[Das Migrationsamt verweigerte einem türkischen Staatsangehörigen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau.] Die eheliche Gemeinschaft hat weniger als drei Jahre gedauert, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht kommt, wenn wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen (E. 3.1). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden bestanden im Wesentlichen bereits vor der Ehe und der Einreise in die Schweiz. Es fehlt somit am Kausalzusammenhang zwischen diesen gesundheitlichen Beschwerden und der gescheiterten ehelichen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat somit keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 3.4). Es liegt auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor (E. 4.2). Der Wegweisungsvollzug in die Türkei ist zulässig und zumutbar (E. 4.3). Abweisung.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizerin B wurde am 18. März 2026 geschieden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt deshalb nicht in Betracht.
E. 3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau weniger als drei Jahre dauerte. Entsprechend kommt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen.
E. 3.2 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegen namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit Hinweisen). Dies schliesst etwa eine Berufung auf Gründe aus, die bereits vor der Einreise in die Schweiz entstanden und die sich im Fall einer Rückkehr ins Heimatland aktualisieren würden, wenn sie keinen Bezug zur Ehe aufweisen (BGr, 21. Februar 2012, 2C_688/2011, E. 2.3; VGr,
23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 4.1.2, und 26. Juni 2013, VB.2013.00054, E. 3.6).
E. 3.3 Der
Beschwerdeführer legt in der Beschwerde den Verlauf der Ehe und die
Hintergründe dar, die aus seiner Sicht zur Trennung von seiner Ex-Ehefrau
geführt haben. Nachdem der Ehewille offensichtlich erloschen bzw. die Ehe
geschieden ist, kommt es auf die Gründe der Trennung nicht an, weshalb auf die
entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Soweit er ausführt,
seine Frau habe ihm nach einem Konflikt mit der Scheidung gedroht und ihm
gesagt, sie sei Schweizerin und sein Leben liege in ihrer Hand, und er habe ihr
zudem jeden Monat seinen Lohn abgeben müssen, kann allein gestützt darauf
(soweit diese Behauptungen zutreffen würden) nicht auf eine Situation
häuslicher Gewalt geschlossen werden, zumal keine weiteren nennenswerten
Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher
Gewalt geworden wäre. Ferner genügt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in fester
Anstellung einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und damit am
Wirtschaftsleben teilnimmt, für sich allein nicht, um einen nachehelichen
Härtefall zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Der
Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, nach der Trennung in eine Depression verfallen
zu sein. Gemäss den Berichten eines Facharztes vom 17. Juli und 21. Oktober
2025 ist der Beschwerdeführer seit Juli 2025 in Behandlung. Demnach wurden bei
ihm eine depressive Störung (ohne psychotische Symptome), eine posttraumatische
Belastungsstörung und eine Panikstörung diagnostiziert und wurden ihm zur
Behandlung entsprechende Psychopharmaka verschrieben. Ob der Beschwerdeführer
sich weiterhin in Behandlung befindet und Medikamente einnimmt, ist nicht
bekannt. Aus den Asylakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben bereits in der Türkei unter psychischen Beschwerden litt und deshalb
während fünf bis sechs Jahren wöchentlich eine Therapie in Anspruch nahm und
zur Behandlung von Angstzuständen und Panikstörungen Medikamente konsumierte.
Mit der Vorinstanz ist demnach festzustellen, dass die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers im Wesentlichen bereits vor der Ehe und der Einreise
in die Schweiz bestanden und damit nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der
aufgelösten Ehe stehen. Mithin fehlt es am hinreichenden Kausalzusammenhang
zwischen den vorgebrachten psychischen Beschwerden und der gescheiterten
ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
sind folglich nicht geeignet, einen nachehelichen Härtefall darzutun. Vielmehr
sind diese im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
berücksichtigen (vgl. E. 4.3).
E. 3.4 Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 AIG zu.
E. 4.1 Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben geprüft, ob die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens (in Anwendung von Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1
AIG oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG) zu verlängern ist, und dies verneint.
Im Rahmen der Beurteilung, ob
eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich
die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden
gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
(lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die
Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und
-vorgaben.
Bei Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur
Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit
in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr
Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden
Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr
nicht verlangen kann, in einem anderen Land insbesondere im Heimatland zu
leben. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die
betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der
Verankerung in der Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser
Acht gelassen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564,
E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland, die Türkei, wo er geboren ist und bis zu seiner Einreise in die Schweiz sein Leben verbracht hatte, erst im Alter von 41 Jahren und hält sich seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf. Wie es um seine Sprachkompetenzen in deutscher Sprache steht, ist nicht bekannt. Eine Anmeldung oder Bestätigung über einen Besuch eines Sprachkurses liegt nicht in den Akten. Im Juni 2026 wurde von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs eröffnet. Der Stand dieser Untersuchung ergibt sich nicht aus den Akten. Abgesehen von zwei Brüdern, die im Kanton Genf leben und zu denen er eigenen Angaben zufolge ein enges Verhältnis pflegt, macht der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben zu seinem sozialen Umfeld in der Schweiz. Er arbeitet seit dem
1. April 2025 in unbefristeter Stelle im Vollzeitpensum als Produktionsmitarbeiter bei einem Lebensmittelhersteller im Kanton Zürich. Eine relevante, enge Bindung bzw. Verwurzelung des Beschwerdeführers zur respektive in der Schweiz ist nach dem Gesagten nicht gegeben, zumal er sich erst seit kurzem in der Schweiz aufhält. Die Wegweisung erweist sich mithin auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG) und es liegt kein qualifizierter Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilten.
E. 4.3 Was den Wegweisungsvollzug (in die Türkei) betrifft, ist Folgendes festzustellen:
E. 4.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse, die den Wegweisungsvollzug als unzulässig bzw. in allgemeiner Hinsicht als unzumutbar erscheinen lassen würden, wobei diese Beurteilung auch für Angehörige der kurdischen Ethnie welcher der Beschwerdeführer angehört gilt (vgl. BVGr, 8. November 2024, E-4103, E. 13.2 mit Hinweisen).
E. 4.3.2 In individueller
Hinsicht liegen keine Umstände vor, die für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen würden. Was die im Juli 2025 ärztlich diagnostizierten psychischen
Beschwerden des Beschwerdeführers betrifft (vgl. E. 3.3), können
diese, falls erforderlich, auch in der Türkei behandelt werden. Das türkische
Gesundheitssystem funktioniert grundsätzlich, verfügt über einen guten Standard
und gewährleistet auch die Behandlung psychischer Krankheiten (vgl. BVGr,
27. Mai 2026, E-2287/2026, E. 9.3.4.3 mit Hinweisen). Es kann mit der
Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung
einschliesslich Medikamenten hat, zumal er bereits vor seiner Ausreise über
mehrere Jahre hinweg in der Heimat behandelt worden ist und dort auch
entsprechende Medikamente erhalten hat. Im Übrigen macht er auch nicht geltend,
bei einer Rückkehr wäre eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustands
zu befürchten, weil keine konkrete Behandlungsmöglichkeit bestünde oder keine
Medikamente verfügbar wären. Sodann sprechen auch die übrigen persönlichen
Umstände des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Der
Beschwerdeführer ist noch relativ jung und hat Arbeitserfahrung im
Lebensmittelbereich bzw. in der Produktion, im LKW-Transportbereich sowie im
Strassenbau. Sodann hat er sein gesamtes bisheriges Leben in seiner
Heimatregion verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen in jeglicher
Hinsicht bestens vertraut. Auch wenn er einwendet, er habe kaum noch Freunde
oder Verwandte in der Türkei, wird es ihm ohne Weiteres möglich sein, nach der
Rückkehr in seine Heimatregion ein tragfähiges soziales Umfeld aufzubauen. Er
stammt aus der Provinz E, die zu den vom Erdbeben im Jahr 2023 betroffenen
Gebieten zählt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der
Wegweisungsvollzug in diese Provinz aber nicht generell unzumutbar, sondern
beurteilt sich die Zumutbarkeit aufgrund der individuellen Lebenssituation der
betroffenen Person (vgl. BVGr, 19. März 2024, E-1308/2023,
E. 11.3.1). Mit Blick auf seine persönliche Situation und aufgrund des Gesagten
ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche und
sozio-gesellschaftliche Wiedereingliederung in der Türkei gelingen dürfte. Auf
die im Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe ist der Beschwerdeführer nicht
zurückgekommen. Auf diese ist deshalb vorliegend nicht einzugehen.
E. 4.3.3 Der Wegweisungsvollzug ist zulässig und zumutbar.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 7 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00277 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00277 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Das Migrationsamt verweigerte einem türkischen Staatsangehörigen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau.]
Die eheliche Gemeinschaft hat weniger als drei Jahre gedauert, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht kommt, wenn wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen (E. 3.1). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden bestanden im Wesentlichen bereits vor der Ehe und der Einreise in die Schweiz. Es fehlt somit am Kausalzusammenhang zwischen diesen gesundheitlichen Beschwerden und der gescheiterten ehelichen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat somit keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 3.4). Es liegt auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor (E. 4.2). Der Wegweisungsvollzug in die Türkei ist zulässig und zumutbar (E. 4.3).
Abweisung. Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE ERKRANKUNG TÜRKEI WEGWEISUNGSVOLLZUG Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2026.00277 Urteil der 4. Kammer vom 3. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1982 geborener türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16. Februar 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 23. Januar 2024 heiratete A die im Kanton Zürich wohnhafte Schweizer Staatsangehörige B (geboren 1970). Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A am 15. April 2024 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis zum 22. Januar 2026. Das Staatsekretariat für Migration schrieb das Asylgesuch von A infolge Rückzugs am 18. Juni 2024 ab. B. Die Stadt C informierte das Migrationsamt am 6. Mai 2025 über die Trennung der B von A per 29. April 2025. Mit Eheschutzurteil vom 24. September 2025 stellte das Bezirksgericht D fest, dass die Eheleute seit 1. Mai 2025 getrennt leben, und regelte die Folgen des Getrenntlebens. Am 19. Dezember 2025 stellte A ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Januar 2026 abwies und ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum wegwies. Am 18. März 2026 schied das Bezirksgericht D die Ehe von A und B. II. Einen gegen diese Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 19. März 2026 ab (Dispositiv-Ziff. I), wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 19. Mai 2026 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III und IV). III. Am 4. Mai 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 28. Januar 2026 und des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Mai 2026 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Mai 2026 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizerin B wurde am 18. März 2026 geschieden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt deshalb nicht in Betracht. 3. 3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau weniger als drei Jahre dauerte. Entsprechend kommt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen. 3.2 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegen namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit Hinweisen). Dies schliesst etwa eine Berufung auf Gründe aus, die bereits vor der Einreise in die Schweiz entstanden und die sich im Fall einer Rückkehr ins Heimatland aktualisieren würden, wenn sie keinen Bezug zur Ehe aufweisen (BGr, 21. Februar 2012, 2C_688/2011, E. 2.3; VGr,
23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 4.1.2, und 26. Juni 2013, VB.2013.00054, E. 3.6). 3.3 Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde den Verlauf der Ehe und die Hintergründe dar, die aus seiner Sicht zur Trennung von seiner Ex-Ehefrau geführt haben. Nachdem der Ehewille offensichtlich erloschen bzw. die Ehe geschieden ist, kommt es auf die Gründe der Trennung nicht an, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Soweit er ausführt, seine Frau habe ihm nach einem Konflikt mit der Scheidung gedroht und ihm gesagt, sie sei Schweizerin und sein Leben liege in ihrer Hand, und er habe ihr zudem jeden Monat seinen Lohn abgeben müssen, kann allein gestützt darauf (soweit diese Behauptungen zutreffen würden) nicht auf eine Situation häuslicher Gewalt geschlossen werden, zumal keine weiteren nennenswerten Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher Gewalt geworden wäre. Ferner genügt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in fester Anstellung einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und damit am Wirtschaftsleben teilnimmt, für sich allein nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, nach der Trennung in eine Depression verfallen zu sein. Gemäss den Berichten eines Facharztes vom 17. Juli und 21. Oktober 2025 ist der Beschwerdeführer seit Juli 2025 in Behandlung. Demnach wurden bei ihm eine depressive Störung (ohne psychotische Symptome), eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Panikstörung diagnostiziert und wurden ihm zur Behandlung entsprechende Psychopharmaka verschrieben. Ob der Beschwerdeführer sich weiterhin in Behandlung befindet und Medikamente einnimmt, ist nicht bekannt. Aus den Asylakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits in der Türkei unter psychischen Beschwerden litt und deshalb während fünf bis sechs Jahren wöchentlich eine Therapie in Anspruch nahm und zur Behandlung von Angstzuständen und Panikstörungen Medikamente konsumierte. Mit der Vorinstanz ist demnach festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Wesentlichen bereits vor der Ehe und der Einreise in die Schweiz bestanden und damit nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der aufgelösten Ehe stehen. Mithin fehlt es am hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten psychischen Beschwerden und der gescheiterten ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind folglich nicht geeignet, einen nachehelichen Härtefall darzutun. Vielmehr sind diese im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3). 3.4 Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 AIG zu. 4. 4.1 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben geprüft, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (in Anwendung von Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) zu verlängern ist, und dies verneint. Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land insbesondere im Heimatland zu leben. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der Verankerung in der Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland, die Türkei, wo er geboren ist und bis zu seiner Einreise in die Schweiz sein Leben verbracht hatte, erst im Alter von 41 Jahren und hält sich seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf. Wie es um seine Sprachkompetenzen in deutscher Sprache steht, ist nicht bekannt. Eine Anmeldung oder Bestätigung über einen Besuch eines Sprachkurses liegt nicht in den Akten. Im Juni 2026 wurde von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs eröffnet. Der Stand dieser Untersuchung ergibt sich nicht aus den Akten. Abgesehen von zwei Brüdern, die im Kanton Genf leben und zu denen er eigenen Angaben zufolge ein enges Verhältnis pflegt, macht der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben zu seinem sozialen Umfeld in der Schweiz. Er arbeitet seit dem
1. April 2025 in unbefristeter Stelle im Vollzeitpensum als Produktionsmitarbeiter bei einem Lebensmittelhersteller im Kanton Zürich. Eine relevante, enge Bindung bzw. Verwurzelung des Beschwerdeführers zur respektive in der Schweiz ist nach dem Gesagten nicht gegeben, zumal er sich erst seit kurzem in der Schweiz aufhält. Die Wegweisung erweist sich mithin auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG) und es liegt kein qualifizierter Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilten. 4.3 Was den Wegweisungsvollzug (in die Türkei) betrifft, ist Folgendes festzustellen: 4.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse, die den Wegweisungsvollzug als unzulässig bzw. in allgemeiner Hinsicht als unzumutbar erscheinen lassen würden, wobei diese Beurteilung auch für Angehörige der kurdischen Ethnie welcher der Beschwerdeführer angehört gilt (vgl. BVGr, 8. November 2024, E-4103, E. 13.2 mit Hinweisen). 4.3.2 In individueller Hinsicht liegen keine Umstände vor, die für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Was die im Juli 2025 ärztlich diagnostizierten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers betrifft (vgl. E. 3.3), können diese, falls erforderlich, auch in der Türkei behandelt werden. Das türkische Gesundheitssystem funktioniert grundsätzlich, verfügt über einen guten Standard und gewährleistet auch die Behandlung psychischer Krankheiten (vgl. BVGr,
27. Mai 2026, E-2287/2026, E. 9.3.4.3 mit Hinweisen). Es kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung einschliesslich Medikamenten hat, zumal er bereits vor seiner Ausreise über mehrere Jahre hinweg in der Heimat behandelt worden ist und dort auch entsprechende Medikamente erhalten hat. Im Übrigen macht er auch nicht geltend, bei einer Rückkehr wäre eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu befürchten, weil keine konkrete Behandlungsmöglichkeit bestünde oder keine Medikamente verfügbar wären. Sodann sprechen auch die übrigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung und hat Arbeitserfahrung im Lebensmittelbereich bzw. in der Produktion, im LKW-Transportbereich sowie im Strassenbau. Sodann hat er sein gesamtes bisheriges Leben in seiner Heimatregion verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen in jeglicher Hinsicht bestens vertraut. Auch wenn er einwendet, er habe kaum noch Freunde oder Verwandte in der Türkei, wird es ihm ohne Weiteres möglich sein, nach der Rückkehr in seine Heimatregion ein tragfähiges soziales Umfeld aufzubauen. Er stammt aus der Provinz E, die zu den vom Erdbeben im Jahr 2023 betroffenen Gebieten zählt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in diese Provinz aber nicht generell unzumutbar, sondern beurteilt sich die Zumutbarkeit aufgrund der individuellen Lebenssituation der betroffenen Person (vgl. BVGr, 19. März 2024, E-1308/2023, E. 11.3.1). Mit Blick auf seine persönliche Situation und aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche und sozio-gesellschaftliche Wiedereingliederung in der Türkei gelingen dürfte. Auf die im Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe ist der Beschwerdeführer nicht zurückgekommen. Auf diese ist deshalb vorliegend nicht einzugehen. 4.3.3 Der Wegweisungsvollzug ist zulässig und zumutbar. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.