opencaselaw.ch

41_I_11

BGE 41 I 11

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10 Staatsrecht. rückwirkende Kraft habe. Weil die Massregel in den Be- fugnissen . des Regierungsrates lag, war deren Genehmi- gung durch den Landrat überhaupt nicht erforderlich.

2. - Dass das Mass der Besoldungsherabsetzungen willkürlich sei und daher einen Verstoss gegen Art. 4 BV bedeute, hat der Rekurrent nicht behauptet; ob es den Verhältnissen angemessen sei, hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht zu untersuchen. Dagegen erblickt der Rekurrent eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin, dass die Massregel nicht alle Militärdienst leistenden Beamten, sondern nur die Offiziere betreffe. Dieser Unter- schied der Behandlung ist indessen in den tatsächlichen Verhältnissen wohl begründet. Die Verschiedenheit des Soldes der Offiziere einerseits und der Unteroffiziere und Soldaten anderseits bildet einen erheblichen Grund zur verschiedenartigen Behandlung der beiden Kategorien von Dienstpflichtigen. Ein Verstoss gegen Art. 4 BV wegen ungleicher Behandlung liegt daher nicht vor (ver- gleiche AS 30 I S. 249; 36 I S. 179; 38 I S. 372). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3.

3. t1rteU vom 6. März 1915

i. S. Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg gegen Aargau Grosser Bat. 11 Authentische Interpretation einer Verordnung über die von den Inhabern konzessionierter Wasserwerke zu entrich- tenden Wasserrechtsgebübren. Die Behörde, welche eine Verordnung erlassen hat, ist zu deren authentischer Inter- pretation auch ohne dahingehende besondere Ermächtigung durch die KV kompetent. Anfechtung des Interpretations- beschlusses wegen Verletzung von Art. 4 BV und des Grundsatzes der Gewaltentrennung, weiler dem wirklichen Sinne des interpretierten Erlasses nicht entspreche, kein genereller, sondern auf einen bestimmten Fall zugeschnitten sei und die Behörde dadurch über einen Streit in eigener Sache entschieden habe. A. - Veranlasst durch die Differenz zwischen dem Kraftwerk Laufenburg und dem aargauischen Regie- rungsrat über den von ersterem für das Jahr 1914 zu entrichtenden Wasserzins, die in dem Urteil des Bundes- gerichts von heute über die Zivilklage des Kraftwerks gegen den Staat Aargau* dargestellt ist, hat der Grosse Rat des Kantons Aargau am 25. November 1914 auf Antrag der Regierung nachstehenden Beschluss gefasst: « Es wird durch authentische Interpretation des Gross- I) ratsbeschlusses vom 24. November 1910 betreffend) Abänderung der Wasserzinsverordnung festgestellt, dass » unter der « konzessionsgemäss zugestandenen Baufrist I) » nur die in der Konzession ausdrücklich erwähnte und ~) in der Laufenburger Konzession auf 7 Jahre begrenzte »Baufrist verstanden ist und dass nach Ablauf dieser » Baufrist die Wasserrechtsgebühr zu bezahlen ist, gleich- & viel ob das Wasserwerk vollendet ist oder nicht. I) B. - Gegen diesen Beschluss hat die Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg am 7. Januar 1914 die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit

• Vergl. AS 41 H. Teil.

14 Staatsrecht. darauf an, dass die aargauische Verfassung sie dem Grossen Rate nicht ausdrücklich vorbehält.

2. - Ob der Inhalt der Interpretation dem wahren Sinne des interpretierten Erlasses entspreche, spielt für die Frage ihrer Verbindlichkeit und Giltigkeit keine Rolle. Wie das Bundesgericht schon in dem bereits er- wähnten Falle RasIer ausgeführt hat, schöpft die authentische Interpretation ihre Kraft nicht gleich der richterlichen oder doktrin ellen aus ihrer inneren Wahrheit, sondern ausschliesslich aus der formellen, äusseren Au- torität, die ihr als einem Akte der rechtssetzenden Gewalt zukommt. Sie ist demnach, sobald sie von der dafür zu- ständigen Behörde in verfassungsmässiger Form vorge- nommen worden ist, schlechthin verbindlich, gleichgiltig, ob sie den Inhalt des erläuterten Rechtssatzes richtig feststellt oder nicht. Die Aussetzungen des Rekurses, welche sich auf diesen Punkt beziehen, erweisen sich daher von vornherein als rechtHch unerheblich.

3. - Auch die weiteren Einwände der Rekurrentin, dass die Interpretation weil keine generelle, objektive, sondern auf einen bestimmten Fall zugeschnitten, gegen die Rechtsgleichheit verstosst:, dass der Grosse Rat damit in die richterliche Gewalt eingegriffen und ein Urteil in eigener Sache gefällt habe, . halten nicht Stich. Die Redaktion des angefochtenen Beschlusses zeigt unzweideutig, dass damit der Begriff der « konzessions- gemäss zugestandenen Baufrist) allgemein ausgelegt werden wollte. Es wird darin generell erklärt, dass unter diesem Begriff nur die in der Konzession aus- drücklich erwähnte Frist verstanden sei und dass nach Ablauf derselben der 'Vasserzins ohne Rücksicht auf die Vollendung des 'Verkes zu bezahlen sei. Wenn im An- schluss daran auf die Laufenburger Konzession hinge- wiesen wird, so geschieht dies nur beispielsweise: es wird damit der allgemeinen Auslegung kein neuer Gedanke hinzugefügt, sondern lediglich hervorgehoben, was bereits bekannt war, nämlich dass die in der Laufen- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 15 burger Konzession ausdrücklich erwähnte Baufrist sieben Jahre betrage. Der fragliche Zusatz beweist demnach ledig- lich,dass allerdings die authentische Interpretation durch den konkreten KonWkt zwischen der Regierung und der Rekurrentin veranlasst wurde; an der allgemeinen Ver- bindlichkeit derselben ändert er nichts. Eine ungleiche, ausnahmsweise Behandlung der Rekurrentin liegt dem- nach nicht vor. Denn bei der al1gemeinen Verbindlich- keit der Interpretation trifft diese alle Wasserwerke des Kantons Aargau. Die Tatsache, dass sich zur Zeit nur das Kraftwerk Laufenburg in derjenigen Rechtslage be- findet, auf welche die Interpretation Anwendung finden kann, ist unerheblich. Die rechtssetzende Gewalt hat ohne Frage das Recht, im ersten Falle, wo sich Gelegen- heit für eine authentische Interpretation bietet, einzu- schreiten, auch wenn davon vorläufig nur ein einziges Rechtssubjekt berührt wird. Was aber die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung betrifft, so erledigt sie sich zum Teil bereits durch das, was in Erwägung 1 über das Recht des Grossen Rates zur authentischen Interpreta- tion der von ihm erlassenen Verordnungen ausgeführt worden ist. Denn wenn danach die authentische Aus- legung der Verordnung vom 24. November 1910 an sich in die Kompetenz des Grossen Rates fiel, so ist nicht verständlich, wieso er dadurch in das Gebiet einer an- deren Gewalt übergegriffen haben so1lte. Dass zur Zeit des Beschlusses der Sinn der Verordnung bereits zwi- schen der Regierung und der Rekurrentin streitig ge- worden war, vermochte ihm jene Befugnis nicht zu nehmen, weil dadurch die authentische Auslegung nicht zur Sache des Richters wurde, sondern eine solche ihrer Natur nach immer nur von der rechtssetzenden Gi"'- walt ausgehen kann. Aber auch abgesehen hievon kann von einer Einmischung in einen hängigen Pro- zess, wie ihn die Rekurrentin durch den Vorwurf der Kabinetsjustiz behauptet, nicht die Rede sein und

16 Staatsrecht. zwar aus dem einfachen Grunde' nicht, weil zur Zeit des angefochtenen Beschlusses ein Prozess über die da- durch entschiedene Frage gar nicht bestand. Denn dei' durch das heutige Zivilurteil des Bundesgerichts erledigte Prozess bezog sich ja nicht etwa auf den Umfang der Wasserzinspflicht der Rekurrentin selbst, sondern einzig darauf, ob sie berechtigt sei, für den Entscheid hierüber das in der Konzession vorgesehene Schiedsgericht anzu- rufen. Für die Beurteilnng dieser Frage spielte die Aus- legung der Verordnung von 1910 keine Rolle. Vielmehr war dabei lediglich zu untersuchen, ob die Schiedsklausel sich auch auf Streitigkeiten über den Wasserzins beziehe und wenn ja, ob ihre Ausdehnung hierauf rechtlich mög- lich und zulässig gewesen sei. Ein anderer Rechtsstreit als der vom Bundesgericht heute erledigte über die Verpflichtung des Staates zur Unterwerfung unter das Schiedsgericht, war und ist aber, soweit sich aus den Akten ergibt, bis heute von der Rekurrentin nicht an- hängig gemacht worden. Selbst wenn es der Fall wäre, könnte überdies dar- aus nicht gefolgert werden, dass der Grosse Rat durch den angefochtenen Beschluss .in unzulässiger 'Veise,: in. ei gen e r S ach e entschieden habe. Denn Träger des Wasserzinsanspruchs ist nicht ein bestimmtes staat- liches Organ, sondern der Staat selbst. Nur er könnte daher auch als Partei in einem darauf bezüglichen Pro- zesse angesehen werden. Nun ist es aber ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass die Entscheidung ver w a 1- tun g sr e c h t 1 ich e r Streitigkeiten,. soweit nicht deren gerichtliche bezw. verwaltungsgerichtliche Erledigung besonders vorgesehen ist, den Verwaltungsbehörden zu- kommt. So wenig deshalb die Verfügung einer Verwal- tungsbehörde, durch die die bestrittene Pflicht zu einer öffentlichen Leistung an den Staat festgestellt wird, mit der Begründung angefochten werden kann, dass die Be- hörde dabei in eigener Sache geurteilt habe, so wenig kann eine authentische Interpretation deshalb als un- Gleichheit vor dem Gesetz. No 3. 17 giltig angesehen werden, weil sie sich auf einen An- spruche des Staates selbst regelnden Rechtssatz bezieht. Das Recht der rechtssetzenden Behörde zur authen- tischen Interpretation erstreckt sich,grundsätzlich auf ~e Re~htssätze, deren Aufstellung in ihre Kompetenz fällt. DIe Tatsache, dass der zn erläuternde Rechtsatz 1iu.anzielle Ansprüche des Staates zum Gegenstand hat lUld letzterer daher aB der Feststellung seines Inhalts unmittelbar inter-essiert ist, kann die authentische Inter- pretation desselben so wenig ausschliessen, wie sie seine ~demn.goder Aufhebuughindem würde. . 4 .. ~ ~enn scbtiesslich sieb der Rekurs noch gegen dIe ruckWlrkende Kraft des streitigen Beschlusses wen- det, so ist darauf zu hemerken, dass diese Frage mit der staatsrechtlichen Giltigkeit der Interpretation als solcher. die in diesem Verfahren einzig zu untersuchen ist, nichts zu tun hat. Ist die Interpretation an sich staatsrechtlich unanfechtbar, so muss sie auch alle die- jenigen Wirkungen entfalten, welche einem derartigen Akte nach allgemeinen Grundsätzen zukommen. Darüber, ob dazu auch die Rückwirkung auf den konkreten Wasser- ~~sstreit ~schen der Rekurrentin und dem Staate ge- hort, hat mcht das Bundesgericht als StaatsgeriChtshof, sondern diejenige· Instanz bezw. Behörde zu befinden der die Entscheidung dieses Streites zusteht. ' Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 41 f - 1915