opencaselaw.ch

VB.2025.00210

Festsetzung des Lohns des Statthalters

Zürich VerwG · 2026-07-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Für die pauschale Unterscheidung zwischen den Bezirken Zürich und Winterthur (Lohnklasse 24) sowie allen übrigen Bezirken (Lohnklasse 23) bei der Entlöhnung der Statthalterinnen und Statthalter ist keine sachliche Begründung ersichtlich (E. 4.2). Nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt sich ferner die sich aus der Einreihung der Statthalterinnen und Statthalter aller Bezirke ausser Zürich und Winterthur in die Lohnklasse 23 ergebende Gleichbehandlung von diesen mit den übrigen Mitgliedern der Bezirksräte, die in Anwendung von § 30 PVO gemäss Lohnklasse 23 entlöhnt werden (E. 4.3). Vor diesem Hintergrund hält die Einreihung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 23 nicht vor dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV stand und rechtfertigt es sich, ihn in die Lohnklasse 24 einzureihen (E. 4.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid über die Einstufung des Beschwerdeführers innerhalb der Lohnklasse 24 an den Beschwerdegegner.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 4 Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Festsetzung des Lohns des Statthalters Für die pauschale Unterscheidung zwischen den Bezirken Zürich und Winterthur (Lohnklasse 24) sowie allen übrigen Bezirken (Lohnklasse 23) bei der Entlöhnung der Statthalterinnen und Statthalter ist keine sachliche Begründung ersichtlich (E. 4.2). Nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt sich ferner die sich aus der Einreihung der Statthalterinnen und Statthalter aller Bezirke ausser Zürich und Winterthur in die Lohnklasse 23 ergebende Gleichbehandlung von diesen mit den übrigen Mitgliedern der Bezirksräte, die in Anwendung von § 30 PVO gemäss Lohnklasse 23 entlöhnt werden (E. 4.3). Vor diesem Hintergrund hält die Einreihung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 23 nicht vor dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV stand und rechtfertigt es sich, ihn in die Lohnklasse 24 einzureihen (E. 4.4).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid über die Einstufung des Beschwerdeführers innerhalb der Lohnklasse 24 an den Beschwerdegegner. Stichworte: LOHNFESTSETZUNG LOHNKLASSE RECHTSGLEICHHEIT SACHLICHER GRUND STATTHALTER UNGLEICHBEHANDLUNG Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 BV Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2025.00210 Urteil der 4. Kammer vom 30. Juli 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen A, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Festsetzung des Lohns des Statthalters, hat sich ergeben: I. A (geboren 1976) wurde mit Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 25. Oktober 2024 als Statthalter des Bezirks Dielsdorf für die Amtsdauer 2025–2029 als in stiller Wahl gewählt erklärt (ABl 2024-10-25, Meldungsnummer: RS-ZH05-0000000516). Mit Beschluss vom

26. Februar 2025 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich seinen Jahresgrundlohn "nach Klasse 23, Lohnstufe 21, auf Fr. 184'159.-" fest. II. Dagegen gelangte A am 31. März 2025 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Regierungsrats vom 26. Februar 2025 sei aufzuheben und sein Jahreslohn auf Fr. 195'248.- "(Lohnklasse 24 / Lohnstufe 20)" festzusetzen bzw. eventuell "aufgrund von Alter, Dienstalter, Erfahrung, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich und übernommene Verantwortlichkeit etc. durch das Verwaltungsgericht korrekt festzulegen", subeventualiter sei der Regierungsrat "dazu zu verpflichten, eine korrekte Lohneinstufung im Sinne der vorstehenden Rechtsbegehren und der nachfolgenden Begründung vorzunehmen"; in prozeduraler Hinsicht ersuchte A zudem um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2025 entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Regierungsrat, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern, schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A am 23. Juni 2025. Der Regierungsrat verzichtete auf weitere Stellungnahme. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Rechtsmittel gegen Anordnungen des Regierungsrats betreffend die Festsetzung des Lohns der Statthalterinnen und Statthalter zuständig (vgl. §§ 41 ff. in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Antrag und Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom

29. April 2009, ABl 2009, 801 ff., 957). Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Weil der Regierungsrat als Vorinstanz wirkte, ist unabhängig vom Streitwert die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 3 VRG). 2. 2.1 Die Statthalterinnen und Statthalter werden gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101), § 9 Abs. 1 lit. a des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 (BezVG, LS 173.1) sowie § 39 lit. b des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) als Bezirksratspräsidentinnen oder -präsidenten vom Volk an der Urne gewählt. Trotz Volkswahl fallen sie – im Gegensatz zu Magistratspersonen (vgl. § 1 Abs. 3 PG) – grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Personalgesetzes (§ 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]; vgl. auch – betreffend Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksräte im Nebenamt – § 2 Abs. 1 lit. a der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [PVO, LS 177.11]; VGr, 19. März 2026, VB.2025.00373, E. 4.1, und 22. März 2017, VB.2016.00803, E. 3.1). 2.2 Der Regierungsrat regelt die Entlöhnung der Angestellten im Sinn von § 3 PG (§ 40 Abs. 1 PG). Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PG werden die Stellen entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Gemäss § 8 Abs. 1 PVO legen der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte hierfür in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan fest; dieser enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen geordnet sind. Die Richtpositionen werden gemäss dem Verfahren der "Vereinfachten Funktionsanalyse" (generell-abstrakt) eingereiht. Massgebend sind die vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die besonderen äusseren Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle ausgesetzt ist (§ 8 Abs. 2 PVO). Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 PVO). Diese gilt als Einreihungsklasse (§ 10 Abs. 1 Satz 2 PVO). Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte reihen die Stellen ab Lohnklasse 24 ein sowie neugeschaffene Stellen, für die der Einreihungsplan keine Richtposition vorsieht (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PVO). Bis Lohnklasse 27 besteht jede Lohnklasse aus 29 Lohnstufen (§ 13 Abs. 2 PVO). Für Stellen bis zur Einreihungsklasse 27 gelten jeweils die beiden nächsthöheren Lohnklassen des Einreihungsplans als erste und zweite Leistungsklasse (§ 14 Abs. 1 PVO). Der Anfangslohn wird in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der Einreihungsklasse festgesetzt (§ 15 Abs. 1 PVO). Im Unterschied zur Zuordnung der Funktionen und Richtpositionen zu Lohnklassen sowie zur Zuordnung von Stellen zu Richtpositionen erfolgt die Einstufung innerhalb der derart festgelegten Einreihungsklasse nach den individuellen Voraussetzungen der jeweiligen Person, welche die Stelle innehat (vgl. VGr,

9. Juli 2026, VB.2025.00878, E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle sowie Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit berücksichtigt (§ 15 Abs. 2 PVO). 2.3 Der Einreihungsplan des Regierungsrats im Anhang 1 zur Vollzugsverordnung vom

19. Mai 1999 zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) sieht für die Statthalterinnen und Statthalter die Lohnklassen 23 und 24 vor. Gemäss den konkretisierenden Richtpositionsumschreibungen für den Funktionsbereich 3 (Funktionen der Justiz [ohne Rechtspflege] und der Polizei) im Handbuch Vereinfachte Funktionsanalyse (VFA) vom 1. Januar 2020 wird eine neu gewählte Statthalterin bzw. ein neu gewählter Statthalter "der Bezirke ausser Zürich und Winterthur" dabei in die Lohnklasse 23 eingereiht und eine Statthalterin bzw. ein Statthalter "der Bezirke Winterthur und Zürich" in die Lohnklasse 24 (abrufbar unter: <https://www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/lohn/lohn-grundlagen/handbuch-vereinfachte-funktionsanalyse.html>; siehe auch den Antrag und erläuternden Bericht der Kommission für Staat und Gemeinden zur parlamentarischen Initiative KR-Nr. 298/2017 von Michael Zeugin betreffend Modernisierung des Personalgesetzes vom 15. Mai 2020, ABl 2020-07-10 S. 3). 3. Der Beschwerdegegner setzte den Lohn des Beschwerdeführers mit Blick auf die Einreihung der "Stelle der Statthalterin bzw. des Statthalters des Bezirks Dielsdorf [...] in der Lohnklasse 23" und "unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen in früherer Stellung, der ausgewiesenen Fähigkeiten sowie der besonderen Eignung für die Stelle in Lohnklasse 23, Lohnstufe 21" fest. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, dass der Beschwerdegegner nicht einmal ansatzweise darlegt, weshalb man ihn lediglich in Lohnklasse 23 eingestuft hat und nicht wie von ihm verlangt in Lohnklasse 24. Im Weiteren macht er geltend, dass die angefochtene Lohneinstufung die Anforderungen des Rechtsgleichheitsgebots verletze. So sei ihm bekannt, dass verschiedene amtierende Statthalterinnen und Statthalter bereits per Amtsantritt in Lohnklasse 24 eingereiht worden seien. Auch sein Amtsvorgänger sei bei Stellenantritt im gleichen Alter und bei gleicher Erfahrung und Ausbildung in Lohnklasse 24 eingereiht worden. Diese Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfertigt, erscheine willkürlich und müsse demnach korrigiert werden. Der Beschwerdegegner äussert sich zu diesen Vorwürfen in der Beschwerdeantwort dahingehend, dass das Vorgehen bei der Lohneinstufung dem Beschwerdeführer vor Erlass der Ausgangsverfügung wiederholt (mündlich) erläutert worden sei. Was die Einreihung der Statthalterinnen und Statthalter in eine Lohnklasse bzw. Lohnklassen anbelange, sei sodann darauf hinzuweisen, dass "die Stelle Statthalter/in in den Bezirken Zürich und Winterthur, abweichend von den übrigen Bezirken, in der Lohnklasse 24 eingereiht" sei, entsprechend könne damit, dass die beiden Statthalter dieser Bezirke in der Lohnklasse 24 eingereiht worden seien, von vornherein keine Rechtsungleichheit belegt werden. Ebenfalls keine Rechtsungleichheit ableiten lasse sich aus der Anfangseinreihung seines Amtsvorgängers sowie des früheren Statthalters im Bezirk Uster in Lohnklasse 24, da deren Lohn im Jahr 2009 noch von der Sicherheitsdirektion festgesetzt und zudem per 1. Januar 2010 die Personalverordnung angepasst worden sei. Die Statthalterinnen von Andelfingen und Bülach und die aktuellen Statthalter in den Bezirken Pfäffikon und Uster seien schliesslich in der Lohnklasse 23 eingereiht worden. Die Festsetzung des Lohns des Beschwerdeführers in Lohnklasse 23 Lohnstufe 21 sei daher weder willkürlich noch rechtsungleich erfolgt.

E. 4.1 Liegen bei

Staatsangestellten ungleiche Besoldungen vor, findet als Schranke grundsätzlich

einzig das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anwendung. Dieses verschafft einen

Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit und kann (indirekt) zur Folge haben,

dass die öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin bzw. der öffentlich-rechtliche

Arbeitgeber einer betroffenen Person zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit

höhere Leistungen ausrichten muss (BGE 141 II 411 E. 6.1.1).

Gemäss Art. 8 Abs. 1

BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Der verfassungsmässige Grundsatz

der Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn eine Regelung rechtliche

Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden

Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich

aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass

im öffentlichen Dienstverhältnis gleiche Arbeit grundsätzlich gleich zu

entlöhnen ist. Den Behörden kommt allerdings in Organisations- und

Besoldungsfragen ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu. Innerhalb der

Grenzen des Rechtsgleichheitsgebots – und des mit diesem Gebot eng verbundenen

Willkürverbots (Art. 9 BV) – sind sie befugt, aus der Vielzahl denkbarer

Anknüpfungspunkte diejenigen Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die

Einteilung und Besoldung massgebend sein sollen, und damit festzulegen, welche

Kriterien eine Gleich- bzw. eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der

Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen

bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen

lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass

Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt sei, wenn Besoldungsunterschiede auf

objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Qualifikation, Risiken, Art

und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder

übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen seien (zum Ganzen BGE 141

II 411 E. 6.1.1, 138 I 321 E. 3.3, 131 I 105 E. 3.1, je mit

Hinweisen), wobei ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender

Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot

standhalte, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermöge

(BGr, 11. Januar 2013, 8C_572/2012, E. 3.4.1 mit Hinweisen).

Diese für den Bereich der

Rechtsetzung entwickelte Rechtsprechung gilt es auch bei der Rechtsanwendung zu

beachten. Die Behörde müsse daher bei der individuellen Lohnfestsetzung gleiche

Sachverhalte mit gleich relevanten Tatsachen gleichbehandeln, es sei denn, ein

sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. VGr,

25. Januar 2024, VB.2023.00173, E. 4.3 mit Hinweisen).

E. 4.2.1 Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wahl zum Statthalter des

Bezirks Dielsdorf eine Lohnklasse tiefer eingereiht wurde (insbesondere) als

sein Amtsvorgänger und die Statthalter der Bezirke Zürich und Winterthur,

welche ihre Stelle 2016 bzw. 2024 angetreten haben. Zur Begründung der tieferen

Einreihung im Vergleich mit den beiden letztgenannten verweist der

Beschwerdegegner dabei – wie aufgezeigt – lediglich auf das Handbuch VFA, wo

bei der Einreihung zwischen Statthalterinnen bzw. Statthaltern der Bezirke

Zürich und Winterthur und Statthalterinnen und Statthaltern der übrigen Bezirke

unterschieden wird, ohne Umschreibung dieser beiden "Richtpositionen"

bzw. Begründung der Unterscheidung.

Aus den – die rechtliche Grundlage

des Handbuchs VFA bildenden – Verordnungen zum Personalgesetz ergibt sich die

Unterscheidung nicht. Im Einreihungsplan in Anhang 1 zur VVO werden die

Statthalterinnen und Statthalter pauschal den Lohnklassen 23 und 24 zugewiesen,

ohne Differenzierung (nach Bezirken). Die historische Auslegung der

massgeblichen Bestimmungen zur Festsetzung des Lohns der Statthalterinnen und

Statthalter legt dabei nahe, dass die Lohnklasse 23 ursprünglich als

Einreihungsklasse für sämtliche Statthalterinnen und Statthalter gedacht war

(vgl. heute § 10 und § 15 Abs. 1 PVO) und die Lohnklasse 24

als Leistungsklasse (vgl. heute § 14 und § 18 PVO):

Die Einreihung der

Statthalterinnen und Statthalter in die Lohnklassen 23 und 24 ist seit dem

Inkrafttreten der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz unverändert; im

Vorgängererlass dieser Verordnung, den Vollziehungsbestimmungen zur

Beamtenverordnung vom 17. April 1991 (aufgehoben per 30. Juni 1999),

war die Lohneinreihung der Statthalterinnen und Statthalter nicht normiert. Sie

wurde stattdessen in der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der

Verwaltung und der Rechtspflege (Beamtenverordnung) vom 15. Mai 1991

(aufgehoben per 30. Juni 1999 mit Erlass der PVO) geregelt, wo für die

Richtposition "Statthalter" ebenfalls bereits die Lohnklassen 23

und 24 vorgesehen waren, ohne Differenzierung nach Bezirken. Eine Begründung

dieser Einreihung lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Allerdings geht

daraus hervor, dass mit der Beamtenverordnung (und den damit verbundenen

Vorlagen) ein neues Besoldungssystem bzw. ein neues Besoldungskonzept für das

Staatspersonal eingeführt werden sollte mit einer Einreihungsklasse und einer

bzw. mehreren – unter der Voraussetzung vorzüglicher Leistung, das heisst

"konsequent nach dem Leistungsprinzip" erreichbaren –

Leistungsklasse(n) für alle Angestellten, auch diejenigen, bei denen, so

"beispielsweise Statthalter[n], oder auch ganzen Berufsgruppen eine

Qualifizierung ihrer Leistung schwieriger ist als in anderen Bereichen"

(Kantonsratsprotokolle vom 25. Februar 1991 zur Änderung der

Beamtenverordnung, StAZH MM 24.130 KRP 1991/204/0004–1991/204/0007 und 1991/205/0004–1991/205/0007).

Bei Betrachtung der Vorgängererlasse der letztgenannten Verordnung, der

Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der

Rechtspflege vom 16. November 1970 und der Verordnung betreffend die

Amtsstellung und Besoldung von Angestellten der Verwaltung und der Gerichte in

den Fassungen vom 23. September 1918, 10. Juli 1924, 19. Mai

1941 und 15. März 1948 fällt denn auch auf, dass für die Richtposition

"Statthalter" darin zuletzt seit 1961 immer bloss eine Lohnklasse

vorgesehen war (Lohnklasse 13 [ab 1961], Lohnklasse 15 [ab 1964] und

Lohnklasse 18 [ab 1970]). Für die Zeit vor dem 1. Januar 1961 ist

hingegen eine Differenzierung der Einreihung bzw. Entlöhnung der Statthalter

nach Bezirken zu beobachten, wobei die Statthalter des Bezirks Zürich stets am

besten entlöhnt bzw. eingereiht wurden und bei den übrigen Statthaltern die

Einreihung bzw. Entlöhnung von der Geschäftsbelastung und den übernommenen

Sonderaufgaben ("qualifizierten Aufgaben") respektive der Abgabe von

Aufgaben (in ländlichen Bezirken) an ausserordentliche Bezirksanwälte abhängig

war. Zuletzt waren von 1948 bis Ende 1960 die Statthalter der Bezirke

Affoltern, Pfäffikon, Andelfingen und Dielsdorf in Lohnklasse 12 eingereiht

und die Statthalter der Bezirke Zürich, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster,

Winterthur und Bülach in Lohnklasse 13. Die Unterscheidung wurde per 1. Januar

1961 mit folgender Begründung aufgehoben:

"Der Kantonsrat hat in

seiner Sitzung vom 3. Oktober 1960 die Schaffung selbständiger

Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Meilen, Hinwil, Uster und Bülach

beschlossen. Damit ist der Zeitpunkt gekommen, um die Einreihung der

Statthalter zu überprüfen. Die Statthalter der Bezirke Meilen, Hinwil, Uster

und Bülach werden durch die Abtrennung der Bezirksanwaltschaften von einem Teil

ihrer qualifizierten Aufgaben, zu denen insbesondere die Tätigkeit als

Untersuchungsrichter gehörte, entlastet; nur zur Stellvertretung für die

Bezirksanwaltschaft können die Statthalter herangezogen werden. Dennoch

beantragt der Regierungsrat, die Statthalter der genannten Bezirke in

Klasse 13 zu belassen, weil ihr verbleibender Aufgabenkreis diese

Einreihung rechtfertigt. In bezug auf die Statthalter der Bezirke Zürich und

Winterthur drängt sich eine Änderung nicht auf. Wenn auch die Zahl der zu

behandelnden Geschäfte wesentlich höher ist, so stehen für ihre Behandlung

qualifiziertere Arbeitskräfte zur Verfügung. Dagegen muss die Einreihung der

Statthalter in den Bezirken Affoltern, Pfäffikon, Andelfingen und Dielsdorf

korrigiert werden. Diese Statthalter sind zugleich noch als Bezirksanwälte

ihres Bezirkes tätig und als solche mit der Brandtour belastet. Auch im

Vergleich mit den normalerweise in Klasse 13 eingereihten

ausserordentlichen Bezirksanwälten, die nach Bedarf zugeteilt werden, kann

die Einreihung der Statthalter der kleineren Bezirke in Klasse 12 nicht

verantwortet werden. Es erscheint daher als gerechtfertigt, die

Statthalter der Bezirke Affoltern, Pfäffikon, Andelfingen und Dielsdorf in

Klasse 13 einzureihen. Dies hat zur Folge, dass sich

sämtliche Statthalter in der gleichen Besoldungsklasse befinden.

Damit ist sowohl dem unterschiedlichen Aufgabenkreis als auch

der Grösse der Bezirke Rechnung getragen." (

Antrag des Regierungsrats und des Obergerichts vom 27. Oktober

1960 zur Abänderung der Verordnung über die Amtsstellung und Besoldung der

Beamten und Angestellten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 15. März

1948, StAZH ABl 1960 S. 1557–1559).

E. 4.2.2 Insofern liefern

die Materialien nicht nur keine Erklärung für die im Handbuch VFA vorgesehene

Einreihung der Statthalterinnen und Statthalter in die Lohnklassen 23 und

24, es drängt sich bei ihrer Betrachtung auch die Frage auf, ob bzw. inwiefern sich

die Rückkehr zu einer unterschiedlichen Einreihung nach Bezirken sachlich

rechtfertigen lässt.

Die Statthalterinnen und

Statthalter nehmen (heute) grundsätzlich alle die gleichen, im

Bezirksverwaltungsgesetz und in Spezialerlassen umschriebenen Aufgaben war. Sie

leiten ein Statthalteramt, dem vor allem die Aufsicht über die Ortspolizei, das

Strassenwesen der Gemeinden und das Feuerwehrwesen sowie die Handhabung des

Übertretungsstrafrechts obliegen, üben dessen Entscheidungsbefugnisse aus und

vollziehen besondere Aufträge des Regierungsrats (§ 11 Satz 1 sowie

§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 BezVG; siehe ferner etwa § 19b

Abs. 2 lit. d VRG; § 76 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005 [LS 412.100]; § 5 Abs. 1 der Waffenverordnung vom

16. Dezember 1998 [LS 552.1]; §§ 4, 23 und 37 des Gesetzes über

die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978

[LS 861.1]; § 30 Abs. 2 lit. d der Organisationsverordnung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 10. März 2023

[LS 172.110.1]). Die vollamtlich tätige Statthalterin bzw. der vollamtlich

tätige Statthalter steht zudem von Amtes wegen als Präsidentin bzw. Präsident

dem Bezirksrat des jeweiligen Bezirks vor und beaufsichtigt die Leitung von

dessen Kanzlei durch die Ratsschreiberin bzw. den Ratsschreiber (§ 9 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 sowie § 10 BezVG; vgl. zum Ganzen auch Tobias

Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

5. A., Zürich/Basel/Genf 2019, N. 1613 ff.). Wohl hat der

zuständige Bezirksrat einzig in den Bezirken Zürich und Winterthur über Rekurse

gegen gewisse Verkehrsanordnungen städtischer Behörden zu befinden (vgl.

§ 27 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001

[LS 741.2]); umgekehrt sind in Zürich und Winterthur (sowie aktuell in den

Städten Kloten, Uster, Dietikon und Schlieren) aber mit den Stadtrichterämtern

den jeweiligen Statthalterämtern kommunale Zwischeninstanzen vorgeschaltet, die

als Übertretungsstrafbehörden die grosse Masse an Bagatellfällen (Bussen bis

Fr. 500.-) selbständig beurteilen (§ 89 des Gesetzes über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010 [LS 211.1] in Verbindung mit §§ 1 ff. sowie Anhang der

Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom

3. November 2010 [LS 321.1]).

Die von den Statthalterinnen und

Statthaltern übernommenen Aufgaben können daher für sich betrachtet nicht zur

Begründung der Ungleichbehandlung der Statthalterinnen und Statthalter der

Bezirke Zürich und Winterthur im Vergleich mit ihren Kolleginnen und Kollegen

der anderen 10 Bezirke des Kantons Zürich herangezogen werden.

E. 4.2.3 Nun handelt es sich bei den Bezirken Zürich und Winterthur ohne Frage um die beiden bevölkerungsreichsten Bezirke. Die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks dürfte dabei mit der Anzahl an Verfahren und beaufsichtigten Institutionen sowie der Grösse des Verwaltungsapparats korrelieren und damit eine grössere Führungs- und Fallverantwortung und eine stärkere Exposition mit sich bringen, worin an und für sich ein zulässiges Differenzierungskriterium bzw. zulässige Differenzierungskriterien erblickt werden können (vgl. auch § 8 Abs. 2 PVO). Indes wird der "strukturell" bedingten höheren Geschäftslast der Bezirke Winterthur und Zürich einerseits bereits seitens des Gesetzgebers dadurch Rechnung getragen, dass die Stimmberechtigten in diesen Bezirken nebst der Statthalterin bzw. dem Statthalter vier weitere Mitglieder in den Bezirksrat wählen sowie zwei Ersatzmitglieder, während die Stimmberechtigten in den übrigen Bezirken nur zwei weitere ordentliche Bezirksratsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder wählen (§ 9 Abs. 1 BezVG). Andererseits kann der (schwankenden) Geschäftslast innerhalb der Bezirke mit einer (flexiblen) Aufstockung bzw. Aufstockungen des Verwaltungs- bzw. Kanzleipersonals und der Übertragung von Aufgaben an Adjunkten und/oder Stellvertretungen begegnet werden, wie dies seit Jahren in den Bezirken bzw. innerhalb der Statthalterämter gehandhabt wird (vgl. statt vieler RRB-2019-0887). Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die Geschäftslast und Verantwortung der einzelnen Statthalterinnen und Statthalter ferner, dass etwa der Bezirk Bülach nur eine geringfügig tiefere Einwohnerzahl aufweist als der Bezirk Winterthur bei einer grösseren Zahl (beaufsichtigter) Gemeinden und gleichzeitig schon wegen der Lage des Flughafens Zürich im Bezirk mit einer grossen Menge an zu bearbeitenden Übertretungsstrafverfahren konfrontiert ist. Damit ist keine sachliche oder vernünftige Begründung für die pauschale Unterscheidung zwischen den Bezirken Zürich und Winterthur sowie allen übrigen Bezirken bei der Entlöhnung der Statthalterinnen und Statthalter dargetan bzw. ersichtlich.

E. 4.3 Nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt sich im Weiteren aber auch die sich aus der Einreihung der Statthalterinnen und Statthalter aller Bezirke ausser Zürich und Winterthur in die Lohnklasse 23 ergebende Gleichbehandlung von diesen mit den übrigen Mitgliedern der Bezirksräte, die in Anwendung von § 30 PVO gemäss Lohnklasse 23 entlöhnt werden. So führt nur schon die Bekleidung einer präsidialen Führungs- und Leitungsfunktion nach der Systematik des Einreihungsplans üblicherweise zur Zuordnung einer Person in eine höhere Lohnklasse (vgl. dazu auch VGr, 22. Januar 2026, VB.2024.00648) und nehmen die Statthalterinnen und Statthalter neben ihrer Tätigkeit als Präsidentin bzw. Präsident des Bezirksrats – wie aufgezeigt – diverse weitere Aufgaben wahr, die über die blosse Mitwirkung in einer Kollegialbehörde hinausgehen.

E. 4.4 Vor diesem Hintergrund hält die Einreihung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 23 nicht vor dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV stand und rechtfertigt es sich, ihn in die Lohnklasse 24 einzureihen.

E. 4.5 Bei der Festsetzung des Lohns innerhalb einer Lohnklasse kommt dem Beschwerdegegner ein Beurteilungsspielraum zu. Nachdem es der Beschwerdegegner hier – trotz wiederholter Aufforderung des Beschwerdeführers – unterlassen hat, darzulegen, wie er bei der Einstufung des Beschwerdeführers konkret vorgegangen ist bzw. ob und inwieweit er dessen Ausbildung, Erfahrung und seine Weiterbildungen im Einzelnen berücksichtigt hat, ist die Angelegenheit in diesem Punkt an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Er hat den Anfangslohn des Beschwerdeführers in Anwendung von § 15 PVO innerhalb der Lohnklasse 24 (neu) festzusetzen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom

26. Februar 2025 ist aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid über die Einstufung des Beschwerdeführers innerhalb der Lohnklasse 24 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

E. 6 Nach neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts hat bei Beschwerden betreffend die Lohneinreihung bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen grundsätzlich pauschal die (strittige) Lohndifferenz während eines Jahres als Streitwert zu gelten (vgl. VGr, 9. November 2023, VB.2023.00163, E. 1.5 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bei befristeten Anstellungsverhältnissen wird dagegen auf die (strittigen) Ansprüche bis zum Ende der Anstellungsdauer abgestellt. Gleich ist bei Personen zu verfahren, die auf eine feste Amtszeit gewählt wurden. Unter Berücksichtigung der Amtsperiode des Beschwerdeführers ist daher von einem Streitwert von rund Fr. 45'000.- auszugehen, weshalb das verwaltungsgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ist (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen. Der Beschwerdegegner hat daher die Gerichtskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 7 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind dabei als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
  4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
  6. Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00210 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00210 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Festsetzung des Lohns des Statthalters Für die pauschale Unterscheidung zwischen den Bezirken Zürich und Winterthur (Lohnklasse 24) sowie allen übrigen Bezirken (Lohnklasse 23) bei der Entlöhnung der Statthalterinnen und Statthalter ist keine sachliche Begründung ersichtlich (E. 4.2). Nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt sich ferner die sich aus der Einreihung der Statthalterinnen und Statthalter aller Bezirke ausser Zürich und Winterthur in die Lohnklasse 23 ergebende Gleichbehandlung von diesen mit den übrigen Mitgliedern der Bezirksräte, die in Anwendung von § 30 PVO gemäss Lohnklasse 23 entlöhnt werden (E. 4.3). Vor diesem Hintergrund hält die Einreihung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 23 nicht vor dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV stand und rechtfertigt es sich, ihn in die Lohnklasse 24 einzureihen (E. 4.4).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid über die Einstufung des Beschwerdeführers innerhalb der Lohnklasse 24 an den Beschwerdegegner. Stichworte: LOHNFESTSETZUNG LOHNKLASSE RECHTSGLEICHHEIT SACHLICHER GRUND STATTHALTER UNGLEICHBEHANDLUNG Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 BV Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2025.00210 Urteil der 4. Kammer vom 30. Juli 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen A, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Festsetzung des Lohns des Statthalters, hat sich ergeben: I. A (geboren 1976) wurde mit Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 25. Oktober 2024 als Statthalter des Bezirks Dielsdorf für die Amtsdauer 2025–2029 als in stiller Wahl gewählt erklärt (ABl 2024-10-25, Meldungsnummer: RS-ZH05-0000000516). Mit Beschluss vom

26. Februar 2025 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich seinen Jahresgrundlohn "nach Klasse 23, Lohnstufe 21, auf Fr. 184'159.-" fest. II. Dagegen gelangte A am 31. März 2025 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Regierungsrats vom 26. Februar 2025 sei aufzuheben und sein Jahreslohn auf Fr. 195'248.- "(Lohnklasse 24 / Lohnstufe 20)" festzusetzen bzw. eventuell "aufgrund von Alter, Dienstalter, Erfahrung, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich und übernommene Verantwortlichkeit etc. durch das Verwaltungsgericht korrekt festzulegen", subeventualiter sei der Regierungsrat "dazu zu verpflichten, eine korrekte Lohneinstufung im Sinne der vorstehenden Rechtsbegehren und der nachfolgenden Begründung vorzunehmen"; in prozeduraler Hinsicht ersuchte A zudem um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2025 entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Regierungsrat, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern, schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A am 23. Juni 2025. Der Regierungsrat verzichtete auf weitere Stellungnahme. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Rechtsmittel gegen Anordnungen des Regierungsrats betreffend die Festsetzung des Lohns der Statthalterinnen und Statthalter zuständig (vgl. §§ 41 ff. in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Antrag und Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom

29. April 2009, ABl 2009, 801 ff., 957). Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Weil der Regierungsrat als Vorinstanz wirkte, ist unabhängig vom Streitwert die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 3 VRG). 2. 2.1 Die Statthalterinnen und Statthalter werden gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101), § 9 Abs. 1 lit. a des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 (BezVG, LS 173.1) sowie § 39 lit. b des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) als Bezirksratspräsidentinnen oder -präsidenten vom Volk an der Urne gewählt. Trotz Volkswahl fallen sie – im Gegensatz zu Magistratspersonen (vgl. § 1 Abs. 3 PG) – grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Personalgesetzes (§ 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]; vgl. auch – betreffend Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksräte im Nebenamt – § 2 Abs. 1 lit. a der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [PVO, LS 177.11]; VGr, 19. März 2026, VB.2025.00373, E. 4.1, und 22. März 2017, VB.2016.00803, E. 3.1). 2.2 Der Regierungsrat regelt die Entlöhnung der Angestellten im Sinn von § 3 PG (§ 40 Abs. 1 PG). Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PG werden die Stellen entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Gemäss § 8 Abs. 1 PVO legen der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte hierfür in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan fest; dieser enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen geordnet sind. Die Richtpositionen werden gemäss dem Verfahren der "Vereinfachten Funktionsanalyse" (generell-abstrakt) eingereiht. Massgebend sind die vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die besonderen äusseren Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle ausgesetzt ist (§ 8 Abs. 2 PVO). Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 PVO). Diese gilt als Einreihungsklasse (§ 10 Abs. 1 Satz 2 PVO). Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte reihen die Stellen ab Lohnklasse 24 ein sowie neugeschaffene Stellen, für die der Einreihungsplan keine Richtposition vorsieht (§ 10 Abs. 2 Satz 1 PVO). Bis Lohnklasse 27 besteht jede Lohnklasse aus 29 Lohnstufen (§ 13 Abs. 2 PVO). Für Stellen bis zur Einreihungsklasse 27 gelten jeweils die beiden nächsthöheren Lohnklassen des Einreihungsplans als erste und zweite Leistungsklasse (§ 14 Abs. 1 PVO). Der Anfangslohn wird in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der Einreihungsklasse festgesetzt (§ 15 Abs. 1 PVO). Im Unterschied zur Zuordnung der Funktionen und Richtpositionen zu Lohnklassen sowie zur Zuordnung von Stellen zu Richtpositionen erfolgt die Einstufung innerhalb der derart festgelegten Einreihungsklasse nach den individuellen Voraussetzungen der jeweiligen Person, welche die Stelle innehat (vgl. VGr,

9. Juli 2026, VB.2025.00878, E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle sowie Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit berücksichtigt (§ 15 Abs. 2 PVO). 2.3 Der Einreihungsplan des Regierungsrats im Anhang 1 zur Vollzugsverordnung vom

19. Mai 1999 zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) sieht für die Statthalterinnen und Statthalter die Lohnklassen 23 und 24 vor. Gemäss den konkretisierenden Richtpositionsumschreibungen für den Funktionsbereich 3 (Funktionen der Justiz [ohne Rechtspflege] und der Polizei) im Handbuch Vereinfachte Funktionsanalyse (VFA) vom 1. Januar 2020 wird eine neu gewählte Statthalterin bzw. ein neu gewählter Statthalter "der Bezirke ausser Zürich und Winterthur" dabei in die Lohnklasse 23 eingereiht und eine Statthalterin bzw. ein Statthalter "der Bezirke Winterthur und Zürich" in die Lohnklasse 24 (abrufbar unter:; siehe auch den Antrag und erläuternden Bericht der Kommission für Staat und Gemeinden zur parlamentarischen Initiative KR-Nr. 298/2017 von Michael Zeugin betreffend Modernisierung des Personalgesetzes vom 15. Mai 2020, ABl 2020-07-10 S. 3). 3. Der Beschwerdegegner setzte den Lohn des Beschwerdeführers mit Blick auf die Einreihung der "Stelle der Statthalterin bzw. des Statthalters des Bezirks Dielsdorf [...] in der Lohnklasse 23" und "unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen in früherer Stellung, der ausgewiesenen Fähigkeiten sowie der besonderen Eignung für die Stelle in Lohnklasse 23, Lohnstufe 21" fest. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, dass der Beschwerdegegner nicht einmal ansatzweise darlegt, weshalb man ihn lediglich in Lohnklasse 23 eingestuft hat und nicht wie von ihm verlangt in Lohnklasse 24. Im Weiteren macht er geltend, dass die angefochtene Lohneinstufung die Anforderungen des Rechtsgleichheitsgebots verletze. So sei ihm bekannt, dass verschiedene amtierende Statthalterinnen und Statthalter bereits per Amtsantritt in Lohnklasse 24 eingereiht worden seien. Auch sein Amtsvorgänger sei bei Stellenantritt im gleichen Alter und bei gleicher Erfahrung und Ausbildung in Lohnklasse 24 eingereiht worden. Diese Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfertigt, erscheine willkürlich und müsse demnach korrigiert werden. Der Beschwerdegegner äussert sich zu diesen Vorwürfen in der Beschwerdeantwort dahingehend, dass das Vorgehen bei der Lohneinstufung dem Beschwerdeführer vor Erlass der Ausgangsverfügung wiederholt (mündlich) erläutert worden sei. Was die Einreihung der Statthalterinnen und Statthalter in eine Lohnklasse bzw. Lohnklassen anbelange, sei sodann darauf hinzuweisen, dass "die Stelle Statthalter/in in den Bezirken Zürich und Winterthur, abweichend von den übrigen Bezirken, in der Lohnklasse 24 eingereiht" sei, entsprechend könne damit, dass die beiden Statthalter dieser Bezirke in der Lohnklasse 24 eingereiht worden seien, von vornherein keine Rechtsungleichheit belegt werden. Ebenfalls keine Rechtsungleichheit ableiten lasse sich aus der Anfangseinreihung seines Amtsvorgängers sowie des früheren Statthalters im Bezirk Uster in Lohnklasse 24, da deren Lohn im Jahr 2009 noch von der Sicherheitsdirektion festgesetzt und zudem per 1. Januar 2010 die Personalverordnung angepasst worden sei. Die Statthalterinnen von Andelfingen und Bülach und die aktuellen Statthalter in den Bezirken Pfäffikon und Uster seien schliesslich in der Lohnklasse 23 eingereiht worden. Die Festsetzung des Lohns des Beschwerdeführers in Lohnklasse 23 Lohnstufe 21 sei daher weder willkürlich noch rechtsungleich erfolgt. 4. 4.1 Liegen bei Staatsangestellten ungleiche Besoldungen vor, findet als Schranke grundsätzlich einzig das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anwendung. Dieses verschafft einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit und kann (indirekt) zur Folge haben, dass die öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin bzw. der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber einer betroffenen Person zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen ausrichten muss (BGE 141 II 411 E. 6.1.1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Der verfassungsmässige Grundsatz der Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn eine Regelung rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass im öffentlichen Dienstverhältnis gleiche Arbeit grundsätzlich gleich zu entlöhnen ist. Den Behörden kommt allerdings in Organisations- und Besoldungsfragen ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu. Innerhalb der Grenzen des Rechtsgleichheitsgebots – und des mit diesem Gebot eng verbundenen Willkürverbots (Art. 9 BV) – sind sie befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte diejenigen Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Einteilung und Besoldung massgebend sein sollen, und damit festzulegen, welche Kriterien eine Gleich- bzw. eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt sei, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Qualifikation, Risiken, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen seien (zum Ganzen BGE 141 II 411 E. 6.1.1, 138 I 321 E. 3.3, 131 I 105 E. 3.1, je mit Hinweisen), wobei ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhalte, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermöge (BGr, 11. Januar 2013, 8C_572/2012, E. 3.4.1 mit Hinweisen). Diese für den Bereich der Rechtsetzung entwickelte Rechtsprechung gilt es auch bei der Rechtsanwendung zu beachten. Die Behörde müsse daher bei der individuellen Lohnfestsetzung gleiche Sachverhalte mit gleich relevanten Tatsachen gleichbehandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. VGr,

25. Januar 2024, VB.2023.00173, E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wahl zum Statthalter des Bezirks Dielsdorf eine Lohnklasse tiefer eingereiht wurde (insbesondere) als sein Amtsvorgänger und die Statthalter der Bezirke Zürich und Winterthur, welche ihre Stelle 2016 bzw. 2024 angetreten haben. Zur Begründung der tieferen Einreihung im Vergleich mit den beiden letztgenannten verweist der Beschwerdegegner dabei – wie aufgezeigt – lediglich auf das Handbuch VFA, wo bei der Einreihung zwischen Statthalterinnen bzw. Statthaltern der Bezirke Zürich und Winterthur und Statthalterinnen und Statthaltern der übrigen Bezirke unterschieden wird, ohne Umschreibung dieser beiden "Richtpositionen" bzw. Begründung der Unterscheidung. Aus den – die rechtliche Grundlage des Handbuchs VFA bildenden – Verordnungen zum Personalgesetz ergibt sich die Unterscheidung nicht. Im Einreihungsplan in Anhang 1 zur VVO werden die Statthalterinnen und Statthalter pauschal den Lohnklassen 23 und 24 zugewiesen, ohne Differenzierung (nach Bezirken). Die historische Auslegung der massgeblichen Bestimmungen zur Festsetzung des Lohns der Statthalterinnen und Statthalter legt dabei nahe, dass die Lohnklasse 23 ursprünglich als Einreihungsklasse für sämtliche Statthalterinnen und Statthalter gedacht war (vgl. heute § 10 und § 15 Abs. 1 PVO) und die Lohnklasse 24 als Leistungsklasse (vgl. heute § 14 und § 18 PVO): Die Einreihung der Statthalterinnen und Statthalter in die Lohnklassen 23 und 24 ist seit dem Inkrafttreten der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz unverändert; im Vorgängererlass dieser Verordnung, den Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom 17. April 1991 (aufgehoben per 30. Juni 1999), war die Lohneinreihung der Statthalterinnen und Statthalter nicht normiert. Sie wurde stattdessen in der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege (Beamtenverordnung) vom 15. Mai 1991 (aufgehoben per 30. Juni 1999 mit Erlass der PVO) geregelt, wo für die Richtposition "Statthalter" ebenfalls bereits die Lohnklassen 23 und 24 vorgesehen waren, ohne Differenzierung nach Bezirken. Eine Begründung dieser Einreihung lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Allerdings geht daraus hervor, dass mit der Beamtenverordnung (und den damit verbundenen Vorlagen) ein neues Besoldungssystem bzw. ein neues Besoldungskonzept für das Staatspersonal eingeführt werden sollte mit einer Einreihungsklasse und einer bzw. mehreren – unter der Voraussetzung vorzüglicher Leistung, das heisst "konsequent nach dem Leistungsprinzip" erreichbaren – Leistungsklasse(n) für alle Angestellten, auch diejenigen, bei denen, so "beispielsweise Statthalter[n], oder auch ganzen Berufsgruppen eine Qualifizierung ihrer Leistung schwieriger ist als in anderen Bereichen" (Kantonsratsprotokolle vom 25. Februar 1991 zur Änderung der Beamtenverordnung, StAZH MM 24.130 KRP 1991/204/0004–1991/204/0007 und 1991/205/0004–1991/205/0007). Bei Betrachtung der Vorgängererlasse der letztgenannten Verordnung, der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 16. November 1970 und der Verordnung betreffend die Amtsstellung und Besoldung von Angestellten der Verwaltung und der Gerichte in den Fassungen vom 23. September 1918, 10. Juli 1924, 19. Mai 1941 und 15. März 1948 fällt denn auch auf, dass für die Richtposition "Statthalter" darin zuletzt seit 1961 immer bloss eine Lohnklasse vorgesehen war (Lohnklasse 13 [ab 1961], Lohnklasse 15 [ab 1964] und Lohnklasse 18 [ab 1970]). Für die Zeit vor dem 1. Januar 1961 ist hingegen eine Differenzierung der Einreihung bzw. Entlöhnung der Statthalter nach Bezirken zu beobachten, wobei die Statthalter des Bezirks Zürich stets am besten entlöhnt bzw. eingereiht wurden und bei den übrigen Statthaltern die Einreihung bzw. Entlöhnung von der Geschäftsbelastung und den übernommenen Sonderaufgaben ("qualifizierten Aufgaben") respektive der Abgabe von Aufgaben (in ländlichen Bezirken) an ausserordentliche Bezirksanwälte abhängig war. Zuletzt waren von 1948 bis Ende 1960 die Statthalter der Bezirke Affoltern, Pfäffikon, Andelfingen und Dielsdorf in Lohnklasse 12 eingereiht und die Statthalter der Bezirke Zürich, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster, Winterthur und Bülach in Lohnklasse 13. Die Unterscheidung wurde per 1. Januar 1961 mit folgender Begründung aufgehoben: "Der Kantonsrat hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1960 die Schaffung selbständiger Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Meilen, Hinwil, Uster und Bülach beschlossen. Damit ist der Zeitpunkt gekommen, um die Einreihung der Statthalter zu überprüfen. Die Statthalter der Bezirke Meilen, Hinwil, Uster und Bülach werden durch die Abtrennung der Bezirksanwaltschaften von einem Teil ihrer qualifizierten Aufgaben, zu denen insbesondere die Tätigkeit als Untersuchungsrichter gehörte, entlastet; nur zur Stellvertretung für die Bezirksanwaltschaft können die Statthalter herangezogen werden. Dennoch beantragt der Regierungsrat, die Statthalter der genannten Bezirke in Klasse 13 zu belassen, weil ihr verbleibender Aufgabenkreis diese Einreihung rechtfertigt. In bezug auf die Statthalter der Bezirke Zürich und Winterthur drängt sich eine Änderung nicht auf. Wenn auch die Zahl der zu behandelnden Geschäfte wesentlich höher ist, so stehen für ihre Behandlung qualifiziertere Arbeitskräfte zur Verfügung. Dagegen muss die Einreihung der Statthalter in den Bezirken Affoltern, Pfäffikon, Andelfingen und Dielsdorf korrigiert werden. Diese Statthalter sind zugleich noch als Bezirksanwälte ihres Bezirkes tätig und als solche mit der Brandtour belastet. Auch im Vergleich mit den normalerweise in Klasse 13 eingereihten ausserordentlichen Bezirksanwälten, die nach Bedarf zugeteilt werden, kann die Einreihung der Statthalter der kleineren Bezirke in Klasse 12 nicht verantwortet werden. Es erscheint daher als gerechtfertigt, die Statthalter der Bezirke Affoltern, Pfäffikon, Andelfingen und Dielsdorf in Klasse 13 einzureihen. Dies hat zur Folge, dass sich sämtliche Statthalter in der gleichen Besoldungsklasse befinden. Damit ist sowohl dem unterschiedlichen Aufgabenkreis als auch der Grösse der Bezirke Rechnung getragen." (Antrag des Regierungsrats und des Obergerichts vom 27. Oktober 1960 zur Abänderung der Verordnung über die Amtsstellung und Besoldung der Beamten und Angestellten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 15. März 1948, StAZH ABl 1960 S. 1557–1559). 4.2.2 Insofern liefern die Materialien nicht nur keine Erklärung für die im Handbuch VFA vorgesehene Einreihung der Statthalterinnen und Statthalter in die Lohnklassen 23 und 24, es drängt sich bei ihrer Betrachtung auch die Frage auf, ob bzw. inwiefern sich die Rückkehr zu einer unterschiedlichen Einreihung nach Bezirken sachlich rechtfertigen lässt. Die Statthalterinnen und Statthalter nehmen (heute) grundsätzlich alle die gleichen, im Bezirksverwaltungsgesetz und in Spezialerlassen umschriebenen Aufgaben war. Sie leiten ein Statthalteramt, dem vor allem die Aufsicht über die Ortspolizei, das Strassenwesen der Gemeinden und das Feuerwehrwesen sowie die Handhabung des Übertretungsstrafrechts obliegen, üben dessen Entscheidungsbefugnisse aus und vollziehen besondere Aufträge des Regierungsrats (§ 11 Satz 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 3 BezVG; siehe ferner etwa § 19b Abs. 2 lit. d VRG; § 76 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]; § 5 Abs. 1 der Waffenverordnung vom

16. Dezember 1998 [LS 552.1]; §§ 4, 23 und 37 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 [LS 861.1]; § 30 Abs. 2 lit. d der Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom 10. März 2023 [LS 172.110.1]). Die vollamtlich tätige Statthalterin bzw. der vollamtlich tätige Statthalter steht zudem von Amtes wegen als Präsidentin bzw. Präsident dem Bezirksrat des jeweiligen Bezirks vor und beaufsichtigt die Leitung von dessen Kanzlei durch die Ratsschreiberin bzw. den Ratsschreiber (§ 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie § 10 BezVG; vgl. zum Ganzen auch Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

5. A., Zürich/Basel/Genf 2019, N. 1613 ff.). Wohl hat der zuständige Bezirksrat einzig in den Bezirken Zürich und Winterthur über Rekurse gegen gewisse Verkehrsanordnungen städtischer Behörden zu befinden (vgl. § 27 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 [LS 741.2]); umgekehrt sind in Zürich und Winterthur (sowie aktuell in den Städten Kloten, Uster, Dietikon und Schlieren) aber mit den Stadtrichterämtern den jeweiligen Statthalterämtern kommunale Zwischeninstanzen vorgeschaltet, die als Übertretungsstrafbehörden die grosse Masse an Bagatellfällen (Bussen bis Fr. 500.-) selbständig beurteilen (§ 89 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1] in Verbindung mit §§ 1 ff. sowie Anhang der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom

3. November 2010 [LS 321.1]). Die von den Statthalterinnen und Statthaltern übernommenen Aufgaben können daher für sich betrachtet nicht zur Begründung der Ungleichbehandlung der Statthalterinnen und Statthalter der Bezirke Zürich und Winterthur im Vergleich mit ihren Kolleginnen und Kollegen der anderen 10 Bezirke des Kantons Zürich herangezogen werden. 4.2.3 Nun handelt es sich bei den Bezirken Zürich und Winterthur ohne Frage um die beiden bevölkerungsreichsten Bezirke. Die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks dürfte dabei mit der Anzahl an Verfahren und beaufsichtigten Institutionen sowie der Grösse des Verwaltungsapparats korrelieren und damit eine grössere Führungs- und Fallverantwortung und eine stärkere Exposition mit sich bringen, worin an und für sich ein zulässiges Differenzierungskriterium bzw. zulässige Differenzierungskriterien erblickt werden können (vgl. auch § 8 Abs. 2 PVO). Indes wird der "strukturell" bedingten höheren Geschäftslast der Bezirke Winterthur und Zürich einerseits bereits seitens des Gesetzgebers dadurch Rechnung getragen, dass die Stimmberechtigten in diesen Bezirken nebst der Statthalterin bzw. dem Statthalter vier weitere Mitglieder in den Bezirksrat wählen sowie zwei Ersatzmitglieder, während die Stimmberechtigten in den übrigen Bezirken nur zwei weitere ordentliche Bezirksratsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder wählen (§ 9 Abs. 1 BezVG). Andererseits kann der (schwankenden) Geschäftslast innerhalb der Bezirke mit einer (flexiblen) Aufstockung bzw. Aufstockungen des Verwaltungs- bzw. Kanzleipersonals und der Übertragung von Aufgaben an Adjunkten und/oder Stellvertretungen begegnet werden, wie dies seit Jahren in den Bezirken bzw. innerhalb der Statthalterämter gehandhabt wird (vgl. statt vieler RRB-2019-0887). Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die Geschäftslast und Verantwortung der einzelnen Statthalterinnen und Statthalter ferner, dass etwa der Bezirk Bülach nur eine geringfügig tiefere Einwohnerzahl aufweist als der Bezirk Winterthur bei einer grösseren Zahl (beaufsichtigter) Gemeinden und gleichzeitig schon wegen der Lage des Flughafens Zürich im Bezirk mit einer grossen Menge an zu bearbeitenden Übertretungsstrafverfahren konfrontiert ist. Damit ist keine sachliche oder vernünftige Begründung für die pauschale Unterscheidung zwischen den Bezirken Zürich und Winterthur sowie allen übrigen Bezirken bei der Entlöhnung der Statthalterinnen und Statthalter dargetan bzw. ersichtlich. 4.3 Nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt sich im Weiteren aber auch die sich aus der Einreihung der Statthalterinnen und Statthalter aller Bezirke ausser Zürich und Winterthur in die Lohnklasse 23 ergebende Gleichbehandlung von diesen mit den übrigen Mitgliedern der Bezirksräte, die in Anwendung von § 30 PVO gemäss Lohnklasse 23 entlöhnt werden. So führt nur schon die Bekleidung einer präsidialen Führungs- und Leitungsfunktion nach der Systematik des Einreihungsplans üblicherweise zur Zuordnung einer Person in eine höhere Lohnklasse (vgl. dazu auch VGr, 22. Januar 2026, VB.2024.00648) und nehmen die Statthalterinnen und Statthalter neben ihrer Tätigkeit als Präsidentin bzw. Präsident des Bezirksrats – wie aufgezeigt – diverse weitere Aufgaben wahr, die über die blosse Mitwirkung in einer Kollegialbehörde hinausgehen. 4.4 Vor diesem Hintergrund hält die Einreihung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 23 nicht vor dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV stand und rechtfertigt es sich, ihn in die Lohnklasse 24 einzureihen. 4.5 Bei der Festsetzung des Lohns innerhalb einer Lohnklasse kommt dem Beschwerdegegner ein Beurteilungsspielraum zu. Nachdem es der Beschwerdegegner hier – trotz wiederholter Aufforderung des Beschwerdeführers – unterlassen hat, darzulegen, wie er bei der Einstufung des Beschwerdeführers konkret vorgegangen ist bzw. ob und inwieweit er dessen Ausbildung, Erfahrung und seine Weiterbildungen im Einzelnen berücksichtigt hat, ist die Angelegenheit in diesem Punkt an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Er hat den Anfangslohn des Beschwerdeführers in Anwendung von § 15 PVO innerhalb der Lohnklasse 24 (neu) festzusetzen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom

26. Februar 2025 ist aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid über die Einstufung des Beschwerdeführers innerhalb der Lohnklasse 24 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 6. Nach neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts hat bei Beschwerden betreffend die Lohneinreihung bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen grundsätzlich pauschal die (strittige) Lohndifferenz während eines Jahres als Streitwert zu gelten (vgl. VGr, 9. November 2023, VB.2023.00163, E. 1.5 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bei befristeten Anstellungsverhältnissen wird dagegen auf die (strittigen) Ansprüche bis zum Ende der Anstellungsdauer abgestellt. Gleich ist bei Personen zu verfahren, die auf eine feste Amtszeit gewählt wurden. Unter Berücksichtigung der Amtsperiode des Beschwerdeführers ist daher von einem Streitwert von rund Fr. 45'000.- auszugehen, weshalb das verwaltungsgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ist (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen. Der Beschwerdegegner hat daher die Gerichtskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind dabei als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an die Parteien.