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VB.2024.00746

Einleitung des Quartierplanverfahrens

Zürich VerwG ·3. Abteilung/3. Kammer · 2026-06-25 · Deutsch ZH
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Einleitung einer Teilrevision eines Quartierplans Der Beschluss über die Einleitung einer Teilrevision eines Quartierplans stellt einen Endentscheid dar (E. 1.3). Es war den Verfahrensparteien bekannt und wird im Beschluss sowie in der Verfügung festgehalten, dass im bestehenden Quartierplan bereits ein Wendeplatz festgesetzt wurde und folglich um Festsetzung einer Anpassung (bzw. um eine Änderung des Quartierplans) ersucht wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (E. 3). Das bestehende Erschliessungskonzept im Quartierplan sieht einen Wendeplatz vor, welcher die Anforderungen gemäss der aktuellen KEZO-Richtlinie bzw. VSS-Norm nicht mehr erfüllt. Gleichzeitig wäre aber der bisher im Quartierplan vorgesehene Wendeplatz, sofern dieser nicht auch für das Wenden von Kehrichtsammelfahrzeugen genutzt werden kann, klar überdimensioniert. Angesichts des Alters des Quartierplans, des beschränkten Umfangs der Teilrevision, des öffentlichen Interesses an einer zweckmässigen Ausgestaltung der Zufahrt und der im vorliegenden Fall geringen schutzwürdigen Interessen an der Planbeständigkeit ist die Einleitung der Quartierplanrevision gerechtfertigt (E. 4). Abweisung.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind allesamt Miteigentümer von Liegenschaften (Grundstücke Kat.-Nr. 02 bzw. 03), welche sich im Beizugsgebiet der vorgesehenen Teilrevision des Quartierplans Breiti-Gutenswil befinden. Sie sind damit zur Beschwerde legitimiert (§ 338a PBG; § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00515, E. 1.2; 20. August 2015, VB.2014.00708, E. 1.2).

E. 1.3 Der Beschluss zur Einleitung eines Quartierplanverfahrens stellt einen Endentscheid dar (VGr,

27. Juni 2019, VB.2018.00515, E. 1.5). § 160b PBG will für Revisionen eines rechtskräftig festgesetzten Quartierplans, die sich auf Teilmassnahmen beschränken, ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung stellen (vgl. dazu näher RB 1998 Nr. 101). Der Entscheid über die Einleitung einer solchen Revision des Quartierplans bildet daher ebenfalls einen Endentscheid. Mit seiner Anfechtung ist geltend zu machen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des fraglichen Verfahrens fehlen oder gegeben sind. In diesem Zusammenhang kommt somit § 148 Abs. 2 PBG zum Tragen, wonach Einwendungen dieser Art später nicht mehr erhoben werden können (vgl. dazu auch unten E. 4.2).

E. 1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Gemäss dem aktenkundigen technischen Bericht von 1987 zum Quartierplan Breiti-Gutenswil und dem zugehörigen Plan ist das heutige Grundstück Kat.-Nr. 01 verkehrsmässig über die Q-Strasse, welche im Norden in die kantonale R-Strasse einmündet, sowie über die rund 40 Meter lange und 6,5 Meter breite P-Strasse (vgl. GIS-Browser Kanton Zürich [www.geo.zh.ch/maps], Karte "Amtliche Vermessung", Werkzeug "Messen") zu erschliessen. Im technischen Bericht wurde festgehalten, dass die als Stichstrasse ausgebildete P-Strasse an dessen Ende mit einem "den einschlägigen KEZO-Richtlinien entsprechenden Kehrplatz" zu versehen sei. Das erforderliche Land werde nicht separat ausgeschieden. Der jeweilige Eigentümer habe dieses zur Verfügung zu stellen und die für die Sicherung erforderliche Dienstbarkeit einzuräumen. Der Kehrplatz wurde bislang nicht erstellt. Die Mitbeteiligten beabsichtigten in der Folge, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen und 28 Fahrzeugabstellplätzen zu erstellen. Die vom Beschwerdegegner 1 mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 erteilte Baubewilligung wurde jedoch durch das Baurekursgericht mit Entscheid vom 2. Juni 2021 aufgehoben, zumal Dimension und Lage des vorgesehenen Wendeplatzes vom Quartierplan Breiti-Gutenswil abwichen. Die gegen den Entscheid des Baurekursgerichts geführten Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2022 sowie vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2024 abgewiesen. Der Beschwerdegegner 1 beschloss sodann am 7. März 2023 die streitgegenständliche Einleitung des Verfahrens zur Teilrevision des Quartierplans Breiti-Gutenswil zur "Sicherung des Wendeplatzes am Ende der P-Strasse".

E. 3 Die Beschwerdeführenden machen

in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) geltend. Die Mitbeteiligten hätten mit Gesuch vom 21. April

2022 die

Festsetzung

eines Wendeplatzes am Ende der P-Strasse beantragt.

Eine solche Festsetzung sei aber gar nicht möglich, zumal mit dem privatem

Quartierplan Breiti-Gutenswil bereits ein Wendeplatz am Ende der P-Strasse

verbindlich festgesetzt worden sei. Richtigerweise hätte der Antrag auf

Änderung

des mit dem Quartierplan Breiti-Gutenswil festgesetzten Wendeplatzes lauten

müssen. Die Vorinstanzen hätten sich unter Verletzung des rechtlichen Gehörs

gleichwohl mit der Änderung des festgesetzten Wendeplatzes und daher mit dem

falschen Streitgegenstand auseinandergesetzt. Aus dem gleichen Grund seien der

Beschluss des Beschwerdegegners 1 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2

nichtig.

Im Gesuch vom 21. April

2022 wurde "um Einleitung einer Revision des Quartierplans

Breiti-Gutenswil" ersucht, beziehungsweise "auf dem Wege der

Quartierplanrevision" die Festsetzung des Wendeplatzes in Dimension und

Position am Ende der P-Strasse verlangt, obwohl ein solcher bereits mit dem

Quartierplan Breiti-Gutenswil festgesetzt wurde. Das Gesuch erfüllt gleichwohl

die Anforderungen von § 19 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar

1978 (QPV; LS 701.13), wonach eine allgemeine Umschreibung des Verfahrenszwecks

erforderlich ist. Aus dem Gesuch der Mitbeteiligten wie auch dem

darauffolgenden Beschluss des Beschwerdegegners 1 ("Sicherung des Wendeplatzes

am Ende der P-Strasse ") und der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2

("Mit der Teilrevision soll der Wendeplatz am Ende der P-Strasse gesichert

werden") geht hervor, dass es sich um eine Revision des Quartierplans

Breiti-Gutenswil handelt. Es war den Verfahrensparteien bekannt und wird im

Beschluss sowie in der Verfügung festgehalten, dass im Quartierplan

Breiti-Gutenswil bereits ein Wendeplatz am Ende der P-Strasse festgesetzt wurde

und folglich um Festsetzung einer Anpassung (bzw. um eine Änderung des Quartierplans)

ersucht wird. Dabei bildet die Ausgestaltung dieser Änderung den Gegenstand des

streitgegenständlichen Revisionsverfahrens (vgl. auch unten E. 4.4.3).

Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs ist nicht ersichtlich; ebenso wenig die Nichtigkeit des Beschlusses des

Beschwerdegegners 1 oder der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2.

E. 4.1 In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, eine Revision des Quartierplans Breiti-Gutenswil sei nicht erforderlich, zumal im Quartierplan ein Wendeplatz festgesetzt sei. Eine davon abweichende Festsetzung eines Wendeplatzes sei zur Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 im Sinn von Art. 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) nicht erforderlich.

E. 4.2 Der Quartierplan

ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung

entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen (§ 123

Abs. 1 PBG). Erfordern die Umstände keine umfassende Regelung, beschränkt

sich der Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen (§ 123 Abs. 2 PBG).

Alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets müssen durch den

Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen

gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben. Dabei sind

Erschliessungen sowie gemeinschaftliche Ausstattungen so festzulegen, dass sie

bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen (§ 128 Abs. 1

und 2 PBG).

Der Einleitungsbeschluss stellt die

Quartierplanbedürftigkeit eines Gebiets fest bzw. die Notwendigkeit, einen

bestimmten Perimeter im Rahmen eines Quartierplanverfahrens zu erschliessen.

Mit dem Rechtsmittel gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens kann nur

geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens

fehlten (§ 148 Abs. 2 PBG, vgl. oben E. 1.3). Die Einleitung

eines Verfahrens ist zu verweigern, wenn die Erschliessung und die

Parzellenformen für eine Überbauung des Quartierplangebiets genügend sind und

keinerlei öffentliche Interessen wie die Beseitigung eines polizei- oder

planwidrigen Zustands oder eine generelle Verbesserung der Erschliessung

vorliegen (VGr, 20. August 2015, VB.2014.00708, E. 5.1; 26. Juni

2012, VB.2012.00201, E. 4.1). Ist die Erschliessung gewährleistet, können

die Parzellen sinnvoll genutzt werden und wird die Regelbauweise eingehalten,

fehlt es an der Erforderlichkeit und damit an der Verhältnismässigkeit einer

hoheitlich verfügten Quartierplanung (BGr, 1. April 2019, 1C_314/2018,

E. 4.2).

Das einem Quartierplan zugrunde liegende

Erschliessungskonzept ist für den einzelnen Grundeigentümer und das Gemeinwesen

verbindlich. Davon kann bei der Erstellung von Bauten im Allgemeinen nicht

abgewichen werden. Insbesondere steht es nicht im Belieben einzelner

Grundeigentümer, das quartierplanmässige Erschliessungskonzept unbeachtet zu

lassen und andere Anlagen mit der nämlichen Zweckbestimmung zu errichten (VGr,

1. Juni 2023, VB.2022.00621, E. 3.2). Quartierpläne können jedoch

revidiert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00115,

E. 5c/aa mit Verweis auf VGr, 26. September 1994, BEZ 1994 Nr. 25

E. 1; Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen

Quartierplanverfahren, Zürich etc. 2004, S. 149 f.), sich

die Verhältnisse erheblich geändert haben (BGr, 9. Februar 2021, 1C_121/2020,

E. 6.1 mit Verweis auf Art. 21 Abs. 2 RPG) oder sich die im

Quartierplan vorgesehene Erschliessung als unzureichend erweist (VGr, 1. Juni

2023, VB.2022.00621, E. 3.2; 5. Mai 2022, VB.2021.00646,

E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen auch Michael Steiner/Peter Bösch in:

Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht,

7. A., Wädenswil 2024, S. 300, und Peter Wiederkehr, Das zürcherische

Quartierplanrecht, Zürich 1972, S. 93 ff.). Im Allgemeinen sind

Quartierpläne als Nutzungspläne zudem nach Ablauf des Planungshorizonts von 15 Jahren

grundsätzlich zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (BGr, 18. Juli 2024,

1C_316/2023, E. 4.2; VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349,

E. 5.1.6). Revisionsgründe im Sinn von § 86a VRG sind für eine

Quartierplanrevision demgegenüber nicht erforderlich (VGr, 7. Oktober 2010,

VB.2010.00148, E. 2.3.4).

Bei der Festsetzung von

Quartierplänen kommt der kommunalen Planungsbehörde grundsätzlich eine

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Das gilt auch für den Entscheid über

die Einleitung eines Quartierplanverfahrens (BGr, 1. April 2019, 1C_314/2018,

E. 3.3; vgl. bereits VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00115,

E. 3).

E. 4.3 Im Quartierplan Breiti-Gutenswil ist ein "Kehrplatz" am Ende der P-Strasse vorgesehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft wurde die Festsetzung der Lage bzw. Linienführung dieses Wendeplatzes im Quartierplan nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Verwaltungsgericht hielt bereits in dem in E. 2 hiervor erwähnten Urteil vom

13. Januar 2022 betreffend die Baubewilligung fest, dass die Wendemöglichkeit zwar nicht (separat im Plan) "vermessen", die zu errichtende Dienstbarkeit aber gleichwohl räumlich begrenzt sei. Mithin sei "nicht nur die Lage, sondern auch die Art bzw. Ausgestaltung der strittigen Wendemöglichkeit im Quartierplan verbindlich festgelegt". Ein Abweichen davon ist – abgesehen von einvernehmlich zulässigen Detailanordnungen (vgl. § 166 PBG; BEZ 1999 Nr. 18 E. 4; Kleb, S. 148) – nur im Rahmen einer Quartierplanrevision möglich. Eine Quartierplanrevision ist im vorliegenden Fall aus nachfolgenden Gründen auch gerechtfertigt.

E. 4.4.1 § 236 Abs. 1

PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für

die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen unter anderem genügend zugänglich

ist. Dies bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und

Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der

öffentlichen Dienste und der Benutzenden (§ 237 Abs. 1 PBG).

Zufahrten sollen für alle verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1

PBG). Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237

Abs. 2 PBG). Dies hat er mit der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April

2019 (VErV; LS 700.4) getan. Zufahrten sind demgemäss so zu gestalten,

dass sie ihren Zweck erfüllen und der vollständigen Nutzung der Grundstücke

genügen und die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und

Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist (§ 4 lit. a und

b VErV). Der Einsatz der öffentlichen Dienste, insbesondere für

Notfalleinsätze, muss jederzeit gewährleistet sein (§ 4 lit. c VErV).

Die technischen Anforderungen an Zufahrten finden sich im Übrigen in den

Anhängen 1–6 der Verkehrserschliessungsverordnung (§ 5 Abs. 1 VErV).

Gemäss

Anhang 1 VErV ist bei Stichstrassen ein Wendeplatz oder eine

Wendemöglichkeit notwendig.

Die VSS-Norm für

Wendeanlagen ist dabei im Sinn einer Auslegungshilfe als Richtlinie zu

berücksichtigen, deren Anwendung im Einzelfall aber vor den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit,

standhalten muss. Sie darf daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der

Entscheidung zugrunde gelegt werden (VGr, 10. Februar 2022, VB.2021.00375,

E. 6.2; 8. Juni 2017, VB.2016.00566, E. 5.2). Für Zufahrten

können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 VErV aus wichtigen Gründen

zudem geringere Anforderungen gestellt werden aufgrund besonderer

topografischer Verhältnisse, im Interesse von Objekten des Natur- und

Heimatschutzes oder bei anderen überwiegenden öffentlichen Interessen sowie bei

landwirtschaftlichen Betrieben (§ 6 Abs. 1 lit. a–c VErV).

E. 4.4.2 Die P-Strasse ist als Stichstrasse ausgestaltet und muss folglich dem Grundsatz nach über einen Wendeplatz oder eine Wendemöglichkeit verfügen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, erfüllt der im Quartierplan Breiti-Gutenswil vorgesehene Kehrplatz die diesbezüglichen Anforderungen jedoch nicht. Nach Angaben der Beschwerdegegnerschaft weist der Wendeplatz eine Breite von 14 Metern auf. Die Beschwerdeführenden haben dem nicht konkret widersprochen. Bei dieser Sachlage unterschreitet der Kehrplatz die gemäss der einschlägigen VSS-Norm und der KEZO-Richtlinie verlangte Breite von 15 Metern für eine hexagonale Wendemöglichkeit (vgl. Wegleitung Infrastruktur Sammeldienst der KEZO vom

22. Mai 2023 [abrufbar unter https://www.kezo.ch/fileadmin/user_upload/Medien/Infodokumente/WegleitungContainer.pdf, besucht am 18. Juni 2026], in welcher die Wendeplätze samt Schleppkurvennachweisen gemäss VSS-Normen abgebildet sind).

E. 4.4.3 Ein Abweichen

von VSS-Normen ist wie erwähnt nicht per se unzulässig und gestützt auf § 6

Abs. 1 lit. a–c VErV können im Einzelfall aus wichtigen Gründen

ohnehin geringere Anforderungen an die Zufahrten gestellt werden. Auch im Falle

eines Abweichens wäre indes eine Quartierplanrevision erforderlich. Denn das

bestehende Erschliessungskonzept im Quartierplan Breiti-Gutenswil sieht einen

Wendeplatz vor, welcher die Anforderungen gemäss der heute massgebenden

KEZO-Richtlinie bzw. VSS-Norm nicht mehr erfüllt (mithin kein Wenden von

Kehrichtsammelfahrzeugen zulässt). Gleichzeitig wäre aber der bisher im

Quartierplan vorgesehene Wendeplatz, sofern dieser nicht auch für das Wenden

von Kehrichtsammelfahrzeugen genutzt werden kann, klar überdimensioniert. Die

Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach das Kehrichtsammelfahrzeug nicht

auf einen Wendeplatz angewiesen ist bzw. einen solchen gar nicht nutzen

würde, zumal es heute die P-Strasse vorwärts und die Q-Strasse rückwärts

befährt, ändern an der Erforderlichkeit einer Quartierplanrevision somit

nichts.

§ 160b PBG sieht vor, dass

sich die Revision auf eine Teilmassnahme des Quartierplans beschränkt. Dabei

kann es sich wie hier um einen einzelnen Wendeplatz handeln. Weiter muss nach

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schon der Einleitungsbeschluss bei

der Teilrevision eines Quartierplans den Gegenstand genau umschreiben (VGr,

16. November 2001, VB.2001.00300, E. 3a = BEZ 2001 Nr. 47). Dies

ist vorliegend erfolgt, indem im Einleitungsbeschluss als Zweck der Revision

die Sicherung des Wendeplatzes am Ende der P-Strasse genannt worden ist (oben

E. 3). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die vorliegende Revision auf

eine Änderung des Quartierplans zu diesem Wendeplatz beschränkt worden ist,

weil sich nur in dieser Hinsicht erhebliche Mängel bei der verkehrsmässigen

Erschliessung – namentlich für die Überbaubarkeit des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 – gezeigt haben. Den Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt

werden, wenn sie für ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Revision

voraussetzen, dass gleichzeitig auch der Kehrplatz am Ende der Q-Strasse zum

Gegenstand dieser Revision gemacht werden müsste. Deshalb besteht kein Anlass,

den Beweisbegehren der Beschwerdeführenden zu den tatsächlichen Verhältnissen,

insbesondere bei der Kehrichtabfuhr, zu entsprechen.

Vielmehr wird der Beschwerdegegner 1

im Revisionsverfahren zu prüfen haben, inwiefern ein Abweichen von den

bisherigen Vorgaben für einen Wendeplatz am Ende der P-Strasse angezeigt ist.

Bei dieser Beurteilung kommt dem Beschwerdegegner 1 ein Ermessensspielraum

zu (vgl. oben E. 4.2). Die vorgenannten Umstände – und ebenso die gemäss den

Beschwerdeführenden unbefriedigende Situation zufolge fehlenden (bzw. zu

kleinen) Wendeplatzes am Ende der Q-Strasse – werden im Rahmen des Gegenstands

der betroffenen Revision des Quartierplans zu berücksichtigen sein.

Angesichts des Alters des Quartierplans,

des beschränkten Umfangs der Teilrevision, des öffentlichen Interesses an einer

zweckmässigen Ausgestaltung der Zufahrt und der im vorliegenden Fall geringen

schutzwürdigen Interessen an der Planbeständigkeit ist die Einleitung der

Quartierplanrevision gerechtfertigt (vgl. BGr, 18. Juli 2024, 1C_316/2023,

E. 4.2).

E. 4.5 Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach sich diese einer einvernehmlichen Lösung nicht verschlossen hätten, weshalb ein Revisionsverfahren gemäss § 160b PBG auch aus diesem Grund unzulässig sei, sind nicht stichhaltig. Unabhängig davon, welche Anforderungen sich aus dieser Bestimmung für die Einleitung des Revisionsverfahrens ergeben, durften die Mitbeteiligten angesichts der Rückmeldungen der Betroffenen sowie des prozessualen Vorgehens der Beschwerdeführenden jedenfalls davon ausgehen, dass keine einvernehmliche Lösung absehbar ist. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde gerade auch geltend, dass ein vom Quartierplan Breiti-Gutenswil abweichender Wendeplatz nicht erforderlich ist. Die Frage, ob die Verpflichtung zur Errichtung der Dienstbarkeiten gestützt auf den Quartierplan Breiti-Gutenswil angesichts der fehlenden Überbindung auf den jeweiligen Rechtsnachfolger überhaupt noch durchsetzbar wäre, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

E. 5 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 14 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihnen ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Hingegen sind sie im gleichen Verhältnis zu verpflichten, den Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Dem Gemeinwesen bzw. den Behörden ist eine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung hingegen lediglich in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zuzusprechen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb der Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zusteht. Für eine Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens besteht ausgangsgemäss kein Anlass.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    540.-- Zustellkosten, Fr. 4'540.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
  4. Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligten; c)    das Baurekursgericht; d)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00746 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2024.00746 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Einleitung des Quartierplanverfahrens Einleitung einer Teilrevision eines Quartierplans

Der Beschluss über die Einleitung einer Teilrevision eines Quartierplans stellt einen Endentscheid dar (E. 1.3).

Es war den Verfahrensparteien bekannt und wird im Beschluss sowie in der Verfügung festgehalten, dass im bestehenden Quartierplan bereits ein Wendeplatz festgesetzt wurde und folglich um Festsetzung einer Anpassung (bzw. um eine Änderung des Quartierplans) ersucht wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (E. 3).

Das bestehende Erschliessungskonzept im Quartierplan sieht einen Wendeplatz vor, welcher die Anforderungen gemäss der aktuellen KEZO-Richtlinie bzw. VSS-Norm nicht mehr erfüllt. Gleichzeitig wäre aber der bisher im Quartierplan vorgesehene Wendeplatz, sofern dieser nicht auch für das Wenden von Kehrichtsammelfahrzeugen genutzt werden kann, klar überdimensioniert. Angesichts des Alters des Quartierplans, des beschränkten Umfangs der Teilrevision, des öffentlichen Interesses an einer zweckmässigen Ausgestaltung der Zufahrt und der im vorliegenden Fall geringen schutzwürdigen Interessen an der Planbeständigkeit ist die Einleitung der Quartierplanrevision gerechtfertigt (E. 4).

Abweisung. Stichworte: EINLEITUNG QUARTIERPLANVERFAHREN ENDENTSCHEID QUARTIERPLAN QUARTIERPLANBEDÜRFTIGKEIT QUARTIERPLANEINLEITUNG QUARTIERPLANREVISION QUARTIERPLANVERFAHREN RECHTLICHES GEHÖR SONDERNUTZUNGSPLÄNE STICHSTRASSE TEILREVISION VSS-NORMEN WENDEPLATZ Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 123 Abs. II PBG § 148 Abs. II PBG § 160b PBG § 236 Abs. I PBG § 19 QuartierplanV Art. 19 Abs. I RPG Art. 5 Abs. I VErV Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2024.00746 Urteil der 3. Kammer vom

25. Juni 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Stefan Meyer. In Sachen 1. A,

2.    B,

3.    C, 4.1  D, 4.2. E, alle vertreten durch RA F und/oder RA G, Beschwerdeführende, gegen

1.    Gemeinderat Volketswil, vertreten durch RA H,

2.    Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerschaft, und

1.    I AG,

2.    J AG,

3.    K AG,

4.    L GmbH, alle vertreten durch RA M und/oder RA N und/oder RA O, Mitbeteiligte, betreffend Einleitung des Quartierplanverfahrens, hat sich ergeben: I. Auf Gesuch der I AG, der J AG, der K AG und der L GmbH vom 21. April 2022 hin beschloss der Gemeinderat Volketswil am 7. März 2023 die Einleitung des Verfahrens zur Teilrevision des privaten Quartierplans Breiti-Gutenswil vom 5. April bzw. 24. August 1988 gemäss § 147 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1). Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte die Verfahrenseinleitung mit Verfügung vom 19. Juli 2023. II. A, B, C sowie D und E rekurrierten hiergegen am 18. September 2023 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, die Verfügung der Baudirektion vom 19. Juli 2023 und der Beschluss des Gemeinderats Volketswil vom 7. März 2023 seien aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 6. November 2024 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es je zu einem Viertel A, B, C sowie D und E unter solidarischer Haftung. Zudem wurden sie zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der I AG, der J AG, der K AG und der L GmbH eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten. III. A, B, C sowie D und E gelangten mit Beschwerde vom 6. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. November 2024, die Verfügung der Baudirektikon vom 19. Juli 2023 sowie der Beschluss des Gemeinderats Volketswil vom 7. März 2023 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der Auflage zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an das Baurekursgericht zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gemeinderats Volketswil und der Baudirektion. Das Baurekursgericht schloss am

18. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten die Baudirektion mit Eingabe vom 13. Januar 2025, unter Verweis auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 13. Januar 2025, und der Gemeinderat Volketswil mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025. Die I AG, die J AG, die K AG sowie die L GmbH ersuchten als Mitbeteiligte am Verfahren mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden. In der Folge hielten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 5. März 2025 und 7. April 2025 sowie die Mitbeteiligten mit Eingaben vom 20. März 2025 und 5. Mai 2025 je an ihren Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind allesamt Miteigentümer von Liegenschaften (Grundstücke Kat.-Nr. 02 bzw. 03), welche sich im Beizugsgebiet der vorgesehenen Teilrevision des Quartierplans Breiti-Gutenswil befinden. Sie sind damit zur Beschwerde legitimiert (§ 338a PBG; § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00515, E. 1.2; 20. August 2015, VB.2014.00708, E. 1.2). 1.3 Der Beschluss zur Einleitung eines Quartierplanverfahrens stellt einen Endentscheid dar (VGr,

27. Juni 2019, VB.2018.00515, E. 1.5). § 160b PBG will für Revisionen eines rechtskräftig festgesetzten Quartierplans, die sich auf Teilmassnahmen beschränken, ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung stellen (vgl. dazu näher RB 1998 Nr. 101). Der Entscheid über die Einleitung einer solchen Revision des Quartierplans bildet daher ebenfalls einen Endentscheid. Mit seiner Anfechtung ist geltend zu machen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des fraglichen Verfahrens fehlen oder gegeben sind. In diesem Zusammenhang kommt somit § 148 Abs. 2 PBG zum Tragen, wonach Einwendungen dieser Art später nicht mehr erhoben werden können (vgl. dazu auch unten E. 4.2). 1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss dem aktenkundigen technischen Bericht von 1987 zum Quartierplan Breiti-Gutenswil und dem zugehörigen Plan ist das heutige Grundstück Kat.-Nr. 01 verkehrsmässig über die Q-Strasse, welche im Norden in die kantonale R-Strasse einmündet, sowie über die rund 40 Meter lange und 6,5 Meter breite P-Strasse (vgl. GIS-Browser Kanton Zürich [www.geo.zh.ch/maps], Karte "Amtliche Vermessung", Werkzeug "Messen") zu erschliessen. Im technischen Bericht wurde festgehalten, dass die als Stichstrasse ausgebildete P-Strasse an dessen Ende mit einem "den einschlägigen KEZO-Richtlinien entsprechenden Kehrplatz" zu versehen sei. Das erforderliche Land werde nicht separat ausgeschieden. Der jeweilige Eigentümer habe dieses zur Verfügung zu stellen und die für die Sicherung erforderliche Dienstbarkeit einzuräumen. Der Kehrplatz wurde bislang nicht erstellt. Die Mitbeteiligten beabsichtigten in der Folge, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen und 28 Fahrzeugabstellplätzen zu erstellen. Die vom Beschwerdegegner 1 mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 erteilte Baubewilligung wurde jedoch durch das Baurekursgericht mit Entscheid vom 2. Juni 2021 aufgehoben, zumal Dimension und Lage des vorgesehenen Wendeplatzes vom Quartierplan Breiti-Gutenswil abwichen. Die gegen den Entscheid des Baurekursgerichts geführten Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2022 sowie vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2024 abgewiesen. Der Beschwerdegegner 1 beschloss sodann am 7. März 2023 die streitgegenständliche Einleitung des Verfahrens zur Teilrevision des Quartierplans Breiti-Gutenswil zur "Sicherung des Wendeplatzes am Ende der P-Strasse". 3. Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geltend. Die Mitbeteiligten hätten mit Gesuch vom 21. April 2022 die Festsetzung eines Wendeplatzes am Ende der P-Strasse beantragt. Eine solche Festsetzung sei aber gar nicht möglich, zumal mit dem privatem Quartierplan Breiti-Gutenswil bereits ein Wendeplatz am Ende der P-Strasse verbindlich festgesetzt worden sei. Richtigerweise hätte der Antrag auf Änderung des mit dem Quartierplan Breiti-Gutenswil festgesetzten Wendeplatzes lauten müssen. Die Vorinstanzen hätten sich unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichwohl mit der Änderung des festgesetzten Wendeplatzes und daher mit dem falschen Streitgegenstand auseinandergesetzt. Aus dem gleichen Grund seien der Beschluss des Beschwerdegegners 1 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 nichtig. Im Gesuch vom 21. April 2022 wurde "um Einleitung einer Revision des Quartierplans Breiti-Gutenswil" ersucht, beziehungsweise "auf dem Wege der Quartierplanrevision" die Festsetzung des Wendeplatzes in Dimension und Position am Ende der P-Strasse verlangt, obwohl ein solcher bereits mit dem Quartierplan Breiti-Gutenswil festgesetzt wurde. Das Gesuch erfüllt gleichwohl die Anforderungen von § 19 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978 (QPV; LS 701.13), wonach eine allgemeine Umschreibung des Verfahrenszwecks erforderlich ist. Aus dem Gesuch der Mitbeteiligten wie auch dem darauffolgenden Beschluss des Beschwerdegegners 1 ("Sicherung des Wendeplatzes am Ende der P-Strasse ") und der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 ("Mit der Teilrevision soll der Wendeplatz am Ende der P-Strasse gesichert werden") geht hervor, dass es sich um eine Revision des Quartierplans Breiti-Gutenswil handelt. Es war den Verfahrensparteien bekannt und wird im Beschluss sowie in der Verfügung festgehalten, dass im Quartierplan Breiti-Gutenswil bereits ein Wendeplatz am Ende der P-Strasse festgesetzt wurde und folglich um Festsetzung einer Anpassung (bzw. um eine Änderung des Quartierplans) ersucht wird. Dabei bildet die Ausgestaltung dieser Änderung den Gegenstand des streitgegenständlichen Revisionsverfahrens (vgl. auch unten E. 4.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich; ebenso wenig die Nichtigkeit des Beschlusses des Beschwerdegegners 1 oder der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2. 4. 4.1 In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, eine Revision des Quartierplans Breiti-Gutenswil sei nicht erforderlich, zumal im Quartierplan ein Wendeplatz festgesetzt sei. Eine davon abweichende Festsetzung eines Wendeplatzes sei zur Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 im Sinn von Art. 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) nicht erforderlich. 4.2 Der Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen (§ 123 Abs. 1 PBG). Erfordern die Umstände keine umfassende Regelung, beschränkt sich der Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen (§ 123 Abs. 2 PBG). Alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets müssen durch den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben. Dabei sind Erschliessungen sowie gemeinschaftliche Ausstattungen so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen (§ 128 Abs. 1 und 2 PBG). Der Einleitungsbeschluss stellt die Quartierplanbedürftigkeit eines Gebiets fest bzw. die Notwendigkeit, einen bestimmten Perimeter im Rahmen eines Quartierplanverfahrens zu erschliessen. Mit dem Rechtsmittel gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlten (§ 148 Abs. 2 PBG, vgl. oben E. 1.3). Die Einleitung eines Verfahrens ist zu verweigern, wenn die Erschliessung und die Parzellenformen für eine Überbauung des Quartierplangebiets genügend sind und keinerlei öffentliche Interessen wie die Beseitigung eines polizei- oder planwidrigen Zustands oder eine generelle Verbesserung der Erschliessung vorliegen (VGr, 20. August 2015, VB.2014.00708, E. 5.1; 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 4.1). Ist die Erschliessung gewährleistet, können die Parzellen sinnvoll genutzt werden und wird die Regelbauweise eingehalten, fehlt es an der Erforderlichkeit und damit an der Verhältnismässigkeit einer hoheitlich verfügten Quartierplanung (BGr, 1. April 2019, 1C_314/2018, E. 4.2). Das einem Quartierplan zugrunde liegende Erschliessungskonzept ist für den einzelnen Grundeigentümer und das Gemeinwesen verbindlich. Davon kann bei der Erstellung von Bauten im Allgemeinen nicht abgewichen werden. Insbesondere steht es nicht im Belieben einzelner Grundeigentümer, das quartierplanmässige Erschliessungskonzept unbeachtet zu lassen und andere Anlagen mit der nämlichen Zweckbestimmung zu errichten (VGr,

1. Juni 2023, VB.2022.00621, E. 3.2). Quartierpläne können jedoch revidiert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00115, E. 5c/aa mit Verweis auf VGr, 26. September 1994, BEZ 1994 Nr. 25 E. 1; Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren, Zürich etc. 2004, S. 149 f.), sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (BGr, 9. Februar 2021, 1C_121/2020, E. 6.1 mit Verweis auf Art. 21 Abs. 2 RPG) oder sich die im Quartierplan vorgesehene Erschliessung als unzureichend erweist (VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00621, E. 3.2; 5. Mai 2022, VB.2021.00646, E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen auch Michael Steiner/Peter Bösch in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht,

7. A., Wädenswil 2024, S. 300, und Peter Wiederkehr, Das zürcherische Quartierplanrecht, Zürich 1972, S. 93 ff.). Im Allgemeinen sind Quartierpläne als Nutzungspläne zudem nach Ablauf des Planungshorizonts von 15 Jahren grundsätzlich zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (BGr, 18. Juli 2024, 1C_316/2023, E. 4.2; VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 5.1.6). Revisionsgründe im Sinn von § 86a VRG sind für eine Quartierplanrevision demgegenüber nicht erforderlich (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00148, E. 2.3.4). Bei der Festsetzung von Quartierplänen kommt der kommunalen Planungsbehörde grundsätzlich eine Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Das gilt auch für den Entscheid über die Einleitung eines Quartierplanverfahrens (BGr, 1. April 2019, 1C_314/2018, E. 3.3; vgl. bereits VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00115, E. 3). 4.3 Im Quartierplan Breiti-Gutenswil ist ein "Kehrplatz" am Ende der P-Strasse vorgesehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft wurde die Festsetzung der Lage bzw. Linienführung dieses Wendeplatzes im Quartierplan nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Verwaltungsgericht hielt bereits in dem in E. 2 hiervor erwähnten Urteil vom

13. Januar 2022 betreffend die Baubewilligung fest, dass die Wendemöglichkeit zwar nicht (separat im Plan) "vermessen", die zu errichtende Dienstbarkeit aber gleichwohl räumlich begrenzt sei. Mithin sei "nicht nur die Lage, sondern auch die Art bzw. Ausgestaltung der strittigen Wendemöglichkeit im Quartierplan verbindlich festgelegt". Ein Abweichen davon ist – abgesehen von einvernehmlich zulässigen Detailanordnungen (vgl. § 166 PBG; BEZ 1999 Nr. 18 E. 4; Kleb, S. 148) – nur im Rahmen einer Quartierplanrevision möglich. Eine Quartierplanrevision ist im vorliegenden Fall aus nachfolgenden Gründen auch gerechtfertigt. 4.4 4.4.1 § 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen unter anderem genügend zugänglich ist. Dies bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benutzenden (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für alle verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Dies hat er mit der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV; LS 700.4) getan. Zufahrten sind demgemäss so zu gestalten, dass sie ihren Zweck erfüllen und der vollständigen Nutzung der Grundstücke genügen und die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist (§ 4 lit. a und b VErV). Der Einsatz der öffentlichen Dienste, insbesondere für Notfalleinsätze, muss jederzeit gewährleistet sein (§ 4 lit. c VErV). Die technischen Anforderungen an Zufahrten finden sich im Übrigen in den Anhängen 1–6 der Verkehrserschliessungsverordnung (§ 5 Abs. 1 VErV). Gemäss Anhang 1 VErV ist bei Stichstrassen ein Wendeplatz oder eine Wendemöglichkeit notwendig. Die VSS-Norm für Wendeanlagen ist dabei im Sinn einer Auslegungshilfe als Richtlinie zu berücksichtigen, deren Anwendung im Einzelfall aber vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Sie darf daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden (VGr, 10. Februar 2022, VB.2021.00375, E. 6.2; 8. Juni 2017, VB.2016.00566, E. 5.2). Für Zufahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 VErV aus wichtigen Gründen zudem geringere Anforderungen gestellt werden aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse, im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes oder bei anderen überwiegenden öffentlichen Interessen sowie bei landwirtschaftlichen Betrieben (§ 6 Abs. 1 lit. a–c VErV). 4.4.2 Die P-Strasse ist als Stichstrasse ausgestaltet und muss folglich dem Grundsatz nach über einen Wendeplatz oder eine Wendemöglichkeit verfügen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, erfüllt der im Quartierplan Breiti-Gutenswil vorgesehene Kehrplatz die diesbezüglichen Anforderungen jedoch nicht. Nach Angaben der Beschwerdegegnerschaft weist der Wendeplatz eine Breite von 14 Metern auf. Die Beschwerdeführenden haben dem nicht konkret widersprochen. Bei dieser Sachlage unterschreitet der Kehrplatz die gemäss der einschlägigen VSS-Norm und der KEZO-Richtlinie verlangte Breite von 15 Metern für eine hexagonale Wendemöglichkeit (vgl. Wegleitung Infrastruktur Sammeldienst der KEZO vom

22. Mai 2023 [abrufbar unter https://www.kezo.ch/fileadmin/user_upload/Medien/Infodokumente/WegleitungContainer.pdf, besucht am 18. Juni 2026], in welcher die Wendeplätze samt Schleppkurvennachweisen gemäss VSS-Normen abgebildet sind). 4.4.3 Ein Abweichen von VSS-Normen ist wie erwähnt nicht per se unzulässig und gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. a–c VErV können im Einzelfall aus wichtigen Gründen ohnehin geringere Anforderungen an die Zufahrten gestellt werden. Auch im Falle eines Abweichens wäre indes eine Quartierplanrevision erforderlich. Denn das bestehende Erschliessungskonzept im Quartierplan Breiti-Gutenswil sieht einen Wendeplatz vor, welcher die Anforderungen gemäss der heute massgebenden KEZO-Richtlinie bzw. VSS-Norm nicht mehr erfüllt (mithin kein Wenden von Kehrichtsammelfahrzeugen zulässt). Gleichzeitig wäre aber der bisher im Quartierplan vorgesehene Wendeplatz, sofern dieser nicht auch für das Wenden von Kehrichtsammelfahrzeugen genutzt werden kann, klar überdimensioniert. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach das Kehrichtsammelfahrzeug nicht auf einen Wendeplatz angewiesen ist bzw. einen solchen gar nicht nutzen würde, zumal es heute die P-Strasse vorwärts und die Q-Strasse rückwärts befährt, ändern an der Erforderlichkeit einer Quartierplanrevision somit nichts. § 160b PBG sieht vor, dass sich die Revision auf eine Teilmassnahme des Quartierplans beschränkt. Dabei kann es sich wie hier um einen einzelnen Wendeplatz handeln. Weiter muss nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schon der Einleitungsbeschluss bei der Teilrevision eines Quartierplans den Gegenstand genau umschreiben (VGr,

16. November 2001, VB.2001.00300, E. 3a = BEZ 2001 Nr. 47). Dies ist vorliegend erfolgt, indem im Einleitungsbeschluss als Zweck der Revision die Sicherung des Wendeplatzes am Ende der P-Strasse genannt worden ist (oben E. 3). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die vorliegende Revision auf eine Änderung des Quartierplans zu diesem Wendeplatz beschränkt worden ist, weil sich nur in dieser Hinsicht erhebliche Mängel bei der verkehrsmässigen Erschliessung – namentlich für die Überbaubarkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 01 – gezeigt haben. Den Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden, wenn sie für ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Revision voraussetzen, dass gleichzeitig auch der Kehrplatz am Ende der Q-Strasse zum Gegenstand dieser Revision gemacht werden müsste. Deshalb besteht kein Anlass, den Beweisbegehren der Beschwerdeführenden zu den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere bei der Kehrichtabfuhr, zu entsprechen. Vielmehr wird der Beschwerdegegner 1 im Revisionsverfahren zu prüfen haben, inwiefern ein Abweichen von den bisherigen Vorgaben für einen Wendeplatz am Ende der P-Strasse angezeigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt dem Beschwerdegegner 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. oben E. 4.2). Die vorgenannten Umstände – und ebenso die gemäss den Beschwerdeführenden unbefriedigende Situation zufolge fehlenden (bzw. zu kleinen) Wendeplatzes am Ende der Q-Strasse – werden im Rahmen des Gegenstands der betroffenen Revision des Quartierplans zu berücksichtigen sein. Angesichts des Alters des Quartierplans, des beschränkten Umfangs der Teilrevision, des öffentlichen Interesses an einer zweckmässigen Ausgestaltung der Zufahrt und der im vorliegenden Fall geringen schutzwürdigen Interessen an der Planbeständigkeit ist die Einleitung der Quartierplanrevision gerechtfertigt (vgl. BGr, 18. Juli 2024, 1C_316/2023, E. 4.2). 4.5 Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach sich diese einer einvernehmlichen Lösung nicht verschlossen hätten, weshalb ein Revisionsverfahren gemäss § 160b PBG auch aus diesem Grund unzulässig sei, sind nicht stichhaltig. Unabhängig davon, welche Anforderungen sich aus dieser Bestimmung für die Einleitung des Revisionsverfahrens ergeben, durften die Mitbeteiligten angesichts der Rückmeldungen der Betroffenen sowie des prozessualen Vorgehens der Beschwerdeführenden jedenfalls davon ausgehen, dass keine einvernehmliche Lösung absehbar ist. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde gerade auch geltend, dass ein vom Quartierplan Breiti-Gutenswil abweichender Wendeplatz nicht erforderlich ist. Die Frage, ob die Verpflichtung zur Errichtung der Dienstbarkeiten gestützt auf den Quartierplan Breiti-Gutenswil angesichts der fehlenden Überbindung auf den jeweiligen Rechtsnachfolger überhaupt noch durchsetzbar wäre, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. 5. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 14 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihnen ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Hingegen sind sie im gleichen Verhältnis zu verpflichten, den Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Dem Gemeinwesen bzw. den Behörden ist eine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung hingegen lediglich in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zuzusprechen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb der Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zusteht. Für eine Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens besteht ausgangsgemäss kein Anlass. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    540.-- Zustellkosten, Fr. 4'540.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Mitbeteiligten;

c)    das Baurekursgericht;

d)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).