Submission; Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs. Art. 43 IVöB verlangt für die Zulässigkeit des Abbruchs das Vorliegen hinreichend sachlicher Gründe. Die Aufzählung ist beispielhaft (E. 3.2). Die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden (E. 4). Ein hinreichend sachlicher Grund für einen Abbruch kann dann vorliegen, wenn nur ein bis zwei schlecht bewertete Offerten eingegangen sind und somit keine wirtschaftliche Beschaffung möglich ist. In so einem Fall ist nämlich schlicht kein wirksamer Wettbewerb gewährleistet (E. 5.1). Vorliegend sind nur zwei schlecht bewertete Angebote eingegangen. Eine wirtschaftliche Beschaffung lag aufgrund des der schlechten Qualität beider Angebote geschuldeten ungenügenden Preis-Leistungs-Verhältnisses nicht vor. Mithin lag ein hinreichend sachlicher Grund vor, das Vergabeverfahren abzubrechen (E. 5.2). Abweisung.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission Submission; Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs.
Art. 43 IVöB verlangt für die Zulässigkeit des Abbruchs das Vorliegen hinreichend sachlicher Gründe. Die Aufzählung ist beispielhaft (E. 3.2).
Die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden (E. 4).
Ein hinreichend sachlicher Grund für einen Abbruch kann dann vorliegen, wenn nur ein bis zwei schlecht bewertete Offerten eingegangen sind und somit keine wirtschaftliche Beschaffung möglich ist. In so einem Fall ist nämlich schlicht kein wirksamer Wettbewerb gewährleistet (E. 5.1). Vorliegend sind nur zwei schlecht bewertete Angebote eingegangen. Eine wirtschaftliche Beschaffung lag aufgrund des der schlechten Qualität beider Angebote geschuldeten ungenügenden Preis-Leistungs-Verhältnisses nicht vor. Mithin lag ein hinreichend sachlicher Grund vor, das Vergabeverfahren abzubrechen (E. 5.2).
Abweisung. Stichworte: ABBRUCH DES VERGABEVERFAHRENS ANFORDERUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN QUALITÄT WIRKSAMER WETTBEWERB ZUSCHLAGSKRITERIEN Rechtsnormen: Art. 43 Abs. 1 IVöB Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2025.00236 Urteil der
1. Kammer vom 18. Dezember 2025 Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen A GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Baudirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Submission, hat sich ergeben: I. Die Fachstelle Naturschutz des der kantonalen Baudirektion zugehörigen Amts für Landschaft und Natur eröffnete am
16. Dezember 2024 ein offenes Submissionsverfahren betreffend die Gebietsbetreuung der überkommunalen Naturschutzobjekte im Gebiet Nr. 17 Tössbergland Mitte. Mit Verfügung vom 17. März 2025 brach die Fachstelle Naturschutz das Verfahren ab und publizierte die Abbruchverfügung am 26. März 2025 auf Simap.ch, der elektronischen Beschaffungsplattform der Schweiz. II. Gegen den Abbruch des Verfahrens gelangte die A GmbH mit Sitz in B (Kanton C) mit Beschwerde vom 11. April 2025 (versendet am 12. April 2025) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihr der Zuschlag zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2025 beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die A GmbH liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt:
E. 1.1 Der Kanton Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom
15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 16. Dezember 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
E. 1.2 Gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB ist unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig (§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB; vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Beim vorliegend angefochtenen Abbruch des Verfahrens handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 53 Abs. 1 lit. g IVöB).
E. 2 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nicht ein Zuschlagsentscheid, sondern der Abbruch des Verfahrens. Für die Beschwerdeführerin, die bei einer Fortsetzung des Verfahrens realistische Aussichten auf den Zuschlag hätte, ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen.
E. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVöB kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn: er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht (lit. a); kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt (lit. b); aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind (lit. c); die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten (lit. d); hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen (lit. e); eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird (lit. f). Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 43 Abs. 2 IVöB).
E. 3.2 Art. 43 IVöB verlangt für die Zulässigkeit des Abbruchs das Vorliegen hinreichend sachlicher Gründe (Vorlage Nr. 5772 des Regierungsrates vom
24. November 2021 zum BeiG IVöB [Vorlage 5772], ABl 2021-12-17, S. 110). Die Aufzählung ist wie bereits jene zum alten Recht (vgl. Art. 13 lit. i der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 [aIVöB] und § 37 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom
23. Juli 2003 [aSubmV]) beispielhaft ("insbesondere"; Antrag und Bericht, S. 110; Thomas Locher in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Genf 2020, Art. 43 N. 1; vgl. VGr, 31. Januar 2019, VB.2018.00455/VB.2018.00503, E. 5.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichend sachliche Gründe vorliegen, welche den Abbruch und die Wiederholung des Vergabeverfahrens rechtfertigen, steht der ausschreibenden Stelle ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, den das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (Art. 56 Abs. 3 lit. a IVöB; Antrag und Bericht, S. 122; Martin Beyeler, Überlegungen zum Abbruch von Vergabeverfahren, AJP 7/2005, S. 784 ff., insbesondere S. 789; vgl. auch BGE 134 II 192 E. 2.3).
E. 3.3 Stets zu prüfen ist, ob die für einen Abbruch angeführten Umstände vorhersehbar waren bzw. durch unsorgfältige Planung von der Vergabebehörde selbst herbeigeführt wurden. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt nämlich, dass solchermassen von der Vergabebehörde zu verantwortende Umstände einen Abbruchentscheid als rechtswidrig erscheinen lassen, selbst wenn der Behörde keine Handlungsalternative zur Verfügung stand (vgl. hierzu Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 351 Rz. 793 betreffend den definitiven Verfahrensabbruch). Dieses Ergebnis erscheint auch deswegen als gerechtfertigt, weil das Vertrauen der Anbieter in den geordneten Ablauf des Vergabeverfahrens nur auf diese Weise geschützt werden kann (zum Ganzen: VGr, 18. November 2021, VB.2020.00687, E. 3.2; 12. Mai 2016, VB.2015.00568/VB.2016.00005, E. 6).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Abbruch in der Publikation auf Simap.ch unter Verweis auf Art. 43 Abs. 1 lit. b IVöB darauf ab, dass kein Angebot die Anforderungen erfülle und damit keine Gewähr für eine den Anforderungen entsprechende Bearbeitung des Auftrags bestehe. Eine Beurteilung der Offerte sei namentlich aufgrund fehlender Angaben zu den Referenzobjekten und zur Analyse nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gründe für den Abbruch seien fadenscheinig. Mit "Anforderungen" scheint die Beschwerdegegnerin die Zuschlagskriterien 24 zu meinen (Zuschlagskriterium 1 ist der Preis), die gemäss den Ausschreibungsbedingungen vom 13. Dezember 2024 nicht ausdrücklich als Musskriterien definiert werden. Im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien 24 erzielte das Angebot der Beschwerdeführerin lediglich 150 von 300 möglichen Punkten. Das Angebot der zweiten Anbieterin schnitt nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin ebenfalls schlecht ab. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung ihres Angebots.
E. 4.2 Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 56 Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (Art. 56 Abs. 3 IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
E. 4.3 Einerseits bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe die Angaben ihres Stellvertreters hinsichtlich der Referenzen betreffend "Agronomie" zu Unrecht als ungenügend qualifiziert. Gemäss den Ausschreibungsbedingungen hatten die Projektleitung und deren Stellvertretung im Rahmen der Zuschlagskriterien 2 und 3 "Qualifikation/Referenzen Projektleitung" bzw. "Qualifikation/Referenzen Stellvertretung" je mittels passender Referenzprojekte ihre Erfahrung in den genannten (Aufgaben-)Bereichen nachzuweisen. Ein solcher Bereich war das Unterkriterium 3.4 "Kenntnisse der relevanten Bestimmungen und Verordnungen der Agrarpolitik und Kenntnisse der für die Biodiversitätsförderung relevanten Landtechnik". Zur Bewertung der Zuschlagskriterien 2 und 3 hiess es in den Ausschreibungsbedingungen, jeder Aufgabenbereich werde mit einer Note von 0 bis 5 gemäss der angegebenen Skala bewertet (in Schritten von halben Noten). Dabei würden sowohl die Vergleichbarkeit der angegebenen Referenzen als auch die Breite der Erfahrungen (Anzahl passender Referenzen) für die Bewertung berücksichtigt. Tatsächlich wird in der beschwerdeführerischen Offerte bezüglich der Stellvertretung im Bereich "Kenntnisse der relevanten Bestimmungen und Verordnungen der Agrarpolitik und Kenntnisse der für die Biodiversitätsförderung relevanten Landtechnik" bloss auf Ausführungen zu einer Referenz im Bereich "Verhandeln mit Grundeigentümerschaft und/oder Bewirtschafter" verwiesen. Auf die Vergleichbarkeit hinsichtlich des zu beurteilenden Bereichs wird nicht eingegangen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich diese auch nicht aus der sehr knappen Beschreibung des Projekts im Bereich "Verhandeln mit Grundeigentümerschaft und/oder Bewirtschafter" ableiten. Dass die Beschwerdegegnerin das Unterkriterium 3.4 nur mit der Note 1 bewertete, ist somit nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Andererseits bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in ihrer Auftragsanalyse alle Fragen beantwortet; es gebe keine fehlenden Angaben.
E. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin moniert fehlende Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich des Zuschlagskriteriums 4 "Analyse und Angaben zur Auftragsbearbeitung". Im Rahmen dieses Zuschlagskriteriums hatten die Anbietenden gemäss den Ausschreibungsbedingungen anhand von im Formular 3 vorgegebenen Punkten den ausgeschriebenen Auftrag zu analysieren und Angaben zur Auftragsbearbeitung zu den vier Unterkriterien "1. Organisation auf Seiten Anbieterin", "2. Aufgabenverständnis", "3. Kommunikation und Zusammenarbeit mit [Fachstelle Naturschutz] und Dritten" sowie "4. Gebietsspezifische Besonderheiten und Herausforderungen" zu machen. Aus den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zur Bewertung ergibt sich, dass aus den Ausführungen der Anbietenden auf den Umfang des Beitrags zur Zielerreichung und die "Höhe" des Aufgabenverständnisses geschlossen werden sollte.
E. 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin legt dar, es würden Angaben der Beschwerdeführerin zu den folgenden Fragen fehlen: "Wo sehen Sie Schwierigkeiten und Herausforderungen bei der vorliegend ausgeschriebenen Aufgabe?" (bezüglich "2. Aufgabenverständnis"), "Welche Aufgaben stehen im Vordergrund?" sowie "Welche Spezialkenntnisse sind gefragt; wie werden diese Kenntnisse sichergestellt?" (beides bezüglich "4. Gebietsspezifische Besonderheiten und Herausforderungen"). In der Tat werden diese Fragen inhaltlich kaum bzw. gar nicht beantwortet, wobei die Beschwerdeführerin jeweils anführt, sie könne die jeweilige Frage noch nicht beantworten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr aufgrund der im Formular 3 vorgegebenen Fragen nicht möglich gewesen, eine befriedigende Auftragsanalyse und ihre Herangehensweise abzuliefern, ist unbegründet. Die Aufgabe war es, "anhand einer Abhandlung zu den unten genannten Punkten [die] Herangehensweise bzw. [das] Aufgabenverständnis des vorliegend ausgeschriebenen Auftrags" zu zeigen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Anbietenden in der Schwerpunktsetzung frei seien und auch nachfolgend nicht aufgeführte Themen, die sie als wichtig erachten würden, abhandeln dürften. Die Abhandlung sei in einem separaten Dokument zu verfassen und dürfe maximal 10 A4-Seiten umfassen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift wäre das Formular 3 durchaus geeignet gewesen, das Auftragsverständnis und die Fähigkeiten der Bewerberin zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch keine freie Abhandlung ein, sondern beantwortete auf wenigen Seiten bloss knapp die meisten der ausdrücklich gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass bei ihr viele Fragen offen gewesen seien, wie das "System Zürich" funktioniere. Sie hat gegen die für die Fragestellung gesetzte Frist nicht vorgängig opponiert. Dass sie ihre Fragen weder innert dieser Frist noch soweit sie der Auffassung war, diese Frist sei zu kurz bemessen gewesen vor der Einreichung ihres Angebots gestellt hat, ist entgegen ihrem Dafürhalten zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen (vgl. VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 8.4.4). Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb es gemäss der Beschwerdeführerin zwar möglich wäre, diese Fragen "in [K]ürze bei einem Antrittsgespräch" zu klären, die Beschwerdegegnerin auf diese "Systemfragen" aber "in der Form der Fragebeantwortung gar keine zufriedenstellenden Antworten" hätte geben können. Zudem überzeugt die in der Beschwerdeantwort geäusserte Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass es in der Analyse nicht darum ging, das korrekte System zu schildern, sondern darum, eine "Einordnung der Aufgabe aus der Warte der Anbieterin" vorzunehmen: Wo seien bei Aufträgen dieser Art typischerweise Probleme zu verorten, welches seien die Herausforderungen, welches die typischen Schnittstellen, worauf sei besonders Acht zu geben. Mithin wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die gestellten Fragen auch ohne nähere Kenntnisse der Zürcher Verhältnisse zu beantworten.
E. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der beschwerdegegnerischen Kritik, sie sei unter "4. Gebietsspezifische Besonderheiten und Herausforderungen" zu wenig auf ebendiese gebietsspezifischen Besonderheiten und Herausforderungen eingegangen, sodann ohne diesbezüglich Belege einzureichen vor, der Download des GIS-Layers habe nicht funktioniert, es habe sich bei der GIS-Fachstelle niemand gemeldet und auf Anfrage auch niemand zurückgerufen. Die Beschwerdegegnerin macht hierzu geltend, es seien ihr keine ähnlichen Probleme anderer Anbietenden bekannt. Die Daten seien zudem über den GIS-Browser einsehbar gewesen. In der Beilage zum Pflichtenheft sei zudem ein Link auf eine extra für die Ausschreibung erstellte Karte enthalten gewesen. Die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, dass diese Karte nicht funktioniert habe. Die Beschwerdeführerin äussert sich zur überzeugenden Entgegnung der Beschwerdegegnerin nicht. Es ist mithin unabhängig davon, ob ihre unsubstanziierten Behauptungen zutreffen davon auszugehen, dass es ihr möglich und zumutbar war, die GIS-Daten für die Offertstellung zu berücksichtigen.
E. 4.4.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Bewertung des Unterkriteriums "1. Organisation der Anbieterin", die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht beanstandet, dass sie sich zur Reaktionszeit nicht geäussert habe. Es sei schwer vorstellbar, welche Fälle eine rasche Anwesenheit erfordern würden. Mit dem Auto oder dem öffentlichen Verkehr sei das Erscheinen vor Ort problemlos möglich. Zudem bringt sie zu diesem Unterkriterium vor, es sei ihr gegenüber zu Unrecht moniert worden, sie habe zur Kommunikation mit der Fachstelle und bei der Herleitung des Zeitmitteltarifs hinsichtlich der Einrechnung der Reisezeit in die Ansätze zu wenig Angaben geliefert. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die beschwerdeführerische Auffassung zur Reaktionszeit zeuge von einem mangelnden Aufgabenverständnis. Für einen geeigneten Anbieter hätte es aufgrund der Charakterisierung des Auftrags offensichtlich sein müssen, dass auch ein Erscheinen vor Ort notwendig sein könne. Beispielhaft nennt die Beschwerdegegnerin das rasche Dokumentieren eines gemeldeten Verstosses oder die rasche Beurteilung und Behandlung eines Schadensfalls. Die entscheidende nicht beantwortete Frage sei nicht jene nach der abstrakten Möglichkeit der Anreise, sondern die Frage, ob die Projektleitung oder der Stellvertreter dazu in der Lage seien, was aufgrund von anderweitigen Projekten, möglichen Abwesenheiten etc. keinesfalls offensichtlich sei, nehme eine Begehung im Betreuungsgebiet inklusive Hin- und Rückreise vom Firmensitz in B respektive D im Minimum einen halben Tag in Anspruch. Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin, welchen die Beschwerdeführerin nichts entgegensetzt, überzeugen. Die Argumente der fehlenden Angaben zur Kommunikation mit der Fachstelle und zur Herleitung des Zeitmitteltarifs wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres E-Mail-Debriefings nur ergänzend zur primär die bereits behandelte Frage der Reaktionszeit betreffenden Beanstandung, sie sei zu wenig auf das Problem der grossen Distanz zwischen Bürostandort und Betreuungsgebiet eingegangen, mitgeteilt. Während die Beschwerdegegnerin konkrete Angaben zur Zusammenarbeit erwarten durfte, war es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin auf die Fahrspesen nicht explizit einging. In Ziff. 5 des Rahmenvertrags war ausdrücklich statuiert, dass Fahrspesen nicht separat vergütet würden. Indes ändert dies an der Rechtmässigkeit der Bewertung des Zuschlagskriteriums 4.1 "Organisation auf Seiten Anbieterin" durch die Beschwerdegegnerin nichts. Die Kritik der Beschwerdegegnerin, dass auf die Distanz zwischen Bürostandort und Betreuungsgebiet genauer einzugehen gewesen wäre und die Angaben zum Unterkriterium 1 generell sehr knapp und meistens oberflächlich sind, ist berechtigt.
E. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Kritik an der Bewertung des Zuschlagskriteriums 4 durch die Beschwerdegegnerin mit der Note 1,5 nicht durchzudringen. Diese Bewertung hält einer Rechtsprüfung stand.
E. 5.1 Im Grundsatz ist die Nichterfüllung von Eignungskriterien ein Ausschlussgrund (BGE 141 II 353 E. 7.1; VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00075, E. 3.1; vgl. zu den Ausnahmen: VGr, 1. Oktober 2020, VB.2020.00474, E. 5.1). Werden Eignungskriterien von allen Anbietenden nicht erfüllt, liegt grundsätzlich ein sachlicher Grund für einen Abbruch vor. Die Schlechterfüllung von Zuschlagskriterien führt im Grundsatz nicht zum Ausschluss einer Anbieterin oder zum Abbruch des Verfahrens, sondern zu einer schlechteren Bewertung (tieferen Punktzahl) des betreffenden Angebots im Vergleich zur Bewertung von Angeboten konkurrierender Anbietenden (vgl. BGE 141 II 353 E. 7.1 mit Hinweis; VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6b; vgl. aber zur Unvollständigkeit des Angebots: VGr, 11. April 2022, VB.2021.00825, E. 6 und E. 9). Ein hinreichend sachlicher Grund für einen Abbruch kann dann vorliegen, wenn nur ein bis zwei schlecht bewertete Offerten eingegangen sind und somit keine wirtschaftliche Beschaffung möglich ist. In so einem Fall ist nämlich schlicht kein wirksamer Wettbewerb gewährleistet (vgl. zum wirksamen Wettbewerb auch VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 5.2). Das Bundesgericht erwog im Urteil 2D_25/2015 denn auch bezüglich einer Offerte, die bei der Erfüllung des Pflichtenhefts "lediglich 37 von 60 möglichen Punkten" erreicht hatte, dass unabhängig davon, ob "eine derart unvollständige Erfüllung des Pflichtenhefts einen formellen Ausschlussgrund" darstelle, es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheine, dass die Vorinstanzen das Angebot namentlich hinsichtlich des wirksamen Wettbewerbs nicht als valable Offerte betrachtet hätten (BGr, 29. Oktober 2015, 2D_25/2015, E. 2.2 f.).
E. 5.2 Vorliegend sind nur zwei schlecht bewertete Angebote eingegangen. Eine wirtschaftliche Beschaffung lag aufgrund des der schlechten Qualität beider Angebote geschuldeten ungenügenden Preis-Leistungs-Verhältnisses nicht vor. Mithin lag ein hinreichend sachlicher Grund vor, das Vergabeverfahren abzubrechen. Der Abbruch verstösst auch nicht etwa gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da keine Hinweise bestehen, dass dieses Ergebnis vorhersehbar war oder durch die Beschwerdegegnerin herbeigeführt wurde. Es waren sinnvolle Zuschlagskriterien gewählt worden.
E. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Abbruch des Verfahrens rechtmässig war. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
E. 7 Der geschätzte Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen im Einladungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom
21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB]). Gegen diesen Beschluss ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls und falls der Auftragswert den obgenannten Schwellenwert nicht übersteigt, steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 3'595.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an die Parteien und die Wettbewerbskommission (WEKO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00236 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00236 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2025 Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission Submission; Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs.
Art. 43 IVöB verlangt für die Zulässigkeit des Abbruchs das Vorliegen hinreichend sachlicher Gründe. Die Aufzählung ist beispielhaft (E. 3.2).
Die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden (E. 4).
Ein hinreichend sachlicher Grund für einen Abbruch kann dann vorliegen, wenn nur ein bis zwei schlecht bewertete Offerten eingegangen sind und somit keine wirtschaftliche Beschaffung möglich ist. In so einem Fall ist nämlich schlicht kein wirksamer Wettbewerb gewährleistet (E. 5.1). Vorliegend sind nur zwei schlecht bewertete Angebote eingegangen. Eine wirtschaftliche Beschaffung lag aufgrund des der schlechten Qualität beider Angebote geschuldeten ungenügenden Preis-Leistungs-Verhältnisses nicht vor. Mithin lag ein hinreichend sachlicher Grund vor, das Vergabeverfahren abzubrechen (E. 5.2).
Abweisung. Stichworte: ABBRUCH DES VERGABEVERFAHRENS ANFORDERUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN QUALITÄT WIRKSAMER WETTBEWERB ZUSCHLAGSKRITERIEN Rechtsnormen: Art. 43 Abs. 1 IVöB Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2025.00236 Urteil der
1. Kammer vom 18. Dezember 2025 Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen A GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Baudirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Submission, hat sich ergeben: I. Die Fachstelle Naturschutz des der kantonalen Baudirektion zugehörigen Amts für Landschaft und Natur eröffnete am
16. Dezember 2024 ein offenes Submissionsverfahren betreffend die Gebietsbetreuung der überkommunalen Naturschutzobjekte im Gebiet Nr. 17 Tössbergland Mitte. Mit Verfügung vom 17. März 2025 brach die Fachstelle Naturschutz das Verfahren ab und publizierte die Abbruchverfügung am 26. März 2025 auf Simap.ch, der elektronischen Beschaffungsplattform der Schweiz. II. Gegen den Abbruch des Verfahrens gelangte die A GmbH mit Sitz in B (Kanton C) mit Beschwerde vom 11. April 2025 (versendet am 12. April 2025) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihr der Zuschlag zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2025 beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die A GmbH liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Der Kanton Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom
15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 16. Dezember 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO). 1.2 Gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB ist unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig (§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB; vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Beim vorliegend angefochtenen Abbruch des Verfahrens handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 53 Abs. 1 lit. g IVöB). 2. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nicht ein Zuschlagsentscheid, sondern der Abbruch des Verfahrens. Für die Beschwerdeführerin, die bei einer Fortsetzung des Verfahrens realistische Aussichten auf den Zuschlag hätte, ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen. 3. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVöB kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn: er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht (lit. a); kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt (lit. b); aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind (lit. c); die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten (lit. d); hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen (lit. e); eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird (lit. f). Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 43 Abs. 2 IVöB). 3.2 Art. 43 IVöB verlangt für die Zulässigkeit des Abbruchs das Vorliegen hinreichend sachlicher Gründe (Vorlage Nr. 5772 des Regierungsrates vom
24. November 2021 zum BeiG IVöB [Vorlage 5772], ABl 2021-12-17, S. 110). Die Aufzählung ist wie bereits jene zum alten Recht (vgl. Art. 13 lit. i der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 [aIVöB] und § 37 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom
23. Juli 2003 [aSubmV]) beispielhaft ("insbesondere"; Antrag und Bericht, S. 110; Thomas Locher in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Genf 2020, Art. 43 N. 1; vgl. VGr, 31. Januar 2019, VB.2018.00455/VB.2018.00503, E. 5.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichend sachliche Gründe vorliegen, welche den Abbruch und die Wiederholung des Vergabeverfahrens rechtfertigen, steht der ausschreibenden Stelle ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, den das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (Art. 56 Abs. 3 lit. a IVöB; Antrag und Bericht, S. 122; Martin Beyeler, Überlegungen zum Abbruch von Vergabeverfahren, AJP 7/2005, S. 784 ff., insbesondere S. 789; vgl. auch BGE 134 II 192 E. 2.3). 3.3 Stets zu prüfen ist, ob die für einen Abbruch angeführten Umstände vorhersehbar waren bzw. durch unsorgfältige Planung von der Vergabebehörde selbst herbeigeführt wurden. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt nämlich, dass solchermassen von der Vergabebehörde zu verantwortende Umstände einen Abbruchentscheid als rechtswidrig erscheinen lassen, selbst wenn der Behörde keine Handlungsalternative zur Verfügung stand (vgl. hierzu Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 351 Rz. 793 betreffend den definitiven Verfahrensabbruch). Dieses Ergebnis erscheint auch deswegen als gerechtfertigt, weil das Vertrauen der Anbieter in den geordneten Ablauf des Vergabeverfahrens nur auf diese Weise geschützt werden kann (zum Ganzen: VGr, 18. November 2021, VB.2020.00687, E. 3.2; 12. Mai 2016, VB.2015.00568/VB.2016.00005, E. 6). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Abbruch in der Publikation auf Simap.ch unter Verweis auf Art. 43 Abs. 1 lit. b IVöB darauf ab, dass kein Angebot die Anforderungen erfülle und damit keine Gewähr für eine den Anforderungen entsprechende Bearbeitung des Auftrags bestehe. Eine Beurteilung der Offerte sei namentlich aufgrund fehlender Angaben zu den Referenzobjekten und zur Analyse nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gründe für den Abbruch seien fadenscheinig. Mit "Anforderungen" scheint die Beschwerdegegnerin die Zuschlagskriterien 24 zu meinen (Zuschlagskriterium 1 ist der Preis), die gemäss den Ausschreibungsbedingungen vom 13. Dezember 2024 nicht ausdrücklich als Musskriterien definiert werden. Im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien 24 erzielte das Angebot der Beschwerdeführerin lediglich 150 von 300 möglichen Punkten. Das Angebot der zweiten Anbieterin schnitt nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin ebenfalls schlecht ab. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung ihres Angebots. 4.2 Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 56 Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (Art. 56 Abs. 3 IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). 4.3 Einerseits bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe die Angaben ihres Stellvertreters hinsichtlich der Referenzen betreffend "Agronomie" zu Unrecht als ungenügend qualifiziert. Gemäss den Ausschreibungsbedingungen hatten die Projektleitung und deren Stellvertretung im Rahmen der Zuschlagskriterien 2 und 3 "Qualifikation/Referenzen Projektleitung" bzw. "Qualifikation/Referenzen Stellvertretung" je mittels passender Referenzprojekte ihre Erfahrung in den genannten (Aufgaben-)Bereichen nachzuweisen. Ein solcher Bereich war das Unterkriterium 3.4 "Kenntnisse der relevanten Bestimmungen und Verordnungen der Agrarpolitik und Kenntnisse der für die Biodiversitätsförderung relevanten Landtechnik". Zur Bewertung der Zuschlagskriterien 2 und 3 hiess es in den Ausschreibungsbedingungen, jeder Aufgabenbereich werde mit einer Note von 0 bis 5 gemäss der angegebenen Skala bewertet (in Schritten von halben Noten). Dabei würden sowohl die Vergleichbarkeit der angegebenen Referenzen als auch die Breite der Erfahrungen (Anzahl passender Referenzen) für die Bewertung berücksichtigt. Tatsächlich wird in der beschwerdeführerischen Offerte bezüglich der Stellvertretung im Bereich "Kenntnisse der relevanten Bestimmungen und Verordnungen der Agrarpolitik und Kenntnisse der für die Biodiversitätsförderung relevanten Landtechnik" bloss auf Ausführungen zu einer Referenz im Bereich "Verhandeln mit Grundeigentümerschaft und/oder Bewirtschafter" verwiesen. Auf die Vergleichbarkeit hinsichtlich des zu beurteilenden Bereichs wird nicht eingegangen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich diese auch nicht aus der sehr knappen Beschreibung des Projekts im Bereich "Verhandeln mit Grundeigentümerschaft und/oder Bewirtschafter" ableiten. Dass die Beschwerdegegnerin das Unterkriterium 3.4 nur mit der Note 1 bewertete, ist somit nicht zu beanstanden. 4.4 Andererseits bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in ihrer Auftragsanalyse alle Fragen beantwortet; es gebe keine fehlenden Angaben. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin moniert fehlende Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich des Zuschlagskriteriums 4 "Analyse und Angaben zur Auftragsbearbeitung". Im Rahmen dieses Zuschlagskriteriums hatten die Anbietenden gemäss den Ausschreibungsbedingungen anhand von im Formular 3 vorgegebenen Punkten den ausgeschriebenen Auftrag zu analysieren und Angaben zur Auftragsbearbeitung zu den vier Unterkriterien "1. Organisation auf Seiten Anbieterin", "2. Aufgabenverständnis", "3. Kommunikation und Zusammenarbeit mit [Fachstelle Naturschutz] und Dritten" sowie "4. Gebietsspezifische Besonderheiten und Herausforderungen" zu machen. Aus den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zur Bewertung ergibt sich, dass aus den Ausführungen der Anbietenden auf den Umfang des Beitrags zur Zielerreichung und die "Höhe" des Aufgabenverständnisses geschlossen werden sollte. 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin legt dar, es würden Angaben der Beschwerdeführerin zu den folgenden Fragen fehlen: "Wo sehen Sie Schwierigkeiten und Herausforderungen bei der vorliegend ausgeschriebenen Aufgabe?" (bezüglich "2. Aufgabenverständnis"), "Welche Aufgaben stehen im Vordergrund?" sowie "Welche Spezialkenntnisse sind gefragt; wie werden diese Kenntnisse sichergestellt?" (beides bezüglich "4. Gebietsspezifische Besonderheiten und Herausforderungen"). In der Tat werden diese Fragen inhaltlich kaum bzw. gar nicht beantwortet, wobei die Beschwerdeführerin jeweils anführt, sie könne die jeweilige Frage noch nicht beantworten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr aufgrund der im Formular 3 vorgegebenen Fragen nicht möglich gewesen, eine befriedigende Auftragsanalyse und ihre Herangehensweise abzuliefern, ist unbegründet. Die Aufgabe war es, "anhand einer Abhandlung zu den unten genannten Punkten [die] Herangehensweise bzw. [das] Aufgabenverständnis des vorliegend ausgeschriebenen Auftrags" zu zeigen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Anbietenden in der Schwerpunktsetzung frei seien und auch nachfolgend nicht aufgeführte Themen, die sie als wichtig erachten würden, abhandeln dürften. Die Abhandlung sei in einem separaten Dokument zu verfassen und dürfe maximal 10 A4-Seiten umfassen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift wäre das Formular 3 durchaus geeignet gewesen, das Auftragsverständnis und die Fähigkeiten der Bewerberin zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch keine freie Abhandlung ein, sondern beantwortete auf wenigen Seiten bloss knapp die meisten der ausdrücklich gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass bei ihr viele Fragen offen gewesen seien, wie das "System Zürich" funktioniere. Sie hat gegen die für die Fragestellung gesetzte Frist nicht vorgängig opponiert. Dass sie ihre Fragen weder innert dieser Frist noch soweit sie der Auffassung war, diese Frist sei zu kurz bemessen gewesen vor der Einreichung ihres Angebots gestellt hat, ist entgegen ihrem Dafürhalten zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen (vgl. VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 8.4.4). Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb es gemäss der Beschwerdeführerin zwar möglich wäre, diese Fragen "in [K]ürze bei einem Antrittsgespräch" zu klären, die Beschwerdegegnerin auf diese "Systemfragen" aber "in der Form der Fragebeantwortung gar keine zufriedenstellenden Antworten" hätte geben können. Zudem überzeugt die in der Beschwerdeantwort geäusserte Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass es in der Analyse nicht darum ging, das korrekte System zu schildern, sondern darum, eine "Einordnung der Aufgabe aus der Warte der Anbieterin" vorzunehmen: Wo seien bei Aufträgen dieser Art typischerweise Probleme zu verorten, welches seien die Herausforderungen, welches die typischen Schnittstellen, worauf sei besonders Acht zu geben. Mithin wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die gestellten Fragen auch ohne nähere Kenntnisse der Zürcher Verhältnisse zu beantworten. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der beschwerdegegnerischen Kritik, sie sei unter "4. Gebietsspezifische Besonderheiten und Herausforderungen" zu wenig auf ebendiese gebietsspezifischen Besonderheiten und Herausforderungen eingegangen, sodann ohne diesbezüglich Belege einzureichen vor, der Download des GIS-Layers habe nicht funktioniert, es habe sich bei der GIS-Fachstelle niemand gemeldet und auf Anfrage auch niemand zurückgerufen. Die Beschwerdegegnerin macht hierzu geltend, es seien ihr keine ähnlichen Probleme anderer Anbietenden bekannt. Die Daten seien zudem über den GIS-Browser einsehbar gewesen. In der Beilage zum Pflichtenheft sei zudem ein Link auf eine extra für die Ausschreibung erstellte Karte enthalten gewesen. Die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, dass diese Karte nicht funktioniert habe. Die Beschwerdeführerin äussert sich zur überzeugenden Entgegnung der Beschwerdegegnerin nicht. Es ist mithin unabhängig davon, ob ihre unsubstanziierten Behauptungen zutreffen davon auszugehen, dass es ihr möglich und zumutbar war, die GIS-Daten für die Offertstellung zu berücksichtigen. 4.4.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Bewertung des Unterkriteriums "1. Organisation der Anbieterin", die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht beanstandet, dass sie sich zur Reaktionszeit nicht geäussert habe. Es sei schwer vorstellbar, welche Fälle eine rasche Anwesenheit erfordern würden. Mit dem Auto oder dem öffentlichen Verkehr sei das Erscheinen vor Ort problemlos möglich. Zudem bringt sie zu diesem Unterkriterium vor, es sei ihr gegenüber zu Unrecht moniert worden, sie habe zur Kommunikation mit der Fachstelle und bei der Herleitung des Zeitmitteltarifs hinsichtlich der Einrechnung der Reisezeit in die Ansätze zu wenig Angaben geliefert. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die beschwerdeführerische Auffassung zur Reaktionszeit zeuge von einem mangelnden Aufgabenverständnis. Für einen geeigneten Anbieter hätte es aufgrund der Charakterisierung des Auftrags offensichtlich sein müssen, dass auch ein Erscheinen vor Ort notwendig sein könne. Beispielhaft nennt die Beschwerdegegnerin das rasche Dokumentieren eines gemeldeten Verstosses oder die rasche Beurteilung und Behandlung eines Schadensfalls. Die entscheidende nicht beantwortete Frage sei nicht jene nach der abstrakten Möglichkeit der Anreise, sondern die Frage, ob die Projektleitung oder der Stellvertreter dazu in der Lage seien, was aufgrund von anderweitigen Projekten, möglichen Abwesenheiten etc. keinesfalls offensichtlich sei, nehme eine Begehung im Betreuungsgebiet inklusive Hin- und Rückreise vom Firmensitz in B respektive D im Minimum einen halben Tag in Anspruch. Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin, welchen die Beschwerdeführerin nichts entgegensetzt, überzeugen. Die Argumente der fehlenden Angaben zur Kommunikation mit der Fachstelle und zur Herleitung des Zeitmitteltarifs wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres E-Mail-Debriefings nur ergänzend zur primär die bereits behandelte Frage der Reaktionszeit betreffenden Beanstandung, sie sei zu wenig auf das Problem der grossen Distanz zwischen Bürostandort und Betreuungsgebiet eingegangen, mitgeteilt. Während die Beschwerdegegnerin konkrete Angaben zur Zusammenarbeit erwarten durfte, war es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin auf die Fahrspesen nicht explizit einging. In Ziff. 5 des Rahmenvertrags war ausdrücklich statuiert, dass Fahrspesen nicht separat vergütet würden. Indes ändert dies an der Rechtmässigkeit der Bewertung des Zuschlagskriteriums 4.1 "Organisation auf Seiten Anbieterin" durch die Beschwerdegegnerin nichts. Die Kritik der Beschwerdegegnerin, dass auf die Distanz zwischen Bürostandort und Betreuungsgebiet genauer einzugehen gewesen wäre und die Angaben zum Unterkriterium 1 generell sehr knapp und meistens oberflächlich sind, ist berechtigt. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Kritik an der Bewertung des Zuschlagskriteriums 4 durch die Beschwerdegegnerin mit der Note 1,5 nicht durchzudringen. Diese Bewertung hält einer Rechtsprüfung stand. 5. 5.1 Im Grundsatz ist die Nichterfüllung von Eignungskriterien ein Ausschlussgrund (BGE 141 II 353 E. 7.1; VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00075, E. 3.1; vgl. zu den Ausnahmen: VGr, 1. Oktober 2020, VB.2020.00474, E. 5.1). Werden Eignungskriterien von allen Anbietenden nicht erfüllt, liegt grundsätzlich ein sachlicher Grund für einen Abbruch vor. Die Schlechterfüllung von Zuschlagskriterien führt im Grundsatz nicht zum Ausschluss einer Anbieterin oder zum Abbruch des Verfahrens, sondern zu einer schlechteren Bewertung (tieferen Punktzahl) des betreffenden Angebots im Vergleich zur Bewertung von Angeboten konkurrierender Anbietenden (vgl. BGE 141 II 353 E. 7.1 mit Hinweis; VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6b; vgl. aber zur Unvollständigkeit des Angebots: VGr, 11. April 2022, VB.2021.00825, E. 6 und E. 9). Ein hinreichend sachlicher Grund für einen Abbruch kann dann vorliegen, wenn nur ein bis zwei schlecht bewertete Offerten eingegangen sind und somit keine wirtschaftliche Beschaffung möglich ist. In so einem Fall ist nämlich schlicht kein wirksamer Wettbewerb gewährleistet (vgl. zum wirksamen Wettbewerb auch VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 5.2). Das Bundesgericht erwog im Urteil 2D_25/2015 denn auch bezüglich einer Offerte, die bei der Erfüllung des Pflichtenhefts "lediglich 37 von 60 möglichen Punkten" erreicht hatte, dass unabhängig davon, ob "eine derart unvollständige Erfüllung des Pflichtenhefts einen formellen Ausschlussgrund" darstelle, es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheine, dass die Vorinstanzen das Angebot namentlich hinsichtlich des wirksamen Wettbewerbs nicht als valable Offerte betrachtet hätten (BGr, 29. Oktober 2015, 2D_25/2015, E. 2.2 f.). 5.2 Vorliegend sind nur zwei schlecht bewertete Angebote eingegangen. Eine wirtschaftliche Beschaffung lag aufgrund des der schlechten Qualität beider Angebote geschuldeten ungenügenden Preis-Leistungs-Verhältnisses nicht vor. Mithin lag ein hinreichend sachlicher Grund vor, das Vergabeverfahren abzubrechen. Der Abbruch verstösst auch nicht etwa gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da keine Hinweise bestehen, dass dieses Ergebnis vorhersehbar war oder durch die Beschwerdegegnerin herbeigeführt wurde. Es waren sinnvolle Zuschlagskriterien gewählt worden. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Abbruch des Verfahrens rechtmässig war. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). 7. Der geschätzte Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen im Einladungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom
21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB]). Gegen diesen Beschluss ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls und falls der Auftragswert den obgenannten Schwellenwert nicht übersteigt, steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 3'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien und die Wettbewerbskommission (WEKO).