[Kostengutsprache für Hotel- oder Mietkosten] Nichteintreten auf verspätete Anträge (E. 1.2), auf Ausweitung des Streitgegenstands (E. 1.3), auf mietrechtliche Streitigkeit (E. 1.4), auf Haftungs- und Genugtuungsforderungen (E. 1.5), auf Feststellungsbegehren gegen angefochtene Präsidialverfügung wegen Devolutiveffekt (E. 1.6), auf vorinstanzliche Kostenverlegung, Abschreibung der vorsorglichen Massnahmen infolge Gegenstandslosigkeit und gerügte Rechtsverzögerung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 1.7). Befangenheitsrüge ist verspätet (E. 2.2); keine Aufsichtsfunktion und keine Zuständigkeit für strafrechtliche Begehren (E. 2.3). Aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre auf Kostengutsprachegesuch nicht einzutreten gewesen (E. 4.3). Keine Verletzung rechtliches Gehör, wenn untaugliche Beweismittel in Begründung nicht weiter gewürdigt werden (E. 5). Keine unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 7). Abweisung, soweit Eintreten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 3 Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe [Kostengutsprache für Hotel- oder Mietkosten]
Nichteintreten auf verspätete Anträge (E. 1.2), auf Ausweitung des Streitgegenstands (E. 1.3), auf mietrechtliche Streitigkeit (E. 1.4), auf Haftungs- und Genugtuungsforderungen (E. 1.5), auf Feststellungsbegehren gegen angefochtene Präsidialverfügung wegen Devolutiveffekt (E. 1.6), auf vorinstanzliche Kostenverlegung, Abschreibung der vorsorglichen Massnahmen infolge Gegenstandslosigkeit und gerügte Rechtsverzögerung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 1.7). Befangenheitsrüge ist verspätet (E. 2.2); keine Aufsichtsfunktion und keine Zuständigkeit für strafrechtliche Begehren (E. 2.3). Aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre auf Kostengutsprachegesuch nicht einzutreten gewesen (E. 4.3). Keine Verletzung rechtliches Gehör, wenn untaugliche Beweismittel in Begründung nicht weiter gewürdigt werden (E. 5). Keine unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 7).
Abweisung, soweit Eintreten. Stichworte: AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE AUFSICHTSANZEIGE AUSSTAND BEFANGENHEIT BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESCHWERDELEGITIMATION BEWEISMITTEL DEVOLUTIVEFFEKT GENUGTUUNGSFORDERUNG KOSTENGUTSPRACHE MIETKOSTEN MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR SOZIALHILFE STAATSHAFTUNG STRAFANZEIGE STREITGEGENSTAND UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERSPÄTETE ANTRÄGE WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV Zus. 21 Ziff. I GOG Art. 21 Abs. I GOG Art. 48 GOG § 19 Abs. I lit. a HaftungsG § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 16a Abs. I SHG § 16a Abs. II SHG § 16a Abs. III SHG § 16a Abs. III lit. b SHG § 16a Abs. III lit. c SHG § 17 Abs. I SHV § 1 VRG § 2 Abs. I VRG § 7 Abs. I VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 20a Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 49 VRG § 52 Abs. I VRG § 54 Abs. I VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2025.00814 Urteil der 3. Kammer vom
26. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Silvio Forster. In Sachen A, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin, betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird seit dem 1. Oktober 2015 durch die Sozialhilfe der Gemeinde B unterstützt. Mit den Schreiben vom
9. April 2025 sowie vom 14. April 2025 ersuchte sie die Sozialbehörde B um Kostenübernahme für eine Unterbringung in einem Hotel (geschätzte Kosten Fr. 4'000.- pro Monat) oder diverser temporärer Mieten bis zum 31. Januar 2026 bzw. 31. März 2026 bzw. 31. September 2025 (monatliche Kosten von Fr. 1'980.-; Fr. 2'090.-; Fr. 2'200.-; Fr. 2'300.-) und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Als weitere Option sei eine Rückführung in ihre alte Wohnung zu veranlassen. Ihre derzeitige Notunterkunft sei von Bauimmissionen betroffen und beeinträchtige ihre Gesundheit. B. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2025 lehnte die Sozialbehörde B das Gesuch um Rückführung in die Wohnung an der C-Strasse 01 ab (Dispositivziffer 1). Des Weiteren wurden die Gesuche um Unterbringung in einem Hotel (Dispositivziffer 2) sowie um Kostenübernahme von temporären Mieten im Betrag von Fr. 1'980.- bis Fr. 2'300.- abgelehnt (Dispositivziffer 3). II. A erhob mit Eingabe vom 20. Mai 2025 Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom 17. April 2025 an den Bezirksrat Meilen. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 ab (Dispositivziffer I) und schrieb das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten wurden keine erhoben und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffern III und IV). III. A. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 29. Oktober 2025 gelangte A mit Beschwerde vom
9. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss superprovisorische Massnahmen, wonach die Sozialbehörde B anzuweisen sei, die Kosten für die Ersatzunterkunft im Apartment-Hotel rückwirkend vollumfänglich zu erstatten sowie die laufenden Kosten dafür zu übernehmen (Antrag 1). Sodann beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 2 und 5). Ferner sei der rechtmässige Zustand wiederherzustellen und die Sozialbehörde B anzuweisen, ihr den Besitz an der Wohnung C-Strasse 01 unverzüglich wiedereinzuräumen (Antrag 3). Zudem sei festzustellen, dass die am 4. März 2024 erfolgte Zwangsräumung widerrechtlich gewesen sei. Die Sozialbehörde B sei zu verpflichten, für sämtliche Schäden (Folgekosten der Unterbringung, Verlust des Hausrats, Genugtuung) vollumfänglich aufzukommen (Antrag 4). B. Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 wurde A zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'000.- aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2025 ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung und Abnahme der Kautionsfrist. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 wurde die angesetzte Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses einstweilen abgenommen. Ebenfalls wurde ihr Gesuch um Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob A Beschwerde an das Bundesgericht (BGr, 8C_80/2026). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 9. Februar 2026 auf diese Beschwerde nicht ein. C. Am 21. Dezember 2025 reichte A eine weitere Eingabe ein. Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 verzichtete der Bezirksrat Meilen auf eine Vernehmlassung. D. Mit Schreiben vom
16. Januar 2026 ersuchte A erneut um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen aufgrund von geänderten Verhältnissen. Mit Präsidialverfügung vom
19. Januar 2026 wurde auch dieses Gesuch um Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Auch dagegen erhob A Beschwerde an das Bundesgericht (BGr, 8C_135/2026). E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 ersuchte A neuerlich um Erlass von superprovisorischen Massnahmen. Auch dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2026 abgewiesen. Dagegen erhob A Beschwerde an das Bundesgericht (BGr, 8C_136/2026). Das Bundesgericht trat auf die vereinigten Beschwerden mit Urteil vom 5. März 2026 abermals nicht ein (BGr, 8C_135/2026; 8C_136/2026). F. Am 12. Februar 2026 ersuchte A per E-Mail um erneute Zustellung der beiden Präsidialverfügungen vom 19. Januar 2026 bzw. 29. Januar 2026. Sodann ersuchte sie um elektronische Zustellung durch das Gericht. Mit Brief vom 12. Februar 2026 wurden A die beiden Präsidialverfügungen als nicht fristauslösende Kopien zugestellt. Zudem wurde sie auf ihre Empfangspflicht für gerichtliche Korrespondenz hingewiesen und auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht seine Sendungen ausschliesslich postalisch zustellen wird. Mit zwei weiteren Schreiben jeweils vom 15. Februar 2026 sowie mit dem Schreiben vom 16. Februar 2026 ersuchte sie erneut um superprovisorische Massnahmen. Auch diese Gesuche wurden mit der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2026 abgewiesen. G. Am 19. Februar 2026 ersuchte A neuerlich um vorsorgliche Massnahmen. A reichte am 26. Februar 2026, am 2. März 2026, am 9. März 2026 sowie am 19. März 2026 weitere Schriften ein. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 48'000.-. Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Der Antrag kann nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 54 Abs. 1 VRG). Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich. Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 und § 23 N. 16). Soweit die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist in ihren zahlreichen Eingaben zusätzliche Rechtsbegehren stellt, ist darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten. 1.3 Nach (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit) § 20a Abs. 1 VRG können sowohl im Rekursverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu § 1929a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (VGr, 13. Juli 2023, VB.2021.00639, E. 1.2; 6. April 2018, VB.2018.00003, E. 1.4). Der Streitgegenstand ergibt sich vorliegend aus den Gesuchen der Beschwerdeführerin vom 9. April 2025 bzw. vom
14. April 2025. Darin ersuchte sie sinngemäss um Rückführung in ihre Wohnung an der C-Strasse 01, um Kostengutsprache für ein Hotel in der Höhe von geschätzt Fr. 4'000.- pro Monat, um Kostengutsprache für eine temporäre Miete bis zum 31. Januar 2026 von Fr. 1'980.- pro Monat, um Kostengutsprache für eine temporäre Miete bis zum 31. Januar 2026 von Fr. 2'090.- pro Monat, um Kostengutsprache für eine temporäre Miete bis zum 31. März 2026 von Fr. 2'200.- pro Monat sowie um Kostengutsprache für eine temporäre Miete bis zum 31. September 2025 von Fr. 2'300.- pro Monat. Die Beschwerdegegnerin lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 17. April 2025 ab. Es ist folglich auf das Feststellungsbegehren, wonach die Exmission aus der Wohnung an der C-Strasse 01 widerrechtlich gewesen sei, bereits deshalb nicht einzutreten, da dieses nicht innerhalb des Streitgegenstands liegt. 1.4 Das Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Satz 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführerin die mietrechtliche Streitigkeit welche bereits an den Zivilgerichten hängig war an der C-Strasse 01 anfechten will, handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wofür das Verwaltungsgericht nicht, d.
h. weder als erste oder als zweite Rechtsmittelinstanz noch als Aufsichtsbehörde, zuständig ist (vgl. § 21 Abs. 1, § 48 sowie §§ 79 ff. des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb dies vorliegend anders sein sollte. 1.5 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz; LS 170.1) entscheiden die kantonalen Zivilgerichte in der Regel über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter gegen den Staat. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung solcher Ansprüche nicht zuständig (siehe auch § 2 Abs. 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen stellt, ist auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten. 1.6 Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 19. Januar 2026 gegen welche sie am 17. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhob (8C_135/2026) ergänzende Präzisierungen und Beweisanträge vorbringen will und die Feststellung anbegehrt, dass diese nicht der tatsächlichen Sachlage entspreche, ist das Verwaltungsgericht aufgrund des Devolutiveffekts hierfür nicht mehr zuständig. Die Zuständigkeit ging mit Anfechtung der Präsidialverfügung auf das Bundesgericht über, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Anliegen im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringen muss (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 23; BGE 151 III 282 E. 6.2.2). Es ist daher bereits aus diesem Grund nicht darauf einzutreten. 1.7 Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Kosten anfechten wollte, mangelt es ihr an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. an einem praktischen Nutzen (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00046, E. 1.1). Ihr wurden im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt. Insofern wäre darauf nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeführerin die Abschreibung der vorsorglichen Massnahmen infolge Gegenstandslosigkeit anfechten wollen, wäre aus demselben Grund ebenfalls nicht darauf einzutreten. Dasselbe gilt für die gerügte Rechtsverzögerung des Rekursverfahrens (vgl. VGr,
26. Februar 2026, VB.2024.00279, E. 2.1 ff.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Die Beschwerdeführerin stellt denn auch keine entsprechend substanziierten Feststellungsbegehren. 1.8 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung von Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids beantragt, ist darauf einzutreten, da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind 2. 2.1 Das weitere Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische bzw. vorsorgliche Kostengutsprache für ihren Hotelaufenthalt während des Beschwerdeverfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 2.2 Sofern die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, dass der Bezirksrat befangen gewesen sei, ist diese Rüge verspätet und verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin erhob diese Rüge im Rekursverfahren nicht, obwohl sie ihr bereits in diesem Zeitpunkt hätte bekannt sein müssen. Damit ist nicht weiter darauf einzugehen. 2.3 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Sozialbehörde oder dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16). Soweit die Beschwerdeführerin eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. des Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin strafrechtlich gegen den Bezirksrat oder die Beschwerdegegnerin vorgehen wollte, hätte sie sich an die hierfür zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden und wäre dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig.
E. 3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2021 massgebenden Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
E. 3.2 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen und die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). In der Gemeinde B beträgt der maximale Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt Fr. 1'300.- pro Monat inklusive Nebenkosten.
E. 3.3 Die kommunalen Mietzinsmaxima definieren, bis zu welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als angemessen bezeichnet werden können. Ihre Einhaltung dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten für eine angemessene (und nicht für eine beliebige) Unterkunft übernommen werden; bei ihrer Festsetzung ist das ortsübliche Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr,
9. Dezember 2021, VB.2021.00621, E. 2.2; 17. September 2020, VB.2020.00266 E. 2.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanweisungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr,
9. Dezember 2021, VB.2021.00621, E. 2.2; 17. September 2020, VB.2020.00266, E. 2.2). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 17. September 2020, VB.2020.00266, E. 2.2; 17. September 2020, VB.2020.00266, E. 2.2; 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1).
E. 3.4 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.4; 17. September 2020, VB.2020.00266, E. 2.3 f.; 6. September 2017, VB.2017.00291, E. 2.22.4; 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.2 ff.).
E. 3.5 Wie erwähnt sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon kann indes abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine andere, teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten nicht übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert, indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorne E. 3.4) ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat. Anders verhält es sich wiederum, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn ihr ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.5; 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 2.5; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2).
E. 3.6 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache (§ 16a Abs. 1 SHG), wenn die gesuchstellende Person bedürftig im Sinn des Sozialhilfegesetzes ist und nicht erwartet werden kann, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden. Ausserdem muss die infrage stehende Leistung notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden kann (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 10.1.01, Ziff. 1.1 und 1.2, 4. Januar 2021). Gesuche um Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG). Sozialhilferechtliche Gesuche um Kostengutsprachen müssen folgende Angaben enthalten: a. vollständige Personalien des Hilfesuchenden, b. Bezeichnung allfälliger leistungspflichtiger Dritter, c. Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen (§ 16a Abs. 3 SHG).
E. 3.7 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind die Behörden verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden Umstände von sich aus abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden Informationen wesentlich einfacher ist als für die Hilfe suchende Person. Dies gilt auch bei unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person (ABl 2009 1850). Anderseits gilt für die Hilfe suchende Person eine Mitwirkungspflicht in erster Linie für Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 3.1).
E. 3.8 Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 3.2; 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2;
21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für wirtschaftliche Hilfe einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die aktuell nicht bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Diesfalls hat die Behörde einen förmlichen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. F.3 Ziff. 1). Das Nichteintreten muss sich als verhältnismässig erweisen und kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn nur eher untergeordnete Informationen oder Belege fehlen (VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 3.2;
21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.3).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Zuweisung einer Notunterkunft in einem Asylzentrum rechtswidrig sei. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Anspruch auf Hilfe in Notlagen keine freie Wahl der Notunterkunft umfasse. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem Anbieten der Notunterkunft im Asylzentrum den Anspruch auf Nothilfe erfüllt. Ein Anspruch auf eine Wohnung einer bestimmten Grössenordnung bestehe nicht. Die Vorinstanz hätte auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuweisung einer Notunterkunft nach Wahl nicht eintreten dürfen, da dieser nicht vom Streitgegenstand gedeckt war und sie damit den Streitgegenstand unzulässig ausdehnte (vgl. vorne E. 1.3). Folglich sind die dagegen gerichteten Rügen bereits aus diesem Grund nicht stichhaltig.
E. 4.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dass die Ausweisung aus ihrer ehemaligen Wohnung an der C-Strasse 01 rechtswidrig gewesen sei. Diese stehe nach wie vor leer, weshalb ihr diese Wohnung zurückzugeben sei. Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Rügen in keinem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt stünden und sich weitere Ausführungen erübrigten. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Ausgangsverfügung vom 17. April 2025 fest, dass im Mietrecht kein Recht auf Ersatzunterkunft infolge des Baulärms vorgesehen sei. Folglich sei eine Rückführung in die Wohnung an der C-Strasse 01 abzulehnen. Wie bereits für das Verwaltungsgericht dargelegt (vorne E. 1.4), sind auch der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin nicht für mietrechtliche Streitigkeiten zuständig, sondern die Zivilgerichte. Darüber hinaus wurde die Sache bereits rechtskräftig durch das Bundesgericht entschieden. Damit hätte die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Rückführung in die Wohnung an der C-Strasse 01 mangels Zuständigkeit nicht eintreten sollen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen daher bereits aus diesem Grund fehl.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Beschwerdegegnerin die beantragten Kostengutsprachen zu Unrecht verweigert habe. Vielmehr liesse sich keine günstigere Wohnung in der Gemeinde für Fr. 1'300.- finden als in ihrem Gesuch um Kostengutsprache. Sodann habe sie dringend aus ihrer Unterkunft ausziehen müssen, da dort aufgrund der Bauarbeiten eine enorme Staubbelastung geherrscht habe, welche ihren Gesundheitszustand verschlimmert hätte. Sie leide an einer äusserst eingeschränkten Lungenfunktion. Die Beschwerdegegnerin führte dazu in ihrer Verfügung vom 17. April 2025 aus, die Gesuche der Beschwerdeführerin hätten jeweils nicht die nötigen Angaben enthalten, um die Kostengutsprache zu überprüfen. Folglich habe sie die Beschwerdeführerin am 14. April 2025, am 15. April 2025 und am 16. April 2025 jeweils per E-Mail kontaktiert, um sie auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen und weitere benötigte Angaben einzufordern. So sei aufgrund der Gesuche nicht einmal klar, in welcher Gemeinde sich die Mietobjekte befänden. Die Beschwerdeführerin habe aber auf alle Kontaktversuche nicht reagiert. Demzufolge könne die Kostengutsprache für die beantragten Mietobjekte auch nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihren Gesuchen um Kostengutsprache darauf, gewisse Beträge für einen bestimmten Zeitraum zu beantragen (vgl. vorne Ziff. I.A und E. 1.3). Es fehlen aber jegliche Angaben, die es der Beschwerdegegnerin ermöglichen würden, eine ausnahmsweise Kostenübernahme der grundsätzlich zu teuren Mietobjekte mit Blick auf die genannten Voraussetzungen zu überprüfen (vgl. § 16a Abs. 3 lit. b und c SHG; vorne E. 3.2 ff. und E. 3.6). So fehlen die Angaben zum Vermieter, die Adresse der Mietobjekte, die Zimmerzahl, die Wohnfläche und der Ausbaustandard. Beim Hotel ist sodann der Betrag nur geschätzt und nicht näher beziffert. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, diese Informationen beizubringen. Sie verletzte sodann ihre Mitwirkungspflicht, als sie auf die dreimalige Kontaktaufnahme der Beschwerdegegnerin nicht reagierte. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies im vorliegenden Verfahren auch nicht. Demzufolge wäre auf die Gesuche um Kostengutsprache nicht einzutreten gewesen (vorne E. 3.7 f.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die zu teuren Mietobjekte ausnahmsweise hätte übernehmen müssen und bis zu welcher Kostenhöhe dies der Fall gewesen wäre. Die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin gehen fehl.
E. 5 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien medizinische Berichte zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen und ein unabhängiges medizinisches Gutachten zu erstellen. Sodann sei ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz verletzt worden, indem diese die vorgebrachten Beweismittel (Fotos, Video- und Audioaufnahmen der Baustelle sowie ärztliche Gutachten) faktisch ignoriert habe. Ausserdem habe die Vorinstanz die Beweismittel zur fehlenden Rechtskraft des Räumungsurteils totgeschwiegen. Wie dargelegt, wäre auf die Gesuche der Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bzw. wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten gewesen (vorne E. 4.2 f.). Folglich erweisen sich die vor der Rekursinstanz vorgebrachten Beweismittel als untauglich. Soweit die ärztlichen Atteste darauf abzielen, dass die neu angebotene Notunterkunft im Asylheim medizinisch unzumutbar sei, beschlägt dies nicht den Streitgegenstand im Rekursverfahren (vorne E. 4.1). Damit erweisen sich die Beweismittel auch diesbezüglich als untauglich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht notwendig, dass der Bezirksrat jedes einzelne vorgebrachte Argument und Beweismittel in seine Entscheidbegründung aufnimmt. Es ist ausreichend, wenn er die entscheidrelevanten Beweismittel entsprechend würdigt (vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 3.3 f.). Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, wenn die Vorinstanz nicht weiter auf diese untauglichen Beweismittel einging und keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vornahm. Dasselbe gilt für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, weshalb auf eine medizinische Begutachtung verzichtet werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 VRG).
E. 6 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin sodann keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine Umtriebsentschädigung im Rekursverfahren.
E. 7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
E. 7.3 Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Ausnahmsweise wird die unentgeltliche Rechtsvertretung von Amtes wegen bestellt, wenn die Partei offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen (Plüss, § 16 N. 114). Kumulativ müssen auch die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sein, insbesondere darf die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (Plüss, § 16 N. 76).
E. 7.4 Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung eines (gerichtlich zu bestellenden) unentgeltlichen Rechtsbeistands sind zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten und die Beschwerdeführerin war in der Lage, den Entscheid des Bezirksrats anzufechten. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu mandatieren, bestehen ebenso wenig, weshalb das Verwaltungsgericht ihr eine solche auch insofern nicht zu bestellen brauchte.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 245.-- Zustellkosten, Fr. 2'445.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Beschwerdeführerin; b) die Beschwerdegegnerin; c) den Bezirksrat Meilen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00814 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00814 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2026 Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe [Kostengutsprache für Hotel- oder Mietkosten]
Nichteintreten auf verspätete Anträge (E. 1.2), auf Ausweitung des Streitgegenstands (E. 1.3), auf mietrechtliche Streitigkeit (E. 1.4), auf Haftungs- und Genugtuungsforderungen (E. 1.5), auf Feststellungsbegehren gegen angefochtene Präsidialverfügung wegen Devolutiveffekt (E. 1.6), auf vorinstanzliche Kostenverlegung, Abschreibung der vorsorglichen Massnahmen infolge Gegenstandslosigkeit und gerügte Rechtsverzögerung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 1.7). Befangenheitsrüge ist verspätet (E. 2.2); keine Aufsichtsfunktion und keine Zuständigkeit für strafrechtliche Begehren (E. 2.3). Aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre auf Kostengutsprachegesuch nicht einzutreten gewesen (E. 4.3). Keine Verletzung rechtliches Gehör, wenn untaugliche Beweismittel in Begründung nicht weiter gewürdigt werden (E. 5). Keine unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 7).
Abweisung, soweit Eintreten. Stichworte: AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE AUFSICHTSANZEIGE AUSSTAND BEFANGENHEIT BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESCHWERDELEGITIMATION BEWEISMITTEL DEVOLUTIVEFFEKT GENUGTUUNGSFORDERUNG KOSTENGUTSPRACHE MIETKOSTEN MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR SOZIALHILFE STAATSHAFTUNG STRAFANZEIGE STREITGEGENSTAND UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERSPÄTETE ANTRÄGE WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV Zus. 21 Ziff. I GOG Art. 21 Abs. I GOG Art. 48 GOG § 19 Abs. I lit. a HaftungsG § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 16a Abs. I SHG § 16a Abs. II SHG § 16a Abs. III SHG § 16a Abs. III lit. b SHG § 16a Abs. III lit. c SHG § 17 Abs. I SHV § 1 VRG § 2 Abs. I VRG § 7 Abs. I VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 20a Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 49 VRG § 52 Abs. I VRG § 54 Abs. I VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2025.00814 Urteil der 3. Kammer vom
26. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Silvio Forster. In Sachen A, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin, betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird seit dem 1. Oktober 2015 durch die Sozialhilfe der Gemeinde B unterstützt. Mit den Schreiben vom
9. April 2025 sowie vom 14. April 2025 ersuchte sie die Sozialbehörde B um Kostenübernahme für eine Unterbringung in einem Hotel (geschätzte Kosten Fr. 4'000.- pro Monat) oder diverser temporärer Mieten bis zum 31. Januar 2026 bzw. 31. März 2026 bzw. 31. September 2025 (monatliche Kosten von Fr. 1'980.-; Fr. 2'090.-; Fr. 2'200.-; Fr. 2'300.-) und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Als weitere Option sei eine Rückführung in ihre alte Wohnung zu veranlassen. Ihre derzeitige Notunterkunft sei von Bauimmissionen betroffen und beeinträchtige ihre Gesundheit. B. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2025 lehnte die Sozialbehörde B das Gesuch um Rückführung in die Wohnung an der C-Strasse 01 ab (Dispositivziffer 1). Des Weiteren wurden die Gesuche um Unterbringung in einem Hotel (Dispositivziffer 2) sowie um Kostenübernahme von temporären Mieten im Betrag von Fr. 1'980.- bis Fr. 2'300.- abgelehnt (Dispositivziffer 3). II. A erhob mit Eingabe vom 20. Mai 2025 Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom 17. April 2025 an den Bezirksrat Meilen. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 ab (Dispositivziffer I) und schrieb das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten wurden keine erhoben und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffern III und IV). III. A. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 29. Oktober 2025 gelangte A mit Beschwerde vom
9. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss superprovisorische Massnahmen, wonach die Sozialbehörde B anzuweisen sei, die Kosten für die Ersatzunterkunft im Apartment-Hotel rückwirkend vollumfänglich zu erstatten sowie die laufenden Kosten dafür zu übernehmen (Antrag 1). Sodann beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 2 und 5). Ferner sei der rechtmässige Zustand wiederherzustellen und die Sozialbehörde B anzuweisen, ihr den Besitz an der Wohnung C-Strasse 01 unverzüglich wiedereinzuräumen (Antrag 3). Zudem sei festzustellen, dass die am 4. März 2024 erfolgte Zwangsräumung widerrechtlich gewesen sei. Die Sozialbehörde B sei zu verpflichten, für sämtliche Schäden (Folgekosten der Unterbringung, Verlust des Hausrats, Genugtuung) vollumfänglich aufzukommen (Antrag 4). B. Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 wurde A zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'000.- aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2025 ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung und Abnahme der Kautionsfrist. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 wurde die angesetzte Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses einstweilen abgenommen. Ebenfalls wurde ihr Gesuch um Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob A Beschwerde an das Bundesgericht (BGr, 8C_80/2026). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 9. Februar 2026 auf diese Beschwerde nicht ein. C. Am 21. Dezember 2025 reichte A eine weitere Eingabe ein. Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 verzichtete der Bezirksrat Meilen auf eine Vernehmlassung. D. Mit Schreiben vom
16. Januar 2026 ersuchte A erneut um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen aufgrund von geänderten Verhältnissen. Mit Präsidialverfügung vom
19. Januar 2026 wurde auch dieses Gesuch um Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Auch dagegen erhob A Beschwerde an das Bundesgericht (BGr, 8C_135/2026). E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 ersuchte A neuerlich um Erlass von superprovisorischen Massnahmen. Auch dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2026 abgewiesen. Dagegen erhob A Beschwerde an das Bundesgericht (BGr, 8C_136/2026). Das Bundesgericht trat auf die vereinigten Beschwerden mit Urteil vom 5. März 2026 abermals nicht ein (BGr, 8C_135/2026; 8C_136/2026). F. Am 12. Februar 2026 ersuchte A per E-Mail um erneute Zustellung der beiden Präsidialverfügungen vom 19. Januar 2026 bzw. 29. Januar 2026. Sodann ersuchte sie um elektronische Zustellung durch das Gericht. Mit Brief vom 12. Februar 2026 wurden A die beiden Präsidialverfügungen als nicht fristauslösende Kopien zugestellt. Zudem wurde sie auf ihre Empfangspflicht für gerichtliche Korrespondenz hingewiesen und auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht seine Sendungen ausschliesslich postalisch zustellen wird. Mit zwei weiteren Schreiben jeweils vom 15. Februar 2026 sowie mit dem Schreiben vom 16. Februar 2026 ersuchte sie erneut um superprovisorische Massnahmen. Auch diese Gesuche wurden mit der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2026 abgewiesen. G. Am 19. Februar 2026 ersuchte A neuerlich um vorsorgliche Massnahmen. A reichte am 26. Februar 2026, am 2. März 2026, am 9. März 2026 sowie am 19. März 2026 weitere Schriften ein. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 48'000.-. Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Der Antrag kann nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 54 Abs. 1 VRG). Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich. Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 und § 23 N. 16). Soweit die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist in ihren zahlreichen Eingaben zusätzliche Rechtsbegehren stellt, ist darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten. 1.3 Nach (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit) § 20a Abs. 1 VRG können sowohl im Rekursverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu § 1929a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (VGr, 13. Juli 2023, VB.2021.00639, E. 1.2; 6. April 2018, VB.2018.00003, E. 1.4). Der Streitgegenstand ergibt sich vorliegend aus den Gesuchen der Beschwerdeführerin vom 9. April 2025 bzw. vom
14. April 2025. Darin ersuchte sie sinngemäss um Rückführung in ihre Wohnung an der C-Strasse 01, um Kostengutsprache für ein Hotel in der Höhe von geschätzt Fr. 4'000.- pro Monat, um Kostengutsprache für eine temporäre Miete bis zum 31. Januar 2026 von Fr. 1'980.- pro Monat, um Kostengutsprache für eine temporäre Miete bis zum 31. Januar 2026 von Fr. 2'090.- pro Monat, um Kostengutsprache für eine temporäre Miete bis zum 31. März 2026 von Fr. 2'200.- pro Monat sowie um Kostengutsprache für eine temporäre Miete bis zum 31. September 2025 von Fr. 2'300.- pro Monat. Die Beschwerdegegnerin lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 17. April 2025 ab. Es ist folglich auf das Feststellungsbegehren, wonach die Exmission aus der Wohnung an der C-Strasse 01 widerrechtlich gewesen sei, bereits deshalb nicht einzutreten, da dieses nicht innerhalb des Streitgegenstands liegt. 1.4 Das Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Satz 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführerin die mietrechtliche Streitigkeit welche bereits an den Zivilgerichten hängig war an der C-Strasse 01 anfechten will, handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wofür das Verwaltungsgericht nicht, d.
h. weder als erste oder als zweite Rechtsmittelinstanz noch als Aufsichtsbehörde, zuständig ist (vgl. § 21 Abs. 1, § 48 sowie §§ 79 ff. des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb dies vorliegend anders sein sollte. 1.5 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz; LS 170.1) entscheiden die kantonalen Zivilgerichte in der Regel über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter gegen den Staat. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung solcher Ansprüche nicht zuständig (siehe auch § 2 Abs. 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen stellt, ist auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten. 1.6 Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 19. Januar 2026 gegen welche sie am 17. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhob (8C_135/2026) ergänzende Präzisierungen und Beweisanträge vorbringen will und die Feststellung anbegehrt, dass diese nicht der tatsächlichen Sachlage entspreche, ist das Verwaltungsgericht aufgrund des Devolutiveffekts hierfür nicht mehr zuständig. Die Zuständigkeit ging mit Anfechtung der Präsidialverfügung auf das Bundesgericht über, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Anliegen im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringen muss (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 23; BGE 151 III 282 E. 6.2.2). Es ist daher bereits aus diesem Grund nicht darauf einzutreten. 1.7 Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Kosten anfechten wollte, mangelt es ihr an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. an einem praktischen Nutzen (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00046, E. 1.1). Ihr wurden im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt. Insofern wäre darauf nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeführerin die Abschreibung der vorsorglichen Massnahmen infolge Gegenstandslosigkeit anfechten wollen, wäre aus demselben Grund ebenfalls nicht darauf einzutreten. Dasselbe gilt für die gerügte Rechtsverzögerung des Rekursverfahrens (vgl. VGr,
26. Februar 2026, VB.2024.00279, E. 2.1 ff.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Die Beschwerdeführerin stellt denn auch keine entsprechend substanziierten Feststellungsbegehren. 1.8 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung von Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids beantragt, ist darauf einzutreten, da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind 2. 2.1 Das weitere Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische bzw. vorsorgliche Kostengutsprache für ihren Hotelaufenthalt während des Beschwerdeverfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 2.2 Sofern die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, dass der Bezirksrat befangen gewesen sei, ist diese Rüge verspätet und verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin erhob diese Rüge im Rekursverfahren nicht, obwohl sie ihr bereits in diesem Zeitpunkt hätte bekannt sein müssen. Damit ist nicht weiter darauf einzugehen. 2.3 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Sozialbehörde oder dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16). Soweit die Beschwerdeführerin eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. des Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin strafrechtlich gegen den Bezirksrat oder die Beschwerdegegnerin vorgehen wollte, hätte sie sich an die hierfür zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden und wäre dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig. 3. 3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2021 massgebenden Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 3.2 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen und die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). In der Gemeinde B beträgt der maximale Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt Fr. 1'300.- pro Monat inklusive Nebenkosten. 3.3 Die kommunalen Mietzinsmaxima definieren, bis zu welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als angemessen bezeichnet werden können. Ihre Einhaltung dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten für eine angemessene (und nicht für eine beliebige) Unterkunft übernommen werden; bei ihrer Festsetzung ist das ortsübliche Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr,
9. Dezember 2021, VB.2021.00621, E. 2.2; 17. September 2020, VB.2020.00266 E. 2.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanweisungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr,
9. Dezember 2021, VB.2021.00621, E. 2.2; 17. September 2020, VB.2020.00266, E. 2.2). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 17. September 2020, VB.2020.00266, E. 2.2; 17. September 2020, VB.2020.00266, E. 2.2; 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). 3.4 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.4; 17. September 2020, VB.2020.00266, E. 2.3 f.; 6. September 2017, VB.2017.00291, E. 2.22.4; 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.2 ff.). 3.5 Wie erwähnt sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon kann indes abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine andere, teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten nicht übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert, indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorne E. 3.4) ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat. Anders verhält es sich wiederum, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn ihr ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.5; 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 2.5; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2). 3.6 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache (§ 16a Abs. 1 SHG), wenn die gesuchstellende Person bedürftig im Sinn des Sozialhilfegesetzes ist und nicht erwartet werden kann, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden. Ausserdem muss die infrage stehende Leistung notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden kann (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 10.1.01, Ziff. 1.1 und 1.2, 4. Januar 2021). Gesuche um Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG). Sozialhilferechtliche Gesuche um Kostengutsprachen müssen folgende Angaben enthalten: a. vollständige Personalien des Hilfesuchenden, b. Bezeichnung allfälliger leistungspflichtiger Dritter, c. Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen (§ 16a Abs. 3 SHG). 3.7 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind die Behörden verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden Umstände von sich aus abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden Informationen wesentlich einfacher ist als für die Hilfe suchende Person. Dies gilt auch bei unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person (ABl 2009 1850). Anderseits gilt für die Hilfe suchende Person eine Mitwirkungspflicht in erster Linie für Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 3.1). 3.8 Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 3.2; 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2;
21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für wirtschaftliche Hilfe einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die aktuell nicht bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Diesfalls hat die Behörde einen förmlichen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. F.3 Ziff. 1). Das Nichteintreten muss sich als verhältnismässig erweisen und kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn nur eher untergeordnete Informationen oder Belege fehlen (VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 3.2;
21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Zuweisung einer Notunterkunft in einem Asylzentrum rechtswidrig sei. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Anspruch auf Hilfe in Notlagen keine freie Wahl der Notunterkunft umfasse. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem Anbieten der Notunterkunft im Asylzentrum den Anspruch auf Nothilfe erfüllt. Ein Anspruch auf eine Wohnung einer bestimmten Grössenordnung bestehe nicht. Die Vorinstanz hätte auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuweisung einer Notunterkunft nach Wahl nicht eintreten dürfen, da dieser nicht vom Streitgegenstand gedeckt war und sie damit den Streitgegenstand unzulässig ausdehnte (vgl. vorne E. 1.3). Folglich sind die dagegen gerichteten Rügen bereits aus diesem Grund nicht stichhaltig. 4.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dass die Ausweisung aus ihrer ehemaligen Wohnung an der C-Strasse 01 rechtswidrig gewesen sei. Diese stehe nach wie vor leer, weshalb ihr diese Wohnung zurückzugeben sei. Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Rügen in keinem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt stünden und sich weitere Ausführungen erübrigten. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Ausgangsverfügung vom 17. April 2025 fest, dass im Mietrecht kein Recht auf Ersatzunterkunft infolge des Baulärms vorgesehen sei. Folglich sei eine Rückführung in die Wohnung an der C-Strasse 01 abzulehnen. Wie bereits für das Verwaltungsgericht dargelegt (vorne E. 1.4), sind auch der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin nicht für mietrechtliche Streitigkeiten zuständig, sondern die Zivilgerichte. Darüber hinaus wurde die Sache bereits rechtskräftig durch das Bundesgericht entschieden. Damit hätte die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Rückführung in die Wohnung an der C-Strasse 01 mangels Zuständigkeit nicht eintreten sollen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen daher bereits aus diesem Grund fehl. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Beschwerdegegnerin die beantragten Kostengutsprachen zu Unrecht verweigert habe. Vielmehr liesse sich keine günstigere Wohnung in der Gemeinde für Fr. 1'300.- finden als in ihrem Gesuch um Kostengutsprache. Sodann habe sie dringend aus ihrer Unterkunft ausziehen müssen, da dort aufgrund der Bauarbeiten eine enorme Staubbelastung geherrscht habe, welche ihren Gesundheitszustand verschlimmert hätte. Sie leide an einer äusserst eingeschränkten Lungenfunktion. Die Beschwerdegegnerin führte dazu in ihrer Verfügung vom 17. April 2025 aus, die Gesuche der Beschwerdeführerin hätten jeweils nicht die nötigen Angaben enthalten, um die Kostengutsprache zu überprüfen. Folglich habe sie die Beschwerdeführerin am 14. April 2025, am 15. April 2025 und am 16. April 2025 jeweils per E-Mail kontaktiert, um sie auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen und weitere benötigte Angaben einzufordern. So sei aufgrund der Gesuche nicht einmal klar, in welcher Gemeinde sich die Mietobjekte befänden. Die Beschwerdeführerin habe aber auf alle Kontaktversuche nicht reagiert. Demzufolge könne die Kostengutsprache für die beantragten Mietobjekte auch nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihren Gesuchen um Kostengutsprache darauf, gewisse Beträge für einen bestimmten Zeitraum zu beantragen (vgl. vorne Ziff. I.A und E. 1.3). Es fehlen aber jegliche Angaben, die es der Beschwerdegegnerin ermöglichen würden, eine ausnahmsweise Kostenübernahme der grundsätzlich zu teuren Mietobjekte mit Blick auf die genannten Voraussetzungen zu überprüfen (vgl. § 16a Abs. 3 lit. b und c SHG; vorne E. 3.2 ff. und E. 3.6). So fehlen die Angaben zum Vermieter, die Adresse der Mietobjekte, die Zimmerzahl, die Wohnfläche und der Ausbaustandard. Beim Hotel ist sodann der Betrag nur geschätzt und nicht näher beziffert. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, diese Informationen beizubringen. Sie verletzte sodann ihre Mitwirkungspflicht, als sie auf die dreimalige Kontaktaufnahme der Beschwerdegegnerin nicht reagierte. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies im vorliegenden Verfahren auch nicht. Demzufolge wäre auf die Gesuche um Kostengutsprache nicht einzutreten gewesen (vorne E. 3.7 f.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die zu teuren Mietobjekte ausnahmsweise hätte übernehmen müssen und bis zu welcher Kostenhöhe dies der Fall gewesen wäre. Die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin gehen fehl. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien medizinische Berichte zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen und ein unabhängiges medizinisches Gutachten zu erstellen. Sodann sei ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz verletzt worden, indem diese die vorgebrachten Beweismittel (Fotos, Video- und Audioaufnahmen der Baustelle sowie ärztliche Gutachten) faktisch ignoriert habe. Ausserdem habe die Vorinstanz die Beweismittel zur fehlenden Rechtskraft des Räumungsurteils totgeschwiegen. Wie dargelegt, wäre auf die Gesuche der Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bzw. wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten gewesen (vorne E. 4.2 f.). Folglich erweisen sich die vor der Rekursinstanz vorgebrachten Beweismittel als untauglich. Soweit die ärztlichen Atteste darauf abzielen, dass die neu angebotene Notunterkunft im Asylheim medizinisch unzumutbar sei, beschlägt dies nicht den Streitgegenstand im Rekursverfahren (vorne E. 4.1). Damit erweisen sich die Beweismittel auch diesbezüglich als untauglich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht notwendig, dass der Bezirksrat jedes einzelne vorgebrachte Argument und Beweismittel in seine Entscheidbegründung aufnimmt. Es ist ausreichend, wenn er die entscheidrelevanten Beweismittel entsprechend würdigt (vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 3.3 f.). Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, wenn die Vorinstanz nicht weiter auf diese untauglichen Beweismittel einging und keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vornahm. Dasselbe gilt für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, weshalb auf eine medizinische Begutachtung verzichtet werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 VRG). 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin sodann keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine Umtriebsentschädigung im Rekursverfahren. 7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). 7.3 Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Ausnahmsweise wird die unentgeltliche Rechtsvertretung von Amtes wegen bestellt, wenn die Partei offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen (Plüss, § 16 N. 114). Kumulativ müssen auch die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sein, insbesondere darf die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (Plüss, § 16 N. 76). 7.4 Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung eines (gerichtlich zu bestellenden) unentgeltlichen Rechtsbeistands sind zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten und die Beschwerdeführerin war in der Lage, den Entscheid des Bezirksrats anzufechten. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu mandatieren, bestehen ebenso wenig, weshalb das Verwaltungsgericht ihr eine solche auch insofern nicht zu bestellen brauchte. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 245.-- Zustellkosten, Fr. 2'445.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
6. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) den Bezirksrat Meilen.