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SR.2025.00028

Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021-2025)

Zürich VerwG · 2026-02-25 · Deutsch ZH
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Sicherstellungsverfügung: Übersicherung der Steuerforderung. Erscheint die Bezahlung der geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Steueramt gestützt auf § 181 Abs. 1 StG auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (E. 1.1). Bereits eine provisorische Rechnung reicht zur Sicherstellung der Steuerforderung aus. Die Höhe der Sicherheitsleistung darf nicht offensichtlich übersetzt erscheinen (E. 1.2). Vorliegend war der Anlass der Sicherstellungsverfügung, dass die Pflichtige als Sicherstellungsgrund eine Steuergefährdung aufgrund eines bedrohlichen Verhältnisses zwischen den provisorischen Steuerausständen betreffend die Steuerperioden 2022 bis 2025 und dem gemäss Steuererklärung 2023 bestehenden Vermögens nannte. Dem Steueramt vermochte es mit seinen Ausführungen die Gefährdung des Steueranspruchs glaubhaft zu machen. Nur die bis zum Tag des Erlasses geschuldeten Steuern (pro rata temporis) können mit der Sicherstellungsverfügung sichergestellt werden. Es verbietet sich daher, den gesamten für die Steuerperiode 2025 provisorisch in Rechnung gestellten Betrag sicherzustellen. Der sicherzustellende Betrag ist deshalb betraglich nach unten zu korrigieren (E. 3). Teilweise Gutheissung des Rekurses.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021-2025) Sicherstellungsverfügung: Übersicherung der Steuerforderung.

Erscheint die Bezahlung der geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Steueramt gestützt auf § 181 Abs. 1 StG auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (E. 1.1). Bereits eine provisorische Rechnung reicht zur Sicherstellung der Steuerforderung aus. Die Höhe der Sicherheitsleistung darf nicht offensichtlich übersetzt erscheinen (E. 1.2).

Vorliegend war der Anlass der Sicherstellungsverfügung, dass die Pflichtige als Sicherstellungsgrund eine Steuergefährdung aufgrund eines bedrohlichen Verhältnisses zwischen den provisorischen Steuerausständen betreffend die Steuerperioden 2022 bis 2025 und dem gemäss Steuererklärung 2023 bestehenden Vermögens nannte.

Dem Steueramt vermochte es mit seinen Ausführungen die Gefährdung des Steueranspruchs glaubhaft zu machen. Nur die bis zum Tag des Erlasses geschuldeten Steuern (pro rata temporis) können mit der Sicherstellungsverfügung sichergestellt werden. Es verbietet sich daher, den gesamten für die Steuerperiode 2025 provisorisch in Rechnung gestellten Betrag sicherzustellen. Der sicherzustellende Betrag ist deshalb betraglich nach unten zu korrigieren (E. 3).

Teilweise Gutheissung des Rekurses. Stichworte: GEFÄHRDUNG HÖHE DER STEUERFORDERUNG PRO RATA TEMPORIS PROVISORISCHE RECHNUNG SICHERSTELLUNG SICHERSTELLUNGSVERFÜGUNG STEUERGEFÄHRDUNG STEUERSCHULDEN STEUERSICHERUNG ÜBERSICHERUNG VERHÄLTNIS VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT Rechtsnormen: Art. 13 Abs. I DBG § 12 Abs. I StG § 169 Abs. I StG § 181 Abs. I StG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SR.2025.00028 SR.2025.00029 Urteil der 2. Kammer vom 25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic. In Sachen

1.    A,

2.    B, Rekurrierende und Beschwerdeführende, gegen

1.    Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

2.    Stadt C, vertreten durch das Steueramt, Rekursgegnerschaft und Beschwerdegegnerschaft, betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021–2025 sowie direkte Bundessteuer 2022–2025), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 forderte das Steueramt der Stadt C (nachfolgend: Steueramt) das Ehepaar B und A dazu auf, den Betrag von insgesamt Fr. … zur Deckung eines Teils der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2021 zu Fr. … nebst Zins zu 4,5 % ab 8. November 2025 sowie der provisorischen Staats- und Gemeindesteuern 2022 bis 2025 zuzüglich mutmasslicher Verfahrenskosten von Fr. sicherzustellen. Als Sicherstellungsgrund nannte das Steueramt eine Steuergefährdung aufgrund eines bedrohlichen Verhältnisses zwischen den provisorischen Steuerausständen betreffend die Steuerperioden 2022 bis 2025 und dem gemäss Steuererklärung 2023 bestehenden Vermögen von Fr. ... Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass die Steuerpflichtigen das Arrestsubstrat (Säule-3b-Konten) vor der ordentlichen Zwangsvollstreckung wegschaffen würden. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit analoger Begründung zur Sicherstellung der provisorischen direkten Bundessteuer für die Perioden 2022 bis 2025 nebst Zins zu 4,5 % ab 16. Oktober 2025 zuzüglich der mutmasslichen Kosten von insgesamt Fr. … auf. II. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom

21. November 2025 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der sie betreffenden Sicherstellungsverfügungen vom

21. und 22. Oktober 2025, da diese unverhältnismässig seien. Die Forderungen würden sich auf einen angeblichen Schuldenerlass beziehen, jedoch sei die Schuld nie erlassen worden, sondern lediglich wegen erfolgloser Betreibung abgeschrieben und ausgebucht worden. Das bescheidene bereits verpfändete Vermögen der Eheleute und die Lebensversicherungen würden der Sicherung des Existenzminimums dienen. Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2025 eröffnete das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2025.00028 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SR.2025.00029 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2021), welche es sogleich vereinigte. Sodann gab es den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Rekurs- und Beschwerdeantworten jeweils vom 19. Dezember 2025 hielten das Steueramt der Stadt C und das Steueramt des Kantons Zürich an beiden verfügten Sicherstellungen fest und beantragten die vollumfängliche Abweisung der Rechtsmittel, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Pflichtigen. Die Kammer erwägt: 1. Die Verfahren SR.2025.000028 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021–2025) und SR.2025.00029 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2022–2025) betreffen dieselben Steuerpflichtigen, dieselbe Steuerperiode und eine weitgehend analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom

24. November 2025 zu Recht vereinigt wurden.

E. 2.1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Die Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.1 f., sowie VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 2.1 und 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

E. 2.2 Die Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige Steuerfestsetzung voraus, noch muss der Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in einer provisorischen Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

4. A., Zürich 2021, § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; vgl. auch Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 169 DBG N. 5; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.1; VGr, 12. September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Hans Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 89 ff.). Die Höhe der Sicherheitsleistung muss aber verhältnismässig bleiben und darf nicht offensichtlich übersetzt erscheinen (Frey, S. 187, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Praxisgemäss vermögen sowohl das Vorliegen von Verlustscheinen als auch ein bedrohliches Verhältnis zwischen den unbeglichenen Verbindlichkeiten und den vorhandenen Mitteln eine Steuergefährdung hinreichend zu begründen (vgl. VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.3, und VGr, 23. August 2017, SR.2017.00018/21, E. 4.2 [bestätigt in BGr, 4. September 2018, 2C_834/2017]; VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 4.3.3; VGr,

24. März 2004, ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 3.1; Richner et al., § 181 StG N. 17 und 20; vgl. auch Richner et al., Art. 169 DBG N. 17 und 20; Frey, S. 123). Bereits ein unkooperatives, hinauszögerndes Verhalten des Steuerschuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren oder das Vorhandensein anderer Betreibungen lässt auf eine Steuergefährdung schliessen. Sodann kann auch eine systematische Verschleierung der Einkommens- und Vermögenssituation gegenüber der Steuerbehörde, die wiederholte Nichteinreichung einer Steuererklärung oder eine sonstige Verletzung von für die Steuerfestsetzung essenziellen Mitwirkungspflichten eine Steuergefährdung begründen und eine Sicherstellung rechtfertigen (Richner et al., § 181 StG N. 23 und 26; VGr, 24. März 2004, SR. 2004.00002 [publiziert in ZStP 2004 S. 316 ff.], E. 1.3).

E. 2.4 In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten haften sodann unabhängig von ihrem Güterstand oder einer gerichtlich angeordneten Gütertrennung solidarisch und unbeschränkt für die während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft entstandenen Steuerforderungen (§ 12 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 DBG), weshalb jeder Ehegatte auch zur Sicherstellung der Anteile des jeweils anderen Ehegatten an der Gesamtsteuer verpflichtet werden kann. Dies gilt auch bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten, solange die Solidarhaftung nicht auf Begehren eines der Ehegatten durch besonderen Haftungsentscheid rechtskräftig aufgehoben wurde (VGr, 15. Februar 2012, SR.2011.00027, E. 2.4.3; VGr. 13. Juli 2016, SR.2016.00010/11, E. 5.1; zum Antragserfordernis siehe auch Richner et al., § 12 StG N. 12). Eine Sicherstellung durch den solidarisch mithaftenden Ehegatten kann sodann selbst dann verlangt werden, wenn dieser selbst keinen Gefährdungstatbestand gesetzt hat (VGr. 13. Juli 2016, SR.2016.00010/11, E. 5.2).

E. 3.1 Das Steueramt der

Stadt C und das kantonale Steueramt haben das Vorliegen eines

Gefährdungstatbestands mit den erheblichen

Verbindlichkeiten begründet, die im Vergleich mit den vorhandenen Mitteln ein

bedrohliches Ausmass angenommen hätten. Die von der Steuerkommissärin

betreffend die Steuerperioden 2022 bis 2025 vorgenommenen Aufrechnungen führten

zu provisorischen Ausständen von Fr. … im Staats- und

Gemeindesteuerverfahren und von Fr. … im Bundessteuerverfahren.

Demgegenüber belaufe sich das Vermögen der Pflichtigen gemäss Steuererklärung

auf Fr. ... Damit stünden die vorhandenen Mittel ohne Zweifel in einem

bedrohlichen Verhältnis zu den Verbindlichkeiten. Im Übrigen bestehe die

Gefahr, dass die Pflichtigen das Arrestsubstrat (Säule-3b-Konten) vor der

ordentlichen Zwangsvollstreckung wegschaffen könnten. In der Rekurs- und der

Beschwerdeantwort wurde ergänzt, dass die mit dem Rekurs und der Beschwerde der

Pflichtigen eingereichten Unterlagen die Notwendigkeit der Sicherstellung noch bestärken

würden. Denn das Privatkonto der Ehefrau bei der Bank D belaufe sich

gerade mal auf Fr. … und das Kontokorrent der Einzelfirma E auf Fr. ...

Dasselbe Bild würde sich zudem aus den ebenfalls eingereichten Bankunterlagen

der Bank F und der Bank G ergeben, denn auch daraus gingen, wenn

überhaupt, nur sehr geringe Vermögenswerte hervor. Das geringe Vermögen stelle

die erfolgreiche Eintreibung nicht nur in Frage, sondern es genüge schlichtweg

nicht, um sämtliche Forderungen zu decken. Überdies sei es evident, dass die

Policen der Lebensversicherungen per 31. Oktober bzw. per

30. November 2025 aufgelöst worden seien. Da sich die Pflichtigen zudem

vehement gegen die Steuerveranlagungen vom 4. sowie vom 12. November 2025

betreffend die Steuerperiode 2022 gewehrt hätten und bereits eine Einsprache

gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung erhoben hätten, sei kaum davon

auszugehen, dass sie die Lebensversicherungen zur Bezahlung der Steuern einsetzen

würden. In ihrer Rekurs- und Beschwerdeschrift würden sie zudem darauf

hinweisen, dass sie diese primär zur Bestreitung ihres Existenzminimums

verwenden würden, weshalb auch klar sei, dass die ausbezahlten

Lebensversicherungen nicht zur Bezahlung der offenen Steuern herangezogen

würden. Zudem würden sie geltend machen, dass sie in sehr knappen finanziellen

Verhältnissen leben würden, woraus ebenfalls ersichtlich sei, dass kein Geld

für die Steuern vorhanden sei. Da bewegliches Vermögen bzw. die Bankkonten eine

leichte Verschieb- und Verwertbarkeit aufweisen würden, sei auch in dieser

Hinsicht von einer Steuergefährdung auszugehen. Darüber hinaus sei die Ehefrau

bereits 64 Jahre alt und demnach im AHV-Rentenalter (geb. 1961), weshalb

sie wohl ihre Selbständigkeit aufgeben oder nur in beschränktem Masse

weiterführen würde. AHV-Renten seien aber unpfändbar, weshalb wohl keine oder

nur eine sehr geringe Pfändungsquote bestehen würde.

E. 3.2 Die Pflichtigen machen geltend, dass die Annahme einer Gefährdung der Steuerforderung unbegründet sei, denn sie hätten stets alle relevanten Informationen korrekt und rechtzeitig eingereicht und ihre Steuerforderungen gemäss ihren tatsächlichen Einkünften stets beglichen. Der sichergestellten Forderung liege eine falsche Annahme zugrunde, denn die Darlehensschuld sei nie beglichen worden, weshalb dies nicht zu einer Steuerschuld führen könne.

E. 3.3 Die Pflichtigen nehmen zu den Steuergefährdungsgründen nicht konkret Stellung. Mit ihrer Begründung zielen sie auf den Bestand der Steuerforderung ab und stellen die Verhältnismässigkeit in Frage. Die steueramtlich vorgebrachten Sicherstellungsgründe sind nach dargelegter Rechtslage ohne Weiteres geeignet, eine Steuergefährdung zu begründen: Stehen die Steuerforderungen in einem derartigen Missverhältnis zu den (noch) vorhandenen Mitteln der Steuerpflichtigen, ist allein hieraus bereits eine Steuergefährdung ableitbar. Nach dargelegter Rechtslage ist zudem irrelevant, in welchem Güterstand die Eheleute derzeit leben und ob der Ehemann lediglich über ein geringes Einkommen und kein Vermögen verfügt.

E. 3.4 u prüfen ist, ob der Bestand der Steuerforderung wahrscheinlich erscheint und sich die verlangte Sicherstellung ihrer Höhe nach als verhältnismässig erweist (vgl. Richner et al., § 181 N. 2a). Die Veranlagungsbehörde hat darauf zu achten, dass keine Übersicherung eintritt (vgl. BGr, 23. Dezember 2021, 2C_815/2021, E. 3.4.3). Grundsätzlich kann die Sicherstellung des nach aktuellem Untersuchungsstand in Frage kommenden Höchstbetrags verlangt werden. Praxisgemäss ist die Höhe des sicherzustellenden Betrags erst dann offensichtlich übersetzt, wenn dieser den mutmasslichen Steuerbetrag sämtlicher bis zum voraussichtlichen Abschluss des Sicherstellungsverfahrens anfallenden Steuern übersteigt. Massgeblich ist damit das Gesamtergebnis, während die nähere Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten bleibt (BGr, 26. Oktober 2013, 2C_235/2013, E. 2.4; VGr, 3. Juli 2024, SR.2024.00014, E. 3.1; Frey, S. 90, 199 f., mit Hinweisen).

E. 3.4.1 Beide Steuerämter machen geltend, dass sich die Steuerforderungen auf eine E-Mail der Steuerkommissärin vom 1. Oktober 2025 stützt, in dem sie die provisorischen Steuerfaktoren der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern für die Jahre 2022 bis 2024 schätzte. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 wurden die Pflichtigen definitiv ordentlich in der Höhe von Fr. … veranlagt, jedoch ist die Veranlagungsverfügung infolge Einsprache noch nicht rechtskräftig. Für die folgenden Steuerperioden wurde die Forderung mit Fr. … (Steuerperiode 2023), Fr. … (Steuerperiode 2024) und Fr. (Steuerperiode 2025) provisorisch, insgesamt auf Fr., beziffert. Für die Bundessteuer wurden die Beträge wie folgt beziffert: Steuerperiode 2022 Fr. (definitiv, aber aufgrund der Einsprache noch nicht rechtskräftig) Steuerperiode 2023 ordentlich Fr. (provisorisch) Steuerperiode 2024 ordentlich Fr. (provisorisch) Steuerperiode 2025 ordentlich Fr. (provisorisch)

E. 3.4.2 Die hohe Darlehensforderung von Fr. … plus Zins von Fr. … ist aufgrund der Akten durch den Zahlungsbefehl anhand der Beilagen der Pflichtigen nachgewiesen. Ebenso wird aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Darlehensgeberin, die H AG, auf die Eintreibung der Forderung verzichtet, auch wenn der Schuldschein bestehen bleibt. Ob es sich um einen Schulderlass handelt und der Betrag deshalb aufzurechnen ist, ist im Veranlagungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung ist weder eine vertiefte Überprüfung der entsprechenden Steuerforderungen vorzunehmen, noch ist massgeblich, ob die Einschätzungsentscheide bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Insbesondere sind im vorliegenden Prima-facie-Verfahren auch nicht die Steuereinschätzungen vertieft zu überprüfen oder Begründungen für die dort vorgenommenen Ermessenseinschätzungen nachzufordern, zumal eine offensichtlich fehlerhafte Steuerfestsetzung weder ersichtlich noch substanziiert behauptet wird. Auch der Umfang der sicherzustellenden Forderungen ist prima facie grundsätzlich hinreichend glaubhaft gemacht. Da jedoch eine Sicherstellung nur für geschuldete Steuern möglich ist, dürfen mit der Sicherstellungsverfügung nur die bis zum Tag des Erlasses derselben geschuldeten Steuern pro rata temporis sichergestellt werden (vgl. VGr, 12. November 2025, SR.2025.00026, E. 3.4; Richner et al., Art. 169 N. 5). Demnach ist die Summe für die geschuldeten direkten Bundessteuern für das Jahr 2025 entsprechend von Fr. … auf Fr. … zu reduzieren. Im Weiteren ist die Sicherung auch als verhältnismässig zu bezeichnen, da die verarrestierten Lebensversicherungen offensichtlich nicht die Höhe der provisorischen Steuerforderung zu decken vermögen und gemäss Ausführungen des kantonalen Steueramtes zudem zugunsten der Versicherung verpfändet worden seien, was die bereits bestehende Steuergefährdung noch erheblicher macht.

E. 3.5 Damit ist sowohl der Bestand und der Umfang der sicherzustellenden Forderung als auch eine Steuergefährdung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden.

E. 3.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass eine Steuersicherung nicht schon deshalb unverhältnismässig erscheint, weil hierdurch bzw. im anschliessenden Arrestverfahren ein Grossteil des noch vorhandenen Einkommens und Vermögens der Verfügungsgewalt der Eheleute entzogen wird. Vielmehr bildet ein derartiges Missverhältnis zwischen den noch vorhandenen Mitteln und den ausstehenden Steuerforderungen gerade Grund für eine Steuersicherung und haben sich die Pflichtigen gegebenenfalls im Betreibungsverfahren zu wehren, sollte durch den Arrest ihres Vermögens und ihrer Einkünfte in ihren Existenzbedarf eingegriffen worden sein. Eine Übersicherung ist angesichts der dokumentierten Steuerausstände nicht ersichtlich.

E. 3.7 Die Voraussetzungen für eine Steuersicherung der Staats- und Gemeindessteuern sind damit erfüllt und wurden vom Steueramt hinreichend dargelegt. Damit ist der Rekurs der Pflichtigen abzuweisen. Da jedoch die Forderung für die direkten Bundessteuern für das Jahr 2025 leicht anzupassen ist, ist die Beschwerde der Pflichtigen teilweise gutzuheissen und der sicherzustellende Betrag für die direkten Bundessteuern um Fr. … zu kürzen. Dies ergibt total einen zulässigen Sicherstellungsbetrag von Fr. ...

E. 4.1 Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts (vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltlos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. Überdies ist in Steuersicherungsverfahren durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-facie-Prüfung vorzunehmen, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen und stattdessen auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1; VGr, 21. August 2018, SR.2018.00008, E. 3.5 [in Bezug auf die Parteientschädigung, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Da das vorliegende Verfahren einen vergleichsweise geringen Aufwand generierte und durch die Verfahrensvereinigung gewisse Synergieeffekte zu berücksichtigen sind, rechtfertigt sich eine Unterschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens.

E. 4.2 Die Pflichtigen obsiegen in geringem Mass bezüglich der Sicherstellungssumme für die direkten Bundessteuern einzig für das Jahr 2025, weshalb sich in Anbetracht der Gesamtsumme dennoch eine gesamthafte Auferlegung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren an die Pflichtigen rechtfertigt (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Gerichtskosten für den Rekurs sind den Pflichtigen ausgangs- und aufwandgemäss aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG). Aufgrund ihres praktisch umfassenden Unterliegens steht ihnen keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Eine solche ist auch dem Steueramt nicht zuzusprechen, zumal kein Aufwand ersichtlich ist, welcher über dessen übliche Amtstätigkeit hinausgeht und zu entschädigen wäre.

Dispositiv
  1. Der Rekurs SR.2025.00028 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021–2025) wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde SR.2025.00029 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2022–2025) wird teilweise gutgeheissen und der sicherzustellende Betrag auf Fr. … festgesetzt.
  3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2025.00028 wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
  4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2025.00029 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
  5. Die Gerichtskosten im Verfahren SR.2025.00028 werden den Rekurrierenden auferlegt.
  6. Die Gerichtskosten im Verfahren SR.2025.00029 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  7. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  9. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2025.00028 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SR.2025.00028 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021-2025) Sicherstellungsverfügung: Übersicherung der Steuerforderung.

Erscheint die Bezahlung der geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Steueramt gestützt auf § 181 Abs. 1 StG auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (E. 1.1). Bereits eine provisorische Rechnung reicht zur Sicherstellung der Steuerforderung aus. Die Höhe der Sicherheitsleistung darf nicht offensichtlich übersetzt erscheinen (E. 1.2).

Vorliegend war der Anlass der Sicherstellungsverfügung, dass die Pflichtige als Sicherstellungsgrund eine Steuergefährdung aufgrund eines bedrohlichen Verhältnisses zwischen den provisorischen Steuerausständen betreffend die Steuerperioden 2022 bis 2025 und dem gemäss Steuererklärung 2023 bestehenden Vermögens nannte.

Dem Steueramt vermochte es mit seinen Ausführungen die Gefährdung des Steueranspruchs glaubhaft zu machen. Nur die bis zum Tag des Erlasses geschuldeten Steuern (pro rata temporis) können mit der Sicherstellungsverfügung sichergestellt werden. Es verbietet sich daher, den gesamten für die Steuerperiode 2025 provisorisch in Rechnung gestellten Betrag sicherzustellen. Der sicherzustellende Betrag ist deshalb betraglich nach unten zu korrigieren (E. 3).

Teilweise Gutheissung des Rekurses. Stichworte: GEFÄHRDUNG HÖHE DER STEUERFORDERUNG PRO RATA TEMPORIS PROVISORISCHE RECHNUNG SICHERSTELLUNG SICHERSTELLUNGSVERFÜGUNG STEUERGEFÄHRDUNG STEUERSCHULDEN STEUERSICHERUNG ÜBERSICHERUNG VERHÄLTNIS VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT Rechtsnormen: Art. 13 Abs. I DBG § 12 Abs. I StG § 169 Abs. I StG § 181 Abs. I StG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SR.2025.00028 SR.2025.00029 Urteil der 2. Kammer vom 25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic. In Sachen

1.    A,

2.    B, Rekurrierende und Beschwerdeführende, gegen

1.    Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

2.    Stadt C, vertreten durch das Steueramt, Rekursgegnerschaft und Beschwerdegegnerschaft, betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021–2025 sowie direkte Bundessteuer 2022–2025), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 forderte das Steueramt der Stadt C (nachfolgend: Steueramt) das Ehepaar B und A dazu auf, den Betrag von insgesamt Fr. … zur Deckung eines Teils der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2021 zu Fr. … nebst Zins zu 4,5 % ab 8. November 2025 sowie der provisorischen Staats- und Gemeindesteuern 2022 bis 2025 zuzüglich mutmasslicher Verfahrenskosten von Fr. sicherzustellen. Als Sicherstellungsgrund nannte das Steueramt eine Steuergefährdung aufgrund eines bedrohlichen Verhältnisses zwischen den provisorischen Steuerausständen betreffend die Steuerperioden 2022 bis 2025 und dem gemäss Steuererklärung 2023 bestehenden Vermögen von Fr. ... Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass die Steuerpflichtigen das Arrestsubstrat (Säule-3b-Konten) vor der ordentlichen Zwangsvollstreckung wegschaffen würden. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit analoger Begründung zur Sicherstellung der provisorischen direkten Bundessteuer für die Perioden 2022 bis 2025 nebst Zins zu 4,5 % ab 16. Oktober 2025 zuzüglich der mutmasslichen Kosten von insgesamt Fr. … auf. II. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom

21. November 2025 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der sie betreffenden Sicherstellungsverfügungen vom

21. und 22. Oktober 2025, da diese unverhältnismässig seien. Die Forderungen würden sich auf einen angeblichen Schuldenerlass beziehen, jedoch sei die Schuld nie erlassen worden, sondern lediglich wegen erfolgloser Betreibung abgeschrieben und ausgebucht worden. Das bescheidene bereits verpfändete Vermögen der Eheleute und die Lebensversicherungen würden der Sicherung des Existenzminimums dienen. Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2025 eröffnete das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2025.00028 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SR.2025.00029 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2021), welche es sogleich vereinigte. Sodann gab es den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Rekurs- und Beschwerdeantworten jeweils vom 19. Dezember 2025 hielten das Steueramt der Stadt C und das Steueramt des Kantons Zürich an beiden verfügten Sicherstellungen fest und beantragten die vollumfängliche Abweisung der Rechtsmittel, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Pflichtigen. Die Kammer erwägt: 1. Die Verfahren SR.2025.000028 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021–2025) und SR.2025.00029 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2022–2025) betreffen dieselben Steuerpflichtigen, dieselbe Steuerperiode und eine weitgehend analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom

24. November 2025 zu Recht vereinigt wurden. 2. 2.1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Die Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.1 f., sowie VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 2.1 und 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 2.2 Die Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige Steuerfestsetzung voraus, noch muss der Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in einer provisorischen Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

4. A., Zürich 2021, § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; vgl. auch Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 169 DBG N. 5; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.1; VGr, 12. September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Hans Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 89 ff.). Die Höhe der Sicherheitsleistung muss aber verhältnismässig bleiben und darf nicht offensichtlich übersetzt erscheinen (Frey, S. 187, mit weiteren Hinweisen). 2.3 Praxisgemäss vermögen sowohl das Vorliegen von Verlustscheinen als auch ein bedrohliches Verhältnis zwischen den unbeglichenen Verbindlichkeiten und den vorhandenen Mitteln eine Steuergefährdung hinreichend zu begründen (vgl. VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.3, und VGr, 23. August 2017, SR.2017.00018/21, E. 4.2 [bestätigt in BGr, 4. September 2018, 2C_834/2017]; VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 4.3.3; VGr,

24. März 2004, ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 3.1; Richner et al., § 181 StG N. 17 und 20; vgl. auch Richner et al., Art. 169 DBG N. 17 und 20; Frey, S. 123). Bereits ein unkooperatives, hinauszögerndes Verhalten des Steuerschuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren oder das Vorhandensein anderer Betreibungen lässt auf eine Steuergefährdung schliessen. Sodann kann auch eine systematische Verschleierung der Einkommens- und Vermögenssituation gegenüber der Steuerbehörde, die wiederholte Nichteinreichung einer Steuererklärung oder eine sonstige Verletzung von für die Steuerfestsetzung essenziellen Mitwirkungspflichten eine Steuergefährdung begründen und eine Sicherstellung rechtfertigen (Richner et al., § 181 StG N. 23 und 26; VGr, 24. März 2004, SR. 2004.00002 [publiziert in ZStP 2004 S. 316 ff.], E. 1.3). 2.4 In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten haften sodann unabhängig von ihrem Güterstand oder einer gerichtlich angeordneten Gütertrennung solidarisch und unbeschränkt für die während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft entstandenen Steuerforderungen (§ 12 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 DBG), weshalb jeder Ehegatte auch zur Sicherstellung der Anteile des jeweils anderen Ehegatten an der Gesamtsteuer verpflichtet werden kann. Dies gilt auch bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten, solange die Solidarhaftung nicht auf Begehren eines der Ehegatten durch besonderen Haftungsentscheid rechtskräftig aufgehoben wurde (VGr, 15. Februar 2012, SR.2011.00027, E. 2.4.3; VGr. 13. Juli 2016, SR.2016.00010/11, E. 5.1; zum Antragserfordernis siehe auch Richner et al., § 12 StG N. 12). Eine Sicherstellung durch den solidarisch mithaftenden Ehegatten kann sodann selbst dann verlangt werden, wenn dieser selbst keinen Gefährdungstatbestand gesetzt hat (VGr. 13. Juli 2016, SR.2016.00010/11, E. 5.2). 3. 3.1 Das Steueramt der Stadt C und das kantonale Steueramt haben das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands mit den erheblichen Verbindlichkeiten begründet, die im Vergleich mit den vorhandenen Mitteln ein bedrohliches Ausmass angenommen hätten. Die von der Steuerkommissärin betreffend die Steuerperioden 2022 bis 2025 vorgenommenen Aufrechnungen führten zu provisorischen Ausständen von Fr. … im Staats- und Gemeindesteuerverfahren und von Fr. … im Bundessteuerverfahren. Demgegenüber belaufe sich das Vermögen der Pflichtigen gemäss Steuererklärung auf Fr. ... Damit stünden die vorhandenen Mittel ohne Zweifel in einem bedrohlichen Verhältnis zu den Verbindlichkeiten. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass die Pflichtigen das Arrestsubstrat (Säule-3b-Konten) vor der ordentlichen Zwangsvollstreckung wegschaffen könnten. In der Rekurs- und der Beschwerdeantwort wurde ergänzt, dass die mit dem Rekurs und der Beschwerde der Pflichtigen eingereichten Unterlagen die Notwendigkeit der Sicherstellung noch bestärken würden. Denn das Privatkonto der Ehefrau bei der Bank D belaufe sich gerade mal auf Fr. … und das Kontokorrent der Einzelfirma E auf Fr. ... Dasselbe Bild würde sich zudem aus den ebenfalls eingereichten Bankunterlagen der Bank F und der Bank G ergeben, denn auch daraus gingen, wenn überhaupt, nur sehr geringe Vermögenswerte hervor. Das geringe Vermögen stelle die erfolgreiche Eintreibung nicht nur in Frage, sondern es genüge schlichtweg nicht, um sämtliche Forderungen zu decken. Überdies sei es evident, dass die Policen der Lebensversicherungen per 31. Oktober bzw. per

30. November 2025 aufgelöst worden seien. Da sich die Pflichtigen zudem vehement gegen die Steuerveranlagungen vom 4. sowie vom 12. November 2025 betreffend die Steuerperiode 2022 gewehrt hätten und bereits eine Einsprache gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung erhoben hätten, sei kaum davon auszugehen, dass sie die Lebensversicherungen zur Bezahlung der Steuern einsetzen würden. In ihrer Rekurs- und Beschwerdeschrift würden sie zudem darauf hinweisen, dass sie diese primär zur Bestreitung ihres Existenzminimums verwenden würden, weshalb auch klar sei, dass die ausbezahlten Lebensversicherungen nicht zur Bezahlung der offenen Steuern herangezogen würden. Zudem würden sie geltend machen, dass sie in sehr knappen finanziellen Verhältnissen leben würden, woraus ebenfalls ersichtlich sei, dass kein Geld für die Steuern vorhanden sei. Da bewegliches Vermögen bzw. die Bankkonten eine leichte Verschieb- und Verwertbarkeit aufweisen würden, sei auch in dieser Hinsicht von einer Steuergefährdung auszugehen. Darüber hinaus sei die Ehefrau bereits 64 Jahre alt und demnach im AHV-Rentenalter (geb. 1961), weshalb sie wohl ihre Selbständigkeit aufgeben oder nur in beschränktem Masse weiterführen würde. AHV-Renten seien aber unpfändbar, weshalb wohl keine oder nur eine sehr geringe Pfändungsquote bestehen würde. 3.2 Die Pflichtigen machen geltend, dass die Annahme einer Gefährdung der Steuerforderung unbegründet sei, denn sie hätten stets alle relevanten Informationen korrekt und rechtzeitig eingereicht und ihre Steuerforderungen gemäss ihren tatsächlichen Einkünften stets beglichen. Der sichergestellten Forderung liege eine falsche Annahme zugrunde, denn die Darlehensschuld sei nie beglichen worden, weshalb dies nicht zu einer Steuerschuld führen könne. 3.3 Die Pflichtigen nehmen zu den Steuergefährdungsgründen nicht konkret Stellung. Mit ihrer Begründung zielen sie auf den Bestand der Steuerforderung ab und stellen die Verhältnismässigkeit in Frage. Die steueramtlich vorgebrachten Sicherstellungsgründe sind nach dargelegter Rechtslage ohne Weiteres geeignet, eine Steuergefährdung zu begründen: Stehen die Steuerforderungen in einem derartigen Missverhältnis zu den (noch) vorhandenen Mitteln der Steuerpflichtigen, ist allein hieraus bereits eine Steuergefährdung ableitbar. Nach dargelegter Rechtslage ist zudem irrelevant, in welchem Güterstand die Eheleute derzeit leben und ob der Ehemann lediglich über ein geringes Einkommen und kein Vermögen verfügt. 3.4 u prüfen ist, ob der Bestand der Steuerforderung wahrscheinlich erscheint und sich die verlangte Sicherstellung ihrer Höhe nach als verhältnismässig erweist (vgl. Richner et al., § 181 N. 2a). Die Veranlagungsbehörde hat darauf zu achten, dass keine Übersicherung eintritt (vgl. BGr, 23. Dezember 2021, 2C_815/2021, E. 3.4.3). Grundsätzlich kann die Sicherstellung des nach aktuellem Untersuchungsstand in Frage kommenden Höchstbetrags verlangt werden. Praxisgemäss ist die Höhe des sicherzustellenden Betrags erst dann offensichtlich übersetzt, wenn dieser den mutmasslichen Steuerbetrag sämtlicher bis zum voraussichtlichen Abschluss des Sicherstellungsverfahrens anfallenden Steuern übersteigt. Massgeblich ist damit das Gesamtergebnis, während die nähere Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten bleibt (BGr, 26. Oktober 2013, 2C_235/2013, E. 2.4; VGr, 3. Juli 2024, SR.2024.00014, E. 3.1; Frey, S. 90, 199 f., mit Hinweisen). 3.4.1 Beide Steuerämter machen geltend, dass sich die Steuerforderungen auf eine E-Mail der Steuerkommissärin vom 1. Oktober 2025 stützt, in dem sie die provisorischen Steuerfaktoren der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern für die Jahre 2022 bis 2024 schätzte. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 wurden die Pflichtigen definitiv ordentlich in der Höhe von Fr. … veranlagt, jedoch ist die Veranlagungsverfügung infolge Einsprache noch nicht rechtskräftig. Für die folgenden Steuerperioden wurde die Forderung mit Fr. … (Steuerperiode 2023), Fr. … (Steuerperiode 2024) und Fr. (Steuerperiode 2025) provisorisch, insgesamt auf Fr., beziffert. Für die Bundessteuer wurden die Beträge wie folgt beziffert: Steuerperiode 2022 Fr. (definitiv, aber aufgrund der Einsprache noch nicht rechtskräftig) Steuerperiode 2023 ordentlich Fr. (provisorisch) Steuerperiode 2024 ordentlich Fr. (provisorisch) Steuerperiode 2025 ordentlich Fr. (provisorisch) 3.4.2 Die hohe Darlehensforderung von Fr. … plus Zins von Fr. … ist aufgrund der Akten durch den Zahlungsbefehl anhand der Beilagen der Pflichtigen nachgewiesen. Ebenso wird aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Darlehensgeberin, die H AG, auf die Eintreibung der Forderung verzichtet, auch wenn der Schuldschein bestehen bleibt. Ob es sich um einen Schulderlass handelt und der Betrag deshalb aufzurechnen ist, ist im Veranlagungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung ist weder eine vertiefte Überprüfung der entsprechenden Steuerforderungen vorzunehmen, noch ist massgeblich, ob die Einschätzungsentscheide bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Insbesondere sind im vorliegenden Prima-facie-Verfahren auch nicht die Steuereinschätzungen vertieft zu überprüfen oder Begründungen für die dort vorgenommenen Ermessenseinschätzungen nachzufordern, zumal eine offensichtlich fehlerhafte Steuerfestsetzung weder ersichtlich noch substanziiert behauptet wird. Auch der Umfang der sicherzustellenden Forderungen ist prima facie grundsätzlich hinreichend glaubhaft gemacht. Da jedoch eine Sicherstellung nur für geschuldete Steuern möglich ist, dürfen mit der Sicherstellungsverfügung nur die bis zum Tag des Erlasses derselben geschuldeten Steuern pro rata temporis sichergestellt werden (vgl. VGr, 12. November 2025, SR.2025.00026, E. 3.4; Richner et al., Art. 169 N. 5). Demnach ist die Summe für die geschuldeten direkten Bundessteuern für das Jahr 2025 entsprechend von Fr. … auf Fr. … zu reduzieren. Im Weiteren ist die Sicherung auch als verhältnismässig zu bezeichnen, da die verarrestierten Lebensversicherungen offensichtlich nicht die Höhe der provisorischen Steuerforderung zu decken vermögen und gemäss Ausführungen des kantonalen Steueramtes zudem zugunsten der Versicherung verpfändet worden seien, was die bereits bestehende Steuergefährdung noch erheblicher macht. 3.5 Damit ist sowohl der Bestand und der Umfang der sicherzustellenden Forderung als auch eine Steuergefährdung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden. 3.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass eine Steuersicherung nicht schon deshalb unverhältnismässig erscheint, weil hierdurch bzw. im anschliessenden Arrestverfahren ein Grossteil des noch vorhandenen Einkommens und Vermögens der Verfügungsgewalt der Eheleute entzogen wird. Vielmehr bildet ein derartiges Missverhältnis zwischen den noch vorhandenen Mitteln und den ausstehenden Steuerforderungen gerade Grund für eine Steuersicherung und haben sich die Pflichtigen gegebenenfalls im Betreibungsverfahren zu wehren, sollte durch den Arrest ihres Vermögens und ihrer Einkünfte in ihren Existenzbedarf eingegriffen worden sein. Eine Übersicherung ist angesichts der dokumentierten Steuerausstände nicht ersichtlich. 3.7 Die Voraussetzungen für eine Steuersicherung der Staats- und Gemeindessteuern sind damit erfüllt und wurden vom Steueramt hinreichend dargelegt. Damit ist der Rekurs der Pflichtigen abzuweisen. Da jedoch die Forderung für die direkten Bundessteuern für das Jahr 2025 leicht anzupassen ist, ist die Beschwerde der Pflichtigen teilweise gutzuheissen und der sicherzustellende Betrag für die direkten Bundessteuern um Fr. … zu kürzen. Dies ergibt total einen zulässigen Sicherstellungsbetrag von Fr. ... 4. 4.1 Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts (vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltlos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. Überdies ist in Steuersicherungsverfahren durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-facie-Prüfung vorzunehmen, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen und stattdessen auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1; VGr, 21. August 2018, SR.2018.00008, E. 3.5 [in Bezug auf die Parteientschädigung, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Da das vorliegende Verfahren einen vergleichsweise geringen Aufwand generierte und durch die Verfahrensvereinigung gewisse Synergieeffekte zu berücksichtigen sind, rechtfertigt sich eine Unterschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens. 4.2 Die Pflichtigen obsiegen in geringem Mass bezüglich der Sicherstellungssumme für die direkten Bundessteuern einzig für das Jahr 2025, weshalb sich in Anbetracht der Gesamtsumme dennoch eine gesamthafte Auferlegung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren an die Pflichtigen rechtfertigt (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Gerichtskosten für den Rekurs sind den Pflichtigen ausgangs- und aufwandgemäss aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG). Aufgrund ihres praktisch umfassenden Unterliegens steht ihnen keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Eine solche ist auch dem Steueramt nicht zuzusprechen, zumal kein Aufwand ersichtlich ist, welcher über dessen übliche Amtstätigkeit hinausgeht und zu entschädigen wäre. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Rekurs SR.2025.00028 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021–2025) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SR.2025.00029 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2022–2025) wird teilweise gutgeheissen und der sicherzustellende Betrag auf Fr. … festgesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2025.00028 wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2025.00029 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten im Verfahren SR.2025.00028 werden den Rekurrierenden auferlegt.

6.    Die Gerichtskosten im Verfahren SR.2025.00029 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

7.    Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.