[Festlegung der Schadenersatzforderung der Stadt Zürich gegen einen Angestellten, der sich selbst und anderen Kadermitarbeitenden Dienstfahrzeuge zur exklusiven und privaten Nutzung überliess, ein Fahrzeug im städtischen Eigentum zu einem Preis deutlich unter dem Marktwert verkaufte und eine "schwarze Kasse" führte, aus der unter anderem ein zu teures Abschiedsgeschenk für einen pensionierten Mitarbeiter finanziert wurde. Der Angestellte ist der Ansicht, er sei nicht haftpflichtig (VB.2025.00327). Die Stadt macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Teil der Forderungen als verwirkt betrachtet (VB.2025.00338).] Keine Zuständigkeit des Strafgerichts zur adhäsionsweisen Beurteilung der Ansprüche, da diese auf öffentlichem Recht basieren (E. 3.3 f.). Aber Berücksichtigung des dem Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalts (E. 3.5). Dass der Angestellte die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat, ist erstellt (E. 3.7). Soweit die Vorwürfe gegen den Angestellten vom Strafurteil gedeckt sind, besteht keine Veranlassung, bezüglich der Widerrechtlichkeit der Handlungen und des Verschuldens des Angestellten von der Beurteilung der Strafbehörden abzuweichen (E. 4.3 f.). Auch die im Strafurteil nicht erwähnte Ausrichtung eines zu teuren Abschiedsgeschenks war widerrechtlich, weil sie entgegen dem einschlägigen Reglement erfolgte (E. 4.5). Die Höhe der einzelnen Schadenspositionen ist ausgewiesen (E. 5.2). Hypothetische Kosten, die der Arbeitgeberin auch bei rechtmässigem Alternativverhalten des (hierfür beweisbelasteten) Angestellten entstanden wären, können nicht bewiesen werden. Der Abzug, den die Vorinstanz unter diesem Titel vornahm, wurde jedoch von der Arbeitgeberin explizit anerkannt, weshalb es damit sein Bewenden hat (E. 5.3 f.). Die Fristen nach § 25 HaftungsG sind Verwirkungsfristen (E. 6.3). Die relative Verwirkungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat, nicht mit demjenigen, in welchem erKenntnis vom Schaden hätte erlangen können (E. 6.4.2). Vorliegend Kenntnisnahme durch die Arbeitgeberin erst im Frühjahr 2017 (E. 6.4.3 ff.). Die Verwirkungsfrist wird durch Geltendmachung beim "zuständigen Gericht" gewahrt. Für Schadenersatzforderungen gegenüber Angestellten ist dieser Zeitpunkt der Erlass der Rückforderungsverfügung. Die Frist steht überdies nach § 26 HaftungsG während eines laufenden Strafverfahrens still. Die relative Verwirkungsfrist ist vorliegend gewahrt (E. 6.4.7). Auch die absolute Verwirkungsfrist wird durch Erlass der Verfügung gewahrt. Die Forderung kann danach nicht mehr "unter der Hand des Gerichts" im Rechtsmittelverfahren verwirken. Die absolute Verwirkungsfrist ist gewahrt (E. 6.5.2 f.). Nachdem die Haftpflicht und die Schadenshöhe feststehen, hat das Gericht nach § 29 HaftungsG in Verbindung mit Art. 43 und 44 OR die Ersatzpflicht festzulegen. Die Prüfung einer Herabsetzung der Ersatzpflicht hat von Amtes wegen zu erfolgen (E. 7.1). Herabsetzung der Ersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Arbeitgeberin und anderer Angestellter (E. 7.2). Abzug Verrechnungsforderung (E. 8). Teilweise Gutheissung (VB.2025.00327). Abweisung (VB.2025.00338).
Erwägungen (58 Absätze)
E. 4 Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Schadenersatz [Festlegung der Schadenersatzforderung der Stadt Zürich gegen einen Angestellten, der sich selbst und anderen Kadermitarbeitenden Dienstfahrzeuge zur exklusiven und privaten Nutzung überliess, ein Fahrzeug im städtischen Eigentum zu einem Preis deutlich unter dem Marktwert verkaufte und eine "schwarze Kasse" führte, aus der unter anderem ein zu teures Abschiedsgeschenk für einen pensionierten Mitarbeiter finanziert wurde. Der Angestellte ist der Ansicht, er sei nicht haftpflichtig (VB.2025.00327). Die Stadt macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Teil der Forderungen als verwirkt betrachtet (VB.2025.00338).]
Keine Zuständigkeit des Strafgerichts zur adhäsionsweisen Beurteilung der Ansprüche, da diese auf öffentlichem Recht basieren (E. 3.3 f.). Aber Berücksichtigung des dem Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalts (E. 3.5). Dass der Angestellte die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat, ist erstellt (E. 3.7). Soweit die Vorwürfe gegen den Angestellten vom Strafurteil gedeckt sind, besteht keine Veranlassung, bezüglich der Widerrechtlichkeit der Handlungen und des Verschuldens des Angestellten von der Beurteilung der Strafbehörden abzuweichen (E. 4.3 f.). Auch die im Strafurteil nicht erwähnte Ausrichtung eines zu teuren Abschiedsgeschenks war widerrechtlich, weil sie entgegen dem einschlägigen Reglement erfolgte (E. 4.5). Die Höhe der einzelnen Schadenspositionen ist ausgewiesen (E. 5.2). Hypothetische Kosten, die der Arbeitgeberin auch bei rechtmässigem Alternativverhalten des (hierfür beweisbelasteten) Angestellten entstanden wären, können nicht bewiesen werden. Der Abzug, den die Vorinstanz unter diesem Titel vornahm, wurde jedoch von der Arbeitgeberin explizit anerkannt, weshalb es damit sein Bewenden hat (E. 5.3 f.). Die Fristen nach § 25 HaftungsG sind Verwirkungsfristen (E. 6.3). Die relative Verwirkungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat, nicht mit demjenigen, in welchem er Kenntnis vom Schaden hätte erlangen können (E. 6.4.2). Vorliegend Kenntnisnahme durch die Arbeitgeberin erst im Frühjahr 2017 (E. 6.4.3 ff.). Die Verwirkungsfrist wird durch Geltendmachung beim "zuständigen Gericht" gewahrt. Für Schadenersatzforderungen gegenüber Angestellten ist dieser Zeitpunkt der Erlass der Rückforderungsverfügung. Die Frist steht überdies nach § 26 HaftungsG während eines laufenden Strafverfahrens still. Die relative Verwirkungsfrist ist vorliegend gewahrt (E. 6.4.7). Auch die absolute Verwirkungsfrist wird durch Erlass der Verfügung gewahrt. Die Forderung kann danach nicht mehr "unter der Hand des Gerichts" im Rechtsmittelverfahren verwirken. Die absolute Verwirkungsfrist ist gewahrt (E. 6.5.2 f.). Nachdem die Haftpflicht und die Schadenshöhe feststehen, hat das Gericht nach § 29 HaftungsG in Verbindung mit Art. 43 und 44 OR die Ersatzpflicht festzulegen. Die Prüfung einer Herabsetzung der Ersatzpflicht hat von Amtes wegen zu erfolgen (E. 7.1). Herabsetzung der Ersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Arbeitgeberin und anderer Angestellter (E. 7.2). Abzug Verrechnungsforderung (E. 8).
Teilweise Gutheissung (VB.2025.00327). Abweisung (VB.2025.00338). Stichworte: ERSATZPFLICHT KAUSALZUSAMMENHANG RECHTMÄSSIGES ALTERNATIVVERHALTEN SCHADENERSATZ SCHADENERSATZBEMESSUNG SCHADENSBERECHNUNG STAATSHAFTUNGSVERFAHREN STRAFURTEIL ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERSCHULDEN VERWIRKUNGSFRIST WIDERRECHTLICHKEIT Rechtsnormen: § 14 Abs. 1 HaftungsG § 18 HaftungsG § 18 lit. e HaftungsG § 19 Abs. 3 HaftungsG § 25 HaftungsG § 26 HaftungsG Art. 43 OR Art. 44 OR § 7 Abs. 1 VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2025.00327, VB.2025.00338 Urteil der 4. Kammer vom
30. Juli 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer (VB.2025.00327) und Beschwerdegegner (VB.2025.00338), gegen Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, dieser vertreten durch die Vorsteherin des Departements O, Beschwerdegegnerin (VB.2025.00327) und Beschwerdeführerin (VB.2025.00338), betreffend Schadenersatz, hat sich ergeben: I. A war vom 1. Juni 2008 bis
7. Juni 2017 Direktor der Dienststelle C der Stadt Zürich. Am 3. Juli 2024 verpflichtete der Stadtrat der Stadt Zürich A zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 287'944.- zuzüglich Zins von 5 % ab verschiedenen Zeitpunkten und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Stadt Zürich aufgrund verschiedener widerrechtlicher Handlungen von A während seiner Anstellung ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. II. Einen hiergegen am 9. August 2024 erhobenen Rekurs von A hiess der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 24. April 2025 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 236'080.- zuzüglich Zins von 5 % ab verschiedenen Zeitpunkten (Dispositiv-Ziff. I). Die Verfahrenskosten auferlegte er zu vier Fünfteln A sowie zu einem Fünftel der Stadt Zürich (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III). III. A. Am 26. Mai 2025 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es seien unter Entschädigungsfolge der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 24. April 2025 und die Verfügung des Stadtrats der Stadt Zürich vom 3. Juli 2024, mit welchem er zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wurde, vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Geschäft VB.2025.00327. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 5. Juni 2025 auf Stellungnahme. Die Stadt Zürich beantragte am 26. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. A am 3. November 2025 und 5. Januar 2026 sowie die Stadt Zürich am 5. Dezember 2025 hielten in der Folge an ihren Anträgen fest. Am 28. Mai 2026 ersuchte das Verwaltungsgericht das Bezirksgericht Zürich amtshilfeweise um Zustellung von Unterlagen aus dem gegen A wegen der von ihm zum Nachteil der Stadt Zürich begangenen Delikte geführten Strafverfahren. Das Bezirksgericht reichte die entsprechenden Unterlagen am 1. Juni 2026 ein. A nahm am 4. Juni 2026 hierzu Stellung. B. Die Stadt Zürich erhob, vertreten durch die Vorsteherin des Departements O, am 28. Mai 2025 ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 24. April 2025 sei A zu verpflichten, zusätzlich zum bereits zugesprochenen Schadenersatz von Fr. 236'080.- einen Betrag von Fr. 41'010.- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Oktober 2008 und somit insgesamt Fr. 277'090.- zuzüglich Zins von 5 % ab verschiedenen Zeitpunkten zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Geschäft VB.2025.00338. Das Verwaltungsgericht forderte die Vorsteherin des Departements O der Stadt Zürich mit Verfügung vom 5. Juni 2026 dazu auf, sich zu ihrer Vertretungsbefugnis für die Stadt Zürich zu äussern. Die Stadt Zürich reichte eine entsprechende Stellungnahme am 18. Juni 2025 ein. Der Bezirksrat Zürich hatte schon am 12. Juni 2025 auf Stellungnahme verzichtet. A beantragte am 25. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde der Stadt Zürich unter Entschädigungsfolge und die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens VB.2025.00327. Die Stadt Zürich hielt am 9. Juli 2025 an ihrem Antrag in der Sache fest und beantragte die Abweisung des Sistierungsantrags sowie die Vereinigung der Verfahren VB.2025.00327 und VB.2025.00338. Die Abteilungspräsidentin wies das Sistierungsgesuch von A mit Verfügung vom 11. Juli 2025 ab und verzichtete einstweilen auf die Vereinigung der Verfahren. In der Folge hielt A am 22. August 2025 und 3. November 2025 an seinen Anträgen in der Sache fest und beantragte, die beiden Verfahren seien (definitiv) nicht zu vereinigen. Die Stadt Zürich verzichtete am 4. September 2025 auf weitere Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht kann Verfahren vereinigen, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Hier haben beide Beschwerden denselben Beschluss des Bezirksrats Zürich betreffend dieselbe Schadenersatzforderung zum Gegenstand, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind. 1.2 Im Sinn der einfacheren Lesbarkeit des vorliegenden Urteils wird in der Folge der Beschwerdeführer im Verfahren VB.2025.00327 (Beschwerdegegner im Verfahren VB.2025.00338) als Angestellter und die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2025.00338 (Beschwerdegegnerin im Verfahren VB.2025.00327) als Arbeitgeberin bezeichnet. 1.3 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer politischen Gemeinde in personalrechtlichen Angelegenheiten nach §§ 41 ff. VRG zuständig. Hiervon sind auch Haftungsansprüche des Gemeinwesens gegen seine Mitarbeitenden erfasst (vgl. § 19 Abs. 3 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG, LS 170.1]). 1.4 Die Arbeitgeberin verlangt vom Angestellten zusätzlichen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41'010.-. Dieser wiederum bestreitet seine von der Vorinstanz betragsmässig auf Fr. 236'080.- festgelegte Haftung als Ganzes. In beiden Verfahren beträgt der Streitwert damit mehr als Fr. 20'000.-, womit die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 1.5 1.5.1 Die Beschwerdelegitimation des Angestellten sowie die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf seine Beschwerde ist einzutreten. 1.5.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit unter anderem beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Arbeitgeberin ist, soweit sie mit ihrer Beschwerde eine Erhöhung des ihr zugesprochenen Schadenersatzes aufgrund von Pflichtverletzungen des Angestellten verlangt, betroffen wie eine Privatperson (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 49 N. 1 in Verbindung mit § 21 N. 103). Sie ist daher beschwerdelegitimiert. Der Stadtrat hat die Beschwerdeerhebung beschlossen (vgl. Art. 88 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 [AS 101.100] in Verbindung mit Art. 13 des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung vom
15. Dezember 2021 [ROAB, AS 172.101]), womit die Vorsteherin des Departements O im Namen der Arbeitgeberin Beschwerde führen durfte (vgl. Art. 47 Abs. 1 ROAB). Auch auf die Beschwerde der Arbeitgeberin ist daher einzutreten. 2. Der Angestellte wurde am 15. November 2023 vom Bezirksgericht Zürich für Handlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin im abgekürzten Verfahren der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt und der ungetreuen Geschäftsbesorgung für schuldig erklärt. Dieser Verurteilung lagen soweit hier relevant die Überlassung von Dienstfahrzeugen zur exklusiven und privaten Nutzung an sich selbst und andere Kadermitarbeitende der Arbeitgeberin, der Verkauf von Fahrzeugen im städtischen Eigentum zu einem Preis deutlich unter dem Marktwert und das Führen einer "schwarzen Kasse", aus der Mitarbeiteranlässe, Abschiedsgeschenke und dergleichen finanziert wurden, zugrunde (vgl. auch unten E. 3.6). Im Urteilsdispositiv wurde auch vorgemerkt, dass der Angestellte die "Zivilansprüche" der Arbeitgeberin dem Grundsatz nach anerkannt habe. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Arbeitgeberin verfügte in der Folge eine Schadenersatzforderung gegen den Angestellten in Höhe von Fr. 287'944.- zuzüglich Zinsen. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Fr. 73'044.- für die Differenz zwischen dem von der Arbeitgeberin bezahlten Kaufpreis und dem später von ihr vereinnahmten Erlös beim Verkauf des Fahrzeugs, welches der Angestellte für sich selbst beschafft hatte; Fr. 231'455.- für die Differenz zwischen den von der Arbeitgeberin bezahlten Kaufpreisen und den später von ihr vereinnahmten Erlösen beim Verkauf der Fahrzeuge, welche der Angestellte für sieben andere Kadermitarbeitende beschafft hatte; Fr. 10'945.- für die Differenz zwischen dem Marktwert zum Zeitpunkt des Verkaufs und dem tatsächlich zugunsten der Arbeitgeberin erzielten Erlös für ein Fahrzeug im Eigentum der Arbeitgeberin, das der Angestellte an einen in Pension gehenden Mitarbeiter verkaufte; Fr. 1'000.- für die Ausrichtung eines Abschiedsgeschenks im Wert von Fr. 3'000.- an denselben in Pension gehenden Mitarbeiter aus der "schwarzen Kasse" in Überschreitung der für solche Ausgaben reglementarisch vorgeschriebenen Betragsgrenze von Fr. 2'000.-; ein Abzug von Fr. 28'500.- für den Gewinn, welchen die Arbeitgeberin durch den Verkauf eines in Verletzung der Amtspflichten vom Angestellten auf Rechnung der Arbeitgeberin gekauften und restaurierten Oldtimers erzielte. Die Vorinstanz zog in teilweiser Gutheissung des Rekurses des Angestellten einen weiteren Betrag im Umfang von Fr. 10'854.- von der Schadenersatzforderung ab, was sie damit begründete, dass zumindest in diesem Umfang sowieso Spesen für die Arbeitgeberin angefallen wären, hätte der Angestellte nicht sich selbst und den anderen Kadermitarbeitenden (zu Unrecht) Dienstfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Im Übrigen erachtete sie eine Teilforderung im Umfang von Fr. 41'010.- für verwirkt. Im Resultat reduzierte sie die Schadenersatzforderung der Arbeitgeberin damit auf Fr. 236'080.-. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Schadensposition (chronologisch nach Schadenseintritt) Schadenersatz gem. Verfügung Arbeitgeberin Reduktion im Rekursverfahren Schadenersatz gem. Rekursentscheid Fahrzeug E Fr. 41'010.- Fr. 41'010.- (Verwirkung Fr. 0.- Abschiedsgeschenk Fr. 1'000.- Fr. 1'000.- Fahrzeug F Fr. 39'686.- Fr. 1'620.- (hypoth. Spesen) Fr. 38'066.- Fahrzeug G Fr. 28'280.- Fr. 1'620.- (hypoth. Spesen) Fr. 26'660.- Fahrzeug Angestellter Fr. 73'044.- Fr. 2'754.- (hypoth. Spesen) Fr. 70'290.- Fahrzeug H Fr. 27'697.- Fr. 1'350.- (hypoth. Spesen) Fr. 26'347.- Verkauf Fahrzeug an pensionierten Mitarbeiter Fr. 10'945.- Fr. 10'945.- Fahrzeug I Fr. 43'913.- Fr. 1'350.- (hypoth. Spesen) Fr. 42'563.- Fahrzeug J Fr. 25'525.- Fr. 1'350.- (hypoth. Spesen) Fr. 24'175.- Fahrzeug K Fr. 25'344.- Fr. 810.- (hypoth. Spesen) Fr. 24'534.- Abzug Verkauf Oldtimer Fr. 28'500.- Fr. 28'500.- Total Fr. 287'944.- Fr. 51'864.- Fr. 236'080.- Der Angestellte macht vor Verwaltungsgericht geltend, er schulde der Arbeitgeberin nichts. Die Arbeitgeberin akzeptiert den von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug von Fr. 10'854.- für aufgrund der schädigenden Handlungen des Angestellten bei ihr nicht angefallene Kosten, beanstandet aber die vorinstanzliche Feststellung der Verwirkung ihres Schadenersatzanspruchs im Umfang von Fr. 41'010.-. 3. 3.1 Nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HaftungsG haftet der Angestellte für den Schaden, den er der Gemeinde durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt. 3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, dass der Angestellte im rechtskräftigen Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2023 die "Zivilansprüche" der Arbeitgeberin dem Grundsatz nach (wenn auch nicht der Höhe nach) anerkannt habe. Hiermit sei abschliessend darüber entschieden, dass der Angestellte in Ausübung seiner Amtspflichten die Arbeitgeberin widerrechtlich und mit Verschulden geschädigt habe. Über diese Haftungsvoraussetzungen müsse daher nicht mehr entschieden werden und es könne nur noch um die Höhe des zu gewährenden Schadenersatzes gehen. 3.3 Zwar trifft es nach Art. 362 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR. 312.0) grundsätzlich zu, dass das Strafgericht (auch im abgekürzten Verfahren) über Zivilansprüche auch nur dem Grundsatz nach selbst entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen kann. In einer solchen Konstellation ist der Grundsatzentscheid über die Zivilansprüche in der Folge für die Zivilgerichte bindend (vgl. Annette Dolge, Basler Kommentar, 2023, Art. 126 StPO N. 47). Dies lässt sich jedoch nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen. Es entspricht ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Hierzu gehören auch solche öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus Staatshaftungsrecht ergeben (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1, 133 IV 228 E. 2.3.3, 131 I 455 E. 1.2.4, 128 IV 188 E. 2.2 f.; zuletzt bestätigt in BGr, 21. August 2025, 7B_382/2025, E. 2.1). Zwar handelt es sich beim vorliegenden Streitgegenstand trotz Anwendbarkeit des kantonalen Haftungsgesetzes nicht um eigentliche Staatshaftungsansprüche, da es nicht um Ansprüche gegen das Gemeinwesen geht. Aber die Haftungsansprüche des Gemeinwesens gegen seine Angestellten sind ebenfalls im Haftungsgesetz geregelt (§ 14 HaftungsG) und unterstehen damit dem kantonalen öffentlichen Recht des Kantons Zürich und nicht dem Bundeszivilrecht. Sie können daher nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden und die Strafgerichte sind nicht zuständig, hierüber zu entscheiden. 3.4 Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die im Dispositiv des Strafurteils des Bezirksgerichts Zürich enthaltene "Vormerknahme" der grundsätzlichen Forderungsanerkennung des Angestellten überhaupt einen Entscheid über den Bestand der betreffenden Forderungen darstellt. Sowieso vermochte ein vom Bezirksgericht gefällter Entscheid über die Ansprüche der Arbeitgeberin gegen den Angestellten für das öffentlich-rechtliche Haftungsverfahren keine Bindungswirkung zu entfalten, da es dem Bezirksgericht nach dem Gesagten für einen solchen Entscheid an der Zuständigkeit fehlte. Entsprechend kann dem Angestellten entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht entgegengehalten werden, über den Grundsatz seiner Haftung für die von ihm begangenen Straftaten zulasten der Arbeitgeberin sei bereits abschliessend entschieden worden. 3.5 Das hat aber nicht zur Folge, dass das Strafurteil keine Bedeutung hat: Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Pflicht wird regelmässig eingeschränkt, wenn der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde in solchen Fällen von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen. Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr, 30. Januar 2025, VB.2024.00364, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.6 Aus dem Strafurteil vom 15. November 2023 und der Anklageschrift vom 8. September 2023 sowie der Einvernahme des Angestellten anlässlich der Hauptverhandlung ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht abschliessend und für das Verwaltungsgericht nach dem zuvor Gesagten grundsätzlich verbindlich, (1) dass der Angestellte wiederholt eigenmächtig, in Kenntnis der fehlenden gesetzlichen oder reglementarischen Grundlagen, die exklusive und private Nutzung von städtischen Personenwagen für fünf ausgewählte Kadermitarbeitende der Dienststelle C der Stadt Zürich zu deutlich zu vorteilhaften Konditionen bewilligte und zu diesem Zweck im Namen und auf Kosten der Arbeitgeberin fünf Neuwagen im Gesamtwert von rund Fr. 220'000.- anschaffte; (2) dass er eigenmächtig und ohne gesetzliche oder reglementarische Grundlage im Dezember 2012 einen Neuwagen aus dem Premiumsegment im Wert von rund Fr. 104'000.- im Namen und auf Kosten der Arbeitgeberin anschaffte, um diesen selbst exklusiv und privat zu nutzen, wobei diese Nutzung ebenfalls zu deutlich zu vorteilhaften Konditionen erfolgte; (3) dass er im Mai 2012 einem in Pension gehenden Mitarbeitenden ein Fahrzeug für Fr. 555.- verkaufte, obwohl er wusste, dass dies unter keiner Prämisse zu rechtfertigen war; (4) dass er mit diesem Vorgehen eine irreguläre Besserstellung seiner selbst und der besagten Kadermitarbeitenden beabsichtigte und in Kauf nahm, dass das öffentliche Interesse ideell geschädigt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in ein regelkonformes Handeln der Angehörigen der Verwaltung geschädigt wurde; (5) dass er in Verletzung seiner Vermögensfürsorge- und Sorgfaltspflichten seit dem Jahr 2001 eine physische "schwarze Kasse" führte bzw. weiterführte, welche aus den Erlösen aus dem Verkauf von älteren Fahrzeugen und weiterem Material der Dienstabteilung gespeist wurde, wobei die Kasse für die Bezahlung von Mitarbeiteranlässen, Abschiedsgeschenken und dergleichen verwendet wurde und er in Kauf nahm, dass dieses Geld der Arbeitgeberin verheimlicht wurde. 3.7 Betreffend die in der Ausgangsverfügung vom 3. Juli 2024 genannten schädigenden Handlungen ist durch das Strafurteil und die zugrunde liegende Anklageschrift erstellt, dass der Angestellte für sich selbst und vier Kadermitarbeitende (F, G, H und I) Dienstfahrzeuge zur exklusiven und privaten Nutzung beschafft hat sowie dass er ein Fahrzeug einem in Pension gehenden Mitarbeiter zu einem zu tiefen Preis verkauft hat. Nicht im Anklagevorwurf und damit auch nicht im Strafurteil enthalten war jedoch die in der Verfügung vom
3. Juli 2024 überdies geltend gemachte Überlassung von Dienstfahrzeugen zur exklusiven und privaten Nutzung an zwei weitere Kadermitarbeiter (J und K) sowie das ausgerichtete zu teure Abschiedsgeschenk. Ausserdem liess das Strafgericht eine der angeklagten Überlassungen eines Dienstfahrzeugs für welche die Arbeitgeberin ebenfalls Schadenersatz fordert ausser Acht, da diesbezüglich die Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Hingegen wurde der Angestellte für eine weitere Überlassung eines Dienstfahrzeugs verurteilt (L), für welche die Arbeitgeberin in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2024 keinen Schadenersatz forderte. Dennoch können auch die drei nicht im Strafverfahren behandelten Überlassungen von Fahrzeugen, für welche die Arbeitgeberin Schadenersatz fordert (E, J und K), als erstellt gelten. Der Angestellte hat diesbezüglich die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz explizit anerkannt und es ergeben sich überdies sowohl die Kaufverträge als auch die Überlassungsverträge für die Fahrzeuge aus den Akten. Entsprechend sind alle Überlassungen von Fahrzeugen an insgesamt sieben Kadermitarbeitende erstellt. Was die "schwarze Kasse" betrifft, so enthält die Anklage bzw. das Strafurteil keine Details zu den einzelnen aus dieser Kasse getätigten Transaktionen. Jedoch anerkannte der Angestellte, aus der "schwarzen Kasse" ein Abschiedsgeschenk in Höhe von Fr. 3'000.- ausgerichtet zu haben. Seine Bestreitungen beziehen sich einzig auf die Frage, ob das Vorgehen tatsächlich widerrechtlich war, worauf sogleich eingegangen wird.
E. 4.1 Eine Vermögensschädigung erfolgt widerrechtlich, wenn sie gemäss § 14 HaftungsG in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung einer Amtspflicht erfolgt. Amtspflichten können in einem Gesetz oder in einer Verordnung enthalten sein; auch ein Verstoss gegen allgemeine Verwaltungsanweisungen oder gegen Pflichten, welche sich aus dem Pflichtenheft des fraglichen Angestellten ergeben, kann eine Amtspflichtverletzung darstellen. Zu den Amtspflichten gehört sodann die Treuepflicht, wonach alles zu unterlassen ist, was die Interessen des Staats beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen VGr, 10. Februar 2010, PB.2009.00032, E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Im Sinn von Art. 77 des (Stadtzürcher) Personalrechts vom 6. Februar 2002 (AS 177.100) müssen die städtischen Angestellten rechtmässig handeln und die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, wirtschaftlich und im Interesse der Stadt und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner ausführen.
E. 4.2 Der Verschuldensbegriff wird sowohl im privaten wie auch im öffentlich-rechtlichen Haftpflichtrecht objektiviert. Massstab dieses objektivierten Verschuldens ist das als angebracht erachtete Verhalten eines durchschnittlichen Angestellten mit gleichem Alter, gleicher Lohnklasse, Diensterfahrung und Ausbildung. Die Begriffe des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sind die gleichen wie im privatrechtlichen Haftpflichtrecht. Vorsatz liegt vor, wenn die schädigende Handlung mit Wissen und Willen begangen worden ist; der Angestellte muss sich über die Konsequenzen seiner Tätigkeit bewusst sein und diese anstreben, voraussetzen oder zumindest in Kauf nehmen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der schädigende Angestellte die erforderliche Sorgfalt in krasser Weise verletzte, wenn ihm also der Vorwurf der Missachtung elementarer Vorsichtsgebote gemacht werden kann (vgl. zum Ganzen VGr, 10. Februar 2010, PB.2009.00032, E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 4.3 Dass sämtliche schädigenden Handlungen vom Angestellten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit ausgeführt wurden, ist unbestritten. Ebenso besteht keine Veranlassung dazu, bezüglich der Widerrechtlichkeit der Handlungen oder bezüglich des Verschuldens für diejenigen Handlungen, welche durch das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich abgedeckt sind, eine andere rechtliche Würdigung vorzunehmen als die Strafbehörden: Der Angestellte gestand im Strafverfahren ausdrücklich, dass er entgegen den geltenden gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen bzw. seinen Vermögensfürsorge- und Sorgfaltspflichten handelte und dass er sich dessen bewusst war, womit er zumindest eventualvorsätzlich handelte. Hierauf ist er zu behaften. Er wurde denn auch wegen ungetreuer Amtsführung verurteilt. Dies bedingt die Schädigung der vom Angestellten zu wahrenden öffentlichen Interessen als objektive Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Art. 314 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]).
E. 4.4 Dass dies darüber hinaus auch für diejenigen überlassenen Fahrzeuge gelten muss, die nicht vom Anklagevorwurf erfasst waren bzw. die aufgrund der Verfolgungsverjährung nicht strafrechtlich beurteilt wurden, versteht sich von selbst, zumal keine relevanten Unterschiede zwischen diesen Überlassungen und denjenigen, für welche der Angestellte verurteilt wurde, ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund muss hier nicht weiter auf die Ausführungen in seiner Beschwerde betreffend "ausdrückliche oder stillschweigende Bewilligung der Anschaffung der Geschäftsfahrzeuge" eingegangen werden (vgl. aber hinten zur Bemessung der Ersatzleistung E. 7.2.1), die im Kern die Frage der Widerrechtlichkeit bzw. einer Rechtfertigung der Handlungen oder des Verschuldens betreffen, und stellt es keine Verletzung des Anspruchs des Angestellten auf rechtliches Gehör dar, dass die Vorinstanz sich nicht mit diesen Argumenten befasste und auch keine Beweise hierzu abnahm.
E. 4.5 Hingegen ist auf die Argumentation des Angestellten betreffend seine Ausgabenkompetenz, mit der er die Ausrichtung des Abschiedsgeschenks in Höhe von Fr. 3'000.- rechtfertigt, einzugehen. Bezüglich dieser Handlung liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor und der Angestellte anerkannte weder im Straf- noch im vorliegenden Verwaltungsverfahren deren Widerrechtlichkeit.
E. 4.5.1 Zwar ist zutreffend, dass der Angestellte über eine Finanzkompetenz von Fr. 200'000.- für neue Ausgaben verfügte (vgl. Art. 45 lit. a der Geschäftsordnung des Stadtrats vom 10. Dezember 2003 [in der Fassung, wie sie während der ganzen Dienstzeit des Angestellten in Kraft stand; AS 172.100]). Diese Kompetenz bezieht sich jedoch nur auf budgetierte neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Angestellte diesen Betrag losgelöst von übrigen Bestimmungen des kommunalen Rechts hätte ausgeben können. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Anhang zum städtischen Reglement über besondere Auslagen vom 10. April 2002 (AS 177.150) explizit vorsieht, dass für ein Abschiedsgeschenk an höheres Kader bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses maximal Fr. 2'000.- zulasten der Stadt belastet werden dürfen. Diese Regelung verletzte der Angestellte mit der Ausrichtung eines Abschiedsgeschenks im Wert von Fr. 3'000.- zulasten der Arbeitgeberin, womit auch diese Handlung widerrechtlich war. Ob der Angestellte vorsätzlich handelte, kann offenbleiben, da ihm zumindest Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist: Eine Person in der Stellung des Angestellten (Direktor einer Dienststelle) muss Kenntnis von den eigenen Finanzkompetenzen haben und damit rechnen, dass aus staatlichen Mitteln ausgerichtete Abschiedsgeschenke betragsmässig einer Beschränkung unterliegen. Wäre der Angestellte diesbezüglich unsicher gewesen, hätte er entsprechende Nachforschungen anstellen oder sich beraten lassen müssen (vgl. auch VGr, 10. Februar 2010, PB.2009.00032, E. 2.6 5. Absatz).
E. 4.5.2 Soweit der Angestellte dem in Pension gehenden Mitarbeiter ein städtisches Fahrzeug zu günstig verkaufte, anerkannte er bereits im Strafverfahren, dass er vorsätzlich gehandelt hatte und dass die Handlung widerrechtlich gewesen war. Ohnehin ergibt sich die Widerrechtlichkeit aber auch daraus, dass es sich bei diesem Verkauf um eine gemischte Schenkung zulasten der Arbeitgeberin handelte, wobei die Beitragsgrenze für Abschiedsgeschenke für den genannten Mitarbeiter bereits mit dem ausgerichteten Abschiedsgeschenk überschritten worden war und somit kein Raum für weitere Zuwendungen bestand. Auch diese Transaktion lässt sich daher nicht mit der Finanzkompetenz des Angestellten rechtfertigen.
E. 4.5.3 Falls die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Angestellten damit verletzt haben sollte, dass sie sich mit seinen Argumenten zur Ausgabenkompetenz nicht auseinandersetzte, so wäre diese Gehörsverletzung hiermit geheilt, zumal in diesem Punkt nur eine Frage der korrekten Rechtsanwendung im Streit lag, bei deren Beurteilung dem Verwaltungsgericht die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz (vgl. VGr, 22. Januar 2026, VB.2024.00648, E. 2.2).
E. 4.6 Umstritten bleibt bei diesem Ergebnis lediglich die Frage, ob bei der Arbeitgeberin ein Schaden eingetreten ist und wenn ja, in welcher Höhe. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob die Kausalität zwischen den schädigenden Handlungen und dem eingetretenen Schaden zu verneinen ist, weil dieser Schaden auch bei rechtmässigem Alternativverhalten des Angestellten ganz oder zumindest teilweise eingetreten wäre.
E. 5.1 Nach der sogenannten Differenzhypothese entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand einer geschädigten Person und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. VGr, 8. September 2020, VB.2019.00546, E. 2.2.1).
E. 5.2.1 Hätte der Angestellte nicht widerrechtlich für sich selbst und sieben andere Kadermitarbeitende Fahrzeuge zur privaten Nutzung auf Kosten der Arbeitgeberin beschafft, hätte die Arbeitgeberin die Kaufpreise für diese Fahrzeuge nicht bezahlen müssen und wäre ihr Vermögen um diesen Betrag höher. Ihr ist entsprechend ein Schaden entstanden, der aus den Kaufpreisen der Fahrzeuge besteht, aber durch die späteren Verkaufserlöse bei deren Verkauf teilweise wieder gedeckt wurde. Die Schadensberechnung der Vorinstanzen, wonach so ein Schaden von insgesamt Fr. 303'499.- (Fr. 73'044.- [Fahrzeug Angestellter] + Fr. 231'455.- [Fahrzeuge andere Kadermitarbeitende]) entstand, ist nicht zu beanstanden. Sowohl die Kaufs- als auch die Verkaufspreise ergeben sich aus den Akten.
E. 5.2.2 Hätte der Angestellte dem in Pension gehenden Mitarbeiter ein städtisches Fahrzeug nicht widerrechtlich zu einem Preis deutlich unter dem Marktpreis verkauft, hätte die Stadt beim Verkauf einen höheren Erlös erzielt. Dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs rund Fr. 11'500.- wert war, wurde vom Angestellten im Strafverfahren explizit anerkannt. Dass das Fahrzeug stattdessen für Fr. 555.- verkauft wurde, ergibt sich aus den Akten. Hieraus resultiert ein Schaden von Fr. 10'945.-. Ob das Fahrzeug bereits buchhalterisch abgeschrieben war oder nicht, spielt keine Rolle. Entweder machte die Arbeitgeberin bei dem vom Angestellten vorgenommenen Verkauf einen Verlust (weil das Fahrzeug zu einem tieferen Wert verkauft wurde, als es verbucht war) oder einen zu tiefen Gewinn (weil das Fahrzeug in der Buchhaltung bereits abgeschrieben war, aber ein tieferer Gewinn erzielt wurde, als bei einem Verkauf auf dem freien Markt möglich gewesen wäre). Beides stellte einen Schaden der Arbeitgeberin nach der Differenzhypothese dar. Damit ist auch diese Schadensposition ausgewiesen.
E. 5.2.3 Hätte der Angestellte die reglementarische Betragsgrenze für Abschiedsgeschenke eingehalten, hätte er dem in Pension gehenden Mitarbeiter ein Abschiedsgeschenk im Wert von höchstens Fr. 2'000.- ausgerichtet. Dadurch, dass er stattdessen ein Geschenk im Wert von Fr. 3'000.- ausrichtete, verringerte sich das Vermögen der Arbeitgeberin um Fr. 1'000.- zu viel, was ebenfalls einen Schaden darstellt.
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten wurde die Schadenshöhe für alle geltend gemachten Schadenspositionen von der Arbeitgeberin ausgewiesen. Insofern zielen die Ausführungen des Angestellten, wonach die Vorinstanz den Schaden unzulässigerweise nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt habe, ins Leere. Die Schätzung erfolgte viel mehr nur im Zusammenhang mit einer von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion der Schadenersatzforderung zugunsten des Angestellten (vgl. sogleich E. 5.3.2).
E. 5.3 Zu klären bleibt, ob der entstandene Schaden zu reduzieren ist, weil der Arbeitgeberin auch bei rechtmässigem Alternativverhalten des Angestellten gewisse Kosten entstanden wären. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz bereits einen Abzug von Fr. 10'854.- vorgenommen. Dies begründete sie damit, dass der Angestellte und die übrigen Kadermitarbeitenden, denen zu Unrecht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, ohne diese Fahrzeuge vereinzelt hätten Dienstfahrten im öffentlichen Verkehr auf Kosten der Arbeitgeberin vornehmen müssen. Die Kosten schätzte die Vorinstanz auf Fr. 270.- pro Person und pro Jahr . Für das Fahrzeug des Angestellten nahm sie zudem einen weiteren Abzug gestützt auf die von diesem geltend gemachten Dienstreisen vor.
E. 5.3.1 Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass keine Haftung greift, wenn der präsumptiv Haftpflichtige beweist, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben (oder einen höheren) Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten (BGE 131 III 115 E. 3.1; BGr,
16. November 2023, 4A_440/2022, E. 2.7). Die Beweislast für diesen Entlastungsbeweis liegt beim Haftpflichtigen (BGE 131 III 115 E. 3.3). Zwar gilt im zürcherischen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 7 Abs. 1 VRG), die Beweislast ist jedoch auch hier insofern relevant, als sie bestimmt, wer bei offenem Beweisergebnis die Folgen des unterbliebenen Beweises zu tragen hat (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 157).
E. 5.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist es aus heutiger Optik mangels entsprechender Aufzeichnungen unmöglich zu rekonstruieren, wie viele Fahrten in welcher Länge der Angestellte und die übrigen Kadermitarbeitenden zwischen 2008 und 2017 mit ihren zu Unrecht genutzten Dienstfahrzeugen zurückgelegt haben, für die ihnen aufgrund der dienstlichen Notwendigkeit tatsächlich auch bei rechtmässigem Vorgehen eine Spesenentschädigung zugestanden wäre. Auch eine Befragung der vom Angestellten angebotenen Zeugen vermag bei dieser Ausgangslage bald zehn Jahre später keine hinreichende Klärung mehr zu erbringen, weshalb hierauf zu verzichten ist. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine entsprechenden Befragungen vornahm, und ist darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Angestellten zu erblicken. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass Bezirksräte, soweit sie Rechtsprechungsfunktion im öffentlich-rechtlichen Bereich wahrnehmen, nicht als gerichtliche Behörde gelten und damit grundsätzlich nach § 26c VRG e contrario keine formalen Zeugeneinvernahmen durchführen können (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26c N. 4).
E. 5.3.3 Zwar machte der
Angestellte bereits im Rekurs allgemeine Ausführungen dazu, wie sein
Arbeitsalltag ausgesehen habe und wie viele Kilometer er und die anderen
Kadermitarbeitenden schätzungsweise in dienstlicher Verrichtung mit ihren
Fahrzeugen zurückgelegt hätten. Ausser den angebotenen (untauglichen)
Zeugenbefragungen legte er jedoch keine Belege hierfür ins Recht. Dies vermag
keinen Beweis für die behaupteten Kosten, die der Arbeitgeberin bei
rechtmässigem Alternativverhalten entstanden wären, zu erbringen.
Soweit
sich der Angestellte auf die Kilometerstände der Fahrzeuge bezieht, ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass sich daraus nichts ableiten lässt. Die Fahrzeuge
wurden von allen Personen auch privat genutzt, was der Angestellte im
Strafverfahren explizit eingestand. Entsprechend lässt sich nicht
rekonstruieren, wie viele Kilometer in privater und wie viele in dienstlich
notwendiger Nutzung zurückgelegt wurden. Dass der Angestellte und die
Kadermitarbeitenden praktisch Tag und Nacht sowie am Wochenende hätten
verfügbar sein müssen und auch Nachtdienste geleistet hätten, was der
Angestellte mit der Natur der Tätigkeit der Dienstabteilung begründet, ist
nicht glaubhaft. So trifft es zwar zu, dass die Angestellten der
Dienststelle C der Stadt Zürich, welche tatsächlich täglich auf der
Strasse im Einsatz sind, Nachtschichten arbeiten müssen und sich dies aus der
Natur der Tätigkeit ergibt. Weshalb dies auch für die höchste Führungsebene
gegolten haben soll bzw. warum es sich bei solchen Einsätzen für diese um
dienstlich notwendiges Verhalten gehandelt hätte, ist nicht nachvollziehbar.
Insofern ist erhellend, dass der Nachfolger des Angestellten in der Position
des Direktors ohne Dienstfahrzeug auskam und seine Aufgaben mit dem
öffentlichen Verkehr bewältigen konnte und dass zwei Kadermitarbeitende, die
auch nach der Rückgabe ihrer Dienstfahrzeuge in der Dienstabteilung verblieben,
später nur tiefe jährliche Spesenentschädigungen bezogen. Ob der Nachfolger
einen anderen Führungsstil pflegte oder nicht, spielt keine Rolle. Zumindest
bestehen bei dieser Ausgangslage gewichtige Indizien dafür, dass allfällige
Dienstfahrten mit einem eigenen Fahrzeug nicht oder nicht häufig betrieblich
notwendig waren.
E. 5.3.4 Nicht entscheidend ist schliesslich, wie viel Gewinn die Arbeitgeberin unter der Leitung des Angestellten erwirtschaftete und wie erfolgreich er in seiner Tätigkeit war. Hieraus entstehen ihm keine persönlichen Ansprüche, die er mit den Schadenersatzansprüchen der Arbeitgeberin verrechnen könnte.
E. 5.4 Nach dem Gesagten können die hypothetischen Kosten, die der Arbeitgeberin bei rechtmässigem Alternativverhalten des Angestellten entstanden wären, nicht bewiesen werden. Da die Arbeitgeberin jedoch den von der Vorinstanz stattdessen in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzten Abzug in ihrer Beschwerde explizit anerkannte, hat es damit sein Bewenden (§ 63 Abs. 2 VRG). Auf jeden Fall muss bei dieser Ausgangslage nicht geklärt werden, ob die Schätzung zugunsten des Angestellten noch höher hätte ausfallen müssen, wie er dies sinngemäss verlangt.
E. 6 Weiter ist strittig, in welchem Umfang die Schadenersatzansprüche der Arbeitgeberin gegen den Angestellten verwirkt sind.
E. 6.1 Da das Haftungsgesetz für die vorliegende Konstellation anwendbare Vorschriften betreffend Verjährung bzw. Verwirkung enthält (vgl. § 25 HaftungsG), besteht weder Anlass noch Raum für eine ergänzende Anwendung obligationenrechtlicher Verjährungsbestimmungen gestützt auf § 29 HaftungsG (vgl. VGr, 8. September 2020, VB.2019.00546, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 6.2 Nach § 25 HaftungsG erlischt die Haftung des Angestellten gegenüber dem Kanton (bzw. der Gemeinde), wenn dieser (bzw. diese) den Schadenersatzanspruch nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen beim zuständigen Gericht geltend macht (relative Frist), auf alle Fälle nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung (absolute Frist). Die Fristen ruhen, solange ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird (§ 26 HaftungsG).
E. 6.3 Aus der Verwendung des Wortes "erlischt" kann geschlossen werden, dass es sich bei der Frist nach § 25 HaftungsG um eine Verwirkungsfrist handelt. Dies entspricht auch der klaren gesetzgeberischen Intention (vgl. KR Prot. 19871991, S. 10231 [Kommissionspräsident Angst]). Ferner hat das Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid festgehalten, dass es sich bei der analog ausgestalteten Frist für Ansprüche Dritter gegen den Kanton nach § 24 Abs. 1 HaftungsG ebenfalls um eine Verwirkungsfrist handelt (VGr, 8. September 2020, VB.2019.00546, E. 2.2.1). Folglich ist die Fristwahrung von Amtes wegen zu beurteilen und kann die Frist (abgesehen von der spezialgesetzlichen Ausnahme von § 26 HaftungsG) grundsätzlich nicht gehemmt, unterbrochen oder erstreckt werden (vgl. VGr, 8. September 2020, VB.2019.00546, E. 2.2.2.4).
E. 6.4 Der Angestellte bestreitet zunächst die Einhaltung der relativen Verwirkungsfrist.
E. 6.4.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Arbeitgeberin habe am 16. Mai 2017, aber noch nicht im September 2016 von den schädigenden Handlungen des Angestellten Kenntnis gehabt. Angesichts dessen, dass noch im Mai 2017 eine Strafanzeige gestellt worden sei und die Frist daher bis zum Abschluss des Strafverfahrens am 15. November 2023 geruht habe, habe die Arbeitgeberin mit ihrer Verfügung vom 3. Juli 2024 die relative zweijährige Frist von § 25 HaftungsG gewahrt.
E. 6.4.2 Das Haftungsgesetz bestimmt den Zeitpunkt nicht näher, in welchem "Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen" besteht. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des Obligationenrechts bzw. die Rechtsprechung hierzu ergänzend hinzuzuziehen (§ 29 HaftungsG; vgl. VGr,
8. September 2020, VB.2019.00546, E. 2.2.1, und 27. Januar 2016, VB.2015.00564, E. 3.2 Abs. 1 [mit Hinweisen, auch zum Folgenden]; BGr, 10. Januar 2007, 2C.3/2005, E. 5.1, sowie 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 2.1 und 5.1). Die relative Verwirkungsfrist setzt damit ein, wenn der Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers und den wesentlichen Elementen des Schadens hat, die es ihm erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und sein Haftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen. Die relative Verwirkungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat, nicht mit demjenigen, in welchem er bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit ausreichende Kenntnis vom Schaden hätte erlangen können (BGr,
21. November 2018, 2C_245/2018, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 6.4.3 Der Angestellte macht in diesem Zusammenhang geltend, die Arbeitgeberin habe jeweils sofort bei Ablage der Belege für die vom Angestellten getätigten schädigenden Handlungen in der Buchhaltung oder spätestens bei der jährlichen Kontrolle durch die Finanzkontrolle im folgenden Jahr Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen erlangt. Angesprochen ist damit im Wesentlichen die Frage, welches Wissen welcher Personen der Arbeitgeberin zuzurechnen ist.
E. 6.4.4 Vorweg ist festzuhalten, dass das Controlling innerhalb der Dienststelle C der Stadt Zürich Aufgabe der Dienstabteilung selbst war (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Reglements über den städtischen Finanzhaushalt vom 5. Februar 1986 [AS 611.110; aufgehoben per 31. Dezember 2019]). Der Angestellte als Dienstchef leitete und beaufsichtigte die Dienstabteilung (Art. 37 der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 27. Juni 1973 [AS 172.100; in der Fassung vor dem 1. Januar 2022]). Bei dieser Ausgangslage kann der Arbeitgeberin kein Wissen von Mitarbeitenden zugerechnet werden, die dem Angestellten hierarchisch unterstellt waren und beispielsweise die Buchhaltung führten, da sie auf Anweisung des Dienstchefs handelten.
E. 6.4.5 Die
Finanzkontrolle ist hingegen eine unabhängige Dienststelle (vgl. Art. 6
Abs. 1 der Finanzkontrollverordnung vom 18. Dezember 1985 in den
Fassungen, wie sie vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2018 in Kraft standen
[aFKVO; AS 611.100]). Sie prüft die Hauptrechnung und die
Sonderrechnungen, die entsprechenden Voranschläge und die Haushaltsführung
gemäss kantonalem und kommunalem Recht und nach anerkannten
Revisionsgrundsätzen (Art. 6 Abs. 2 aFKVO). Wie die Arbeitgeberin zu
Recht vorbringt, kann dies jedoch nicht heissen, dass jede einzelne Buchung
jeder einzelnen Dienststelle im Detail auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft
wird. Sofern sich also die haftungsbegründenden Tatsachen überhaupt aus der
Buchhaltung der Dienststelle C der Stadt Zürich ergaben, kann allein
daraus, dass die Finanzkontrolle diese geprüft und abgenommen hat, nicht
geschlossen werden, dass die Arbeitgeberin Kenntnis von diesen Tatsachen
erlangte. Wie zuvor ausgeführt ist der relevante Zeitpunkt nicht derjenige, in
welchem eine Kenntnisnahme theoretisch möglich gewesen wäre, sondern derjenige,
in welcher die Kenntnisnahme tatsächlich erfolgte (vgl. zuvor E. 6.4.2).
Hätte die Finanzkontrolle tatsächlich Kenntnis von den Handlungen des Angestellten
erlangt, die nicht nur haftungsbegründend, sondern auch strafbar waren, wäre
sie verpflichtet gewesen, dies der Departementsvorsteherin bzw. dem
Departementsvorsteher zu melden (Art. 7 Abs. 3 aFKVO). Da eine solche
Meldung in Bezug auf die hier im Streit liegenden Handlungen des Angestellten
unterblieb, kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzkontrolle von ihnen
keine Kenntnis hatte. Dies ist im Übrigen auch insofern wenig überraschend, als
die Transaktionen, welche die "schwarze Kasse" betrafen, ohnehin
nicht verbucht wurden und die übrigen Transaktionen (insb. betreffend die
überlassenen Dienstfahrzeuge) je nach gewähltem Vorgehen bei der Verbuchung in
der Rechnung der Dienststelle C der Stadt Zürich nicht zwingend als
verdächtig erscheinen mussten. So ergibt sich beispielsweise eine
reglementswidrige private Nutzung der Fahrzeuge nicht aus der Buchhaltung.
Insofern ist der Arbeitgeberin auch kein Wissen aufgrund der Tätigkeit der
Finanzkontrolle zuzurechnen.
E. 6.4.6 Damit bleibt zu klären, ob und ab welchem Zeitpunkt die zuständige Departementsvorsteherin bzw. der zuständige Departementsvorsteher Kenntnis von den haftungsbegründenden Tatsachen hatte. Klar ist hierbei, dass von einer schädigenden Handlung erst Kenntnis genommen werden kann, wenn die Handlung selbst erfolgt ist (zu diesem Zeitpunkt unten E. 6.5.5). Für den Lauf der relativen Verwirkungsfrist nicht relevant ist daher entgegen der Ansicht des Angestellten eine allenfalls schon zuvor "bestehende Praxis". Zum Zeitpunkt der ersten schädigenden Handlung (1. Oktober 2008) war M die zuständige Departementsvorsteherin im Departement O und blieb dies bis am 8. April
2014. In der Folge und bis zur Kündigung des Angestellten war der Departementsvorsteher N.
E. 6.4.6.1 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Überlassung von Fahrzeugen durch den Angestellten an sieben andere Kadermitarbeitende N oder anderen Mitgliedern des Stadtrats schon lange vor Anhebung der Strafanzeige vom 19. Mai 2017 bekannt war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Stadtrat diesen Sachverhaltskomplex nicht bereits in seiner Strafanzeige aufgeworfen hätte, wenn er hiervon schon zu diesem Zeitpunkt gesicherte Kenntnis gehabt hätte, wie dies der Angestellte behauptet. Stattdessen taucht der Vorwurf in den Akten erstmals in einer auf den
16. Mai 2017 und damit drei Tage vor Anhebung der Strafanzeige datierten Aktennotiz des Departementssekretärs auf und brachte der Stadtrat diesen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft erst als Nachtrag zu seiner Strafanzeige mit Schreiben vom 15. Juni 2017 zur Kenntnis. Hierbei verwies er im Übrigen auf eine Medienmitteilung vom 31. Mai 2017. Diese beinhaltet Ausführungen dazu, dass in der vorhergehenden Woche die "schwarzen Kassen" entdeckt worden seien und sich ausserdem (ohne genaue Angabe eines Zeitraums) "gezeigt habe", dass der Angestellte nicht nur (wie bereits bekannt) für sich selbst, sondern auch für andere Kadermitarbeitende Dienstfahrzeuge zur privaten Nutzung beschafft habe. Es ist glaubhaft, wenn die Arbeitgeberin ausführt, dass sie auch von zweiterem in der Medienmitteilung genanntem Sachverhalt erst kurz vor Anhebung der Strafanzeige Kenntnis erlangt habe. So beriet der Stadtrat noch im September 2016 personalrechtliche Massnahmen gegen den Angestellten wegen verschiedener anderer Verstösse gegen rechtliche Vorgaben in seiner Dienstabteilung. Hätte N oder ein anderes Mitglied des Stadtrats zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis des hier streitgegenständlichen haftungsbegründenden Verhaltens des Angestellten betreffend Dienstfahrzeuge (Überlassung an andere Kadermitarbeitende und Verkauf) sowie Abschiedsgeschenk gehabt, wäre dieses zweifelsohne thematisiert worden. Gründe dafür, weshalb der Stadtrat zwar Kenntnis von einem solchen Verhalten gehabt haben sollte, dieses aber erst aufbrachte, als bereits über personalrechtliche Massnahmen entschieden worden war, sind nicht ersichtlich.
E. 6.4.6.2 Strittig
bleibt damit einzig, ab welchem Zeitpunkt die zuständigen
Departementsvorstehenden Kenntnis davon hatten, dass der Angestellte sich im Dezember
2012 einen Dienstwagen zur eigenen persönlichen Nutzung beschafft hatte.
Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass M im Rahmen einer
Administrativuntersuchung zu den Vorgängen bei der Dienststelle C der
Stadt Zürich während der Dienstzeit des Angestellten am 31. Januar 2018 explizit
befragt wurde, ob sie von "den Betriebsfahrzeugen" gewusst habe.
Hierauf antwortete sie, sie habe keine Ahnung gehabt. Ihr seien zwar die
Schwächen des Angestellten für "PS" bekannt gewesen, aber er habe von
ihr kein Betriebsfahrzeug erhalten. Sie sei zwar ab und zu in seinem Fahrzeug
mitgefahren, aber sie habe nicht geahnt, dass dieses so besonders mit PS
ausgerüstet gewesen sein soll. Auf telefonische Anfrage des Departementssekretärs
hatte M bereits am 9. Mai 2017 bestätigt, dass sie dem Angestellten nie
eine Bewilligung dafür erteilt habe, ein Geschäftsauto für rund
Fr. 100'000.- auf Kosten der Arbeitgeberin zu kaufen. Zwar behauptet der
Angestellte, hierbei handle es sich um eine Lüge, was er auch mit einem Brief
von M beweisen könne. Diesen Brief hat er jedoch in der Folge nie eingereicht
und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass M
diesbezüglich gelogen haben sollte. Keine Rolle spielt entgegen der Ansicht des
Angestellten, dass M mehrfach mit ihm in seinem Dienstfahrzeug mitgefahren sei.
Allein aufgrund der Tatsache, dass der Angestellte dieses Fahrzeug fuhr, musste
M noch nicht darauf schliessen, dass der Angestellte dieses in Abweichung von
den entsprechenden Reglementen für sich selbst zur exklusiven und privaten
Nutzung beschafft hatte und damit die Arbeitgeberin schädigte. Es sei noch
einmal darauf hingewiesen, dass für den Beginn der relativen Verjährungsfrist
nicht relevant ist, wann eine Kenntnisnahme der haftungsbegründenden Tatsachen
theoretisch möglich gewesen wäre, sondern derjenige, in welcher die
Kenntnisnahme tatsächlich erfolgte (vgl. zuvor E. 6.4.2). Dasselbe gilt
auch für allfällige spätere Fahrten des Angestellten mit N.
Für
die gesicherte Kenntnisnahme ist auf die Angabe in der Strafanzeige
abzustellen, wonach die Arbeitgeberin erst Anfang Mai 2017 einen Hinweis darauf
erhielt, dass der Angestellte das von ihm benutzte Fahrzeug auf Kosten der
Arbeitgeberin beschafft hatte. Auch hier wäre nicht nachvollziehbar, weshalb
dieser Sachverhaltskomplex im personalrechtlichen Verfahren im September 2016 nicht
bereits thematisiert worden wäre, hätte der Stadtrat zu diesem Zeitpunkt schon
davon Kenntnis gehabt.
Nach dem Gesagten nahm die
Arbeitgeberin erst im Frühjahr 2017 gesicherte Kenntnis von den
haftungsbegründenden Tatsachen.
E. 6.4.7 Ob die relative Verwirkungsfrist gewahrt wurde, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in welchem das Gemeinwesen den Schadenersatzanspruch beim "zuständigen Gericht" geltend macht (vgl. § 25 HaftungsG). Hiermit sind die Zivilgerichte nach § 19 Abs. 1 lit. a HaftungsG angesprochen. Für Schadenersatzforderungen von Gemeinden gegenüber ihren Angestellten gilt jedoch die Ausnahme, dass nicht die Zivilgerichte zu deren Beurteilung zuständig sind, sondern die Gemeindevorsteherschaft eine Verfügung über die Forderungen erlässt, welche anschliessend nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden kann (§ 18 lit. e in Verbindung mit § 19 Abs. 3 HaftungsG). Es ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes, dass der Erlass dieser Verfügung für die Frage der Wahrung der Verwirkungsfristen nach § 25 HaftungsG mit der Geltendmachung beim zuständigen Gericht gleichzusetzen ist. Für die Wahrung der relativen Verwirkungsfrist ist also wie die Vorinstanz korrekt erwog der Erlass der Verfügung der Arbeitgeberin am 3. Juli 2024 massgeblich. Angesichts des Fristenstillstands vom 19. Mai 2017 bis zum 15. November 2023 während des laufenden Strafverfahrens gegen den Angestellten (§ 26 HaftungsG) war die relative zweijährige Verwirkungsfrist damit zum Zeitpunkt der fristwahrenden Verfügung der Arbeitgeberin vom 3. Juli 2024 noch nicht abgelaufen und die Ansprüche damit nicht verwirkt.
E. 6.5 Der Angestellte macht weiter geltend, für sämtliche von der Arbeitgeberin geltend gemachten Ansprüche sei mittlerweile die absolute Verwirkungsfrist abgelaufen. Die Arbeitgeberin bestreitet dies und macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Verwirkung ihres Anspruchs auf Schadenersatz betreffend das am 1. Oktober 2008 an E überlassene Fahrzeug (im Umfang von Fr. 41'010.-) angenommen.
E. 6.5.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Anspruch betreffend die Fahrzeugüberlassung im Jahr 2008 sei auch unter Berücksichtigung der Hemmung der Frist durch das Strafverfahren (§ 26 HaftungsG) Ende Februar/Anfang März 2025 (und damit vor Fällung des Rekursentscheids) verwirkt. In diesem Umfang hiess sie den Rekurs des Angestellten gut. Die übrigen geltend gemachten Forderungen der Arbeitgeberin erachtete die Vorinstanz als nicht verwirkt.
E. 6.5.2 Die Auffassung
der Vorinstanz geht implizit von der Prämisse aus, dass die
absolute
Verwirkungsfrist
von § 25 HaftungsG auch noch während des Rechtsmittelverfahrens
weiterläuft, nachdem der Kanton bzw. die Gemeinde seine resp. ihre Ansprüche
beim Gericht geltend gemacht bzw. wie hier (vgl. zuvor E. 6.4.7)
verfügt hat. Diese Auffassung ist unzutreffend:
Zwar ist der Wortlaut von
§ 25 HaftungsG aufgrund der Satzstruktur und der Verwendung der
Formulierung "auf alle Fälle" in der Einleitung des Teilsatzes
betreffend die absolute Verwirkungsfrist tatsächlich nicht klar. Es sind
grammatikalisch verschiedene Auslegungen zur Frage, ob die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
beim zuständigen Gericht bzw. durch Verfügung nur die relative oder auch die
absolute Verwirkungsfrist wahrt, möglich. Es entspricht aber nicht der in der
Schweiz üblichen Rechtsauffassung, dass auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg
und rechtzeitig geltend gemachte Haftungsansprüche "unter der Hand des Gerichts"
verwirken könnten (vgl. auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
den obligationenrechtlichen Verjährungsfristen in BGE 147 III 419). Die
Arbeitgeberin hatte nach Erlass ihrer Verfügung vom 3. Juli 2024 keinen
weiteren Einfluss mehr darauf, wann diese rechtskräftig würde bzw. wann sie zur
Vollstreckung ihrer Ansprüche schreiten konnte. Würde die absolute
Verwirkungsfrist dennoch auch nach diesem Zeitpunkt weiterlaufen, könnte der
Angestellte durch Verzögerung des Verfahrens letztlich ein Erlöschen seiner
Haftpflicht erreichen, was dem Zweck des Haftungsgesetzes zuwiderläuft. Auch
aus der Funktion von absoluten Verwirkungsfristen lässt sich kein Grund dafür
ableiten, dass diese im vorliegenden Fall während der Rechtsmittelverfahren
weiterlaufen müsste. Sinn und Zweck von Verjährungs- und Verwirkungsregelungen
ist in erster Linie die Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, in dem
der Schuldner vor Ansprüchen aus lang zurückliegender Zeit geschützt wird (BGE 136
II 187 E. 7.4; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung
öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich etc. 2013, S. 38 ff.).
Ab dem Moment, in dem der Gläubiger seine Haftungsforderung gegen den Schuldner
in der vom Gesetz verlangten Form und noch innert der Frist geltend gemacht
hat, besteht jedoch keine Veranlassung mehr, diesen Schutz zu gewähren.
E. 6.5.3 Nach dem Gesagten ist auch für die Wahrung der absoluten Verwirkungsfrist von § 25 HaftungsgG einzig relevant, wann die Arbeitgeberin die im Gesetz zur Fristwahrung der relativen Verwirkungsfrist vorgeschriebene Handlung vorgenommen hat. Dies ist der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, mit der die Schadenersatzforderungen festgelegt werden (vgl. zuvor E. 6.4.7).
E. 6.5.4 Auch die absolute Verwirkungsfrist ruhte sodann während des Strafverfahrens gegen den Angestellten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 26 HaftungsG, welcher von Fristen in der Mehrzahl spricht und sich damit nicht bloss auf die relative Verwirkungsfrist bezieht. Im Übrigen wäre auch der Zweck der Bestimmung erheblich beeinträchtigt, wenn sie auf die in § 24 und § 25 HaftungsG statuierten absoluten Verwirkungsfristen keine Anwendung fände. Diesfalls müsste bei lang andauernden Strafverfahren gegen Angestellte dennoch schon parallel eine Durchsetzung von Haftungsansprüchen angestrengt werden, bevor die strafrechtliche Aufarbeitung der Vorwürfe an den Angestellten abgeschlossen ist, was durch § 26 HaftungsG gerade verhindert werden soll (vgl. Prot. KR 19671971, S. 2407 f. [Kommissionspräsident Bachtler]).
E. 6.5.5 Die Daten, auf welche die Vorinstanz für die jeweilige "schädigende Handlung" des Angestellten und damit den Beginn der absoluten Verwirkungsfrist abstellte, sind nicht zu beanstanden: Die schädigende Handlung des Angestellten bestand in der widerrechtlichen Überlassung von Fahrzeugen im Eigentum der Arbeitgeberin an Kadermitarbeitende zu deren privater Nutzung und es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf die Daten der "Gebrauchsleihverträge" (1. Oktober 2008, 1. August 2012, 1. September 2012, 4. Februar 2013,
1. Juli 2013, 1. Oktober 2013 und 1. Dezember 2015) abstellte, zumal diese eine Verfügbarkeit der Fahrzeuge für die betreffenden Kadermitarbeitenden jeweils ab dem Tag des Vertragsschlusses vorsahen Beim vom Angestellten selbst genutzten Fahrzeug ist nicht zu beanstanden, dass von einer widerrechtlichen privaten Nutzung ab Lieferdatum (11. Dezember 2012) ausgegangen wurde, da es an einem analogen "Gebrauchsleihvertrag" fehlt. Damit ist auch die fristauslösende schädigende Handlung auf dieses Datum festzulegen. Was den Verkauf eines Fahrzeugs an einen in Pension gehenden Mitarbeiter zu einem deutlich zu tiefen Preis betrifft, ist die schädigende Handlung der Abschluss des Kaufvertrags, welcher gemäss Angaben in der Anklageschrift gegen den Angestellten am 22. Mai 2013 erfolgte. Beim um Fr. 1'000.- zu teuren Abschiedsgeschenk für denselben Mitarbeiter ist der Zeitpunkt der Übergabe des Geschenks als schädigende Handlung zu werten. Wann diese genau erfolgte, ergibt sich nicht aus den Akten. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sie rund um die Pensionierung des Mitarbeiters am 31. Mai 2012 erfolgte.
E. 6.5.6 Die Verwirkungsfrist für die am weitesten zurückliegende schädigende Handlung des Angestellten (die Überlassung eines Fahrzeugs an E) begann am 1. Oktober 2008. Sie lief bis zur Einreichung der Strafanzeige durch die Arbeitgeberin gegen den Angestellten am 19. Mai 2017 und damit während acht Jahren und rund acht Monaten. Sie ruhte in der Folge nach § 26 HaftungsG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens am 15. November
2023. Zum Zeitpunkt der Festlegung der Schadenersatzforderungen durch die Arbeitgeberin am 3. Juli 2024 war die Frist daher insgesamt erst während rund neun Jahren und vier Monaten gelaufen. Entsprechend wurde die zehnjährige Frist auch für den ältesten der geltend gemachten Ansprüche gewahrt, womit alle streitgegenständlichen Ansprüche auch mit Blick auf die absolute Verwirkungsfrist nicht verwirkt sind.
E. 6.5.7 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob sich die Formulierung "nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung in § 25 HaftungsG nur auf Dauerdelikte bezieht oder wie die Arbeitgeberin in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend macht auch hier zur Anwendung gelangt, wo grundsätzlich mehrere verschiedene Handlungen einer öffentlich-rechtlich angestellten Person während ihrer Dienstzeit zu Haftungsansprüchen führten, die gemeinsam eingefordert werden. So oder anders ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Angestellten der Schadenersatzanspruch für die Überlassung eines Fahrzeugs an E zu dessen exklusiver und privater Nutzung am 1. Oktober 2008 im Umfang von Fr. 41'010.- nicht verwirkt.
E. 6.5.8 Die Vorinstanz reduzierte die betragsmässige Schadenshöhe für die zu Unrecht überlassenen Fahrzeuge alle um eine Pauschale für Spesen, die auch bei rechtmässigem Alternativverhalten angefallen wären (vgl. zuvor E. 2 und E. 5.3). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb sie dies nicht auch für das am 1. Oktober 2008 an E überlassene Fahrzeug getan hätte, wenn sie nicht zu Unrecht die Verwirkung der Schadenersatzforderung für diesen Sachverhaltskomplex festgestellt hätte. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Schadenshöhe für diese Überlassung von Fr. 41'010.- auf Fr. 38'580.- (Abzug von Fr. 270.- pro Jahr über neun Jahre [20082017]) zu reduzieren.
E. 7.1 Damit stehen als Zwischenresultat sowohl die Haftpflicht des Angestellten sowie die eingetretene Schadenshöhe ziffernmässig fest. Wie viel ein fehlbarer Angestellter tatsächlich zu einem konkreten Schaden beizusteuern hat, regelt das Haftungsgesetz nicht abschliessend. Die nach § 29 HaftungsG subsidiär geltenden Art. 43 und 44 OR räumen den rechtsanwendenden Organen erhebliches Ermessen ein (VGr, 10. Februar 2010, PB.2009.00032, E. 3.1.1). Dabei hat das Gericht namentlich die Grösse des Schadenersatzes nach dort vorgezeichneten und in Lehre und Rechtsprechung näher entwickelten Faktoren zu bestimmen; nach Art. 43 Abs. 1 OR hat es die Umstände und die Grösse des Verschuldens zu würdigen (vgl. BGE 127 III 73 E. 5e); nach Art. 44 Abs. 1 OR kann es die Ersatzpflicht mässigen oder gänzlich von ihr absehen, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben; schliesslich kann eine Ermässigung nach Art. 44 Abs. 2 OR auch aufgrund der Gefahr einer Notlage erfolgen. Die Vorschriften von Art. 43 und 44 OR sind von Amtes wegen anzuwenden und eine allfällige Herabsetzung der Ersatzpflicht des Schädigers ist unabhängig von den Parteivorbringen zu prüfen (BGE 111 II 156 E. 4; zuletzt bestätigt in BGr, 2. Mai 2025, 4A_659/2024, E. 9.2)
E. 7.2 Weder die Arbeitgeberin in der Ausgangsverfügung noch die Vorinstanz im Rekursentscheid haben sich mit einer allfälligen Reduktion der Ersatzpflicht des Angestellten gestützt auf § 29 HaftungsG in Verbindung Art. 43 und 44 OR befasst. Jedoch liegen Gründe für eine Reduktion vor:
E. 7.2.1 So ist zu berücksichtigen, dass die Kadermitarbeitenden, denen zu Unrecht Fahrzeuge zum teilweisen privaten Gebrauch überlassen wurden, durch ihre Nutzung der Fahrzeuge den bei der Arbeitgeberin eingetretenen Schaden wesentlich mitverschuldet haben. Ausserdem erlangte der Angestellte durch diese Überlassung keinerlei persönliche Vorteile. Ebenfalls ist im Zusammenhang mit den an andere Kadermitarbeitende überlassenen Fahrzeugen sowie dem vom Angestellten für sich selbst beschafften Fahrzeug von Belang, dass die Arbeitgeberin zwar wie bereits ausgeführt wurde bis kurz vor dem Einreichen ihrer Strafanzeige gegen den Angestellten nichts von den widerrechtlichen Handlungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen wusste (vgl. zuvor ausführlich E. 6.4), dem Angestellten aber darin zuzustimmen ist, dass eine frühere Kenntnis zumindest möglich gewesen wäre. Die Arbeitgeberin trägt insofern ebenfalls ein Mitverschulden am eingetretenen Schaden, da sie trotz gewisser Indizien für ein Fehlverhalten (bspw. dass der Angestellte augenscheinlich ein Fahrzeug der Luxusklasse für dienstliche Fahrten verwendete) nie weitere Abklärungen in Auftrag gab und das Verhalten somit länger andauerte als dies möglicherweise sonst der Fall gewesen wäre. Daher rechtfertigt es sich, die Ersatzpflicht des Angestellten betreffend die an die Kadermitarbeitenden überlassenen Fahrzeuge auf einen Viertel und die Ersatzpflicht des Angestellten betreffend das für sich selbst beschaffte Fahrzeug auf die Hälfte zu reduzieren.
E. 7.2.2 Hingegen ist zu den Vorwürfen betreffend die Ausrichtung eines Abschiedsgeschenks und den Verkauf eines Fahrzeugs an einen in Pension gehenden Mitarbeiter keine Reduktion der festgestellten Schadenersatzforderungen angezeigt. Das Verschulden des Angestellten in diesem Zusammenhang wiegt schwer und ist ihm alleine anzulasten. Dies insbesondere, weil die genannten Transaktionen über die "schwarze Kasse" abgewickelt wurden, was auch jegliche Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Arbeitgeberin ausschloss.
E. 7.2.3 Insgesamt ist daher der Schadenersatz, den der Angestellte der Arbeitgeberin zu leisten hat, nach der folgenden Berechnung von Fr. 277'090.- auf Fr. 73'821.25 zu reduzieren. Schadensposition Schaden nach Reduktion durch Vorinstanz gem. E. 5.3 und unter Berücksichtigung nicht verwirkte Forderung gem. E. 6.5.8 Haftungsquote Haftungsbetrag Fahrzeuge Kadermitarbeitende (alle sieben kumuliert) Fr. 220'925.- 25 % Fr. 55'231.25 Abschiedsgeschenk Fr. 1'000.- 100 % Fr. 1'000.- Fahrzeug Angestellter Fr. 70'290.- 50 % Fr. 35'145.- Verkauf Fahrzeug an pensionierten Mitarbeiter Fr. 10'945.- 100 % Fr. 10'945.- Abzug Verkauf Oldtimer Fr. 28'500.- Fr. 28'500.- Total Fr. 274'660.- Fr. 73'821.25
E. 8 Diese Berechnung geht von der Annahme aus, dass der Gewinn, den die Arbeitgeberin durch den Verkauf eines in Verletzung der Amtspflichten vom Angestellten auf ihre Rechnung gekauften und restaurierten Oldtimers erzielte, erst auf der letzten Stufe der Berechnung und damit nach Festlegung der Höhe der Ersatzleistung (und damit der definitiven Schadenersatzforderung der Arbeitgeberin gegen den Angestellten) abzuziehen ist. So gingen schon die Arbeitgeberin und die Vorinstanz vor. Dies ist indes nur zutreffend, soweit es sich dabei um eine Verrechnungsforderung des Angestellten handelt, die mit der Schadenersatzforderung der Arbeitgeberin zu verrechnen ist. Hiervon wäre eigentlich nicht auszugehen, da wie bereits erwähnt (vgl. zuvor E. 5.3.4) dem Angestellten keine Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin aufgrund eines von ihm bewirkten "Gewinns" zustehen. Letztlich können die Ausführungen der Arbeitgeberin in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2024 aber nicht anders verstanden werden, als dass sie vom Bestand einer Verrechnungsforderung des Angestellten im Umfang von Fr. 28'500.- ausgeht und diese Forderung anerkennt, worauf sie zu behaften ist. Entsprechend sind die ältesten Teilforderungen des Schadenersatzanspruchs der Arbeitgeberin gemäss der nachfolgenden Tabelle mit der Verrechnungsforderung zu verrechnen (vgl. Art. 120 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220] analog). Schadensposition (Datum Schadenseintritt) Haftungsbetrag (gem. E. 7.2.3) Verrechnungsbetrag Restbetrag Fahrzeug E (1. Oktober 2008) Fr. 9'645.- Fr. 9'645.- Fr. 0.- Abschiedsgeschenk (31. Mai 2012) Fr. 1'000.- Fr. 1'000.- Fr. 0.- Fahrzeug F (1. August 2012) Fr. 9'516.50 Fr. 9'516.50 Fr. 0.- Fahrzeug G (1. September 2012) Fr. 6'665.- Fr. 6'665.- Fr. 0.- Fahrzeug Angestellter (11. Dezember 2012) Fr. 35'145.- Fr. 1'673.50 Fr. 33'471.50 Total Verrechnung Fr. 28'500.-
E. 9.1 Schliesslich ist zu klären, inwiefern die Schadenersatzforderung der Arbeitgeberin zu verzinsen ist.
E. 9.2 Zum Schaden gehört nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der widerrechtlichen Handlung befriedigt worden wäre (BGE 139 V 176 E. 8.1.2 und 122 III 53 E. 4a). Da das Haftungsgesetz den Schadenszins nicht regelt, ist dieser grundsätzlich unter Rückgriff auf das Zivilrecht zu bestimmen (§ 29 HaftungsG). Seine Höhe ist in analoger Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 % festzulegen (vgl. auch BGE 139 V 176 E. 8.1.2).
E. 9.3 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die finanziellen Auswirkungen der schädigenden Handlungen des Angestellten jeweils sofort mit der schädigenden Handlung eintraten (vgl. für die entsprechenden Zeitpunkte zuvor E. 6.5.5). Mit der Überlassung der Dienstfahrzeuge an sich selbst und andere Kadermitarbeitende zur privaten Nutzung wurden diese einer städtischen Nutzung entzogen und war ab diesem Zeitpunkt der bezahlte Kaufpreis der Stadt ein eingetretener Schaden. Das ausgerichtete zu teure Abschiedsgeschenk schädigte das Vermögen der Arbeitgeberin im Moment von dessen Auszahlung und das zu günstig verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs. Entsprechend hat die Vorinstanz den Beginn des Zinsenlaufs für die einzelnen Teilforderungen korrekt festgelegt.
E. 10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Angestellten teilweise gutzuheissen und ist der von ihm an die Arbeitgeberin zu leistende Schadenersatz auf Fr. 73'821.25 zu reduzieren. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist abzuweisen. Zwar ist der Arbeitgeberin zuzustimmen, dass ihre Forderungen allesamt nicht verwirkt sind. Aufgrund der zuvor ausgeführten Umstände ist ihrem Antrag auf Erhöhung des von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzes aber im Resultat dennoch kein Erfolg beschieden (vgl. Plüss, § 13 N. 50).
E. 10.2 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Parteien zu Unrecht Verfahrenskosten für das Rekursverfahren auferlegt hat. Wie eingangs angemerkt, fallen auch Haftungsansprüche des Gemeinwesens gegen seine Mitarbeitenden unter den Begriff der personalrechtlichen Streitigkeit (vgl. oben E. 1.3; ferner Plüss, § 13 N. 85). Damit hätte die Vorinstanz gemäss § 13 Abs. 3 VRG für das Rekursverfahren den Parteien keine Kosten auferlegen dürfen. Daher ist die Kostenauflage sowohl für die im Rekursverfahren obsiegende Arbeitgeberin (zu einem Fünftel) als auch für den unterliegenden Angestellten (zu vier Fünfteln) aufzuheben und sind die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 10.3 Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren vor Verwaltungsgericht kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Die im vorliegenden Urteil festgesetzte Schadenersatzforderung der Arbeitgeberin gegen den Angestellten beträgt rund drei Viertel weniger als das, was die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren beantragte. Entsprechend ist von einem Obsiegen des Angestellten im Umfang von drei Vierteln auszugehen, womit er einen Viertel der Gerichtskosten zu tragen hat. Die übrigen drei Viertel der Gerichtskosten trägt die Arbeitgeberin (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hierbei sind der Kostenfestlegung die zusammengerechneten Streitwerte der vereinigten Verfahren zugrunde zu legen (vgl. zuvor E. 1.4).
E. 10.4 Die mehrheitlich unterliegende Arbeitgeberin hat dem mehrheitlich obsiegenden Angestellten zudem eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 12'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 11 Weil der Streitwert (in beiden Verfahren) mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00619, E. 6).
Dispositiv
- Die Verfahren VB.2025.00327 und VB.2025.00338 werden vereinigt.
- Die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00338 wird abgewiesen und die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00327 teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 24. April 2025 wird A verpflichtet, der Stadt Zürich Fr. 73'821.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % auf: Fr. 33'471.50 seit 11. Dezember 2012; Fr. 6'586.75 seit 4. Februar 2013; Fr. 10'945.- seit 22. Mai 2013; Fr. 10'640.75 seit 1. Juli 2013; Fr. 6'043.75 seit 1. Oktober 2013; Fr. 6'133.50 seit 1. Dezember 2015. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 24. April 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse genommen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 270.-- Zustellkosten, Fr. 12'270.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel A und zu drei Vierteln der Stadt Zürich auferlegt.
- Die Stadt Zürich wird verpflichtet, A für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 12'000.- zu bezahlen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Zürich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00327 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00327 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Schadenersatz [Festlegung der Schadenersatzforderung der Stadt Zürich gegen einen Angestellten, der sich selbst und anderen Kadermitarbeitenden Dienstfahrzeuge zur exklusiven und privaten Nutzung überliess, ein Fahrzeug im städtischen Eigentum zu einem Preis deutlich unter dem Marktwert verkaufte und eine "schwarze Kasse" führte, aus der unter anderem ein zu teures Abschiedsgeschenk für einen pensionierten Mitarbeiter finanziert wurde. Der Angestellte ist der Ansicht, er sei nicht haftpflichtig (VB.2025.00327). Die Stadt macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Teil der Forderungen als verwirkt betrachtet (VB.2025.00338).]
Keine Zuständigkeit des Strafgerichts zur adhäsionsweisen Beurteilung der Ansprüche, da diese auf öffentlichem Recht basieren (E. 3.3 f.). Aber Berücksichtigung des dem Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalts (E. 3.5). Dass der Angestellte die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat, ist erstellt (E. 3.7). Soweit die Vorwürfe gegen den Angestellten vom Strafurteil gedeckt sind, besteht keine Veranlassung, bezüglich der Widerrechtlichkeit der Handlungen und des Verschuldens des Angestellten von der Beurteilung der Strafbehörden abzuweichen (E. 4.3 f.). Auch die im Strafurteil nicht erwähnte Ausrichtung eines zu teuren Abschiedsgeschenks war widerrechtlich, weil sie entgegen dem einschlägigen Reglement erfolgte (E. 4.5). Die Höhe der einzelnen Schadenspositionen ist ausgewiesen (E. 5.2). Hypothetische Kosten, die der Arbeitgeberin auch bei rechtmässigem Alternativverhalten des (hierfür beweisbelasteten) Angestellten entstanden wären, können nicht bewiesen werden. Der Abzug, den die Vorinstanz unter diesem Titel vornahm, wurde jedoch von der Arbeitgeberin explizit anerkannt, weshalb es damit sein Bewenden hat (E. 5.3 f.). Die Fristen nach § 25 HaftungsG sind Verwirkungsfristen (E. 6.3). Die relative Verwirkungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat, nicht mit demjenigen, in welchem er Kenntnis vom Schaden hätte erlangen können (E. 6.4.2). Vorliegend Kenntnisnahme durch die Arbeitgeberin erst im Frühjahr 2017 (E. 6.4.3 ff.). Die Verwirkungsfrist wird durch Geltendmachung beim "zuständigen Gericht" gewahrt. Für Schadenersatzforderungen gegenüber Angestellten ist dieser Zeitpunkt der Erlass der Rückforderungsverfügung. Die Frist steht überdies nach § 26 HaftungsG während eines laufenden Strafverfahrens still. Die relative Verwirkungsfrist ist vorliegend gewahrt (E. 6.4.7). Auch die absolute Verwirkungsfrist wird durch Erlass der Verfügung gewahrt. Die Forderung kann danach nicht mehr "unter der Hand des Gerichts" im Rechtsmittelverfahren verwirken. Die absolute Verwirkungsfrist ist gewahrt (E. 6.5.2 f.). Nachdem die Haftpflicht und die Schadenshöhe feststehen, hat das Gericht nach § 29 HaftungsG in Verbindung mit Art. 43 und 44 OR die Ersatzpflicht festzulegen. Die Prüfung einer Herabsetzung der Ersatzpflicht hat von Amtes wegen zu erfolgen (E. 7.1). Herabsetzung der Ersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Arbeitgeberin und anderer Angestellter (E. 7.2). Abzug Verrechnungsforderung (E. 8).
Teilweise Gutheissung (VB.2025.00327). Abweisung (VB.2025.00338). Stichworte: ERSATZPFLICHT KAUSALZUSAMMENHANG RECHTMÄSSIGES ALTERNATIVVERHALTEN SCHADENERSATZ SCHADENERSATZBEMESSUNG SCHADENSBERECHNUNG STAATSHAFTUNGSVERFAHREN STRAFURTEIL ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERSCHULDEN VERWIRKUNGSFRIST WIDERRECHTLICHKEIT Rechtsnormen: § 14 Abs. 1 HaftungsG § 18 HaftungsG § 18 lit. e HaftungsG § 19 Abs. 3 HaftungsG § 25 HaftungsG § 26 HaftungsG Art. 43 OR Art. 44 OR § 7 Abs. 1 VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2025.00327, VB.2025.00338 Urteil der 4. Kammer vom
30. Juli 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer (VB.2025.00327) und Beschwerdegegner (VB.2025.00338), gegen Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, dieser vertreten durch die Vorsteherin des Departements O, Beschwerdegegnerin (VB.2025.00327) und Beschwerdeführerin (VB.2025.00338), betreffend Schadenersatz, hat sich ergeben: I. A war vom 1. Juni 2008 bis
7. Juni 2017 Direktor der Dienststelle C der Stadt Zürich. Am 3. Juli 2024 verpflichtete der Stadtrat der Stadt Zürich A zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 287'944.- zuzüglich Zins von 5 % ab verschiedenen Zeitpunkten und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Stadt Zürich aufgrund verschiedener widerrechtlicher Handlungen von A während seiner Anstellung ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. II. Einen hiergegen am 9. August 2024 erhobenen Rekurs von A hiess der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 24. April 2025 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 236'080.- zuzüglich Zins von 5 % ab verschiedenen Zeitpunkten (Dispositiv-Ziff. I). Die Verfahrenskosten auferlegte er zu vier Fünfteln A sowie zu einem Fünftel der Stadt Zürich (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III). III. A. Am 26. Mai 2025 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es seien unter Entschädigungsfolge der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 24. April 2025 und die Verfügung des Stadtrats der Stadt Zürich vom 3. Juli 2024, mit welchem er zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wurde, vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Geschäft VB.2025.00327. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 5. Juni 2025 auf Stellungnahme. Die Stadt Zürich beantragte am 26. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. A am 3. November 2025 und 5. Januar 2026 sowie die Stadt Zürich am 5. Dezember 2025 hielten in der Folge an ihren Anträgen fest. Am 28. Mai 2026 ersuchte das Verwaltungsgericht das Bezirksgericht Zürich amtshilfeweise um Zustellung von Unterlagen aus dem gegen A wegen der von ihm zum Nachteil der Stadt Zürich begangenen Delikte geführten Strafverfahren. Das Bezirksgericht reichte die entsprechenden Unterlagen am 1. Juni 2026 ein. A nahm am 4. Juni 2026 hierzu Stellung. B. Die Stadt Zürich erhob, vertreten durch die Vorsteherin des Departements O, am 28. Mai 2025 ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 24. April 2025 sei A zu verpflichten, zusätzlich zum bereits zugesprochenen Schadenersatz von Fr. 236'080.- einen Betrag von Fr. 41'010.- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Oktober 2008 und somit insgesamt Fr. 277'090.- zuzüglich Zins von 5 % ab verschiedenen Zeitpunkten zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Geschäft VB.2025.00338. Das Verwaltungsgericht forderte die Vorsteherin des Departements O der Stadt Zürich mit Verfügung vom 5. Juni 2026 dazu auf, sich zu ihrer Vertretungsbefugnis für die Stadt Zürich zu äussern. Die Stadt Zürich reichte eine entsprechende Stellungnahme am 18. Juni 2025 ein. Der Bezirksrat Zürich hatte schon am 12. Juni 2025 auf Stellungnahme verzichtet. A beantragte am 25. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde der Stadt Zürich unter Entschädigungsfolge und die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens VB.2025.00327. Die Stadt Zürich hielt am 9. Juli 2025 an ihrem Antrag in der Sache fest und beantragte die Abweisung des Sistierungsantrags sowie die Vereinigung der Verfahren VB.2025.00327 und VB.2025.00338. Die Abteilungspräsidentin wies das Sistierungsgesuch von A mit Verfügung vom 11. Juli 2025 ab und verzichtete einstweilen auf die Vereinigung der Verfahren. In der Folge hielt A am 22. August 2025 und 3. November 2025 an seinen Anträgen in der Sache fest und beantragte, die beiden Verfahren seien (definitiv) nicht zu vereinigen. Die Stadt Zürich verzichtete am 4. September 2025 auf weitere Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht kann Verfahren vereinigen, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Hier haben beide Beschwerden denselben Beschluss des Bezirksrats Zürich betreffend dieselbe Schadenersatzforderung zum Gegenstand, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind. 1.2 Im Sinn der einfacheren Lesbarkeit des vorliegenden Urteils wird in der Folge der Beschwerdeführer im Verfahren VB.2025.00327 (Beschwerdegegner im Verfahren VB.2025.00338) als Angestellter und die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2025.00338 (Beschwerdegegnerin im Verfahren VB.2025.00327) als Arbeitgeberin bezeichnet. 1.3 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer politischen Gemeinde in personalrechtlichen Angelegenheiten nach §§ 41 ff. VRG zuständig. Hiervon sind auch Haftungsansprüche des Gemeinwesens gegen seine Mitarbeitenden erfasst (vgl. § 19 Abs. 3 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG, LS 170.1]). 1.4 Die Arbeitgeberin verlangt vom Angestellten zusätzlichen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41'010.-. Dieser wiederum bestreitet seine von der Vorinstanz betragsmässig auf Fr. 236'080.- festgelegte Haftung als Ganzes. In beiden Verfahren beträgt der Streitwert damit mehr als Fr. 20'000.-, womit die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 1.5 1.5.1 Die Beschwerdelegitimation des Angestellten sowie die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf seine Beschwerde ist einzutreten. 1.5.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit unter anderem beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Arbeitgeberin ist, soweit sie mit ihrer Beschwerde eine Erhöhung des ihr zugesprochenen Schadenersatzes aufgrund von Pflichtverletzungen des Angestellten verlangt, betroffen wie eine Privatperson (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 49 N. 1 in Verbindung mit § 21 N. 103). Sie ist daher beschwerdelegitimiert. Der Stadtrat hat die Beschwerdeerhebung beschlossen (vgl. Art. 88 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 [AS 101.100] in Verbindung mit Art. 13 des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung vom
15. Dezember 2021 [ROAB, AS 172.101]), womit die Vorsteherin des Departements O im Namen der Arbeitgeberin Beschwerde führen durfte (vgl. Art. 47 Abs. 1 ROAB). Auch auf die Beschwerde der Arbeitgeberin ist daher einzutreten. 2. Der Angestellte wurde am 15. November 2023 vom Bezirksgericht Zürich für Handlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin im abgekürzten Verfahren der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt und der ungetreuen Geschäftsbesorgung für schuldig erklärt. Dieser Verurteilung lagen soweit hier relevant die Überlassung von Dienstfahrzeugen zur exklusiven und privaten Nutzung an sich selbst und andere Kadermitarbeitende der Arbeitgeberin, der Verkauf von Fahrzeugen im städtischen Eigentum zu einem Preis deutlich unter dem Marktwert und das Führen einer "schwarzen Kasse", aus der Mitarbeiteranlässe, Abschiedsgeschenke und dergleichen finanziert wurden, zugrunde (vgl. auch unten E. 3.6). Im Urteilsdispositiv wurde auch vorgemerkt, dass der Angestellte die "Zivilansprüche" der Arbeitgeberin dem Grundsatz nach anerkannt habe. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Arbeitgeberin verfügte in der Folge eine Schadenersatzforderung gegen den Angestellten in Höhe von Fr. 287'944.- zuzüglich Zinsen. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Fr. 73'044.- für die Differenz zwischen dem von der Arbeitgeberin bezahlten Kaufpreis und dem später von ihr vereinnahmten Erlös beim Verkauf des Fahrzeugs, welches der Angestellte für sich selbst beschafft hatte; Fr. 231'455.- für die Differenz zwischen den von der Arbeitgeberin bezahlten Kaufpreisen und den später von ihr vereinnahmten Erlösen beim Verkauf der Fahrzeuge, welche der Angestellte für sieben andere Kadermitarbeitende beschafft hatte; Fr. 10'945.- für die Differenz zwischen dem Marktwert zum Zeitpunkt des Verkaufs und dem tatsächlich zugunsten der Arbeitgeberin erzielten Erlös für ein Fahrzeug im Eigentum der Arbeitgeberin, das der Angestellte an einen in Pension gehenden Mitarbeiter verkaufte; Fr. 1'000.- für die Ausrichtung eines Abschiedsgeschenks im Wert von Fr. 3'000.- an denselben in Pension gehenden Mitarbeiter aus der "schwarzen Kasse" in Überschreitung der für solche Ausgaben reglementarisch vorgeschriebenen Betragsgrenze von Fr. 2'000.-; ein Abzug von Fr. 28'500.- für den Gewinn, welchen die Arbeitgeberin durch den Verkauf eines in Verletzung der Amtspflichten vom Angestellten auf Rechnung der Arbeitgeberin gekauften und restaurierten Oldtimers erzielte. Die Vorinstanz zog in teilweiser Gutheissung des Rekurses des Angestellten einen weiteren Betrag im Umfang von Fr. 10'854.- von der Schadenersatzforderung ab, was sie damit begründete, dass zumindest in diesem Umfang sowieso Spesen für die Arbeitgeberin angefallen wären, hätte der Angestellte nicht sich selbst und den anderen Kadermitarbeitenden (zu Unrecht) Dienstfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Im Übrigen erachtete sie eine Teilforderung im Umfang von Fr. 41'010.- für verwirkt. Im Resultat reduzierte sie die Schadenersatzforderung der Arbeitgeberin damit auf Fr. 236'080.-. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Schadensposition (chronologisch nach Schadenseintritt) Schadenersatz gem. Verfügung Arbeitgeberin Reduktion im Rekursverfahren Schadenersatz gem. Rekursentscheid Fahrzeug E Fr. 41'010.- Fr. 41'010.- (Verwirkung Fr. 0.- Abschiedsgeschenk Fr. 1'000.- Fr. 1'000.- Fahrzeug F Fr. 39'686.- Fr. 1'620.- (hypoth. Spesen) Fr. 38'066.- Fahrzeug G Fr. 28'280.- Fr. 1'620.- (hypoth. Spesen) Fr. 26'660.- Fahrzeug Angestellter Fr. 73'044.- Fr. 2'754.- (hypoth. Spesen) Fr. 70'290.- Fahrzeug H Fr. 27'697.- Fr. 1'350.- (hypoth. Spesen) Fr. 26'347.- Verkauf Fahrzeug an pensionierten Mitarbeiter Fr. 10'945.- Fr. 10'945.- Fahrzeug I Fr. 43'913.- Fr. 1'350.- (hypoth. Spesen) Fr. 42'563.- Fahrzeug J Fr. 25'525.- Fr. 1'350.- (hypoth. Spesen) Fr. 24'175.- Fahrzeug K Fr. 25'344.- Fr. 810.- (hypoth. Spesen) Fr. 24'534.- Abzug Verkauf Oldtimer Fr. 28'500.- Fr. 28'500.- Total Fr. 287'944.- Fr. 51'864.- Fr. 236'080.- Der Angestellte macht vor Verwaltungsgericht geltend, er schulde der Arbeitgeberin nichts. Die Arbeitgeberin akzeptiert den von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug von Fr. 10'854.- für aufgrund der schädigenden Handlungen des Angestellten bei ihr nicht angefallene Kosten, beanstandet aber die vorinstanzliche Feststellung der Verwirkung ihres Schadenersatzanspruchs im Umfang von Fr. 41'010.-. 3. 3.1 Nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HaftungsG haftet der Angestellte für den Schaden, den er der Gemeinde durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt. 3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, dass der Angestellte im rechtskräftigen Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2023 die "Zivilansprüche" der Arbeitgeberin dem Grundsatz nach (wenn auch nicht der Höhe nach) anerkannt habe. Hiermit sei abschliessend darüber entschieden, dass der Angestellte in Ausübung seiner Amtspflichten die Arbeitgeberin widerrechtlich und mit Verschulden geschädigt habe. Über diese Haftungsvoraussetzungen müsse daher nicht mehr entschieden werden und es könne nur noch um die Höhe des zu gewährenden Schadenersatzes gehen. 3.3 Zwar trifft es nach Art. 362 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR. 312.0) grundsätzlich zu, dass das Strafgericht (auch im abgekürzten Verfahren) über Zivilansprüche auch nur dem Grundsatz nach selbst entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen kann. In einer solchen Konstellation ist der Grundsatzentscheid über die Zivilansprüche in der Folge für die Zivilgerichte bindend (vgl. Annette Dolge, Basler Kommentar, 2023, Art. 126 StPO N. 47). Dies lässt sich jedoch nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen. Es entspricht ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Hierzu gehören auch solche öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus Staatshaftungsrecht ergeben (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1, 133 IV 228 E. 2.3.3, 131 I 455 E. 1.2.4, 128 IV 188 E. 2.2 f.; zuletzt bestätigt in BGr, 21. August 2025, 7B_382/2025, E. 2.1). Zwar handelt es sich beim vorliegenden Streitgegenstand trotz Anwendbarkeit des kantonalen Haftungsgesetzes nicht um eigentliche Staatshaftungsansprüche, da es nicht um Ansprüche gegen das Gemeinwesen geht. Aber die Haftungsansprüche des Gemeinwesens gegen seine Angestellten sind ebenfalls im Haftungsgesetz geregelt (§ 14 HaftungsG) und unterstehen damit dem kantonalen öffentlichen Recht des Kantons Zürich und nicht dem Bundeszivilrecht. Sie können daher nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden und die Strafgerichte sind nicht zuständig, hierüber zu entscheiden. 3.4 Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die im Dispositiv des Strafurteils des Bezirksgerichts Zürich enthaltene "Vormerknahme" der grundsätzlichen Forderungsanerkennung des Angestellten überhaupt einen Entscheid über den Bestand der betreffenden Forderungen darstellt. Sowieso vermochte ein vom Bezirksgericht gefällter Entscheid über die Ansprüche der Arbeitgeberin gegen den Angestellten für das öffentlich-rechtliche Haftungsverfahren keine Bindungswirkung zu entfalten, da es dem Bezirksgericht nach dem Gesagten für einen solchen Entscheid an der Zuständigkeit fehlte. Entsprechend kann dem Angestellten entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht entgegengehalten werden, über den Grundsatz seiner Haftung für die von ihm begangenen Straftaten zulasten der Arbeitgeberin sei bereits abschliessend entschieden worden. 3.5 Das hat aber nicht zur Folge, dass das Strafurteil keine Bedeutung hat: Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Pflicht wird regelmässig eingeschränkt, wenn der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde in solchen Fällen von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen. Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr, 30. Januar 2025, VB.2024.00364, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.6 Aus dem Strafurteil vom 15. November 2023 und der Anklageschrift vom 8. September 2023 sowie der Einvernahme des Angestellten anlässlich der Hauptverhandlung ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht abschliessend und für das Verwaltungsgericht nach dem zuvor Gesagten grundsätzlich verbindlich, (1) dass der Angestellte wiederholt eigenmächtig, in Kenntnis der fehlenden gesetzlichen oder reglementarischen Grundlagen, die exklusive und private Nutzung von städtischen Personenwagen für fünf ausgewählte Kadermitarbeitende der Dienststelle C der Stadt Zürich zu deutlich zu vorteilhaften Konditionen bewilligte und zu diesem Zweck im Namen und auf Kosten der Arbeitgeberin fünf Neuwagen im Gesamtwert von rund Fr. 220'000.- anschaffte; (2) dass er eigenmächtig und ohne gesetzliche oder reglementarische Grundlage im Dezember 2012 einen Neuwagen aus dem Premiumsegment im Wert von rund Fr. 104'000.- im Namen und auf Kosten der Arbeitgeberin anschaffte, um diesen selbst exklusiv und privat zu nutzen, wobei diese Nutzung ebenfalls zu deutlich zu vorteilhaften Konditionen erfolgte; (3) dass er im Mai 2012 einem in Pension gehenden Mitarbeitenden ein Fahrzeug für Fr. 555.- verkaufte, obwohl er wusste, dass dies unter keiner Prämisse zu rechtfertigen war; (4) dass er mit diesem Vorgehen eine irreguläre Besserstellung seiner selbst und der besagten Kadermitarbeitenden beabsichtigte und in Kauf nahm, dass das öffentliche Interesse ideell geschädigt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in ein regelkonformes Handeln der Angehörigen der Verwaltung geschädigt wurde; (5) dass er in Verletzung seiner Vermögensfürsorge- und Sorgfaltspflichten seit dem Jahr 2001 eine physische "schwarze Kasse" führte bzw. weiterführte, welche aus den Erlösen aus dem Verkauf von älteren Fahrzeugen und weiterem Material der Dienstabteilung gespeist wurde, wobei die Kasse für die Bezahlung von Mitarbeiteranlässen, Abschiedsgeschenken und dergleichen verwendet wurde und er in Kauf nahm, dass dieses Geld der Arbeitgeberin verheimlicht wurde. 3.7 Betreffend die in der Ausgangsverfügung vom 3. Juli 2024 genannten schädigenden Handlungen ist durch das Strafurteil und die zugrunde liegende Anklageschrift erstellt, dass der Angestellte für sich selbst und vier Kadermitarbeitende (F, G, H und I) Dienstfahrzeuge zur exklusiven und privaten Nutzung beschafft hat sowie dass er ein Fahrzeug einem in Pension gehenden Mitarbeiter zu einem zu tiefen Preis verkauft hat. Nicht im Anklagevorwurf und damit auch nicht im Strafurteil enthalten war jedoch die in der Verfügung vom
3. Juli 2024 überdies geltend gemachte Überlassung von Dienstfahrzeugen zur exklusiven und privaten Nutzung an zwei weitere Kadermitarbeiter (J und K) sowie das ausgerichtete zu teure Abschiedsgeschenk. Ausserdem liess das Strafgericht eine der angeklagten Überlassungen eines Dienstfahrzeugs für welche die Arbeitgeberin ebenfalls Schadenersatz fordert ausser Acht, da diesbezüglich die Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Hingegen wurde der Angestellte für eine weitere Überlassung eines Dienstfahrzeugs verurteilt (L), für welche die Arbeitgeberin in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2024 keinen Schadenersatz forderte. Dennoch können auch die drei nicht im Strafverfahren behandelten Überlassungen von Fahrzeugen, für welche die Arbeitgeberin Schadenersatz fordert (E, J und K), als erstellt gelten. Der Angestellte hat diesbezüglich die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz explizit anerkannt und es ergeben sich überdies sowohl die Kaufverträge als auch die Überlassungsverträge für die Fahrzeuge aus den Akten. Entsprechend sind alle Überlassungen von Fahrzeugen an insgesamt sieben Kadermitarbeitende erstellt. Was die "schwarze Kasse" betrifft, so enthält die Anklage bzw. das Strafurteil keine Details zu den einzelnen aus dieser Kasse getätigten Transaktionen. Jedoch anerkannte der Angestellte, aus der "schwarzen Kasse" ein Abschiedsgeschenk in Höhe von Fr. 3'000.- ausgerichtet zu haben. Seine Bestreitungen beziehen sich einzig auf die Frage, ob das Vorgehen tatsächlich widerrechtlich war, worauf sogleich eingegangen wird. 4. 4.1 Eine Vermögensschädigung erfolgt widerrechtlich, wenn sie gemäss § 14 HaftungsG in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung einer Amtspflicht erfolgt. Amtspflichten können in einem Gesetz oder in einer Verordnung enthalten sein; auch ein Verstoss gegen allgemeine Verwaltungsanweisungen oder gegen Pflichten, welche sich aus dem Pflichtenheft des fraglichen Angestellten ergeben, kann eine Amtspflichtverletzung darstellen. Zu den Amtspflichten gehört sodann die Treuepflicht, wonach alles zu unterlassen ist, was die Interessen des Staats beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen VGr, 10. Februar 2010, PB.2009.00032, E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Im Sinn von Art. 77 des (Stadtzürcher) Personalrechts vom 6. Februar 2002 (AS 177.100) müssen die städtischen Angestellten rechtmässig handeln und die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, wirtschaftlich und im Interesse der Stadt und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner ausführen. 4.2 Der Verschuldensbegriff wird sowohl im privaten wie auch im öffentlich-rechtlichen Haftpflichtrecht objektiviert. Massstab dieses objektivierten Verschuldens ist das als angebracht erachtete Verhalten eines durchschnittlichen Angestellten mit gleichem Alter, gleicher Lohnklasse, Diensterfahrung und Ausbildung. Die Begriffe des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sind die gleichen wie im privatrechtlichen Haftpflichtrecht. Vorsatz liegt vor, wenn die schädigende Handlung mit Wissen und Willen begangen worden ist; der Angestellte muss sich über die Konsequenzen seiner Tätigkeit bewusst sein und diese anstreben, voraussetzen oder zumindest in Kauf nehmen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der schädigende Angestellte die erforderliche Sorgfalt in krasser Weise verletzte, wenn ihm also der Vorwurf der Missachtung elementarer Vorsichtsgebote gemacht werden kann (vgl. zum Ganzen VGr, 10. Februar 2010, PB.2009.00032, E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Dass sämtliche schädigenden Handlungen vom Angestellten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit ausgeführt wurden, ist unbestritten. Ebenso besteht keine Veranlassung dazu, bezüglich der Widerrechtlichkeit der Handlungen oder bezüglich des Verschuldens für diejenigen Handlungen, welche durch das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich abgedeckt sind, eine andere rechtliche Würdigung vorzunehmen als die Strafbehörden: Der Angestellte gestand im Strafverfahren ausdrücklich, dass er entgegen den geltenden gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen bzw. seinen Vermögensfürsorge- und Sorgfaltspflichten handelte und dass er sich dessen bewusst war, womit er zumindest eventualvorsätzlich handelte. Hierauf ist er zu behaften. Er wurde denn auch wegen ungetreuer Amtsführung verurteilt. Dies bedingt die Schädigung der vom Angestellten zu wahrenden öffentlichen Interessen als objektive Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Art. 314 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]). 4.4 Dass dies darüber hinaus auch für diejenigen überlassenen Fahrzeuge gelten muss, die nicht vom Anklagevorwurf erfasst waren bzw. die aufgrund der Verfolgungsverjährung nicht strafrechtlich beurteilt wurden, versteht sich von selbst, zumal keine relevanten Unterschiede zwischen diesen Überlassungen und denjenigen, für welche der Angestellte verurteilt wurde, ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund muss hier nicht weiter auf die Ausführungen in seiner Beschwerde betreffend "ausdrückliche oder stillschweigende Bewilligung der Anschaffung der Geschäftsfahrzeuge" eingegangen werden (vgl. aber hinten zur Bemessung der Ersatzleistung E. 7.2.1), die im Kern die Frage der Widerrechtlichkeit bzw. einer Rechtfertigung der Handlungen oder des Verschuldens betreffen, und stellt es keine Verletzung des Anspruchs des Angestellten auf rechtliches Gehör dar, dass die Vorinstanz sich nicht mit diesen Argumenten befasste und auch keine Beweise hierzu abnahm. 4.5 Hingegen ist auf die Argumentation des Angestellten betreffend seine Ausgabenkompetenz, mit der er die Ausrichtung des Abschiedsgeschenks in Höhe von Fr. 3'000.- rechtfertigt, einzugehen. Bezüglich dieser Handlung liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor und der Angestellte anerkannte weder im Straf- noch im vorliegenden Verwaltungsverfahren deren Widerrechtlichkeit. 4.5.1 Zwar ist zutreffend, dass der Angestellte über eine Finanzkompetenz von Fr. 200'000.- für neue Ausgaben verfügte (vgl. Art. 45 lit. a der Geschäftsordnung des Stadtrats vom 10. Dezember 2003 [in der Fassung, wie sie während der ganzen Dienstzeit des Angestellten in Kraft stand; AS 172.100]). Diese Kompetenz bezieht sich jedoch nur auf budgetierte neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Angestellte diesen Betrag losgelöst von übrigen Bestimmungen des kommunalen Rechts hätte ausgeben können. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Anhang zum städtischen Reglement über besondere Auslagen vom 10. April 2002 (AS 177.150) explizit vorsieht, dass für ein Abschiedsgeschenk an höheres Kader bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses maximal Fr. 2'000.- zulasten der Stadt belastet werden dürfen. Diese Regelung verletzte der Angestellte mit der Ausrichtung eines Abschiedsgeschenks im Wert von Fr. 3'000.- zulasten der Arbeitgeberin, womit auch diese Handlung widerrechtlich war. Ob der Angestellte vorsätzlich handelte, kann offenbleiben, da ihm zumindest Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist: Eine Person in der Stellung des Angestellten (Direktor einer Dienststelle) muss Kenntnis von den eigenen Finanzkompetenzen haben und damit rechnen, dass aus staatlichen Mitteln ausgerichtete Abschiedsgeschenke betragsmässig einer Beschränkung unterliegen. Wäre der Angestellte diesbezüglich unsicher gewesen, hätte er entsprechende Nachforschungen anstellen oder sich beraten lassen müssen (vgl. auch VGr, 10. Februar 2010, PB.2009.00032, E. 2.6 5. Absatz). 4.5.2 Soweit der Angestellte dem in Pension gehenden Mitarbeiter ein städtisches Fahrzeug zu günstig verkaufte, anerkannte er bereits im Strafverfahren, dass er vorsätzlich gehandelt hatte und dass die Handlung widerrechtlich gewesen war. Ohnehin ergibt sich die Widerrechtlichkeit aber auch daraus, dass es sich bei diesem Verkauf um eine gemischte Schenkung zulasten der Arbeitgeberin handelte, wobei die Beitragsgrenze für Abschiedsgeschenke für den genannten Mitarbeiter bereits mit dem ausgerichteten Abschiedsgeschenk überschritten worden war und somit kein Raum für weitere Zuwendungen bestand. Auch diese Transaktion lässt sich daher nicht mit der Finanzkompetenz des Angestellten rechtfertigen. 4.5.3 Falls die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Angestellten damit verletzt haben sollte, dass sie sich mit seinen Argumenten zur Ausgabenkompetenz nicht auseinandersetzte, so wäre diese Gehörsverletzung hiermit geheilt, zumal in diesem Punkt nur eine Frage der korrekten Rechtsanwendung im Streit lag, bei deren Beurteilung dem Verwaltungsgericht die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz (vgl. VGr, 22. Januar 2026, VB.2024.00648, E. 2.2). 4.6 Umstritten bleibt bei diesem Ergebnis lediglich die Frage, ob bei der Arbeitgeberin ein Schaden eingetreten ist und wenn ja, in welcher Höhe. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob die Kausalität zwischen den schädigenden Handlungen und dem eingetretenen Schaden zu verneinen ist, weil dieser Schaden auch bei rechtmässigem Alternativverhalten des Angestellten ganz oder zumindest teilweise eingetreten wäre. 5. 5.1 Nach der sogenannten Differenzhypothese entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand einer geschädigten Person und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. VGr, 8. September 2020, VB.2019.00546, E. 2.2.1). 5.2 5.2.1 Hätte der Angestellte nicht widerrechtlich für sich selbst und sieben andere Kadermitarbeitende Fahrzeuge zur privaten Nutzung auf Kosten der Arbeitgeberin beschafft, hätte die Arbeitgeberin die Kaufpreise für diese Fahrzeuge nicht bezahlen müssen und wäre ihr Vermögen um diesen Betrag höher. Ihr ist entsprechend ein Schaden entstanden, der aus den Kaufpreisen der Fahrzeuge besteht, aber durch die späteren Verkaufserlöse bei deren Verkauf teilweise wieder gedeckt wurde. Die Schadensberechnung der Vorinstanzen, wonach so ein Schaden von insgesamt Fr. 303'499.- (Fr. 73'044.- [Fahrzeug Angestellter] + Fr. 231'455.- [Fahrzeuge andere Kadermitarbeitende]) entstand, ist nicht zu beanstanden. Sowohl die Kaufs- als auch die Verkaufspreise ergeben sich aus den Akten. 5.2.2 Hätte der Angestellte dem in Pension gehenden Mitarbeiter ein städtisches Fahrzeug nicht widerrechtlich zu einem Preis deutlich unter dem Marktpreis verkauft, hätte die Stadt beim Verkauf einen höheren Erlös erzielt. Dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs rund Fr. 11'500.- wert war, wurde vom Angestellten im Strafverfahren explizit anerkannt. Dass das Fahrzeug stattdessen für Fr. 555.- verkauft wurde, ergibt sich aus den Akten. Hieraus resultiert ein Schaden von Fr. 10'945.-. Ob das Fahrzeug bereits buchhalterisch abgeschrieben war oder nicht, spielt keine Rolle. Entweder machte die Arbeitgeberin bei dem vom Angestellten vorgenommenen Verkauf einen Verlust (weil das Fahrzeug zu einem tieferen Wert verkauft wurde, als es verbucht war) oder einen zu tiefen Gewinn (weil das Fahrzeug in der Buchhaltung bereits abgeschrieben war, aber ein tieferer Gewinn erzielt wurde, als bei einem Verkauf auf dem freien Markt möglich gewesen wäre). Beides stellte einen Schaden der Arbeitgeberin nach der Differenzhypothese dar. Damit ist auch diese Schadensposition ausgewiesen. 5.2.3 Hätte der Angestellte die reglementarische Betragsgrenze für Abschiedsgeschenke eingehalten, hätte er dem in Pension gehenden Mitarbeiter ein Abschiedsgeschenk im Wert von höchstens Fr. 2'000.- ausgerichtet. Dadurch, dass er stattdessen ein Geschenk im Wert von Fr. 3'000.- ausrichtete, verringerte sich das Vermögen der Arbeitgeberin um Fr. 1'000.- zu viel, was ebenfalls einen Schaden darstellt. 5.2.4 Nach dem Gesagten wurde die Schadenshöhe für alle geltend gemachten Schadenspositionen von der Arbeitgeberin ausgewiesen. Insofern zielen die Ausführungen des Angestellten, wonach die Vorinstanz den Schaden unzulässigerweise nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt habe, ins Leere. Die Schätzung erfolgte viel mehr nur im Zusammenhang mit einer von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion der Schadenersatzforderung zugunsten des Angestellten (vgl. sogleich E. 5.3.2). 5.3 Zu klären bleibt, ob der entstandene Schaden zu reduzieren ist, weil der Arbeitgeberin auch bei rechtmässigem Alternativverhalten des Angestellten gewisse Kosten entstanden wären. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz bereits einen Abzug von Fr. 10'854.- vorgenommen. Dies begründete sie damit, dass der Angestellte und die übrigen Kadermitarbeitenden, denen zu Unrecht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, ohne diese Fahrzeuge vereinzelt hätten Dienstfahrten im öffentlichen Verkehr auf Kosten der Arbeitgeberin vornehmen müssen. Die Kosten schätzte die Vorinstanz auf Fr. 270.- pro Person und pro Jahr . Für das Fahrzeug des Angestellten nahm sie zudem einen weiteren Abzug gestützt auf die von diesem geltend gemachten Dienstreisen vor. 5.3.1 Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass keine Haftung greift, wenn der präsumptiv Haftpflichtige beweist, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben (oder einen höheren) Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten (BGE 131 III 115 E. 3.1; BGr,
16. November 2023, 4A_440/2022, E. 2.7). Die Beweislast für diesen Entlastungsbeweis liegt beim Haftpflichtigen (BGE 131 III 115 E. 3.3). Zwar gilt im zürcherischen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 7 Abs. 1 VRG), die Beweislast ist jedoch auch hier insofern relevant, als sie bestimmt, wer bei offenem Beweisergebnis die Folgen des unterbliebenen Beweises zu tragen hat (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 157). 5.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist es aus heutiger Optik mangels entsprechender Aufzeichnungen unmöglich zu rekonstruieren, wie viele Fahrten in welcher Länge der Angestellte und die übrigen Kadermitarbeitenden zwischen 2008 und 2017 mit ihren zu Unrecht genutzten Dienstfahrzeugen zurückgelegt haben, für die ihnen aufgrund der dienstlichen Notwendigkeit tatsächlich auch bei rechtmässigem Vorgehen eine Spesenentschädigung zugestanden wäre. Auch eine Befragung der vom Angestellten angebotenen Zeugen vermag bei dieser Ausgangslage bald zehn Jahre später keine hinreichende Klärung mehr zu erbringen, weshalb hierauf zu verzichten ist. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine entsprechenden Befragungen vornahm, und ist darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Angestellten zu erblicken. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass Bezirksräte, soweit sie Rechtsprechungsfunktion im öffentlich-rechtlichen Bereich wahrnehmen, nicht als gerichtliche Behörde gelten und damit grundsätzlich nach § 26c VRG e contrario keine formalen Zeugeneinvernahmen durchführen können (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26c N. 4). 5.3.3 Zwar machte der Angestellte bereits im Rekurs allgemeine Ausführungen dazu, wie sein Arbeitsalltag ausgesehen habe und wie viele Kilometer er und die anderen Kadermitarbeitenden schätzungsweise in dienstlicher Verrichtung mit ihren Fahrzeugen zurückgelegt hätten. Ausser den angebotenen (untauglichen) Zeugenbefragungen legte er jedoch keine Belege hierfür ins Recht. Dies vermag keinen Beweis für die behaupteten Kosten, die der Arbeitgeberin bei rechtmässigem Alternativverhalten entstanden wären, zu erbringen. Soweit sich der Angestellte auf die Kilometerstände der Fahrzeuge bezieht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich daraus nichts ableiten lässt. Die Fahrzeuge wurden von allen Personen auch privat genutzt, was der Angestellte im Strafverfahren explizit eingestand. Entsprechend lässt sich nicht rekonstruieren, wie viele Kilometer in privater und wie viele in dienstlich notwendiger Nutzung zurückgelegt wurden. Dass der Angestellte und die Kadermitarbeitenden praktisch Tag und Nacht sowie am Wochenende hätten verfügbar sein müssen und auch Nachtdienste geleistet hätten, was der Angestellte mit der Natur der Tätigkeit der Dienstabteilung begründet, ist nicht glaubhaft. So trifft es zwar zu, dass die Angestellten der Dienststelle C der Stadt Zürich, welche tatsächlich täglich auf der Strasse im Einsatz sind, Nachtschichten arbeiten müssen und sich dies aus der Natur der Tätigkeit ergibt. Weshalb dies auch für die höchste Führungsebene gegolten haben soll bzw. warum es sich bei solchen Einsätzen für diese um dienstlich notwendiges Verhalten gehandelt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Insofern ist erhellend, dass der Nachfolger des Angestellten in der Position des Direktors ohne Dienstfahrzeug auskam und seine Aufgaben mit dem öffentlichen Verkehr bewältigen konnte und dass zwei Kadermitarbeitende, die auch nach der Rückgabe ihrer Dienstfahrzeuge in der Dienstabteilung verblieben, später nur tiefe jährliche Spesenentschädigungen bezogen. Ob der Nachfolger einen anderen Führungsstil pflegte oder nicht, spielt keine Rolle. Zumindest bestehen bei dieser Ausgangslage gewichtige Indizien dafür, dass allfällige Dienstfahrten mit einem eigenen Fahrzeug nicht oder nicht häufig betrieblich notwendig waren. 5.3.4 Nicht entscheidend ist schliesslich, wie viel Gewinn die Arbeitgeberin unter der Leitung des Angestellten erwirtschaftete und wie erfolgreich er in seiner Tätigkeit war. Hieraus entstehen ihm keine persönlichen Ansprüche, die er mit den Schadenersatzansprüchen der Arbeitgeberin verrechnen könnte. 5.4 Nach dem Gesagten können die hypothetischen Kosten, die der Arbeitgeberin bei rechtmässigem Alternativverhalten des Angestellten entstanden wären, nicht bewiesen werden. Da die Arbeitgeberin jedoch den von der Vorinstanz stattdessen in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzten Abzug in ihrer Beschwerde explizit anerkannte, hat es damit sein Bewenden (§ 63 Abs. 2 VRG). Auf jeden Fall muss bei dieser Ausgangslage nicht geklärt werden, ob die Schätzung zugunsten des Angestellten noch höher hätte ausfallen müssen, wie er dies sinngemäss verlangt. 6. Weiter ist strittig, in welchem Umfang die Schadenersatzansprüche der Arbeitgeberin gegen den Angestellten verwirkt sind. 6.1 Da das Haftungsgesetz für die vorliegende Konstellation anwendbare Vorschriften betreffend Verjährung bzw. Verwirkung enthält (vgl. § 25 HaftungsG), besteht weder Anlass noch Raum für eine ergänzende Anwendung obligationenrechtlicher Verjährungsbestimmungen gestützt auf § 29 HaftungsG (vgl. VGr, 8. September 2020, VB.2019.00546, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 6.2 Nach § 25 HaftungsG erlischt die Haftung des Angestellten gegenüber dem Kanton (bzw. der Gemeinde), wenn dieser (bzw. diese) den Schadenersatzanspruch nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen beim zuständigen Gericht geltend macht (relative Frist), auf alle Fälle nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung (absolute Frist). Die Fristen ruhen, solange ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird (§ 26 HaftungsG). 6.3 Aus der Verwendung des Wortes "erlischt" kann geschlossen werden, dass es sich bei der Frist nach § 25 HaftungsG um eine Verwirkungsfrist handelt. Dies entspricht auch der klaren gesetzgeberischen Intention (vgl. KR Prot. 19871991, S. 10231 [Kommissionspräsident Angst]). Ferner hat das Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid festgehalten, dass es sich bei der analog ausgestalteten Frist für Ansprüche Dritter gegen den Kanton nach § 24 Abs. 1 HaftungsG ebenfalls um eine Verwirkungsfrist handelt (VGr, 8. September 2020, VB.2019.00546, E. 2.2.1). Folglich ist die Fristwahrung von Amtes wegen zu beurteilen und kann die Frist (abgesehen von der spezialgesetzlichen Ausnahme von § 26 HaftungsG) grundsätzlich nicht gehemmt, unterbrochen oder erstreckt werden (vgl. VGr, 8. September 2020, VB.2019.00546, E. 2.2.2.4). 6.4 Der Angestellte bestreitet zunächst die Einhaltung der relativen Verwirkungsfrist. 6.4.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Arbeitgeberin habe am 16. Mai 2017, aber noch nicht im September 2016 von den schädigenden Handlungen des Angestellten Kenntnis gehabt. Angesichts dessen, dass noch im Mai 2017 eine Strafanzeige gestellt worden sei und die Frist daher bis zum Abschluss des Strafverfahrens am 15. November 2023 geruht habe, habe die Arbeitgeberin mit ihrer Verfügung vom 3. Juli 2024 die relative zweijährige Frist von § 25 HaftungsG gewahrt. 6.4.2 Das Haftungsgesetz bestimmt den Zeitpunkt nicht näher, in welchem "Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen" besteht. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des Obligationenrechts bzw. die Rechtsprechung hierzu ergänzend hinzuzuziehen (§ 29 HaftungsG; vgl. VGr,
8. September 2020, VB.2019.00546, E. 2.2.1, und 27. Januar 2016, VB.2015.00564, E. 3.2 Abs. 1 [mit Hinweisen, auch zum Folgenden]; BGr, 10. Januar 2007, 2C.3/2005, E. 5.1, sowie 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 2.1 und 5.1). Die relative Verwirkungsfrist setzt damit ein, wenn der Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers und den wesentlichen Elementen des Schadens hat, die es ihm erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und sein Haftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen. Die relative Verwirkungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat, nicht mit demjenigen, in welchem er bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit ausreichende Kenntnis vom Schaden hätte erlangen können (BGr,
21. November 2018, 2C_245/2018, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). 6.4.3 Der Angestellte macht in diesem Zusammenhang geltend, die Arbeitgeberin habe jeweils sofort bei Ablage der Belege für die vom Angestellten getätigten schädigenden Handlungen in der Buchhaltung oder spätestens bei der jährlichen Kontrolle durch die Finanzkontrolle im folgenden Jahr Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen erlangt. Angesprochen ist damit im Wesentlichen die Frage, welches Wissen welcher Personen der Arbeitgeberin zuzurechnen ist. 6.4.4 Vorweg ist festzuhalten, dass das Controlling innerhalb der Dienststelle C der Stadt Zürich Aufgabe der Dienstabteilung selbst war (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Reglements über den städtischen Finanzhaushalt vom 5. Februar 1986 [AS 611.110; aufgehoben per 31. Dezember 2019]). Der Angestellte als Dienstchef leitete und beaufsichtigte die Dienstabteilung (Art. 37 der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 27. Juni 1973 [AS 172.100; in der Fassung vor dem 1. Januar 2022]). Bei dieser Ausgangslage kann der Arbeitgeberin kein Wissen von Mitarbeitenden zugerechnet werden, die dem Angestellten hierarchisch unterstellt waren und beispielsweise die Buchhaltung führten, da sie auf Anweisung des Dienstchefs handelten. 6.4.5 Die Finanzkontrolle ist hingegen eine unabhängige Dienststelle (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Finanzkontrollverordnung vom 18. Dezember 1985 in den Fassungen, wie sie vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2018 in Kraft standen [aFKVO; AS 611.100]). Sie prüft die Hauptrechnung und die Sonderrechnungen, die entsprechenden Voranschläge und die Haushaltsführung gemäss kantonalem und kommunalem Recht und nach anerkannten Revisionsgrundsätzen (Art. 6 Abs. 2 aFKVO). Wie die Arbeitgeberin zu Recht vorbringt, kann dies jedoch nicht heissen, dass jede einzelne Buchung jeder einzelnen Dienststelle im Detail auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft wird. Sofern sich also die haftungsbegründenden Tatsachen überhaupt aus der Buchhaltung der Dienststelle C der Stadt Zürich ergaben, kann allein daraus, dass die Finanzkontrolle diese geprüft und abgenommen hat, nicht geschlossen werden, dass die Arbeitgeberin Kenntnis von diesen Tatsachen erlangte. Wie zuvor ausgeführt ist der relevante Zeitpunkt nicht derjenige, in welchem eine Kenntnisnahme theoretisch möglich gewesen wäre, sondern derjenige, in welcher die Kenntnisnahme tatsächlich erfolgte (vgl. zuvor E. 6.4.2). Hätte die Finanzkontrolle tatsächlich Kenntnis von den Handlungen des Angestellten erlangt, die nicht nur haftungsbegründend, sondern auch strafbar waren, wäre sie verpflichtet gewesen, dies der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher zu melden (Art. 7 Abs. 3 aFKVO). Da eine solche Meldung in Bezug auf die hier im Streit liegenden Handlungen des Angestellten unterblieb, kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzkontrolle von ihnen keine Kenntnis hatte. Dies ist im Übrigen auch insofern wenig überraschend, als die Transaktionen, welche die "schwarze Kasse" betrafen, ohnehin nicht verbucht wurden und die übrigen Transaktionen (insb. betreffend die überlassenen Dienstfahrzeuge) je nach gewähltem Vorgehen bei der Verbuchung in der Rechnung der Dienststelle C der Stadt Zürich nicht zwingend als verdächtig erscheinen mussten. So ergibt sich beispielsweise eine reglementswidrige private Nutzung der Fahrzeuge nicht aus der Buchhaltung. Insofern ist der Arbeitgeberin auch kein Wissen aufgrund der Tätigkeit der Finanzkontrolle zuzurechnen. 6.4.6 Damit bleibt zu klären, ob und ab welchem Zeitpunkt die zuständige Departementsvorsteherin bzw. der zuständige Departementsvorsteher Kenntnis von den haftungsbegründenden Tatsachen hatte. Klar ist hierbei, dass von einer schädigenden Handlung erst Kenntnis genommen werden kann, wenn die Handlung selbst erfolgt ist (zu diesem Zeitpunkt unten E. 6.5.5). Für den Lauf der relativen Verwirkungsfrist nicht relevant ist daher entgegen der Ansicht des Angestellten eine allenfalls schon zuvor "bestehende Praxis". Zum Zeitpunkt der ersten schädigenden Handlung (1. Oktober 2008) war M die zuständige Departementsvorsteherin im Departement O und blieb dies bis am 8. April
2014. In der Folge und bis zur Kündigung des Angestellten war der Departementsvorsteher N. 6.4.6.1 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Überlassung von Fahrzeugen durch den Angestellten an sieben andere Kadermitarbeitende N oder anderen Mitgliedern des Stadtrats schon lange vor Anhebung der Strafanzeige vom 19. Mai 2017 bekannt war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Stadtrat diesen Sachverhaltskomplex nicht bereits in seiner Strafanzeige aufgeworfen hätte, wenn er hiervon schon zu diesem Zeitpunkt gesicherte Kenntnis gehabt hätte, wie dies der Angestellte behauptet. Stattdessen taucht der Vorwurf in den Akten erstmals in einer auf den
16. Mai 2017 und damit drei Tage vor Anhebung der Strafanzeige datierten Aktennotiz des Departementssekretärs auf und brachte der Stadtrat diesen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft erst als Nachtrag zu seiner Strafanzeige mit Schreiben vom 15. Juni 2017 zur Kenntnis. Hierbei verwies er im Übrigen auf eine Medienmitteilung vom 31. Mai 2017. Diese beinhaltet Ausführungen dazu, dass in der vorhergehenden Woche die "schwarzen Kassen" entdeckt worden seien und sich ausserdem (ohne genaue Angabe eines Zeitraums) "gezeigt habe", dass der Angestellte nicht nur (wie bereits bekannt) für sich selbst, sondern auch für andere Kadermitarbeitende Dienstfahrzeuge zur privaten Nutzung beschafft habe. Es ist glaubhaft, wenn die Arbeitgeberin ausführt, dass sie auch von zweiterem in der Medienmitteilung genanntem Sachverhalt erst kurz vor Anhebung der Strafanzeige Kenntnis erlangt habe. So beriet der Stadtrat noch im September 2016 personalrechtliche Massnahmen gegen den Angestellten wegen verschiedener anderer Verstösse gegen rechtliche Vorgaben in seiner Dienstabteilung. Hätte N oder ein anderes Mitglied des Stadtrats zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis des hier streitgegenständlichen haftungsbegründenden Verhaltens des Angestellten betreffend Dienstfahrzeuge (Überlassung an andere Kadermitarbeitende und Verkauf) sowie Abschiedsgeschenk gehabt, wäre dieses zweifelsohne thematisiert worden. Gründe dafür, weshalb der Stadtrat zwar Kenntnis von einem solchen Verhalten gehabt haben sollte, dieses aber erst aufbrachte, als bereits über personalrechtliche Massnahmen entschieden worden war, sind nicht ersichtlich. 6.4.6.2 Strittig bleibt damit einzig, ab welchem Zeitpunkt die zuständigen Departementsvorstehenden Kenntnis davon hatten, dass der Angestellte sich im Dezember 2012 einen Dienstwagen zur eigenen persönlichen Nutzung beschafft hatte. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass M im Rahmen einer Administrativuntersuchung zu den Vorgängen bei der Dienststelle C der Stadt Zürich während der Dienstzeit des Angestellten am 31. Januar 2018 explizit befragt wurde, ob sie von "den Betriebsfahrzeugen" gewusst habe. Hierauf antwortete sie, sie habe keine Ahnung gehabt. Ihr seien zwar die Schwächen des Angestellten für "PS" bekannt gewesen, aber er habe von ihr kein Betriebsfahrzeug erhalten. Sie sei zwar ab und zu in seinem Fahrzeug mitgefahren, aber sie habe nicht geahnt, dass dieses so besonders mit PS ausgerüstet gewesen sein soll. Auf telefonische Anfrage des Departementssekretärs hatte M bereits am 9. Mai 2017 bestätigt, dass sie dem Angestellten nie eine Bewilligung dafür erteilt habe, ein Geschäftsauto für rund Fr. 100'000.- auf Kosten der Arbeitgeberin zu kaufen. Zwar behauptet der Angestellte, hierbei handle es sich um eine Lüge, was er auch mit einem Brief von M beweisen könne. Diesen Brief hat er jedoch in der Folge nie eingereicht und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass M diesbezüglich gelogen haben sollte. Keine Rolle spielt entgegen der Ansicht des Angestellten, dass M mehrfach mit ihm in seinem Dienstfahrzeug mitgefahren sei. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Angestellte dieses Fahrzeug fuhr, musste M noch nicht darauf schliessen, dass der Angestellte dieses in Abweichung von den entsprechenden Reglementen für sich selbst zur exklusiven und privaten Nutzung beschafft hatte und damit die Arbeitgeberin schädigte. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass für den Beginn der relativen Verjährungsfrist nicht relevant ist, wann eine Kenntnisnahme der haftungsbegründenden Tatsachen theoretisch möglich gewesen wäre, sondern derjenige, in welcher die Kenntnisnahme tatsächlich erfolgte (vgl. zuvor E. 6.4.2). Dasselbe gilt auch für allfällige spätere Fahrten des Angestellten mit N. Für die gesicherte Kenntnisnahme ist auf die Angabe in der Strafanzeige abzustellen, wonach die Arbeitgeberin erst Anfang Mai 2017 einen Hinweis darauf erhielt, dass der Angestellte das von ihm benutzte Fahrzeug auf Kosten der Arbeitgeberin beschafft hatte. Auch hier wäre nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Sachverhaltskomplex im personalrechtlichen Verfahren im September 2016 nicht bereits thematisiert worden wäre, hätte der Stadtrat zu diesem Zeitpunkt schon davon Kenntnis gehabt. Nach dem Gesagten nahm die Arbeitgeberin erst im Frühjahr 2017 gesicherte Kenntnis von den haftungsbegründenden Tatsachen. 6.4.7 Ob die relative Verwirkungsfrist gewahrt wurde, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in welchem das Gemeinwesen den Schadenersatzanspruch beim "zuständigen Gericht" geltend macht (vgl. § 25 HaftungsG). Hiermit sind die Zivilgerichte nach § 19 Abs. 1 lit. a HaftungsG angesprochen. Für Schadenersatzforderungen von Gemeinden gegenüber ihren Angestellten gilt jedoch die Ausnahme, dass nicht die Zivilgerichte zu deren Beurteilung zuständig sind, sondern die Gemeindevorsteherschaft eine Verfügung über die Forderungen erlässt, welche anschliessend nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden kann (§ 18 lit. e in Verbindung mit § 19 Abs. 3 HaftungsG). Es ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes, dass der Erlass dieser Verfügung für die Frage der Wahrung der Verwirkungsfristen nach § 25 HaftungsG mit der Geltendmachung beim zuständigen Gericht gleichzusetzen ist. Für die Wahrung der relativen Verwirkungsfrist ist also wie die Vorinstanz korrekt erwog der Erlass der Verfügung der Arbeitgeberin am 3. Juli 2024 massgeblich. Angesichts des Fristenstillstands vom 19. Mai 2017 bis zum 15. November 2023 während des laufenden Strafverfahrens gegen den Angestellten (§ 26 HaftungsG) war die relative zweijährige Verwirkungsfrist damit zum Zeitpunkt der fristwahrenden Verfügung der Arbeitgeberin vom 3. Juli 2024 noch nicht abgelaufen und die Ansprüche damit nicht verwirkt. 6.5 Der Angestellte macht weiter geltend, für sämtliche von der Arbeitgeberin geltend gemachten Ansprüche sei mittlerweile die absolute Verwirkungsfrist abgelaufen. Die Arbeitgeberin bestreitet dies und macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Verwirkung ihres Anspruchs auf Schadenersatz betreffend das am 1. Oktober 2008 an E überlassene Fahrzeug (im Umfang von Fr. 41'010.-) angenommen. 6.5.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Anspruch betreffend die Fahrzeugüberlassung im Jahr 2008 sei auch unter Berücksichtigung der Hemmung der Frist durch das Strafverfahren (§ 26 HaftungsG) Ende Februar/Anfang März 2025 (und damit vor Fällung des Rekursentscheids) verwirkt. In diesem Umfang hiess sie den Rekurs des Angestellten gut. Die übrigen geltend gemachten Forderungen der Arbeitgeberin erachtete die Vorinstanz als nicht verwirkt. 6.5.2 Die Auffassung der Vorinstanz geht implizit von der Prämisse aus, dass die absolute Verwirkungsfrist von § 25 HaftungsG auch noch während des Rechtsmittelverfahrens weiterläuft, nachdem der Kanton bzw. die Gemeinde seine resp. ihre Ansprüche beim Gericht geltend gemacht bzw. wie hier (vgl. zuvor E. 6.4.7) verfügt hat. Diese Auffassung ist unzutreffend: Zwar ist der Wortlaut von § 25 HaftungsG aufgrund der Satzstruktur und der Verwendung der Formulierung "auf alle Fälle" in der Einleitung des Teilsatzes betreffend die absolute Verwirkungsfrist tatsächlich nicht klar. Es sind grammatikalisch verschiedene Auslegungen zur Frage, ob die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim zuständigen Gericht bzw. durch Verfügung nur die relative oder auch die absolute Verwirkungsfrist wahrt, möglich. Es entspricht aber nicht der in der Schweiz üblichen Rechtsauffassung, dass auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg und rechtzeitig geltend gemachte Haftungsansprüche "unter der Hand des Gerichts" verwirken könnten (vgl. auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den obligationenrechtlichen Verjährungsfristen in BGE 147 III 419). Die Arbeitgeberin hatte nach Erlass ihrer Verfügung vom 3. Juli 2024 keinen weiteren Einfluss mehr darauf, wann diese rechtskräftig würde bzw. wann sie zur Vollstreckung ihrer Ansprüche schreiten konnte. Würde die absolute Verwirkungsfrist dennoch auch nach diesem Zeitpunkt weiterlaufen, könnte der Angestellte durch Verzögerung des Verfahrens letztlich ein Erlöschen seiner Haftpflicht erreichen, was dem Zweck des Haftungsgesetzes zuwiderläuft. Auch aus der Funktion von absoluten Verwirkungsfristen lässt sich kein Grund dafür ableiten, dass diese im vorliegenden Fall während der Rechtsmittelverfahren weiterlaufen müsste. Sinn und Zweck von Verjährungs- und Verwirkungsregelungen ist in erster Linie die Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, in dem der Schuldner vor Ansprüchen aus lang zurückliegender Zeit geschützt wird (BGE 136 II 187 E. 7.4; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich etc. 2013, S. 38 ff.). Ab dem Moment, in dem der Gläubiger seine Haftungsforderung gegen den Schuldner in der vom Gesetz verlangten Form und noch innert der Frist geltend gemacht hat, besteht jedoch keine Veranlassung mehr, diesen Schutz zu gewähren. 6.5.3 Nach dem Gesagten ist auch für die Wahrung der absoluten Verwirkungsfrist von § 25 HaftungsgG einzig relevant, wann die Arbeitgeberin die im Gesetz zur Fristwahrung der relativen Verwirkungsfrist vorgeschriebene Handlung vorgenommen hat. Dies ist der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, mit der die Schadenersatzforderungen festgelegt werden (vgl. zuvor E. 6.4.7). 6.5.4 Auch die absolute Verwirkungsfrist ruhte sodann während des Strafverfahrens gegen den Angestellten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 26 HaftungsG, welcher von Fristen in der Mehrzahl spricht und sich damit nicht bloss auf die relative Verwirkungsfrist bezieht. Im Übrigen wäre auch der Zweck der Bestimmung erheblich beeinträchtigt, wenn sie auf die in § 24 und § 25 HaftungsG statuierten absoluten Verwirkungsfristen keine Anwendung fände. Diesfalls müsste bei lang andauernden Strafverfahren gegen Angestellte dennoch schon parallel eine Durchsetzung von Haftungsansprüchen angestrengt werden, bevor die strafrechtliche Aufarbeitung der Vorwürfe an den Angestellten abgeschlossen ist, was durch § 26 HaftungsG gerade verhindert werden soll (vgl. Prot. KR 19671971, S. 2407 f. [Kommissionspräsident Bachtler]). 6.5.5 Die Daten, auf welche die Vorinstanz für die jeweilige "schädigende Handlung" des Angestellten und damit den Beginn der absoluten Verwirkungsfrist abstellte, sind nicht zu beanstanden: Die schädigende Handlung des Angestellten bestand in der widerrechtlichen Überlassung von Fahrzeugen im Eigentum der Arbeitgeberin an Kadermitarbeitende zu deren privater Nutzung und es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf die Daten der "Gebrauchsleihverträge" (1. Oktober 2008, 1. August 2012, 1. September 2012, 4. Februar 2013,
1. Juli 2013, 1. Oktober 2013 und 1. Dezember 2015) abstellte, zumal diese eine Verfügbarkeit der Fahrzeuge für die betreffenden Kadermitarbeitenden jeweils ab dem Tag des Vertragsschlusses vorsahen Beim vom Angestellten selbst genutzten Fahrzeug ist nicht zu beanstanden, dass von einer widerrechtlichen privaten Nutzung ab Lieferdatum (11. Dezember 2012) ausgegangen wurde, da es an einem analogen "Gebrauchsleihvertrag" fehlt. Damit ist auch die fristauslösende schädigende Handlung auf dieses Datum festzulegen. Was den Verkauf eines Fahrzeugs an einen in Pension gehenden Mitarbeiter zu einem deutlich zu tiefen Preis betrifft, ist die schädigende Handlung der Abschluss des Kaufvertrags, welcher gemäss Angaben in der Anklageschrift gegen den Angestellten am 22. Mai 2013 erfolgte. Beim um Fr. 1'000.- zu teuren Abschiedsgeschenk für denselben Mitarbeiter ist der Zeitpunkt der Übergabe des Geschenks als schädigende Handlung zu werten. Wann diese genau erfolgte, ergibt sich nicht aus den Akten. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sie rund um die Pensionierung des Mitarbeiters am 31. Mai 2012 erfolgte. 6.5.6 Die Verwirkungsfrist für die am weitesten zurückliegende schädigende Handlung des Angestellten (die Überlassung eines Fahrzeugs an E) begann am 1. Oktober 2008. Sie lief bis zur Einreichung der Strafanzeige durch die Arbeitgeberin gegen den Angestellten am 19. Mai 2017 und damit während acht Jahren und rund acht Monaten. Sie ruhte in der Folge nach § 26 HaftungsG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens am 15. November
2023. Zum Zeitpunkt der Festlegung der Schadenersatzforderungen durch die Arbeitgeberin am 3. Juli 2024 war die Frist daher insgesamt erst während rund neun Jahren und vier Monaten gelaufen. Entsprechend wurde die zehnjährige Frist auch für den ältesten der geltend gemachten Ansprüche gewahrt, womit alle streitgegenständlichen Ansprüche auch mit Blick auf die absolute Verwirkungsfrist nicht verwirkt sind. 6.5.7 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob sich die Formulierung "nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung in § 25 HaftungsG nur auf Dauerdelikte bezieht oder wie die Arbeitgeberin in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend macht auch hier zur Anwendung gelangt, wo grundsätzlich mehrere verschiedene Handlungen einer öffentlich-rechtlich angestellten Person während ihrer Dienstzeit zu Haftungsansprüchen führten, die gemeinsam eingefordert werden. So oder anders ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Angestellten der Schadenersatzanspruch für die Überlassung eines Fahrzeugs an E zu dessen exklusiver und privater Nutzung am 1. Oktober 2008 im Umfang von Fr. 41'010.- nicht verwirkt. 6.5.8 Die Vorinstanz reduzierte die betragsmässige Schadenshöhe für die zu Unrecht überlassenen Fahrzeuge alle um eine Pauschale für Spesen, die auch bei rechtmässigem Alternativverhalten angefallen wären (vgl. zuvor E. 2 und E. 5.3). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb sie dies nicht auch für das am 1. Oktober 2008 an E überlassene Fahrzeug getan hätte, wenn sie nicht zu Unrecht die Verwirkung der Schadenersatzforderung für diesen Sachverhaltskomplex festgestellt hätte. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Schadenshöhe für diese Überlassung von Fr. 41'010.- auf Fr. 38'580.- (Abzug von Fr. 270.- pro Jahr über neun Jahre [20082017]) zu reduzieren. 7. 7.1 Damit stehen als Zwischenresultat sowohl die Haftpflicht des Angestellten sowie die eingetretene Schadenshöhe ziffernmässig fest. Wie viel ein fehlbarer Angestellter tatsächlich zu einem konkreten Schaden beizusteuern hat, regelt das Haftungsgesetz nicht abschliessend. Die nach § 29 HaftungsG subsidiär geltenden Art. 43 und 44 OR räumen den rechtsanwendenden Organen erhebliches Ermessen ein (VGr, 10. Februar 2010, PB.2009.00032, E. 3.1.1). Dabei hat das Gericht namentlich die Grösse des Schadenersatzes nach dort vorgezeichneten und in Lehre und Rechtsprechung näher entwickelten Faktoren zu bestimmen; nach Art. 43 Abs. 1 OR hat es die Umstände und die Grösse des Verschuldens zu würdigen (vgl. BGE 127 III 73 E. 5e); nach Art. 44 Abs. 1 OR kann es die Ersatzpflicht mässigen oder gänzlich von ihr absehen, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben; schliesslich kann eine Ermässigung nach Art. 44 Abs. 2 OR auch aufgrund der Gefahr einer Notlage erfolgen. Die Vorschriften von Art. 43 und 44 OR sind von Amtes wegen anzuwenden und eine allfällige Herabsetzung der Ersatzpflicht des Schädigers ist unabhängig von den Parteivorbringen zu prüfen (BGE 111 II 156 E. 4; zuletzt bestätigt in BGr, 2. Mai 2025, 4A_659/2024, E. 9.2) 7.2 Weder die Arbeitgeberin in der Ausgangsverfügung noch die Vorinstanz im Rekursentscheid haben sich mit einer allfälligen Reduktion der Ersatzpflicht des Angestellten gestützt auf § 29 HaftungsG in Verbindung Art. 43 und 44 OR befasst. Jedoch liegen Gründe für eine Reduktion vor: 7.2.1 So ist zu berücksichtigen, dass die Kadermitarbeitenden, denen zu Unrecht Fahrzeuge zum teilweisen privaten Gebrauch überlassen wurden, durch ihre Nutzung der Fahrzeuge den bei der Arbeitgeberin eingetretenen Schaden wesentlich mitverschuldet haben. Ausserdem erlangte der Angestellte durch diese Überlassung keinerlei persönliche Vorteile. Ebenfalls ist im Zusammenhang mit den an andere Kadermitarbeitende überlassenen Fahrzeugen sowie dem vom Angestellten für sich selbst beschafften Fahrzeug von Belang, dass die Arbeitgeberin zwar wie bereits ausgeführt wurde bis kurz vor dem Einreichen ihrer Strafanzeige gegen den Angestellten nichts von den widerrechtlichen Handlungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen wusste (vgl. zuvor ausführlich E. 6.4), dem Angestellten aber darin zuzustimmen ist, dass eine frühere Kenntnis zumindest möglich gewesen wäre. Die Arbeitgeberin trägt insofern ebenfalls ein Mitverschulden am eingetretenen Schaden, da sie trotz gewisser Indizien für ein Fehlverhalten (bspw. dass der Angestellte augenscheinlich ein Fahrzeug der Luxusklasse für dienstliche Fahrten verwendete) nie weitere Abklärungen in Auftrag gab und das Verhalten somit länger andauerte als dies möglicherweise sonst der Fall gewesen wäre. Daher rechtfertigt es sich, die Ersatzpflicht des Angestellten betreffend die an die Kadermitarbeitenden überlassenen Fahrzeuge auf einen Viertel und die Ersatzpflicht des Angestellten betreffend das für sich selbst beschaffte Fahrzeug auf die Hälfte zu reduzieren. 7.2.2 Hingegen ist zu den Vorwürfen betreffend die Ausrichtung eines Abschiedsgeschenks und den Verkauf eines Fahrzeugs an einen in Pension gehenden Mitarbeiter keine Reduktion der festgestellten Schadenersatzforderungen angezeigt. Das Verschulden des Angestellten in diesem Zusammenhang wiegt schwer und ist ihm alleine anzulasten. Dies insbesondere, weil die genannten Transaktionen über die "schwarze Kasse" abgewickelt wurden, was auch jegliche Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Arbeitgeberin ausschloss. 7.2.3 Insgesamt ist daher der Schadenersatz, den der Angestellte der Arbeitgeberin zu leisten hat, nach der folgenden Berechnung von Fr. 277'090.- auf Fr. 73'821.25 zu reduzieren. Schadensposition Schaden nach Reduktion durch Vorinstanz gem. E. 5.3 und unter Berücksichtigung nicht verwirkte Forderung gem. E. 6.5.8 Haftungsquote Haftungsbetrag Fahrzeuge Kadermitarbeitende (alle sieben kumuliert) Fr. 220'925.- 25 % Fr. 55'231.25 Abschiedsgeschenk Fr. 1'000.- 100 % Fr. 1'000.- Fahrzeug Angestellter Fr. 70'290.- 50 % Fr. 35'145.- Verkauf Fahrzeug an pensionierten Mitarbeiter Fr. 10'945.- 100 % Fr. 10'945.- Abzug Verkauf Oldtimer Fr. 28'500.- Fr. 28'500.- Total Fr. 274'660.- Fr. 73'821.25 8. Diese Berechnung geht von der Annahme aus, dass der Gewinn, den die Arbeitgeberin durch den Verkauf eines in Verletzung der Amtspflichten vom Angestellten auf ihre Rechnung gekauften und restaurierten Oldtimers erzielte, erst auf der letzten Stufe der Berechnung und damit nach Festlegung der Höhe der Ersatzleistung (und damit der definitiven Schadenersatzforderung der Arbeitgeberin gegen den Angestellten) abzuziehen ist. So gingen schon die Arbeitgeberin und die Vorinstanz vor. Dies ist indes nur zutreffend, soweit es sich dabei um eine Verrechnungsforderung des Angestellten handelt, die mit der Schadenersatzforderung der Arbeitgeberin zu verrechnen ist. Hiervon wäre eigentlich nicht auszugehen, da wie bereits erwähnt (vgl. zuvor E. 5.3.4) dem Angestellten keine Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin aufgrund eines von ihm bewirkten "Gewinns" zustehen. Letztlich können die Ausführungen der Arbeitgeberin in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2024 aber nicht anders verstanden werden, als dass sie vom Bestand einer Verrechnungsforderung des Angestellten im Umfang von Fr. 28'500.- ausgeht und diese Forderung anerkennt, worauf sie zu behaften ist. Entsprechend sind die ältesten Teilforderungen des Schadenersatzanspruchs der Arbeitgeberin gemäss der nachfolgenden Tabelle mit der Verrechnungsforderung zu verrechnen (vgl. Art. 120 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220] analog). Schadensposition (Datum Schadenseintritt) Haftungsbetrag (gem. E. 7.2.3) Verrechnungsbetrag Restbetrag Fahrzeug E (1. Oktober 2008) Fr. 9'645.- Fr. 9'645.- Fr. 0.- Abschiedsgeschenk (31. Mai 2012) Fr. 1'000.- Fr. 1'000.- Fr. 0.- Fahrzeug F (1. August 2012) Fr. 9'516.50 Fr. 9'516.50 Fr. 0.- Fahrzeug G (1. September 2012) Fr. 6'665.- Fr. 6'665.- Fr. 0.- Fahrzeug Angestellter (11. Dezember 2012) Fr. 35'145.- Fr. 1'673.50 Fr. 33'471.50 Total Verrechnung Fr. 28'500.- 9. 9.1 Schliesslich ist zu klären, inwiefern die Schadenersatzforderung der Arbeitgeberin zu verzinsen ist. 9.2 Zum Schaden gehört nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der widerrechtlichen Handlung befriedigt worden wäre (BGE 139 V 176 E. 8.1.2 und 122 III 53 E. 4a). Da das Haftungsgesetz den Schadenszins nicht regelt, ist dieser grundsätzlich unter Rückgriff auf das Zivilrecht zu bestimmen (§ 29 HaftungsG). Seine Höhe ist in analoger Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 % festzulegen (vgl. auch BGE 139 V 176 E. 8.1.2). 9.3 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die finanziellen Auswirkungen der schädigenden Handlungen des Angestellten jeweils sofort mit der schädigenden Handlung eintraten (vgl. für die entsprechenden Zeitpunkte zuvor E. 6.5.5). Mit der Überlassung der Dienstfahrzeuge an sich selbst und andere Kadermitarbeitende zur privaten Nutzung wurden diese einer städtischen Nutzung entzogen und war ab diesem Zeitpunkt der bezahlte Kaufpreis der Stadt ein eingetretener Schaden. Das ausgerichtete zu teure Abschiedsgeschenk schädigte das Vermögen der Arbeitgeberin im Moment von dessen Auszahlung und das zu günstig verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs. Entsprechend hat die Vorinstanz den Beginn des Zinsenlaufs für die einzelnen Teilforderungen korrekt festgelegt. 10. 10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Angestellten teilweise gutzuheissen und ist der von ihm an die Arbeitgeberin zu leistende Schadenersatz auf Fr. 73'821.25 zu reduzieren. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist abzuweisen. Zwar ist der Arbeitgeberin zuzustimmen, dass ihre Forderungen allesamt nicht verwirkt sind. Aufgrund der zuvor ausgeführten Umstände ist ihrem Antrag auf Erhöhung des von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzes aber im Resultat dennoch kein Erfolg beschieden (vgl. Plüss, § 13 N. 50). 10.2 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Parteien zu Unrecht Verfahrenskosten für das Rekursverfahren auferlegt hat. Wie eingangs angemerkt, fallen auch Haftungsansprüche des Gemeinwesens gegen seine Mitarbeitenden unter den Begriff der personalrechtlichen Streitigkeit (vgl. oben E. 1.3; ferner Plüss, § 13 N. 85). Damit hätte die Vorinstanz gemäss § 13 Abs. 3 VRG für das Rekursverfahren den Parteien keine Kosten auferlegen dürfen. Daher ist die Kostenauflage sowohl für die im Rekursverfahren obsiegende Arbeitgeberin (zu einem Fünftel) als auch für den unterliegenden Angestellten (zu vier Fünfteln) aufzuheben und sind die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 10.3 Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren vor Verwaltungsgericht kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Die im vorliegenden Urteil festgesetzte Schadenersatzforderung der Arbeitgeberin gegen den Angestellten beträgt rund drei Viertel weniger als das, was die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren beantragte. Entsprechend ist von einem Obsiegen des Angestellten im Umfang von drei Vierteln auszugehen, womit er einen Viertel der Gerichtskosten zu tragen hat. Die übrigen drei Viertel der Gerichtskosten trägt die Arbeitgeberin (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hierbei sind der Kostenfestlegung die zusammengerechneten Streitwerte der vereinigten Verfahren zugrunde zu legen (vgl. zuvor E. 1.4). 10.4 Die mehrheitlich unterliegende Arbeitgeberin hat dem mehrheitlich obsiegenden Angestellten zudem eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 12'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 11. Weil der Streitwert (in beiden Verfahren) mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00619, E. 6). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Verfahren VB.2025.00327 und VB.2025.00338 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00338 wird abgewiesen und die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00327 teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 24. April 2025 wird A verpflichtet, der Stadt Zürich Fr. 73'821.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % auf: Fr. 33'471.50 seit 11. Dezember 2012; Fr. 6'586.75 seit 4. Februar 2013; Fr. 10'945.- seit 22. Mai 2013; Fr. 10'640.75 seit 1. Juli 2013; Fr. 6'043.75 seit 1. Oktober 2013; Fr. 6'133.50 seit 1. Dezember 2015. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 24. April 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse genommen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 270.-- Zustellkosten, Fr. 12'270.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel A und zu drei Vierteln der Stadt Zürich auferlegt.
5. Die Stadt Zürich wird verpflichtet, A für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 12'000.- zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.