2 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sind gemeinsam für die Erfüllung der ihnen auferlegten Verfahrenspflichten verantwortlich. Bei einer Verletzung der Verfahrenspflicht machen sich beide Ehegatten strafbar, sofern beide untätig geblieben sind, wobei die Ehegatten individuell mit einer Busse zu belegen sind. 1.3 Wie jede Strafe ist auch die Steuerbusse höchstpersönlicher Natur, woraus folgt, dass jeder Ehegatte das Rechtsmittel gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid selbst zu erheben hat, sofern keine entsprechende Bevollmächtigung des jeweils anderen Ehegatten vorliegt (vgl. zur Thematik der Höchstpersönlichkeit BGE 134 III 59 E. 2.3.2). 1.4 Wer Beschwerde in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist ihm eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen. Wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf die Beschwerde unter Kostenfolge für den Nichtbevollmächtigten nicht einzutreten (vgl. VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00263, E. 2). 1.5 B ist durch den seine Ehefrau A betreffenden angefochtenen Einspracheentscheid weder beschwert noch hat er innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist eine Vollmacht seiner Ehefrau nachgereicht. Androhungsgemäss wird davon ausgegangen, dass das behauptete Vertretungsverhältnis nicht besteht. Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden dem ohne Vollmacht handelnden Ehemann der Beschuldigten, B, auferlegt (vgl. E. 1.1). Demgemäss verfügt der Einzelrichter :

1.    Auf die für A erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    100.--;    die .rigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    170.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden B auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …