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VB.2025.00522

Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft C

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2026-09-03 · Deutsch ZH
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[Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines im Beizugsgebiet einer Unterhaltsgenossenschaft liegenden Grundstücks. Er macht geltend, die Unterhaltsgenossenschaft sei nicht rechtmässig gegründet worden.] Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen von Bodenverbesserungsgenossenschaften zuständig (E. 1). Können Bodenverbesserungen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703 Abs. 1 ZGB; E. 3.3.1). Das kantonale Recht schreibt für Bodenverbesserungsmassnahmen, die mehr als sechs Grundeigentümer betreffen, die Gründung einer Genossenschaft vor. Nach § 51 Abs. 1 LG braucht es für deren Gründung das Mehr der Stimmenden. Dies bewirkt, dass an der Gründungsversammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden die Umsetzung eines zuvor rechtsgültig zustande gekommenen Durchführungsbeschlusses vereitelt werden kann. Dies führt zur Erhöhung des Zustimmungserfordernisses und erschwert damit das Zustandekommen eines Bodenverbesserungsunternehmens in unzulässiger Weise. Dies ist bundesrechtswidrig (E. 3.3.2-3.3.5). Daher rechtfertigt es sich, § 51 Abs. 4 LG, der bei Zusammenlegungsgenossenschaften vorsieht, dass der Durchführungsbeschluss auch schon als Annahme der Statuten gilt, als Ersatzregel auch für die übrigen Genossenschaften anzuwenden. Die Beschwerdegegnerin wurde damit bereits mit Fassung des Durchführungsbeschlusses gegründet (E. 3.4). Dieser Beschluss kam gültig zustande (E. 4.2-4.8). Abweisung.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen und des Vorstands von Bodenverbesserungsgenossenschaften zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 69 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 [LG, LS 910.1]; ferner ABl 2009 801 ff., 1009 und ABl 1979 1372 ff., 1381; spezifisch für Beschlüsse der Gründungsversammlung VGr, 27. Juli 2007, VB.2007.00053, E. 1 [nicht publiziert auf www.vgrzh.ch]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Soweit der Gemeinderat C sinngemäss vorbringt, er sei keine Verfahrenspartei, gilt Folgendes: Wie erwähnt, konnten die Organe der zu gründenden Unterhaltsgenossenschaft noch nicht bestellt werden, womit der Gemeindevorstand der Gemeinde, auf dessen Gebiet das Beizugsgebiet der zu gründenden Bodenverbesserungsgenossenschaft liegt, nach § 62 Abs. 2 LG weiterhin für eine (allfällige erneute) Einberufung und Leitung der Gründungsversammlung zuständig ist. Der Gemeinderat ist deshalb als Vertretung der Gründungsversammlung zu betrachten, bis die Organe der Unterhaltsgenossenschaft gewählt sind; zudem ist er als Mitbeteiligter ins Verfahren aufzunehmen. Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, welches gemäss Angaben des Gemeinderats die "fachliche Leitung" des Projekts innehat, ist ebenfalls als Mitbeteiligter ins Verfahren einzubeziehen (vgl. auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 58 N. 15).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Entscheid in der Sache gefällt. Der Mitbeteiligte 2 habe im Rekursverfahren die Abschreibung des Rekurses als gegenstandslos beantragt, da sowohl er als auch der Mitbeteiligte 1 mit Blick auf die erheblichen Unstimmigkeiten bei der Gründungsversammlung und der hieraus abgeleiteten fehlenden Aussichten auf eine handlungsfähige und konstruktiv agierende Unterhaltsgenossenschaft kein Interesse an deren Gründung mehr hätten. Folglich hätte die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden abschreiben müssen, da ab diesem Moment niemand mehr die Gründung der Unterhaltsgenossenschaft gewollt habe.

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, der Durchführungsbeschluss sei am 1. September 2022 auf dem im Gesetz vorgeschriebenen Weg von den betreffenden Grundeigentümern im Beizugsgebiet gefällt worden und nicht zu beanstanden. Was die Gründung der Genossenschaft bzw. deren Statuten angehe, habe die Gründungsversammlung eine Rückweisung beschlossen. Dies habe zur Folge, dass nur die Gründungsversammlung entscheiden könne, ob sie noch einmal über die Statuten befinden wolle (und die Genossenschaft damit gründen) oder nicht (und damit indirekt auf die Durchführung der Bodenverbesserungsmassnahme verzichten). Hingegen hätten der Mitbeteiligte 1 (und der Mitbeteiligte 2) diesbezüglich keine Entscheidkompetenz, womit es für das Rekursverfahren betreffend die Gültigkeit des Durchführungsbeschlusses keine Rolle spiele, dass die Mitbeteiligten kein Interesse mehr an der Gründung der Unterhaltsgenossenschaft hätten.

E. 3.3 Zur Beurteilung, ob diese Ansicht zutrifft, ist zunächst die rechtliche Ausgangslage darzulegen.

E. 3.3.1 Unter dem Titel "Öffentlichrechtliche Beschränkungen [des Grundeigentums]" regelt Art. 703 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die sogenannten Bodenverbesserungen (Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen und dergleichen). Können Bodenverbesserungen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet (sog. Beitrittszwang, vgl. Heinz Rey/Lorenz Strebel, Basler Kommentar, 2023, Art. 703 ZGB N. 9 f.). Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703 Abs. 1 ZGB). Die Kantone ordnen das Verfahren (Art. 703 Abs. 2 ZGB). Insbesondere dürfen die Kantone die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern (Art. 703 Abs. 3 ZGB).

E. 3.3.2 Der Kanton Zürich hat die Materie in §§ 45 ff. LG geregelt. Das kantonalzürcherische Recht sieht insbesondere vor, dass Träger von Bodenverbesserungsunternehmen in der Regel eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft ist, deren Mitglieder die Eigentümer von Grundstücken im Beizugsgebiet der Genossenschaft sind (§ 49 Abs. 2 LG). Gemäss § 51 Abs. 1 LG erfolgt die Gründung der Genossenschaft als Rechtspersönlichkeit in der Gründungsversammlung durch Annahme der schriftlichen Statuten mit dem Mehr der Stimmenden. Wird die Genossenschaft gemäss § 129 LG als Unterhaltsträgerin im nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiet errichtet, ist in der Gründungsversammlung vorerst in offener Abstimmung über die Durchführung zu beschliessen, es sei denn, alle Grundeigentümer hätten vorgängig unterschriftlich zugestimmt (§ 51 Abs. 3 LG). Die Durchführung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, zustimmt. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (§ 52 Abs. 1 LG und Art. 703 Abs. 1 ZGB). Eine Verschiebung der Beschlussfassung über die Durchführung und eine Änderung dieser Grundsatzfrage sind unzulässig (§ 52 Abs. 2 LG).

E. 3.3.3 Da keine Güterzusammenlegungen beabsichtigt waren, handelt es sich bei der zu gründenden "Unterhaltsgenossenschaft C" um eine Unterhaltsgenossenschaft im nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiet im Sinn von § 129 LG. Nach der kantonalen Regelung war an der Gründungsversammlung demnach zuerst über die Durchführung im Sinn von § 52 Abs. 1 LG und anschliessend über die Statuten zu beschliessen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 3 LG sowie aus den Materialien (vgl. ABl 1979 1372 ff., 1380 und ABl 1978 1753 ff., 1819).

E. 3.3.4 Wie sich aus dem Protokoll der Gründungsversammlung vom 1. September 2022 ergibt, stimmten von den an der Versammlung anwesenden Grundeigentümern 58 der Durchführung der Bodenverbesserungsmassnahme zu und 225 lehnten diese ab. Die abwesenden 279 Grundeigentümer wurden in Anwendung von § 52 Abs. 1 LG und Art. 703 Abs. 1 ZGB als Ja-Stimmen gezählt. Damit resultierten insgesamt 337 Ja-Stimmen gegen 225 Nein-Stimmen. Die so ermittelten Ja-Stimmen repräsentierten eine Fläche von 12'707'426 m und die Nein-Stimmen eine Fläche von 10'819'745 m . Damit wurde das notwendige Mehr für einen Beschluss zur Durchführung der beabsichtigten Bodenverbesserungsmassnahme im Sinn von Art. 703 Abs. 1 ZGB und § 52 Abs. 1 LG erreicht. In der anschliessenden Diskussion über den Inhalt der Statuten stellte ein Grundeigentümer einen Antrag zur Rückweisung der Statuten zur Überarbeitung. Dieser Antrag wurde mit 149 Ja-Stimmen von 192 zu diesem Zeitpunkt noch anwesenden Stimmberechtigten angenommen.

E. 3.3.5 Nach dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 LG wäre die Unterhaltsgenossenschaft C damit mangels Annahme von schriftlichen Statuten nicht gegründet. Weil das kantonale Recht bei Bodenverbesserungsmassnahmen, die mehr als sechs Grundeigentümer betreffen, die Gründung einer Genossenschaft vorschreibt (vgl. § 49 Abs. 2 f. LG), könnten die beschlossenen Bodenverbesserungsmassnahmen damit nicht durchgeführt werden. Die Regelung von § 51 Abs. 1 LG bewirkt demnach, dass an der Gründungsversammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden die Umsetzung eines zuvor rechtsgültig zustande gekommenen Durchführungsbeschlusses vereitelt werden kann. Das widerspricht Bundesrecht: Den Kantonen steht es zwar grundsätzlich offen, den Beitrittszwang für von Bodenverbesserungsmassnahmen betroffene Grundeigentümer nach Art. 703 Abs. 1 ZGB zu erweitern (vgl. Art. 703 Abs. 3 ZGB), nicht aber, ihn abzuschwächen (ausführlich BGE 41 I 18 E. 1). § 51 Abs. 1 LG führt zu einer Erhöhung des Zustimmungserfordernisses und erschwert damit das Zustandekommen eines Bodenverbesserungsunternehmens in unzulässiger Weise (vgl. hierzu auch BGE 116 Ib 24 E. 4b).

E. 3.4 Folgerichtig bestimmt § 51 Abs. 4 LG für Zusammenlegungsgenossenschaften, dass der Durchführungsbeschluss als Annahme der von der zuständigen Direktion vorgängig festgelegten Grundstatuten gilt. Diese Regelung traf der Gesetzgeber, um zu verhindern, dass "ein gültiger Beschluss über die Durchführung und damit der Wille einer Mehrheit auf dem Umweg über die (beliebig wiederholbare) Statutenablehnung zunichtegemacht wird" (ABl 1978 1753 ff., 1819). Demnach schuf der kantonale Gesetzgeber für bestimmte Genossenschaften eine Regelung, die eine bundesrechtskonforme Umsetzung der kantonalrechtlichen Pflicht zur Gründung einer Genossenschaft ermöglicht. Weil § 51 Abs. 1 LG bundesrechtswidrig ist, rechtfertigt sich im Sinn einer richterlichen Ersatzregel, die vom kantonalen Gesetzgeber für Zusammenlegungsgenossenschaften getroffene Lösung auf sämtliche Genossenschaften zur Durchführung von Bodenverbesserungsmassnahmen anzuwenden. In diesem Sinn wird die für die Durchführung notwendige Genossenschaft bereits mit der Zustimmung zum Durchführungsbeschluss auf der Basis der vorgelegten Grundstatuten gegründet. Der Gründungsversammlung ist anschliessend Gelegenheit zur Abänderung dieser Statuten zu geben. Demnach wurde die Unterhaltsgenossenschaft C an der Versammlung vom 1. September 2022 bereits mit Fassung des Durchführungsbeschlusses gegründet, sofern dieser gültig zustande kam, was nachstehend zu prüfen ist.

E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich zu Unrecht mit verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzte, weil diese "unsubstanziiert" vorgebracht worden seien. Im Rekursverfahren gelten keine hohen Anforderungen an die Begründung (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 6). Zwar waren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen formellen Fehlern, die die Rechtswidrigkeit des Durchführungsbeschlusses begründen würden, im Rekurs äusserst knapp gehalten. Dennoch waren sie ohne Weiteres verständlich. Insofern waren die Rügen ausreichend begründet, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, soweit sie sich mit seinen Rügen nicht inhaltlich befasste. Aus Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00464, E. 2.3 – 3. November 2020, VB.2019.00611, E. 3.1 – 9. Juli 2020, VB.2020.00209, E. 2.3). Dies ist hier der Fall, zumal nur Fragen der korrekten Rechtsanwendung im Streit liegen, bei deren Beurteilung dem Verwaltungsgericht die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz (vgl. VGr,

22. Januar 2026, VB.2024.00648, E. 2.2). Immerhin ist aber der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. unten E. 5.1).

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine falsche Information der Versammlungsteilnehmer zur Natur und Bezeichnung der einzelnen Beschlüsse rügt, ist ihm nicht zu folgen. Es ergibt sich schon aus dem Abstimmungsverfahren, dass die Versammlungsleitung korrekterweise zuerst über den Durchführungsbeschluss und anschliessend über die Genehmigung der Statuten abstimmen liess. Dass in der Einladung zur Versammlung und teilweise auch an der Versammlung durch die Vertreter des Mitbeteiligten 2 davon gesprochen wurde, die Unterhaltsgenossenschaft werde bereits mit der (ersten) Abstimmung nach § 52 LG und Art. 703 ZGB (das heisst dem Durchführungsbeschluss) gegründet, war nach dem vorgängig Ausgeführten korrekt. Die Einladung enthielt sodann für die zwei durchzuführenden Abstimmungen zwei separate Traktanden "Beschlussfassung über die Gründung der Unterhaltsgenossenschaft C und die Umwandlung der Flurwege in Genossenschaftswege gestützt auf die öffentlich aufgelegten Akten" und "Beratung und Genehmigung der Statuten". Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, Änderungs begehren betreffend die Statuten vorgängig schriftlich einzureichen. Ausserdem wurde kurz vor der Abstimmung von der Versammlungsleitung noch einmal erwähnt, dass für die folgende Abstimmung § 52 LG gelte, und es ist mit Blick auf das Protokoll hinreichend klar, dass die erste Abstimmung die "Grundsatzfrage" darstellte.

E. 4.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei kein Vorprojekt im Sinn von § 80 LG aufgestellt worden, ist unzutreffend. Am 2. Juni 2022 fand eine Orientierungsversammlung statt, an der in Nachachtung von § 81 LG ein Vorprojekt aufgelegt wurde, bestehend aus Übersichtsplan, einem Verzeichnis der Flurwege, einem Verzeichnis der Liegenschaften ausserhalb des Perimeters, einem Abstimmungsverzeichnis, einem Eigentümerverzeichnis, einem Parzellenverzeichnis und den geplanten Statuten. Sämtliche Dokumente sind bis heute auf der Website der Gemeinde C zugänglich.

E. 4.4 Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass die am 7. Juni 2022 im Internet veröffentlichten Pläne nicht mit denjenigen in den massgeblichen Auflageakten übereingestimmt hätten. Es ergibt sich schon aus § 82 Abs. 1 LG, dass nach der Orientierungsversammlung das bereinigte Vorprojekt öffentlich aufgelegt wird. Die Unterlagen, die der Mitbeteiligte 1 am 7. Juni 2022 auf seiner Website veröffentlichte, sind diejenigen des Vorprojekts, was sich ohne Weiteres der Beschreibung entnehmen lässt, in der zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das bereinigte Vorprojekt zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich aufgelegt werde. Dabei handelt es sich um diejenigen Pläne, die auch der Gründungsversammlung zugrunde lagen.

E. 4.5 Nicht weiter einzugehen ist auf die Frage, inwiefern an der Gründungsversammlung von den anwesenden Grundeigentümern Anträge gestellt werden durften und wie diese zu behandeln gewesen wären. Aus dem Wortprotokoll zur Versammlung ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er selbst vor der Abstimmung über den Durchführungsbeschluss einen Antrag gestellt hätte, dessen Behandlung verweigert worden wäre. Er äusserte sich zwar verschiedentlich zu aus seiner Sicht bestehenden formellen Mängeln und vertrat die Ansicht, eine allfällige Abstimmung wäre ungültig. Er stellte aber keinen Antrag an die Versammlung, sondern äusserte nur eine Abstimmungsempfehlung.

E. 4.6 Auf die Rüge, die Stimmabgaben seien teilweise von anderen Anwesenden an die Stimmenzähler "weitergerufen" worden, ist nicht näher einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass aufgrund des gewählten Abstimmungsprozederes Stimmen falsch erfasst worden wären. Im Übrigen hätten Abstimmende intervenieren können, wenn ihre Stimmabgabe falsch weitergerufen worden wäre.

E. 4.7 Schliesslich zielen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das angeblich fehlerhafte Abstimmungsregister an der Sache vorbei. Im Beizugsgebiet der geplanten Unterhaltsgenossenschaft liegen Grundstücke von über 500 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Da der Kreis der Betroffenen sich über ihr Eigentum an den Grundstücken im Beizugsgebiet bestimmt, erfolgt deren Ermittlung über das Grundbuch. Zwar geht das Eigentum an einem Grundstück nach Versterben des Eigentümers unmittelbar an die Erben über (vgl. Art. 560 Abs. 1 und Art. 656 Abs. 3 ZGB). Es ist jedoch notorisch, dass solche Eigentümerwechsel aufgrund von Erbfällen häufig nicht oder zumindest nicht sofort im Grundbuch nachgetragen werden, zumal es hierfür einer Grundbuchanmeldung der Erben bedarf (vgl. Art. 665 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 963 ZGB). Es lässt sich deshalb kaum vermeiden, dass vereinzelt noch im Grundbuch eingetragene, aber bereits verstorbene Personen zur Gründungsversammlung eingeladen und in das Stimmregister aufgenommen werden. Überdies wurde die Einladung zur Gründungsversammlung öffentlich bekanntgemacht. Damit erhielten auch allfällige noch nicht im Grundbuch eingetragene Erben Kenntnis vom Beizug ihres Grundstücks zur geplanten Unterhaltsgenossenschaft und wäre es ihnen möglich gewesen, eine Anpassung des Stimmregisters zu verlangen.

E. 4.8 Nach dem Gesagten wurde der Beschluss für die Durchführung einer Bodenverbesserungsmassnahme in Form der Unterhaltsgenossenschaft C am 1. September 2022 gültig gefasst und ist die Beschwerde abzuweisen. Es obliegt nach Rechtskraft dieses Entscheids dem Mitbeteiligten 1, eine erneute Versammlung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuberufen. Diesen ist die Möglichkeit zu geben, vorgängig schriftliche Änderungsanträge betreffend die vorgeschlagenen Statuten zu stellen, die anschliessend an der Versammlung beraten werden. Ausserdem sind die Organe der Genossenschaft zu wählen.

E. 5.1 Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Da die Vorinstanz gewisse Rügen des Beschwerdeführers im Rekursverfahren in Verletzung dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht prüfte, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu einem Fünftel aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat die übrigen vier Fünftel zu tragen.

E. 5.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 6 Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern: Bei Unternehmen im Sinn von Art. 703 ZGB handelt es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften. Die Streitsache betrifft daher eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 82 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff. BGG) das zutreffende Rechtsmittel ist (vgl. BGr, 23. August 2024, 1C_639/2022, E. 1.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gemeinderat C wird eingeladen, zur Fortsetzung der Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft C im Sinn der Erwägungen einzuladen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Vorinstanz auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligten; c)    den Bezirksrat D.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00522 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00522 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft C [Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines im Beizugsgebiet einer Unterhaltsgenossenschaft liegenden Grundstücks. Er macht geltend, die Unterhaltsgenossenschaft sei nicht rechtmässig gegründet worden.]

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen von Bodenverbesserungsgenossenschaften zuständig (E. 1). Können Bodenverbesserungen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703 Abs. 1 ZGB; E. 3.3.1). Das kantonale Recht schreibt für Bodenverbesserungsmassnahmen, die mehr als sechs Grundeigentümer betreffen, die Gründung einer Genossenschaft vor. Nach § 51 Abs. 1 LG braucht es für deren Gründung das Mehr der Stimmenden. Dies bewirkt, dass an der Gründungsversammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden die Umsetzung eines zuvor rechtsgültig zustande gekommenen Durchführungsbeschlusses vereitelt werden kann. Dies führt zur Erhöhung des Zustimmungserfordernisses und erschwert damit das Zustandekommen eines Bodenverbesserungsunternehmens in unzulässiger Weise. Dies ist bundesrechtswidrig (E. 3.3.2-3.3.5). Daher rechtfertigt es sich, § 51 Abs. 4 LG, der bei Zusammenlegungsgenossenschaften vorsieht, dass der Durchführungsbeschluss auch schon als Annahme der Statuten gilt, als Ersatzregel auch für die übrigen Genossenschaften anzuwenden. Die Beschwerdegegnerin wurde damit bereits mit Fassung des Durchführungsbeschlusses gegründet (E. 3.4). Dieser Beschluss kam gültig zustande (E. 4.2-4.8).

Abweisung. Stichworte: BODENVERBESSERUNG DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS LANDWIRTSCHAFTSRECHT (INKL. GÜTERZUSAMMENLEGUNGEN) UNTERHALTSGENOSSENSCHAFT Rechtsnormen: Art. 51 Abs. 1 LG Art. 51 Abs. 3 LG Art. 51 Abs. 4 LG Art. 52 Abs. 1 LG Art. 62 Abs. 2 LG Art. 69 LG Art. 81 LG Art. 703 Abs. 1 ZGB Art. 703 Abs. 2 ZGB Art. 703 Abs. 3 ZGB Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2025.00522 Urteil der 4. Kammer vom 3. September 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Unterhaltsgenossenschaft C, vertreten durch den Gemeinderat C, Beschwerdegegnerin, und

1.    Gemeinderat C,

2.    Baudirektion des Kantons Zürich, Amt für Landschaft und Natur, Mitbeteiligte, betreffend Beschlüsse zur Durchführung von Bodenverbesserungsmassnahmen und Gründung einer Unterhaltsgenossenschaft, hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat der Gemeinde C stimmte am 15. Mai 2019 dem Projekt "Neuordnung der land- und forstwirtschaftlichen Infrastruktur" zu und beschloss am 15. Juli 2019, die Gründung einer Unterhaltsgenossenschaft ("Unterhaltsgenossenschaft C") für Wege und Drainagen ausserhalb der Bauzonen auf dem Gemeindegebiet vorzubereiten. Hierfür wurde eine Gruppe aus Behördenvertretern und Angestellten der Gemeinde C, Vertretern des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich sowie eines privaten Planungsbüros eingesetzt. Am 2. Juni 2022 fand für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Beizugsgebiet der geplanten Unterhaltsgenossenschaft eine Orientierungsversammlung statt, an welcher das Projekt und die vorgesehenen Statuten der zu gründenden Unterhaltsgenossenschaft erläutert wurden. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 lud die Gemeindeverwaltung C die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft C am 1. September 2022 ein. Die Gründungsversammlung beschloss an diesem Tag zwar die "Durchführung" der Unterhaltsgenossenschaft inklusive Umwandlung der betroffenen Flurwege in Genossenschaftswege (mit einer Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, wobei die nicht an der Versammlung anwesenden Grundeigentümer als zustimmend galten), hiess jedoch anschliessend einen von einem betroffenen Grundeigentümer gestellten Antrag auf Rückweisung der vorgeschlagenen Statuten zur Überarbeitung gut (mit einer Mehrheit der anwesenden beteiligten Grundeigentümer). Die Organe der Unterhaltsgenossenschaft wurden an dieser Versammlung nicht gewählt. II. A ist Eigentümer eines im Beizugsgebiet der geplanten Unterhaltsgenossenschaft liegenden Grundstücks. Er erhob am 6. September 2022 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses, eventualiter der Gründung der Unterhaltsgenossenschaft bzw. subeventualiter deren Ungültigerklärung. Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich beantragte in seiner Vernehmlassung die Abschreibung des Rekursverfahrens, da die Gemeinde C das Projekt der Unterhaltsgenossenschaft C angesichts des Widerstands der betroffenen Grundeigentümer mittlerweile nicht mehr weiterverfolgen wolle, was das Amt unterstütze. Im Eventualstandpunkt beantragte das Amt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 wies der Bezirksrat D den Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und entrichtete keine Parteientschädigungen (Dispositiv-Ziff. III). Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, es liege ein gültiger Beschluss der Gründungsversammlung über die Durchführung einer Bodenverbesserungsmassnahme in der Form einer Unterhaltsgenossenschaft vor. Es müsse der Gründungsversammlung daher ein neuer Statutenentwurf vorgelegt werden; die Gemeinde C und das Amt für Landschaft und Natur hätten nicht die Kompetenz, das Verfahren abzubrechen. III. Am 25. August 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats D vom 17. Juli 2025 aufzuheben und der Beschluss vom 1. September 2022 über die Durchführung der von der Unterhaltsgenossenschaft C vorgesehenen Massnahmen bzw. über deren Gründung für nichtig, eventualiter für ungültig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Der Bezirksrat D verzichtete am 5. September 2025 auf Vernehmlassung. Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich beantragte am 16. September 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat C beantragte am 25. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge; er machte zudem geltend, er sei zu Unrecht ins Verfahren miteinbezogen worden, da er gar nicht Partei sei. A hielt am 27. Oktober 2025 an seinen Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen und des Vorstands von Bodenverbesserungsgenossenschaften zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 69 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 [LG, LS 910.1]; ferner ABl 2009 801 ff., 1009 und ABl 1979 1372 ff., 1381; spezifisch für Beschlüsse der Gründungsversammlung VGr, 27. Juli 2007, VB.2007.00053, E. 1 [nicht publiziert auf www.vgrzh.ch]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Soweit der Gemeinderat C sinngemäss vorbringt, er sei keine Verfahrenspartei, gilt Folgendes: Wie erwähnt, konnten die Organe der zu gründenden Unterhaltsgenossenschaft noch nicht bestellt werden, womit der Gemeindevorstand der Gemeinde, auf dessen Gebiet das Beizugsgebiet der zu gründenden Bodenverbesserungsgenossenschaft liegt, nach § 62 Abs. 2 LG weiterhin für eine (allfällige erneute) Einberufung und Leitung der Gründungsversammlung zuständig ist. Der Gemeinderat ist deshalb als Vertretung der Gründungsversammlung zu betrachten, bis die Organe der Unterhaltsgenossenschaft gewählt sind; zudem ist er als Mitbeteiligter ins Verfahren aufzunehmen. Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, welches gemäss Angaben des Gemeinderats die "fachliche Leitung" des Projekts innehat, ist ebenfalls als Mitbeteiligter ins Verfahren einzubeziehen (vgl. auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 58 N. 15). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Entscheid in der Sache gefällt. Der Mitbeteiligte 2 habe im Rekursverfahren die Abschreibung des Rekurses als gegenstandslos beantragt, da sowohl er als auch der Mitbeteiligte 1 mit Blick auf die erheblichen Unstimmigkeiten bei der Gründungsversammlung und der hieraus abgeleiteten fehlenden Aussichten auf eine handlungsfähige und konstruktiv agierende Unterhaltsgenossenschaft kein Interesse an deren Gründung mehr hätten. Folglich hätte die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden abschreiben müssen, da ab diesem Moment niemand mehr die Gründung der Unterhaltsgenossenschaft gewollt habe. 3.2 Die Vorinstanz erwog, der Durchführungsbeschluss sei am 1. September 2022 auf dem im Gesetz vorgeschriebenen Weg von den betreffenden Grundeigentümern im Beizugsgebiet gefällt worden und nicht zu beanstanden. Was die Gründung der Genossenschaft bzw. deren Statuten angehe, habe die Gründungsversammlung eine Rückweisung beschlossen. Dies habe zur Folge, dass nur die Gründungsversammlung entscheiden könne, ob sie noch einmal über die Statuten befinden wolle (und die Genossenschaft damit gründen) oder nicht (und damit indirekt auf die Durchführung der Bodenverbesserungsmassnahme verzichten). Hingegen hätten der Mitbeteiligte 1 (und der Mitbeteiligte 2) diesbezüglich keine Entscheidkompetenz, womit es für das Rekursverfahren betreffend die Gültigkeit des Durchführungsbeschlusses keine Rolle spiele, dass die Mitbeteiligten kein Interesse mehr an der Gründung der Unterhaltsgenossenschaft hätten. 3.3 Zur Beurteilung, ob diese Ansicht zutrifft, ist zunächst die rechtliche Ausgangslage darzulegen. 3.3.1 Unter dem Titel "Öffentlichrechtliche Beschränkungen [des Grundeigentums]" regelt Art. 703 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die sogenannten Bodenverbesserungen (Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen und dergleichen). Können Bodenverbesserungen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet (sog. Beitrittszwang, vgl. Heinz Rey/Lorenz Strebel, Basler Kommentar, 2023, Art. 703 ZGB N. 9 f.). Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703 Abs. 1 ZGB). Die Kantone ordnen das Verfahren (Art. 703 Abs. 2 ZGB). Insbesondere dürfen die Kantone die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern (Art. 703 Abs. 3 ZGB). 3.3.2 Der Kanton Zürich hat die Materie in §§ 45 ff. LG geregelt. Das kantonalzürcherische Recht sieht insbesondere vor, dass Träger von Bodenverbesserungsunternehmen in der Regel eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft ist, deren Mitglieder die Eigentümer von Grundstücken im Beizugsgebiet der Genossenschaft sind (§ 49 Abs. 2 LG). Gemäss § 51 Abs. 1 LG erfolgt die Gründung der Genossenschaft als Rechtspersönlichkeit in der Gründungsversammlung durch Annahme der schriftlichen Statuten mit dem Mehr der Stimmenden. Wird die Genossenschaft gemäss § 129 LG als Unterhaltsträgerin im nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiet errichtet, ist in der Gründungsversammlung vorerst in offener Abstimmung über die Durchführung zu beschliessen, es sei denn, alle Grundeigentümer hätten vorgängig unterschriftlich zugestimmt (§ 51 Abs. 3 LG). Die Durchführung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, zustimmt. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (§ 52 Abs. 1 LG und Art. 703 Abs. 1 ZGB). Eine Verschiebung der Beschlussfassung über die Durchführung und eine Änderung dieser Grundsatzfrage sind unzulässig (§ 52 Abs. 2 LG). 3.3.3 Da keine Güterzusammenlegungen beabsichtigt waren, handelt es sich bei der zu gründenden "Unterhaltsgenossenschaft C" um eine Unterhaltsgenossenschaft im nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiet im Sinn von § 129 LG. Nach der kantonalen Regelung war an der Gründungsversammlung demnach zuerst über die Durchführung im Sinn von § 52 Abs. 1 LG und anschliessend über die Statuten zu beschliessen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 3 LG sowie aus den Materialien (vgl. ABl 1979 1372 ff., 1380 und ABl 1978 1753 ff., 1819). 3.3.4 Wie sich aus dem Protokoll der Gründungsversammlung vom 1. September 2022 ergibt, stimmten von den an der Versammlung anwesenden Grundeigentümern 58 der Durchführung der Bodenverbesserungsmassnahme zu und 225 lehnten diese ab. Die abwesenden 279 Grundeigentümer wurden in Anwendung von § 52 Abs. 1 LG und Art. 703 Abs. 1 ZGB als Ja-Stimmen gezählt. Damit resultierten insgesamt 337 Ja-Stimmen gegen 225 Nein-Stimmen. Die so ermittelten Ja-Stimmen repräsentierten eine Fläche von 12'707'426 m und die Nein-Stimmen eine Fläche von 10'819'745 m . Damit wurde das notwendige Mehr für einen Beschluss zur Durchführung der beabsichtigten Bodenverbesserungsmassnahme im Sinn von Art. 703 Abs. 1 ZGB und § 52 Abs. 1 LG erreicht. In der anschliessenden Diskussion über den Inhalt der Statuten stellte ein Grundeigentümer einen Antrag zur Rückweisung der Statuten zur Überarbeitung. Dieser Antrag wurde mit 149 Ja-Stimmen von 192 zu diesem Zeitpunkt noch anwesenden Stimmberechtigten angenommen. 3.3.5 Nach dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 LG wäre die Unterhaltsgenossenschaft C damit mangels Annahme von schriftlichen Statuten nicht gegründet. Weil das kantonale Recht bei Bodenverbesserungsmassnahmen, die mehr als sechs Grundeigentümer betreffen, die Gründung einer Genossenschaft vorschreibt (vgl. § 49 Abs. 2 f. LG), könnten die beschlossenen Bodenverbesserungsmassnahmen damit nicht durchgeführt werden. Die Regelung von § 51 Abs. 1 LG bewirkt demnach, dass an der Gründungsversammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden die Umsetzung eines zuvor rechtsgültig zustande gekommenen Durchführungsbeschlusses vereitelt werden kann. Das widerspricht Bundesrecht: Den Kantonen steht es zwar grundsätzlich offen, den Beitrittszwang für von Bodenverbesserungsmassnahmen betroffene Grundeigentümer nach Art. 703 Abs. 1 ZGB zu erweitern (vgl. Art. 703 Abs. 3 ZGB), nicht aber, ihn abzuschwächen (ausführlich BGE 41 I 18 E. 1). § 51 Abs. 1 LG führt zu einer Erhöhung des Zustimmungserfordernisses und erschwert damit das Zustandekommen eines Bodenverbesserungsunternehmens in unzulässiger Weise (vgl. hierzu auch BGE 116 Ib 24 E. 4b). 3.4 Folgerichtig bestimmt § 51 Abs. 4 LG für Zusammenlegungsgenossenschaften, dass der Durchführungsbeschluss als Annahme der von der zuständigen Direktion vorgängig festgelegten Grundstatuten gilt. Diese Regelung traf der Gesetzgeber, um zu verhindern, dass "ein gültiger Beschluss über die Durchführung und damit der Wille einer Mehrheit auf dem Umweg über die (beliebig wiederholbare) Statutenablehnung zunichtegemacht wird" (ABl 1978 1753 ff., 1819). Demnach schuf der kantonale Gesetzgeber für bestimmte Genossenschaften eine Regelung, die eine bundesrechtskonforme Umsetzung der kantonalrechtlichen Pflicht zur Gründung einer Genossenschaft ermöglicht. Weil § 51 Abs. 1 LG bundesrechtswidrig ist, rechtfertigt sich im Sinn einer richterlichen Ersatzregel, die vom kantonalen Gesetzgeber für Zusammenlegungsgenossenschaften getroffene Lösung auf sämtliche Genossenschaften zur Durchführung von Bodenverbesserungsmassnahmen anzuwenden. In diesem Sinn wird die für die Durchführung notwendige Genossenschaft bereits mit der Zustimmung zum Durchführungsbeschluss auf der Basis der vorgelegten Grundstatuten gegründet. Der Gründungsversammlung ist anschliessend Gelegenheit zur Abänderung dieser Statuten zu geben. Demnach wurde die Unterhaltsgenossenschaft C an der Versammlung vom 1. September 2022 bereits mit Fassung des Durchführungsbeschlusses gegründet, sofern dieser gültig zustande kam, was nachstehend zu prüfen ist. 4. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich zu Unrecht mit verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzte, weil diese "unsubstanziiert" vorgebracht worden seien. Im Rekursverfahren gelten keine hohen Anforderungen an die Begründung (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 6). Zwar waren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen formellen Fehlern, die die Rechtswidrigkeit des Durchführungsbeschlusses begründen würden, im Rekurs äusserst knapp gehalten. Dennoch waren sie ohne Weiteres verständlich. Insofern waren die Rügen ausreichend begründet, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, soweit sie sich mit seinen Rügen nicht inhaltlich befasste. Aus Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00464, E. 2.3 – 3. November 2020, VB.2019.00611, E. 3.1 – 9. Juli 2020, VB.2020.00209, E. 2.3). Dies ist hier der Fall, zumal nur Fragen der korrekten Rechtsanwendung im Streit liegen, bei deren Beurteilung dem Verwaltungsgericht die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz (vgl. VGr,

22. Januar 2026, VB.2024.00648, E. 2.2). Immerhin ist aber der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. unten E. 5.1). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine falsche Information der Versammlungsteilnehmer zur Natur und Bezeichnung der einzelnen Beschlüsse rügt, ist ihm nicht zu folgen. Es ergibt sich schon aus dem Abstimmungsverfahren, dass die Versammlungsleitung korrekterweise zuerst über den Durchführungsbeschluss und anschliessend über die Genehmigung der Statuten abstimmen liess. Dass in der Einladung zur Versammlung und teilweise auch an der Versammlung durch die Vertreter des Mitbeteiligten 2 davon gesprochen wurde, die Unterhaltsgenossenschaft werde bereits mit der (ersten) Abstimmung nach § 52 LG und Art. 703 ZGB (das heisst dem Durchführungsbeschluss) gegründet, war nach dem vorgängig Ausgeführten korrekt. Die Einladung enthielt sodann für die zwei durchzuführenden Abstimmungen zwei separate Traktanden "Beschlussfassung über die Gründung der Unterhaltsgenossenschaft C und die Umwandlung der Flurwege in Genossenschaftswege gestützt auf die öffentlich aufgelegten Akten" und "Beratung und Genehmigung der Statuten". Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, Änderungs begehren betreffend die Statuten vorgängig schriftlich einzureichen. Ausserdem wurde kurz vor der Abstimmung von der Versammlungsleitung noch einmal erwähnt, dass für die folgende Abstimmung § 52 LG gelte, und es ist mit Blick auf das Protokoll hinreichend klar, dass die erste Abstimmung die "Grundsatzfrage" darstellte. 4.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei kein Vorprojekt im Sinn von § 80 LG aufgestellt worden, ist unzutreffend. Am 2. Juni 2022 fand eine Orientierungsversammlung statt, an der in Nachachtung von § 81 LG ein Vorprojekt aufgelegt wurde, bestehend aus Übersichtsplan, einem Verzeichnis der Flurwege, einem Verzeichnis der Liegenschaften ausserhalb des Perimeters, einem Abstimmungsverzeichnis, einem Eigentümerverzeichnis, einem Parzellenverzeichnis und den geplanten Statuten. Sämtliche Dokumente sind bis heute auf der Website der Gemeinde C zugänglich. 4.4 Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass die am 7. Juni 2022 im Internet veröffentlichten Pläne nicht mit denjenigen in den massgeblichen Auflageakten übereingestimmt hätten. Es ergibt sich schon aus § 82 Abs. 1 LG, dass nach der Orientierungsversammlung das bereinigte Vorprojekt öffentlich aufgelegt wird. Die Unterlagen, die der Mitbeteiligte 1 am 7. Juni 2022 auf seiner Website veröffentlichte, sind diejenigen des Vorprojekts, was sich ohne Weiteres der Beschreibung entnehmen lässt, in der zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das bereinigte Vorprojekt zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich aufgelegt werde. Dabei handelt es sich um diejenigen Pläne, die auch der Gründungsversammlung zugrunde lagen. 4.5 Nicht weiter einzugehen ist auf die Frage, inwiefern an der Gründungsversammlung von den anwesenden Grundeigentümern Anträge gestellt werden durften und wie diese zu behandeln gewesen wären. Aus dem Wortprotokoll zur Versammlung ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er selbst vor der Abstimmung über den Durchführungsbeschluss einen Antrag gestellt hätte, dessen Behandlung verweigert worden wäre. Er äusserte sich zwar verschiedentlich zu aus seiner Sicht bestehenden formellen Mängeln und vertrat die Ansicht, eine allfällige Abstimmung wäre ungültig. Er stellte aber keinen Antrag an die Versammlung, sondern äusserte nur eine Abstimmungsempfehlung. 4.6 Auf die Rüge, die Stimmabgaben seien teilweise von anderen Anwesenden an die Stimmenzähler "weitergerufen" worden, ist nicht näher einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass aufgrund des gewählten Abstimmungsprozederes Stimmen falsch erfasst worden wären. Im Übrigen hätten Abstimmende intervenieren können, wenn ihre Stimmabgabe falsch weitergerufen worden wäre. 4.7 Schliesslich zielen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das angeblich fehlerhafte Abstimmungsregister an der Sache vorbei. Im Beizugsgebiet der geplanten Unterhaltsgenossenschaft liegen Grundstücke von über 500 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Da der Kreis der Betroffenen sich über ihr Eigentum an den Grundstücken im Beizugsgebiet bestimmt, erfolgt deren Ermittlung über das Grundbuch. Zwar geht das Eigentum an einem Grundstück nach Versterben des Eigentümers unmittelbar an die Erben über (vgl. Art. 560 Abs. 1 und Art. 656 Abs. 3 ZGB). Es ist jedoch notorisch, dass solche Eigentümerwechsel aufgrund von Erbfällen häufig nicht oder zumindest nicht sofort im Grundbuch nachgetragen werden, zumal es hierfür einer Grundbuchanmeldung der Erben bedarf (vgl. Art. 665 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 963 ZGB). Es lässt sich deshalb kaum vermeiden, dass vereinzelt noch im Grundbuch eingetragene, aber bereits verstorbene Personen zur Gründungsversammlung eingeladen und in das Stimmregister aufgenommen werden. Überdies wurde die Einladung zur Gründungsversammlung öffentlich bekanntgemacht. Damit erhielten auch allfällige noch nicht im Grundbuch eingetragene Erben Kenntnis vom Beizug ihres Grundstücks zur geplanten Unterhaltsgenossenschaft und wäre es ihnen möglich gewesen, eine Anpassung des Stimmregisters zu verlangen. 4.8 Nach dem Gesagten wurde der Beschluss für die Durchführung einer Bodenverbesserungsmassnahme in Form der Unterhaltsgenossenschaft C am 1. September 2022 gültig gefasst und ist die Beschwerde abzuweisen. Es obliegt nach Rechtskraft dieses Entscheids dem Mitbeteiligten 1, eine erneute Versammlung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuberufen. Diesen ist die Möglichkeit zu geben, vorgängig schriftliche Änderungsanträge betreffend die vorgeschlagenen Statuten zu stellen, die anschliessend an der Versammlung beraten werden. Ausserdem sind die Organe der Genossenschaft zu wählen. 5. 5.1 Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Da die Vorinstanz gewisse Rügen des Beschwerdeführers im Rekursverfahren in Verletzung dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht prüfte, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu einem Fünftel aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat die übrigen vier Fünftel zu tragen. 5.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern: Bei Unternehmen im Sinn von Art. 703 ZGB handelt es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften. Die Streitsache betrifft daher eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 82 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff. BGG) das zutreffende Rechtsmittel ist (vgl. BGr, 23. August 2024, 1C_639/2022, E. 1.1). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gemeinderat C wird eingeladen, zur Fortsetzung der Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft C im Sinn der Erwägungen einzuladen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Vorinstanz auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Mitbeteiligten;

c)    den Bezirksrat D.