[Lohneinstufung eines Bezirksrichters.] Die Ausbildung und Zusatzqualifikationen wie das Doktorat oder das Anwaltspatent spielen für die Lohnfestlegung von Gerichtsmitgliedern, die vom Volk gewählt werden, - anders als für die Anstellung direkt nutzbringende sowie langjährige Berufserfahrung - weder bei der Einreihung in die Lohnklasse noch bei der Einstufung innerhalb der Lohnklasse eine entscheidende Rolle. Es liegt daher innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz, bei der Lohneinstufung einzig bestimmte qualifizierte Berufserfahrungen, nicht aber die Ausbildung und fachliche Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen (E. 4.2). Abweisung.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 4 Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohneinstufung [Lohneinstufung eines Bezirksrichters.]
Die Ausbildung und Zusatzqualifikationen wie das Doktorat oder das Anwaltspatent spielen für die Lohnfestlegung von Gerichtsmitgliedern, die vom Volk gewählt werden, - anders als für die Anstellung direkt nutzbringende sowie langjährige Berufserfahrung - weder bei der Einreihung in die Lohnklasse noch bei der Einstufung innerhalb der Lohnklasse eine entscheidende Rolle. Es liegt daher innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz, bei der Lohneinstufung einzig bestimmte qualifizierte Berufserfahrungen, nicht aber die Ausbildung und fachliche Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen (E. 4.2).
Abweisung. Stichworte: BERUFSERFAHRUNG BEZIRKSRICHTER GERICHT GLEICHBEHANDLUNG LOHNEINSTUFUNG QUALIFIKATION RICHTERAMT Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 2 GOG Art. 76 GOG § 40 Abs. 2 PG § 8 Abs. 1 PV § 8 Abs. 2 PV § 15 Abs. 2 PV § 32 Abs. 3 VVPG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2025.00878 Urteil der 4. Kammer vom 9. Juli 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, Generalsekretär, Beschwerdegegner, betreffend Lohneinstufung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1990, wurde mit (unbegründeter) Verfügung vom 9. April 2025 des Generalsekretärs des Obergerichts des Kantons Zürich der Lohn für seine auf den Monat Juni 2025 befristete Anstellung als vollamtlicher Ersatzrichter in der Lohnklasse 24 Lohnstufe 5 festgesetzt. Am 1. Juli 2025 trat A das Amt als hauptamtliches ordentliches Mitglied des Bezirksgerichts B an. Der Generalsekretär legte hierfür mit (unbegründeter) Verfügung vom 7. Mai 2025 den Lohn von A in der Lohnklasse 24 Lohnstufe 5 fest. Mit begründeter Verfügung vom
19. Juni 2025 hielt der Generalsekretär an diesen Lohneinstufungen fest. II. Dagegen rekurrierte A bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Am 5. Dezember 2025 wies die Verwaltungskommission den Rekurs ab. III. Am 31. Dezember 2025 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass er in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowohl für seine befristete Ersatzrichtertätigkeit als auch für seine Anstellung seit Amtsantritt als ordentlicher Bezirksrichter in der Lohnstufe 8 (der Lohnklasse 24) einzustufen sei. Sowohl der Generealsekretär wie auch die Verwaltungskommission verzichteten je mit Eingabe vom 13. Januar 2026 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend die Lohnfestsetzung eines Bezirksrichters zuständig (vgl. auch BGE 151 I 93). 1.2 Im Streit liegt die Lohneinstufung des Beschwerdeführers seit dem 1. Juni 2025. Der Beschwerdeführer ist vom Volk bis zum 30. Juni 2026 als Bezirksrichter gewählt. Für die Dauer vom 1. Juni 2025 bis 30. Juni 2026 beträgt die Lohndifferenz zwischen Lohnstufe 5 und 8 (in der Lohnklasse 24 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %) rund Fr. 8'400.-. Aufgrund des Streitwertes fiele die Angelegenheit damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit; da dem Fall aber grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Nach § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) regelt der Regierungsrat die Entlöhnung der Angestellten. Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt die Leistung und die Erfahrung (§ 40 Abs. 2 PG). Weiter bestimmt § 8 Abs. 1 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO, LS 177.11), dass der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan festlegen. Der Einreihungsplan enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen geordnet sind. Massgebend sind die vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die besonderen äusseren Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle ausgesetzt ist (§ 8 Abs. 2 PVO). Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle. Die Umschreibungen werden nach Funktionsbereichen gegliedert (§ 9 PVO). Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als Einreihungsklasse (§ 10 Abs. 1 PVO). Nach § 32 Abs. 3 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) umschreibt der Regierungsrat die Richtpositionen für die Funktionsbereiche 1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben übereinstimmend diejenigen für den Funktionsbereich 6. Gemäss den Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte für den Funktionsbereich 6 vom 20. Juni 2000 (mit Änderungen bis 22. Februar
2012) wird eine Bezirksrichterin bzw. ein Bezirksrichter mit wenig "Richter-Erfahrung" in Lohnklasse 24 eingereiht; bei mehrjähriger "Richter-Erfahrung", d. h. in der Regel mindestens fünf Jahren, erfolgt die Einreihung in Lohnklasse 25. Bezirksrichterinnen bzw. Bezirksrichter als Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten, Abteilungsvorsitzende, Bereichsvorsitzende und die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts Zürich werden in Lohnklasse 26 eingereiht. In die Lohnklasse 27 wird eine Präsidentin oder ein Präsident eines Bezirksgerichts (ausser Zürich), in die Lohnklasse 28 die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts Zürich eingereiht. Diese Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte sind im Handbuch Vereinfachte Funktionsanalyse (VFA, abrufbar unter: www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/lohn/lohn-grundlagen/handbuch-vereinfachte-funktionsanalyse.html) veröffentlicht. In der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz wird allerdings davon abgesehen, die Mitglieder des Bezirksgerichts entsprechend den genannten Richtpositionsumschreibungen im Einreihungsplan zu erwähnen. Stattdessen wird dies im Einreihungsplan des Regierungsrats in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Anhang 1) geregelt. Der Einreihungsplan sieht für die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter die Lohnklassen 24 bis 26 vor und entspricht damit den Vorgaben der Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte. 2.2 Für die Festlegung des Lohnes von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ist das Obergericht zuständig, da diesem die Befugnisse der Anstellungsbehörde gegenüber den Bezirksrichterinnen und -richtern zukommen (vgl. § 7 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom 26. Oktober 1999 der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz des Kantons Zürich [LS 211.21]). Obergerichtsintern fällt die Festlegung des Lohns erstinstanzlich dem Generalsekretär zu (vgl. § 42 und 76 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG; LS 211.1] in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 3. November 2010 über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Die Einreihung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 24 ist unumstritten, da er nicht über mehrjährige "Richter-Erfahrung" verfügt; im Streit liegt die Einstufung innerhalb dieser Lohnklasse. Nach § 15 Abs. 1 PVO wird der Anfangslohn in der Regel in den Lohnstufen 117 der Einreihungsklasse festgesetzt. Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle sowie Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit berücksichtigt (§ 15 Abs. 2 PVO) Im Unterschied zur Zuordnung der Funktionen und Richtpositionen zu Lohnklassen sowie zur Zuordnung von Stellen zu Richtpositionen erfolgt die Einstufung innerhalb der derart festgelegten Einreihungsklasse grundsätzlich nach den individuellen Voraussetzungen der jeweiligen Person, welche die Stelle innehat (vgl. VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00590, E. 3.1, und 8. November 2024, VB.2023.00640, E. 3.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwägt, dass nach der ständigen Praxis des Beschwerdegegners alle neu gewählten Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter grundsätzlich einheitlich in der Lohnklasse 24 Lohnstufe 3 eingestuft würden. Die Grundeinreihung erfolge unabhängig davon, ob die betreffenden Personen über ein Anwaltspatent, eine Dissertation oder ein Zusatzstudium wie den LL. M. verfügten und ob sie vorgängig als Gerichtsschreibende, Gerichtsschreibende mit besonderen Aufgaben oder als Leitende Gerichtsschreibende tätig gewesen seien. Damit werde der Tatsache Rechnung getragen, dass mit der Wahl zum Richter ein Funktionswechsel grundsätzlicher Natur erfolge. Dieses Vorgehen bezwecke bzw. gewährleiste, dass die gleiche Tätigkeit, d.
h. die neue Richtertätigkeit, grundsätzlich einheitlich honoriert würde. Ohnehin würden die meisten der neu gewählten Gerichtsmitglieder über vergleichbare Ausbildungen und berufliche Werdegänge verfügen, sodass eine standardisierte Lohneinstufung gerechtfertigt sei. Nach ständiger Praxis des Beschwerdegegners werde einzig für die Tätigkeit als teil- oder vollamtlicher Ersatzrichter oder praktizierender Rechtsanwalt pro zweijährige Berufserfahrung eine zusätzliche Lohnstufe gewährt, was innerhalb des grossen Ermessensspielraums des Beschwerdegegners liege. Gestützt auf diese Erwägungen schützt die Vorinstanz die Einstufung des Beschwerdeführers in Lohnstufe 5, womit dessen 38,5- bzw. 39,5-monatige Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Ersatzrichter mit zwei Lohnstufen berücksichtigt worden sei. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass diese Praxis zur Lohneinstufung gegen § 40 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 15 PVO verstosse. So würden seine individuellen Voraussetzungen nicht berücksichtigt, namentlich dass er über ein Doktorat samt Fachpublikationen sowie das Anwaltspatent verfüge. Die genannten Bestimmungen würden kein standardisiertes Vorgehen zulassen. Weder das Doktorat noch das Anwaltspatent seien eine Voraussetzung für die Stelle als Bezirksrichter, die bereits im Rahmen der Einreihung in die Lohnklasse enthalten wären. Das Doktorat sei gemäss Handbuch Personalrecht des Kantons Zürich bei der Festsetzung des Anfangslohns mit zwei Lohnstufen zu berücksichtigen, das Anwaltspatent als Zusatzausbildung mit einer Lohnstufe. Daher verstosse die Einstufung gegen das Gleichbehandlungsgebot, da andere Stelleninhaber der Lohnklasse 24 entsprechend ihrem individuellen Werdegang eingestuft würden.
E. 4.1 Das
Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot
nach
Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) zu
beachten. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn im öffentlichen
Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den Behörden
steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser
Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots
sind sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des Personals
massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich diese
vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden
in der Gerichtspraxis Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten,
Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung,
Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit als sachliche Kriterien zur
Festlegung der Lohnordnung erachtet (statt vieler BGE 131 I 105
E. 3.1). Diese für den Bereich der Rechtsetzung entwickelte Rechtsprechung
gilt es auch bei der Rechtsanwendung zu beachten. Die Behörde muss daher bei
der individuellen Lohnfestsetzung gleiche Sachverhalte mit gleich relevanten
Tatsachen gleich behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine
unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 125 I 161, E. 3a).
Die
Gerichte haben sich praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und
nur einzugreifen, wenn eine Grenze gezogen wird, die sich nicht vernünftig
begründen lässt und deshalb unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch
geradezu willkürlich ist (BGE 138 I 321 E. 3.2 f., 129 I 161 E. 3.2,
123 I 1 E. 6c, 121 I 102 E. 4c).
Das
Bundesgericht hat in Bezug auf die Einstufungspraxis für die Mitglieder der
Bezirksgerichte festgehalten, dass ein gewisser, aus praktischen Gründen
bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem
Rechtsgleichheitsgebot standhalte, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer
gerecht zu werden vermag (BGr, 11. Januar 2013, 8C_572/2012, E. 3.4.1
mit Hinweisen).
E. 4.2 Berechtigt,
sich als Mitglied eines Bezirksgerichts wählen zu lassen, sind Schweizer
Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und
politischen Wohnsitz im Kanton haben (§§ 3 lit. a und b und 23 Abs. 1
des Gesetzes über die politischen Rechte [GPR; LS 161]). Weiter verlangt § 8
Abs. 2 GOG (vgl. zur Entstehungsgeschichte ABl 2015-04-24) als
Wählbarkeitsvoraussetzung ein abgeschlossenes juristisches Studium gemäss
Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61).
Die
Einstufungspraxis des Beschwerdegegners berücksichtigt für die individuelle
Lohneinstufung einzig qualifizierte Berufserfahrung als Ersatzrichter oder als
praktizierender Anwalt. Das entspricht der üblichen Praxis, wonach spezifische,
das heisst für die Anstellung direkt nutzbringende sowie langjährige
Berufserfahrung ein sachgerechtes Kriterium für die Festlegung der Lohnhöhe
bildet (vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2017.00045, E. 4.3; BGr,
29. Mai 2009, 1C_295/2008, E. 2.10). Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn Tätigkeiten am Bezirksgericht in anderer Funktion (vorne
E. 3.1) nicht berücksichtigt werden.
Ob
das auch für Berufserfahrung an einer höheren Gerichtsinstanz gilt, muss nicht
geklärt werden. Der Beschwerdeführer akzeptiert ausdrücklich die
Ermessensausübung des Beschwerdegegners bei der Berücksichtigung seiner
Berufserfahrung.
Die Ausbildung und damit auch
Zusatzqualifikationen wie das Doktorat oder das Anwaltspatent spielen
demgegenüber für die Lohnfestlegung von Gerichtsmitgliedern weder bei der
Einreihung in die Lohnklasse noch bei der Einstufung innerhalb der Lohnklasse
eine entscheidende Rolle. Seit dem 1. Januar 2017 verlangt § 8
Abs. 2 GOG wie erwähnt ausdrücklich als Wählbarkeitsvoraussetzung ein
abgeschlossenes juristisches Studium. Der Einreihungsplan für die Funktion als
(gewöhnliches) Mitglied eines Bezirksgerichts sieht die Lohnklassen 24 bis 26 vor,
wobei selbst für die Lohneinreihung auf die "Richter-Erfahrung"
abgestützt wird (vorne E. 2.1). Der Einreihungsplan galt bereits vor
Inkrafttreten von § 8 Abs. 2 GOG. Dies ist vor dem Hintergrund zu
verstehen, dass die ordentlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte
von Kantonsverfassungs wegen vom Volk gewählt werden (Art. 75 Abs. 2
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]).
Daher ist es sachlich gerechtfertigt, die Ausbildung und Zusatzqualifikationen
bei der Lohneinstufung nicht zu berücksichtigten. Die fachlichen
Qualifikationen, wie sie auch in der von den Zürcher Zivil- und Strafgerichten
verfassten Dachstrategie "Anforderungsprofil Richterlaufbahn im Kanton
Zürich" erwähnt werden, bilden abgesehen vom Erfordernis von § 8
Abs. 2 GOG keine Wählbarkeitsvoraussetzungen. Es liegt daher innerhalb
des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz, bei der
Lohneinstufung einzig bestimmte qualifizierte Berufserfahrungen, nicht aber die
Ausbildung und fachliche Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen. Dies
entspricht schliesslich auch der Wertung des Kantonsrats, welcher für die
Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte (Art. 74 Abs. 2 KV)
vorsieht, dass die Anfangsbesoldung starr, gänzlich ohne Berücksichtigung
individueller Verhältnisse wie Ausbildung oder Berufserfahrung erfolgt (vgl.
Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der
Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 1997 [LS 175.22];
Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder
des Obergerichts vom 22. April 1991 [LS 212.53]; Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts
vom 3. Januar 1994 [LS 212.83]). Aufgrund der demokratischen Wahl von
Gerichtsmitgliedern kann eine schematische Gleichbehandlung der Amtsträger bei
der Lohneinstufung höher gewichtet werden als die Berücksichtigung
individueller Qualifikationen.
E. 4.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der allgemeinen kantonalen Praxis, wonach das Doktorat und das Anwaltspatent in der Regel bei der Lohneinstufung berücksichtigt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch unterschiedliche kantonale Behörden, welche zudem nicht der gleichen Aufsicht unterstehen (BGE 138 I 321 E. 5.3.7; ferner VGr,
6. Dezember 2011, AN.2011.00002, 4.7). Hier geht es wie dargelegt um die Lohneinstufung der durch das Volk gewählten Mitglieder der Bezirksgerichte, was nicht mit der Lohneinstufung Angehöriger anderer juristischer Berufe in der kantonalen Verwaltung durch die betreffenden Anstellungsbehörden vergleichbar ist.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Die Verfahrensbeteiligten haben keine Parteientschädigung beantragt.
E. 7 Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Verwaltungskommission des Obergerichts.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00878 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00878 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohneinstufung [Lohneinstufung eines Bezirksrichters.]
Die Ausbildung und Zusatzqualifikationen wie das Doktorat oder das Anwaltspatent spielen für die Lohnfestlegung von Gerichtsmitgliedern, die vom Volk gewählt werden, - anders als für die Anstellung direkt nutzbringende sowie langjährige Berufserfahrung - weder bei der Einreihung in die Lohnklasse noch bei der Einstufung innerhalb der Lohnklasse eine entscheidende Rolle. Es liegt daher innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz, bei der Lohneinstufung einzig bestimmte qualifizierte Berufserfahrungen, nicht aber die Ausbildung und fachliche Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen (E. 4.2).
Abweisung. Stichworte: BERUFSERFAHRUNG BEZIRKSRICHTER GERICHT GLEICHBEHANDLUNG LOHNEINSTUFUNG QUALIFIKATION RICHTERAMT Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 2 GOG Art. 76 GOG § 40 Abs. 2 PG § 8 Abs. 1 PV § 8 Abs. 2 PV § 15 Abs. 2 PV § 32 Abs. 3 VVPG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2025.00878 Urteil der 4. Kammer vom 9. Juli 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, Generalsekretär, Beschwerdegegner, betreffend Lohneinstufung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1990, wurde mit (unbegründeter) Verfügung vom 9. April 2025 des Generalsekretärs des Obergerichts des Kantons Zürich der Lohn für seine auf den Monat Juni 2025 befristete Anstellung als vollamtlicher Ersatzrichter in der Lohnklasse 24 Lohnstufe 5 festgesetzt. Am 1. Juli 2025 trat A das Amt als hauptamtliches ordentliches Mitglied des Bezirksgerichts B an. Der Generalsekretär legte hierfür mit (unbegründeter) Verfügung vom 7. Mai 2025 den Lohn von A in der Lohnklasse 24 Lohnstufe 5 fest. Mit begründeter Verfügung vom
19. Juni 2025 hielt der Generalsekretär an diesen Lohneinstufungen fest. II. Dagegen rekurrierte A bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Am 5. Dezember 2025 wies die Verwaltungskommission den Rekurs ab. III. Am 31. Dezember 2025 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass er in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowohl für seine befristete Ersatzrichtertätigkeit als auch für seine Anstellung seit Amtsantritt als ordentlicher Bezirksrichter in der Lohnstufe 8 (der Lohnklasse 24) einzustufen sei. Sowohl der Generealsekretär wie auch die Verwaltungskommission verzichteten je mit Eingabe vom 13. Januar 2026 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend die Lohnfestsetzung eines Bezirksrichters zuständig (vgl. auch BGE 151 I 93). 1.2 Im Streit liegt die Lohneinstufung des Beschwerdeführers seit dem 1. Juni 2025. Der Beschwerdeführer ist vom Volk bis zum 30. Juni 2026 als Bezirksrichter gewählt. Für die Dauer vom 1. Juni 2025 bis 30. Juni 2026 beträgt die Lohndifferenz zwischen Lohnstufe 5 und 8 (in der Lohnklasse 24 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %) rund Fr. 8'400.-. Aufgrund des Streitwertes fiele die Angelegenheit damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit; da dem Fall aber grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Nach § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) regelt der Regierungsrat die Entlöhnung der Angestellten. Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt die Leistung und die Erfahrung (§ 40 Abs. 2 PG). Weiter bestimmt § 8 Abs. 1 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO, LS 177.11), dass der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan festlegen. Der Einreihungsplan enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen geordnet sind. Massgebend sind die vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die besonderen äusseren Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle ausgesetzt ist (§ 8 Abs. 2 PVO). Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle. Die Umschreibungen werden nach Funktionsbereichen gegliedert (§ 9 PVO). Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als Einreihungsklasse (§ 10 Abs. 1 PVO). Nach § 32 Abs. 3 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) umschreibt der Regierungsrat die Richtpositionen für die Funktionsbereiche 1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben übereinstimmend diejenigen für den Funktionsbereich 6. Gemäss den Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte für den Funktionsbereich 6 vom 20. Juni 2000 (mit Änderungen bis 22. Februar
2012) wird eine Bezirksrichterin bzw. ein Bezirksrichter mit wenig "Richter-Erfahrung" in Lohnklasse 24 eingereiht; bei mehrjähriger "Richter-Erfahrung", d. h. in der Regel mindestens fünf Jahren, erfolgt die Einreihung in Lohnklasse 25. Bezirksrichterinnen bzw. Bezirksrichter als Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten, Abteilungsvorsitzende, Bereichsvorsitzende und die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts Zürich werden in Lohnklasse 26 eingereiht. In die Lohnklasse 27 wird eine Präsidentin oder ein Präsident eines Bezirksgerichts (ausser Zürich), in die Lohnklasse 28 die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts Zürich eingereiht. Diese Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte sind im Handbuch Vereinfachte Funktionsanalyse (VFA, abrufbar unter: www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/lohn/lohn-grundlagen/handbuch-vereinfachte-funktionsanalyse.html) veröffentlicht. In der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz wird allerdings davon abgesehen, die Mitglieder des Bezirksgerichts entsprechend den genannten Richtpositionsumschreibungen im Einreihungsplan zu erwähnen. Stattdessen wird dies im Einreihungsplan des Regierungsrats in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Anhang 1) geregelt. Der Einreihungsplan sieht für die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter die Lohnklassen 24 bis 26 vor und entspricht damit den Vorgaben der Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte. 2.2 Für die Festlegung des Lohnes von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ist das Obergericht zuständig, da diesem die Befugnisse der Anstellungsbehörde gegenüber den Bezirksrichterinnen und -richtern zukommen (vgl. § 7 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom 26. Oktober 1999 der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz des Kantons Zürich [LS 211.21]). Obergerichtsintern fällt die Festlegung des Lohns erstinstanzlich dem Generalsekretär zu (vgl. § 42 und 76 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG; LS 211.1] in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 3. November 2010 über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Die Einreihung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 24 ist unumstritten, da er nicht über mehrjährige "Richter-Erfahrung" verfügt; im Streit liegt die Einstufung innerhalb dieser Lohnklasse. Nach § 15 Abs. 1 PVO wird der Anfangslohn in der Regel in den Lohnstufen 117 der Einreihungsklasse festgesetzt. Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle sowie Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit berücksichtigt (§ 15 Abs. 2 PVO) Im Unterschied zur Zuordnung der Funktionen und Richtpositionen zu Lohnklassen sowie zur Zuordnung von Stellen zu Richtpositionen erfolgt die Einstufung innerhalb der derart festgelegten Einreihungsklasse grundsätzlich nach den individuellen Voraussetzungen der jeweiligen Person, welche die Stelle innehat (vgl. VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00590, E. 3.1, und 8. November 2024, VB.2023.00640, E. 3.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwägt, dass nach der ständigen Praxis des Beschwerdegegners alle neu gewählten Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter grundsätzlich einheitlich in der Lohnklasse 24 Lohnstufe 3 eingestuft würden. Die Grundeinreihung erfolge unabhängig davon, ob die betreffenden Personen über ein Anwaltspatent, eine Dissertation oder ein Zusatzstudium wie den LL. M. verfügten und ob sie vorgängig als Gerichtsschreibende, Gerichtsschreibende mit besonderen Aufgaben oder als Leitende Gerichtsschreibende tätig gewesen seien. Damit werde der Tatsache Rechnung getragen, dass mit der Wahl zum Richter ein Funktionswechsel grundsätzlicher Natur erfolge. Dieses Vorgehen bezwecke bzw. gewährleiste, dass die gleiche Tätigkeit, d.
h. die neue Richtertätigkeit, grundsätzlich einheitlich honoriert würde. Ohnehin würden die meisten der neu gewählten Gerichtsmitglieder über vergleichbare Ausbildungen und berufliche Werdegänge verfügen, sodass eine standardisierte Lohneinstufung gerechtfertigt sei. Nach ständiger Praxis des Beschwerdegegners werde einzig für die Tätigkeit als teil- oder vollamtlicher Ersatzrichter oder praktizierender Rechtsanwalt pro zweijährige Berufserfahrung eine zusätzliche Lohnstufe gewährt, was innerhalb des grossen Ermessensspielraums des Beschwerdegegners liege. Gestützt auf diese Erwägungen schützt die Vorinstanz die Einstufung des Beschwerdeführers in Lohnstufe 5, womit dessen 38,5- bzw. 39,5-monatige Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Ersatzrichter mit zwei Lohnstufen berücksichtigt worden sei. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass diese Praxis zur Lohneinstufung gegen § 40 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 15 PVO verstosse. So würden seine individuellen Voraussetzungen nicht berücksichtigt, namentlich dass er über ein Doktorat samt Fachpublikationen sowie das Anwaltspatent verfüge. Die genannten Bestimmungen würden kein standardisiertes Vorgehen zulassen. Weder das Doktorat noch das Anwaltspatent seien eine Voraussetzung für die Stelle als Bezirksrichter, die bereits im Rahmen der Einreihung in die Lohnklasse enthalten wären. Das Doktorat sei gemäss Handbuch Personalrecht des Kantons Zürich bei der Festsetzung des Anfangslohns mit zwei Lohnstufen zu berücksichtigen, das Anwaltspatent als Zusatzausbildung mit einer Lohnstufe. Daher verstosse die Einstufung gegen das Gleichbehandlungsgebot, da andere Stelleninhaber der Lohnklasse 24 entsprechend ihrem individuellen Werdegang eingestuft würden. 4. 4.1 Das Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) zu beachten. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich diese vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit als sachliche Kriterien zur Festlegung der Lohnordnung erachtet (statt vieler BGE 131 I 105 E. 3.1). Diese für den Bereich der Rechtsetzung entwickelte Rechtsprechung gilt es auch bei der Rechtsanwendung zu beachten. Die Behörde muss daher bei der individuellen Lohnfestsetzung gleiche Sachverhalte mit gleich relevanten Tatsachen gleich behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 125 I 161, E. 3a). Die Gerichte haben sich praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und nur einzugreifen, wenn eine Grenze gezogen wird, die sich nicht vernünftig begründen lässt und deshalb unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 138 I 321 E. 3.2 f., 129 I 161 E. 3.2, 123 I 1 E. 6c, 121 I 102 E. 4c). Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Einstufungspraxis für die Mitglieder der Bezirksgerichte festgehalten, dass ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhalte, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermag (BGr, 11. Januar 2013, 8C_572/2012, E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4.2 Berechtigt, sich als Mitglied eines Bezirksgerichts wählen zu lassen, sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und politischen Wohnsitz im Kanton haben (§§ 3 lit. a und b und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte [GPR; LS 161]). Weiter verlangt § 8 Abs. 2 GOG (vgl. zur Entstehungsgeschichte ABl 2015-04-24) als Wählbarkeitsvoraussetzung ein abgeschlossenes juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61). Die Einstufungspraxis des Beschwerdegegners berücksichtigt für die individuelle Lohneinstufung einzig qualifizierte Berufserfahrung als Ersatzrichter oder als praktizierender Anwalt. Das entspricht der üblichen Praxis, wonach spezifische, das heisst für die Anstellung direkt nutzbringende sowie langjährige Berufserfahrung ein sachgerechtes Kriterium für die Festlegung der Lohnhöhe bildet (vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2017.00045, E. 4.3; BGr,
29. Mai 2009, 1C_295/2008, E. 2.10). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Tätigkeiten am Bezirksgericht in anderer Funktion (vorne E. 3.1) nicht berücksichtigt werden. Ob das auch für Berufserfahrung an einer höheren Gerichtsinstanz gilt, muss nicht geklärt werden. Der Beschwerdeführer akzeptiert ausdrücklich die Ermessensausübung des Beschwerdegegners bei der Berücksichtigung seiner Berufserfahrung. Die Ausbildung und damit auch Zusatzqualifikationen wie das Doktorat oder das Anwaltspatent spielen demgegenüber für die Lohnfestlegung von Gerichtsmitgliedern weder bei der Einreihung in die Lohnklasse noch bei der Einstufung innerhalb der Lohnklasse eine entscheidende Rolle. Seit dem 1. Januar 2017 verlangt § 8 Abs. 2 GOG wie erwähnt ausdrücklich als Wählbarkeitsvoraussetzung ein abgeschlossenes juristisches Studium. Der Einreihungsplan für die Funktion als (gewöhnliches) Mitglied eines Bezirksgerichts sieht die Lohnklassen 24 bis 26 vor, wobei selbst für die Lohneinreihung auf die "Richter-Erfahrung" abgestützt wird (vorne E. 2.1). Der Einreihungsplan galt bereits vor Inkrafttreten von § 8 Abs. 2 GOG. Dies ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die ordentlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte von Kantonsverfassungs wegen vom Volk gewählt werden (Art. 75 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]). Daher ist es sachlich gerechtfertigt, die Ausbildung und Zusatzqualifikationen bei der Lohneinstufung nicht zu berücksichtigten. Die fachlichen Qualifikationen, wie sie auch in der von den Zürcher Zivil- und Strafgerichten verfassten Dachstrategie "Anforderungsprofil Richterlaufbahn im Kanton Zürich" erwähnt werden, bilden abgesehen vom Erfordernis von § 8 Abs. 2 GOG keine Wählbarkeitsvoraussetzungen. Es liegt daher innerhalb des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz, bei der Lohneinstufung einzig bestimmte qualifizierte Berufserfahrungen, nicht aber die Ausbildung und fachliche Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen. Dies entspricht schliesslich auch der Wertung des Kantonsrats, welcher für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte (Art. 74 Abs. 2 KV) vorsieht, dass die Anfangsbesoldung starr, gänzlich ohne Berücksichtigung individueller Verhältnisse wie Ausbildung oder Berufserfahrung erfolgt (vgl. Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 1997 [LS 175.22]; Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts vom 22. April 1991 [LS 212.53]; Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Januar 1994 [LS 212.83]). Aufgrund der demokratischen Wahl von Gerichtsmitgliedern kann eine schematische Gleichbehandlung der Amtsträger bei der Lohneinstufung höher gewichtet werden als die Berücksichtigung individueller Qualifikationen. 4.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der allgemeinen kantonalen Praxis, wonach das Doktorat und das Anwaltspatent in der Regel bei der Lohneinstufung berücksichtigt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch unterschiedliche kantonale Behörden, welche zudem nicht der gleichen Aufsicht unterstehen (BGE 138 I 321 E. 5.3.7; ferner VGr,
6. Dezember 2011, AN.2011.00002, 4.7). Hier geht es wie dargelegt um die Lohneinstufung der durch das Volk gewählten Mitglieder der Bezirksgerichte, was nicht mit der Lohneinstufung Angehöriger anderer juristischer Berufe in der kantonalen Verwaltung durch die betreffenden Anstellungsbehörden vergleichbar ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Die Verfahrensbeteiligten haben keine Parteientschädigung beantragt. 7. Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Verwaltungskommission des Obergerichts.