Festsetzung des Quartierplans (Revision) | Quartierplanrevision infolge Nutzungsplanänderung Kognition der Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung von Quartierplänen (E. 3). Nachdem ein Teil des Quartierplangebiets der Freihaltezone zugewiesen wurde, ist eine Quartierplanrevision, soweit damit auf die Erstellung eines Quartierplatzes verzichtet wird, nicht zu beanstanden, wenn der Platz infolge der Umzonung an den Rand der Bauzone zu liegen käme (E. 4). Im Rahmen der Revision eines Quartierplans können bisher noch nicht festgelegte erschliessungsrechtliche Massnahmen wie z.B. Werkleitungen festgesetzt werden, auch wenn diese nicht Grund der Quartierplanrevision waren (E. 5c).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Baurekurskommission I über die örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt durch die Akten hinreichend dokumentiert wird, erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
E. 2 Streitig vor Verwaltungsgericht sind noch einerseits die Behandlung der im Quartierplan von 1986/1989 als "Quartierplatz" ausgeschiedenen städtischen Parzelle Kat.Nr. 2, anderseits die Bestellung einer Dienstbarkeit für eine elektrische Ringleitung zulasten der Parzelle Kat.Nr. 5 des Beschwerdeführers.
E. 3 Laut § 123 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ermöglicht der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen. Dabei kommt der Quartierplanbehörde bei der Festsetzung des Quartierplans ein erhebliches prospektiv-technisches Ermessen zu, das von der Rekursbehörde nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist. Wenn sich der festgesetzte Plan mit vernünftigen Gründen halten lässt, setzt die Rekurskommission ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Gemeindeorgane, dies auch dann nicht, wenn andere Planvarianten möglich und auch vertretbar wären (RB 1971 Nr. 53 = ZBl 73/1972, S. 148 = ZR 70 Nr. 41; RB 1973 Nr. 9 = ZBl 74/1973, S. 414 = ZR 72 Nr. 99; RB 1989 Nr. 63). Im Quartierplan müssen die Interessen der einzelnen Grundeigentümer abgewogen, möglichst ausgeglichen und mit den öffentlichen Interessen (soweit machbar) in Einklang gebracht werden. Eine auf dieser Grundlage gefundene Lösung soll im Rekursverfahren nur dann wieder geändert werden, wenn sich bei Abwägung aller Vor- und Nachteile der Schluss aufdrängt, dass die vom Rekurrenten verfochtene Variante jener gemäss festgesetztem Quartierplan klar überlegen ist (VGr, 30. Januar 1996, VB.95.00133; VGr, 22. November 1996, VB.96.00082 + 00083). - Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen eingeschränkt. Es darf, soweit vorinstanzliche Ermessensentscheide zu überprüfen sind, nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) lediglich bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen. - Rekurskommission und Verwaltungsgericht entscheiden damit im Rahmen der Überprüfung von Quartierplänen nur dann frei, wenn es um die Beurteilung reiner Rechtsfragen geht. Diese Rechtsgrundsätze haben nicht nur Geltung bei der erstmaligen Festsetzung eines Quartierplans, sondern auch bei der Revision eines rechtskräftigen Quartierplans.
E. 4 Mit dem Quartierplan 1986/1989 wurde die
heutige Parzelle Kat.Nr. 2 mit einer Fläche von 1'218 m
2
als "Quartierplatz" im Eigentum der Stadt Zürich ausgeschieden.
Dieser Platz stellte keine gemeinschaftliche Ausstattung/Ausrüstung
(§§ 126 Abs. 3, 128 und 138 Abs. 2 lit. a PBG) dar; die
Kosten des Landerwerbs sowie die Erstellungskosten des Quartierplatzes von
total Fr. 740'000.- sollten vielmehr von der Stadt Zürich (Bauamt I)
übernommen werden. Laut Festsetzungsbeschluss des Stadtrats Zürich vom
4. Juni 1986 sollte mit dem geplanten, zentralen Quartierplatz sowie den
bewohnerfreundlich gestalteten Strassen im Quartierplangebiet ein ruhiges und
attraktives Wohnen möglich gemacht werden. Nach dem angefochtenen Festsetzungsbeschluss
vom 10. Februar 1999 wird auf die Erstellung eines Quartierplatzes
verzichtet, da dieser praktisch an die neu geschaffene Freihaltezone anstosse.
Das Grundstück ist neu im Kostenverleger für die Quartierplanerschliessung
einbezogen.
a) Zum Begehren des Beschwerdeführers, den
Quartierplatz zu belassen, führte die Baurekurskommission I aus, von der
Bauzone im Quartierplan seien rund 30'000 m
2
der Freihaltezone
zugewiesen worden. Der strittige Quartierplatz auf dem Grundstück
Kat.Nr. 2 sollte ursprünglich im Norden an die Quartierstrasse H, im
Osten an das Grundstück Nr. 9.1, im Süden an die Quartierstrasse C
sowie im Westen an die Quartierstrasse B bzw. die Bläsistrasse grenzen,
so dass der Quartierplatz inmitten der Bauzone zu liegen gekommen wäre. Gemäss
revidiertem Quartierplan und Verzicht auf die Quartierstrasse H befinde
sich nunmehr das Grundstück Kat.Nr. 2 im Nordosten am Rand der Bauzone. Da
die als Freihaltezone ausgeschiedene Fläche von über 30'000 m
2
mehrheitlich unüberbaut sei und diese Zone der Erholung der Bevölkerung diene,
sei der Entscheid, auf die Ausscheidung der Parzelle Kat.Nr. 2 als
(öffentlicher) Quartierplatz zu verzichten, nicht zu beanstanden. Der Streifen
Freihaltezone zwischen der Emil Klöti-Strasse und dem Bauzonengebiet
stelle im Übrigen ebenfalls ein Mittel dar, ruhiges und attraktives Wohnen zu
ermöglichen, welchem Ziel der Quartierplatz ursprünglich dienen sollte. Ob die
nicht inventarisierten bestehenden Bäume schützenswert seien, wie der Rekurrent
behaupte, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im Übrigen würden im Falle
der Beibehaltung des Quartierplatzes nicht automatisch die darauf stehenden
Bäume unter Schutz gestellt, auch wenn solche im ursprünglichen Plan auf dem
Grundstück Kat.Nr. 2 markiert seien.
b) In seiner Beschwerdeschrift an das
Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer zum Quartierplatz vor, der
Umstand, dass der ausgeschiedene Quartierplatz direkt an das freizuhaltende
Gebiet zu liegen komme, rechtfertige den Verzicht auf diese Grünanlage und
insbesondere auf den damit verbundenen Baumschutz nicht. In der anschliessenden
Freihaltezone befänden sich keine schützenswerten Bäume, welche den Verzicht
auf den Baumschutz auf der städtischen Parzelle Kat.Nr. 2 aufwiegen
könnten. Grund für die Erstellung des Quartierplatzes seien die auf dem
damaligen Grundstück 1.4 stehenden erhaltenswerten Bäume gewesen. Entgegen der
Forderung der Liegenschaftenverwaltung habe das Stadtplanungsamt nicht darauf
verzichtet, diese Bäume als erhaltungswürdig zu bezeichnen, und deshalb die
südöstliche Grenze des Quartierplatzes so gelegt, dass alle erhaltenswerten
Bäume im Quartierplatzareal liegen. In Übereinstimmung damit habe das
Stadtplanungsamt auch ausdrücklich entschieden, dass auf die Bezeichnung von
schützenswerten Bäumen im Quartierplanverfahren mit Bezug auf die
privaten
Grundstücke verzichtet worden sei. Eine Aufhebung der Grünanlage zugunsten
der Schaffung von Bauland sei nicht gerechtfertigt. Die erhaltenswerten Bäume,
welche die Wohnqualität des Quartiers bereicherten, stünden auf der für die
Grünanlage vorgesehenen Parzelle und nicht auf der angrenzenden neuen
Freihaltezone.
c) Gemäss dem 1986/1989 festgesetzten
Quartierplan lag die als Quartierplatz ausgeschiedene Parzelle Kat.Nr. 2
an zentraler Lage, auf drei Seiten an die geplanten Quartierstrassen B, C
und H anstossend. Wie die Baurekurskommission unbestrittenermassen
festgehalten hat, hat der Quartierplatz nach der Zuteilung von rund
30'000 m
2
im nordöstlichen Teil des Quartierplangebiets zur
Freihaltezone diese zentrale Lage verloren. Er befindet sich nunmehr am Rand
der an die Freihaltezone grenzenden Bauzone; die nordöstliche Ecke von
Kat.Nr. 2 stösst an diese Freihaltezone. Letztere dient gemäss § 61
Abs. 1 PBG der Erholung der Bevölkerung. Grosse Flächen der betreffenden
Freihaltezone stehen im Eigentum der Stadt Zürich. Angesichts dieser
Schwerpunktverlagerung an den Rand der Bauzone im Übergang zur Freihaltezone
hat der Quartierplatz seine ursprüngliche Bedeutung als zentraler unüberbauter
Platz inmitten des überbaubaren Quartierplangebiets verloren.
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers
sei "Grund der Festlegung des Quartierplans" die Erhaltung des hier
vorhandenen Baumbestands gewesen. Der Festsetzungsbeschluss vom 4. Juni
1986 umschreibt den Zweck des Quartierplatzes damit, dass dieser ein ruhiges
und attraktives Wohnen ermöglichen soll; der Schutz des darauf sich
befindlichen Baumbestandes wird im Festsetzungsbeschluss nicht erwähnt. Es ist
richtig, dass gemäss Protokoll der 2. Grundeigentümerversammlung vom
14. August 1985 ein Begehren der Liegenschaftenverwaltung der Stadt
Zürich, den Quartierplatz auf 1'000 m
2
zu verkleinern, "im
Sinne des Baumschutzes" abgelehnt wurde, weil die südöstliche Grenze des Quartierplatzes
so gelegt worden sei, dass alle erhaltenswerten Bäume im Quartierplatzareal
liegen. Der Baumschutz war damit offenkundig nicht vorherrschendes Ziel des
Quartierplatzes, sondern Motiv bei der Grenzziehung im südöstlichen Bereich.
Eine Unterstellung der Bäume ist nicht Sache des Quartierplans. Dieser enthält
denn auch keine Baumschutzbestimmungen. Die Bäume auf Kat.Nr. 2 sind auch
nicht inventarisiert. Die im Quartierplan von 1986/1989 eingezeichneten Bäume
auf diesem Grundstück stehen einer Überbauung auch nicht grundsätzlich
entgegen. Ob und wie weit die Bäume auf dieser Parzelle zu schützen sind, ist
im Rahmen eines konkreten Bauprojektes zu entscheiden. Wenn die
Quartierplanbehörde unter diesen Umständen auf die Erstellung des Quartierplatzes
verzichtet und diesen der Überbauung zuführt, hat sie das ihr zustehende
Ermessen nicht überschritten und nicht rechtsverletzend entschieden.
E. 5 Die streitige Revision des Quartierplans
Nr. 457/Kürberghang weist neu die für die Erschliessung erforderlichen
Werkleitungen aus. Südwestlich der Grundstücke Kat.Nrn. 3, 4 sowie 5,
letztere im Eigentum des Beschwerdeführers, ist im Bereich der dortigen
Zufahrt eine elektrische Kabelleitung vorgesehen. Der Festsetzungsbeschluss
begründet neu ein "Leitungsbaurecht für elektrische Kabelleitungen"
zugunsten der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) und zulasten der erwähnten
Liegenschaften. Der Wortlaut dieser Dienstbarkeit lautet wie folgt:
"Leitungsbaurecht für elektrische Kabelleitungen zugunsten der
Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) zulasten Kat.Nrn. 3, 4, 5, 6:
Die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke gestatten der Stadt Zürich
(Elektrizitätswerk) unentgeltlich die Erstellung und Beibehaltung von
elektrischen Kabelleitungen gemäss der im Quartierplan vorgesehenen Situation.
Die Stadt Zürich (EWZ) hat das Recht, die belasteten Grundstücke für
Überwachung, Unterhalt oder Erneuerung der Leitungen jederzeit zu betreten
oder zu befahren und die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Bau, Unterhalt und
Erneuerung der Leitungen sind unter möglichster Schonung der belasteten Grundstücke
auszuführen und letztere nach Beendigung der Arbeiten wieder in den früheren
Stand zu stellen. Allfällige Kulturschäden sind den Belasteten angemessen zu
vergüten."
a) In seinem Rekurs vom 8. April 1999
verlangte der heutige Beschwerdeführer den Verzicht auf die Neubestellung
dieser Dienstbarkeit, weil sein Grundstück für die Elektrizität von oben her
erschlossen und eine neue zusätzliche Erschliessung von Süden her nicht erforderlich
sei. Es komme hinzu, dass wegen den erhaltenswerten Bäumen auf der Südwestecke
der Parzelle eine elektrische Kabelleitung an dieser Stelle ohnehin nicht durchgezogen
werden dürfte.
Diese Einwände hat die Baurekurskommission
mit der Begründung abgelehnt, es sei unbesehen der bestehenden Erschliessung
zweckmässig, die drei Grundstücke Kat.Nrn. 3, 4 und 5 im Hinblick auf die
zukünftige Überbauung der leistungsstärkeren Ringleitung über die
Strasse C anzuschliessen. Dieser Entscheid liege im Ermessen der
Vorinstanz. Im Fall der Realisierung dieser elektrischen Leitung würde bei der
Leitungsführung und den Bauarbeiten auf die Gegebenheiten wie den Baumbestand
auf dem rekurrentischen Grundstück genügend Rücksicht genommen.
b) Vor Verwaltungsgericht hält der
Beschwerdeführer am Verzicht auf die streitige Dienstbarkeit fest. Er bringt
hierzu vor, das Grundstück Kat.Nr. 5 sei bereits von Nordosten her durch
eine elektrische Kabelleitung erschlossen und bedürfe keiner neuen zusätzlichen
Erschliessung von Süden her. Es fehle an den Voraussetzungen, um im Rahmen der
einzig durch die Errichtung einer Freihaltezone im nördlichen Teil des Quartierplanperimeters
notwendig gewordenen Quartierplanrevision an der Erschliessung der Grundstücke
Kat.Nrn. 3, 4, 5 und 6 für die Elektrizität etwas zu ändern. Mit Bezug auf
seine Parzelle liege keine Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Natur vor,
welche eine Revision des Quartierplans rechtfertigen würde. Von den
Grundstücken, denen die neu geplante Ringleitung dienen soll, sei einzig das
Grundstück Kat.Nr. 6 im Eigentum der Stadt Zürich unüberbaut. Es sei nicht
einzusehen, weshalb es für die Versorgung dieses Grundstücks einer Ringleitung
von oben her bedürfe. Selbst wenn an einer solchen festgehalten würde, wäre
dafür die Beanspruchung des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücks nicht
erforderlich, lasse sich die Leitung doch ohne weiteres mehr südlich ausserhalb
dieses Grundstücks verlegen. Die geforderte Rücksichtnahme auf den Baumbestand
und insbesondere auf die quartierprägende Fichte verunmögliche die geplante
Linienführung über das fragliche Grundstück. Das Verlegen der geplanten Leitung
hätte unweigerlich das Absterben der Fichte zur Folge. Zudem habe der
Beschwerdeführer ein gewichtiges Interesse, an dieser Stelle die
Versickerungsanlage für sein Grundstück zu erstellen. Der mit dem
Durchleitungsrecht verbundene Eingriff in das Grundeigentum des
Beschwerdeführers sei unverhältnismässig und rechtswidrig. Auf jeden Fall könne
das mit dem Durchleitungsrecht verbundene Recht der Stadt Zürich, jederzeit das
dienstbarkeitsbelastete Grundstück zu betreten oder zu befahren und die
nötigen Arbeiten vorzunehmen, nicht akzeptiert werden. Ein solches Recht, das
dem EWZ jederzeit ohne Vorankündigung ermöglichen könnte, seine Fahrzeuge auf
dem Grundstück des Beschwerdeführers zu parkieren, gehe zu weit. Soweit keine
Dringlichkeit gegeben sei, habe das EWZ in Respektierung des Privateigentums
die Arbeiten anzukündigen und allenfalls den Zeitpunkt der Arbeiten mit dem
Eigentümer abzusprechen. Auf jeden Fall sei daher Abs. 3 der Dienstbarkeit
ersatzlos zu streichen, falls - wider Erwarten - die Führung der
geplanten Ringleitung über Parzelle Kat.Nr. 5 gutgeheissen würde.
c) aa) Gemäss § 128 Abs. 1 PBG
müssen alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets durch den
Quartierplan erschlossen werden. Zur Erschliessung gehört auch die ausreichende
Versorgung mit Wasser und Energie (§ 236 Abs. 1 PBG).
Die Werkleitungen waren bisher nicht Gegenstand
des Quartierplans Nr. 457/Kürberghang. Da das Quartierplangebiet noch
verschiedene unüberbaute Baugrundstücke aufweist, ist es durchaus rechtens,
im Rahmen der Revision des Quartierplans diesen durch die Festlegung der
Werkleitungen zu ergänzen. Dieses Vorgehen ist auch durch die
Verfahrensvorschrift von § 160b PBG (in der Fassung vom 1. September
1991) gedeckt. Danach kann bei Quartierplanrevisionen, die sich auf
Teilmassnahmen
beschränken, unmittelbar nach der Verfahrenseinleitung der Revisionsentwurf
aufgelegt und zu einer Versammlung eingeladen werden, die der zweiten
Versammlung im ordentlichen Verfahren entspricht. Dem steht nicht entgegen,
dass diese Ergänzung des Quartierplans keinen direkten Zusammenhang mit der
Einweisung eines Teils des Quartierplangebiets in die Freihaltezone hat, welche
Grund der Einleitung des Revisionsverfahrens bildete. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass es hinsichtlich der strittigen elektrischen Kabelleitung nicht
um die Revision einer mit dem Quartierplan früher festgelegten
Erschliessungsmassnahme geht, sondern um eine solche, welche mit dem
ursprünglichen Quartierplan gerade nicht festgelegt wurde, mithin noch fehlt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass ein formell rechtskräftiger
Quartierplan nur bei Vorliegen wichtiger Gründe geändert werden darf (VGr,
26. September 1994, BEZ 1994 Nr. 25 E. 1, teilweise abgedruckt
in RB 1994 Nr. 77), gründet im Vertrauen des Grundeigentümers auf die
Beständigkeit eines Plans, bezieht sich daher folgerichtig nur auf mit dem
Quartierplan festgesetzte Erschliessungsmassnahmen und nicht auf solche, die
- wie hier bezüglich der Werkleitungen - mit dem Quartierplan gar nie
erlassen worden waren.
bb) Die streitige Ringleitung dient entgegen
den Einwänden des Beschwerdeführers nicht nur der Erschliessung der
unüberbauten Bauparzelle Kat.Nr. 6, sondern erhöht die
Versorgungssicherheit aller Grundstücke; grundsätzlich kann davon nach einem
Anschluss auch der Beschwerdeführer profitieren. Die Verlegung der Leitung in
der bestehenden Privatstrasse an der südwestlichen Grundstücksgrenze der drei
Liegenschaften Kat.Nrn. 3, 4 und 5 ist durchaus zweckmässig. Bei einer
Verlegung der Leitung mehr südlich, wie es der Beschwerdeführer beantragt,
wären grössere Eingriffe in die dortigen Gärten notwendig. Entsprechend
Art. 737 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und
Abs. 3 des Dienstbarkeitstexts sind Bau, Unterhalt und Erneuerung der
Leitungen unter möglichster Schonung der belasteten Grundstücke auszuführen.
Ob und auf welche Weise bei der Realisierung dieser elektrischen Leitung auf
den Baumbestand, insbesondere auf die quartierprägende Fichte in der
Südwestecke des Grundstücks Kat.Nr. 5, sowie auf eine allfällige
"Versickerungsanlage" Rücksicht zu nehmen ist, ist bei der
Detailprojektierung abzuklären.
cc) Nach dem Dienstbarkeitstext hat die Stadt
Zürich (EWZ) das Recht, die belasteten Grundstücke für Überwachung, Unterhalt
oder Erneuerung der Leitungen jederzeit zu betreten oder zu befahren und die
notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Diese Bestimmung entspricht Art. 737
Abs. 1 ZGB, wonach der Grunddienstbarkeitsberechtigte befugt ist, alles zu
tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Es würde nicht
nur dieser Bestimmung widersprechen, sondern wäre auch unverhältnismässig und
unpraktikabel, wenn das EWZ - abgesehen von Notfällen - jedesmal mit
den Grundeigentümern des Privatwegs vorgängig den Zeitpunkt absprechen müsste,
an welchem sie den Privatweg für Unterhalts- oder Überwachungsarbeiten betreten
oder befahren darf.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Beschwerde auch bezüglich der angefochtenen Begründung einer Dienstbarkeit
für eine elektrische Ringleitung zulasten des Grundstücks des
Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 00..2.07.0 VB.2000.00115 Zurich Verwaltungsgericht 00..2.07.0 VB.2000.00115 Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.07.0 VB.2000.00115
Festsetzung des Quartierplans (Revision) | Quartierplanrevision infolge Nutzungsplanänderung Kognition der Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung von Quartierplänen (E. 3). Nachdem ein Teil des Quartierplangebiets der Freihaltezone zugewiesen wurde, ist eine Quartierplanrevision, soweit damit auf die Erstellung eines Quartierplatzes verzichtet wird, nicht zu beanstanden, wenn der Platz infolge der Umzonung an den Rand der Bauzone zu liegen käme (E. 4). Im Rahmen der Revision eines Quartierplans können bisher noch nicht festgelegte erschliessungsrechtliche Massnahmen wie z.B. Werkleitungen festgesetzt werden, auch wenn diese nicht Grund der Quartierplanrevision waren (E. 5c).
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00115 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2000.00115 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.06.2000 Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Festsetzung des Quartierplans (Revision) Quartierplanrevision infolge Nutzungsplanänderung Kognition der Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung von Quartierplänen (E. 3). Nachdem ein Teil des Quartierplangebiets der Freihaltezone zugewiesen wurde, ist eine Quartierplanrevision, soweit damit auf die Erstellung eines Quartierplatzes verzichtet wird, nicht zu beanstanden, wenn der Platz infolge der Umzonung an den Rand der Bauzone zu liegen käme (E. 4). Im Rahmen der Revision eines Quartierplans können bisher noch nicht festgelegte erschliessungsrechtliche Massnahmen wie z.B. Werkleitungen festgesetzt werden, auch wenn diese nicht Grund der Quartierplanrevision waren (E. 5c). Stichworte: BAUMSCHUTZ ERMESSEN ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN FREIHALTEZONE KOGNITION QUARTIERPLAN QUARTIERPLANREVISION QUARTIERPLATZ RINGLEITUNG Rechtsnormen: § 123 Abs. II PBG § 128 Abs. I PBG § 160b PBG § 236 Abs. I PBG Art. 737 ZGB Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 I. A. Der Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigte am 25. Oktober 1989 den vom Stadtrat von Zürich am 4. Juni 1986 festgesetzten Quartierplan Nr. 457/Kürberghang in Zürich-Höngg. Dieser Quartierplan umfasste das Gebiet zwischen der Emil Klöti-Strasse, dem Kürbergweg, der Kürbergstrasse, der Jakob Burckhardt-Strasse, der südlichen Grenze der Strasse Im Maas und des Fusswegs Kat.Nr. 1 sowie der Gsteigstrasse. Der Quartierplan wurde inzwischen im Grundbuch vollzogen. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich fassten am 17. Mai 1992 den Beschluss für eine neue Bau- und Zonenordnung. Dabei wurde der zwischen der Emil Klöti-Strasse und den projektierten Quartierplanstrassen B und H sowie der Fusswegfortsetzung G bis zur Appenzellerstrasse liegende Teil des Quartierplangebiets Kürberghang einer Freihaltezone zugeteilt. Im Rechtsmittelverfahren wurde die Stadt Zürich angewiesen, gewisse, der Freihaltezone zugeteilte Grundstücke einer Bauzone zuzuscheiden. Im Übrigen erwuchs die Freihaltezone in Rechtskraft. B. Der Stadtrat von Zürich leitete mit Beschluss vom 8. Mai 1996 für den Quartierplan Nr. 457/Kürberghang das amtlich durchzuführende Revisionsverfahren ein. In seinem Beschluss hielt er fest, dass sich mit der Zuweisung eines Teils der Grundstücke innerhalb des ursprünglichen Quartierplanperimeters zur Freihaltezone die Erschliessungsbedürfnisse ändern würden. Die projektierte Strasse H, die zum Teil längs der Freihaltezone führe und teilweise sogar in diese zu liegen käme, habe ihren Sinn verloren. II. Am 10. Februar 1999 setzte der Stadtrat von Zürich die Revision des vom Regierungsrat am 25. Oktober 1989 genehmigten Quartierplanes Nr. 457/Kürberghang fest. Hiergegen erhob A, Eigentümer des im Quartierplangebiet gelegenen Grundstückes Kat.Nr. 5, am 8. April 1999 Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragte die Änderung des Revisionsbeschlusses in sechs verschiedenen Punkten. Die Baurekurskommission I hiess den Rekurs am 18. Februar 2000 teilweise gut und lud die Quartierplanbehörde ein, den Quartierplan mit Bezug auf die Quartierstrasse B sowie auf die Vorschriften über die Dachgestaltung zu überarbeiten. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. III. Mit Beschwerde vom 23. März 2000 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Festsetzungsbeschluss des Stadtrats von Zürich vom 10. Februar 1999 insoweit aufzuheben,
- als damit die gemäss Quartierplan von 1986 als Grünanlage/Quartierplatz zu gestaltende städtische Parzelle Kat.Nr. 2 wieder zu Bauland gemacht und neu im Kostenverleger für die Quartierplanerschliessung einbezogen wird;
- als damit eine Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) und zulasten von Parzelle Kat.Nr. 5 errichtet wird, eventuell: soweit damit die Berechtigung aus dieser Dienstbarkeit über den in Absatz 1 und 2 von deren Wortlaut festgehaltenen Umfang hinausgeht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Stadtrat von Zürich und die Baurekurskommission I beantragten Abweisung der Beschwerde. Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Baurekurskommission I über die örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt durch die Akten hinreichend dokumentiert wird, erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
2. Streitig vor Verwaltungsgericht sind noch einerseits die Behandlung der im Quartierplan von 1986/1989 als "Quartierplatz" ausgeschiedenen städtischen Parzelle Kat.Nr. 2, anderseits die Bestellung einer Dienstbarkeit für eine elektrische Ringleitung zulasten der Parzelle Kat.Nr. 5 des Beschwerdeführers.
3. Laut § 123 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ermöglicht der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen. Dabei kommt der Quartierplanbehörde bei der Festsetzung des Quartierplans ein erhebliches prospektiv-technisches Ermessen zu, das von der Rekursbehörde nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist. Wenn sich der festgesetzte Plan mit vernünftigen Gründen halten lässt, setzt die Rekurskommission ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Gemeindeorgane, dies auch dann nicht, wenn andere Planvarianten möglich und auch vertretbar wären (RB 1971 Nr. 53 = ZBl 73/1972, S. 148 = ZR 70 Nr. 41; RB 1973 Nr. 9 = ZBl 74/1973, S. 414 = ZR 72 Nr. 99; RB 1989 Nr. 63). Im Quartierplan müssen die Interessen der einzelnen Grundeigentümer abgewogen, möglichst ausgeglichen und mit den öffentlichen Interessen (soweit machbar) in Einklang gebracht werden. Eine auf dieser Grundlage gefundene Lösung soll im Rekursverfahren nur dann wieder geändert werden, wenn sich bei Abwägung aller Vor- und Nachteile der Schluss aufdrängt, dass die vom Rekurrenten verfochtene Variante jener gemäss festgesetztem Quartierplan klar überlegen ist (VGr, 30. Januar 1996, VB.95.00133; VGr, 22. November 1996, VB.96.00082 + 00083). - Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen eingeschränkt. Es darf, soweit vorinstanzliche Ermessensentscheide zu überprüfen sind, nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) lediglich bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen. - Rekurskommission und Verwaltungsgericht entscheiden damit im Rahmen der Überprüfung von Quartierplänen nur dann frei, wenn es um die Beurteilung reiner Rechtsfragen geht. Diese Rechtsgrundsätze haben nicht nur Geltung bei der erstmaligen Festsetzung eines Quartierplans, sondern auch bei der Revision eines rechtskräftigen Quartierplans.
4. Mit dem Quartierplan 1986/1989 wurde die heutige Parzelle Kat.Nr. 2 mit einer Fläche von 1'218 m 2 als "Quartierplatz" im Eigentum der Stadt Zürich ausgeschieden. Dieser Platz stellte keine gemeinschaftliche Ausstattung/Ausrüstung (§§ 126 Abs. 3, 128 und 138 Abs. 2 lit. a PBG) dar; die Kosten des Landerwerbs sowie die Erstellungskosten des Quartierplatzes von total Fr. 740'000.- sollten vielmehr von der Stadt Zürich (Bauamt I) übernommen werden. Laut Festsetzungsbeschluss des Stadtrats Zürich vom
4. Juni 1986 sollte mit dem geplanten, zentralen Quartierplatz sowie den bewohnerfreundlich gestalteten Strassen im Quartierplangebiet ein ruhiges und attraktives Wohnen möglich gemacht werden. Nach dem angefochtenen Festsetzungsbeschluss vom 10. Februar 1999 wird auf die Erstellung eines Quartierplatzes verzichtet, da dieser praktisch an die neu geschaffene Freihaltezone anstosse. Das Grundstück ist neu im Kostenverleger für die Quartierplanerschliessung einbezogen.
a) Zum Begehren des Beschwerdeführers, den Quartierplatz zu belassen, führte die Baurekurskommission I aus, von der Bauzone im Quartierplan seien rund 30'000 m 2 der Freihaltezone zugewiesen worden. Der strittige Quartierplatz auf dem Grundstück Kat.Nr. 2 sollte ursprünglich im Norden an die Quartierstrasse H, im Osten an das Grundstück Nr. 9.1, im Süden an die Quartierstrasse C sowie im Westen an die Quartierstrasse B bzw. die Bläsistrasse grenzen, so dass der Quartierplatz inmitten der Bauzone zu liegen gekommen wäre. Gemäss revidiertem Quartierplan und Verzicht auf die Quartierstrasse H befinde sich nunmehr das Grundstück Kat.Nr. 2 im Nordosten am Rand der Bauzone. Da die als Freihaltezone ausgeschiedene Fläche von über 30'000 m 2 mehrheitlich unüberbaut sei und diese Zone der Erholung der Bevölkerung diene, sei der Entscheid, auf die Ausscheidung der Parzelle Kat.Nr. 2 als (öffentlicher) Quartierplatz zu verzichten, nicht zu beanstanden. Der Streifen Freihaltezone zwischen der Emil Klöti-Strasse und dem Bauzonengebiet stelle im Übrigen ebenfalls ein Mittel dar, ruhiges und attraktives Wohnen zu ermöglichen, welchem Ziel der Quartierplatz ursprünglich dienen sollte. Ob die nicht inventarisierten bestehenden Bäume schützenswert seien, wie der Rekurrent behaupte, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im Übrigen würden im Falle der Beibehaltung des Quartierplatzes nicht automatisch die darauf stehenden Bäume unter Schutz gestellt, auch wenn solche im ursprünglichen Plan auf dem Grundstück Kat.Nr. 2 markiert seien.
b) In seiner Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer zum Quartierplatz vor, der Umstand, dass der ausgeschiedene Quartierplatz direkt an das freizuhaltende Gebiet zu liegen komme, rechtfertige den Verzicht auf diese Grünanlage und insbesondere auf den damit verbundenen Baumschutz nicht. In der anschliessenden Freihaltezone befänden sich keine schützenswerten Bäume, welche den Verzicht auf den Baumschutz auf der städtischen Parzelle Kat.Nr. 2 aufwiegen könnten. Grund für die Erstellung des Quartierplatzes seien die auf dem damaligen Grundstück 1.4 stehenden erhaltenswerten Bäume gewesen. Entgegen der Forderung der Liegenschaftenverwaltung habe das Stadtplanungsamt nicht darauf verzichtet, diese Bäume als erhaltungswürdig zu bezeichnen, und deshalb die südöstliche Grenze des Quartierplatzes so gelegt, dass alle erhaltenswerten Bäume im Quartierplatzareal liegen. In Übereinstimmung damit habe das Stadtplanungsamt auch ausdrücklich entschieden, dass auf die Bezeichnung von schützenswerten Bäumen im Quartierplanverfahren mit Bezug auf die privaten Grundstücke verzichtet worden sei. Eine Aufhebung der Grünanlage zugunsten der Schaffung von Bauland sei nicht gerechtfertigt. Die erhaltenswerten Bäume, welche die Wohnqualität des Quartiers bereicherten, stünden auf der für die Grünanlage vorgesehenen Parzelle und nicht auf der angrenzenden neuen Freihaltezone.
c) Gemäss dem 1986/1989 festgesetzten Quartierplan lag die als Quartierplatz ausgeschiedene Parzelle Kat.Nr. 2 an zentraler Lage, auf drei Seiten an die geplanten Quartierstrassen B, C und H anstossend. Wie die Baurekurskommission unbestrittenermassen festgehalten hat, hat der Quartierplatz nach der Zuteilung von rund 30'000 m 2 im nordöstlichen Teil des Quartierplangebiets zur Freihaltezone diese zentrale Lage verloren. Er befindet sich nunmehr am Rand der an die Freihaltezone grenzenden Bauzone; die nordöstliche Ecke von Kat.Nr. 2 stösst an diese Freihaltezone. Letztere dient gemäss § 61 Abs. 1 PBG der Erholung der Bevölkerung. Grosse Flächen der betreffenden Freihaltezone stehen im Eigentum der Stadt Zürich. Angesichts dieser Schwerpunktverlagerung an den Rand der Bauzone im Übergang zur Freihaltezone hat der Quartierplatz seine ursprüngliche Bedeutung als zentraler unüberbauter Platz inmitten des überbaubaren Quartierplangebiets verloren. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sei "Grund der Festlegung des Quartierplans" die Erhaltung des hier vorhandenen Baumbestands gewesen. Der Festsetzungsbeschluss vom 4. Juni 1986 umschreibt den Zweck des Quartierplatzes damit, dass dieser ein ruhiges und attraktives Wohnen ermöglichen soll; der Schutz des darauf sich befindlichen Baumbestandes wird im Festsetzungsbeschluss nicht erwähnt. Es ist richtig, dass gemäss Protokoll der 2. Grundeigentümerversammlung vom
14. August 1985 ein Begehren der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, den Quartierplatz auf 1'000 m 2 zu verkleinern, "im Sinne des Baumschutzes" abgelehnt wurde, weil die südöstliche Grenze des Quartierplatzes so gelegt worden sei, dass alle erhaltenswerten Bäume im Quartierplatzareal liegen. Der Baumschutz war damit offenkundig nicht vorherrschendes Ziel des Quartierplatzes, sondern Motiv bei der Grenzziehung im südöstlichen Bereich. Eine Unterstellung der Bäume ist nicht Sache des Quartierplans. Dieser enthält denn auch keine Baumschutzbestimmungen. Die Bäume auf Kat.Nr. 2 sind auch nicht inventarisiert. Die im Quartierplan von 1986/1989 eingezeichneten Bäume auf diesem Grundstück stehen einer Überbauung auch nicht grundsätzlich entgegen. Ob und wie weit die Bäume auf dieser Parzelle zu schützen sind, ist im Rahmen eines konkreten Bauprojektes zu entscheiden. Wenn die Quartierplanbehörde unter diesen Umständen auf die Erstellung des Quartierplatzes verzichtet und diesen der Überbauung zuführt, hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten und nicht rechtsverletzend entschieden.
5. Die streitige Revision des Quartierplans Nr. 457/Kürberghang weist neu die für die Erschliessung erforderlichen Werkleitungen aus. Südwestlich der Grundstücke Kat.Nrn. 3, 4 sowie 5, letztere im Eigentum des Beschwerdeführers, ist im Bereich der dortigen Zufahrt eine elektrische Kabelleitung vorgesehen. Der Festsetzungsbeschluss begründet neu ein "Leitungsbaurecht für elektrische Kabelleitungen" zugunsten der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) und zulasten der erwähnten Liegenschaften. Der Wortlaut dieser Dienstbarkeit lautet wie folgt: "Leitungsbaurecht für elektrische Kabelleitungen zugunsten der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) zulasten Kat.Nrn. 3, 4, 5, 6: Die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke gestatten der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) unentgeltlich die Erstellung und Beibehaltung von elektrischen Kabelleitungen gemäss der im Quartierplan vorgesehenen Situation. Die Stadt Zürich (EWZ) hat das Recht, die belasteten Grundstücke für Überwachung, Unterhalt oder Erneuerung der Leitungen jederzeit zu betreten oder zu befahren und die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Bau, Unterhalt und Erneuerung der Leitungen sind unter möglichster Schonung der belasteten Grundstücke auszuführen und letztere nach Beendigung der Arbeiten wieder in den früheren Stand zu stellen. Allfällige Kulturschäden sind den Belasteten angemessen zu vergüten."
a) In seinem Rekurs vom 8. April 1999 verlangte der heutige Beschwerdeführer den Verzicht auf die Neubestellung dieser Dienstbarkeit, weil sein Grundstück für die Elektrizität von oben her erschlossen und eine neue zusätzliche Erschliessung von Süden her nicht erforderlich sei. Es komme hinzu, dass wegen den erhaltenswerten Bäumen auf der Südwestecke der Parzelle eine elektrische Kabelleitung an dieser Stelle ohnehin nicht durchgezogen werden dürfte. Diese Einwände hat die Baurekurskommission mit der Begründung abgelehnt, es sei unbesehen der bestehenden Erschliessung zweckmässig, die drei Grundstücke Kat.Nrn. 3, 4 und 5 im Hinblick auf die zukünftige Überbauung der leistungsstärkeren Ringleitung über die Strasse C anzuschliessen. Dieser Entscheid liege im Ermessen der Vorinstanz. Im Fall der Realisierung dieser elektrischen Leitung würde bei der Leitungsführung und den Bauarbeiten auf die Gegebenheiten wie den Baumbestand auf dem rekurrentischen Grundstück genügend Rücksicht genommen.
b) Vor Verwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer am Verzicht auf die streitige Dienstbarkeit fest. Er bringt hierzu vor, das Grundstück Kat.Nr. 5 sei bereits von Nordosten her durch eine elektrische Kabelleitung erschlossen und bedürfe keiner neuen zusätzlichen Erschliessung von Süden her. Es fehle an den Voraussetzungen, um im Rahmen der einzig durch die Errichtung einer Freihaltezone im nördlichen Teil des Quartierplanperimeters notwendig gewordenen Quartierplanrevision an der Erschliessung der Grundstücke Kat.Nrn. 3, 4, 5 und 6 für die Elektrizität etwas zu ändern. Mit Bezug auf seine Parzelle liege keine Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Natur vor, welche eine Revision des Quartierplans rechtfertigen würde. Von den Grundstücken, denen die neu geplante Ringleitung dienen soll, sei einzig das Grundstück Kat.Nr. 6 im Eigentum der Stadt Zürich unüberbaut. Es sei nicht einzusehen, weshalb es für die Versorgung dieses Grundstücks einer Ringleitung von oben her bedürfe. Selbst wenn an einer solchen festgehalten würde, wäre dafür die Beanspruchung des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücks nicht erforderlich, lasse sich die Leitung doch ohne weiteres mehr südlich ausserhalb dieses Grundstücks verlegen. Die geforderte Rücksichtnahme auf den Baumbestand und insbesondere auf die quartierprägende Fichte verunmögliche die geplante Linienführung über das fragliche Grundstück. Das Verlegen der geplanten Leitung hätte unweigerlich das Absterben der Fichte zur Folge. Zudem habe der Beschwerdeführer ein gewichtiges Interesse, an dieser Stelle die Versickerungsanlage für sein Grundstück zu erstellen. Der mit dem Durchleitungsrecht verbundene Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers sei unverhältnismässig und rechtswidrig. Auf jeden Fall könne das mit dem Durchleitungsrecht verbundene Recht der Stadt Zürich, jederzeit das dienstbarkeitsbelastete Grundstück zu betreten oder zu befahren und die nötigen Arbeiten vorzunehmen, nicht akzeptiert werden. Ein solches Recht, das dem EWZ jederzeit ohne Vorankündigung ermöglichen könnte, seine Fahrzeuge auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu parkieren, gehe zu weit. Soweit keine Dringlichkeit gegeben sei, habe das EWZ in Respektierung des Privateigentums die Arbeiten anzukündigen und allenfalls den Zeitpunkt der Arbeiten mit dem Eigentümer abzusprechen. Auf jeden Fall sei daher Abs. 3 der Dienstbarkeit ersatzlos zu streichen, falls - wider Erwarten - die Führung der geplanten Ringleitung über Parzelle Kat.Nr. 5 gutgeheissen würde.
c) aa) Gemäss § 128 Abs. 1 PBG müssen alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets durch den Quartierplan erschlossen werden. Zur Erschliessung gehört auch die ausreichende Versorgung mit Wasser und Energie (§ 236 Abs. 1 PBG). Die Werkleitungen waren bisher nicht Gegenstand des Quartierplans Nr. 457/Kürberghang. Da das Quartierplangebiet noch verschiedene unüberbaute Baugrundstücke aufweist, ist es durchaus rechtens, im Rahmen der Revision des Quartierplans diesen durch die Festlegung der Werkleitungen zu ergänzen. Dieses Vorgehen ist auch durch die Verfahrensvorschrift von § 160b PBG (in der Fassung vom 1. September
1991) gedeckt. Danach kann bei Quartierplanrevisionen, die sich auf Teilmassnahmen beschränken, unmittelbar nach der Verfahrenseinleitung der Revisionsentwurf aufgelegt und zu einer Versammlung eingeladen werden, die der zweiten Versammlung im ordentlichen Verfahren entspricht. Dem steht nicht entgegen, dass diese Ergänzung des Quartierplans keinen direkten Zusammenhang mit der Einweisung eines Teils des Quartierplangebiets in die Freihaltezone hat, welche Grund der Einleitung des Revisionsverfahrens bildete. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es hinsichtlich der strittigen elektrischen Kabelleitung nicht um die Revision einer mit dem Quartierplan früher festgelegten Erschliessungsmassnahme geht, sondern um eine solche, welche mit dem ursprünglichen Quartierplan gerade nicht festgelegt wurde, mithin noch fehlt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass ein formell rechtskräftiger Quartierplan nur bei Vorliegen wichtiger Gründe geändert werden darf (VGr,
26. September 1994, BEZ 1994 Nr. 25 E. 1, teilweise abgedruckt in RB 1994 Nr. 77), gründet im Vertrauen des Grundeigentümers auf die Beständigkeit eines Plans, bezieht sich daher folgerichtig nur auf mit dem Quartierplan festgesetzte Erschliessungsmassnahmen und nicht auf solche, die
- wie hier bezüglich der Werkleitungen - mit dem Quartierplan gar nie erlassen worden waren. bb) Die streitige Ringleitung dient entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht nur der Erschliessung der unüberbauten Bauparzelle Kat.Nr. 6, sondern erhöht die Versorgungssicherheit aller Grundstücke; grundsätzlich kann davon nach einem Anschluss auch der Beschwerdeführer profitieren. Die Verlegung der Leitung in der bestehenden Privatstrasse an der südwestlichen Grundstücksgrenze der drei Liegenschaften Kat.Nrn. 3, 4 und 5 ist durchaus zweckmässig. Bei einer Verlegung der Leitung mehr südlich, wie es der Beschwerdeführer beantragt, wären grössere Eingriffe in die dortigen Gärten notwendig. Entsprechend Art. 737 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und Abs. 3 des Dienstbarkeitstexts sind Bau, Unterhalt und Erneuerung der Leitungen unter möglichster Schonung der belasteten Grundstücke auszuführen. Ob und auf welche Weise bei der Realisierung dieser elektrischen Leitung auf den Baumbestand, insbesondere auf die quartierprägende Fichte in der Südwestecke des Grundstücks Kat.Nr. 5, sowie auf eine allfällige "Versickerungsanlage" Rücksicht zu nehmen ist, ist bei der Detailprojektierung abzuklären. cc) Nach dem Dienstbarkeitstext hat die Stadt Zürich (EWZ) das Recht, die belasteten Grundstücke für Überwachung, Unterhalt oder Erneuerung der Leitungen jederzeit zu betreten oder zu befahren und die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Diese Bestimmung entspricht Art. 737 Abs. 1 ZGB, wonach der Grunddienstbarkeitsberechtigte befugt ist, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Es würde nicht nur dieser Bestimmung widersprechen, sondern wäre auch unverhältnismässig und unpraktikabel, wenn das EWZ - abgesehen von Notfällen - jedesmal mit den Grundeigentümern des Privatwegs vorgängig den Zeitpunkt absprechen müsste, an welchem sie den Privatweg für Unterhalts- oder Überwachungsarbeiten betreten oder befahren darf. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde auch bezüglich der angefochtenen Begründung einer Dienstbarkeit für eine elektrische Ringleitung zulasten des Grundstücks des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
6. ... Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...