[Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter / besonderes Abhängigkeitsverhältnis wegen Betreuungsbedürftigkeit.] Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Erforderlich ist eine personenspezifisch ausgerichtete und nicht nur krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit (E. 2.1). Die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist alters- und krankheitsbedingt und nicht spezifisch auf die Person der Tochter ausgerichtet. Es ist davon auszugehen, dass sich in der Heimatregion der Beschwerdeführerin eine geeignete Betreuungslösung finden lässt (E. 2.4). Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter ist damit nicht vom Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention erfasst und sie hat keinen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf diese Bestimmung (E. 2.5). Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 28 AIG fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AIG hat (E. 3.3). Abweisung.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Aus dem Recht auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht einer
Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich
gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die
ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 139 I 330
E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1).
In den
Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das
heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135
143 E. 1.3.2). Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und
volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte
familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche
Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten
Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der ersteren
in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019,
2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018,
E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei
insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl.
BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 18. Juli 2011,
2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442,
E. 2.1).
Erforderlich ist sodann eine
personenspezifisch ausgerichtete und nicht nur krankheitsbedingte
Hilfsbedürftigkeit (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 6.5, und 30. März
2017, 2C_867/2016, E. 2.3), was bedeutet, dass die betreffende Betreuungs-
oder Pflegeleistung unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen
erbracht werden muss (BGr, 13. März 2024, 2C_596/2023, E. 5.1,
21. August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4, und 27. Mai 2021,
2C_396/2021, E. 3.3; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00510, E. 3.2,
und 15. März 2023, VB.2023.00050, E. 3.1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, seit dem Hinschied ihres Ehemanns im Jahr 1992 leb(t)e sie allein und isoliert in ihrem Heimatdorf in Serbien, ohne ein familiäres und soziales Umfeld. Aufgrund der jüngsten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Depression, Angststörung und kognitives Defizit) sei sie nicht mehr in der Lage, allein zu leben und für sich selbst zu sorgen.
E. 2.3 Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin finden sich verschiedene ärztliche Berichte in den Akten. Am 11. Dezember 2024 diagnostizierte der behandelnde Psychiater in Serbien bei der Beschwerdeführerin eine Depression und vermerkte in seinem Befund, aus seiner Sicht sollte es der Beschwerdeführerin gestattet werden, mit anderen, im Ausland lebenden Familienmitgliedern zusammenzuleben, um besser funktionieren zu können. Gemäss den ärztlichen Berichten der medizinischen Praxis, datierend vom 6. Oktober 2025 und vom 21. Juli 2026, leidet die Beschwerdeführerin an "arterieller Hypertonie", an "Diabetes mellitus Typ 2", an einer altersbedingten kognitiven Einschränkung mit fortschreitender Demenz und an einer depressiven Symptomatik. Aufgrund der Demenz bestehe ein permanenter Betreuungsbedarf. Sie sei auf ständige Begleitung angewiesen, die durch ihre Tochter in H gewährleistet werde.
E. 2.4 Gemäss den
ärztlichen Berichten ist die Beschwerdeführerin auf Betreuung und Pflege
angewiesen. Ein (besonderes) Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer
Tochter im Sinn der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) lässt sich
daraus jedoch nicht ableiten. Weder ergeben sich aus den Akten nennenswerte
Hinweise darauf noch ist sonst wie ersichtlich, dass die notwendige Betreuung
und Pflege (respektive Begleitung im Alltag) unabdingbar von der Tochter
erbracht werden muss. Die Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist
alters- und krankheitsbedingt, mithin nicht spezifisch auf die Person der
Tochter ausgerichtet, weshalb eine Wohnsitznahme in der Schweiz bei der Tochter
und ihrer Familie nicht zwingend erforderlich ist. Ob die Tochter und deren
Ehemann, die beide in einem Vollzeitpensum arbeitstätig sind, die notwendige
Betreuung der Beschwerdeführerin überhaupt gewährleisten können, kann
dahingestellt bleiben.
Soweit die Beschwerdeführerin
einwendet, in Serbien sei die medizinische Versorgung in ihrem Fall nicht
ausreichend und die Betreuungsbedürftigkeit könne aufgrund fehlender
Betreuungsstrukturen und eines fehlenden familiären und sozialen Umfelds nicht
sichergestellt werden, ist ihr nicht zu folgen. Die medizinische
Grundversorgung, namentlich auch die Behandelbarkeit von psychischen
Beeinträchtigungen und der Zugang zu entsprechenden Medikamenten, ist in
Serbien grundsätzlich gewährleistet, so auch in der Heimatregion der
Beschwerdeführerin in Südserbien (VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044,
E. 7.3 mit Hinweisen; vgl. auch Staatssekretariat für Migration,
Länderbericht "Focus Serbien, Medizinische Grundversorgung, insbesondere
in Südserbien" vom 17. Mai 2017, abrufbar unter www.sem.admin.ch).
Dafür, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres ethnischen Hintergrunds
als Albanerin der Zugang zur medizinischen Versorgung stark eingeschränkt wäre,
wie sie geltend macht, bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte, zumal sie in
der Vergangenheit in der Heimat offensichtlich die notwendige medizinische Versorgung
erhalten hat. Weiter reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des
Sozialamts der Stadt G, datierend vom 21. Juli 2026, zu den Akten, wonach
es in der Gemeinde G keine staatlichen oder privaten Altersheime gebe und das
Sozialamt deshalb nicht in der Lage sei, die sofortige Unterbringung der
Beschwerdeführerin auf lokaler Ebene zu veranlassen. Selbst wenn es zutreffen
sollte, dass die Infrastruktur bezüglich der Drittpflege und -betreuung in der
Heimatregion der betroffenen ausländischen Person weniger gut ausgebaut ist als
in der Schweiz, führt dies nicht zur Annahme eines personenspezifischen
Abhängigkeitsverhältnisses. Im Übrigen betrifft dieser Umstand die gesamte in
der jeweiligen Region lebende betagte Bevölkerung. Vorliegend ist davon
auszugehen, dass sich in der Heimatregion der Beschwerdeführerin eine geeignete
Betreuungslösung finden lässt und es ihr zumutbar ist, eine entsprechende
Alternative zu organisieren, zumal sie auch eine Schweizer Witwenrente von
monatlich Fr. 458.- erhält und die Lebenskosten in Serbien bedeutend
niedriger sind als in der Schweiz.
E. 2.5 Zusammenfassend: Weil die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht personenspezifisch auf die Tochter ausgerichtet ist, ist kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung gegeben, womit die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter nicht vom Schutzbereich des Familienlebens erfasst ist und sie keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat.
E. 3.1 Nach Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 15. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zur erwerbslosen Wohnsitznahme zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Rechtsprechungsgemäss müssen eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sein, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AIG (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00196, E. 3.1 mit Hinweisen). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).
E. 3.2 Der Entscheid, ob einer ausländischen Person gestützt auf Art. 28 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss Angaben ihrer Tochter zuvor noch nie in der Schweiz aufgehalten. Sie bringt vor, seit ihrer Einreise habe sie zahlreiche, eigenständige Kontakte mit diversen, von ihrer Familie unabhängigen Personen geknüpft und sei im Rahmen ihrer Situation gut in die Schweiz integriert. Das Bestehen ausserfamiliärer Kontakte bzw. ein von der Familie unabhängiges soziales Umfeld oder anderweitige Hinweise, die auf eine (besondere) persönliche Beziehung zur Schweiz von ausreichender Qualität schliessen lassen würden, ergeben sich nicht aus den Akten. Dass die Vorinstanz die (unbelegten) sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausser Acht gelassen hat, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Demnach weist die Beschwerdeführerin keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AIG auf.
E. 3.3.3 Da die Voraussetzungen nach Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits deswegen. Ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, muss deshalb nicht erörtert werden.
E. 3.4 Im Ergebnis ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz (und der Beschwerdegegner) zum Schluss kommt, es lägen keine besonderen persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz vor, und sie deshalb ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 28 AIG verneint.
E. 4 Die Vorinstanz (und der Beschwerdegegner) hat das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verneint und davon abgesehen, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dieser Ermessensentscheid ist mit Blick auf die dargelegten Umstände nicht rechtsverletzend (vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 8).
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 7 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00558 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00558 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung [Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter / besonderes Abhängigkeitsverhältnis wegen Betreuungsbedürftigkeit.]
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Erforderlich ist eine personenspezifisch ausgerichtete und nicht nur krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit (E. 2.1). Die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist alters- und krankheitsbedingt und nicht spezifisch auf die Person der Tochter ausgerichtet. Es ist davon auszugehen, dass sich in der Heimatregion der Beschwerdeführerin eine geeignete Betreuungslösung finden lässt (E. 2.4). Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter ist damit nicht vom Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention erfasst und sie hat keinen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf diese Bestimmung (E. 2.5). Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 28 AIG fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AIG hat (E. 3.3).
Abweisung. Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME FAMILIENNACHZUG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNER SERBIEN Rechtsnormen: Art. 28 AIG Art. 28 lit. c AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 25 Abs. 2 VZAE Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2025.00558 Urteil der 4. Kammer vom 17. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1953, ist eine Staatsangehörige Serbiens und stammt aus C in der Region G in Südserbien. Ihre Tochter, D (geboren 1978) ist Schweizer Staatsangehörige und im Kanton Zürich wohnhaft. Ihr Sohn, E, lebt im Kanton Aargau und ein weiterer Sohn, F, ist in Österreich wohnhaft. Am 14. August 2024 ersuchte D das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung der Einreise ihrer Mutter zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. November 2024 ab. Am 19. Februar 2025 reiste A in die Schweiz ein. II. Einen gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 29. November 2024 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Juli 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte D die Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III und IV). III. Am 9. September 2025 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 7. Juli 2025 aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie, das Migrationsamt sei anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Mit Präsidialverfügung vom
10. September 2025 verfügte das Verwaltungsgericht, eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A habe bis auf Weiteres zu unterbleiben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. September 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A reichte am 16. Oktober 2025 weitere ärztliche Unterlagen ein. Am 21. Juli 2026 reichte das Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums von A sowie eine Aktennotiz betreffend eine diesbezügliche Schaltervorsprache vom 17. Juli 2026 zu den Akten. A nahm hierzu am 3. August 2026 Stellung und legte weitere Beweismittel ins Recht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 143 E. 1.3.2). Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Erforderlich ist sodann eine personenspezifisch ausgerichtete und nicht nur krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 6.5, und 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3), was bedeutet, dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 13. März 2024, 2C_596/2023, E. 5.1,
21. August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4, und 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00510, E. 3.2, und 15. März 2023, VB.2023.00050, E. 3.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, seit dem Hinschied ihres Ehemanns im Jahr 1992 leb(t)e sie allein und isoliert in ihrem Heimatdorf in Serbien, ohne ein familiäres und soziales Umfeld. Aufgrund der jüngsten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Depression, Angststörung und kognitives Defizit) sei sie nicht mehr in der Lage, allein zu leben und für sich selbst zu sorgen. 2.3 Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin finden sich verschiedene ärztliche Berichte in den Akten. Am 11. Dezember 2024 diagnostizierte der behandelnde Psychiater in Serbien bei der Beschwerdeführerin eine Depression und vermerkte in seinem Befund, aus seiner Sicht sollte es der Beschwerdeführerin gestattet werden, mit anderen, im Ausland lebenden Familienmitgliedern zusammenzuleben, um besser funktionieren zu können. Gemäss den ärztlichen Berichten der medizinischen Praxis, datierend vom 6. Oktober 2025 und vom 21. Juli 2026, leidet die Beschwerdeführerin an "arterieller Hypertonie", an "Diabetes mellitus Typ 2", an einer altersbedingten kognitiven Einschränkung mit fortschreitender Demenz und an einer depressiven Symptomatik. Aufgrund der Demenz bestehe ein permanenter Betreuungsbedarf. Sie sei auf ständige Begleitung angewiesen, die durch ihre Tochter in H gewährleistet werde. 2.4 Gemäss den ärztlichen Berichten ist die Beschwerdeführerin auf Betreuung und Pflege angewiesen. Ein (besonderes) Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter im Sinn der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Weder ergeben sich aus den Akten nennenswerte Hinweise darauf noch ist sonst wie ersichtlich, dass die notwendige Betreuung und Pflege (respektive Begleitung im Alltag) unabdingbar von der Tochter erbracht werden muss. Die Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist alters- und krankheitsbedingt, mithin nicht spezifisch auf die Person der Tochter ausgerichtet, weshalb eine Wohnsitznahme in der Schweiz bei der Tochter und ihrer Familie nicht zwingend erforderlich ist. Ob die Tochter und deren Ehemann, die beide in einem Vollzeitpensum arbeitstätig sind, die notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin überhaupt gewährleisten können, kann dahingestellt bleiben. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, in Serbien sei die medizinische Versorgung in ihrem Fall nicht ausreichend und die Betreuungsbedürftigkeit könne aufgrund fehlender Betreuungsstrukturen und eines fehlenden familiären und sozialen Umfelds nicht sichergestellt werden, ist ihr nicht zu folgen. Die medizinische Grundversorgung, namentlich auch die Behandelbarkeit von psychischen Beeinträchtigungen und der Zugang zu entsprechenden Medikamenten, ist in Serbien grundsätzlich gewährleistet, so auch in der Heimatregion der Beschwerdeführerin in Südserbien (VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 7.3 mit Hinweisen; vgl. auch Staatssekretariat für Migration, Länderbericht "Focus Serbien, Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien" vom 17. Mai 2017, abrufbar unter www.sem.admin.ch). Dafür, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres ethnischen Hintergrunds als Albanerin der Zugang zur medizinischen Versorgung stark eingeschränkt wäre, wie sie geltend macht, bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte, zumal sie in der Vergangenheit in der Heimat offensichtlich die notwendige medizinische Versorgung erhalten hat. Weiter reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Sozialamts der Stadt G, datierend vom 21. Juli 2026, zu den Akten, wonach es in der Gemeinde G keine staatlichen oder privaten Altersheime gebe und das Sozialamt deshalb nicht in der Lage sei, die sofortige Unterbringung der Beschwerdeführerin auf lokaler Ebene zu veranlassen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Infrastruktur bezüglich der Drittpflege und -betreuung in der Heimatregion der betroffenen ausländischen Person weniger gut ausgebaut ist als in der Schweiz, führt dies nicht zur Annahme eines personenspezifischen Abhängigkeitsverhältnisses. Im Übrigen betrifft dieser Umstand die gesamte in der jeweiligen Region lebende betagte Bevölkerung. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich in der Heimatregion der Beschwerdeführerin eine geeignete Betreuungslösung finden lässt und es ihr zumutbar ist, eine entsprechende Alternative zu organisieren, zumal sie auch eine Schweizer Witwenrente von monatlich Fr. 458.- erhält und die Lebenskosten in Serbien bedeutend niedriger sind als in der Schweiz. 2.5 Zusammenfassend: Weil die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht personenspezifisch auf die Tochter ausgerichtet ist, ist kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung gegeben, womit die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter nicht vom Schutzbereich des Familienlebens erfasst ist und sie keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat. 3. 3.1 Nach Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 15. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zur erwerbslosen Wohnsitznahme zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Rechtsprechungsgemäss müssen eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sein, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AIG (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00196, E. 3.1 mit Hinweisen). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3). 3.2 Der Entscheid, ob einer ausländischen Person gestützt auf Art. 28 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss Angaben ihrer Tochter zuvor noch nie in der Schweiz aufgehalten. Sie bringt vor, seit ihrer Einreise habe sie zahlreiche, eigenständige Kontakte mit diversen, von ihrer Familie unabhängigen Personen geknüpft und sei im Rahmen ihrer Situation gut in die Schweiz integriert. Das Bestehen ausserfamiliärer Kontakte bzw. ein von der Familie unabhängiges soziales Umfeld oder anderweitige Hinweise, die auf eine (besondere) persönliche Beziehung zur Schweiz von ausreichender Qualität schliessen lassen würden, ergeben sich nicht aus den Akten. Dass die Vorinstanz die (unbelegten) sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausser Acht gelassen hat, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Demnach weist die Beschwerdeführerin keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AIG auf. 3.3.3 Da die Voraussetzungen nach Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits deswegen. Ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, muss deshalb nicht erörtert werden. 3.4 Im Ergebnis ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz (und der Beschwerdegegner) zum Schluss kommt, es lägen keine besonderen persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz vor, und sie deshalb ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 28 AIG verneint. 4. Die Vorinstanz (und der Beschwerdegegner) hat das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verneint und davon abgesehen, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dieser Ermessensentscheid ist mit Blick auf die dargelegten Umstände nicht rechtsverletzend (vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 8). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.