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VB.2025.00247

Wohnsitz

Zürich VerwG · 2026-07-09 · Deutsch ZH
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[In der Hauptsache strittig ist, ob der Beschwerdeführer seinen melderechtlichen Wohnsitz bzw. das polizeiliche Domizil in der Gemeinde aufgegeben hat. In formeller Hinsicht stellt sich die Frage, ob gegen die Präsidialverfügung der Gemeindepräsidentin zunächst das Neubeurteilungsverfahren hätte durchlaufen werden müssen, bevor der Beschwerdeführer an den Bezirksrat hätte gelangen können.] Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (E. 2.1). Bei Anordnungen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde kann, wenn Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, zunächst Neubeurteilung durch die Gesamtbehörde verlangt werden; gegen die Neubeurteilung ist der Rekurs zulässig (E. 2.3). Mit Blick auf den Inhalt der Ausgangsverfügung ist davon auszugehen, dass die Gemeindepräsidentin aufgrund einer Ermächtigung durch den Gemeinderat in der melderechtlichen Angelegenheit entschieden hat, womit gegen die Verfügung zunächst Neubeurteilung beim Gemeinderat als Gesamtbehörde hätte verlangt werden können (E. 2.5.3 und E. 2.5.4). Der Bezirksrat war funktional nicht für die Beurteilung des Rekurses gegen die Präsidialverfügung zuständig. Er hätte die Angelegenheit dem Gemeinderat als Neubeurteilungsgesuch überweisen müssen (E. 2.4.4). Fehlerhafte Entscheide erweisen sich erst dann als nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (E. 3.1). Die fehlende funktionelle Zuständigkeit war nicht geradezu offensichtlich, weshalb der Beschluss denn bloss als anfechtbar und nicht als nichtig zu qualifizieren ist (E. 3.2). Da der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit des Bezirksrats nicht gerügt hat und in der Sache aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann, ist von einer Überweisung als Neubeurteilungsgesuch an denGemeinderat abzusehen (E. 3.3 und E. 3.4). In materieller Hinsicht belegen die Akten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen melderechtlichen Wohnsitz bzw. das polizeiliche Domizil in der Gemeinde aufgegeben hat (E. 5.3 ff.). Die fehlende Mitwirkung bei der Ermittlung seines melderechtlichen Wohnsitzes bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass er seine Niederlassung in der Gemeinde aufgegeben hat (E. 5.3.6). Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 3 Demnach wäre der Bezirksrat nicht befugt gewesen, über den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Präsidialverfügung vom 12. April 2024 zu entscheiden. Es stellt sich die Frage, welche Folgen dieser Mangel hat.

E. 3.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 151 II 120 E. 4.1 mit Hinweisen). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 150 II 244 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ein Entscheid einer sachlich oder funktionell nicht zuständigen Behörde ist allerdings nicht in jedem Fall nichtig. So ist das Bundesgericht in einigen Fällen nicht von Nichtigkeit ausgegangen, in denen eine Behörde auf dem Gebiet ihrer allgemeinen Entscheidungsgewalt tätig geworden war (BGE 150 II 244 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Trotz fehlender funktioneller Zuständigkeit ist der Beschluss vom 25. März 2025 nicht als nichtig, sondern bloss als anfechtbar zu qualifizieren. Vorliegend war die fehlende funktionelle Zuständigkeit des Bezirksrats nicht offensichtlich, ging doch selbst die Gemeindepräsidentin in ihrer Ausgangsverfügung von einer falschen Zuständigkeit aus, wenn sie in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung den Bezirksrat als Rekursinstanz bezeichnet. Zudem darf nicht verkannt werden, dass der Bezirksrat auf dem Gebiet des Meldewesens gegen die neue Beurteilung des Gemeinderats grundsätzlich funktionell zuständig wäre (§ 171 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG).

E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hebt die Beschwerdeinstanz den Entscheid einer unteren Instanz in der Regel auf, wenn sie feststellt, dass deren Zuständigkeit nicht gegeben war. Von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Überweisung an die zuständige Behörde kann indessen aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wurde und andererseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1; 139 II 384 E. 2.3; BGr, 18. Dezember 2018, 2C_387/2018, E. 3.2;

2. April 2013, 2C_487/2012, E. 1.2.1; 31. Dezember 2010, 9C_891/2010, E. 2.2; 22. Januar 2004, I 232/03, E. 4.2.1;

18. Februar 2003, U 152/02, E. 2.1; 16. Juli 2002, I 8/02, E. 1.1; vgl. auch VGr, 20. November 2025, VB.2024.00307/VB.2024.00315, E. 3.2; 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4.1 und 2.4.2).

E. 3.4 Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben: Der Beschwerdeführer hat keine Rüge der Unzuständigkeit des Bezirksrats erhoben. Zudem lässt die gegebene Aktenlage zu, in der Sache zu entscheiden. Von der Überweisung der Angelegenheit als Neubeurteilungsgesuch an den Gemeinderat M ist deshalb im Sinn der Prozessökonomie abzusehen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer falschen Rechtsmittelbelehrung zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigetragen hat, wird bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sein (E. 7.1 hiernach).

E. 4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jeder Schweizerin und jedem Schweizer die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren (BGE 148 I 97 E. 3.2.1; 135 I 233 E. 5.2; 128 I 280 E. 4.1.1; 127 I 97 E. 4c, je mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 1 BV berechtigt Schweizerinnen und Schweizer jedoch nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2), ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00380, E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 4.2 Das MERG definiert in § 1 die Begriffe "Niederlassung" und "Aufenthalt" im Einklang mit Art. 3 lit. b und c RHG. Niederlassung im Sinn von § 1 lit. a MERG bedeutet, dass sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Aufenthalt nach § 1 lit. b MERG liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.

E. 4.3 Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie beispielsweise das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz und der Sozialleistungswohnsitz mit jeweils eigenständigen Anknüpfungspunkten (BGr, 3. Oktober 2016, 2C_341/2016, E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 4.4 Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung in der Regel nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz. Massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 3 RHG; Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; § 1 MERG). Die Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare Tatsachen erhärten lassen. Für die Niederlassung sind nicht subjektive Wünsche oder Motive ausschlaggebend, sondern es kommt auf das tatsächliche Wohnen an (VGr, 29. Februar 2024, VB.2022.00674, E. 2.4; 9. Dezember 2021, VB.2021.00380, E. 2.2; 20. September 2018, VB.2017.00728, E. 2.2; 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2.3). Die innere Absicht des dauernden Verbleibens ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (VGr, 29. Februar 2024, VB.2022.00674, E. 2.4 mit Hinweis).

E. 4.5 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Verwaltungsbehörde trägt damit für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1). Der Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten des am Verfahren Beteiligten gegenüber (§ 7 Abs. 2 VRG): Der am Verfahren Beteiligte, der aus der Feststellung seines Wohnsitzes Rechte ableitet, trifft eine Mitwirkungspflicht, zumal er besser als die Verwaltungsbehörden in der Lage ist, die entsprechenden Tatsachen darzulegen (BGE 151 I 354 E. 5.4 mit Hinweisen).

E. 4.6 Die Bestimmung des Lebensmittelpunkts bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (vgl. BGr, 9. November 2023, 2C_885/2022, E. 6.3 mit Hinweis).

E. 5 In materieller Hinsicht ist strittig, ob der Beschwerdeführer den melderechtlichen Wohnsitz bzw. das polizeiliche Domizil in M aufgegeben hat.

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss zusammengefasst, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2023 nicht mehr in M aufhalte. Es seien keine ausreichenden objektiven Merkmale ersichtlich, die auf einen effektiven Lebensmittelpunkt in M schliessen liessen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss pauschal und stellt sich mit Verweis auf verschiedene Bestimmungen des ZUG auf den Standpunkt, sein Wohnsitz sei weiterhin in M. Er habe keine Absicht dauernden Verbleibens in einem anderen Kanton.

E. 5.3 Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die Akten belegen, dass der Beschwerdeführer seinen melderechtlichen Wohnsitz bzw. das polizeiliche Domizil in M aufgegeben hat.

E. 5.3.1 Seit dem 1. September 2013 ist der Beschwerdeführer im Einwohnerregister der Gemeinde M an der Adresse D-Weg 01 angemeldet. Bei der Wohngelegenheit handelt es sich um eine Einzimmerwohnung, in der auch sein Sohn (geb. 1981) seit dem 1. Dezember 2014 gemeldet ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung in M mietet, ist vorliegend nicht relevant. Voraussetzung für die Niederlassung ist namentlich die Absicht des dauernden Verbleibens in M.

E. 5.3.2 Eine physische Präsenz des Beschwerdeführers in M lässt sich mit den in den Akten liegenden Dokumenten nicht nachweisen. Ab dem 22. Mai 2023 versuchte die Beschwerdegegnerin, die Meldeverhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären. Da die entsprechenden Versuche erfolglos blieben und namentlich auch das Gemeindeammann- und Betreibungsamt N den Beschwerdeführer nicht an seiner Adresse in M erreichen konnte, wurde die Kantonspolizei Zürich damit beauftragt, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Aus dem diesbezüglichen Bericht vom 22. November 2023 der Kantonspolizei Zürich geht hervor, dass das Gemeindeammann- und Betreibungsamt N aufgrund von insgesamt 20 Zustellaufträgen betreffend Zahlungsbefehle und Vorführungen unzählige Wohnkontrollen beim Beschwerdeführer durchgeführt habe, dieser aber nie an der angegebenen Wohnadresse auffindbar gewesen sei. Auch die Kantonspolizei habe den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in M nicht antreffen können. In ihrem Bericht stellte die Kantonspolizei weiter fest, dass es sich bei der Einzimmerwohnung um ein einfaches kleineres Zimmer handle; es sei kaum möglich, dass sich zwei Erwachsene diesen Raum als Wohnung teilen würden. Zudem habe sie keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers in der Wohnung aufgefunden. Bei der Wohnungsbegehung durch die Kantonspolizei gab F, der Sohn des Beschwerdeführers, zum Ausdruck, dass es keinen Sinn ergebe, weitere Post für seinen Vater zu überbringen oder an die Adresse am D-Weg 01 in M zuzustellen, da sich sein Vater in der Region G aufhalte. Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei soll sich der Beschwerdeführer in H (Kanton I), einer Ortschaft in der Region G, aufhalten.

E. 5.3.3 In einem

Schreiben vom 20. Dezember 2023 an die Beschwerdegegnerin gab der damals

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer selbst an, dass er sich "in letzter

Zeit" oft in J (Kanton I), einer Ortschaft in der Region G, befinde. Er

halte sich dort im Haus seiner Cousine K auf, welche auslandsabwesend sei. Im

entsprechenden Schreiben liess er offen, bis wann dieser Zustand andauern

werde. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

20. März 2024 letztmals auf, Belege (insbesondere Bankkartenabrechnungen,

Einkaufsbelege, Tankbelege etc.) einzureichen, die zur Klärung des

melderechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers dienen. Trotz entsprechender

Aufforderung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer keine Belege

eingereicht, die einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in M belegen. Es hätte

jedoch aufgrund seiner Mitwirkungspflicht an ihm gelegen, entsprechende Belege

in das Verfahren beizubringen. Die von ihm in den vorinstanzlichen Verfahren

beigebrachten Dokumente vermögen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in M

jedenfalls nicht zu beweisen (Steuererklärung 2022, Einschätzungsentscheid

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022, Steuerausweis betreffend

AHV/IV-Rente 2022, Leistungsausweis der Pensionskasse per 1. Januar 2023,

Aufstellung der offenen Forderungen seiner Krankenkasse per 27. Juli 2023,

Pfändungsurkunde vom 15. August 2023, Einschätzungsentscheid betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2014, Journaleintrag der Kantonspolizei Zürich vom

13. Dezember 2022 in Bezug auf die Türöffnung durch das Betreibungsamt,

Rechnung vom 13. Dezember 2022 betreffend Notfalltüröffnung). Das Gleiche

gilt für die verschiedenen an den Beschwerdeführer gerichteten ärztlichen

Schreiben. Auch die in den Akten liegende Zahlungserinnerung der

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024 vermögen einen

Aufenthalt des Beschwerdeführers in M nicht zu belegen. Zwar ist aus dem

entsprechenden Dokument ersichtlich, dass in der Wohnung am D-Weg 01 in M

Strom verbraucht wird. Das Dokument lässt jedoch keinen Schluss darauf zu, ob

der Stromverbrauch auf den Beschwerdeführer oder auf seinen Sohn, der

unzweifelhaft an der Adresse wohnhaft ist, zurückzuführen ist.

E. 5.3.4 Dafür, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in M aufhält, spricht auch die Tatsache, dass er eine Postumleitung von der Adresse in M an die Adresse in J (Kanton I) eingerichtet hat. Diesen Umstand hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht entgegen, ist die postalische Erreichbarkeit im Hinblick auf amtliche Zustellungen doch ein wichtiger Aspekt für das Bestehen des polizeilichen Domizils (VGr, 17. März 2016, VB.2015.00665, E. 4.6; 28. Februar 2008, VB.2007.00545, E. 4.1).

E. 5.3.5 Auch im Hinblick auf die sozialen Kontakte bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in M befindet. So hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren lediglich in pauschaler Weise vorgebracht, dass er Freunde und Bekannte in der Umgebung von Zürich habe. Allerdings hat er weder ausgeführt noch ist ersichtlich, dass er diese sozialen Kontakte anlässlich der behaupteten und nicht belegten Aufenthalte in M gepflegt hätte. Ebenso wenig behauptet oder belegt ist, dass der Beschwerdeführer bei der Gesellschaft L der Stadt Zürich in der letzten Zeit aktiv tätig gewesen ist. Mit der Vorinstanz ist darauf zu schliessen, dass die Mitgliedschaft in dieser Vereinigung jedenfalls keine hinreichend starke Verbindung zu M als Lebensmittelpunkt zu begründen vermag.

E. 5.3.6 In der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2024 zur Einreichung diverser Unterlagen aufforderte, damit der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers festgestellt werden kann. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers und die fehlende Mitwirkung bei der Ermittlung seines melderechtlichen Wohnsitzes bilden ebenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer seine Niederlassung in M aufgegeben hat.

E. 5.3.7 Soweit der Beschwerdeführer aus den Verweisen auf verschiedene Bestimmungen des ZUG etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist festzuhalten, dass das ZUG keine Vorgaben betreffend Ermittlung des melderechtlichen Wohnsitzes aufweist. Das ZUG ist im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig (vgl. E. 1.2 hiervor).

E. 5.3.8 Aufgrund der oben genannten Belege, Hinweise und Indizien sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seine Niederlassung bzw. seinen melderechtlichen Wohnsitz ab dem 20. Dezember 2023 nicht mehr in M hatte.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Demgemäss sind die Kosten zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin (E. 3.4 hiervor) und zu zwei Dritteln dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 7.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner materiellen Begehren, wie sie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, abzuweisen.

E. 7.3 Die Beschwerdegegnerin ersuchte um Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf jedoch zu deren angestammten amtlichen Aufgaben gezählt werden. Eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 22. August 2024, VB.2022.00622, E. 5.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargetan. Der Beschwerdegegnerin ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Affoltern.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00247 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00247 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Wohnsitz [In der Hauptsache strittig ist, ob der Beschwerdeführer seinen melderechtlichen Wohnsitz bzw. das polizeiliche Domizil in der Gemeinde aufgegeben hat. In formeller Hinsicht stellt sich die Frage, ob gegen die Präsidialverfügung der Gemeindepräsidentin zunächst das Neubeurteilungsverfahren hätte durchlaufen werden müssen, bevor der Beschwerdeführer an den Bezirksrat hätte gelangen können.]

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (E. 2.1). Bei Anordnungen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde kann, wenn Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, zunächst Neubeurteilung durch die Gesamtbehörde verlangt werden; gegen die Neubeurteilung ist der Rekurs zulässig (E. 2.3). Mit Blick auf den Inhalt der Ausgangsverfügung ist davon auszugehen, dass die Gemeindepräsidentin aufgrund einer Ermächtigung durch den Gemeinderat in der melderechtlichen Angelegenheit entschieden hat, womit gegen die Verfügung zunächst Neubeurteilung beim Gemeinderat als Gesamtbehörde hätte verlangt werden können (E. 2.5.3 und E. 2.5.4). Der Bezirksrat war funktional nicht für die Beurteilung des Rekurses gegen die Präsidialverfügung zuständig. Er hätte die Angelegenheit dem Gemeinderat als Neubeurteilungsgesuch überweisen müssen (E. 2.4.4). Fehlerhafte Entscheide erweisen sich erst dann als nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (E. 3.1). Die fehlende funktionelle Zuständigkeit war nicht geradezu offensichtlich, weshalb der Beschluss denn bloss als anfechtbar und nicht als nichtig zu qualifizieren ist (E. 3.2). Da der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit des Bezirksrats nicht gerügt hat und in der Sache aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann, ist von einer Überweisung als Neubeurteilungsgesuch an den Gemeinderat abzusehen (E. 3.3 und E. 3.4). In materieller Hinsicht belegen die Akten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen melderechtlichen Wohnsitz bzw. das polizeiliche Domizil in der Gemeinde aufgegeben hat (E. 5.3 ff.). Die fehlende Mitwirkung bei der Ermittlung seines melderechtlichen Wohnsitzes bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass er seine Niederlassung in der Gemeinde aufgegeben hat (E. 5.3.6).

Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP. Stichworte: ABSICHT DAUERNDEN VERBLEIBENS AUFENTHALT DELEGATION EINWOHNERREGISTER FEHLERHAFTE VERFÜGUNG FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT GESAMTBEHÖRDE LEBENSMITTELPUNKT MÜNDLICHE ANHÖRUNG NEUBEURTEILUNG NICHTIGKEIT NIEDERLASSUNGSFREIHEIT POLIZEILICHES DOMIZIL PRÄSIDIALVERFÜGUNG PROZESSÖKONOMIE VERHANDLUNG WOHNSITZ WOHNSITZBEGRIFF ZUSTÄNDIGKEIT Rechtsnormen: § 10 Abs. I BezverwG Art. 24 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art./§ 41 Abs. I GG Art./§ 41 Abs. II GG Art./§ 44 GG Art./§ 45 Abs. I GG Art./§ 48 Abs. III GG Art./§ 170 Abs. I lit. a GG Art./§ 171 Abs. I GG Art./§ 171 Abs. IV GG § 1 MERG § 1 lit. a MERG § 1 lit. b MERG § 3 lit. b RHG § 3 lit. c RHG § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG § 55 VRG § 57 Abs. I VRG Art. 23 ZGB Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2025.00247 Urteil der 3. Kammer vom 9. Juli 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde M, vertreten durch RA B und/oder RA C, Beschwerdegegnerin, betreffend Wohnsitz, hat sich ergeben: I. Der 1955 geborene A ist seit dem

1. September 2013 im Einwohnerregister der Gemeinde M an der Adresse D-Weg 01 angemeldet. Bei der Wohngelegenheit handelt es sich um eine Einzimmerwohnung, in der auch sein Sohn (geb. 1981) seit dem 1. Dezember 2014 gemeldet ist. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2024 stellte die Gemeindepräsidentin von M fest, dass sich der Wohnsitz und die Niederlassung von A seit mindestens dem 22. Mai 2023 nicht mehr in M befinde, und verpflichtete A, seine Meldeverhältnisse innert der Einsprachefrist persönlich oder über seinen Bevollmächtigten zu regeln (Dispositivziffer 1). Sie drohte A an, sollte er der Verfügung nicht nachkommen, würde die ersatzweise Regelung der Meldeverhältnisse im Sinn einer Registerbereinigung mit der amtlichen Streichung per 22. Mai 2023 vorgenommen werden, wobei die Kosten des Zwangsvollzugs zusätzlich verrechnet würden (Dispositivziffer 2). Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 200.- auferlegte sie sinngemäss A (Dispositivziffer 3). Sie fügte der Präsidialverfügung an, dass gegen "diesen Beschluss" innert 30 Tagen beim "Bezirksrat M" Rekurs erhoben werden könne (Dispositivziffer 4). II. Gegen die Präsidialverfügung vom

12. April 2024 gelangte der anwaltlich vertretene A am 22. Mai 2024 mit Rekurs an den Bezirksrat Affoltern. Mit Beschluss vom 25. März 2025 hiess der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut (Dispositivziffer I). Er hob die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung auf und stellte fest, dass sich die Niederlassung von A seit mindestens dem 20. Dezember 2023 nicht mehr in M befinde (Dispositivziffer II). Im Übrigen wies er den Rekurs ab (Dispositivziffer III). Die prozessualen Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies er ab (Dispositivziffern IV und V). Er gewährte A die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositivziffern VI und VII). Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'340.- nahm er zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse (Dispositivziffer VIII). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer IX). III. In der Folge gelangte der nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Affoltern vom 25. März 2025 sei vollumfänglich als nichtig zu erklären (Rechtsbegehren 1). Es sei festzustellen, dass gemäss dem Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1997 (ZUG; SR 851.1) der bisherige Unterstützungswohnsitz fortbestehe (Rechtsbegehren 2). Die Gemeinde M sei zur weiteren Unterstützung gestützt auf das ZUG zu verpflichten (Rechtsbegehren 3). Gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sei eine mündliche Anhörung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (Rechtsbegehren 4). Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Rechtsbegehren 5). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Rechtsbegehren 6). Sinngemäss ersuchte er um Sistierung des Verfahrens (Rechtsbegehren 7). Zudem seien sämtliche das vorliegende Verfahren betreffenden Akten beizuziehen (Rechtsbegehren 8). Der Bezirksrat erklärte am 9. Mai 2025 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2025 beantragte die Gemeinde M (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin), die Beschwerde vom 22. April 2025 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 28. Mai 2025 reichten die Rechtsanwältinnen der Beschwerdegegnerin ihre Vollmacht ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Kammer ist zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet in der Hauptsache die Frage, ob der Beschwerdeführer den melderechtlichen Wohnsitz bzw. das polizeiliche Domizil in M aufgegeben hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus begehrt, es sei festzustellen, dass der bisherige Unterstützungswohnsitz gemäss dem ZUG fortbestehe (Rechtsbegehren 2), und es sei die Gemeinde M zur weiteren Unterstützung gestützt auf das ZUG zu verpflichten (Rechtsbegehren 3), sind seine Anträge unzulässig, da sie nicht innerhalb des Streitgegenstands liegen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Auf die entsprechenden Rechtsbegehren kann nicht eingetreten werden. 1.3 Der Beschwerdeführer stellt zudem verschiedene prozessuale Anträge, auf die im Folgenden einzugehen ist. 1.3.1 Mit Verweis auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ersucht der Beschwerdeführer um Durchführung einer persönlichen mündlichen Anhörung, damit er dem Verwaltungsgericht den Sachverhalt umfassend darlegen könne (Rechtsbegehren 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Im Übrigen ergibt sich ein solcher auch nicht aus dem kantonalen Recht. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (statt vieler VGr, 23. Oktober 2025, VB.2023.00170, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen und vermag der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer die Entscheidfindung der Kammer nicht zu beeinflussen. Namentlich konnte der Beschwerdeführer seine Sachdarstellung im vorinstanzlichen Verfahren sowie in seiner Beschwerde schriftlich wirksam zur Geltung bringen. Entsprechend kann auf eine mündliche Anhörung verzichtet werden. 1.3.2 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung (Rechtsbegehren 6) ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen bzw. mangels gegenteiliger Anordnung des Bezirksrats aufschiebende Wirkung zukam (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). 1.3.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen beigezogen. Damit erweist sich der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers als obsolet (Rechtsbegehren 8). 1.3.4 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss darum, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis verschiedene medizinische Abklärungen im Spital E getätigt bzw. die dazugehörigen medizinischen Berichte verfasst worden seien (Rechtsbegehren 7). Es ist nicht ersichtlich und wird denn auch durch den Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan, inwiefern die ihn betreffenden medizinischen Abklärungen und Berichte in Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. Der entsprechende Sistierungsantrag ist deshalb abzuweisen. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (statt vieler VGr, 11. Dezember 2025, VB.2025.00463, E. 2; VGr, 20. November 2025, VB.2024.00307/VB.2024.00315, E. 2.1; VGr, 28. Juli 2023, VB.2022.00329, E. 2.1, je mit Hinweis). 2.2 Im angefochtenen Beschluss ging der Bezirksrat davon aus, dass er funktionell für die Beurteilung des Rekurses gegen die Präsidialverfügung vom 12. April 2024 der Gemeindepräsidentin von M zuständig sei (mit Verweis auf § 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 [BezVG; LS 173.1]). 2.3 Der Auffassung des Bezirksrats kann nicht gefolgt werden. Bei Anordnungen (und Erlassen) von Mitgliedern oder Ausschüssen einer kommunalen Behörde kann, wenn Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, zunächst Neubeurteilung durch die Gesamtbehörde verlangt werden (§ 170 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]). Nach § 171 Abs. 1 GG ist das Begehren um Neubeurteilung innert 30 Tagen ab Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Gegen die neue Beurteilung durch die Gesamtbehörde ist gestützt auf § 171 Abs. 4 GG der Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zulässig. 2.4 In der Gemeinde M hat der Gemeinderat die Verfügungskompetenz im Bereich des Meldewesens grundsätzlich dem Bereichsleiter der Bevölkerungsdienste übertragen (Anhang 3 des [durch den Gemeinderat erlassenen] Organisations- und Geschäftsreglements der Politischen Gemeinde M vom 11. Dezember 2023 [in Kraft seit dem 1. Januar 2024]; vgl. auch § 45 Abs. 1 GG). Da der Gemeinderat aber jederzeit Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich von Gemeindeangestellten zum Entscheid an sich ziehen kann (sog. Evokation oder Selbsteintritt; vgl. Benjamin Schindler/Anna Rüefli in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Zürich etc. 2025 [Kommentar GG], § 45 N. 16), könnte auch der Gemeinderat im Bereich des Meldewesens Beschlüsse erlassen (vgl. § 48 Abs. 3 GG). 2.5 Bei der Ausgangsverfügung handelt es sich jedoch weder um eine Verfügung des Bereichsleiter der Bevölkerungsdienste noch um einen Beschluss des Gemeinderats, sondern um eine Präsidialverfügung der Gemeindepräsidentin von M im Bereich des Meldewesens. Materiellrechtlich stützte sie sich auf verschiedene Bestimmungen des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS 142.1) und des Registerharmonisierungsgesetztes vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02). Aus der Verfügung ergibt sich nicht, aus welcher Rechtsgrundlage sie ihre Verfügungskompetenz ableitete. 2.5.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob es sich bei der Ausgangsverfügung der Gemeindepräsidentin um einen Präsidialentscheid im Sinn von § 41 Abs. 1 GG handelt. Gemäss § 41 Abs. 1 GG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident anstelle der Behörde, wenn eine dringende Angelegenheit nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden kann. Präsidialentscheide im Sinn von § 41 Abs. 1 GG sind gemäss § 170 Abs. 1 GG e contrario von einer Neubeurteilung nach §§ 170 f. GG ausgeschlossen (Benjamin Schindler/Raphael Widmer-Kaufmann, Kommentar GG, § 41 N. 6). Bei der vorliegenden Angelegenheit handelt es sich offensichtlich nicht um eine dringende Angelegenheit im Sinn von § 41 Abs. 1 GG. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern die Angelegenheit nicht rechtzeitig in der Behörde hätte behandelt werden können. 2.5.2 Gemäss § 41 Abs. 2 GG kann eine Behörde die Präsidentin oder den Präsidenten ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden. Bei Präsidialentscheiden für Angelegenheiten von geringer Bedeutung gemäss § 41 Abs. 2 GG handelt es sich um einen besonders geregelten Anwendungsfall der Aufgabenübertragung an ein Behördenmitglied gemäss § 44 GG (Schindler/Widmer-Kaufmann, § 41 N. 8). Eine Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung bedeutet, dass die einzelnen Mitglieder im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in eigenem Namen und eigener Verantwortlichkeit für das Gemeinwesen handeln (Schindler/Rüefli, Kommentar GG, § 44 N. 15). Werden Aufgaben zur selbständigen Erledigung von der Behörde an ein Mitglied der Behörde übertragen, kann gestützt auf § 170 Abs. 1 lit. a GG eine Neubeurteilung durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen (und Erlassen) von Mitgliedern (oder Ausschüssen) einer Behörde verlangt werden (vgl. Schindler/Rüefli, § 44 N. 15). 2.5.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des hiervor bereits erwähnten Organisations- und Geschäftsreglements ermächtigt der Gemeinderat die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten insbesondere dazu, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden. Mit Blick auf den Inhalt der Ausgangsverfügung ist davon auszugehen, dass die Gemeindepräsidentin der Angelegenheit geringe Bedeutung zugemessen und deshalb gestützt auf die ebengenannte Bestimmung selbst in der Sache entschieden hat. Damit hätte gestützt auf § 170 Abs. 1 lit. a GG eine Neubeurteilung der Präsidialverfügung vom 12. April 2024 der Gemeindepräsidentin durch den Gemeinderat als Gesamtbehörde verlangt werden können. 2.5.4 In der vorliegenden Angelegenheit fand keine Neubeurteilung der Präsidialverfügung durch den Gemeinderat statt. Da auf eine Neubeurteilung nicht verzichtet werden kann (Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta, Kommentar GG, § 170 N. 4a mit Hinweis; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 21), war der Bezirksrat funktionell nicht für die Beurteilung des Rekurses gegen die Präsidialverfügung zuständig. Statt auf den Rekurs gegen die Präsidialverfügung der Gemeindepräsidentin einzutreten, hätte der Bezirksrat mangels funktioneller Zuständigkeit auf den Rekurs nicht eintreten dürfen und die Angelegenheit dem Gemeinderat als Neubeurteilungsgesuch überweisen müssen. 3. Demnach wäre der Bezirksrat nicht befugt gewesen, über den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Präsidialverfügung vom 12. April 2024 zu entscheiden. Es stellt sich die Frage, welche Folgen dieser Mangel hat. 3.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 151 II 120 E. 4.1 mit Hinweisen). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 150 II 244 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ein Entscheid einer sachlich oder funktionell nicht zuständigen Behörde ist allerdings nicht in jedem Fall nichtig. So ist das Bundesgericht in einigen Fällen nicht von Nichtigkeit ausgegangen, in denen eine Behörde auf dem Gebiet ihrer allgemeinen Entscheidungsgewalt tätig geworden war (BGE 150 II 244 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 3.2 Trotz fehlender funktioneller Zuständigkeit ist der Beschluss vom 25. März 2025 nicht als nichtig, sondern bloss als anfechtbar zu qualifizieren. Vorliegend war die fehlende funktionelle Zuständigkeit des Bezirksrats nicht offensichtlich, ging doch selbst die Gemeindepräsidentin in ihrer Ausgangsverfügung von einer falschen Zuständigkeit aus, wenn sie in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung den Bezirksrat als Rekursinstanz bezeichnet. Zudem darf nicht verkannt werden, dass der Bezirksrat auf dem Gebiet des Meldewesens gegen die neue Beurteilung des Gemeinderats grundsätzlich funktionell zuständig wäre (§ 171 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hebt die Beschwerdeinstanz den Entscheid einer unteren Instanz in der Regel auf, wenn sie feststellt, dass deren Zuständigkeit nicht gegeben war. Von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Überweisung an die zuständige Behörde kann indessen aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wurde und andererseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1; 139 II 384 E. 2.3; BGr, 18. Dezember 2018, 2C_387/2018, E. 3.2;

2. April 2013, 2C_487/2012, E. 1.2.1; 31. Dezember 2010, 9C_891/2010, E. 2.2; 22. Januar 2004, I 232/03, E. 4.2.1;

18. Februar 2003, U 152/02, E. 2.1; 16. Juli 2002, I 8/02, E. 1.1; vgl. auch VGr, 20. November 2025, VB.2024.00307/VB.2024.00315, E. 3.2; 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4.1 und 2.4.2). 3.4 Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben: Der Beschwerdeführer hat keine Rüge der Unzuständigkeit des Bezirksrats erhoben. Zudem lässt die gegebene Aktenlage zu, in der Sache zu entscheiden. Von der Überweisung der Angelegenheit als Neubeurteilungsgesuch an den Gemeinderat M ist deshalb im Sinn der Prozessökonomie abzusehen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer falschen Rechtsmittelbelehrung zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigetragen hat, wird bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sein (E. 7.1 hiernach). 4. 4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jeder Schweizerin und jedem Schweizer die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren (BGE 148 I 97 E. 3.2.1; 135 I 233 E. 5.2; 128 I 280 E. 4.1.1; 127 I 97 E. 4c, je mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 1 BV berechtigt Schweizerinnen und Schweizer jedoch nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2), ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00380, E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Das MERG definiert in § 1 die Begriffe "Niederlassung" und "Aufenthalt" im Einklang mit Art. 3 lit. b und c RHG. Niederlassung im Sinn von § 1 lit. a MERG bedeutet, dass sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Aufenthalt nach § 1 lit. b MERG liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält. 4.3 Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie beispielsweise das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz und der Sozialleistungswohnsitz mit jeweils eigenständigen Anknüpfungspunkten (BGr, 3. Oktober 2016, 2C_341/2016, E. 4.2 mit Hinweisen). 4.4 Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung in der Regel nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz. Massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 3 RHG; Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; § 1 MERG). Die Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare Tatsachen erhärten lassen. Für die Niederlassung sind nicht subjektive Wünsche oder Motive ausschlaggebend, sondern es kommt auf das tatsächliche Wohnen an (VGr, 29. Februar 2024, VB.2022.00674, E. 2.4; 9. Dezember 2021, VB.2021.00380, E. 2.2; 20. September 2018, VB.2017.00728, E. 2.2; 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2.3). Die innere Absicht des dauernden Verbleibens ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (VGr, 29. Februar 2024, VB.2022.00674, E. 2.4 mit Hinweis). 4.5 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Verwaltungsbehörde trägt damit für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1). Der Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten des am Verfahren Beteiligten gegenüber (§ 7 Abs. 2 VRG): Der am Verfahren Beteiligte, der aus der Feststellung seines Wohnsitzes Rechte ableitet, trifft eine Mitwirkungspflicht, zumal er besser als die Verwaltungsbehörden in der Lage ist, die entsprechenden Tatsachen darzulegen (BGE 151 I 354 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.6 Die Bestimmung des Lebensmittelpunkts bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (vgl. BGr, 9. November 2023, 2C_885/2022, E. 6.3 mit Hinweis). 5. In materieller Hinsicht ist strittig, ob der Beschwerdeführer den melderechtlichen Wohnsitz bzw. das polizeiliche Domizil in M aufgegeben hat. 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss zusammengefasst, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2023 nicht mehr in M aufhalte. Es seien keine ausreichenden objektiven Merkmale ersichtlich, die auf einen effektiven Lebensmittelpunkt in M schliessen liessen. 5.2 Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss pauschal und stellt sich mit Verweis auf verschiedene Bestimmungen des ZUG auf den Standpunkt, sein Wohnsitz sei weiterhin in M. Er habe keine Absicht dauernden Verbleibens in einem anderen Kanton. 5.3 Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die Akten belegen, dass der Beschwerdeführer seinen melderechtlichen Wohnsitz bzw. das polizeiliche Domizil in M aufgegeben hat. 5.3.1 Seit dem 1. September 2013 ist der Beschwerdeführer im Einwohnerregister der Gemeinde M an der Adresse D-Weg 01 angemeldet. Bei der Wohngelegenheit handelt es sich um eine Einzimmerwohnung, in der auch sein Sohn (geb. 1981) seit dem 1. Dezember 2014 gemeldet ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung in M mietet, ist vorliegend nicht relevant. Voraussetzung für die Niederlassung ist namentlich die Absicht des dauernden Verbleibens in M. 5.3.2 Eine physische Präsenz des Beschwerdeführers in M lässt sich mit den in den Akten liegenden Dokumenten nicht nachweisen. Ab dem 22. Mai 2023 versuchte die Beschwerdegegnerin, die Meldeverhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären. Da die entsprechenden Versuche erfolglos blieben und namentlich auch das Gemeindeammann- und Betreibungsamt N den Beschwerdeführer nicht an seiner Adresse in M erreichen konnte, wurde die Kantonspolizei Zürich damit beauftragt, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Aus dem diesbezüglichen Bericht vom 22. November 2023 der Kantonspolizei Zürich geht hervor, dass das Gemeindeammann- und Betreibungsamt N aufgrund von insgesamt 20 Zustellaufträgen betreffend Zahlungsbefehle und Vorführungen unzählige Wohnkontrollen beim Beschwerdeführer durchgeführt habe, dieser aber nie an der angegebenen Wohnadresse auffindbar gewesen sei. Auch die Kantonspolizei habe den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in M nicht antreffen können. In ihrem Bericht stellte die Kantonspolizei weiter fest, dass es sich bei der Einzimmerwohnung um ein einfaches kleineres Zimmer handle; es sei kaum möglich, dass sich zwei Erwachsene diesen Raum als Wohnung teilen würden. Zudem habe sie keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers in der Wohnung aufgefunden. Bei der Wohnungsbegehung durch die Kantonspolizei gab F, der Sohn des Beschwerdeführers, zum Ausdruck, dass es keinen Sinn ergebe, weitere Post für seinen Vater zu überbringen oder an die Adresse am D-Weg 01 in M zuzustellen, da sich sein Vater in der Region G aufhalte. Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei soll sich der Beschwerdeführer in H (Kanton I), einer Ortschaft in der Region G, aufhalten. 5.3.3 In einem Schreiben vom 20. Dezember 2023 an die Beschwerdegegnerin gab der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer selbst an, dass er sich "in letzter Zeit" oft in J (Kanton I), einer Ortschaft in der Region G, befinde. Er halte sich dort im Haus seiner Cousine K auf, welche auslandsabwesend sei. Im entsprechenden Schreiben liess er offen, bis wann dieser Zustand andauern werde. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

20. März 2024 letztmals auf, Belege (insbesondere Bankkartenabrechnungen, Einkaufsbelege, Tankbelege etc.) einzureichen, die zur Klärung des melderechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers dienen. Trotz entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht, die einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in M belegen. Es hätte jedoch aufgrund seiner Mitwirkungspflicht an ihm gelegen, entsprechende Belege in das Verfahren beizubringen. Die von ihm in den vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Dokumente vermögen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in M jedenfalls nicht zu beweisen (Steuererklärung 2022, Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022, Steuerausweis betreffend AHV/IV-Rente 2022, Leistungsausweis der Pensionskasse per 1. Januar 2023, Aufstellung der offenen Forderungen seiner Krankenkasse per 27. Juli 2023, Pfändungsurkunde vom 15. August 2023, Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014, Journaleintrag der Kantonspolizei Zürich vom

13. Dezember 2022 in Bezug auf die Türöffnung durch das Betreibungsamt, Rechnung vom 13. Dezember 2022 betreffend Notfalltüröffnung). Das Gleiche gilt für die verschiedenen an den Beschwerdeführer gerichteten ärztlichen Schreiben. Auch die in den Akten liegende Zahlungserinnerung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024 vermögen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in M nicht zu belegen. Zwar ist aus dem entsprechenden Dokument ersichtlich, dass in der Wohnung am D-Weg 01 in M Strom verbraucht wird. Das Dokument lässt jedoch keinen Schluss darauf zu, ob der Stromverbrauch auf den Beschwerdeführer oder auf seinen Sohn, der unzweifelhaft an der Adresse wohnhaft ist, zurückzuführen ist. 5.3.4 Dafür, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in M aufhält, spricht auch die Tatsache, dass er eine Postumleitung von der Adresse in M an die Adresse in J (Kanton I) eingerichtet hat. Diesen Umstand hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht entgegen, ist die postalische Erreichbarkeit im Hinblick auf amtliche Zustellungen doch ein wichtiger Aspekt für das Bestehen des polizeilichen Domizils (VGr, 17. März 2016, VB.2015.00665, E. 4.6; 28. Februar 2008, VB.2007.00545, E. 4.1). 5.3.5 Auch im Hinblick auf die sozialen Kontakte bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in M befindet. So hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren lediglich in pauschaler Weise vorgebracht, dass er Freunde und Bekannte in der Umgebung von Zürich habe. Allerdings hat er weder ausgeführt noch ist ersichtlich, dass er diese sozialen Kontakte anlässlich der behaupteten und nicht belegten Aufenthalte in M gepflegt hätte. Ebenso wenig behauptet oder belegt ist, dass der Beschwerdeführer bei der Gesellschaft L der Stadt Zürich in der letzten Zeit aktiv tätig gewesen ist. Mit der Vorinstanz ist darauf zu schliessen, dass die Mitgliedschaft in dieser Vereinigung jedenfalls keine hinreichend starke Verbindung zu M als Lebensmittelpunkt zu begründen vermag. 5.3.6 In der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2024 zur Einreichung diverser Unterlagen aufforderte, damit der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers festgestellt werden kann. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers und die fehlende Mitwirkung bei der Ermittlung seines melderechtlichen Wohnsitzes bilden ebenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer seine Niederlassung in M aufgegeben hat. 5.3.7 Soweit der Beschwerdeführer aus den Verweisen auf verschiedene Bestimmungen des ZUG etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist festzuhalten, dass das ZUG keine Vorgaben betreffend Ermittlung des melderechtlichen Wohnsitzes aufweist. Das ZUG ist im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig (vgl. E. 1.2 hiervor). 5.3.8 Aufgrund der oben genannten Belege, Hinweise und Indizien sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seine Niederlassung bzw. seinen melderechtlichen Wohnsitz ab dem 20. Dezember 2023 nicht mehr in M hatte. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Demgemäss sind die Kosten zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin (E. 3.4 hiervor) und zu zwei Dritteln dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner materiellen Begehren, wie sie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, abzuweisen. 7.3 Die Beschwerdegegnerin ersuchte um Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf jedoch zu deren angestammten amtlichen Aufgaben gezählt werden. Eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 22. August 2024, VB.2022.00622, E. 5.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargetan. Der Beschwerdegegnerin ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es werden keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    den Bezirksrat Affoltern.