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VB.2025.00534

Quartierplan

Zürich VerwG ·3. Abteilung/3. Kammer · 2026-09-03 · Deutsch ZH
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[Quartierplan zum Zweck der ortsbildschonenderen Erschliessung, neuen Parkplatzregelung sowie Schaffung qualitätsvoller Freiräume]. Vereinigung zweier Beschwerdeverfahren unter Mitbeteiligung zweier Rekursparteien, die keine Beschwerde erhoben haben. Auf die Durchführung eines Augenscheins wird verzichtet, da sich die tatsächliche Situation hinreichend aus den Akten ergibt und die Vorinstanz bereits einen Augenschein durchgeführt hat (E. 2.3). Die Rüge der Beschwerdeführenden 1, wonach sich für ihre Grundstücke aus dem Quartierplan keine Vorteile ergäben, ist unbegründet, da sowohl in Bezug auf die Bestandesgebäude der Beschwerdeführenden 1 als auch in Bezug auf ihr unbebautes Grundstück ein objektives Interesse an der im übergeordneten Gestaltungsplan vorgesehenen Tiefgarage zu bejahen ist (E. 4.2.2 f.). Eine allfällige Inventarisierung oder die Unterstellung unter das BGBB beeinträchtigen die angemessene Überbaubarkeit im Sinn von § 126 Abs. 1 PBG nicht (E. 4.3.3 ff.). Auch für die Beschwerdeführenden 2 bringt der Quartierplan einen Vorteil, indem er eine gestaltungsplan- bzw. rechtskonforme Erschliessung ihres Grundstücks ermöglicht (E. 5.2). Es besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse daran, das streitbetroffene Grundstück in geplanter gestaltungsplankonformer Weise zu erschliessen. Dazu war es erforderlich, eine entsprechende Wegdienstbarkeit festzusetzen (E. 5.3). Abweisung.

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1 Eintreten

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da von einer vorwiegend nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist, fällt die Streitsache in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG; § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

E. 1.2 Gemäss § 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

E. 1.2.1 Die Beschwerdeführenden 1 besitzen als Erbengemeinschaft drei im Perimeter des Quartierplans "Unterdorf" gelegene Grundstücke (vgl. vorn, Sachverhalt III.A.). Soweit die Beschwerdeführenden 1 sinngemäss beantragen, der Quartierplan "Unterdorf" hätte in Bezug auf ihre Grundstücke nicht oder nicht ohne bestimmte behördliche Zusicherungen festgesetzt werden dürfen, haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids – auch aufgrund des Umstands, dass sie gemäss dem quartierplanrechtlichen Kostenverleger einen Teil der Erstellungskosten der Tiefgarage Nord zu tragen haben.

E. 1.2.2 Die Beschwerdeführenden 2, die als Ehepaar gemeinsam Beschwerde erhoben haben, besitzen im Beizugsgebiet des Quartierplans "Unterdorf" mehrere Grundstücke (vgl. vorn, Sachverhalt III.B.). Sie machen in erster Linie in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin 2.2 (Kat.-Nrn. alt 023–025 bzw. neu 026), am Rande aber auch in Bezug auf ein Grundstück des Beschwerdeführers 2.1 (Kat.-Nr. alt 018 bzw. neu 019) geltend, der Quartierplan "Unterdorf" sei für sie mit erschliessungs- bzw. eigentumsrechtlichen Nachteilen verbunden. Die Legitimation der Beschwerdeführenden 2 ist demnach zu bejahen.

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden 1 halten in der Beschwerdeschrift fest, dass das Quartierplanverfahren – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – nicht durch ein Baugesuch der Beschwerdeführenden 1 aus dem Jahr 2010 ausgelöst worden sei, sondern durch ein Baugesuch, das ein Grundstück in Unterdorf Süd betreffe. Diese Beanstandung trifft zwar soweit ersichtlich zu. Der betreffende Sachverhalt ist jedoch mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht entscheidrelevant, sodass nicht näher darauf einzugehen ist.

E. 1.4 Die weiteren formellen Beschwerdeanforderungen sind im Übrigen erfüllt, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist.

E. 2 Augenschein

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden 2 haben die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht beantragt.

E. 2.2 Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. BGr, 10. März 2026, 1C_297/2024, E. 4.3; VGr, 7. Mai 2026, VB.2024.00765, E. 2).

E. 2.3 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden 2 den Augenscheinantrag sinngemäss damit begründet, dass sie dem Verwaltungsgericht – wie zuvor bereits dem Baurekursgericht – aufzeigen möchten, weshalb die im Quartierplan "Unterdorf" vorgesehenen, mit entsprechenden Dienstbarkeiten gesicherten Zufahrten zu den Grundstücken Kat.-Nrn. alt 023–025 (neu 026) und Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) eine nicht überzeugende bzw. unverhältnismässige Erschliessungslösung darstellten. Es erscheint jedoch nicht erforderlich, die Verhältnisse vor Ort wahrzunehmen, um die heutige und die im Quartierplan "Unterdorf" vorgesehene künftige Erschliessungssituation der Grundstücke der Beschwerdeführenden 2 beurteilen zu können: Die tatsächliche Situation ergibt sich hinreichend aus den Akten, namentlich aus den umfangreichen Quartierplanunterlagen, aus den von den Beschwerdeführenden 2 im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos und Plänen sowie aus den allgemein zugänglichen Informationsbeständen im kantonalen GIS-Browser (https://maps.zh.ch; vgl. BGr,

10. März 2026, 1C_297/2024, E. 4.4.1; VGr, 22. Mai 2025, VB.2023.00562, E. 2.2). Der rechtserhebliche Sachverhalt lässt sich damit genügend erstellen und es bedarf keines erneuten Augenscheins. Im Übrigen hat bereits das Baurekursgericht im Verfahren BRG R1L.2023.38 einen Augenschein durchgeführt. Der Antrag der Beschwerdeführenden 2 ist somit abzuweisen.

E. 3 Rechtsgrundlagen

E. 3.1 Der Quartierplan soll im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglichen (§ 123 Abs. 1 PBG). Zu diesem Zweck hat er einerseits mittels Grenzveränderungen und Landumlegungen dafür zu sorgen, dass Parzellen geschaffen werden, die sich für eine zonengemässe Überbauung eignen. Das Quartierplangebiet ist so einzuteilen, dass alle Grundstücke ohne Ausnahmebewilligung und ohne nachbarliche Zustimmung in einer den örtlichen Verhältnissen und der Bauzone angemessenen Weise überbaut werden können; ist dies nicht möglich, sind die erforderlichen Rechte und Lasten mit dem Quartierplan zu begründen (§ 126 Abs. 1 PBG). Andererseits muss der Quartierplan dafür sorgen, dass alle Grundstücke im Beizugsgebiet feinerschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben (§ 128 Abs. 1 PBG). Erschliessungen sowie gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen sind dabei so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen genügen (§ 128 Abs. 2 PBG; vgl. §§ 236 f. PBG).

E. 3.2 Nach Massgabe von § 2 lit. c PBG kommt den Gemeinden bzw. der kommunalen Planungsbehörde bei der Nutzungsplanung Autonomie im Sinn von Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zu. Dies gilt auch für den Quartierplan – einen Sondernutzungsplan –, der im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglicht und die dafür nötigen Anordnungen enthält (§ 123 Abs. 1 PBG; vgl. VGr, 23. April 2026, VB.2024.00782, E. 2.2; VGr, 22. Mai 2025, VB.2023.00562, E. 3.1).

E. 3.3 Das Baurekursgericht verfügt bei der Überprüfung kommunaler Nutzungspläne über volle Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) nachgekommen, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine Rechtsmittelinstanz verlangt. Dieses Erfordernis schliesst nicht aus, dass sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit kommunaler Planungsmassnahmen zu befinden ist (Art. 2 Abs. 3 RPG). Aufgrund der kommunalen Planungsautonomie darf die Rechtsmittelinstanz nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn das Baurekursgericht zu respektieren. Bei der Überprüfung des kommunalen Planungsentscheids muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der erstinstanzlichen Behörde verschiedene Planungsvarianten zur Auswahl stehen können. Das Baurekursgericht darf von der gewählten Lösung nur abweichen, wenn sich die kommunale Behörde von unsachlichen, zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sie die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt (VGr, 22. Mai 2025, VB.2023.00562, E. 3.2; VGr, 19. September 2024, VB.2023.00321, E. 4.2).

E. 3.4 Das Verwaltungsgericht – als zweite Rechtsmittelinstanz – überprüft Rekursentscheide im Beschwerdeverfahren nur auf Rechtsverletzungen hin (einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung). Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

E. 4 Verfahren VB.2025.00534 (Beschwerde 1)

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden 1 machen in Bezug auf ihre drei Grundstücke Kat.-Nrn. alt 06, 08 und 010 diverse Rügen geltend.

E. 4.1.1 In Bezug auf das

Grundstück Kat.-Nr. alt 08 (K-Strasse 01) hätte der Quartierplan "Unterdorf"

gemäss den Beschwerdeführenden 1 nicht festgesetzt werden dürfen. Es

treffe nicht zu, dass dieses Grundstück nach der Festsetzung des Quartierplans "Unterdorf"

in Übereinstimmung mit § 126 Abs. 1 PBG überbaut werden könne, ohne

dass Ausnahmebewilligungen oder nachbarliche Zustimmungen erforderlich seien.

Denn da das Grundstück Kat.-Nr. alt 08 im Inventar des Denkmalschutzes

aufgeführt und im Grundbuch zudem als landwirtschaftliches Anwesen eingetragen

sei, setze eine quartierplangemässe Überbauung zusätzliche Bewilligungen

voraus. Entsprechend sei ungewiss, ob das bestehende Gebäude effektiv auf eine

Weise umgebaut werden könne, wie dies im Kostenverteiler des Quartierplans "Unterdorf"

bei der Berechnung von 11 Pflichtparkplätzen vorgesehen sei (Erhöhung von

3 auf 4 Geschosse). Eine solche Mehrausnützung des Grundstücks käme nur in

Frage, wenn eine bauliche Änderung des inventarisierten Gebäudedachs mit dem

Denkmalschutz vereinbar wäre und wenn das kantonale Landwirtschaftsamt die

Grundbuchanmerkung "landwirtschaftliches Anwesen" streichen würde.

Die Quartierplanbehörde habe den Beschwerdeführenden 1 jedoch keine

entsprechende Zusicherung gegeben, obwohl sie mehrfach entsprechende

Abklärungen in Aussicht gestellt habe. Demnach stehe noch nicht fest, ob das

Grundstück Kat.-Nr. alt 08 auf die im Quartierplan "Unterdorf"

vorgesehene Weise überbaut werden könne. Fraglich sei zudem, ob die

Fernwärmeanlage, die sich im alten Weinkeller befinde, nach der Umsetzung des

Quartierplans "Unterdorf" weiterbetrieben werden könne. Der Betrieb

der Anlage erfolge durch die Firma M, mit der die Beschwerdeführenden 1

im Jahr 2019 einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen hätten, um ein

entsprechendes Leitungsbaurecht sowie die nötigen Zugangsrechte einzuräumen. Um

sicherzustellen, dass die Energieanlage sieben benachbarte Liegenschaften mit

Fernwärme versorgen könne, sei es bei der Erstellung der Anlage erforderlich

gewesen, diagonal durch das Grundstück Kat.-Nr. alt 08 einen 60–80 cm

tiefen Zugang zu legen. Der Quartierplan "Unterdorf" sehe nun aber

vor, dass die landwirtschaftlichen Anbauten zu Wohnungen umgebaut würden und

dass die Kellertreppe zugemauert werde. Ob der Zugang zur Heizungsanlage über

die im Quartierplan "Unterdorf" vorgesehene Tiefgarage Nord möglich

sein werde, erscheine fraglich. Die Beschwerdeführenden 1 seien zwar nicht

zu einem Umbau ihrer Liegenschaft gezwungen. Doch nur wenn sie einen

entsprechenden Umbau vornehmen würden, könnten sie eine Ausnützung erreichen,

die der Zahl der Pflichtparkplätze entspreche, die sie in der Tiefgarage Nord

zu finanzieren hätten.

E. 4.1.2 In Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. alt 06 (K-Strasse 02), auf dem ein kantonales Denkmalschutzobjekt von regionaler Bedeutung steht, bringen die Beschwerdeführenden 1 vor, dass sich im Hofraum bereits heute 13 bewilligte Parkplätze befänden. Insoweit sei unverständlich, weshalb der Quartierplan "Unterdorf" die Beschwerdeführenden 1 verpflichte, in der Tiefgarage Nord 14 Pflichtparkplätze zu finanzieren.

E. 4.1.3 In Bezug auf das unbebaute Grundstück Kat.-Nr. alt 010 (südlich von K-Strasse 01) machen die Beschwerdeführenden 1 geltend, sie verfügten bereits über ein Zufahrtsrecht zu diesem Grundstück über die N-Strasse. Entsprechend hätten sie ein Gesuch gestellt, ein Doppelfamilienhaus mit Einlegergaragen zu erstellen, was die Baubehörde jedoch nicht akzeptiert habe. Vor diesem Hintergrund sei auch in Bezug auf dieses Grundstück unverständlich, weshalb die Beschwerdeführenden 1 im Rahmen des Quartierplans "Unterdorf" verpflichtet worden seien, die Zufahrt und die Erstellung von Parkplätzen in der Tiefgarage Nord mitzufinanzieren.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden 1 machen in Bezug auf ihre drei Grundstücke Kat.-Nrn. alt 06, 08 und 010 sinngemäss geltend, dass ihnen durch den Quartierplan "Unterdorf" – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – keine Vorteile erwachsen würden.

E. 4.2.1 Gemäss der

Rechtsprechung und Literatur dient der Quartierplan zugleich öffentlichen

Interessen und den privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer. Er

ermöglicht eine im öffentlichen raumplanerischen Interesse liegende, geordnete

Überbauung des Landes und verschafft den beteiligten Grundeigentümern

gleichzeitig eine Möglichkeit, ihre Grundstücke zu überbauen und damit einen

Mehrwert zu erzielen (BGr, 14. März 2000, 1P.721/1999, E. 3a, mit

Hinweisen; vgl. BGE 117 Ia 412 E. 2c; Michael Steiner/Peter

Bösch in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht,

7. A., Wädenswil 2024, S. 282 f.). Deshalb dürfen Grundstücke

dann nicht in den Quartierplan einbezogen werden, wenn sie infolge

vollständiger Erschliessung kein Erschliessungsinteresse haben – es sei denn,

dass sie für die Quartiererschliessung unbedingt benötigt werden (VGr, 23. April

2026, VB.2024.00782, E. 5.5). Diese Grundsätze schliessen nicht aus, in

das Quartierplanverfahren auch Grundstücke einzubeziehen, welche bereits

überbaut sind. Selbst voll erschlossene, überbaute Grundstücke sind in das

Verfahren miteinzubeziehen, wenn die bestehenden Erschliessungswerke

sanierungsbedürftig sind und diese Sanierung zweckmässigerweise im Zuge der

Realisierung des Quartierplans vorgenommen wird. Sanierungsbedürftig ist ein

Werk nicht nur, wenn es reparaturbedürftig ist, sondern auch, wenn es den

geltenden Normen nicht mehr entspricht (vgl. BGr, 25. Februar 2011,

2C_665/2009, E. 4.2; VGr, 22. Mai 2025, VB.2023.00562, E. 5.3;

Steiner/Bösch in: Zürcher Planungs- und Baurecht, a.

a.

O., S. 298 f.;

Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren,

Zürich/Basel/Genf 2004, S. 299). Für die Bejahung eines objektiven

Interesses genügt es, dass die Erschliessung durch den Quartierplan aufgewertet

wird, indem z.

B. die Verkehrsverhältnisse im Quartier allgemein

verbessert oder Immissionen aus dem Strassenverkehr reduziert werden (vgl. VGr,

19. September 2024, VB.2023.00321, E. 6.1; Steiner/Bösch, in: Zürcher

Planungs- und Baurecht, a.

a.

O., S. 305 f.).

E. 4.2.2 Im vorliegenden

Fall hat die Vorinstanz zutreffend auf den 2015 in Rechtskraft erwachsenen

Gestaltungsplan "Unterdorf" hingewiesen, nach dessen Vorgaben sich

der Quartierplan "Unterdorf" zu richten hat (vgl. VGr, 5. Februar

2026, VB.2024.00352, E. 5.2.3; Steiner/Bösch in: Zürcher Planungs- und

Baurecht, a.

a.

O., S. 286). Der

Gestaltungsplan "Unterdorf" verlangt, dass Pflichtparkplätze (Wohnungen

und Arbeitsplätze) im Gestaltungsplangebiet vollständig unterirdisch angeordnet

werden müssen (Art. 12 Abs. 1 Gestaltungsplanvorschriften, publiziert

unter https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=3674). Die Bestandesbauten der Beschwerdeführenden 1,

die sich auf den Grundstücken Kat.-Nrn. alt 06 und 08 befinden, verfügen

nicht über unterirdische, sondern lediglich über oberirdische

Anwohnerparkplätze. Sie entsprechen insoweit seit dem Inkrafttreten des

Gestaltungsplans "Unterdorf" bzw. seit mehr als zehn Jahren nicht

mehr dem geltenden Recht. Die heutigen oberirdischen Anwohnerparkplätze auf dem

Grundstück Kat.-Nr. alt 06 geniessen zwar auch nach dem Inkrafttreten des

Quartierplans "Unterdorf" einstweilen Bestandesschutz. Doch

spätestens beim nächsten grösseren Umbauvorhaben müssen die

Grundeigentümerschaften gewärtigen, dass sie eine rechts- bzw.

gestaltungsplankonforme Parkplatzsituation zu schaffen und die oberirdischen

Anwohnerparkplätze in die Tiefgarage zu verlegen haben (vgl. § 243 Abs. 1

und § 357 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig wird die Verlegung der

Anwohnerparkplätze in die Tiefgarage Nord dazu führen, dass die Hinterhöfe in

den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke Kat.-Nrn. alt 06 und 08 auf

gestaltungs- und zonenplankonforme Weise genutzt werden können, nämlich als

Freiflächen bzw. Nutzgärten (Art. 9 Abs. 1 Gestaltungsplanvorschriften)

bzw. als Freiräume (Art. 15 Abs. 5 der Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Weiningen [BZO]). In Bezug auf die Grundstücke Kat.-Nrn. alt 06

und 08 besteht demnach ein objektives Interesse an der Erstellung der

Tiefgarage Nord, um eine gestaltungsplan- bzw. rechtskonforme Erschliessung zu

ermöglichen. Die Umsetzung des Quartierplans "Unterdorf" führt bei

den Grundstücken Kat.-Nrn. alt 06 und 08 ferner zu einer allgemeinen

Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Quartier (Erhöhung der

Aufenthaltsqualität; Reduktion der Verkehrsimmissionen), was ebenfalls im

Interesse der Beschwerdeführenden 1 steht.

E. 4.2.3 In Bezug auf das Baufeld G auf dem unbebauten Grundstück Kat.-Nr. alt 010 kann offenbleiben, ob die Gestaltungsplanvorschriften eine Anordnung der unterirdischen Anwohnerparkplätze auch ausserhalb der Tiefgarage Nord zulassen. Jedenfalls angesichts des Umstands, dass im Fall einer Überbauung des Baufelds G 11 unterirdische Pflichtparkplätze erstellt werden müssen und dass die Machbarkeitsstudie einen unmittelbaren (Lift-)Zugang der Quartierplananlage Tiefgarage Nord zum Grundstück Kat.-Nr. alt 010 vorsieht, ging die Vorinstanz jedoch zu Recht auch in Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. alt 010 von einem objektiven Interesse an der Erstellung der Tiefgarage Nord aus, um in Bezug auf die Anwohnerparkplätze eine gestaltungsplankonforme Erschliessung zu ermöglichen.

E. 4.2.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, wonach sich aus dem Quartierplan "Unterdorf" bzw. aus der Tiefgarage Nord keine Vorteile für die Grundstücke der Beschwerdeführenden 1 ergeben, als unbegründet.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden 1 machen sodann geltend, die Festsetzung des Quartierplans "Unterdorf" stehe in Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. alt 08 im Widerspruch zu § 126 Abs. 1 PBG: Die Denkmalschutzinventarisierung sowie der Umstand, dass das Grundstück dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sei, führten dazu, dass dieses Grundstück nicht ohne zusätzliche Bewilligungen und Zustimmungen angemessen überbaut werden könne.

E. 4.3.1 Die Akten enthalten keine Angaben zur Inventarisierung des Bestandesgebäudes (Vers.-Nr. 031) auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08. Gemäss den unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführenden 1 ist jedoch davon auszugehen, dass das Bestandesgebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08 im kommunalen Inventar des Denkmalschutzes eingetragen ist – in Bezug auf jenen nördlichen Teil des Gebäudes Vers.-Nr. 031, der im Kernzonenplan rot eingezeichnet ist (vgl. Gestaltungsplan "Unterdorf", Erläuterung zu Art. 9 der Gestaltungsplanvorschriften, Kapitel 4.5, publiziert unter https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=3674). Keine Inventarisierung machen die Beschwerdeführenden 1 hingegen geltend in Bezug auf die südlich davon gelegene Bestandesbaute auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08, die im Kernzonenplan nicht rot eingezeichnet ist und wo sich gemäss dem Gestaltungsplan "Unterdorf" das Baufeld B befindet. In Bezug auf das bäuerliche Bodenrecht ergibt sich aus den Akten, dass das Grundbuch zum Grundstück Kat.-Nr. alt 08 – bisher wie auch künftig – die folgende Anmerkung enthält: "öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Förderung der Land- und Forstwirtschaft, Belastungsgrenze, Dat. 07.07.1993, Beleg 1993 Nr. 81".

E. 4.3.2 Gemäss § 126

Abs. 1 PBG ist das Quartierplangebiet so einzuteilen, dass alle

Grundstücke ohne Ausnahmebewilligungen und nachbarliche Zustimmung in einer den

örtlichen Verhältnissen und der Bauzone angemessenen Weise überbaut werden

können; ist dies nicht möglich, sind die erforderlichen Rechte und Lasten mit

dem Quartierplan zu begründen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1

ist diese Bestimmung nicht etwa so zu verstehen, dass der Quartierplan

sämtliche

rechtlichen Hindernisse zu beseitigen hat, die einer zonenkonformen Überbauung

im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens entgegenstehen könnten: Erstens

können im Rahmen eines Quartierplans nur insoweit Rechte eingeräumt oder

geändert werden, als die Festsetzungsbehörde dafür

zuständig

ist (vgl.

Peter Kleb, a.

a.

O., S. 182 Fussnote 70).

Zweitens verlangt § 126 Abs. 1 PBG, dass die Grundstücke "in

einer den örtlichen Verhältnissen und der Bauzone angemessenen Weise"

überbaut werden können; demnach garantiert die Bestimmung nicht, dass alle

Grundstücke mit der maximalen Ausnützung der betreffenden Bauzone überbaut

werden können. Drittens betrifft § 126 Abs. 1 PBG bloss die

quartierplanungsrechtliche Landeinteilung (vgl. Randtitel von § 126 PBG)

und bildet Teil der Sondernutzungsplanung, sodass die Überbauungsmöglichkeiten

der einzelnen Grundstücke nicht in der gleichen Tiefe wie bei einem

Baubewilligungsverfahren geprüft werden können. In Bezug auf die

Erschliessung

(vgl. § 128 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 RPG

und § 236 PBG) ist die Überbaubarkeit im Rahmen der

quartierplanrechtlichen Landeinteilung zwar für jedes einzelne Grundstück

sicherzustellen (vgl. Steiner/Bösch, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, a.

a.

O., S. 282 f.; BEZ

2009 Nr. 12, E. 6). Sodann sind die weiteren Grundanforderungen an

Bauten und Anlagen, die §§ 233–249 PBG statuieren (z.

B. Verkehrssicherheit gemäss § 240 PBG), im Rahmen des

Quartierplanrechts zu berücksichtigen. Ferner können im Rahmen des

Quartierplans gesetzliche Eigentumsbeschränkungen des privaten Rechts,

Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkte persönliche Rechte aufgehoben,

geändert oder begründet werden (vgl. § 139 Abs. 1 PBG). Hingegen

zielt § 126 Abs. 1 PBG nicht darauf ab, sicherzustellen, dass

rechtliche Hindernisse

ausserhalb

der baulichen Grundanforderungen

gemäss § 233 ff. PBG beseitigt werden, die der Überbaubarkeit

entgegenstehen könnten.

E. 4.3.3 Im vorliegenden

Fall ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass eine allfällige

Inventarisierung des Grundstücks Kat.-Nr. alt 08 mit den Vorgaben gemäss § 126

Abs. 1 PBG vereinbar ist: Zum einen machen die Beschwerdeführenden 1

nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die angemessene

kernzonengemässe Überbaubarkeit im Sinn von § 126 Abs. 1 PBG zu

verneinen sein sollte, obwohl das Grundstück Kat.-Nr. alt 08 bereits heute

mit Bestandesbauten überbaut ist und zudem dort das Baufeld B vorgesehen ist.

Zum anderen bedeutet die Inventarisierung eines Grundstücks gemäss § 203

Abs. 2 PBG eine blosse

Vermutung

der Schutzwürdigkeit (vgl. BGr, 7. Juni

2021, 1C_92/2021, E. 2.1; VGr, 11. Dezember 2025, VB.2024.00235, E. 4.1;

Raster/Wipf in: Zürcher Bau- und Planungsrecht, a.

a.

O., S. 335). Vor dem

Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann es nicht Aufgabe der

Quartierplanbehörde sein, bei jedem inventarisierten Grundstück eine

detaillierte Unterschutzstellungsprüfung vorzunehmen, um die

Überbauungsmöglichkeiten der Grundstücke im Hinblick auf mögliche

denkmalschutzrechtliche Bauhindernisse zu beurteilen (vgl. vorn, E. 4.3.3).

Dies gilt umso mehr, als die Überbauung eines inventarisierten Grundstücks

keine Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG erfordert, sondern einen

denkmalschutzrechtlichen Entscheid, dessen Anordnung – durch den

Gemeindevorstand (vgl. § 211 Abs. 2 PBG) – im Quartierplanrecht nicht

vorgesehen ist (vgl. § 126 Abs. 1 und § 139 Abs. 1 PBG).

Abklärungen zur Schutzwürdigkeit wären im vorliegenden Fall einzig dann

vorzunehmen gewesen, wenn die Umsetzung des Quartierplans "Unterdorf"

eine Beeinträchtigung der inventarisierten Bestandesbaute auf dem Grundstück

Kat.-Nr. alt 08 erfordert hätte (vgl. § 6 Abs. 2 der

Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978 [QPV; LS 701.13]), wofür

jedoch keine Anzeichen ersichtlich sind.

E. 4.3.4 Auch in Bezug auf die Grundbuchanmerkung zum bäuerlichen Bodenrecht ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine Verletzung von § 126 Abs. 1 PBG vorliegt: Zum einen ist auf die vorangehende Erwägung zu verweisen, wonach aufgrund der heutigen Bestandesbauten auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08 (Vers.-Nr. 031) davon auszugehen ist, dass dieses Grundstück bereits in einer den örtlichen Verhältnissen und der Kernzone angemessenen Weise überbaut ist (vgl. vorn, E. 4.3.3). Sodann haben die Beschwerdeführenden 1 nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige Unterstellung des Grundstücks Kat.-Nr. alt 08 unter das BGBB ein Hindernis für die Überbauung des Baufelds B mit einer gestaltungsplankonformen Baute darstellen könnte, der gestützt auf § 139 Abs. 1 PBG mit einer Streichung der Grundbuchanmerkung begegnet werden müsste (vgl. Peter Kleb, a. a. O., S. 64). Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit das Realteilungsverbot oder die erb-, kauf- und überschuldungsrechtlichen Regeln, die das bäuerliche Bodenrecht in Art. 11–79 BGBB statuiert, die Überbaubarkeit des Baufelds B tangieren könnten, zumal sich dieses Baufeld in einer Bauzone befindet (Kernzone bzw. Perimeter des Gestaltungsplans "Unterdorf"). Im Übrigen konnte die Quartierplanbehörde die Grundbuchanmerkung auch aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht gestützt auf § 139 Abs. 1 PBG aufheben (vgl. vorn, E. 4.3.2): Zuständig für entsprechende Löschungen ist gemäss § 1 Abs. 2 der Landwirtschaftsverordnung vom 23. Oktober 2019 (LV; LS 910.11) das Amt für Landschaft und Natur (vgl. Peter Kleb, a. a. O., S. 182 Fussnote 70).

E. 4.3.5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die angemessene Überbaubarkeit im Sinn von § 126 Abs. 1 PBG in Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. alt 08 nicht beeinträchtigt ist – weder durch die Unterstellung unter das BGBB noch durch einen allfälligen Eintrag im kommunalen Denkmalschutzinventar.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden 1 machen sinngemäss geltend, die im Quartierplan "Unterdorf" enthaltene Berechnung der Pflichtparkplätze beruhe nicht auf realistischen Annahmen, was die Ausnützung der inventarisierten Bestandesbaute auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08 betreffe.

E. 4.4.1 Gemäss § 146 Abs. 1 PBG bestimmt der Quartierplan, wie die Erstellungskosten von Erschliessungsanlagen sowie von gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu tragen sind. Massgebend ist dabei in erster Linie das Interesse an den betreffenden Anlagen (§ 146 Abs. 2 PBG). Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Überbauung noch weitere eigene Aufwendungen, wie längere Zufahrten und Zugänge, Werkleitungen und dergleichen, nötig sein werden, die sich bei anderen Grundstücken wegen ihrer Lage und Form erübrigen, und ob solchen Nachteilen nicht Vorzüge der rückwärtigen Lage gegenüberstehen (§ 146 Abs. 3 PBG).

E. 4.4.2 Gemäss der Rechtsprechung und Literatur ist es zulässig, dass die Kosten für Erschliessungsanlagen nach schematischen Massstäben verteilt werden (vgl. BGr,

25. Februar 2011, 2C_665/2009, E. 5.2; VGr, 30. Juni 2009, VB.2008.00289, E. 6.2.4; Steiner/Bösch, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, a. a. O., S. 306). Allerdings hat der einzelne Kostenanteil nach dem Äquivalenzprinzip im richtigen Verhältnis zum Vorteil zu stehen, den der Grundeigentümer aus den Quartierplananlagen zieht. Zudem ist bei der Kostenverlegung nach dem Rechtsgleichheitsgebot ein vernünftiger und gerechter Interessenausgleich unter den Quartierplangenossen anzustreben (vgl. VGr, 19. September 2024, VB.2023.00321, E. 6.1; Steiner/Bösch, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, a. a. O., S. 305 f.).

E. 4.4.3 Gemäss dem Technischen Bericht zum Quartierplan "Unterdorf" beruht die Verteilung der Erstellungskosten für die Autoabstellplätze und für die Zufahrt zur Tiefgarage Nord auf dem jeweiligen Parkplatzbedarf der einzelnen Grundstücke. Der Parkplatzbedarf ergibt sich aus der Berechnung gemäss Anhang 5 des Technischen Berichts. Der Bedarf beruht auf der Anzahl Pflichtparkplätze, die gestützt auf Art. 50 f. BZO berechnet wurden. Bei der Berechnung wurden gemäss Anhang 5 des Technischen Berichts zahlreiche Aspekte berücksichtigt, die für die Ausnützung relevant sein können, unter anderem der Schutzstatus (z. B. beim Grundstück Kat.-Nr. alt 06) und die Anzahl realisierbarer Geschosse (Kat.-Nr. alt 08: 3; Kat.-Nr. alt 06: 5; Kat.-Nr. alt 010: 4).

E. 4.4.4 Die Beschwerdeführenden 1 machen sinngemäss geltend, der Parkplatzbedarf des Grundstücks Kat.-Nr. alt 08 sei zu hoch bemessen worden, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die Geschosszahl aufgrund der Inventarisierung des Bestandesgebäudes, insbesondere des schutzwürdigen Dachs, nicht erhöht werden könne. Die Rüge erweist sich als unbegründet: Zum einen bedeutet eine Inventarisierung gemäss § 203 Abs. 2 PBG eine blosse Vermutung der Schutzwürdigkeit, sodass die Inventare für die Grundeigentümerschaften nicht direkt verbindlich sind (vgl. vorn, E. 4.3.3). Entsprechend hat die Quartierplanbehörde zu Recht darauf verzichtet, das Ausnützungspotenzial des Grundstücks Kat.-Nr. alt 08 bei einer allfälligen Unterschutzstellung zu ermitteln. Zweitens ist bei der Verteilung der Kosten für Erschliessungsanlagen ein gewisser Schematismus zulässig (vgl. vorn, E. 4.4.2). Auch vor diesem Hintergrund durfte die Quartierplanbehörde in Bezug auf die Tiefgarage Nord darauf verzichten, bei sämtlichen inventarisierten Objekten aufwändige Unterschutzstellungsabklärungen vorzunehmen, um den Parkplatzbedarf anhand der exakten Erhebung der maximal möglichen Ausnützung zu ermitteln. Dies gilt umso mehr, als auch die diesbezüglich fachkundige Beschwerdegegnerin 2 die Berechnung der Pflichtparkplätze gemäss Anhang 5 des Technischen Berichts als plausibel erachtete.

E. 4.4.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde 1 als unbegründet, soweit darin bemängelt wird, der Parkplatzbedarf des Grundstücks Kat.-Nr. alt 08 sei falsch ermittelt worden bzw. der Kostenanteil des Grundstücks Kat.-Nr. alt 08 sei in Bezug auf die Erstellung des Parkhauses Nord zu hoch ausgefallen.

E. 4.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden 1 geltend, dass der Bau der Tiefgarage Nord zu einer Unzugänglichkeit des Kellers auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08 führen könnte, sodass die Fernwärmeanlage nicht mehr wie bis anhin betrieben werden könnte.

E. 4.5.1 Weder die fachkundige kantonale Genehmigungsbehörde noch die ebenfalls fachkundige Vorinstanz haben in den Gestaltungs- und Quartierplanunterlagen Hinweise erblickt, die darauf hindeuten, dass der Bau der Tiefgarage Nord den Zugang zu Fernwärmeanlage und/oder -leitungen der Beschwerdeführenden 1 beeinträchtigen könnte, etwa indem eine Kellertreppe zugemauert würde. Die Beschwerdeführenden 1 haben denn auch nicht konkretisiert, aus welchen Plänen oder diesbezüglichen Ausführungen sich eine solche Beeinträchtigung ergeben könnte.

E. 4.5.2 Entsprechende Beeinträchtigungen sind auch für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums, der dem Verwaltungsgericht zusteht (vgl. vorn, E. 3.4), besteht kein Anlass, die Rechtmässigkeit der Festsetzung des Quartierplans "Unterdorf" in diesem Punkt in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz ergänzend auf Art. 742 ZGB verwiesen hat, wonach die Leitungsdienstbarkeit im Bedarfsfall an einen anderen Standort verlegt werden könnte.

E. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden 1 als unbegründet, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5 Verfahren VB.2025.00570 (Beschwerde 2)

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden 2 machen in Bezug auf ihre im Quartierplanperimeter liegenden Grundstücke (vgl. vorn, Sachverhalt III.B) die nachfolgend dargelegten Rügen geltend.

E. 5.1.1 Vorab weisen die Beschwerdeführenden 2 darauf hin, gemäss dem Quartierplan "Unterdorf" erfolge die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) neu dadurch, dass auf dem benachbarten Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026) ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) errichtet werde. Dies sei nicht zulässig, da die geplante Erschliessung für die Beschwerdeführenden 2 mit erheblichen Nachteilen verbunden sei, während die bestehende Erschliessung ohne Nachteile auskomme.

E. 5.1.2 Die Fläche des Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026), auf dem ein neues Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) vorgesehen sei, sei für Wendemanöver zu klein (Kurvenradius). Die Fahrzeuge seien deshalb dazu gezwungen, rückwärts – entlang dem Gebäude Vers.-Nr. 032 – eine längere Strecke über die neue, relativ schmale Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 und anschliessend rückwärts in die kantonale K-Strasse hinauszufahren, was im Widerspruch zu § 240 Abs. 3 PBG stehe. Die Verkehrssicherheit sei bei diesem Ausfahrtsmanöver umso stärker gefährdet, als auf der neuen Stichstrasse rund 500 Fahrzeugbewegungen pro Tag zu erwarten seien (Einfahrt in die neue Tiefgarage Mitte) und als die Sicht durch die Ecken von zwei Gebäuden (Vers.-Nrn. 032 und 034) beeinträchtigt sei.

E. 5.1.3 Ferner bewirke das Fuss- und Fahrwegrecht, das zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. 018 (neu 019) errichtet werden solle, gewichtige Nachteile für die Grundstücke Kat.-Nrn. alt 023–025 (neu 026): Der wenige Umschwung, über den das bestehende Steinhaus (Vers.-Nr. 034) verfüge, werde durch die auferlegte Dienstbarkeit noch weiter eingeschränkt, auch weil sich der einzige Zugang zu diesem Haus unmittelbar an der neuen, gefährlichen Stichstrasse (Kat.-Nr. neu 033) befinde. Aufgrund der neuen Dienstbarkeit könne der heutige (nordöstliche) Zugang kaum noch zur anderen (nordwestlichen) Fassade des Gebäudes Vers.-Nr. 034 verschoben werden. Die Bewirtschaftung des Gebäudes Vers.-Nr. 034 werde somit wegen des neuen Fuss- und Fahrwegrechts stark beeinträchtigt, zumal das Haus ohnehin faktisch nur für Lagerzwecke genutzt werden könne. Eine Vermietung an einen Handwerksbetrieb komme aufgrund der neuen Dienstbarkeit kaum mehr in Frage. Die Fläche könne künftig auch weder als Sitzplatz noch als Vorgarten des bestehenden Steinhauses genutzt werden. Hinzu komme, dass das Fahrwegrecht nicht geeignet sei, um effektiv zum Grundstück Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) zu gelangen, da der Weg bzw. der Abstand zwischen den Gebäuden Vers.-Nrn. 035 und 032 bzw. 036 viel zu eng sei, um mit Motorfahrzeugen befahren zu werden. Schliesslich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführenden 2 in der geplanten Tiefgarage Mitte zwei teure Parkplätze mitfinanzieren müssten, weil ihnen die bisherige Parkierfläche auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026) nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Quartierplan "Unterdorf" bewirke für das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 demnach keinen Mehrwert, sondern insgesamt einen Minderwert, der sich auch im Fall eines Verkaufs des Grundstücks niederschlagen würde.

E. 5.1.4 Angesichts der gravierenden Nachteile, die die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 mit sich bringe, sei wenig verständlich, weshalb der Quartierplan "Unterdorf" nicht die bereits bestehende, seit langer Zeit praktizierte Erschliessungslösung vorsehe, die mit keinen Nachteilen für die Öffentlichkeit oder für Private verbunden sei. Demnach würden die Fahrzeuge, die von der K-Strasse her kämen, über eine dienstbarkeitsgesicherte Fläche auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 021 (neu 022) zum Grundstück Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) gelangen – von der K-Strasse her zuerst in südwestlicher Richtung über den Vorplatz, dann kurvenförmig um den Brunnen herum und anschliessend in südöstlicher Richtung, auf einem rund vier Meter breiten, verkehrssicheren Weg zwischen den Gebäuden Vers.-Nrn. 036 und 037 (bzw. 038), bis zum Gebäude Vers.-Nr. 035, wo die Fahrzeuge über hinreichende Wendeflächen verfügten. Diese Zufahrt zum Grundstück Nr. alt 018 (neu 019) habe sich in der Praxis bewährt, sei verkehrssicher und bewirke keine Eigentumsbeschränkung. Der Quartierplan "Unterdorf" sehe zwar auf dem Vorplatz des Grundstücks Kat.-Nr. alt 021 (neu 022) ein Fuss- und Fahrwegrecht vor; doch dieses führe geradeaus über den Platz, statt den Brunnen zu umkurven, was zu einer unnötigen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führe (enger Abbiegeradius bei der Gebäudeecke Vers.-Nr. 036).

E. 5.1.5 Die bisherige Erschliessungslösung sei im Übrigen zukunftsbeständig – und zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch dann, wenn die bisherigen Grundstücke neu überbaut würden. Die bestehenden Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. alt 040, 015, 024, 025, 018 sowie die Gebäude Vers.-Nrn. 037 (Kat.-Nr. alt 012) und 038 (Kat.-Nr. alt 041) seien im Kernzonenplan rot eingefärbt, weshalb sie nur unter Beibehaltung von Stellung, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild um- oder wieder aufgebaut werden dürften (Art. 4 Ziff. 1 BZO). Um- und Neubauten vermöchten an den heutigen Zufahrtswegen somit nichts zu ändern.

E. 5.1.6 Als alternative Erschliessungslösung hätte schliesslich die Möglichkeit bestanden, das Grundstück Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) über ein neues Fahrwegrecht auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 028 (neu 029), das zur Stichstrasse (Kat.-Nr. neu 033) führe, zu erschliessen. Damit wären sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Eigentumsinteressen der Beschwerdeführenden 2 besser gewahrt gewesen als mit der im Quartierplan "Unterdorf" vorgesehenen Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) über das Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden 2 machen vorab sinngemäss geltend, dass sich der Quartierplan "Unterdorf" auf das Grundstück Kat.-Nrn. alt 023–025 (neu 026) ausschliesslich nachteilig auswirke.

E. 5.2.1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn zum einen vermittelt der Quartierplan "Unterdorf" den Beschwerdeführenden 2 eine neue raumplanungsrechtskonforme Erschliessung, während sich die alte Erschliessung gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid als sanierungsbedürftig erweist (vgl. dazu vorn, E. 4.2.1). Das wird im Folgenden zu prüfen sein. Zum anderen ermöglicht der Quartierplan ihnen – ebenso wie den Beschwerdeführenden 1 (vgl. vorn, E. 4.2) – eine rechts- bzw. gestaltungsplankonforme Parkplatzerschliessung ihres Grundstücks: Gemäss Art. 12 Abs. 1 der seit 2015 rechtskräftigen Vorschriften des Gestaltungsplans "Unterdorf" müssen Parkplätze, die Wohnungen und Arbeitsplätze betreffen, unterirdisch erstellt werden. Die Beschwerdeführenden 2 bestreiten die Berechnungen des Technischen Berichts nicht, wonach sie in Bezug auf ihr Grundstück Kat.-Nr. alt 025 (Teil von neu 026) zur Erstellung von Pflichtparkplätzen verpflichtet sind.

E. 5.2.2 Der Quartierplan "Unterdorf" ermöglicht es den Beschwerdeführenden 2 somit, dass sie den unterirdischen Pflichtparkplatz, über den sie heute noch nicht verfügen, in der Tiefgarage Mitte realisieren können. Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, dass der Quartierplan "Unterdorf" den Beschwerdeführenden 2 einen Vorteil bringt, indem er eine gestaltungsplan- bzw. rechtskonforme Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nrn. alt 023–025 (neu 026) ermöglicht.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden 2 rügen sodann, die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 sei gegenwärtig nicht erforderlich und diene einzig einer hypothetisch möglichen künftigen Erschliessung.

E. 5.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 – gestützt auf § 139 Abs. 1 PBG – durch ein neues Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 erschlossen werden soll. Was die Aufrechterhaltung des Zugangs des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. 022 betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf den Technischen Bericht, dass die bestehende Zugänglichkeit des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 weiterhin – bis zu einer allfälligen Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 – mittels der Dienstbarkeit SP 1257 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 gesichert sei. Der Bericht "Änderungen Grundbucheinträge" hält auf S. 12 fest, die Dienstbarkeitsfläche von SP 1257 beziehe sich (weiterhin) auf die Fläche, "wie sie im Plan hellblau markiert" sei. Gemäss einem Dokument, das die Beschwerdeführenden 2 im Rekursverfahren eingereicht haben, führt die hellblau markierte Fläche auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 022 – entlang dem Grundstück Kat.-Nr. neu 042 – bis an das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 heran und anschliessend weiter bis zum Grundstück Kat.-Nr. neu 026. Gemäss den quartierplanrechtlichen Planakten und dem Servitutenplan führt das Fahr- und Wegrecht SP 1257 hingegen lediglich quer über den Vorplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 022, ohne dass die Dienstbarkeitsfläche in südöstlicher Richtung bis zu den Grundstücken Kat.-Nrn. neu 019 und 026 weitergeführt wird. Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass lediglich das neue Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 026 der quartierplanrechtlichen Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 dient, nicht aber das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 022, das jedoch weitergeführt wird.

E. 5.3.2 Gemäss der Lehre und Rechtsprechung kommt es bei der Festlegung der Quartierplanerschliessung nicht auf die gegenwärtige subjektive Interessenlage der beteiligten Grundeigentümer an, sondern auf die objektiv realisierbaren Überbauungsmöglichkeiten, da die Erschliessung gemäss § 128 Abs. 2 PBG bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke den Anforderungen an § 237 PBG genügen muss (vgl. BGE 106 Ia 94 E. 3b; VGr, 7. Mai 2015, VB.2011.00346, E. 7.4; RB 1998 Nr. 100; Steiner/Bösch, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, a. a. O., S. 302; Peter Kleb, a. a. O., S. 63).

E. 5.3.3 Im vorliegenden Fall bejahte die Vorinstanz zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse, das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 künftig über ein neues Wegrecht auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 026 zu erschliessen, um das "gefangene" (d.

h. über keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Strasse verfügende) Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über eine möglichst kurze Strecke mit der Groberschliessungs-Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 zu verbinden: Gemäss der Rechtsprechung liegt einer der raumplanungsrechtlichen Hauptzwecke des Quartierplanverfahrens darin, dass möglichst wenig Land für die Erschliessung beansprucht wird (BGE 106 Ia 94 E. 3b; vgl. Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 8a Abs. 1 lit. b RPG). Das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 ist im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. neu 026 nur rund 3 m von der Groberschliessungsstrasse (Kat.-Nr. neu 033) entfernt. Demgegenüber muss eine rund 40 m lange Strecke mit mehrmaligem Richtungswechsel auf Privatgrundstücken beansprucht werden, um vom Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 zur Groberschliessungsstrasse Kat.-Nr. neu 033 zu gelangen (gemessen mit GIS-Messwerkzeug auf maps.zh.ch). Die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 erweist sich – im Vergleich zur Erschliessung über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 – nicht nur als haushälterischer (flächensparender), sondern auch als immissionsärmer und als weniger abhängig von den Privatinteressen anderer Grundeigentümer. Ausserdem entspricht diese Lösung dem Erschliessungskonzept des Gestaltungsplans "Unterdorf".

E. 5.3.4 Ferner spricht

auch das Interesse an der Zugänglichkeit für Einsatzfahrzeuge dafür, das

Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 und

nicht über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 zu erschliessen: Die bisherige Zufahrt

zum Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022

erfolgt – auf einer knapp 20 m langen Strecke zwischen den Gebäuden Vers.-Nr. 036

und Vers.-Nr. 037 bzw. 038 – auf einem relativ engen Weg. Der dortige

Gebäudeabstand beträgt lediglich ca. 4 m (gemessen mit

GIS-Messwerkzeug auf maps.zh.ch), sodass die heutige Wegbreite deutlich weniger

als 4 m beträgt. Aufgrund der engen Wegführung wird die Zufahrt für

Einsatzfahrzeuge gemäss der Vorinstanz "erschwert bis verunmöglicht".

Die Beschwerdeführenden 2 vermögen weder substanziiert darzulegen noch

anhand der eingereichten Fotos zu plausibilisieren, inwieweit die Einschätzung

der fachkundigen Vorinstanz, die auf einem Augenschein beruht, unzutreffend

sein sollte. Erfolgt die Erschliessung demgegenüber via die grundsätzlich 4,5 m

breite Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 und das Grundstück Kat.-Nr. neu 026,

können die Einsatzfahrzeuge ohne Weiteres bis zur nordwestlichen Grenze des

Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 gelangen. Die Beschwerdeführenden 2 machen

zwar geltend, dass beispielsweise Feuerwehrfahrzeuge angesichts der heutigen

baulichen Verhältnisse nicht auf dem Weg zwischen den Gebäuden Vers.-Nrn. 035

(Kat.-Nr. neu 019) und 032 (Kat.-Nr. neu 016) bzw. 036 (Kat.-Nr. neu 042)

hindurchfahren könnten, um einen Zugang zu allen Bereichen des Grundstücks

Kat.-Nr. neu 019 zu ermöglichen. Doch einerseits weist die diesbezüglich

fachkundige Vorinstanz darauf hin, dass die dortige Durchfahrt für

Motorfahrzeuge künftig – insbesondere nach einer Neuüberbauung des Grundstücks

Kat.-Nr. neu 019 – gewährleistet sein könnte. Andererseits machen die Beschwerdeführenden 2

nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Feuerwehrzufahrt

zum Grundstück Kat.-Nr. 019 gegen § 13 der Verkehrserschliessungsverordnung

vom 17. April 2019 (VErV; LS 700.4) in Verbindung mit Ziff. 8

der Richtlinie für Feuerwehrzufahren, Bewegungs- und Stellflächen

(FKS-Richtlinie, publiziert unter www.feukos.ch/de/unterlagen) verstossen

sollte, falls die Durchfahrt nur bis zur Grenze zwischen den Grundstücken

Kat.-Nrn. neu 026 und 019 möglich wäre.

E. 5.3.5 Was die

Verkehrssicherheit betrifft, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die

beiden Erschliessungsvarianten des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 (über das

Grundstück Kat.-Nr. neu 022 bzw. über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026)

insgesamt als gleichwertig erachtete. Die Beschwerdeführenden 2 bringen

zwar zu Recht vor, dass die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019

über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 insoweit nicht ideal ist, als die

Sichtweiten aufgrund von Gebäudeecken eingeschränkt sind, wenn ein

Motorfahrzeug vom Grundstück Kat.-Nr. neu 026 in die Stichstrasse Kat.-Nr.

neu 033 ein- oder daraus ausfährt. Die Beschwerdeführenden 2 kritisieren,

dass die Fahrzeuge aufgrund der engen Platzverhältnisse im Bereich des

Grundstücks Kat.-Nr. neu 026 nicht wenden könnten und deshalb bei der

Wegfahrt dazu gezwungen seien, rückwärts über die Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033

zu fahren und anschliessend rückwärts in die K-Strasse einzubiegen. Dabei tun

die Beschwerdeführenden 2 allerdings nicht dar, dass diese Fläche eine

gesicherte Wendemöglichkeit sein müsste. Die fachkundige Vorinstanz ist nach

Durchführung eines Augenscheins sowie gestützt auf den Technischen Bericht zum

Schluss gelangt, dass eine verkehrssichere, den Anforderungen gemäss § 237

Abs. 2 PBG (in Verbindung mit Anhang 3 VErV) und § 240 Abs. 3

PBG genügende Zufahrt von der Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 über das rund

22 m

grosse Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu Nr. 026)

zum Grundstück Kat.-Nr. neu 019 möglich ist. Die ebenfalls fachkundige

Baudirektion vertrat im Rekursverfahren die gleiche Auffassung. Im Rahmen des

Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts (vgl. vorn, E. 3.4) besteht

vor diesem Hintergrund kein Anlass, das öffentliche Interesse an einer

Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück

Kat.-Nr. neu 026 aus Gründen der Verkehrssicherheit zu relativieren. Dies

gilt umso mehr, als bei einer Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019

über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 gemäss den nachvollziehbaren

Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls unerwünschte Einschränkungen der

Sichtbereiche aufgrund von engen räumlichen Verhältnissen bzw. wegen

unübersichtlichen Gebäudeecken hingenommen werden. Wenn die Zufahrt –

entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden 2 – auf dem

Vorplatz des Grundstücks Kat.-Nr. neu 022 den Brunnen umkurven würde (vgl.

Beschwerdebeilage 4a), könnte die Verkehrssicherheit dadurch zwar bis zu einem

gewissen Grad, nicht aber auf markante Weise erhöht werden. Ferner mag der

Zugangsweg über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 zwar potenziell leicht

breiter als jener über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 sein. Soweit die

Verkehrssicherheit durch die geringfügig schmalere Wegbreite vermindert wird,

ist allerdings risikoerhöhend zu beachten, dass der Erschliessungsweg über das

Grundstück Kat.-Nr. neu 022 erheblich länger ist als jener über das

Grundstück Kat.-Nr. neu 026.

E. 5.3.6 Die Beschwerdeführenden 2

machen geltend, dass zahlreiche Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. alt 040,

015, 024, 025, 018 und 041 im Kernzonenplan rot eingezeichnet seien und deshalb

gemäss Art. 4 Ziff. 1 BZO nur unter Beibehaltung von Stellung,

Gebäudeprofil und Erscheinungsbild um- oder wieder aufgebaut werden dürften.

Aus diesem Umstand lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 2

nicht ableiten, dass darauf hätte verzichtet werden müssen, zur Erschliessung

des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 ein neues Weg- und Fahrrecht auf dem

Grundstück Kat.-Nr. neu 026 zu statuieren. Vielmehr war die

quartierplanrechtliche Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über

das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 angesichts der dargelegten Interessenlage

geboten, um künftig einen möglichst rechtskonformen Zugang zum Grundstück Kat.-Nr. 019

zu gewährleisten (vgl. vorn, E. 5.3.3 und 5.3.4). Die Umsetzung der im

Quartierplan "Unterdorf" vorgesehenen Erschliessung ist somit

generell anzustreben, wobei ein Neu- oder Umbau auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 019

am ehesten Gelegenheit für die Realisierung bieten dürfte. Der Umstand, dass

das Bestandesgebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 019 sowie diverse

weitere Gebäude (Vers.-Nrn. 037, 036, 038) im Kernzonenplan rot

eingezeichnet sind, sodass der heutige Zufahrtsweg über das Grundstück Kat.-Nr.

neu 022 insoweit nicht erheblich verschmälert werden kann, ändert nichts

daran, dass das öffentliche Interesse, das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 künftig

über das Grundstück Kat.-Nr. 026 zu erschliessen, wesentlich höher wiegt

als das Interesse an einer Erschliessung über das Grundstück Kat.-Nr. 022

(vgl. vorn, E. 5.3.3 und 5.3.4). Hinzu kommt, dass sich eine Änderung der

Zufahrtswege im Fall von baulichen Massnahmen auch unter den einengenden

Vorschriften gemäss Art. 4 Ziff. 1 Satz 1 BZO aufdrängen kann,

etwa aufgrund einer neuen Anordnung der Gebäudezugänge oder aufgrund von

untergeordneten Abweichungen der Stellung, des Gebäudeprofils oder des

Erscheinungsbilds (vgl. Art. 4 Ziff. 1 Satz 2 BZO). Aus dem

Umstand, dass im Kernzonenplan diverse Gebäude rot eingezeichnet sind, hat die

Vorinstanz demnach zu Recht kein massgebliches Interesse abgeleitet, das

Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 zu

erschliessen.

E. 5.3.7 Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Interesse aus, das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 auf eine gestaltungsplankonforme Weise zu erschliessen. Um diese Erschliessung sicherzustellen bzw. um zu verhindern, dass das Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026) künftig auf eine Weise genutzt wird, die einer Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 entgegensteht, war es erforderlich, im Rahmen des Quartierplans "Unterdorf" eine entsprechende Wegrechtsdienstbarkeit festzusetzen. Wenn die fachkundige Vorinstanz davon ausging, dass die gesamte, rund 22 m umfassende Fläche des Grundstücks Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026) mit einer entsprechenden Dienstbarkeit zu belasten sei, kann den Beschwerdeführenden 2 im Subeventualstandpunkt nicht gefolgt werden, wonach die Zufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. neu 019 auch mit einer Teilflächenbelastung der "dringend benötigten Zufahrtsfläche" gesichert werden könne. Schliesslich leuchten die vorinstanzlichen Argumente auch in Bezug auf den Schluss ein, dass die Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 angesichts der baulichen Gegebenheiten aus Gründen der Verkehrssicherheit (Sichtweiten) nicht weiter in Richtung Gemeindehaus verschoben werden kann, um die Dienstbarkeitsfläche auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 026 zu verkleinern.

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden 2 machen geltend, die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 sei unzumutbar bzw. unverhältnismässig, da dies zu einem übermässigen Eigentumseingriff in Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 führe.

E. 5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Grundstücke Kat.-Nrn. alt 023–025 (neu 026) eine relativ geringe Fläche aufweisen, nämlich 22 m bzw. 21 m bzw. 19 m, das heisst insgesamt 62 m Die Bestandesbaute auf den Grundstücken Kat.-Nrn. alt 024 und 025 (Steinhaus, Vers.-Nr. 034) ist im Kernzonenplan rot eingezeichnet, sodass sie den baulichen Einschränkungen gemäss Art. 4 Ziff. 1 BZO unterliegt (vgl. vorn, E. 5.3.6).

E. 5.4.2 Die Vorinstanz

hat den Eigentumseingriff, der mit der Dienstbarkeitsbelastung auf dem

Grundstück Kat.-Nr. neu 026 verbunden ist, zu Recht als nicht

schwerwiegend erachtet: Es trifft zwar zu, dass der Umschwung des Grundstücks

Kat.-Nr. neu 026 durch das auferlegte Fuss- und Fahrwegrecht

beeinträchtigt wird, zumal die Beschwerdeführenden 2 die 22 m

umfassende

Fläche des Grundstücks Kat.-Nr. alt 023 für diverse Nutzungen verwenden

möchten (Gebäudezugang; Umschlagplatz; Parkplatz). Die Beschwerdeführenden 2

machen allerdings nicht geltend, dass sie auf der betreffenden Fläche

Überbauungsabsichten haben, denen die neue Dienstbarkeit entgegensteht.

Vielmehr befürchten sie, dass sie die Fläche des Grundstücks Kat.-Nr. alt 023

künftig nicht mehr als Umschlagplatz für eine gewerbliche Nutzung des Gebäudes

Vers.-Nr. 034 nutzen können, zumal der Gebäudezugang aufgrund der neuen

Stichstrasse in diesen Bereich zu verlegen sei. Es ist jedoch nicht

ersichtlich, weshalb ein entsprechender Warenumschlag sowie ein Gebäudezugang

auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 023

vollständig

ausgeschlossen sein

sollte, selbst wenn das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 dereinst

ausschliesslich über die Wegrechtsparzelle Kat.-Nr. neu 026 erschlossen

werden sollte – unabhängig davon, ob es angesichts der engen Gebäudeabstände

möglich sein wird, im Bereich der Nordwestseite des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019

eine Zufahrt zu erstellen oder nicht. Die Fläche, die die Eigentümerschaft auf

dem 22 m

grossen Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026)

für Zwecke wie Warenumschlag, Gebäudezugang, Sitzplatz, Vorgarten etc. nutzen

kann, ist aufgrund des neuen Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten des Grundstücks

Kat.-Nr. neu 019 zwar kleiner, als wenn keine Dienstbarkeit errichtet

würde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass die gewünschten

Nutzungen nicht pauschal ausgeschlossen erscheinen, sodass die Dienstbarkeit

nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt, was die bestimmungsgemässe

Bewirtschaftung des Gebäudes Vers.-Nr. 034 betrifft.

E. 5.4.3 Der genaue Umfang der Fläche, die die Beschwerdeführenden 2 auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 023 für die von ihnen gewünschten Zwecke nutzen können, kann im Rahmen des Quartierplanverfahrens nicht abstrakt ermittelt werden. Im Hinblick auf die engen Platzverhältnisse für die Zufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. neu 019 erscheint es erforderlich, dass die gesamte ausgeschiedene Fläche des Grundstücks Kat.-Nr. alt 023 mit einer Dienstbarkeit gesichert wird. Entsprechend erweist sich auch der Eventualantrag der Beschwerdeführenden 2 als unbegründet, wonach auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026) – unter Abzug eines Tiefgaragenparkplatzes für das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 – eine Dienstbarkeit für einen Umschlagplatz oder für einen Besucherparkplatz einzutragen sei.

E. 5.5 Was schliesslich eine mögliche Zufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 029 betrifft, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Interessen an einer solchen Erschliessung – im Vergleich zur Erschliessung über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 – geringer zu gewichten sind: Bei einer solchen Erschliessung würde die offene Wiesen-, Spiel- und Erholungsfläche verkleinert, die der Gestaltungsplan "Unterdorf" auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 029 für die Öffentlichkeit vorsieht (vgl. Art. 8 Gestaltungsplanvorschriften, publiziert unter https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=3674). Dabei erscheint der vorinstanzliche Schluss ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Nutzung der gesamten (grün markierten) Fläche, die im Situationsplan 1:500 zum Gestaltungsplan "Unterdorf" auf verbindliche Weise als öffentlicher Raum festgelegt ist, höher zu gewichten ist als das private Interesse der Beschwerdeführenden 2, auf eine Dienstbarkeitsbelastung ihrer Parzelle Kat.-Nr. neu 026 zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als gemäss der fachkundigen Vorinstanz fraglich erscheint, ob die Sichtbereiche bei der Einbiegung vom Grundstück Kat.-Nr. neu 029 in die Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 eingehalten werden könnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden 2 als unbegründet, wonach auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 029 eine Dienstbarkeit zu errichten sei, mit der ein Umschlag- oder Besucherparkplatz zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. neu 026 eingeräumt werde.

E. 5.6 Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass übergeordnete öffentliche Interessen dafür sprechen, das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 im Rahmen des Quartierplans "Unterdorf" über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 zu erschliessen, während keine öffentlichen und lediglich gering zu gewichtende private Interessen dafür sprechen, das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 oder über das Grundstück Kat.-Nr. neu 029 zu erschliessen. Die Rügen der Beschwerdeführenden 2 erweisen sich demnach als unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden 1.1–1.3 bzw. der Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Den Mitbeteiligten sind mangels Teilnahme am Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerschaft (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegnerschaft steht als Gemeinwesen keine Parteientschädigung zu: Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln zählt zu deren angestammten amtlichen Aufgaben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten eines Gemeinwesens erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (vgl. VGr, 9. Juli 2026, VB.2025.00247, E. 7.3). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 werden abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    570.-- Zustellkosten, Fr. 8'570.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden 1.1–1.3 bzw. der Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligten; c)    das Baurekursgericht; d)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00534 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00534 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Quartierplan [Quartierplan zum Zweck der ortsbildschonenderen Erschliessung, neuen Parkplatzregelung sowie Schaffung qualitätsvoller Freiräume].

Vereinigung zweier Beschwerdeverfahren unter Mitbeteiligung zweier Rekursparteien, die keine Beschwerde erhoben haben. Auf die Durchführung eines Augenscheins wird verzichtet, da sich die tatsächliche Situation hinreichend aus den Akten ergibt und die Vorinstanz bereits einen Augenschein durchgeführt hat (E. 2.3). Die Rüge der Beschwerdeführenden 1, wonach sich für ihre Grundstücke aus dem Quartierplan keine Vorteile ergäben, ist unbegründet, da sowohl in Bezug auf die Bestandesgebäude der Beschwerdeführenden 1 als auch in Bezug auf ihr unbebautes Grundstück ein objektives Interesse an der im übergeordneten Gestaltungsplan vorgesehenen Tiefgarage zu bejahen ist (E. 4.2.2 f.). Eine allfällige Inventarisierung oder die Unterstellung unter das BGBB beeinträchtigen die angemessene Überbaubarkeit im Sinn von § 126 Abs. 1 PBG nicht (E. 4.3.3 ff.). Auch für die Beschwerdeführenden 2 bringt der Quartierplan einen Vorteil, indem er eine gestaltungsplan- bzw. rechtskonforme Erschliessung ihres Grundstücks ermöglicht (E. 5.2). Es besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse daran, das streitbetroffene Grundstück in geplanter gestaltungsplankonformer Weise zu erschliessen. Dazu war es erforderlich, eine entsprechende Wegdienstbarkeit festzusetzen (E. 5.3).

Abweisung. Stichworte: DIENSTBARKEIT EIGENTUMSEINGRIFF ERSCHLIESSUNG FAHRWEGRECHT FUSSWEGRECHT GESTALTUNGSPLAN INVENTARISIERUNG KOSTENVERLEGUNG PFLICHTPARKPLATZ QUARTIERPLAN SANIERUNGSBEDÜRFTIGKEIT VERKEHRSSICHERHEIT Rechtsnormen: § 123 Abs. I PBG § 126 Abs. I PBG § 128 Abs. I PBG § 128 Abs. II PBG § 139 Abs. I PBG § 146 PBG § 243 Abs. I PBG § 357 Abs. I PBG Art. 19 Abs. I RPG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2025.00534 VB.2025.00570 Urteil der 3. Kammer vom 3. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiberin Nadja Keller-Stemmle. In Sachen

1.    Erbengemeinschaft A, nämlich:

1.  B,

2.  C,

3.  D, 2.1  E, 2.2  F, Beschwerdeführende, gegen

1.    Gemeinderat Weiningen, vertreten durch RA G,

2.    Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerschaft, und

1.    H,

2.    I, vertreten durch RA J, Mitbeteiligte, betreffend Quartierplan, hat sich ergeben: I. Im Mai 2010 ging beim Gemeinderat Weiningen ein Gesuch um Einleitung eines Quartierplanverfahrens im Gebiet "Unterdorf" ein. Daraufhin begann eine längere Planungsphase – mit dem Ziel, im Gebiet "Unterdorf" eine ortsbildschonende Erschliessung, eine neue Parkplatzregelung sowie qualitätvolle Freiräume mit einer aufenthaltsfreundlichen Gestaltung im Bereich der öffentlichen Nutzungen zu schaffen. Am 4. Dezember 2014 stimmte die Gemeindeversammlung Weiningen dem öffentlichen Gestaltungsplan "Unterdorf" zu. Die Baudirektion genehmigte den Gestaltungsplan "Unterdorf" am 6. Mai 2015 (publiziert unter https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=3674). Der Gestaltungsplan "Unterdorf" wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Rund 1,5 Monate vor der Gestaltungsplangenehmigung – am 23. März 2015 – hatte der Gemeinderat Weiningen den Quartierplan "Unterdorf" eingeleitet. Der Einleitungsbeschluss sieht ein Beizugsgebiet von rund 5 Hektaren vor; darin enthalten ist unter anderem der rund 3 Hektaren umfassende Perimeter des Gestaltungsplans "Unterdorf". Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte den Einleitungsbeschluss am 16. Juni 2015. Am 31. Oktober 2022 setzte der Gemeinderat Weiningen den am 23. März 2015 eingeleiteten Quartierplan "Unterdorf" fest. Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte den Quartierplan "Unterdorf" am 8. Juni 2023 und publizierte ihn am 23. Juni 2023 im Amtsblatt. II. In der Folge gingen beim Baurekursgericht vier Rekurse gegen den Quartierplan "Unterdorf" ein: Am 19. Juli 2023 rekurrierte die Erbengemeinschaft A und beantragte die Entlassung ihrer Grundstücke an der K-Strasse 01 und 02 aus dem Quartierplan "Unterdorf". Zwei weitere Grundeigentümerschaften erhoben ebenfalls am 19. Juli 2023 Rekurs und beantragten die Aufhebung des Quartierplans "Unterdorf", nämlich H und I. Mit einer Eingabe, die am 31. Juli 2023 beim Baurekursgericht einging, erhoben schliesslich auch E und F Rekurs gegen den Quartierplan "Unterdorf", wobei sie diverse Anträge in Bezug auf die Erschliessung ihrer Liegenschaften an der K-Strasse 05 stellten. Eine Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts führte in Bezug auf das letztgenannte Rekursverfahren am 21. Dezember 2023 einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 11. Juli 2025 vereinigte das Baurekursgericht die vier Rekursverfahren. Auf den Rekurs von I trat das Gericht nicht ein. Die übrigen drei Rekurse wies das Gericht ab, soweit es darauf eintrat und soweit es den Rekurs von H nicht als gegenstandslos erachtete (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 14'510.- auferlegte das Baurekursgericht entsprechend dem Verfahrensausgang und dem Bearbeitungsaufwand den vier Rekursparteien (Dispositivziffer III). Umtriebsentschädigungen wurden nicht zugesprochen (Dispositivziffer IV). III. A. Am 29. August 2025 erhob die Erbengemeinschaft A, bestehend aus B, C und D, Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. Juli 2025. Sinngemäss beantragte die Erbengemeinschaft, der Quartierplan "Unterdorf" sei in Bezug auf ihre Grundstücke Kat.-Nr. alt 06 (neu 07, K-Strasse 02), 08 (neu 09, K-Strasse 01) sowie 010 (neu 011, südlich von K-Strasse 01) aufzuheben bzw. das Verfahren sei zwecks Einholung von bestimmten behördlichen Zusicherungen an eine untere Instanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht eröffnete in Bezug auf diese Beschwerde ein Geschäft mit der Nummer VB.2025.00534. B. Am 11. September 2025 erhoben E und F ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. Juli 2025 sowie gegen den Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats Weiningen vom 31. Oktober 2022 und den Genehmigungsbeschluss der Baudirektion vom 8. Juni 2023. E ist Eigentümer von Kat.-Nr. alt 012 (neu 013; K-Strasse 014), 015 (neu 016; K-Strasse 017) und 018 (neu 019; K-Strasse 020) sowie Miteigentümer von Kat.-Nr. alt 021 (neu 022). F ist Eigentümerin von Kat.-Nr. alt 023–025 (neu 026; K-Strasse 027). E und F beantragten in der Beschwerde im Wesentlichen: 1. Der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben, abzuändern oder an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei ein Augenschein durchzuführen sei; 2. auf die Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts mit Nebenleistungspflicht z. G. Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) und z. L. Kat.-Nr. alt 023–025 (neu 026) sei zu verzichten; 3. die Erschliessung z. G. Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) und z. L. Kat.-Nr. alt 023–025 (neu 026) und 021 (neu 022) sei auf rechtskonforme und realisierbare Weise festzusetzen; 4. zur Erschliessung sei nicht nur die vorgesehene Dienstbarkeit z. G. Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) über Kat.-Nr. alt 021 (neu 022; seitlich neben dem Wohnhaus) einzutragen, sondern es sei auch z. G. Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) ein neues Fahrwegrecht auf dem Hausvorplatz z. L. Kat.-Nr. alt 021 (neu 022) einzutragen, wobei das bisher eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht z. L. Kat.-Nr. alt 021 (neu 022, seitlich nach hinten) im Grundbuch zu belassen sei. Eventuell sei z. G. von Kat.-Nr. alt 023–025 (neu 026) eine Dienstbarkeit für einen Umschlagplatz z. L. Kat.-Nr. alt 028 (neu 029) einzutragen, wobei dieser Umschlagplatz bei der Berechnung der Tiefgaragenplätze für Kat.-Nr. alt 023–025 (neu 026) abzuziehen sei (neu 030). Subeventualiter sei das Fuss- und Fahrwegrecht z. G. Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) und z. L. Kat.-Nr. alt 023–025 (neu 026) nicht auf dem ganzen Vorplatz von Kat.-Nr. alt 023–025 (neu 026) einzutragen, sondern reduziert auf einer für die Zufahrt von Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) dringend benötigten Zufahrtsfläche, sodass ein Versetzen der Zugangstüre z. G. Kat.-Nr. alt 023–025 (neu 026) weiterhin möglich bleibe. Subsubeventuell sei die unbelastete Fläche bei Kat.-Nr. alt 023–025 (neu 026) als Umschlags- und Besucherparkplatz z. G. Kat.-Nr. alt 023–025 (neu 026) einzutragen, wobei die Fläche bei der Berechnung der benötigten Tiefgaragenplätze abzuziehen sei (neu 030). Das Verwaltungsgericht eröffnete in Bezug auf diese Beschwerde ein Geschäft mit der Nummer VB.2025.00570. C. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass die Beschwerdeverfahren VB.2025.00534 und VB.2025.00570 vereinigt und unter der erstgenannten Nummer weitergeführt würden, wobei die Akten des Verfahrens VB.2025.00570 als zu den Akten des Verfahrens VB.2025.00534 genommen würden. Die zwei Rekursparteien, die keine Beschwerde erhoben hatten, wurden als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren einbezogen. D. Die Baudirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerden, unter Hinweis auf den Mitbericht des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 13. Oktober 2025. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 beantragte der Gemeinderat Weiningen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien jeweils den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und diese seien zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Das Baurekursgericht beantragte am 27. Oktober 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Die Mitbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. E. E und F beantragten mit Replik vom 6. November 2025: 1. Ihre Beschwerde sei gutzuheissen; 2. die Vorinstanz oder der Gemeinderat Weiningen seien anzuweisen, eine ausgeglichene, tatsachenbezogene Abwägung vorzunehmen und ihre Wunschvariante entsprechend zu würdigen; 3. die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, während den Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung zuzusprechen sei. Die Erbengemeinschaft A hielt mit Replik vom 7. November 2025 an ihren Anträgen und Begründungen fest. Die Kammer erwägt: 1. Eintreten 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da von einer vorwiegend nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist, fällt die Streitsache in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG; § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). 1.2 Gemäss § 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.2.1 Die Beschwerdeführenden 1 besitzen als Erbengemeinschaft drei im Perimeter des Quartierplans "Unterdorf" gelegene Grundstücke (vgl. vorn, Sachverhalt III.A.). Soweit die Beschwerdeführenden 1 sinngemäss beantragen, der Quartierplan "Unterdorf" hätte in Bezug auf ihre Grundstücke nicht oder nicht ohne bestimmte behördliche Zusicherungen festgesetzt werden dürfen, haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids – auch aufgrund des Umstands, dass sie gemäss dem quartierplanrechtlichen Kostenverleger einen Teil der Erstellungskosten der Tiefgarage Nord zu tragen haben. 1.2.2 Die Beschwerdeführenden 2, die als Ehepaar gemeinsam Beschwerde erhoben haben, besitzen im Beizugsgebiet des Quartierplans "Unterdorf" mehrere Grundstücke (vgl. vorn, Sachverhalt III.B.). Sie machen in erster Linie in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin 2.2 (Kat.-Nrn. alt 023–025 bzw. neu 026), am Rande aber auch in Bezug auf ein Grundstück des Beschwerdeführers 2.1 (Kat.-Nr. alt 018 bzw. neu 019) geltend, der Quartierplan "Unterdorf" sei für sie mit erschliessungs- bzw. eigentumsrechtlichen Nachteilen verbunden. Die Legitimation der Beschwerdeführenden 2 ist demnach zu bejahen. 1.3 Die Beschwerdeführenden 1 halten in der Beschwerdeschrift fest, dass das Quartierplanverfahren – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – nicht durch ein Baugesuch der Beschwerdeführenden 1 aus dem Jahr 2010 ausgelöst worden sei, sondern durch ein Baugesuch, das ein Grundstück in Unterdorf Süd betreffe. Diese Beanstandung trifft zwar soweit ersichtlich zu. Der betreffende Sachverhalt ist jedoch mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht entscheidrelevant, sodass nicht näher darauf einzugehen ist. 1.4 Die weiteren formellen Beschwerdeanforderungen sind im Übrigen erfüllt, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist. 2. Augenschein 2.1 Die Beschwerdeführenden 2 haben die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht beantragt. 2.2 Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. BGr, 10. März 2026, 1C_297/2024, E. 4.3; VGr, 7. Mai 2026, VB.2024.00765, E. 2). 2.3 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden 2 den Augenscheinantrag sinngemäss damit begründet, dass sie dem Verwaltungsgericht – wie zuvor bereits dem Baurekursgericht – aufzeigen möchten, weshalb die im Quartierplan "Unterdorf" vorgesehenen, mit entsprechenden Dienstbarkeiten gesicherten Zufahrten zu den Grundstücken Kat.-Nrn. alt 023–025 (neu 026) und Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) eine nicht überzeugende bzw. unverhältnismässige Erschliessungslösung darstellten. Es erscheint jedoch nicht erforderlich, die Verhältnisse vor Ort wahrzunehmen, um die heutige und die im Quartierplan "Unterdorf" vorgesehene künftige Erschliessungssituation der Grundstücke der Beschwerdeführenden 2 beurteilen zu können: Die tatsächliche Situation ergibt sich hinreichend aus den Akten, namentlich aus den umfangreichen Quartierplanunterlagen, aus den von den Beschwerdeführenden 2 im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos und Plänen sowie aus den allgemein zugänglichen Informationsbeständen im kantonalen GIS-Browser (https://maps.zh.ch; vgl. BGr,

10. März 2026, 1C_297/2024, E. 4.4.1; VGr, 22. Mai 2025, VB.2023.00562, E. 2.2). Der rechtserhebliche Sachverhalt lässt sich damit genügend erstellen und es bedarf keines erneuten Augenscheins. Im Übrigen hat bereits das Baurekursgericht im Verfahren BRG R1L.2023.38 einen Augenschein durchgeführt. Der Antrag der Beschwerdeführenden 2 ist somit abzuweisen. 3. Rechtsgrundlagen 3.1 Der Quartierplan soll im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglichen (§ 123 Abs. 1 PBG). Zu diesem Zweck hat er einerseits mittels Grenzveränderungen und Landumlegungen dafür zu sorgen, dass Parzellen geschaffen werden, die sich für eine zonengemässe Überbauung eignen. Das Quartierplangebiet ist so einzuteilen, dass alle Grundstücke ohne Ausnahmebewilligung und ohne nachbarliche Zustimmung in einer den örtlichen Verhältnissen und der Bauzone angemessenen Weise überbaut werden können; ist dies nicht möglich, sind die erforderlichen Rechte und Lasten mit dem Quartierplan zu begründen (§ 126 Abs. 1 PBG). Andererseits muss der Quartierplan dafür sorgen, dass alle Grundstücke im Beizugsgebiet feinerschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben (§ 128 Abs. 1 PBG). Erschliessungen sowie gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen sind dabei so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen genügen (§ 128 Abs. 2 PBG; vgl. §§ 236 f. PBG). 3.2 Nach Massgabe von § 2 lit. c PBG kommt den Gemeinden bzw. der kommunalen Planungsbehörde bei der Nutzungsplanung Autonomie im Sinn von Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zu. Dies gilt auch für den Quartierplan – einen Sondernutzungsplan –, der im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglicht und die dafür nötigen Anordnungen enthält (§ 123 Abs. 1 PBG; vgl. VGr, 23. April 2026, VB.2024.00782, E. 2.2; VGr, 22. Mai 2025, VB.2023.00562, E. 3.1). 3.3 Das Baurekursgericht verfügt bei der Überprüfung kommunaler Nutzungspläne über volle Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) nachgekommen, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine Rechtsmittelinstanz verlangt. Dieses Erfordernis schliesst nicht aus, dass sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit kommunaler Planungsmassnahmen zu befinden ist (Art. 2 Abs. 3 RPG). Aufgrund der kommunalen Planungsautonomie darf die Rechtsmittelinstanz nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn das Baurekursgericht zu respektieren. Bei der Überprüfung des kommunalen Planungsentscheids muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der erstinstanzlichen Behörde verschiedene Planungsvarianten zur Auswahl stehen können. Das Baurekursgericht darf von der gewählten Lösung nur abweichen, wenn sich die kommunale Behörde von unsachlichen, zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sie die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt (VGr, 22. Mai 2025, VB.2023.00562, E. 3.2; VGr, 19. September 2024, VB.2023.00321, E. 4.2). 3.4 Das Verwaltungsgericht – als zweite Rechtsmittelinstanz – überprüft Rekursentscheide im Beschwerdeverfahren nur auf Rechtsverletzungen hin (einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung). Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). 4. Verfahren VB.2025.00534 (Beschwerde 1) 4.1 Die Beschwerdeführenden 1 machen in Bezug auf ihre drei Grundstücke Kat.-Nrn. alt 06, 08 und 010 diverse Rügen geltend. 4.1.1 In Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. alt 08 (K-Strasse 01) hätte der Quartierplan "Unterdorf" gemäss den Beschwerdeführenden 1 nicht festgesetzt werden dürfen. Es treffe nicht zu, dass dieses Grundstück nach der Festsetzung des Quartierplans "Unterdorf" in Übereinstimmung mit § 126 Abs. 1 PBG überbaut werden könne, ohne dass Ausnahmebewilligungen oder nachbarliche Zustimmungen erforderlich seien. Denn da das Grundstück Kat.-Nr. alt 08 im Inventar des Denkmalschutzes aufgeführt und im Grundbuch zudem als landwirtschaftliches Anwesen eingetragen sei, setze eine quartierplangemässe Überbauung zusätzliche Bewilligungen voraus. Entsprechend sei ungewiss, ob das bestehende Gebäude effektiv auf eine Weise umgebaut werden könne, wie dies im Kostenverteiler des Quartierplans "Unterdorf" bei der Berechnung von 11 Pflichtparkplätzen vorgesehen sei (Erhöhung von 3 auf 4 Geschosse). Eine solche Mehrausnützung des Grundstücks käme nur in Frage, wenn eine bauliche Änderung des inventarisierten Gebäudedachs mit dem Denkmalschutz vereinbar wäre und wenn das kantonale Landwirtschaftsamt die Grundbuchanmerkung "landwirtschaftliches Anwesen" streichen würde. Die Quartierplanbehörde habe den Beschwerdeführenden 1 jedoch keine entsprechende Zusicherung gegeben, obwohl sie mehrfach entsprechende Abklärungen in Aussicht gestellt habe. Demnach stehe noch nicht fest, ob das Grundstück Kat.-Nr. alt 08 auf die im Quartierplan "Unterdorf" vorgesehene Weise überbaut werden könne. Fraglich sei zudem, ob die Fernwärmeanlage, die sich im alten Weinkeller befinde, nach der Umsetzung des Quartierplans "Unterdorf" weiterbetrieben werden könne. Der Betrieb der Anlage erfolge durch die Firma M, mit der die Beschwerdeführenden 1 im Jahr 2019 einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen hätten, um ein entsprechendes Leitungsbaurecht sowie die nötigen Zugangsrechte einzuräumen. Um sicherzustellen, dass die Energieanlage sieben benachbarte Liegenschaften mit Fernwärme versorgen könne, sei es bei der Erstellung der Anlage erforderlich gewesen, diagonal durch das Grundstück Kat.-Nr. alt 08 einen 60–80 cm tiefen Zugang zu legen. Der Quartierplan "Unterdorf" sehe nun aber vor, dass die landwirtschaftlichen Anbauten zu Wohnungen umgebaut würden und dass die Kellertreppe zugemauert werde. Ob der Zugang zur Heizungsanlage über die im Quartierplan "Unterdorf" vorgesehene Tiefgarage Nord möglich sein werde, erscheine fraglich. Die Beschwerdeführenden 1 seien zwar nicht zu einem Umbau ihrer Liegenschaft gezwungen. Doch nur wenn sie einen entsprechenden Umbau vornehmen würden, könnten sie eine Ausnützung erreichen, die der Zahl der Pflichtparkplätze entspreche, die sie in der Tiefgarage Nord zu finanzieren hätten. 4.1.2 In Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. alt 06 (K-Strasse 02), auf dem ein kantonales Denkmalschutzobjekt von regionaler Bedeutung steht, bringen die Beschwerdeführenden 1 vor, dass sich im Hofraum bereits heute 13 bewilligte Parkplätze befänden. Insoweit sei unverständlich, weshalb der Quartierplan "Unterdorf" die Beschwerdeführenden 1 verpflichte, in der Tiefgarage Nord 14 Pflichtparkplätze zu finanzieren. 4.1.3 In Bezug auf das unbebaute Grundstück Kat.-Nr. alt 010 (südlich von K-Strasse 01) machen die Beschwerdeführenden 1 geltend, sie verfügten bereits über ein Zufahrtsrecht zu diesem Grundstück über die N-Strasse. Entsprechend hätten sie ein Gesuch gestellt, ein Doppelfamilienhaus mit Einlegergaragen zu erstellen, was die Baubehörde jedoch nicht akzeptiert habe. Vor diesem Hintergrund sei auch in Bezug auf dieses Grundstück unverständlich, weshalb die Beschwerdeführenden 1 im Rahmen des Quartierplans "Unterdorf" verpflichtet worden seien, die Zufahrt und die Erstellung von Parkplätzen in der Tiefgarage Nord mitzufinanzieren. 4.2 Die Beschwerdeführenden 1 machen in Bezug auf ihre drei Grundstücke Kat.-Nrn. alt 06, 08 und 010 sinngemäss geltend, dass ihnen durch den Quartierplan "Unterdorf" – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – keine Vorteile erwachsen würden. 4.2.1 Gemäss der Rechtsprechung und Literatur dient der Quartierplan zugleich öffentlichen Interessen und den privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer. Er ermöglicht eine im öffentlichen raumplanerischen Interesse liegende, geordnete Überbauung des Landes und verschafft den beteiligten Grundeigentümern gleichzeitig eine Möglichkeit, ihre Grundstücke zu überbauen und damit einen Mehrwert zu erzielen (BGr, 14. März 2000, 1P.721/1999, E. 3a, mit Hinweisen; vgl. BGE 117 Ia 412 E. 2c; Michael Steiner/Peter Bösch in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht,

7. A., Wädenswil 2024, S. 282 f.). Deshalb dürfen Grundstücke dann nicht in den Quartierplan einbezogen werden, wenn sie infolge vollständiger Erschliessung kein Erschliessungsinteresse haben – es sei denn, dass sie für die Quartiererschliessung unbedingt benötigt werden (VGr, 23. April 2026, VB.2024.00782, E. 5.5). Diese Grundsätze schliessen nicht aus, in das Quartierplanverfahren auch Grundstücke einzubeziehen, welche bereits überbaut sind. Selbst voll erschlossene, überbaute Grundstücke sind in das Verfahren miteinzubeziehen, wenn die bestehenden Erschliessungswerke sanierungsbedürftig sind und diese Sanierung zweckmässigerweise im Zuge der Realisierung des Quartierplans vorgenommen wird. Sanierungsbedürftig ist ein Werk nicht nur, wenn es reparaturbedürftig ist, sondern auch, wenn es den geltenden Normen nicht mehr entspricht (vgl. BGr, 25. Februar 2011, 2C_665/2009, E. 4.2; VGr, 22. Mai 2025, VB.2023.00562, E. 5.3; Steiner/Bösch in: Zürcher Planungs- und Baurecht, a. a. O., S. 298 f.; Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 299). Für die Bejahung eines objektiven Interesses genügt es, dass die Erschliessung durch den Quartierplan aufgewertet wird, indem z. B. die Verkehrsverhältnisse im Quartier allgemein verbessert oder Immissionen aus dem Strassenverkehr reduziert werden (vgl. VGr,

19. September 2024, VB.2023.00321, E. 6.1; Steiner/Bösch, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, a. a. O., S. 305 f.). 4.2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend auf den 2015 in Rechtskraft erwachsenen Gestaltungsplan "Unterdorf" hingewiesen, nach dessen Vorgaben sich der Quartierplan "Unterdorf" zu richten hat (vgl. VGr, 5. Februar 2026, VB.2024.00352, E. 5.2.3; Steiner/Bösch in: Zürcher Planungs- und Baurecht, a. a. O., S. 286). Der Gestaltungsplan "Unterdorf" verlangt, dass Pflichtparkplätze (Wohnungen und Arbeitsplätze) im Gestaltungsplangebiet vollständig unterirdisch angeordnet werden müssen (Art. 12 Abs. 1 Gestaltungsplanvorschriften, publiziert unter https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=3674). Die Bestandesbauten der Beschwerdeführenden 1, die sich auf den Grundstücken Kat.-Nrn. alt 06 und 08 befinden, verfügen nicht über unterirdische, sondern lediglich über oberirdische Anwohnerparkplätze. Sie entsprechen insoweit seit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplans "Unterdorf" bzw. seit mehr als zehn Jahren nicht mehr dem geltenden Recht. Die heutigen oberirdischen Anwohnerparkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 06 geniessen zwar auch nach dem Inkrafttreten des Quartierplans "Unterdorf" einstweilen Bestandesschutz. Doch spätestens beim nächsten grösseren Umbauvorhaben müssen die Grundeigentümerschaften gewärtigen, dass sie eine rechts- bzw. gestaltungsplankonforme Parkplatzsituation zu schaffen und die oberirdischen Anwohnerparkplätze in die Tiefgarage zu verlegen haben (vgl. § 243 Abs. 1 und § 357 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig wird die Verlegung der Anwohnerparkplätze in die Tiefgarage Nord dazu führen, dass die Hinterhöfe in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke Kat.-Nrn. alt 06 und 08 auf gestaltungs- und zonenplankonforme Weise genutzt werden können, nämlich als Freiflächen bzw. Nutzgärten (Art. 9 Abs. 1 Gestaltungsplanvorschriften) bzw. als Freiräume (Art. 15 Abs. 5 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Weiningen [BZO]). In Bezug auf die Grundstücke Kat.-Nrn. alt 06 und 08 besteht demnach ein objektives Interesse an der Erstellung der Tiefgarage Nord, um eine gestaltungsplan- bzw. rechtskonforme Erschliessung zu ermöglichen. Die Umsetzung des Quartierplans "Unterdorf" führt bei den Grundstücken Kat.-Nrn. alt 06 und 08 ferner zu einer allgemeinen Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Quartier (Erhöhung der Aufenthaltsqualität; Reduktion der Verkehrsimmissionen), was ebenfalls im Interesse der Beschwerdeführenden 1 steht. 4.2.3 In Bezug auf das Baufeld G auf dem unbebauten Grundstück Kat.-Nr. alt 010 kann offenbleiben, ob die Gestaltungsplanvorschriften eine Anordnung der unterirdischen Anwohnerparkplätze auch ausserhalb der Tiefgarage Nord zulassen. Jedenfalls angesichts des Umstands, dass im Fall einer Überbauung des Baufelds G 11 unterirdische Pflichtparkplätze erstellt werden müssen und dass die Machbarkeitsstudie einen unmittelbaren (Lift-)Zugang der Quartierplananlage Tiefgarage Nord zum Grundstück Kat.-Nr. alt 010 vorsieht, ging die Vorinstanz jedoch zu Recht auch in Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. alt 010 von einem objektiven Interesse an der Erstellung der Tiefgarage Nord aus, um in Bezug auf die Anwohnerparkplätze eine gestaltungsplankonforme Erschliessung zu ermöglichen. 4.2.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, wonach sich aus dem Quartierplan "Unterdorf" bzw. aus der Tiefgarage Nord keine Vorteile für die Grundstücke der Beschwerdeführenden 1 ergeben, als unbegründet. 4.3 Die Beschwerdeführenden 1 machen sodann geltend, die Festsetzung des Quartierplans "Unterdorf" stehe in Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. alt 08 im Widerspruch zu § 126 Abs. 1 PBG: Die Denkmalschutzinventarisierung sowie der Umstand, dass das Grundstück dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sei, führten dazu, dass dieses Grundstück nicht ohne zusätzliche Bewilligungen und Zustimmungen angemessen überbaut werden könne. 4.3.1 Die Akten enthalten keine Angaben zur Inventarisierung des Bestandesgebäudes (Vers.-Nr. 031) auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08. Gemäss den unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführenden 1 ist jedoch davon auszugehen, dass das Bestandesgebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08 im kommunalen Inventar des Denkmalschutzes eingetragen ist – in Bezug auf jenen nördlichen Teil des Gebäudes Vers.-Nr. 031, der im Kernzonenplan rot eingezeichnet ist (vgl. Gestaltungsplan "Unterdorf", Erläuterung zu Art. 9 der Gestaltungsplanvorschriften, Kapitel 4.5, publiziert unter https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=3674). Keine Inventarisierung machen die Beschwerdeführenden 1 hingegen geltend in Bezug auf die südlich davon gelegene Bestandesbaute auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08, die im Kernzonenplan nicht rot eingezeichnet ist und wo sich gemäss dem Gestaltungsplan "Unterdorf" das Baufeld B befindet. In Bezug auf das bäuerliche Bodenrecht ergibt sich aus den Akten, dass das Grundbuch zum Grundstück Kat.-Nr. alt 08 – bisher wie auch künftig – die folgende Anmerkung enthält: "öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Förderung der Land- und Forstwirtschaft, Belastungsgrenze, Dat. 07.07.1993, Beleg 1993 Nr. 81". 4.3.2 Gemäss § 126 Abs. 1 PBG ist das Quartierplangebiet so einzuteilen, dass alle Grundstücke ohne Ausnahmebewilligungen und nachbarliche Zustimmung in einer den örtlichen Verhältnissen und der Bauzone angemessenen Weise überbaut werden können; ist dies nicht möglich, sind die erforderlichen Rechte und Lasten mit dem Quartierplan zu begründen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 ist diese Bestimmung nicht etwa so zu verstehen, dass der Quartierplan sämtliche rechtlichen Hindernisse zu beseitigen hat, die einer zonenkonformen Überbauung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens entgegenstehen könnten: Erstens können im Rahmen eines Quartierplans nur insoweit Rechte eingeräumt oder geändert werden, als die Festsetzungsbehörde dafür zuständig ist (vgl. Peter Kleb, a. a. O., S. 182 Fussnote 70). Zweitens verlangt § 126 Abs. 1 PBG, dass die Grundstücke "in einer den örtlichen Verhältnissen und der Bauzone angemessenen Weise" überbaut werden können; demnach garantiert die Bestimmung nicht, dass alle Grundstücke mit der maximalen Ausnützung der betreffenden Bauzone überbaut werden können. Drittens betrifft § 126 Abs. 1 PBG bloss die quartierplanungsrechtliche Landeinteilung (vgl. Randtitel von § 126 PBG) und bildet Teil der Sondernutzungsplanung, sodass die Überbauungsmöglichkeiten der einzelnen Grundstücke nicht in der gleichen Tiefe wie bei einem Baubewilligungsverfahren geprüft werden können. In Bezug auf die Erschliessung (vgl. § 128 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 RPG und § 236 PBG) ist die Überbaubarkeit im Rahmen der quartierplanrechtlichen Landeinteilung zwar für jedes einzelne Grundstück sicherzustellen (vgl. Steiner/Bösch, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, a. a. O., S. 282 f.; BEZ 2009 Nr. 12, E. 6). Sodann sind die weiteren Grundanforderungen an Bauten und Anlagen, die §§ 233–249 PBG statuieren (z. B. Verkehrssicherheit gemäss § 240 PBG), im Rahmen des Quartierplanrechts zu berücksichtigen. Ferner können im Rahmen des Quartierplans gesetzliche Eigentumsbeschränkungen des privaten Rechts, Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkte persönliche Rechte aufgehoben, geändert oder begründet werden (vgl. § 139 Abs. 1 PBG). Hingegen zielt § 126 Abs. 1 PBG nicht darauf ab, sicherzustellen, dass rechtliche Hindernisse ausserhalb der baulichen Grundanforderungen gemäss § 233 ff. PBG beseitigt werden, die der Überbaubarkeit entgegenstehen könnten. 4.3.3 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass eine allfällige Inventarisierung des Grundstücks Kat.-Nr. alt 08 mit den Vorgaben gemäss § 126 Abs. 1 PBG vereinbar ist: Zum einen machen die Beschwerdeführenden 1 nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die angemessene kernzonengemässe Überbaubarkeit im Sinn von § 126 Abs. 1 PBG zu verneinen sein sollte, obwohl das Grundstück Kat.-Nr. alt 08 bereits heute mit Bestandesbauten überbaut ist und zudem dort das Baufeld B vorgesehen ist. Zum anderen bedeutet die Inventarisierung eines Grundstücks gemäss § 203 Abs. 2 PBG eine blosse Vermutung der Schutzwürdigkeit (vgl. BGr, 7. Juni 2021, 1C_92/2021, E. 2.1; VGr, 11. Dezember 2025, VB.2024.00235, E. 4.1; Raster/Wipf in: Zürcher Bau- und Planungsrecht, a. a. O., S. 335). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann es nicht Aufgabe der Quartierplanbehörde sein, bei jedem inventarisierten Grundstück eine detaillierte Unterschutzstellungsprüfung vorzunehmen, um die Überbauungsmöglichkeiten der Grundstücke im Hinblick auf mögliche denkmalschutzrechtliche Bauhindernisse zu beurteilen (vgl. vorn, E. 4.3.3). Dies gilt umso mehr, als die Überbauung eines inventarisierten Grundstücks keine Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG erfordert, sondern einen denkmalschutzrechtlichen Entscheid, dessen Anordnung – durch den Gemeindevorstand (vgl. § 211 Abs. 2 PBG) – im Quartierplanrecht nicht vorgesehen ist (vgl. § 126 Abs. 1 und § 139 Abs. 1 PBG). Abklärungen zur Schutzwürdigkeit wären im vorliegenden Fall einzig dann vorzunehmen gewesen, wenn die Umsetzung des Quartierplans "Unterdorf" eine Beeinträchtigung der inventarisierten Bestandesbaute auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08 erfordert hätte (vgl. § 6 Abs. 2 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978 [QPV; LS 701.13]), wofür jedoch keine Anzeichen ersichtlich sind. 4.3.4 Auch in Bezug auf die Grundbuchanmerkung zum bäuerlichen Bodenrecht ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine Verletzung von § 126 Abs. 1 PBG vorliegt: Zum einen ist auf die vorangehende Erwägung zu verweisen, wonach aufgrund der heutigen Bestandesbauten auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08 (Vers.-Nr. 031) davon auszugehen ist, dass dieses Grundstück bereits in einer den örtlichen Verhältnissen und der Kernzone angemessenen Weise überbaut ist (vgl. vorn, E. 4.3.3). Sodann haben die Beschwerdeführenden 1 nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige Unterstellung des Grundstücks Kat.-Nr. alt 08 unter das BGBB ein Hindernis für die Überbauung des Baufelds B mit einer gestaltungsplankonformen Baute darstellen könnte, der gestützt auf § 139 Abs. 1 PBG mit einer Streichung der Grundbuchanmerkung begegnet werden müsste (vgl. Peter Kleb, a. a. O., S. 64). Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit das Realteilungsverbot oder die erb-, kauf- und überschuldungsrechtlichen Regeln, die das bäuerliche Bodenrecht in Art. 11–79 BGBB statuiert, die Überbaubarkeit des Baufelds B tangieren könnten, zumal sich dieses Baufeld in einer Bauzone befindet (Kernzone bzw. Perimeter des Gestaltungsplans "Unterdorf"). Im Übrigen konnte die Quartierplanbehörde die Grundbuchanmerkung auch aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht gestützt auf § 139 Abs. 1 PBG aufheben (vgl. vorn, E. 4.3.2): Zuständig für entsprechende Löschungen ist gemäss § 1 Abs. 2 der Landwirtschaftsverordnung vom 23. Oktober 2019 (LV; LS 910.11) das Amt für Landschaft und Natur (vgl. Peter Kleb, a. a. O., S. 182 Fussnote 70). 4.3.5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die angemessene Überbaubarkeit im Sinn von § 126 Abs. 1 PBG in Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. alt 08 nicht beeinträchtigt ist – weder durch die Unterstellung unter das BGBB noch durch einen allfälligen Eintrag im kommunalen Denkmalschutzinventar. 4.4 Die Beschwerdeführenden 1 machen sinngemäss geltend, die im Quartierplan "Unterdorf" enthaltene Berechnung der Pflichtparkplätze beruhe nicht auf realistischen Annahmen, was die Ausnützung der inventarisierten Bestandesbaute auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08 betreffe. 4.4.1 Gemäss § 146 Abs. 1 PBG bestimmt der Quartierplan, wie die Erstellungskosten von Erschliessungsanlagen sowie von gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu tragen sind. Massgebend ist dabei in erster Linie das Interesse an den betreffenden Anlagen (§ 146 Abs. 2 PBG). Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Überbauung noch weitere eigene Aufwendungen, wie längere Zufahrten und Zugänge, Werkleitungen und dergleichen, nötig sein werden, die sich bei anderen Grundstücken wegen ihrer Lage und Form erübrigen, und ob solchen Nachteilen nicht Vorzüge der rückwärtigen Lage gegenüberstehen (§ 146 Abs. 3 PBG). 4.4.2 Gemäss der Rechtsprechung und Literatur ist es zulässig, dass die Kosten für Erschliessungsanlagen nach schematischen Massstäben verteilt werden (vgl. BGr,

25. Februar 2011, 2C_665/2009, E. 5.2; VGr, 30. Juni 2009, VB.2008.00289, E. 6.2.4; Steiner/Bösch, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, a. a. O., S. 306). Allerdings hat der einzelne Kostenanteil nach dem Äquivalenzprinzip im richtigen Verhältnis zum Vorteil zu stehen, den der Grundeigentümer aus den Quartierplananlagen zieht. Zudem ist bei der Kostenverlegung nach dem Rechtsgleichheitsgebot ein vernünftiger und gerechter Interessenausgleich unter den Quartierplangenossen anzustreben (vgl. VGr, 19. September 2024, VB.2023.00321, E. 6.1; Steiner/Bösch, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, a. a. O., S. 305 f.). 4.4.3 Gemäss dem Technischen Bericht zum Quartierplan "Unterdorf" beruht die Verteilung der Erstellungskosten für die Autoabstellplätze und für die Zufahrt zur Tiefgarage Nord auf dem jeweiligen Parkplatzbedarf der einzelnen Grundstücke. Der Parkplatzbedarf ergibt sich aus der Berechnung gemäss Anhang 5 des Technischen Berichts. Der Bedarf beruht auf der Anzahl Pflichtparkplätze, die gestützt auf Art. 50 f. BZO berechnet wurden. Bei der Berechnung wurden gemäss Anhang 5 des Technischen Berichts zahlreiche Aspekte berücksichtigt, die für die Ausnützung relevant sein können, unter anderem der Schutzstatus (z. B. beim Grundstück Kat.-Nr. alt 06) und die Anzahl realisierbarer Geschosse (Kat.-Nr. alt 08: 3; Kat.-Nr. alt 06: 5; Kat.-Nr. alt 010: 4). 4.4.4 Die Beschwerdeführenden 1 machen sinngemäss geltend, der Parkplatzbedarf des Grundstücks Kat.-Nr. alt 08 sei zu hoch bemessen worden, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die Geschosszahl aufgrund der Inventarisierung des Bestandesgebäudes, insbesondere des schutzwürdigen Dachs, nicht erhöht werden könne. Die Rüge erweist sich als unbegründet: Zum einen bedeutet eine Inventarisierung gemäss § 203 Abs. 2 PBG eine blosse Vermutung der Schutzwürdigkeit, sodass die Inventare für die Grundeigentümerschaften nicht direkt verbindlich sind (vgl. vorn, E. 4.3.3). Entsprechend hat die Quartierplanbehörde zu Recht darauf verzichtet, das Ausnützungspotenzial des Grundstücks Kat.-Nr. alt 08 bei einer allfälligen Unterschutzstellung zu ermitteln. Zweitens ist bei der Verteilung der Kosten für Erschliessungsanlagen ein gewisser Schematismus zulässig (vgl. vorn, E. 4.4.2). Auch vor diesem Hintergrund durfte die Quartierplanbehörde in Bezug auf die Tiefgarage Nord darauf verzichten, bei sämtlichen inventarisierten Objekten aufwändige Unterschutzstellungsabklärungen vorzunehmen, um den Parkplatzbedarf anhand der exakten Erhebung der maximal möglichen Ausnützung zu ermitteln. Dies gilt umso mehr, als auch die diesbezüglich fachkundige Beschwerdegegnerin 2 die Berechnung der Pflichtparkplätze gemäss Anhang 5 des Technischen Berichts als plausibel erachtete. 4.4.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde 1 als unbegründet, soweit darin bemängelt wird, der Parkplatzbedarf des Grundstücks Kat.-Nr. alt 08 sei falsch ermittelt worden bzw. der Kostenanteil des Grundstücks Kat.-Nr. alt 08 sei in Bezug auf die Erstellung des Parkhauses Nord zu hoch ausgefallen. 4.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden 1 geltend, dass der Bau der Tiefgarage Nord zu einer Unzugänglichkeit des Kellers auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 08 führen könnte, sodass die Fernwärmeanlage nicht mehr wie bis anhin betrieben werden könnte. 4.5.1 Weder die fachkundige kantonale Genehmigungsbehörde noch die ebenfalls fachkundige Vorinstanz haben in den Gestaltungs- und Quartierplanunterlagen Hinweise erblickt, die darauf hindeuten, dass der Bau der Tiefgarage Nord den Zugang zu Fernwärmeanlage und/oder -leitungen der Beschwerdeführenden 1 beeinträchtigen könnte, etwa indem eine Kellertreppe zugemauert würde. Die Beschwerdeführenden 1 haben denn auch nicht konkretisiert, aus welchen Plänen oder diesbezüglichen Ausführungen sich eine solche Beeinträchtigung ergeben könnte. 4.5.2 Entsprechende Beeinträchtigungen sind auch für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums, der dem Verwaltungsgericht zusteht (vgl. vorn, E. 3.4), besteht kein Anlass, die Rechtmässigkeit der Festsetzung des Quartierplans "Unterdorf" in diesem Punkt in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz ergänzend auf Art. 742 ZGB verwiesen hat, wonach die Leitungsdienstbarkeit im Bedarfsfall an einen anderen Standort verlegt werden könnte. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden 1 als unbegründet, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist. 5. Verfahren VB.2025.00570 (Beschwerde 2) 5.1 Die Beschwerdeführenden 2 machen in Bezug auf ihre im Quartierplanperimeter liegenden Grundstücke (vgl. vorn, Sachverhalt III.B) die nachfolgend dargelegten Rügen geltend. 5.1.1 Vorab weisen die Beschwerdeführenden 2 darauf hin, gemäss dem Quartierplan "Unterdorf" erfolge die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) neu dadurch, dass auf dem benachbarten Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026) ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) errichtet werde. Dies sei nicht zulässig, da die geplante Erschliessung für die Beschwerdeführenden 2 mit erheblichen Nachteilen verbunden sei, während die bestehende Erschliessung ohne Nachteile auskomme. 5.1.2 Die Fläche des Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026), auf dem ein neues Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) vorgesehen sei, sei für Wendemanöver zu klein (Kurvenradius). Die Fahrzeuge seien deshalb dazu gezwungen, rückwärts – entlang dem Gebäude Vers.-Nr. 032 – eine längere Strecke über die neue, relativ schmale Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 und anschliessend rückwärts in die kantonale K-Strasse hinauszufahren, was im Widerspruch zu § 240 Abs. 3 PBG stehe. Die Verkehrssicherheit sei bei diesem Ausfahrtsmanöver umso stärker gefährdet, als auf der neuen Stichstrasse rund 500 Fahrzeugbewegungen pro Tag zu erwarten seien (Einfahrt in die neue Tiefgarage Mitte) und als die Sicht durch die Ecken von zwei Gebäuden (Vers.-Nrn. 032 und 034) beeinträchtigt sei. 5.1.3 Ferner bewirke das Fuss- und Fahrwegrecht, das zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. 018 (neu 019) errichtet werden solle, gewichtige Nachteile für die Grundstücke Kat.-Nrn. alt 023–025 (neu 026): Der wenige Umschwung, über den das bestehende Steinhaus (Vers.-Nr. 034) verfüge, werde durch die auferlegte Dienstbarkeit noch weiter eingeschränkt, auch weil sich der einzige Zugang zu diesem Haus unmittelbar an der neuen, gefährlichen Stichstrasse (Kat.-Nr. neu 033) befinde. Aufgrund der neuen Dienstbarkeit könne der heutige (nordöstliche) Zugang kaum noch zur anderen (nordwestlichen) Fassade des Gebäudes Vers.-Nr. 034 verschoben werden. Die Bewirtschaftung des Gebäudes Vers.-Nr. 034 werde somit wegen des neuen Fuss- und Fahrwegrechts stark beeinträchtigt, zumal das Haus ohnehin faktisch nur für Lagerzwecke genutzt werden könne. Eine Vermietung an einen Handwerksbetrieb komme aufgrund der neuen Dienstbarkeit kaum mehr in Frage. Die Fläche könne künftig auch weder als Sitzplatz noch als Vorgarten des bestehenden Steinhauses genutzt werden. Hinzu komme, dass das Fahrwegrecht nicht geeignet sei, um effektiv zum Grundstück Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) zu gelangen, da der Weg bzw. der Abstand zwischen den Gebäuden Vers.-Nrn. 035 und 032 bzw. 036 viel zu eng sei, um mit Motorfahrzeugen befahren zu werden. Schliesslich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführenden 2 in der geplanten Tiefgarage Mitte zwei teure Parkplätze mitfinanzieren müssten, weil ihnen die bisherige Parkierfläche auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026) nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Quartierplan "Unterdorf" bewirke für das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 demnach keinen Mehrwert, sondern insgesamt einen Minderwert, der sich auch im Fall eines Verkaufs des Grundstücks niederschlagen würde. 5.1.4 Angesichts der gravierenden Nachteile, die die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 mit sich bringe, sei wenig verständlich, weshalb der Quartierplan "Unterdorf" nicht die bereits bestehende, seit langer Zeit praktizierte Erschliessungslösung vorsehe, die mit keinen Nachteilen für die Öffentlichkeit oder für Private verbunden sei. Demnach würden die Fahrzeuge, die von der K-Strasse her kämen, über eine dienstbarkeitsgesicherte Fläche auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 021 (neu 022) zum Grundstück Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) gelangen – von der K-Strasse her zuerst in südwestlicher Richtung über den Vorplatz, dann kurvenförmig um den Brunnen herum und anschliessend in südöstlicher Richtung, auf einem rund vier Meter breiten, verkehrssicheren Weg zwischen den Gebäuden Vers.-Nrn. 036 und 037 (bzw. 038), bis zum Gebäude Vers.-Nr. 035, wo die Fahrzeuge über hinreichende Wendeflächen verfügten. Diese Zufahrt zum Grundstück Nr. alt 018 (neu 019) habe sich in der Praxis bewährt, sei verkehrssicher und bewirke keine Eigentumsbeschränkung. Der Quartierplan "Unterdorf" sehe zwar auf dem Vorplatz des Grundstücks Kat.-Nr. alt 021 (neu 022) ein Fuss- und Fahrwegrecht vor; doch dieses führe geradeaus über den Platz, statt den Brunnen zu umkurven, was zu einer unnötigen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führe (enger Abbiegeradius bei der Gebäudeecke Vers.-Nr. 036). 5.1.5 Die bisherige Erschliessungslösung sei im Übrigen zukunftsbeständig – und zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch dann, wenn die bisherigen Grundstücke neu überbaut würden. Die bestehenden Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. alt 040, 015, 024, 025, 018 sowie die Gebäude Vers.-Nrn. 037 (Kat.-Nr. alt 012) und 038 (Kat.-Nr. alt 041) seien im Kernzonenplan rot eingefärbt, weshalb sie nur unter Beibehaltung von Stellung, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild um- oder wieder aufgebaut werden dürften (Art. 4 Ziff. 1 BZO). Um- und Neubauten vermöchten an den heutigen Zufahrtswegen somit nichts zu ändern. 5.1.6 Als alternative Erschliessungslösung hätte schliesslich die Möglichkeit bestanden, das Grundstück Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) über ein neues Fahrwegrecht auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 028 (neu 029), das zur Stichstrasse (Kat.-Nr. neu 033) führe, zu erschliessen. Damit wären sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Eigentumsinteressen der Beschwerdeführenden 2 besser gewahrt gewesen als mit der im Quartierplan "Unterdorf" vorgesehenen Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. alt 018 (neu 019) über das Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026). 5.2 Die Beschwerdeführenden 2 machen vorab sinngemäss geltend, dass sich der Quartierplan "Unterdorf" auf das Grundstück Kat.-Nrn. alt 023–025 (neu 026) ausschliesslich nachteilig auswirke. 5.2.1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn zum einen vermittelt der Quartierplan "Unterdorf" den Beschwerdeführenden 2 eine neue raumplanungsrechtskonforme Erschliessung, während sich die alte Erschliessung gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid als sanierungsbedürftig erweist (vgl. dazu vorn, E. 4.2.1). Das wird im Folgenden zu prüfen sein. Zum anderen ermöglicht der Quartierplan ihnen – ebenso wie den Beschwerdeführenden 1 (vgl. vorn, E. 4.2) – eine rechts- bzw. gestaltungsplankonforme Parkplatzerschliessung ihres Grundstücks: Gemäss Art. 12 Abs. 1 der seit 2015 rechtskräftigen Vorschriften des Gestaltungsplans "Unterdorf" müssen Parkplätze, die Wohnungen und Arbeitsplätze betreffen, unterirdisch erstellt werden. Die Beschwerdeführenden 2 bestreiten die Berechnungen des Technischen Berichts nicht, wonach sie in Bezug auf ihr Grundstück Kat.-Nr. alt 025 (Teil von neu 026) zur Erstellung von Pflichtparkplätzen verpflichtet sind. 5.2.2 Der Quartierplan "Unterdorf" ermöglicht es den Beschwerdeführenden 2 somit, dass sie den unterirdischen Pflichtparkplatz, über den sie heute noch nicht verfügen, in der Tiefgarage Mitte realisieren können. Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, dass der Quartierplan "Unterdorf" den Beschwerdeführenden 2 einen Vorteil bringt, indem er eine gestaltungsplan- bzw. rechtskonforme Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nrn. alt 023–025 (neu 026) ermöglicht. 5.3 Die Beschwerdeführenden 2 rügen sodann, die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 sei gegenwärtig nicht erforderlich und diene einzig einer hypothetisch möglichen künftigen Erschliessung. 5.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 – gestützt auf § 139 Abs. 1 PBG – durch ein neues Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 erschlossen werden soll. Was die Aufrechterhaltung des Zugangs des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. 022 betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf den Technischen Bericht, dass die bestehende Zugänglichkeit des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 weiterhin – bis zu einer allfälligen Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 – mittels der Dienstbarkeit SP 1257 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 gesichert sei. Der Bericht "Änderungen Grundbucheinträge" hält auf S. 12 fest, die Dienstbarkeitsfläche von SP 1257 beziehe sich (weiterhin) auf die Fläche, "wie sie im Plan hellblau markiert" sei. Gemäss einem Dokument, das die Beschwerdeführenden 2 im Rekursverfahren eingereicht haben, führt die hellblau markierte Fläche auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 022 – entlang dem Grundstück Kat.-Nr. neu 042 – bis an das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 heran und anschliessend weiter bis zum Grundstück Kat.-Nr. neu 026. Gemäss den quartierplanrechtlichen Planakten und dem Servitutenplan führt das Fahr- und Wegrecht SP 1257 hingegen lediglich quer über den Vorplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 022, ohne dass die Dienstbarkeitsfläche in südöstlicher Richtung bis zu den Grundstücken Kat.-Nrn. neu 019 und 026 weitergeführt wird. Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass lediglich das neue Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 026 der quartierplanrechtlichen Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 dient, nicht aber das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 022, das jedoch weitergeführt wird. 5.3.2 Gemäss der Lehre und Rechtsprechung kommt es bei der Festlegung der Quartierplanerschliessung nicht auf die gegenwärtige subjektive Interessenlage der beteiligten Grundeigentümer an, sondern auf die objektiv realisierbaren Überbauungsmöglichkeiten, da die Erschliessung gemäss § 128 Abs. 2 PBG bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke den Anforderungen an § 237 PBG genügen muss (vgl. BGE 106 Ia 94 E. 3b; VGr, 7. Mai 2015, VB.2011.00346, E. 7.4; RB 1998 Nr. 100; Steiner/Bösch, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, a. a. O., S. 302; Peter Kleb, a. a. O., S. 63). 5.3.3 Im vorliegenden Fall bejahte die Vorinstanz zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse, das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 künftig über ein neues Wegrecht auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 026 zu erschliessen, um das "gefangene" (d.

h. über keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Strasse verfügende) Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über eine möglichst kurze Strecke mit der Groberschliessungs-Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 zu verbinden: Gemäss der Rechtsprechung liegt einer der raumplanungsrechtlichen Hauptzwecke des Quartierplanverfahrens darin, dass möglichst wenig Land für die Erschliessung beansprucht wird (BGE 106 Ia 94 E. 3b; vgl. Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 8a Abs. 1 lit. b RPG). Das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 ist im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. neu 026 nur rund 3 m von der Groberschliessungsstrasse (Kat.-Nr. neu 033) entfernt. Demgegenüber muss eine rund 40 m lange Strecke mit mehrmaligem Richtungswechsel auf Privatgrundstücken beansprucht werden, um vom Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 zur Groberschliessungsstrasse Kat.-Nr. neu 033 zu gelangen (gemessen mit GIS-Messwerkzeug auf maps.zh.ch). Die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 erweist sich – im Vergleich zur Erschliessung über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 – nicht nur als haushälterischer (flächensparender), sondern auch als immissionsärmer und als weniger abhängig von den Privatinteressen anderer Grundeigentümer. Ausserdem entspricht diese Lösung dem Erschliessungskonzept des Gestaltungsplans "Unterdorf". 5.3.4 Ferner spricht auch das Interesse an der Zugänglichkeit für Einsatzfahrzeuge dafür, das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 und nicht über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 zu erschliessen: Die bisherige Zufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 erfolgt – auf einer knapp 20 m langen Strecke zwischen den Gebäuden Vers.-Nr. 036 und Vers.-Nr. 037 bzw. 038 – auf einem relativ engen Weg. Der dortige Gebäudeabstand beträgt lediglich ca. 4 m (gemessen mit GIS-Messwerkzeug auf maps.zh.ch), sodass die heutige Wegbreite deutlich weniger als 4 m beträgt. Aufgrund der engen Wegführung wird die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge gemäss der Vorinstanz "erschwert bis verunmöglicht". Die Beschwerdeführenden 2 vermögen weder substanziiert darzulegen noch anhand der eingereichten Fotos zu plausibilisieren, inwieweit die Einschätzung der fachkundigen Vorinstanz, die auf einem Augenschein beruht, unzutreffend sein sollte. Erfolgt die Erschliessung demgegenüber via die grundsätzlich 4,5 m breite Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 und das Grundstück Kat.-Nr. neu 026, können die Einsatzfahrzeuge ohne Weiteres bis zur nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 gelangen. Die Beschwerdeführenden 2 machen zwar geltend, dass beispielsweise Feuerwehrfahrzeuge angesichts der heutigen baulichen Verhältnisse nicht auf dem Weg zwischen den Gebäuden Vers.-Nrn. 035 (Kat.-Nr. neu 019) und 032 (Kat.-Nr. neu 016) bzw. 036 (Kat.-Nr. neu 042) hindurchfahren könnten, um einen Zugang zu allen Bereichen des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 zu ermöglichen. Doch einerseits weist die diesbezüglich fachkundige Vorinstanz darauf hin, dass die dortige Durchfahrt für Motorfahrzeuge künftig – insbesondere nach einer Neuüberbauung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 – gewährleistet sein könnte. Andererseits machen die Beschwerdeführenden 2 nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Feuerwehrzufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. 019 gegen § 13 der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV; LS 700.4) in Verbindung mit Ziff. 8 der Richtlinie für Feuerwehrzufahren, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie, publiziert unter www.feukos.ch/de/unterlagen) verstossen sollte, falls die Durchfahrt nur bis zur Grenze zwischen den Grundstücken Kat.-Nrn. neu 026 und 019 möglich wäre. 5.3.5 Was die Verkehrssicherheit betrifft, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beiden Erschliessungsvarianten des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 (über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 bzw. über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026) insgesamt als gleichwertig erachtete. Die Beschwerdeführenden 2 bringen zwar zu Recht vor, dass die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 insoweit nicht ideal ist, als die Sichtweiten aufgrund von Gebäudeecken eingeschränkt sind, wenn ein Motorfahrzeug vom Grundstück Kat.-Nr. neu 026 in die Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 ein- oder daraus ausfährt. Die Beschwerdeführenden 2 kritisieren, dass die Fahrzeuge aufgrund der engen Platzverhältnisse im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. neu 026 nicht wenden könnten und deshalb bei der Wegfahrt dazu gezwungen seien, rückwärts über die Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 zu fahren und anschliessend rückwärts in die K-Strasse einzubiegen. Dabei tun die Beschwerdeführenden 2 allerdings nicht dar, dass diese Fläche eine gesicherte Wendemöglichkeit sein müsste. Die fachkundige Vorinstanz ist nach Durchführung eines Augenscheins sowie gestützt auf den Technischen Bericht zum Schluss gelangt, dass eine verkehrssichere, den Anforderungen gemäss § 237 Abs. 2 PBG (in Verbindung mit Anhang 3 VErV) und § 240 Abs. 3 PBG genügende Zufahrt von der Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 über das rund 22 m grosse Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu Nr. 026) zum Grundstück Kat.-Nr. neu 019 möglich ist. Die ebenfalls fachkundige Baudirektion vertrat im Rekursverfahren die gleiche Auffassung. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts (vgl. vorn, E. 3.4) besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, das öffentliche Interesse an einer Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 aus Gründen der Verkehrssicherheit zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als bei einer Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls unerwünschte Einschränkungen der Sichtbereiche aufgrund von engen räumlichen Verhältnissen bzw. wegen unübersichtlichen Gebäudeecken hingenommen werden. Wenn die Zufahrt – entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden 2 – auf dem Vorplatz des Grundstücks Kat.-Nr. neu 022 den Brunnen umkurven würde (vgl. Beschwerdebeilage 4a), könnte die Verkehrssicherheit dadurch zwar bis zu einem gewissen Grad, nicht aber auf markante Weise erhöht werden. Ferner mag der Zugangsweg über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 zwar potenziell leicht breiter als jener über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 sein. Soweit die Verkehrssicherheit durch die geringfügig schmalere Wegbreite vermindert wird, ist allerdings risikoerhöhend zu beachten, dass der Erschliessungsweg über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 erheblich länger ist als jener über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026. 5.3.6 Die Beschwerdeführenden 2 machen geltend, dass zahlreiche Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. alt 040, 015, 024, 025, 018 und 041 im Kernzonenplan rot eingezeichnet seien und deshalb gemäss Art. 4 Ziff. 1 BZO nur unter Beibehaltung von Stellung, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild um- oder wieder aufgebaut werden dürften. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 2 nicht ableiten, dass darauf hätte verzichtet werden müssen, zur Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 ein neues Weg- und Fahrrecht auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 026 zu statuieren. Vielmehr war die quartierplanrechtliche Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 angesichts der dargelegten Interessenlage geboten, um künftig einen möglichst rechtskonformen Zugang zum Grundstück Kat.-Nr. 019 zu gewährleisten (vgl. vorn, E. 5.3.3 und 5.3.4). Die Umsetzung der im Quartierplan "Unterdorf" vorgesehenen Erschliessung ist somit generell anzustreben, wobei ein Neu- oder Umbau auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 019 am ehesten Gelegenheit für die Realisierung bieten dürfte. Der Umstand, dass das Bestandesgebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 019 sowie diverse weitere Gebäude (Vers.-Nrn. 037, 036, 038) im Kernzonenplan rot eingezeichnet sind, sodass der heutige Zufahrtsweg über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 insoweit nicht erheblich verschmälert werden kann, ändert nichts daran, dass das öffentliche Interesse, das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 künftig über das Grundstück Kat.-Nr. 026 zu erschliessen, wesentlich höher wiegt als das Interesse an einer Erschliessung über das Grundstück Kat.-Nr. 022 (vgl. vorn, E. 5.3.3 und 5.3.4). Hinzu kommt, dass sich eine Änderung der Zufahrtswege im Fall von baulichen Massnahmen auch unter den einengenden Vorschriften gemäss Art. 4 Ziff. 1 Satz 1 BZO aufdrängen kann, etwa aufgrund einer neuen Anordnung der Gebäudezugänge oder aufgrund von untergeordneten Abweichungen der Stellung, des Gebäudeprofils oder des Erscheinungsbilds (vgl. Art. 4 Ziff. 1 Satz 2 BZO). Aus dem Umstand, dass im Kernzonenplan diverse Gebäude rot eingezeichnet sind, hat die Vorinstanz demnach zu Recht kein massgebliches Interesse abgeleitet, das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 zu erschliessen. 5.3.7 Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Interesse aus, das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 auf eine gestaltungsplankonforme Weise zu erschliessen. Um diese Erschliessung sicherzustellen bzw. um zu verhindern, dass das Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026) künftig auf eine Weise genutzt wird, die einer Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 entgegensteht, war es erforderlich, im Rahmen des Quartierplans "Unterdorf" eine entsprechende Wegrechtsdienstbarkeit festzusetzen. Wenn die fachkundige Vorinstanz davon ausging, dass die gesamte, rund 22 m umfassende Fläche des Grundstücks Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026) mit einer entsprechenden Dienstbarkeit zu belasten sei, kann den Beschwerdeführenden 2 im Subeventualstandpunkt nicht gefolgt werden, wonach die Zufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. neu 019 auch mit einer Teilflächenbelastung der "dringend benötigten Zufahrtsfläche" gesichert werden könne. Schliesslich leuchten die vorinstanzlichen Argumente auch in Bezug auf den Schluss ein, dass die Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 angesichts der baulichen Gegebenheiten aus Gründen der Verkehrssicherheit (Sichtweiten) nicht weiter in Richtung Gemeindehaus verschoben werden kann, um die Dienstbarkeitsfläche auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 026 zu verkleinern. 5.4 Die Beschwerdeführenden 2 machen geltend, die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 sei unzumutbar bzw. unverhältnismässig, da dies zu einem übermässigen Eigentumseingriff in Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 führe. 5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Grundstücke Kat.-Nrn. alt 023–025 (neu 026) eine relativ geringe Fläche aufweisen, nämlich 22 m bzw. 21 m bzw. 19 m, das heisst insgesamt 62 m Die Bestandesbaute auf den Grundstücken Kat.-Nrn. alt 024 und 025 (Steinhaus, Vers.-Nr. 034) ist im Kernzonenplan rot eingezeichnet, sodass sie den baulichen Einschränkungen gemäss Art. 4 Ziff. 1 BZO unterliegt (vgl. vorn, E. 5.3.6). 5.4.2 Die Vorinstanz hat den Eigentumseingriff, der mit der Dienstbarkeitsbelastung auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 026 verbunden ist, zu Recht als nicht schwerwiegend erachtet: Es trifft zwar zu, dass der Umschwung des Grundstücks Kat.-Nr. neu 026 durch das auferlegte Fuss- und Fahrwegrecht beeinträchtigt wird, zumal die Beschwerdeführenden 2 die 22 m umfassende Fläche des Grundstücks Kat.-Nr. alt 023 für diverse Nutzungen verwenden möchten (Gebäudezugang; Umschlagplatz; Parkplatz). Die Beschwerdeführenden 2 machen allerdings nicht geltend, dass sie auf der betreffenden Fläche Überbauungsabsichten haben, denen die neue Dienstbarkeit entgegensteht. Vielmehr befürchten sie, dass sie die Fläche des Grundstücks Kat.-Nr. alt 023 künftig nicht mehr als Umschlagplatz für eine gewerbliche Nutzung des Gebäudes Vers.-Nr. 034 nutzen können, zumal der Gebäudezugang aufgrund der neuen Stichstrasse in diesen Bereich zu verlegen sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb ein entsprechender Warenumschlag sowie ein Gebäudezugang auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 023 vollständig ausgeschlossen sein sollte, selbst wenn das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 dereinst ausschliesslich über die Wegrechtsparzelle Kat.-Nr. neu 026 erschlossen werden sollte – unabhängig davon, ob es angesichts der engen Gebäudeabstände möglich sein wird, im Bereich der Nordwestseite des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 eine Zufahrt zu erstellen oder nicht. Die Fläche, die die Eigentümerschaft auf dem 22 m grossen Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026) für Zwecke wie Warenumschlag, Gebäudezugang, Sitzplatz, Vorgarten etc. nutzen kann, ist aufgrund des neuen Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. neu 019 zwar kleiner, als wenn keine Dienstbarkeit errichtet würde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass die gewünschten Nutzungen nicht pauschal ausgeschlossen erscheinen, sodass die Dienstbarkeit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt, was die bestimmungsgemässe Bewirtschaftung des Gebäudes Vers.-Nr. 034 betrifft. 5.4.3 Der genaue Umfang der Fläche, die die Beschwerdeführenden 2 auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 023 für die von ihnen gewünschten Zwecke nutzen können, kann im Rahmen des Quartierplanverfahrens nicht abstrakt ermittelt werden. Im Hinblick auf die engen Platzverhältnisse für die Zufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. neu 019 erscheint es erforderlich, dass die gesamte ausgeschiedene Fläche des Grundstücks Kat.-Nr. alt 023 mit einer Dienstbarkeit gesichert wird. Entsprechend erweist sich auch der Eventualantrag der Beschwerdeführenden 2 als unbegründet, wonach auf dem Grundstück Kat.-Nr. alt 023 (Teil von neu 026) – unter Abzug eines Tiefgaragenparkplatzes für das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 – eine Dienstbarkeit für einen Umschlagplatz oder für einen Besucherparkplatz einzutragen sei. 5.5 Was schliesslich eine mögliche Zufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 029 betrifft, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Interessen an einer solchen Erschliessung – im Vergleich zur Erschliessung über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 – geringer zu gewichten sind: Bei einer solchen Erschliessung würde die offene Wiesen-, Spiel- und Erholungsfläche verkleinert, die der Gestaltungsplan "Unterdorf" auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 029 für die Öffentlichkeit vorsieht (vgl. Art. 8 Gestaltungsplanvorschriften, publiziert unter https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=3674). Dabei erscheint der vorinstanzliche Schluss ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Nutzung der gesamten (grün markierten) Fläche, die im Situationsplan 1:500 zum Gestaltungsplan "Unterdorf" auf verbindliche Weise als öffentlicher Raum festgelegt ist, höher zu gewichten ist als das private Interesse der Beschwerdeführenden 2, auf eine Dienstbarkeitsbelastung ihrer Parzelle Kat.-Nr. neu 026 zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als gemäss der fachkundigen Vorinstanz fraglich erscheint, ob die Sichtbereiche bei der Einbiegung vom Grundstück Kat.-Nr. neu 029 in die Stichstrasse Kat.-Nr. neu 033 eingehalten werden könnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden 2 als unbegründet, wonach auf dem Grundstück Kat.-Nr. neu 029 eine Dienstbarkeit zu errichten sei, mit der ein Umschlag- oder Besucherparkplatz zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. neu 026 eingeräumt werde. 5.6 Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass übergeordnete öffentliche Interessen dafür sprechen, das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 im Rahmen des Quartierplans "Unterdorf" über das Grundstück Kat.-Nr. neu 026 zu erschliessen, während keine öffentlichen und lediglich gering zu gewichtende private Interessen dafür sprechen, das Grundstück Kat.-Nr. neu 019 über das Grundstück Kat.-Nr. neu 022 oder über das Grundstück Kat.-Nr. neu 029 zu erschliessen. Die Rügen der Beschwerdeführenden 2 erweisen sich demnach als unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden 1.1–1.3 bzw. der Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Den Mitbeteiligten sind mangels Teilnahme am Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerschaft (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegnerschaft steht als Gemeinwesen keine Parteientschädigung zu: Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln zählt zu deren angestammten amtlichen Aufgaben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten eines Gemeinwesens erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (vgl. VGr, 9. Juli 2026, VB.2025.00247, E. 7.3). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    570.-- Zustellkosten, Fr. 8'570.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden 1.1–1.3 bzw. der Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Mitbeteiligten;

c)    das Baurekursgericht;

d)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).