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VB.2025.00659

Sozialhilfe

Zürich VerwG · 2026-03-26 · Deutsch ZH
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Nichteintreten auf Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresses; Subsidiarität zu Leistungsbegehren (E. 1.3). Keine Aufsichtsfunktion (E. 1.4). Nichteintreten auf Rekurs rechtmässig, da praktischer Nutzen bei Aufhebung des angefochtenen Hinweises auf Rückerstattungsverpflichtung nach § 27 und § 30 SHG nicht ersichtlich (E. 2.5). Nichteintreten auf verspätete Rekursanträge in Replik zulässig (E. 2.6). Abweisung, soweit Eintreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  5. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Winterthur.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00659 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00659 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe Nichteintreten auf Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresses; Subsidiarität zu Leistungsbegehren (E. 1.3). Keine Aufsichtsfunktion (E. 1.4). Nichteintreten auf Rekurs rechtmässig, da praktischer Nutzen bei Aufhebung des angefochtenen Hinweises auf Rückerstattungsverpflichtung nach § 27 und § 30 SHG nicht ersichtlich (E. 2.5). Nichteintreten auf verspätete Rekursanträge in Replik zulässig (E. 2.6).

Abweisung, soweit Eintreten. Stichworte: AUFSICHTSANZEIGE BESCHWERDELEGITIMATION FESTSTELLUNGSINTERESSE NICHTEINTRETENSENTSCHEID PRAKTISCHER NUTZEN REKURSFRIST RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE Rechtsnormen: § 8 Abs. I SHG § 27 SHG § 30 SHG § 21 Abs. I VRG § 23 Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2025.00659 Urteil der

3. Kammer vom 26. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster. In Sachen A, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinde B, vertreten durch die Sozialkommission, Beschwerdegegnerin, betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wurde seit 19. Oktober 2022 durch die Sozialhilfe der Gemeinde B unterstützt und mit Verfügung vom 7. Mai 2025 von der Sozialhilfe abgelöst (Dispositivziffer 1). Sie wurde in Dispositivziffer 3 auf § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hingewiesen, "wonach die rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten ist, wenn die Person, welche wirtschaftliche Hilfe bezogen hat, aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangen sollte. Gemäss § 30 des Sozialhilfegesetzes gilt eine Verjährungsfrist von 15 Jahren." II. A erhob mit Schreiben vom 12. Juni 2025 gegen die Verfügung vom 7. Mai 2025 Rekurs an den Bezirksrat Winterthur. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung und Nichtigerklärung von Dispositivziffer 3. Am 15. Juli 2025 beantragte die Gemeinde B die Abweisung des Rekurses und äusserte sich zur Fristwahrung. A hielt in ihrer Replik an ihrem Antrag fest und stellte zusätzlich diverse Feststellungsbegehren und beantragte die Löschung sämtlicher Hinweise auf eine Rückerstattungspflicht im ZEMIS sowie in anderen Akten. Der Bezirksrat Winterthur trat mit Beschluss vom 23. September 2025 auf den Rekurs nicht ein (Dispositivziffer I). Er erhob keine Verfahrenskosten (Dispositivziffer II). III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 23. September 2025 gelangte A mit Beschwerde vom 7. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Ferner stellte sie diverse Feststellungsbegehren sowie ein Löschungsbegehren. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 beantragte der Bezirksrat Winterthur die Abweisung der Beschwerde. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache die Aufhebung des Hinweises auf die Rückzahlungspflicht in der Ausgangsverfügung. Mangels Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38 Abs. 1 VRG). 1.2 Im Hinblick auf die Anfechtung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist die Beschwerdelegitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst gegeben (vgl. BGE 138 I 61 E. 2; 129 II 297 E. 2.3; BGr,

25. Mai 2010, 1C_177/2010, E. 2). Allerdings ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich auch dann befugt, einen Sachentscheid zu fällen, wenn sich das zu behandelnde Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid richtet. Entsprechend sind materielle Anträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids bzw. im Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Nichteintretensverfügung statthaft (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 1.2; 22. August 2019, VB.2019.00127, E. 1.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 7). 1.3 Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei festzustellen, dass ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde bestehe. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches, schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.5.1; 28. Dezember 2020, VB.2020.00533, E. 1.4; 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 1.3; 23. August 2019, VB.2019.00014 E. 1.3). Vorliegend geht es um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht auf den Rekurs eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde sowie am Rekurs hat (vgl. vorne E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung anbegehrt, dass an der Beschwerde ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse bestehe, ist der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht damit Genüge getan. Auf dieses Feststellungsbegehren wäre mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. 1.4 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, künftig den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtsklarheit zu beachten, entspricht ihre Eingabe einer Aufsichtsbeschwerde. Dem Verwaltungsgericht kommen gegenüber Behörden – wie namentlich den Sozialhilfebehörden – und deren Mitarbeitenden indes keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. § 8 Abs. 1 SHG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen wollte, dass der Bezirksrat hätte aufsichtsrechtlich einschreiten müssen, hätte sie sich mit diesem Vorbringen indes nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz des Bezirksrats wenden müssen, steht doch gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin kein Rechtsmittel offen, sondern ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Auf die Aufsichtsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 1.5 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit Ausnahme des genannten Feststellungsbegehrens sowie der Aufsichtsbeschwerde auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Bezirksrat trat mit folgender Begründung auf den Rekurs nicht ein: Vorliegend handle es sich grundsätzlich um eine deklaratorische Feststellung dessen, was ohnehin im Gesetz stehe. Auf den Rekurs sei daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Rückforderungsentscheid erhalten, könne sie die vorgebrachten Argumente zu einem späteren Zeitpunkt vorbringen. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass der Nichteintretensentscheid rechtswidrig sei. Der Hinweis in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung schaffe für sie Rechtsunsicherheit und potenziell nachteilige Folgen. Er bleibe in den Akten und Datenbanken (z. B. ZEMIS) gespeichert. Er könne in künftigen Verfahren über das Aufenthaltsrecht, der Beschäftigung oder der Sozialhilfe negativ interpretiert werden. Sodann verursache er psychischen Druck und Rechtsunsicherheit. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihre gestellten Anträge stelle sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dar. Ebenfalls würden Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletzt. 2.3 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15). Der praktische Nutzen muss darüber hinaus schutzwürdig sein (BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4). 2.4 Gemäss § 23 Abs. 1 des VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Nach Ablauf der Rekursfrist dürfen der Antrag und die Begründung – mit Ausnahme des Vorbringens von Revisionsgründen im Sinn von § 86a VRG – nicht mehr erweitert werden (vgl. dazu Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). 2.5 Die Argumente der Beschwerdeführerin gehen fehl. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat mangels eines praktischen Nutzens und damit aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation auf den Rekurs nicht eintrat. Die angefochtene Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 7. Mai 2025 zitiert lediglich § 27 SHG und § 30 SHG, wenn auch unvollständig, wie der Bezirksrat zutreffend festhielt. Es handelt sich dabei um einen Hinweis auf das geltende Recht. Folglich wurden keine Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin geregelt, insbesondere wurde noch keine Rückerstattung festgelegt. Es erschliesst sich daher nicht, worin der praktische Nutzen des Rekurses gelegen haben sollte, wenn die angefochtene Dispositivziffer aufgehoben würde. Zudem ist die Beschwerdeführerin durch den Hinweis nicht materiell beschwert. Die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe ergibt sich unmittelbar aus den genannten Gesetzesbestimmungen, welche unabhängig vom Hinweis in der Verfügung Geltung beanspruchen (vgl. VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00314, E. 4.2; 20. Mai 2021, VB.2020.00718, E. 4.3 f.). 2.6 Die Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss geltend, der Bezirksrat hätte auf ihre Feststellungsbegehren sowie den Antrag auf Datenlöschung in der Replik vom

29. Juli 2025 eintreten müssen. Allerdings lief die Rekursfrist am 27. Juni 2025 ab (§ 22 Abs. 1 VRG). Damit waren die neu gestellten Anträge in der Replik vom 29. Juli 2025 verspätet (vorne E. 2.4). Die Vorinstanz durfte demzufolge bereits aus diesem Grund auf die erweiterten Feststellungsbegehren und den Antrag auf Datenlöschung nicht eintreten. 2.7 Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und die Vorinstanz trat auf den Rekurs zu Recht nicht ein. Darin ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu erblicken. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen in der Sache. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'195.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    den Bezirksrat Winterthur.