Kein Vertrauensschutz trotz zweimaliger Zustellung des Rekursentscheids während Beschwerdefrist; kein Einfluss der Abholungsverlängerung auf Zustellfiktion; verspätete Beschwerdeerhebung (E. 3). Nichteintreten.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 3 Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Informationszugang Kein Vertrauensschutz trotz zweimaliger Zustellung des Rekursentscheids während Beschwerdefrist; kein Einfluss der Abholungsverlängerung auf Zustellfiktion; verspätete Beschwerdeerhebung (E. 3).
Nichteintreten. Stichworte: BESCHWERDEFRIST NICHTEINTRETEN VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTELLFIKTION Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 53 VRG § 71 VRG § 138 Abs. I ZPO CH § 138 Abs. III lit. a ZPO CH Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2024.00594 Verfügung des Einzelrichters vom 27. März 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Baudirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Informationszugang, hat sich ergeben: I. verlangte mit Schreiben vom 17. März 2022 bei der kantonalen Baudirektion gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) Zugang zu amtlichen Informationen. Mit Verfügung vom
6. Mai 2022 gewährte die kantonale Baudirektion das Einsichtsgesuch teilweise. Das anbegehrte Betriebskonzept wurde im Sinn der Erwägungen geschwärzt. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Poststempel) Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. A beantragte sinngemäss die vollständige Gutheissung seines Informationszugangsgesuchs. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 3. Juli 2024 ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'790.- wurden A auferlegt (Dispositivziffer II). III. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 3. Juli 2024 erhob A am 28. September 2024 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids samt Kosten- und Entschädigungsfolgen und damit die vollständige Gutheissung seines Informationszugangsgesuchs sowie eine Umtriebsentschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2024 wurde A aufgefordert, seine Beschwerde innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen mit seiner Originalunterschrift zu versehen. Am 14. Oktober 2024 kam er dieser Aufforderung nach. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 13. November 2024 beantragte die kantonale Baudirektion mit Verweis auf den Mitbericht des Stabs des Generalsekretariats vom 5. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2026 wurde A aufgefordert, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen. Es folgten keine weiteren Eingaben. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen, da die Beschwerde verspätet erfolgte und sich damit als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (vgl. unten E. 3; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 2. 2.1 In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 12. Mai 2023, VB.2023.00239, E. 3.1.1; 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.2.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch. 2.2 Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post, wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist, keinen Aufschub (BGE 141 II 429 E. 3.1; 127 I 31 E. 2b; BGr, 18. Januar 2023, 9C_616/2022, E. 3.2.1;
19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.2; 25. Juni 2012, 5A_211/2012, E. 1.3; Kathrin Amstutz/Peter Arnold in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. A., Basel 2018, Art. 44 N. 34). 2.3 Ein allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind im Prinzip unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die Rechtsmittelfrist indes gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Dies kann der Fall sein, wenn das Gericht noch vor Ende der Frist eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder durch sein (widersprüchliches) Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche Auskunft kann insbesondere darin bestehen, dass das Gericht dem Betroffenen den Entscheid mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zustellt. Beim Vertrauensschutz handelt es sich aber nicht um einen Automatismus. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGr, 14. Mai 2019, 4A_53/2019, E. 4.2 f. und E. 4.4.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 80 und Wolfgang Ernst et al., Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess [ZPO BGG SchKG], Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 134 ff.). 2.4 Eine Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen ab Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
E. 3.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen, um bezüglich des Beschlusses vom 3. Juli 2024 die Zustellfiktion anzuwenden, erfüllt (vgl. vorne E. 2.1). Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde dem Beschwerdeführer beim erfolglosen Zustellversuch am 10. Juli 2024 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt. Dass die Abholungseinladung trotz des geltend gemachten Auslandsaufenthalts in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte, zeigt sich in seinem E-Mail vom 24. Juli 2024 an die Staatskanzlei. Er verweist darin auf die Abholnummer (01) des hinterlegten Abholscheins. Sodann rief der Beschwerdeführer bei der Staatskanzlei wegen dieser Zustellung am 31. Juli 2024 an. In der entsprechenden Telefonnotiz wurde festgehalten, dass er eine Abholungsverlängerung für den Regierungsratsbeschluss 02 gemacht habe. Damit musste dem Beschwerdeführer spätestens in diesem Zeitpunkt der Inhalt des erfolglosen ersten Zustellversuchs bekannt gewesen sein. Zudem musste der Beschwerdeführer als Rekurrent mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz rechnen, zumal deren Entscheid innert weniger Monate seit der letzten Verfahrenshandlung (4. April 2024) erging (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Nach dem Gesagten gilt der Beschluss vom 3. Juli 2024 somit als am 17. Juli 2024 zugestellt.
E. 3.2 Obwohl ihn das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2026 aufforderte, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern, liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen und berief sich namentlich auch nicht auf den Vertrauensschutz. So oder so kann er aus den nachfolgend genannten Gründen nichts aus dem Vertrauensgrundsatz ableiten.
E. 3.3 Einerseits kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen (vgl. vorne E. 2.2), dass ihm das Institut der Zustellfiktion nicht bekannt gewesen wäre und er davon hätte ausgehen dürfen, die Beschwerdefrist hätte infolge der Abholungsverlängerung erst am Tag der tatsächlichen Entgegennahme des angefochtenen Beschlusses zu laufen begonnen. Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die im Gesetz statuierte siebentägige Frist den postalischen Gepflogenheiten entspricht und als allgemein bekannt gilt (BGr,
22. November 2012, 8C_655/2012, E. 3.5). Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" der Post, Ziffer 3.3 (zu finden unter www.post.ch/agb), wonach sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten, durfte der Beschwerdeführer sodann auch nicht annehmen, die Beschwerdefrist beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen. Ein gleichartiger Hinweis findet sich ausserdem auf der Homepage des Verwaltungsgerichts (www.vgr.zh.ch > Infos zum Gerichtsverfahren, Thema Fristen & Fristerstreckungen). Dabei ist zu vermuten, dass dem Beschwerdeführer mindestens die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post bekannt sind bzw. waren. Das Auseinanderklaffen des Datums der gesetzlichen Zustellfiktion und der von der Post auf seinen Antrag hin verlängerten Abhol- und Aufbewahrungsfrist war für den Beschwerdeführer daher erkennbar bzw. erkennbar gewesen.
E. 3.4 Andererseits kann der Beschwerdeführer auch nicht ins Feld führen, aufgrund der kommentarlosen Zweitzustellung des angefochtenen Entscheids am 13. September 2024 während laufender Rechtsmittelfrist habe er auf die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfen (vgl. vorne E. 2.3). Da sich der Beschwerdeführer per E-Mail an die Staatskanzlei wandte sowie dort anrief, musste ihm spätestens am 31. Juli 2024 bewusst gewesen sein, dass die Vorinstanz ihren Beschluss vom 3. Juli 2024 bereits am 10. Juli 2024 zuzustellen versucht hatte (vgl. vorne E. 3.1). Da der Beschwerdeführer sodann bei gebotener Sorgfalt die siebentägige gesetzliche Frist hätte kennen müssen (vorne E. 3.3), konnte er unter diesen Umständen nicht mehr unbesehen davon ausgehen, dass ihm der Beschluss erstmals am 13. September 2024 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer zeigte durch sein mehrmaliges Nachfragen bei der Staatskanzlei, dass er sich der Fristenproblematik sehr wohl bewusst gewesen sein musste. Zumindest hätte er in dieser Situation allen Grund zu einer Nachfrage bei der Staatskanzlei über den Fristenlauf gehabt, zumal er sich mit dieser ohnehin in Verbindung gesetzt hatte (vgl. BGr, 14. Mai 2019, 4A_53/2019, E. 5.2). Weiter würde es ein treuwidriges Verhalten darstellen, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Vorgehensweise versuchte, seine prozessualen Versäumnisse über den Vertrauensschutz nachzuholen. Er hätte seine Auslandsabwesenheit von sich aus vor der erfolglosen Zustellung mitteilen müssen, was ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vorne E. 2.1). Folglich durfte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die zweite Zustellung eine neue Rechtsmittelfrist auslöste. Daran ändert auch nichts, dass die zweite Zustellung mit einem Rückschein erfolgte.
E. 3.5 Nach dem Gesagten begann die Beschwerdefrist am 18. Juli 2024 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August 2024 am 16. September 2024. Da die Beschwerde erst am 28. September 2024 der Post übergeben wurde, erweist sie sich demzufolge als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 4 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung oder eine Umtriebsentschädigung im Rekursverfahren.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 445.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Regierungsrat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00594 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2024.00594 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2026 Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Informationszugang Kein Vertrauensschutz trotz zweimaliger Zustellung des Rekursentscheids während Beschwerdefrist; kein Einfluss der Abholungsverlängerung auf Zustellfiktion; verspätete Beschwerdeerhebung (E. 3).
Nichteintreten. Stichworte: BESCHWERDEFRIST NICHTEINTRETEN VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTELLFIKTION Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 53 VRG § 71 VRG § 138 Abs. I ZPO CH § 138 Abs. III lit. a ZPO CH Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2024.00594 Verfügung des Einzelrichters vom 27. März 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Baudirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Informationszugang, hat sich ergeben: I. verlangte mit Schreiben vom 17. März 2022 bei der kantonalen Baudirektion gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) Zugang zu amtlichen Informationen. Mit Verfügung vom
6. Mai 2022 gewährte die kantonale Baudirektion das Einsichtsgesuch teilweise. Das anbegehrte Betriebskonzept wurde im Sinn der Erwägungen geschwärzt. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Poststempel) Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. A beantragte sinngemäss die vollständige Gutheissung seines Informationszugangsgesuchs. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 3. Juli 2024 ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'790.- wurden A auferlegt (Dispositivziffer II). III. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 3. Juli 2024 erhob A am 28. September 2024 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids samt Kosten- und Entschädigungsfolgen und damit die vollständige Gutheissung seines Informationszugangsgesuchs sowie eine Umtriebsentschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2024 wurde A aufgefordert, seine Beschwerde innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen mit seiner Originalunterschrift zu versehen. Am 14. Oktober 2024 kam er dieser Aufforderung nach. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 13. November 2024 beantragte die kantonale Baudirektion mit Verweis auf den Mitbericht des Stabs des Generalsekretariats vom 5. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2026 wurde A aufgefordert, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen. Es folgten keine weiteren Eingaben. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen, da die Beschwerde verspätet erfolgte und sich damit als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (vgl. unten E. 3; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 2. 2.1 In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 12. Mai 2023, VB.2023.00239, E. 3.1.1; 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.2.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch. 2.2 Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post, wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist, keinen Aufschub (BGE 141 II 429 E. 3.1; 127 I 31 E. 2b; BGr, 18. Januar 2023, 9C_616/2022, E. 3.2.1;
19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.2; 25. Juni 2012, 5A_211/2012, E. 1.3; Kathrin Amstutz/Peter Arnold in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. A., Basel 2018, Art. 44 N. 34). 2.3 Ein allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind im Prinzip unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die Rechtsmittelfrist indes gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Dies kann der Fall sein, wenn das Gericht noch vor Ende der Frist eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder durch sein (widersprüchliches) Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche Auskunft kann insbesondere darin bestehen, dass das Gericht dem Betroffenen den Entscheid mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zustellt. Beim Vertrauensschutz handelt es sich aber nicht um einen Automatismus. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGr, 14. Mai 2019, 4A_53/2019, E. 4.2 f. und E. 4.4.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 80 und Wolfgang Ernst et al., Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess [ZPO BGG SchKG], Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 134 ff.). 2.4 Eine Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen ab Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 3. 3.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen, um bezüglich des Beschlusses vom 3. Juli 2024 die Zustellfiktion anzuwenden, erfüllt (vgl. vorne E. 2.1). Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde dem Beschwerdeführer beim erfolglosen Zustellversuch am 10. Juli 2024 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt. Dass die Abholungseinladung trotz des geltend gemachten Auslandsaufenthalts in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte, zeigt sich in seinem E-Mail vom 24. Juli 2024 an die Staatskanzlei. Er verweist darin auf die Abholnummer (01) des hinterlegten Abholscheins. Sodann rief der Beschwerdeführer bei der Staatskanzlei wegen dieser Zustellung am 31. Juli 2024 an. In der entsprechenden Telefonnotiz wurde festgehalten, dass er eine Abholungsverlängerung für den Regierungsratsbeschluss 02 gemacht habe. Damit musste dem Beschwerdeführer spätestens in diesem Zeitpunkt der Inhalt des erfolglosen ersten Zustellversuchs bekannt gewesen sein. Zudem musste der Beschwerdeführer als Rekurrent mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz rechnen, zumal deren Entscheid innert weniger Monate seit der letzten Verfahrenshandlung (4. April 2024) erging (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Nach dem Gesagten gilt der Beschluss vom 3. Juli 2024 somit als am 17. Juli 2024 zugestellt. 3.2 Obwohl ihn das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2026 aufforderte, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern, liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen und berief sich namentlich auch nicht auf den Vertrauensschutz. So oder so kann er aus den nachfolgend genannten Gründen nichts aus dem Vertrauensgrundsatz ableiten. 3.3 Einerseits kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen (vgl. vorne E. 2.2), dass ihm das Institut der Zustellfiktion nicht bekannt gewesen wäre und er davon hätte ausgehen dürfen, die Beschwerdefrist hätte infolge der Abholungsverlängerung erst am Tag der tatsächlichen Entgegennahme des angefochtenen Beschlusses zu laufen begonnen. Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die im Gesetz statuierte siebentägige Frist den postalischen Gepflogenheiten entspricht und als allgemein bekannt gilt (BGr,
22. November 2012, 8C_655/2012, E. 3.5). Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" der Post, Ziffer 3.3 (zu finden unter www.post.ch/agb), wonach sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten, durfte der Beschwerdeführer sodann auch nicht annehmen, die Beschwerdefrist beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen. Ein gleichartiger Hinweis findet sich ausserdem auf der Homepage des Verwaltungsgerichts (www.vgr.zh.ch > Infos zum Gerichtsverfahren, Thema Fristen & Fristerstreckungen). Dabei ist zu vermuten, dass dem Beschwerdeführer mindestens die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post bekannt sind bzw. waren. Das Auseinanderklaffen des Datums der gesetzlichen Zustellfiktion und der von der Post auf seinen Antrag hin verlängerten Abhol- und Aufbewahrungsfrist war für den Beschwerdeführer daher erkennbar bzw. erkennbar gewesen. 3.4 Andererseits kann der Beschwerdeführer auch nicht ins Feld führen, aufgrund der kommentarlosen Zweitzustellung des angefochtenen Entscheids am 13. September 2024 während laufender Rechtsmittelfrist habe er auf die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfen (vgl. vorne E. 2.3). Da sich der Beschwerdeführer per E-Mail an die Staatskanzlei wandte sowie dort anrief, musste ihm spätestens am 31. Juli 2024 bewusst gewesen sein, dass die Vorinstanz ihren Beschluss vom 3. Juli 2024 bereits am 10. Juli 2024 zuzustellen versucht hatte (vgl. vorne E. 3.1). Da der Beschwerdeführer sodann bei gebotener Sorgfalt die siebentägige gesetzliche Frist hätte kennen müssen (vorne E. 3.3), konnte er unter diesen Umständen nicht mehr unbesehen davon ausgehen, dass ihm der Beschluss erstmals am 13. September 2024 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer zeigte durch sein mehrmaliges Nachfragen bei der Staatskanzlei, dass er sich der Fristenproblematik sehr wohl bewusst gewesen sein musste. Zumindest hätte er in dieser Situation allen Grund zu einer Nachfrage bei der Staatskanzlei über den Fristenlauf gehabt, zumal er sich mit dieser ohnehin in Verbindung gesetzt hatte (vgl. BGr, 14. Mai 2019, 4A_53/2019, E. 5.2). Weiter würde es ein treuwidriges Verhalten darstellen, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Vorgehensweise versuchte, seine prozessualen Versäumnisse über den Vertrauensschutz nachzuholen. Er hätte seine Auslandsabwesenheit von sich aus vor der erfolglosen Zustellung mitteilen müssen, was ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vorne E. 2.1). Folglich durfte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die zweite Zustellung eine neue Rechtsmittelfrist auslöste. Daran ändert auch nichts, dass die zweite Zustellung mit einem Rückschein erfolgte. 3.5 Nach dem Gesagten begann die Beschwerdefrist am 18. Juli 2024 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August 2024 am 16. September 2024. Da die Beschwerde erst am 28. September 2024 der Post übergeben wurde, erweist sie sich demzufolge als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung oder eine Umtriebsentschädigung im Rekursverfahren. Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 445.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.