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41_I_18

BGE 41 I 18

Bundesgericht (BGE) · 1915-03-12 · Deutsch CH
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18 Staatsrecht.

4. t1rteü vom 12. März 1915 i. S. Nievergelt und Mitbeteiligte gegen Zürich Begierungsra.t. Art. 4 BV und 703, Abs. 1 und 3 ZGB. Um!~g d?s nach der letzteren Vorschrift den Kantonen hInSIchtlich der Erleichterung der Durchführung von B 0 den v er b es s e- run gen zustehenden Gesetzgebungsrechts. Zulässigke~t einer kantonalen Regelung, die dahingeht, dass der Bel- trittszwang von der Behörde verfügt werden kann, sofern sich nicht eine Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der beteiligten Grund- fläche vertritt, gegen die Ausführung des Unternehmens ausspricht. A. - Das zürcherische Gesetz betreffend die Förde- rung der Landwirtschaft vom 24. September 1911 be- stimmt in seinem Abschnitt IV A « Bodenverbesserungen, Bewässerungen und Entwässerungen) in § 77, dass da, wo eine Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage, die einen namhaften landwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt, sich nur durch Ausdehnung auf eine grössereBoden- fläche in zweckmässiger Weise ausführen lässt und die Zustimmung aller beteiligten Grundeigentümer auf güt- lichem Wege nicht erhältlich ist, die Nichtzustimmenden zur Teilnahme gezwungen werden können, wenn ein An- trag auf Ablehnung des Projektes nicht die in § 87 näher umschriebene Mehrheit auf sich vereinigt und das Unter- nehmen die Genehmigu~g des Regierungsrats erhalten hat. Begehren um Erstellung einer solchen Anlage sind unter Bezeichnung der Grenzen und der Grösse der in die Unternehmung fallenden Grundfläche sowie der Grundeigentümer, deren aktive Teilnahme bei dem Unternehmen verlangt wird, dem Gemeinderat einzu- reichen, der hierauf die sämtlichen Beteiligten zu einer Versammlung einznladen hat (§§ 79 und 80). Die Ver- sammlung hat zu beschliessen, ob eine nähere Prüfung der vorgescblagenen Unternehmung stattfinden soll; sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteilig- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 19 ten Grundeigentümer anwesend ist; für den Entscheid ist die einfache Mebrheit der Stimmenden massgebend, in der Meinung, dass dabei jeder bei dem Unternehmen be- teiligte Grundeigentümer ohne Rücksicht auf den Umfang seines Grundeigentums eine Stimme hat (§§ 81 und 82). Wird beschlossen, auf das Projekt einzutreten, so haben die Grundeigentümer zu seiner Prüfung und Begutach- tung eine Kommission zu ernennen; jeder männliche volljährige Beteiligte ist zur Annahme einer vVahl als Mitglied der Kommission oder ihres Vorstandes ver- pflichtet. es sei denn, dass er bereits das sechzigste Altersjahr zurückgelegt hat; die Kommission steht unter der Aufsicht des Bezirksrates und der Oberaufsicht der Volkswirtschaftsdirektion (§ 83). Sie richtet das Gesuch um Ausführung der erforderlichen Vorarbeiten an die Volkswirtschaftsdirektion, welche damit das kantonale kulturtechnische Bureau beauftragt (§ 84). Auf Grund- lage dieser Vorarbeiten sind von der Kommission Sta- tuten zu enhverfen, die Bestimmungen über den Zweck der Genossenschaft, über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, über die Leitung und Ausführung der Arbei- ten, über die Besorgung und den Unterhalt der Anlage, sowie über die Tragung der Anlage- und Unterhaltungs- kosten enthalten sollen (§ 85). Pläne, Bericht, Kosten- voranschlag, Verteilungsplan und Statuten entwurf sind von der Kommission zu Handen der beteiligten Grund- eigentümer aufzulegen, unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen, innerhalb welcher Wünsche und Abänderungs- vorschläge eingereicht werden können (§ 86). Hinsicht- lich der « Beschlussfassung über die Durchführung des Unternehmens» bestimmt § 87: « Hierauf werden die beteiligten Grundeigentümer zu einer Versammlung ge- laden, welche über das Projekt zu entscheidt'n hat. Das Projekt gilt nur dann als abgelehnt, wenn die Mehrheit sämtlicher beteiligter Grundeigentümer einem Antrage auf Nichtdurchführung des Unternehmens beistimmt und a'uf diese Mehrheit zugleich mehr als die Hälfte der

20 Staatsrecht. Fläche des beteiligten Grundeigentums entfällt.» Wird das Projekt nicht abgelehnt, so hat die Versammlung die Statuten endgiltig festzustellen und auf Grund derselben die Kommission neu zu' wählen (§ 88). Die neugewählte Kommission besorgt die Leitung des Unternehmens; sie macht den Beschluss über die Durchführung öffentlich bekannt unter Einräumung ein~r Frist von 10 Tagen zur Anbringung allfälliger Ein- sprachen (§§ 89 und 90). Einsprachen, die nicht auf.dem Wege gütlicher Verständigung erledigt werden können, überweist sie' dem Bezirksrat bezw. dem durch das Gesetz vorgesehenen Schiedsgericht zur Entscheidung; gleichzeitig stellt sie die Akten der Volkswirtschafts- direktion zu Handen des Regierungsrates zu (§ 92). Der Regierungsrat fasst Beschluss über die Genehmigung des Werkes und der Genossenschaftsstatuten, sowie über die Beitragsleistung des Kantons und übermittelt die technischen Vorlagen dem schweizerischen Landwirt- schaftsdepartement mit dem Ersuchen um einen Bundes- beitrag (§ 93). Ist das Projekt von den Bundesbehörden genehmigt, so hat die Volkswirtschaftsdirektion den Zeitpunkt zu bezeichnen. innerhalb dessen mit der Durchführung des Unternehmens begonnen werden muss. Bei Nichteinhaltung dieser Frist fällt, sofern nicht wegen unverschuldeter Hindernisse vom Regierungsrat Frist- erstreckung bewilligt wird, die erteilte Genehmigung dahin (§§ 94 und 95). B. - Gestützt auf diese Vorschriften stellten am 27./29. März 1913 der Eigentümer des Mühlengewerbes in Rfunlang, Joh. Hüppy, und ein gewisser Jakob Küng namens Joh. Christen, dem das Mühlengewerbe von Hüppy verkauft worden war, an den Gemeinderat Rüm- lang das Begehren, es möchten die in einem beigelegten Verzeichnis aufgeführten Eigentümer von Grundstücken im Loo, in der Frohmatt, in der Wettwiesen. in der Breite und in der Hofwiesen zu Rfunlang zu einer Ver- sammlung zwecks Besprechung und Beschlussfassung Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 21 über gemeinsame Durchführung einer Drainage einbe- rufen werden. Der Gemeinderat entsprach dem Gesuche und lud die Beteiligten auf 'den 9. April 1913 zu einer solchen Versammlung ein. Nach dem an derselben vom kantonalen Kulturingenieur erstatteten Referate sollte das Projekt in vier verschiedene Systeme zerfallen : Loowiesen, Frohmatt, Hofwiesen, Breite-Wettwiesen. Ein fünftes System, Maienbreite, wurde später 'ange- gliedert. Bei der Beschlussfassung nach § 82 des Gesetzes verwarf Loowiesen das Projekt mit 4 gegen eine Stimme, ebenso Frohmatt mit 12 gegen eine Stimme und Hof- wiesen mit 5 gegen 2 Stimmen, Breite-Wettwiesen be- schloss mit 6 gegen 5 Stimmen, darauf einzutreten. So- dann wurde eine Kommission bestellt, die gleichen Tags an die Volkswirtschaftsdirektion das Gesuch um Ausführung der Vorarbeiten stellte. Im Laufe des Monats April 1913 erklärten dann noch eine Reihe von Grundeigentümern in der Hofwiesen und 'Vettwiesen, die an der Versamm- lung nicht teilgenommen oder sich dabei gegen die Drainage ausgesprochen hatten, nachträglich unter- schriftlich ebenfalls ihre Zustimmung, worauf die Kom- mission den Grundeigentümern in Hofwiesen durch Zirkular mitteilte, sie nehme an, dass auch für Hofwiesen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollten. Die daraufhin vom kantonalen kulturtechnischen Bu- reau ausgearbeiteten Pläne, die ausser der Breite, Wett- wiesen und Hofwiesen auch die Abschnitte Loo, Frohmatt und Maienbreite umfassten, wurden samt dem begleiten- den Bericht, dem Kostenvoranschlag, Verteilungsplan und Statutenentwurf gemäss § 86 des Gesetzes aufgelegt und die in § 87 vorgesehene Grundeigentümerversamm- Iung auf den 31. August 1913 einberufen. Anlässlich der Diskussion in ihr erfuhr das Projekt von verschiedenen Seiten Opposition und Jakob Nievergelt Vater beantragte dessen- Ver.:werInng.. Für. dies.en..Antra~ stimmten 15, für denjenigen der Kommission auf Ausführung 7 Beteiligte. Die von den Verwerfenden vertretene Grundfläche betrug

22 Staatsrecht. 1264,40 Aren, die auf die Annehmenden entfallende 2410,20 Aren. Fünf weitere Grundeigentümer, die an dem Projekt mit einer Fläche von zusammen 269,50 Aren interessiert waren, waren abwesend. Da demnach die Verwerfenden zwar die Kopfmehrheit der beteilig- ten Grundeigentümer, aber weniger als die Hälfte der Fläche des beteiligten Grundeigentums repräsentierten, erklärte die Kommission den Ablehnungsantrag als ver- worfen und die Ausführung des Projektes als beschlossen. Im Anschluss daran wurde der vorgelegte Statuten- entwurf genehmigt und die Kommission neu gewählt. Das so bereinigte Projekt erhielt am 25. September 1913 die Genehmigung des Regierungsrats unter Zusicherung eines Staatsbeitrages _ von 25 %. Auch der Bundesrat beschloss, es zu subventionieren. Am 13. September 1913, noch vor dem erwähnten Beschlusse des Regierungsrates, führten Jakob Nievergelt und 16 andere Grundeigentümer - 14 der Opponenten an der Versammlung und 2 der 5 Interessenten, die an dieser nicht teilgenommen hatten - beim Bezirksrat Dielsdor: Beschwerde über die Schlussnahme der Kom- mission, dass das Projekt als angenommen zu gelten habe und auszuführen sei, indem sie vorbrachten: Jakob Küng habe lediglich als Spekulant, weil er als solcher an dem Mühlengewerbe interessiert sei, die Drainage an- geregt. Joh. Christen, sein' Strohmann, der an der Ver- sammlung für das Mühlengewerbe gestimmt habe, sei in Wirklichkeit nicht stimmberechtigt gewesen, da eine Zufertigung des Gewerbes an ihn bis heute nicht statt- gefunden habe una er daher nicht dessen Eigentümer sei. Auch nach anderer Richtung sei das Vorgehen der Kom- mission unkorrekt gewesen. Es werde dagegen protestiert, dass in das Unternehmen Gebiet einbezogen worden sei, dessen Besitzer sich bei der ersten Versammlung mehr- heitlich gegen die Drainage ausgesprochen hätten, und dass die Rekurrenten zur Beteiligung gezwungen werden so'lten, trotzdem ihr Land nicht entwässerungsbedürftig Gleichheit vor dem Gesetz. No 4. 23 sei, also von dem Werke keinen Nutzen habe. Durch Entscheid vom 7. November 1913 wies der Bezirksrat Dielsdorf nach Einholung einer Vernehmlassung der Entwässerungskommission Rümlang die Beschwerde als unbegründet ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierten Jakob Nievergelt Vater und Mitbeteiligte an den Regierungsrat, wob.ei sie neben einer Reihe weiterer, zum Teil schon erstinstanz- lieh erhobener Einwendungen u. a. geltend machten, dass das in § 87 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes auf- gestellte Prinzip, wonach eine Minderheit von Grund- eigentümern die Mehrheit zur Ausführung des Werkes zwingen könne, wenn sie die grössere Grundfläche be- sitze, gegen die Art. 703 ZGB und Art. 4 BV verstosse und demnach bundesrechts- und verfassungswidrig sei. Auch der Regierungsrat wies sie jedoch durch Beschluss vom 23. Juli, zugestellt 9. Dezember 1914 mit der Be- gründung ab: die angefochtene Vorschrift des Land- wirtschaftsgesetzes stütze sich auf Art. 703 Abs. 3 ZGB, der es den Kantonen freistelle, die Durchführung von Bodenverbesserungen noch weiter zu erleichtern. Eine Beschränkung dieser Lizenz im Sinne der Ausführungen der !lekurr:,nten, wonach damit nur die Herabsetzung der m Art. /03 Abs. 1 geforderten Zweidrittelsmehrheit auf die einfache Mehrheit gemeint wäre, lasse sich weder au~ dem Wortlaute des Gesetzes ableiten, noch sei sie bel .. dessen Beratung in der Bundesversammlung an- getont worden. Von einer Aufhebung des § 87 des Landwirtschaftsgesetzes durch das ZGB könne deshalb nicht die Rede sein. Ebensowenig werde durch ihn die Rechtsgleichheit verletzt. Wenn die Rekurrenten in die- sem Zusammenhang darauf hinwiesen, dass bei einer solchen Regelung unter Umständen ein einziger Gross- grund~esitzer seinen Willen allen anderen Beteiligten aufzwmgen könne, so sei darauf zu erwidern, dass genau das gleiche auch nach Art. 703 Abs. 1 ZGB eintreten könne. dann nämlich, wenn ein Grundeigentümer, der

24 Staatsrecht. mehr als die Hälfte der beteiligten Fläche besitze, sich der Ausführung des Projektes widersetze. Die Berück- sichtigung der Grundfläche bei derartigen Abstimmungen liege in der Natur der Sache. Sie finde sich denn auch nicht nur schon im früheren zürcherischen Gesetze über Be- und Entwässerungen von 1864, sondern in der einen oder anderen Form in allen Meliorationsgesetzen. Auch die weiteren Einwendungen der Rekurrenten, dass es unzulässig sei, links und rechts der Glatt liegende, räum- lich nicht zusammenhängende Grundstücke zu einer Ge- nossenschaft zu vereinigen, dass die Voraussetzungen des Beteiligungszwangs auf ihrer Seite nicht vorhanden seien, weil ihr Land der Entwässerung nicht bedürfe, dass das Projekt den natürlichen und Terrainverhältnissen nicht angepasst und dass es in ungesetzlicher \Veise auf Land ausgedehnt worden sei, dessen Eigentümer sich ihm yon Anfang an widersetzt hätten, hielten nicht Stich (was näher ausgeführt wird). C. - Mit Eingabe vom 5. Januar 1915 haben darauf Jakob Nievergelt und Mitbeteiligte die staatsrechtliche Beschw~rde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An- trage, der Entscheid des Regierungsrats vom 23.Juli j9.De- zember 1914 sei als « unbegründet und verfassungswidrig » aufzuheben und der § 87 des zürcherischen Landwirt- schaftsgesetzes, weil gegen Art. 4 BV verstossend, als ungiltig zu erklären. In der Begründung wird zunächst auf die Eingaben im kantonalen Verfahren an den Bezirks- rat Dielsdorf und den Regierungsrat verwiesen, deren Inhalt zum integrierenden Bestandteil der staatsrecht- lichen Beschwerde erklärt wird, und ergänzend ausge- führt: die Erleichterung der Durchführung eines Pro- jektes, die Art. 703 Abs. 3 ZGB den Kantonen gestatte, könne nur in der Ersetzung des Quorums von 2/3 durch die einfache Mehrheit, nicht in der Aufgabe des Mehr- heitserfordernissesselbst bestehen, da letzteres dem durch Art. 4 BV aufgestellten Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze widersprechen würde. Solange Gleichheit vor dem Gesetz. No 4. 25 diese Vorschrift bestehe, habe jeder Bürger im privaten und öffentlichen Leben gleiche Rechte, ob er nun mehr oder weniger Land besitze, und es sei daher ausge- schlossen, dass eine Minderheit wegen ihres grösseren Grundbesitzes ihren Willen gegenüber einer Mehrheit durchsetzen könne. D. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Rekurrenten behaupten im bundesgericht- lichen Verfahren nicht mehr, dass § 87 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft, gestützt auf den sie zur Beteiligung an dem in Frage stehenden Entwässerungsunternebmen letztinstanzlich durch den angefochtenen Entscheid des zürcherischen Regierungsrats verhalten worden sind, einer Norm des eidgenössischen Zivilrechts widel spreche und dass so durch die Anwendung jener kantonalgesetzlichen Be- stimmung der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verletzt worden sei. Angesichts des Wort- lautes des Art. 703 ZGB offenbar mit Recht. Denn wenn bier im Anschluss an Abs. 1 in Abs. 3 erklärt wird, dass die kantonale Gesetzgebung die Durchführung von Bodenverbesserungen «noch weiter erleichtern könne », so ist damit unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmung des Abs. 1 nur das Minimum von Zwangs- rechten statuiert, das von Bundeswegen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft für die Durchführung solcher Unternehmungen gewährt werden muss, die Be- fugnis der Kantone, für ihr Gebiet einen solchen Zwang noch in weitergehendem Masse zuzulassen, dagegen da- durch nicht berührt wird. Eine Begrenzung des Umfangs dieser Befugnis stellt das ZGB nicht auf. Es würde dies auch der allgemeinen Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen nicht entsprechen. Denn der Bei-

26 Staatsrecht. trittszwa'ng gehört nicht dem dem Bunde übertragenen Gebiet der Ordnung der Privatrechtsverhältnisse an, sondern ist als Mittel zur Förderung der Bodenkultur aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses eine Materie. deren Regelung in den Tätigkeitskreis der öffent- lichen Verwaltung fällt und demnach in erster Linie Sache der Kantone ist. Die Rechtssetzungsbefugnis der letzteren auf diesem Gebiete ist keine abgeleitete, von einer Ermächtigung (Delegation) des Bundes abhängige, sondern eine selbständige: sie bestünde auch ohne den Vorbehalt des Art. 703 Abs. 3 ZGB kraft des allgemeinen Grundsatzes des Art. 6 eben da, wonach die Kantone durch das Bundeszivilrecht in ihren öffentlich-rechtlichen Befu~issen nicht beschränkt werden. Wenn dennoch der Bund in Art. 703 Abs. 1 im Interesse der Förderung der Landwirtschaft sich selbst mit der Materie insofern befasst hat, als er von Bundeswegen unter gewissen Voraussetzungen den Beitrittszwang statuierte, so geschah dies lediglich mit Rücksicht auf die Kantone, die sich der Aufgabe, von sich aus auf diesem Gebiete gesetz- geberisch einzugreifen, nicht unterziehen w~l1ten, nicht in der Absicht, diejenigen Kantone, welche m der Wah- rung jenes öffentlichen Interesses noch weiter gehen wollen, daran zu hindern. Aus der Vorschrift des Art. 703 Abs. 1 ZGB folgt eine Beschränkung der kantonalen Gesetzgebungshoheit demnach nur insoweit, als das hier garantierte Mass von Zwangsrech~en in der ganz.~n Schweiz beachtet werden muss. Em Massstab dafur, wie weit die Kantone in der ihnen vorbehaltenen Aus- dehnung dieser Zwangsrechte gehen dürfen, kann aus ihr nicht entnommen werden. Es ergibt sich einzig aus den allgemeinen Schranken, die der kantonalen Gesetzgeb~ng durch die Bundes- und Kantonsverfassung gezogen smd. Dies scheinen denn auch nunmehr die Rekurrenten selbst anzunehmen. Denn sie verwenden den Art. 703 ZGB nur noch in dem Sinne, dass sie argumentieren: da- raus, dass das ZGB in Abs. 1 desselben eine Zwei- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 27 drittelsmehrheit für die Ausübung eines Zwanges fordere, folge, dass die Mehrheit als Voraussetzung des Beitritts- zwangs auch von den Kantonen verlangt werden müsse, dies aber nicht deshalb, weil das eidgenössische Zivilrecht es vorschriebe oder eine entgegenstehende Regelung ver- böte, sondern weil es sich bei dem in Art. 703 anerkann- ten Mehrheitserfordernis um ein allgemeines Prinzip handle, das bei der Ordnung der Materie beachtet werden müsse, nämlich um den in Art. 4 BV ausgesprochenen Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz. Dieses Prinzip fordere, dass jeder Beteiligte bei der Ab- stimmung den gleichen Einfluss haben müsse. Eine Vorschrift, welche hievon abweiche, sei notwendig ver- fassungswidrig, weil damit einzelnen Beteiligten vor an- deren eine bevorrechtete Stellung eingeräumt werde. Die Behauptung einer Verletzung des eidgenössischen Zivil- rechtes wird, wie bereits eingangs bemerkt, nicht mehr aufgenommen. Es braucht daher auch nicht untersucht zu werden, ob für eine dahingehende Rüge der staats- rechtliche Rekurs oder, wie der Regierungsrat in seiner Rekursbeantwortung geltend macht, die zivilrechtliehe Beschwerde des Art. 87 OG das richtige Rechtsmittel gewesen wäre.

2. - Auch von dem danach allein in Betracht fallen den Standpunkte des Art. 4 BV aus erweist sich die An fechtung der Bestimmung als unbegründet. Zwar mag da, wo die Mitgliedschaft bei einem Verbande auf per s ö n I ich e n Eigenschaften - Bürgerrecht, Do- mizil, Geschlecht, Alter - beruht, aus dem Grundsatze df'r Rechtsgleichheit gefolgert werden, dass bei Abstim- mungen innerhalb des Verbandes jede Stimme die gleiche Kraft bezw. denselben Einfluss auf die Annahme oder Ablehnung eines der Abstimmung unterliegenden Be- schlusses haben müsse. Auf Verbände, bei denen sich die Zugehörigkeit nach unp e rs ö n li c he n, s a ch- I ich e n Voraussetzungen bestimmt, kann diese Folge- rung der Natur der Sache nach nicht ausgedehnt werden.

28 Staatsrecht. Hier steht es mit dem Postulat der Rechtsgleichheit nicht in Widerspruch, wenn das für die Frage der Mit- gliedschaft zum Verband entscheidende sachliche Moment auch bei der Bildung des Willens des Verbandes, soweit sie durch eine Abstimmung erfolgt, berücksichtigt und nach Art und dem Mass der Interessen, wegen deren die Einzelnen dem Verbande angehören, auch ihr Eintluss auf die Willensbildung abgestuft wird. Insbesondere wird da,' wo die Mitgliedschaft bedingt ist durch die wir t - s c h a f t 1 ich e n Interessen, die jemand an einem korporativ organisierten Unternehmen hat, auch der Umfang des MitspraCherechtes von dem Mass des Inte- resses abhängig gemacht werden dürfen, das der Betei- ligung zu Grunde liegt. Es dürfte dies bei Verbänden mit realer Unterlage, den sogenannten Realgenossen- schaften (Wald-und Weidegenossenschaften, Aktien- und Bergwerksgesellschaften) sogar das natürlichere und sach- entsprechendere sein als die Einräumung eines gleich- wertigen Stimmrechts an alle Beteiligten. Da man es bei den Entwässerungsgenossenschaften des zürcherischen Landwirtschaftsgesetzes ohne Frage mit einem solchen Realverbande zu tun hat, indem sich die Zugehörigkeit zu demselben ausschliesslich- aus der Eigenschaft als Eigentümer eines an dem Unternehmen interessierten Grundstückes ergibt, ist daher nichts dagegen einzuwen- den, dass dieses für die, Mitgliedschaft bestimmende Moment auch bei der Aeusserung des Gesamtwillens des Verbandes in Gestalt einer Wer tun g der einzelnen Stimmen nach Massgabe der durch sie vertretenen Grundfläche zur Geltung gebracht wird, wie dies denn auch in der einen oder anderen Kombination in allen einschlägigen Gesetzen, so auch im ZGB geschieht. Fraglich erscheint lediglich, ob nicht ein in n e re r W i der s p ru c b und damit ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit dar i n liege, dass das zürcherische Gesetz auf die von den Beteiligten vertretene Grundfläche nur für die Frage der Verwerfung des Projektes, nicht Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 29 auch für dessen Annahme entscheidend abstellt, dass also für die Verwerfung eine qualifizierte Mehrheit - Mehr- zahl der Beteiligten und Uebergewicht der Grundfläche - gefordert wird, während für die Annahme das eine oder andere, Zustimmung der Kopfmehrheit dl'r Betei- ligten 0 der einer Minderheit, die mindestens die Hälfte der beteiligten Grundfläche repräsentiert, genügt. Auch dies ist zu verneinen. Freilich ist nicht zu verkennen dass ein solcher Abstimmungsmodus, bei dem nicht übe; die Annahme, sondern über die Verwerfung des Projektes abgestimmt wird, eine ausserordentlich weitgehende Bt'- günstigung des Unternehmens enthält. Wäre das Zu- standekommen des letzteren der Natur der Sache nach lediglich abhängig von der Stellung, welche die Beteilig- ten zu ihm einehmen, so müsste sich daher fragen, ob der?elbe zulässig wäre. Allein diesen gleichsam konsti- tutiven Charakter hat die Abstimmung nach § 87 des Gesetzes nun eben offenbar nicht. Wie überall so hat auch im Kanton Zürich der bei solchen Meliorations- unternehmungen gegen die widerstrebenden Elemente ausgeübte Zwang seinen Grund nicht in dem privaten Interesse der zustimmenden Beteiligten, sondern in dem ö f f e n t 1 ich e n I n t e res s e des Staates an der Bodenverbesserung, der Förderung der Bodenkultur. Kraft dieses öffentlichen Interesses wäre der Staat an sich auch befugt, solche Unternehmungen ohne Rück- sicht auf die Stellungnahme der beteiligten Grundeigen- tümer durch sein einseitiges Machtgebot durchzusetzen. Wenn dies nicht oder doch nur ausnahmsweise geschieht und statt dessen regelmässig den beteiligten Einzelinte- ressenten ein Einfluss auf das Zustandekommen und die Art der Ausführung des Werkes insofern eingeräumt wird, als ein gewisses Mass von Einzelinteressen sich für oder doch nicht gegen dasselbe ausgesprochen haben muss, um es zur Ausführung zu bringen, so geschieht dies wesentlich aus Gründen der Billigkeit und Oppor- tunität, mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Be-

30 Staatsrecht. teiligten es sind, welche die Kosten des Unternehmens ganz oder doch wenigstens zu einem erheblichen Teile zu tragen haben. An der rechtlichen Natur des gegen- über den Nichtzustimmenden ausgeübten Zwangs ändert es nichts. Auch dann erscheint derselbe nur äusserlich ausgeübt von denjenigen, welche dem Unternehmen ihre Zustimmung gegeben, gegenüber denjenigen, welche ihm widersprochen haben: innerlich schöpft er seine Recht- fertigung ausschliesslich aus dem öffentlichen Interesse, das für das Unternehmen spricht. Die durch die Betei- ligten gebildete Genossenschaft ist nur scheinbar der Träger des Unternehmens, das durchaus als ein öffent- liches gedacbt ist, in Tat und Wahrheit bildet sie ledig- lich die Form, die gewählt ist, um den Einzelnen einen Einfluss auf dessen _ Zustandekommen zu ermöglichen, sowie die Organisation, der die Verwaltung desselben übertragen ist. Demen tsprechend genügt denn auch nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 77 des zürcberi- sehen Landwirtschaftsgesetzes die dem Unternehmen günstige Abstimmung im Sinne von § 87 für sich allein zur Ausübung des Zwanges gegen die nicht Zustimmen- den noch nicht, sondern ist dazu stets noch die Genehmigung des Werkes durch den Re- g i e run g s rat erforderlich, die ihrerseits nur erteilt werden darf, wenn die Voraussetzung eines namhaften landwirtschaftlichen Nutzens vorhanden ist und nach- dem das Projekt vorerst lInter amtlicher Leitung eine Reihe von Stadien - Eintretensbeschluss der Grund- eigentümer nach § 83, definitive Ausarbeitung des Pro- jektes durch das kulturtechnische Bureau, Auflage nach § 86, Abstimmung in der zweiten Versammlung nach § 87, öffentliche Bekanntmachung unter Ansetzung einer Ein- sprachefrist - durchgemacht hat. Die Annahme bezw. Nichtverwerfung durch die Beteiligten nach § 87 ist dem- nach nur ein Glied in der Kette der Vorgänge, welche der Ausführung des Unternehmens vorangehen, ein e der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit es Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 31 zustande kommt. Sie hat nicht sowohl den Zweck, die Einzelinteressenten selbst über die Durchführung des Unternehmens entscheiden zu lassen, als vielmehr ihre Stellungnahme zu demselben zu eruieren, von dem Gesichtspunkte ausgehend, dass dasselbe nur dann an die Hand genommen werden soll, wenn zu dem öffent- lichen Interesse, das für es spricht, ein bestimmtes Mass von Einzelinteressen hinzutritt bezw. sich nicht wider- setzt. Wie dieses Mass bestimmt werden will, ist ange- sichts der Tatsache, dass der Staat das öffentliche Interesse an sich auch gegen den Willen: aller Beteiligten durchzusetzen befugt wäre, lediglich eine Frage der legis- latorischen Zweckmässigkeit. Es ist daher verfassungs- rechtlich vom Standpunkte des Art. 4 BV aus betrachtet unerheblich, in welcher Form die Privatinteressen be- grüsst werden, ob in derjenigen einer Abstimmung über die Annahme oder über die Verwerfung, ob den Beteilig- ten ein Annahmerecht oder ein Vetorecht eingeräumt und wie dieses gestaltet wird. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass, wenn einmal die letztere Form, das Vetorecht, gewählt ist, nicht einfach die verwerfenden und annehmenden Interessen einander gegenübergestellt werden, sondern für die Verwerfung ein grösseres Stim- mengewicht verlangt wird als für die Annahme. Dass dabei die zahlenmässige Minderheit, auch wo sie die grössere Grundfläche repräsentiert, nicht genügt, um das Projekt zu Fall zu bringen, findet seine innere Recht- fertigung darin, dass die Grossgrundbesitzer in der Regel leichter die Kosten eines solchen Unternehmens zu tragen imstande sind als die Kleingrundbesitzer, und dass es daher nicht unbillig erscheint, einer Minderheit der erste- ren von den letzteren die Beteiligung aufzwingen zu lassen. Auch dagegen, dass so die Abwesenden im Sinne der Annahme des Projekts ins Gewicht fallen, ist nichts einzuwenden, da mit Grund gesagt werden kann, dass gegenüber einem von den staatlichen Organen ausge- arbeiteten Projekte die beteiligten Grundeigentümer

Staatsrecht. sich nicht passiv verhalten, sondern, wenn sie dessen Ausführung nicht wünschen, ihre Meinung positiv aus- sprechen sollen.

3. - Ob der angefochtene En.tscheid hinsichtlich der anderen, dadurch erledigten Beschwerdepunkte, so ins- besondere der Frage, welche Grundstücke in das Unter- nehmen haben einbezogen werden dürfen, ob es als einheitliches auszuführen oder zu zerlegen sei usw., staatsrechtlich anfechtbar wäre, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da in allen diesen Punkten eine Verfassungswidrigkeit desselben nicht behauptet worden ist. Der blosse Verweis auf die kantonalen Rechtsschriften vermag die durch Art. 178, ZifI. 3 OG geforderte Begrün- dung der staatsrechtlichen Anfechtung, die auf ganz anderen Grundlagen heruhen müsste als diejenige im kantonalen Verfahren, nicht zu ersetzen. Ebenso ist die Behauptung, dass Joh. Christen, der in der Versammlung vom 31. August 1913 als Vertreter des MühleRgewerbes stimmte, nicht stimmberechtigt gewesen sei, nicht mehr als Beschwerdegrund geltend gemacht worden. Die be- züglichen Ausführungen der Rekursschrift sollen nach der eigenen Erklärung der Rekurrenten lediglich dartun, dass sie (t die Tatsachen nicht auf den Kopf gestellt hätten 1), wie dies in der Vernehmlassung der Rekurs- gegner an den Bezirksrat behauptet worden war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 5. 33 H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

5. Urteil vom 15. Ja.nuar 1915 i. S. Va.uoher gegen Bern. Der Handel mit Prämienwerten steht unter dem Schutze des Art. 31 BV; das bernische Verbot der «Lotte- rien ~ ist darauf nicht anwendbar. .4.. - Der Rekurrent Vaucher in Chaux-de-Fonds hat als Vertreter der Bank Steiner & cie in Lausanne, die in Chaux-de-Fonds eine Filiale mit Geschäftsbureau in Biel besitzt, im Bieler Annoncenblatt (i Express» Prämien- obligationen zum Verkauf durch das dortige Bureau au<;geboten. Als solche sind in den Akten genannt: 2%ige Prämienobligationen der Stadt Brüssel von 1905,3%ige Prämienobligationen des Anleihens der Stadt Paris von 1912, 3 %ige Prämienobligationen der französischen Bo- denkreditanstalt, Panamalose, 3 %ige Prämienobligatio- nen der ägyptischen BodenkreditanstaIt von 1911 und Kongoobligationen mit aufgeschobener Verzinsung. Die Papiere werden nach den gedruckten Vertragsbe- dingungen der Bank Steiner & cie gegen monatliche Ratenzahlungen von 5 Fr. oder 10 Fr. zu einem den Nominal- oder Kurswert um 5 bis 10 % übersteigenden Gesamtpreise Vt räussert. Der Käufer wird schon mit der ersten Teilzahlung Eigentümer des Papiers, dieses bleibt jedoch bis nach Leistung der letzten Teilzahlung in den Händen der Verkäuferin. Inzwischen erhält der Käufer einen· Interimsschein mit der Nummer des Ori- ginaltitels. Nichtleistung einer Teilzahlung . {(zieht die Auflösung des Vertrages na.ch sich, » wobei « ein aus der I) Abrechnung sich ergebendes Guthaben zu Gunsten des » vertragsbrechenden Käufers I) von diesem innert Jah- resfrist bei der Bank erhoben werden kann, {(andern- falls gelten seine bezüglichen Ansprüche als verwirkt.) AS 41 - 1915 a