opencaselaw.ch

SR.2018.00008

Unwirtschaftliche Behandlungsweise ist für das Statistikjahr 2016 gemäss der ANOVA-Methode ausgewiesen. Rückerstattung an die Krankenkassen.

Zürich SozVersG · 2020-08-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die Klägerinnen , vertreten durch santésuisse , erhoben mit Eingabe vom 9. Juli 2018 , zur Post gegeben am 12. Juli 2018 (Urk. 1 samt Beilagen [Urk. 2/3-4 und Urk. 2/6]) , Klage gegen die X.___ AG und beantragten, es sei der Betrag gerichtlich zu ermitteln, welchen die Beklagte den Klägerinnen wegen unwirt schaftlicher Behandlungs weise gemäss Rechnungssteller-Statistik (RSS) 2016 zurückzuerst atten habe. In pro zessualer Hinsicht wurde die Sistierung des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Kantonalen Paritä tischen Vertraue ns kommission (KP K) beantragt . Die Beklagte liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 15. August 2018 angesetzten Frist zur Einreichung einer freiwilligen schriftlichen Stellungnahme zur Klage nicht vernehmen; es war sodann eine Zustellung der Verfügung mit Hilfe des Gemeindeammannamts not wendig (Urk. 3-10). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde das Verfah ren bis Ende Mai 2019 sistiert (Urk. 12). 2.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 informierten die Klägerinnen das leitende Mitglied des Schiedsgerichts darüber, dass der Beklagte weder auf Kontaktversuche der santésuisse noch auf solche der KPK reagiert habe. Es werd e gebeten, die Sistie rung aufzu heben und das Verfahren fortzusetzen. Es werde sodann eine Klage betreffend das Statistikjahr 2017 eingereicht. Das entsprechende Verfahren sei dann mit diesem zu vereinigen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 wurd e den Klägerinnen Frist angesetzt, um ihr Rechtsbegeh ren zu präzisieren, die Kla gebe gründung zu ergänzen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Die Klägerinnen wurden sodann darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung mit einer in Aussicht gestellten Klage betreffend das Statistikja hr 2017 nicht möglich sei (Urk. 18). 3.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichten die Klägerinnen die Klageergänzung ein und beantragten in Präzisierung ihres Rechtsbegehren s, die Beklagte sei für das Statistikjahr 2016 gemäss ANOVA-Index zur Rückzahlung von Fr. 83'715.--, eventuell gemäss RSS-Index zur Rückzahlung von Fr. 106'836.20 an die Kläge rinnen zu verpflichten. Sodann erneuerten die Klägerinnen ihren Antrag auf Ver einigung des vorliegenden Verfahrens mit dem jenigen be treffend das Statistikjahr 2017 (Urk. 20). Am 16. Juli 2019 wurde ver fügt, dass das vorliegende Verfahren nicht mit dem inzwischen unter der Geschäftsnummer SR.2019.00011 angelegten Ver fahren betreffend das Statistik jahr 2017 vereinigt werde. Sodann wurde dem Beklagten Frist angesetzt zur Erstattung der Klageantwort (Urk. 21). Der Beklagte liess sich nicht ver nehmen (Urk. 23).

4.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts aus den sie betreffenden Untergruppen «ärztliche Leistungen» beziehungsweise «Krankenversicherung» je eine Person als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterin vorzuschlagen, unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf das Vorschlagsrecht angenommen werde (Urk. 24). Die Klägerinnen schlugen lic . iur . Isabel Kohler Muster, Fürsprecherin, als Schieds richterin vor (Urk. 27) , während sich die Beklagte nicht vernehmen liess (Urk.

26). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (Urk. 28) erwog das leitende Mitglied, lic . iur . Isabel Kohl er Muster, Fürsprecherin, könne

in der vorliegenden Angelegen heit aufgrund ihrer leitenden Stellung beim Vertreter der Klägerinnen nicht als unbefangen betrachtet werden. Es wurden Prof. Dr. med. Florian Buck aus der Untergruppe « ärztliche L eistungen» und lic . iur . Reto Dietschi

aus der Untergruppe «Krankenversicherung» als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess in Aus sicht genommen. Sodann wurde angekündigt, dass die in Aussicht genommenen Schiedsrichter als ernannt gälten, sofern nicht innert einer Frist von 2 0 Tagen

ab Erhalt der Verfügung Einwände erhoben würden (Urk. 28). Da d ie Parteien die se Frist unbenutzt verstreichen liessen , wurden die in Aussicht genommenen Schiedsrichter mit Verfügung vom 7. Mai 2020 bestellt. Auf Ersuchen hin (Urk. 33) reichten d ie Klägerinnen mit Eingabe vom 17. Juni 2020

(Urk. 34) die bis anhin fehlende Beilage 5 der Klageschrift (Rechnungssteller-Statistik vom 17. Juli 2017; Urk. 35) nach . Je eine Kopie von Urk. 34 und Urk. 35 wurde am 18. Juni 2020 per eingeschriebener Sendung an die Beklagte versandt (Urk. 36).

Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG ) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kan tons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 2 KVG) . Im Kan ton Zürich werden Streitigkeiten nach Art. 89 KVG vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, welches dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angegliedert ist, als einziger kantonaler Instanz beurteilt (§ 35 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Im Klageverfahren ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbe gehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstands ist das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 sowie § 37 in Verbindung mit § 25 GSVGer ). Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwen digen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 89 Abs. 5 zweiter Halb satz KVG und § 37 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 GSVGer ) .

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt .

Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern ( § 37 in Verbindung mit § 28 lit . a GSVGer und Art. 147 der Zivilprozessordnung [ ZPO ] beziehungsweise mit § 23 Abs. 2 GSVGer ). 1.3

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte d en Klägerinnen für das Jahr 2016 erhaltene Vergütungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise

zurückbe zahlen muss und gegebenenfalls wie hoch der entsprechende Betrag ist. Da sich die Beklagte trotz begründetem Prozessrechtsverhältnis (vgl. Urk. 6 und Urk. 9 sowie Urk. 15) und trotz Androhung der Säumnisfolgen zur Sache nicht äusserte , ist der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit diejenige Tatsachen darstellung zugrunde zu legen, welche von den Klägerinnen präsentiert wurde. 2. 2.1

Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungs zweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG). Leistungserbringer und Versicherer legen vertrag lich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest (Art. 56 Abs. 6 KVG). 2.2

Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG werden gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- u nd Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachungen v erstossen, Sanktionen ergriffen, unter anderem umfassen diese die gänzliche oder teilweise Rücker stattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden ( lit . b). Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Art.

89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer (Art. 59 Abs. 2 KVG). Obschon die Rü ckerstattung der Honorare (Art. 59 Abs. 1 lit . b KVG) neu unter dem Begriff « Sanktionen » (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KVG) steht, bleibt die zu Art. 56 Abs.

2 KVG ergangene Rechtsprechung anwendbar, wonach kein Ver schulden des Leistungserbringers vorausgesetzt wi rd (BGE 141 V 25 E. 8.4 ). 2.3

Die Daten, welche der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit ambulant tätiger Leis tungserbringer zugrundeliegen , wurden am 17. Juli 2017 aufbereitet (Urk. 35 ), und die Klage an das hiesige Gericht wurde am 12. Juli 2018 zur Post gegeben (Urk. 1) . Dam it ist eine Verwirkung der Rückforderung rechtsprechungsgemäss noch nicht eingetreten .

3. 3.1

Die Klägerinnen stellten den Hauptantrag, die Beklagte sei für das Jahr 2016 gemäss ANOVA-Index zur Rückzahlung von Fr. 83'715.-- zu verpflichten (Urk. 20 S. 3) . 3.2

Die Rechnungssteller-Statistik (RSS) bildet die Datenbasis sowohl für die Methode des Durchschnittskostenvergleichs (DKV) als auch des Varianzanalysenmodell s (ANOVA-Methode) zur Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen von praktizierenden Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf die Rückerstattung der Honorare wegen nicht wirtsc haftlicher ambulanter Tätigkeit . Vergleichsgruppe bilden die Ärzte und Ärztinnen einer Facharztgruppe (gemäss Einteilung der FMH) in der Schweiz. Im Unterschied zum Durchschnittskostenvergleich werden die Kosten der einzelnen Leistungserbringer in Bezug auf die statistisch signifi kanten, d.h. nicht zufälligen Merkmale «Alter und Geschlecht» der Patienten so wie «Kanton», in dem die ambulante ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, standar disiert. Damit werden die Kosten so ausgewiesen, als hätte der betreffende Arzt die gleiche Alters- und Geschlechterverteilung wie die Vergleichsgruppe als Gan zes und wie wenn alle Leistungserbringer im selben Kanton tätig wären. Die ANOVA-Methode ergibt Indizes betreffend die direkten Kosten (ohne Medika mente), die Medikamentenkosten (direkt und veranlasst) sowie die totalen Kosten (jeweils pro Erkrankten). Die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf der einen Seite, santésuisse und curafutura auf der anderen Seite haben sich in einem am 27. Dezember 2013/16. Januar 2014 gestützt auf Art. 56 Abs. 6 KVG geschlossenen Vertrag auf die Varianzanalyse (ANOVA) als statistische Me thode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit verständigt. Dies kann nicht als gesetz widrig bezeichnet werden ( BGE 144 V 79, vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2018 und 9C_559/2018 vom 12. April 2019 E. 7.1 mit Hinweisen). 3.3

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Praxis für Hals- Nasen- und Ohren krankheiten (HNO beziehungsweise ORL) für Kinder und Erwachsene, welche von Dr. med. Y.___ , Spezialarzt für Hals-, Nasen - , Ohrenheilkunde, betrie ben wird. Er ist der einzige behandelnde Arzt in der Praxis . Gemäss Darstellung der Klägerinnen betrugen die totalen direkten Kosten (Bruttoleistung , korrigiert aufgrund unterdurchschnittlicher veranlasster Medikamentenkosten gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2017) im Jahr 2016 Fr. 281'589.--. Damit lagen die direkten Kosten gemäss ANOVA-Index bei 185 Punkten und somit deutlich über dem Toleranzbereich von 130 Punkten. Das Vergleichskollektiv ( 375 Fachärztinnen und Fachärzte ORL schweizweit ) umfasste sämtliche aktive n und sistierte n Zahlstellennummern des entsprechenden Kan tons, über welche im Betrachtungsjahr 2016 KV G-Leistungen abgerechnet wur den (Urk. 20 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 35 ) .

Bei einer Abweichung von 55 Punkten (ANOVA-Index direkte Kosten [ohne Me dikamente]) über dem Toleranzbereich haben die Krankenversicherer den An scheinsbeweis erbracht, dass die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. D ies gilt umso mehr, als auch der ANOVA-Index totale Kosten (191 Punkte) über dem Toleranzbereich liegt . Der ANOVA-Index Medikamentenkosten (direkt und ver anlasst) liegt sogar bei 239 Punkten (Urk. 35 ).

3.4

Im Besonderen wiesen die Klägerinnen zusätzlich

darauf hin, dass bei der Analyse des Abrechnungsverhaltens gemäss den Auswertungen des SASIS-Tarifpools ver schiedene Tarifpositionen auf gefallen seien , welche die Beklagte im Vergleich zur Facharztgruppe ORL überdurchschnittlich oft abgerechnet habe (beispielsweise bei den Tarmed -Pos itionen Grundleistungen mit der Ziffer 00.0140 [ Ärztliche Leistun g in Abwesenheit des Patienten inkl. Aktenstudium , pro 5 Min. ], 00.0610 [ Instruktion von Selbstmessungen, Selbstbehandlungen durch den Facharzt, pro 5 Min.], 00.1370 [Nachbetreuung/Betreuung/Ü berwachung in der Arztpraxis, pro 15 Min. ]

und 00.2110 [Konsiliarische Beratung, Konsilium, durch den Facharzt, pro 5 Min. ]). Es erschliesse sich der Klägerschaft nicht, weshalb es zu einer über durchschnittlichen Tarifa nwendung und der damit verbundenen Ü berschr eitung von 55 Indexpunkten gekommen sei (Urk. 20 S. 5) . Weitere Auffälligkeiten bestünden nebst der häufigeren Anwendung der Grund leistungen in der häufigen Abrech nung spezifischer diagnostischer Positionen . So falle insbesondere auf, dass Zusatzpositionen standardmässig zur dazugehö ri gen Grundposition abgerechnet wü rden (Blockabrechnung). Dies sei erkennbar in der gegenüber dem Vergleichskollektiv vergleichbaren Anw endung der Grundposition und der deutlich häufigeren Anwendung der dazugehörigen Zusatzposition. In Kombination mit der über durchschnittlichen Anwendung der aufgeführten Grundleistungspositionen und der Untersuch ung durch den Facharzt (Pos. 09.0010) entst ünden überdurch schnittlich lange Konsultationszeiten, welche mit Leistunge n in Abwesenheit des Patienten (Pos. 00.0140) und Konsilien (Pos. 00.2110) weiter gestreckt wü rden (Urk. 20 S. 5 f.) . Äusserst fragwürdig erscheine zudem die Tatsache, dass die durch schnittliche Zahl der Grundleistungen pro Erkrankten bei

der Beklagten bei 2.9 liege , hinge gen beim Referenzkollektiv nur bei 1. 9. Zusammen mit dem deutlich kleineren Patientengut von 416 Erkrankte n im Vergleich zu 1'286 Er krankte n im Referenz kollektiv erwecke dies den Anschein, als würde versucht, mit einem kleineren Patientengut den gleichen Umsatz zu erzielen wie mit einer Vollbeschäftigung. Ob dies bewusst oder unbewusst geschehe, spiele für die Wirtschaftlichkeitsprü fung keine Rolle. Es lieg e in der Natur der Sache, dass bei einem nicht voll ausgelasteten Leist ungserbringer der Anreiz bestehe , die Patienten länger und häufiger zu betreuen als in einer stark ausgelasteten Praxis. Dies werde in der Abbildung rechts «Durchschnittskosten» (totale Kosten) in der Beilage 5 (Urk. 35 S. 3 ) graphisch abgebildet und falle auch optisch auf . Demnach sei ersichtlich, dass die Beklagte Patienten in sämtlichen Altersg ruppen deutlich teurer behandle , als dies das Vergleichskol lektiv tue . Ebenfalls exorbitant hohe Werte würden die veran lassten Laboruntersuchungen auf weisen . Mit einem RSS- Index von 418 lä gen diese deutlich über dem Durchschnittswert der Vergleichsgruppe. Auch hier seien der Klä gerschaft keine Gründe ersichtlich, weshalb die Morbidi tät des Patientenkollektivs der von Herrn Dr. med. Y.___

betriebenen Praxis eine derart häufigere Anwe ndung von Laboranalysen verlange (Urk. 20 S. 6) . 3.5

Die Beklagte liess sich nicht vernehmen und verzichtete damit darauf, darzulegen, inwieweit bei ihr beziehungswe is e bei der Tätigkeit des einzigen praktizierenden Arztes oder beim Patientengut besondere Umstände oder spezielle Verhältnisse vorlägen. Praxisbesonderheiten oder andere spezielle Verhältnisse, welche das Überschreiten des Toleranzwertes von 130 Ind expunkten zu erklären vermöchten, sind denn auch nicht ersichtlich. Damit lässt sich die Überschreitung des Tole ranzwertes nicht begründen. 3.6

In Anwendung der Formel der ANOVA-Methode errechneten die Klägerinnen eine Rückforderungssumme von Fr. 83’715.-- (Fr. 281'589. -- [Totale direkte Kosten , korrigiert aufgrund unterdurchschnittlicher veranlasster Medikamenten kosten ] / 185 [ANOVA-Index direkte Kosten] x [185 {ANOVA-Index direkte Kosten} – 130 {Toleranzbereich} ] ), welche in diesem Umfang ausgewiesen ist (vgl. zur Bemessungsmethode auch

das Urteil 9C_67/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 7 ). 3.7

Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, weshalb eine weniger einschneidende Sanktion als die gänzliche Rückerstattung der Honorare gemäss Art. 59 Abs. 1 lit . b KVG (insbesondere eine bloss teilweise Rückerstattung der Honorare gemäss Art. 59 Abs. 1 lit . b KVG) zu ergreifen wäre . 4.

Damit ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, d en Klägerinnen für das Statistikjahr 2016

einen Betrag von Fr. 83’715.-- zurückzubezahlen. 5.

5.1

Gemäss § 52 GSVGer richtet sich die Bemessung der Kosten- und Entschädi gungsfolgen nach den Bestimmungen der ZPO. Demgemäss werden d ie Prozess kosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) .

In Anwendung von Art.

96 ZPO sowie von

§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts ( GebV OG) ist die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von Fr. 83'715.-- auf ge rundet Fr. 8 ' 100 .-- (Fr. 7'950.-- zuzüglich 4 % des Fr. 80'000 übersteigenden Streitwerts) festzusetzen und der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. 5.2

Gemäss

Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Parteien eine Parteientschädigung festzusetzen. Eine Partei hat in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie berufsmässig ( anwaltlich ) vertreten ist. In begründeten Fällen wird eine angemes sene Umtriebsentschädigung zugesprochen, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 lit . b und c ZPO) . Die Klägerinnen sind nicht berufsmässig vertreten. Krankenkassen und anderen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen ist praxisgemäss in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das Schiedsgericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen für das Statisti kjahr 2016 einen Betrag von insgesamt Fr. 83’715.-- zurückzubezahlen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 ’ 100 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - santésuisse - X.___ AG - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Klägerinnen , vertreten durch santésuisse , erhoben mit Eingabe vom 9. Juli 2018 , zur Post gegeben am 12. Juli 2018 (Urk. 1 samt Beilagen [Urk. 2/3-4 und Urk. 2/6]) , Klage gegen die X.___ AG und beantragten, es sei der Betrag gerichtlich zu ermitteln, welchen die Beklagte den Klägerinnen wegen unwirt schaftlicher Behandlungs weise gemäss Rechnungssteller-Statistik (RSS) 2016 zurückzuerst atten habe. In pro zessualer Hinsicht wurde die Sistierung des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Kantonalen Paritä tischen Vertraue ns kommission (KP K) beantragt . Die Beklagte liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 15. August 2018 angesetzten Frist zur Einreichung einer freiwilligen schriftlichen Stellungnahme zur Klage nicht vernehmen; es war sodann eine Zustellung der Verfügung mit Hilfe des Gemeindeammannamts not wendig (Urk. 3-10). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde das Verfah ren bis Ende Mai 2019 sistiert (Urk. 12).

E. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG ) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kan tons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 2 KVG) . Im Kan ton Zürich werden Streitigkeiten nach Art. 89 KVG vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, welches dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angegliedert ist, als einziger kantonaler Instanz beurteilt (§ 35 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 1.2 Im Klageverfahren ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbe gehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstands ist das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 sowie § 37 in Verbindung mit § 25 GSVGer ). Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwen digen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 89 Abs. 5 zweiter Halb satz KVG und § 37 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 GSVGer ) .

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt .

Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern ( § 37 in Verbindung mit § 28 lit . a GSVGer und Art. 147 der Zivilprozessordnung [ ZPO ] beziehungsweise mit § 23 Abs. 2 GSVGer ).

E. 1.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte d en Klägerinnen für das Jahr 2016 erhaltene Vergütungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise

zurückbe zahlen muss und gegebenenfalls wie hoch der entsprechende Betrag ist. Da sich die Beklagte trotz begründetem Prozessrechtsverhältnis (vgl. Urk. 6 und Urk. 9 sowie Urk. 15) und trotz Androhung der Säumnisfolgen zur Sache nicht äusserte , ist der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit diejenige Tatsachen darstellung zugrunde zu legen, welche von den Klägerinnen präsentiert wurde. 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 informierten die Klägerinnen das leitende Mitglied des Schiedsgerichts darüber, dass der Beklagte weder auf Kontaktversuche der santésuisse noch auf solche der KPK reagiert habe. Es werd e gebeten, die Sistie rung aufzu heben und das Verfahren fortzusetzen. Es werde sodann eine Klage betreffend das Statistikjahr 2017 eingereicht. Das entsprechende Verfahren sei dann mit diesem zu vereinigen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 wurd e den Klägerinnen Frist angesetzt, um ihr Rechtsbegeh ren zu präzisieren, die Kla gebe gründung zu ergänzen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Die Klägerinnen wurden sodann darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung mit einer in Aussicht gestellten Klage betreffend das Statistikja hr 2017 nicht möglich sei (Urk. 18).

E. 2.1 Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungs zweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG). Leistungserbringer und Versicherer legen vertrag lich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest (Art. 56 Abs. 6 KVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG werden gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- u nd Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachungen v erstossen, Sanktionen ergriffen, unter anderem umfassen diese die gänzliche oder teilweise Rücker stattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden ( lit . b). Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Art.

89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer (Art. 59 Abs. 2 KVG). Obschon die Rü ckerstattung der Honorare (Art. 59 Abs. 1 lit . b KVG) neu unter dem Begriff « Sanktionen » (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KVG) steht, bleibt die zu Art. 56 Abs.

2 KVG ergangene Rechtsprechung anwendbar, wonach kein Ver schulden des Leistungserbringers vorausgesetzt wi rd (BGE 141 V 25 E. 8.4 ).

E. 2.3 Die Daten, welche der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit ambulant tätiger Leis tungserbringer zugrundeliegen , wurden am 17. Juli 2017 aufbereitet (Urk. 35 ), und die Klage an das hiesige Gericht wurde am 12. Juli 2018 zur Post gegeben (Urk. 1) . Dam it ist eine Verwirkung der Rückforderung rechtsprechungsgemäss noch nicht eingetreten .

3.

E. 3 Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichten die Klägerinnen die Klageergänzung ein und beantragten in Präzisierung ihres Rechtsbegehren s, die Beklagte sei für das Statistikjahr 2016 gemäss ANOVA-Index zur Rückzahlung von Fr. 83'715.--, eventuell gemäss RSS-Index zur Rückzahlung von Fr. 106'836.20 an die Kläge rinnen zu verpflichten. Sodann erneuerten die Klägerinnen ihren Antrag auf Ver einigung des vorliegenden Verfahrens mit dem jenigen be treffend das Statistikjahr 2017 (Urk. 20). Am 16. Juli 2019 wurde ver fügt, dass das vorliegende Verfahren nicht mit dem inzwischen unter der Geschäftsnummer SR.2019.00011 angelegten Ver fahren betreffend das Statistik jahr 2017 vereinigt werde. Sodann wurde dem Beklagten Frist angesetzt zur Erstattung der Klageantwort (Urk. 21). Der Beklagte liess sich nicht ver nehmen (Urk. 23).

E. 3.1 Die Klägerinnen stellten den Hauptantrag, die Beklagte sei für das Jahr 2016 gemäss ANOVA-Index zur Rückzahlung von Fr. 83'715.-- zu verpflichten (Urk. 20 S. 3) .

E. 3.2 Die Rechnungssteller-Statistik (RSS) bildet die Datenbasis sowohl für die Methode des Durchschnittskostenvergleichs (DKV) als auch des Varianzanalysenmodell s (ANOVA-Methode) zur Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen von praktizierenden Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf die Rückerstattung der Honorare wegen nicht wirtsc haftlicher ambulanter Tätigkeit . Vergleichsgruppe bilden die Ärzte und Ärztinnen einer Facharztgruppe (gemäss Einteilung der FMH) in der Schweiz. Im Unterschied zum Durchschnittskostenvergleich werden die Kosten der einzelnen Leistungserbringer in Bezug auf die statistisch signifi kanten, d.h. nicht zufälligen Merkmale «Alter und Geschlecht» der Patienten so wie «Kanton», in dem die ambulante ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, standar disiert. Damit werden die Kosten so ausgewiesen, als hätte der betreffende Arzt die gleiche Alters- und Geschlechterverteilung wie die Vergleichsgruppe als Gan zes und wie wenn alle Leistungserbringer im selben Kanton tätig wären. Die ANOVA-Methode ergibt Indizes betreffend die direkten Kosten (ohne Medika mente), die Medikamentenkosten (direkt und veranlasst) sowie die totalen Kosten (jeweils pro Erkrankten). Die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf der einen Seite, santésuisse und curafutura auf der anderen Seite haben sich in einem am 27. Dezember 2013/16. Januar 2014 gestützt auf Art. 56 Abs. 6 KVG geschlossenen Vertrag auf die Varianzanalyse (ANOVA) als statistische Me thode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit verständigt. Dies kann nicht als gesetz widrig bezeichnet werden ( BGE 144 V 79, vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2018 und 9C_559/2018 vom 12. April 2019 E. 7.1 mit Hinweisen).

E. 3.3 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Praxis für Hals- Nasen- und Ohren krankheiten (HNO beziehungsweise ORL) für Kinder und Erwachsene, welche von Dr. med. Y.___ , Spezialarzt für Hals-, Nasen - , Ohrenheilkunde, betrie ben wird. Er ist der einzige behandelnde Arzt in der Praxis . Gemäss Darstellung der Klägerinnen betrugen die totalen direkten Kosten (Bruttoleistung , korrigiert aufgrund unterdurchschnittlicher veranlasster Medikamentenkosten gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2017) im Jahr 2016 Fr. 281'589.--. Damit lagen die direkten Kosten gemäss ANOVA-Index bei 185 Punkten und somit deutlich über dem Toleranzbereich von 130 Punkten. Das Vergleichskollektiv ( 375 Fachärztinnen und Fachärzte ORL schweizweit ) umfasste sämtliche aktive n und sistierte n Zahlstellennummern des entsprechenden Kan tons, über welche im Betrachtungsjahr 2016 KV G-Leistungen abgerechnet wur den (Urk. 20 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 35 ) .

Bei einer Abweichung von 55 Punkten (ANOVA-Index direkte Kosten [ohne Me dikamente]) über dem Toleranzbereich haben die Krankenversicherer den An scheinsbeweis erbracht, dass die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. D ies gilt umso mehr, als auch der ANOVA-Index totale Kosten (191 Punkte) über dem Toleranzbereich liegt . Der ANOVA-Index Medikamentenkosten (direkt und ver anlasst) liegt sogar bei 239 Punkten (Urk. 35 ).

E. 3.4 Im Besonderen wiesen die Klägerinnen zusätzlich

darauf hin, dass bei der Analyse des Abrechnungsverhaltens gemäss den Auswertungen des SASIS-Tarifpools ver schiedene Tarifpositionen auf gefallen seien , welche die Beklagte im Vergleich zur Facharztgruppe ORL überdurchschnittlich oft abgerechnet habe (beispielsweise bei den Tarmed -Pos itionen Grundleistungen mit der Ziffer 00.0140 [ Ärztliche Leistun g in Abwesenheit des Patienten inkl. Aktenstudium , pro 5 Min. ], 00.0610 [ Instruktion von Selbstmessungen, Selbstbehandlungen durch den Facharzt, pro 5 Min.], 00.1370 [Nachbetreuung/Betreuung/Ü berwachung in der Arztpraxis, pro 15 Min. ]

und 00.2110 [Konsiliarische Beratung, Konsilium, durch den Facharzt, pro 5 Min. ]). Es erschliesse sich der Klägerschaft nicht, weshalb es zu einer über durchschnittlichen Tarifa nwendung und der damit verbundenen Ü berschr eitung von 55 Indexpunkten gekommen sei (Urk. 20 S. 5) . Weitere Auffälligkeiten bestünden nebst der häufigeren Anwendung der Grund leistungen in der häufigen Abrech nung spezifischer diagnostischer Positionen . So falle insbesondere auf, dass Zusatzpositionen standardmässig zur dazugehö ri gen Grundposition abgerechnet wü rden (Blockabrechnung). Dies sei erkennbar in der gegenüber dem Vergleichskollektiv vergleichbaren Anw endung der Grundposition und der deutlich häufigeren Anwendung der dazugehörigen Zusatzposition. In Kombination mit der über durchschnittlichen Anwendung der aufgeführten Grundleistungspositionen und der Untersuch ung durch den Facharzt (Pos. 09.0010) entst ünden überdurch schnittlich lange Konsultationszeiten, welche mit Leistunge n in Abwesenheit des Patienten (Pos. 00.0140) und Konsilien (Pos. 00.2110) weiter gestreckt wü rden (Urk. 20 S. 5 f.) . Äusserst fragwürdig erscheine zudem die Tatsache, dass die durch schnittliche Zahl der Grundleistungen pro Erkrankten bei

der Beklagten bei 2.9 liege , hinge gen beim Referenzkollektiv nur bei 1. 9. Zusammen mit dem deutlich kleineren Patientengut von 416 Erkrankte n im Vergleich zu 1'286 Er krankte n im Referenz kollektiv erwecke dies den Anschein, als würde versucht, mit einem kleineren Patientengut den gleichen Umsatz zu erzielen wie mit einer Vollbeschäftigung. Ob dies bewusst oder unbewusst geschehe, spiele für die Wirtschaftlichkeitsprü fung keine Rolle. Es lieg e in der Natur der Sache, dass bei einem nicht voll ausgelasteten Leist ungserbringer der Anreiz bestehe , die Patienten länger und häufiger zu betreuen als in einer stark ausgelasteten Praxis. Dies werde in der Abbildung rechts «Durchschnittskosten» (totale Kosten) in der Beilage

E. 3.5 Die Beklagte liess sich nicht vernehmen und verzichtete damit darauf, darzulegen, inwieweit bei ihr beziehungswe is e bei der Tätigkeit des einzigen praktizierenden Arztes oder beim Patientengut besondere Umstände oder spezielle Verhältnisse vorlägen. Praxisbesonderheiten oder andere spezielle Verhältnisse, welche das Überschreiten des Toleranzwertes von 130 Ind expunkten zu erklären vermöchten, sind denn auch nicht ersichtlich. Damit lässt sich die Überschreitung des Tole ranzwertes nicht begründen.

E. 3.6 In Anwendung der Formel der ANOVA-Methode errechneten die Klägerinnen eine Rückforderungssumme von Fr. 83’715.-- (Fr. 281'589. -- [Totale direkte Kosten , korrigiert aufgrund unterdurchschnittlicher veranlasster Medikamenten kosten ] / 185 [ANOVA-Index direkte Kosten] x [185 {ANOVA-Index direkte Kosten} – 130 {Toleranzbereich} ] ), welche in diesem Umfang ausgewiesen ist (vgl. zur Bemessungsmethode auch

das Urteil 9C_67/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 7 ).

E. 3.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, weshalb eine weniger einschneidende Sanktion als die gänzliche Rückerstattung der Honorare gemäss Art. 59 Abs. 1 lit . b KVG (insbesondere eine bloss teilweise Rückerstattung der Honorare gemäss Art. 59 Abs. 1 lit . b KVG) zu ergreifen wäre . 4.

Damit ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, d en Klägerinnen für das Statistikjahr 2016

einen Betrag von Fr. 83’715.-- zurückzubezahlen.

E. 4 Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts aus den sie betreffenden Untergruppen «ärztliche Leistungen» beziehungsweise «Krankenversicherung» je eine Person als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterin vorzuschlagen, unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf das Vorschlagsrecht angenommen werde (Urk. 24). Die Klägerinnen schlugen lic . iur . Isabel Kohler Muster, Fürsprecherin, als Schieds richterin vor (Urk. 27) , während sich die Beklagte nicht vernehmen liess (Urk.

26). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (Urk. 28) erwog das leitende Mitglied, lic . iur . Isabel Kohl er Muster, Fürsprecherin, könne

in der vorliegenden Angelegen heit aufgrund ihrer leitenden Stellung beim Vertreter der Klägerinnen nicht als unbefangen betrachtet werden. Es wurden Prof. Dr. med. Florian Buck aus der Untergruppe « ärztliche L eistungen» und lic . iur . Reto Dietschi

aus der Untergruppe «Krankenversicherung» als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess in Aus sicht genommen. Sodann wurde angekündigt, dass die in Aussicht genommenen Schiedsrichter als ernannt gälten, sofern nicht innert einer Frist von 2 0 Tagen

ab Erhalt der Verfügung Einwände erhoben würden (Urk. 28). Da d ie Parteien die se Frist unbenutzt verstreichen liessen , wurden die in Aussicht genommenen Schiedsrichter mit Verfügung vom 7. Mai 2020 bestellt. Auf Ersuchen hin (Urk. 33) reichten d ie Klägerinnen mit Eingabe vom 17. Juni 2020

(Urk. 34) die bis anhin fehlende Beilage 5 der Klageschrift (Rechnungssteller-Statistik vom 17. Juli 2017; Urk. 35) nach . Je eine Kopie von Urk. 34 und Urk. 35 wurde am 18. Juni 2020 per eingeschriebener Sendung an die Beklagte versandt (Urk. 36).

Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 (Urk. 35 S. 3 ) graphisch abgebildet und falle auch optisch auf . Demnach sei ersichtlich, dass die Beklagte Patienten in sämtlichen Altersg ruppen deutlich teurer behandle , als dies das Vergleichskol lektiv tue . Ebenfalls exorbitant hohe Werte würden die veran lassten Laboruntersuchungen auf weisen . Mit einem RSS- Index von 418 lä gen diese deutlich über dem Durchschnittswert der Vergleichsgruppe. Auch hier seien der Klä gerschaft keine Gründe ersichtlich, weshalb die Morbidi tät des Patientenkollektivs der von Herrn Dr. med. Y.___

betriebenen Praxis eine derart häufigere Anwe ndung von Laboranalysen verlange (Urk. 20 S. 6) .

E. 5.1 Gemäss § 52 GSVGer richtet sich die Bemessung der Kosten- und Entschädi gungsfolgen nach den Bestimmungen der ZPO. Demgemäss werden d ie Prozess kosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) .

In Anwendung von Art.

96 ZPO sowie von

§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts ( GebV OG) ist die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von Fr. 83'715.-- auf ge rundet Fr.

E. 5.2 Gemäss

Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Parteien eine Parteientschädigung festzusetzen. Eine Partei hat in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie berufsmässig ( anwaltlich ) vertreten ist. In begründeten Fällen wird eine angemes sene Umtriebsentschädigung zugesprochen, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 lit . b und c ZPO) . Die Klägerinnen sind nicht berufsmässig vertreten. Krankenkassen und anderen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen ist praxisgemäss in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das Schiedsgericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen für das Statisti kjahr 2016 einen Betrag von insgesamt Fr. 83’715.-- zurückzubezahlen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 8 ’ 100 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - santésuisse - X.___ AG - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Dispositiv
  1. CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse  21, Postfach 2568, 6002 Luzern
  2. Aquilana Versicherungen Bruggerstrasse  46, 5401 Baden
  3. Sumiswalder Krankenkasse Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald
  4. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern
  5. Atupri Gesundheitsversicherung Zieglerstrasse  29, 3000 Bern 65
  6. KPT Krankenkasse AG Wankdorfallee  3, 3014 Bern
  7. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
  8. Vivao Sympany AG Peter Merian-Weg  4, 4052 Basel
  9. KVF Krankenversicherung AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
  10. Kolping Krankenkasse AG c/o Sympany Services AG Peter Merian-Weg  4, 4052 Basel
  11. Easy Sana Krankenversicherung AG Rechtsdienst Rue des  Cèdres  5, 1920 Martigny
  12. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung Herrenstrasse 44 , 8762 Schwanden GL
  13. KLuG Krankenversicherung Gubelstrasse  22, 6300 Zug
  14. EGK Grundversicherungen AG Brislachstrasse  2, 4242 Laufen
  15. Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8050 Zürich
  16. vita surselva Bahnhofstrasse 33, Postfach 217, 7130 Ilanz
  17. Progrès Versicherungen AG Zürichstrasse  130, 8600 Dübendorf
  18. Stiftung Krankenkasse Wädenswil Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil
  19. Krankenkasse Birchmeier Hauptstrasse 22, 5444 Künten
  20. Krankenkasse Simplon 3907 Simplon -Dorf
  21. SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
  22. Galenos AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern
  23. Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des  Cèdres  5, 1920 Martigny
  24. Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich
  25. INTRAS Kranken-Versicherung AG Avenue de  Valmont  41, 1010 Lausanne
  26. Philos Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des  Cèdres  5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
  27. Assura -Basis SA Avenue Charles-Ferdinand  Ramuz  70, 1009 Pully
  28. Visana AG Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
  29. Agrisano Krankenkasse AG Laurstrasse  10, 5201 Brugg AG
  30. Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse  130, 8600 Dübendorf
  31. sana24 AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern
  32. Arcosana AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse  21, Postfach 2568, 6002 Luzern
  33. vivacare AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern
  34. Compact Grundversicherungen AG Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich 1
  35. Sanagate AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse  21, Postfach 2568, 6002 Luzern Klägerinnen alle vertreten durch santésuisse Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn gegen X.___ AG Beklagte Sachverhalt:
  36. Die Klägerinnen , vertreten durch santésuisse , erhoben mit Eingabe vom 9. Juli 2018 , zur Post gegeben am 12. Juli 2018 (Urk. 1 samt Beilagen [Urk. 2/3-4 und Urk. 2/6]) , Klage gegen die X.___ AG und beantragten, es sei der Betrag gerichtlich zu ermitteln, welchen die Beklagte den Klägerinnen wegen unwirt schaftlicher Behandlungs weise gemäss Rechnungssteller-Statistik (RSS) 2016 zurückzuerst atten habe. In pro zessualer Hinsicht wurde die Sistierung des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Kantonalen Paritä tischen Vertraue ns kommission (KP K) beantragt . Die Beklagte liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 15. August 2018 angesetzten Frist zur Einreichung einer freiwilligen schriftlichen Stellungnahme zur Klage nicht vernehmen; es war sodann eine Zustellung der Verfügung mit Hilfe des Gemeindeammannamts not wendig (Urk. 3-10). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde das Verfah ren bis Ende Mai 2019 sistiert (Urk. 12).
  37. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 informierten die Klägerinnen das leitende Mitglied des Schiedsgerichts darüber, dass der Beklagte weder auf Kontaktversuche der santésuisse noch auf solche der KPK reagiert habe. Es werd e gebeten, die Sistie rung aufzu heben und das Verfahren fortzusetzen. Es werde sodann eine Klage betreffend das Statistikjahr 2017 eingereicht. Das entsprechende Verfahren sei dann mit diesem zu vereinigen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 wurd e den Klägerinnen Frist angesetzt, um ihr Rechtsbegeh ren zu präzisieren, die Kla gebe gründung zu ergänzen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Die Klägerinnen wurden sodann darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung mit einer in Aussicht gestellten Klage betreffend das Statistikja hr 2017 nicht möglich sei (Urk. 18).
  38. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichten die Klägerinnen die Klageergänzung ein und beantragten in Präzisierung ihres Rechtsbegehren s, die Beklagte sei für das Statistikjahr 2016 gemäss ANOVA-Index zur Rückzahlung von Fr. 83'715.--, eventuell gemäss RSS-Index zur Rückzahlung von Fr. 106'836.20 an die Kläge rinnen zu verpflichten. Sodann erneuerten die Klägerinnen ihren Antrag auf Ver einigung des vorliegenden Verfahrens mit dem jenigen be treffend das Statistikjahr 2017 (Urk.  20). Am 16. Juli 2019 wurde ver fügt, dass das vorliegende Verfahren nicht mit dem inzwischen unter der Geschäftsnummer SR.2019.00011 angelegten Ver fahren betreffend das Statistik jahr 2017 vereinigt werde. Sodann wurde dem Beklagten Frist angesetzt zur Erstattung der Klageantwort (Urk. 21). Der Beklagte liess sich nicht ver nehmen (Urk. 23).
  39. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts aus den sie betreffenden Untergruppen «ärztliche Leistungen» beziehungsweise «Krankenversicherung» je eine Person als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterin vorzuschlagen, unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf das Vorschlagsrecht angenommen werde (Urk. 24). Die Klägerinnen schlugen lic . iur . Isabel Kohler Muster, Fürsprecherin, als Schieds richterin vor (Urk.  27) , während sich die Beklagte nicht vernehmen liess (Urk.   26). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (Urk. 28) erwog das leitende Mitglied, lic . iur . Isabel Kohl er Muster, Fürsprecherin, könne in der vorliegenden Angelegen heit aufgrund ihrer leitenden Stellung beim Vertreter der Klägerinnen nicht als unbefangen betrachtet werden. Es wurden Prof. Dr.  med. Florian Buck aus der Untergruppe « ärztliche L eistungen» und lic . iur . Reto Dietschi aus der Untergruppe «Krankenversicherung» als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess in Aus sicht genommen. Sodann wurde angekündigt, dass die in Aussicht genommenen Schiedsrichter als ernannt gälten, sofern nicht innert einer Frist von 2 0 Tagen ab Erhalt der Verfügung Einwände erhoben würden (Urk. 28). Da d ie Parteien die se Frist unbenutzt verstreichen liessen , wurden die in Aussicht genommenen Schiedsrichter mit Verfügung vom 7. Mai 2020 bestellt. Auf Ersuchen hin (Urk. 33) reichten d ie Klägerinnen mit Eingabe vom 17. Juni 2020 (Urk. 34) die bis anhin fehlende Beilage 5 der Klageschrift (Rechnungssteller-Statistik vom 17. Juli 2017; Urk. 35) nach . Je eine Kopie von Urk. 34 und Urk. 35 wurde am 18. Juni 2020 per eingeschriebener Sendung an die Beklagte versandt (Urk. 36). Das Schiedsgericht zieht in Erwägung:
  40. 1.1      Gemäss Art. 89 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG ) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kan tons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 2 KVG) . Im Kan ton Zürich werden Streitigkeiten nach Art. 89 KVG vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, welches dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angegliedert ist, als einziger kantonaler Instanz beurteilt (§ 35 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2      Im Klageverfahren ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbe gehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstands ist das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 sowie § 37 in Verbindung mit § 25 GSVGer ). Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwen digen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 89 Abs. 5 zweiter Halb satz KVG und § 37 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 GSVGer ) . Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt . Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern ( § 37 in Verbindung mit § 28 lit . a GSVGer und Art. 147 der Zivilprozessordnung [ ZPO ] beziehungsweise mit § 23 Abs. 2 GSVGer ). 1.3      Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte d en Klägerinnen für das Jahr 2016 erhaltene Vergütungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise zurückbe zahlen muss und gegebenenfalls wie hoch der entsprechende Betrag ist. Da sich die Beklagte trotz begründetem Prozessrechtsverhältnis (vgl. Urk. 6 und Urk. 9 sowie Urk.  15) und trotz Androhung der Säumnisfolgen zur Sache nicht äusserte , ist der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit diejenige Tatsachen darstellung zugrunde zu legen, welche von den Klägerinnen präsentiert wurde.
  41. 2.1      Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungs zweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG). Leistungserbringer und Versicherer legen vertrag lich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest (Art. 56 Abs. 6 KVG). 2.2      Gemäss Art. 59 Abs.  1 KVG werden gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- u nd Qualitätsanforderungen (Art.  56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachungen v erstossen, Sanktionen ergriffen, unter anderem umfassen diese die gänzliche oder teilweise Rücker stattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden ( lit . b). Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Art.   89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer (Art. 59 Abs.  2 KVG). Obschon die Rü ckerstattung der Honorare (Art. 59 Abs. 1 lit . b KVG) neu unter dem Begriff « Sanktionen » (Art.  59 Abs.  1 Satz  1 KVG) steht, bleibt die zu Art.  56 Abs.   2 KVG ergangene Rechtsprechung anwendbar, wonach kein Ver schulden des Leistungserbringers vorausgesetzt wi rd (BGE 141 V 25 E. 8.4 ). 2.3      Die Daten, welche der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit ambulant tätiger Leis tungserbringer zugrundeliegen , wurden am 17.  Juli 2017 aufbereitet (Urk. 35 ), und die Klage an das hiesige Gericht wurde am 12. Juli 2018 zur Post gegeben (Urk. 1) . Dam it ist eine Verwirkung der Rückforderung rechtsprechungsgemäss noch nicht eingetreten .
  42. 3.1      Die Klägerinnen stellten den Hauptantrag, die Beklagte sei für das Jahr 2016 gemäss ANOVA-Index zur Rückzahlung von Fr. 83'715.-- zu verpflichten (Urk. 20 S. 3) . 3.2      Die Rechnungssteller-Statistik (RSS) bildet die Datenbasis sowohl für die Methode des Durchschnittskostenvergleichs (DKV) als auch des Varianzanalysenmodell s (ANOVA-Methode) zur Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen von praktizierenden Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf die Rückerstattung der Honorare wegen nicht wirtsc haftlicher ambulanter Tätigkeit . Vergleichsgruppe bilden die Ärzte und Ärztinnen einer Facharztgruppe (gemäss Einteilung der FMH) in der Schweiz. Im Unterschied zum Durchschnittskostenvergleich werden die Kosten der einzelnen Leistungserbringer in Bezug auf die statistisch signifi kanten, d.h. nicht zufälligen Merkmale «Alter und Geschlecht» der Patienten so wie «Kanton», in dem die ambulante ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, standar disiert. Damit werden die Kosten so ausgewiesen, als hätte der betreffende Arzt die gleiche Alters- und Geschlechterverteilung wie die Vergleichsgruppe als Gan zes und wie wenn alle Leistungserbringer im selben Kanton tätig wären. Die ANOVA-Methode ergibt Indizes betreffend die direkten Kosten (ohne Medika mente), die Medikamentenkosten (direkt und veranlasst) sowie die totalen Kosten (jeweils pro Erkrankten). Die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf der einen Seite, santésuisse und curafutura auf der anderen Seite haben sich in einem am 27. Dezember 2013/16. Januar 2014 gestützt auf Art. 56 Abs. 6 KVG geschlossenen Vertrag auf die Varianzanalyse (ANOVA) als statistische Me thode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit verständigt. Dies kann nicht als gesetz widrig bezeichnet werden ( BGE 144 V 79, vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2018 und 9C_559/2018 vom 12. April 2019 E. 7.1 mit Hinweisen). 3.3      Bei der Beklagten handelt es sich um eine Praxis für Hals- Nasen- und Ohren krankheiten (HNO beziehungsweise ORL) für Kinder und Erwachsene, welche von Dr. med. Y.___ , Spezialarzt für Hals-, Nasen - , Ohrenheilkunde, betrie ben wird. Er ist der einzige behandelnde Arzt in der Praxis . Gemäss Darstellung der Klägerinnen betrugen die totalen direkten Kosten (Bruttoleistung , korrigiert aufgrund unterdurchschnittlicher veranlasster Medikamentenkosten gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2017) im Jahr 2016 Fr. 281'589.--. Damit lagen die direkten Kosten gemäss ANOVA-Index bei 185 Punkten und somit deutlich über dem Toleranzbereich von 130 Punkten. Das Vergleichskollektiv ( 375 Fachärztinnen und Fachärzte ORL schweizweit ) umfasste sämtliche aktive n und sistierte n Zahlstellennummern des entsprechenden Kan tons, über welche im Betrachtungsjahr 2016 KV G-Leistungen abgerechnet wur den (Urk. 20 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 35 ) . Bei einer Abweichung von 55 Punkten (ANOVA-Index direkte Kosten [ohne Me dikamente]) über dem Toleranzbereich haben die Krankenversicherer den An scheinsbeweis erbracht, dass die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. D ies gilt umso mehr, als auch der ANOVA-Index totale Kosten (191 Punkte) über dem Toleranzbereich liegt . Der ANOVA-Index Medikamentenkosten (direkt und ver anlasst) liegt sogar bei 239 Punkten (Urk. 35 ). 3.4      Im Besonderen wiesen die Klägerinnen zusätzlich darauf hin, dass bei der Analyse des Abrechnungsverhaltens gemäss den Auswertungen des SASIS-Tarifpools ver schiedene Tarifpositionen auf gefallen seien , welche die Beklagte im Vergleich zur Facharztgruppe ORL überdurchschnittlich oft abgerechnet habe (beispielsweise bei den Tarmed -Pos itionen Grundleistungen mit der Ziffer  00.0140 [ Ärztliche Leistun g in Abwesenheit des Patienten inkl. Aktenstudium , pro 5  Min. ], 00.0610 [ Instruktion von Selbstmessungen, Selbstbehandlungen durch den Facharzt, pro 5 Min.], 00.1370 [Nachbetreuung/Betreuung/Ü berwachung in der Arztpraxis, pro 15 Min. ] und 00.2110 [Konsiliarische Beratung, Konsilium, durch den Facharzt, pro 5 Min. ]). Es erschliesse sich der Klägerschaft nicht, weshalb es zu einer über durchschnittlichen Tarifa nwendung und der damit verbundenen Ü berschr eitung von 55 Indexpunkten gekommen sei (Urk. 20 S. 5) . Weitere Auffälligkeiten bestünden nebst der häufigeren Anwendung der Grund leistungen in der häufigen Abrech nung spezifischer diagnostischer Positionen . So falle insbesondere auf, dass Zusatzpositionen standardmässig zur dazugehö ri gen Grundposition abgerechnet wü rden (Blockabrechnung). Dies sei erkennbar in der gegenüber dem Vergleichskollektiv vergleichbaren Anw endung der Grundposition und der deutlich häufigeren Anwendung der dazugehörigen Zusatzposition. In Kombination mit der über durchschnittlichen Anwendung der aufgeführten Grundleistungspositionen und der Untersuch ung durch den Facharzt (Pos.  09.0010) entst ünden überdurch schnittlich lange Konsultationszeiten, welche mit Leistunge n in Abwesenheit des Patienten (Pos. 00.0140) und Konsilien (Pos. 00.2110) weiter gestreckt wü rden (Urk. 20 S. 5 f.) . Äusserst fragwürdig erscheine zudem die Tatsache, dass die durch schnittliche Zahl der Grundleistungen pro Erkrankten bei der Beklagten bei 2.9 liege , hinge gen beim Referenzkollektiv nur bei 1.
  43. Zusammen mit dem deutlich kleineren Patientengut von 416 Erkrankte n im Vergleich zu 1'286 Er krankte n im Referenz kollektiv erwecke dies den Anschein, als würde versucht, mit einem kleineren Patientengut den gleichen Umsatz zu erzielen wie mit einer Vollbeschäftigung. Ob dies bewusst oder unbewusst geschehe, spiele für die Wirtschaftlichkeitsprü fung keine Rolle. Es lieg e in der Natur der Sache, dass bei einem nicht voll ausgelasteten Leist ungserbringer der Anreiz bestehe , die Patienten länger und häufiger zu betreuen als in einer stark ausgelasteten Praxis. Dies werde in der Abbildung rechts «Durchschnittskosten» (totale Kosten) in der Beilage 5 (Urk. 35 S. 3 ) graphisch abgebildet und falle auch optisch auf . Demnach sei ersichtlich, dass die Beklagte Patienten in sämtlichen Altersg ruppen deutlich teurer behandle , als dies das Vergleichskol lektiv tue . Ebenfalls exorbitant hohe Werte würden die veran lassten Laboruntersuchungen auf weisen . Mit einem RSS- Index von 418 lä gen diese deutlich über dem Durchschnittswert der Vergleichsgruppe. Auch hier seien der Klä gerschaft keine Gründe ersichtlich, weshalb die Morbidi tät des Patientenkollektivs der von Herrn Dr.  med. Y.___ betriebenen Praxis eine derart häufigere Anwe ndung von Laboranalysen verlange (Urk. 20 S. 6) . 3.5      Die Beklagte liess sich nicht vernehmen und verzichtete damit darauf, darzulegen, inwieweit bei ihr beziehungswe is e bei der Tätigkeit des einzigen praktizierenden Arztes oder beim Patientengut besondere Umstände oder spezielle Verhältnisse vorlägen. Praxisbesonderheiten oder andere spezielle Verhältnisse, welche das Überschreiten des Toleranzwertes von 130 Ind expunkten zu erklären vermöchten, sind denn auch nicht ersichtlich. Damit lässt sich die Überschreitung des Tole ranzwertes nicht begründen. 3.6      In Anwendung der Formel der ANOVA-Methode errechneten die Klägerinnen eine Rückforderungssumme von Fr. 83’715.-- (Fr. 281'589. -- [Totale direkte Kosten , korrigiert aufgrund unterdurchschnittlicher veranlasster Medikamenten kosten ] / 185 [ANOVA-Index direkte Kosten] x [185 {ANOVA-Index direkte Kosten} – 130 {Toleranzbereich} ] ), welche in diesem Umfang ausgewiesen ist (vgl. zur Bemessungsmethode auch das Urteil 9C_67/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 7 ). 3.7      Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, weshalb eine weniger einschneidende Sanktion als die gänzliche Rückerstattung der Honorare gemäss Art. 59 Abs. 1 lit . b KVG (insbesondere eine bloss teilweise Rückerstattung der Honorare gemäss Art. 59 Abs. 1 lit . b KVG) zu ergreifen wäre .
  44. Damit ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, d en Klägerinnen für das Statistikjahr 2016 einen Betrag von Fr. 83’715.-- zurückzubezahlen.
  45. 5.1      Gemäss §  52 GSVGer richtet sich die Bemessung der Kosten- und Entschädi gungsfolgen nach den Bestimmungen der ZPO. Demgemäss werden d ie Prozess kosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) . In Anwendung von Art.   96 ZPO sowie von § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts ( GebV OG) ist die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von Fr. 83'715.-- auf ge rundet Fr.  8 ' 100 .-- (Fr. 7'950.-- zuzüglich 4 % des Fr. 80'000 übersteigenden Streitwerts) festzusetzen und der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. 5.2      Gemäss Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs.  1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Parteien eine Parteientschädigung festzusetzen. Eine Partei hat in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie berufsmässig ( anwaltlich ) vertreten ist. In begründeten Fällen wird eine angemes sene Umtriebsentschädigung zugesprochen, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 lit . b und c ZPO) . Die Klägerinnen sind nicht berufsmässig vertreten. Krankenkassen und anderen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen ist praxisgemäss in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das Schiedsgericht erkennt:
  46. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen für das Statisti kjahr 2016 einen Betrag von insgesamt Fr.  83’715.-- zurückzubezahlen.
  47. Die Gerichtskosten von Fr.  8 ’ 100 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  48. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  49. Zustellung gegen Empfangsschein an: - santésuisse - X.___ AG - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  50. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  51. Juli bis und mit 1
  52. August sowie vom 1
  53. Dezember bis und mit dem
  54. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich SR.2018.00008

Sozialversicherungsrichter Vogel als leitendes Mitglied Schiedsrichter Buck Schiedsrichter Dietschi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

28. August 2020 in Sachen 1.

CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern 2.

Aquilana Versicherungen Bruggerstrasse 46, 5401 Baden 3.

Sumiswalder Krankenkasse Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald 4.

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern 5.

Atupri Gesundheitsversicherung Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 6.

KPT Krankenkasse AG Wankdorfallee 3, 3014 Bern 7.

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart 8.

Vivao

Sympany AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel 9.

KVF Krankenversicherung AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart 10.

Kolping Krankenkasse AG c/o Sympany Services AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel 11.

Easy Sana Krankenversicherung AG Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny 12.

Genossenschaft Glarner Krankenversicherung Herrenstrasse 44 , 8762 Schwanden GL 13.

KLuG Krankenversicherung Gubelstrasse 22, 6300 Zug 14.

EGK Grundversicherungen AG Brislachstrasse 2, 4242 Laufen 15.

Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8050 Zürich 16.

vita

surselva Bahnhofstrasse 33, Postfach 217, 7130 Ilanz 17.

Progrès Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf 18.

Stiftung Krankenkasse Wädenswil Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil 19.

Krankenkasse Birchmeier Hauptstrasse 22, 5444 Künten 20.

Krankenkasse Simplon 3907 Simplon -Dorf 21.

SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur 22.

Galenos AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern 23.

Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny 24.

Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich 25.

INTRAS Kranken-Versicherung AG Avenue de Valmont 41, 1010 Lausanne 26.

Philos Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe

Mutuel 27.

Assura -Basis SA Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully 28.

Visana AG Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15 29.

Agrisano Krankenkasse AG Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG 30.

Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf 31.

sana24 AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern 32.

Arcosana AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern 33.

vivacare AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern 34.

Compact Grundversicherungen AG Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich 1 35.

Sanagate AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Klägerinnen alle vertreten durch santésuisse Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn gegen X.___ AG Beklagte Sachverhalt: 1.

Die Klägerinnen , vertreten durch santésuisse , erhoben mit Eingabe vom 9. Juli 2018 , zur Post gegeben am 12. Juli 2018 (Urk. 1 samt Beilagen [Urk. 2/3-4 und Urk. 2/6]) , Klage gegen die X.___ AG und beantragten, es sei der Betrag gerichtlich zu ermitteln, welchen die Beklagte den Klägerinnen wegen unwirt schaftlicher Behandlungs weise gemäss Rechnungssteller-Statistik (RSS) 2016 zurückzuerst atten habe. In pro zessualer Hinsicht wurde die Sistierung des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Kantonalen Paritä tischen Vertraue ns kommission (KP K) beantragt . Die Beklagte liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 15. August 2018 angesetzten Frist zur Einreichung einer freiwilligen schriftlichen Stellungnahme zur Klage nicht vernehmen; es war sodann eine Zustellung der Verfügung mit Hilfe des Gemeindeammannamts not wendig (Urk. 3-10). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde das Verfah ren bis Ende Mai 2019 sistiert (Urk. 12). 2.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 informierten die Klägerinnen das leitende Mitglied des Schiedsgerichts darüber, dass der Beklagte weder auf Kontaktversuche der santésuisse noch auf solche der KPK reagiert habe. Es werd e gebeten, die Sistie rung aufzu heben und das Verfahren fortzusetzen. Es werde sodann eine Klage betreffend das Statistikjahr 2017 eingereicht. Das entsprechende Verfahren sei dann mit diesem zu vereinigen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 wurd e den Klägerinnen Frist angesetzt, um ihr Rechtsbegeh ren zu präzisieren, die Kla gebe gründung zu ergänzen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Die Klägerinnen wurden sodann darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung mit einer in Aussicht gestellten Klage betreffend das Statistikja hr 2017 nicht möglich sei (Urk. 18). 3.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichten die Klägerinnen die Klageergänzung ein und beantragten in Präzisierung ihres Rechtsbegehren s, die Beklagte sei für das Statistikjahr 2016 gemäss ANOVA-Index zur Rückzahlung von Fr. 83'715.--, eventuell gemäss RSS-Index zur Rückzahlung von Fr. 106'836.20 an die Kläge rinnen zu verpflichten. Sodann erneuerten die Klägerinnen ihren Antrag auf Ver einigung des vorliegenden Verfahrens mit dem jenigen be treffend das Statistikjahr 2017 (Urk. 20). Am 16. Juli 2019 wurde ver fügt, dass das vorliegende Verfahren nicht mit dem inzwischen unter der Geschäftsnummer SR.2019.00011 angelegten Ver fahren betreffend das Statistik jahr 2017 vereinigt werde. Sodann wurde dem Beklagten Frist angesetzt zur Erstattung der Klageantwort (Urk. 21). Der Beklagte liess sich nicht ver nehmen (Urk. 23).

4.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts aus den sie betreffenden Untergruppen «ärztliche Leistungen» beziehungsweise «Krankenversicherung» je eine Person als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterin vorzuschlagen, unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf das Vorschlagsrecht angenommen werde (Urk. 24). Die Klägerinnen schlugen lic . iur . Isabel Kohler Muster, Fürsprecherin, als Schieds richterin vor (Urk. 27) , während sich die Beklagte nicht vernehmen liess (Urk.

26). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (Urk. 28) erwog das leitende Mitglied, lic . iur . Isabel Kohl er Muster, Fürsprecherin, könne

in der vorliegenden Angelegen heit aufgrund ihrer leitenden Stellung beim Vertreter der Klägerinnen nicht als unbefangen betrachtet werden. Es wurden Prof. Dr. med. Florian Buck aus der Untergruppe « ärztliche L eistungen» und lic . iur . Reto Dietschi

aus der Untergruppe «Krankenversicherung» als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess in Aus sicht genommen. Sodann wurde angekündigt, dass die in Aussicht genommenen Schiedsrichter als ernannt gälten, sofern nicht innert einer Frist von 2 0 Tagen

ab Erhalt der Verfügung Einwände erhoben würden (Urk. 28). Da d ie Parteien die se Frist unbenutzt verstreichen liessen , wurden die in Aussicht genommenen Schiedsrichter mit Verfügung vom 7. Mai 2020 bestellt. Auf Ersuchen hin (Urk. 33) reichten d ie Klägerinnen mit Eingabe vom 17. Juni 2020

(Urk. 34) die bis anhin fehlende Beilage 5 der Klageschrift (Rechnungssteller-Statistik vom 17. Juli 2017; Urk. 35) nach . Je eine Kopie von Urk. 34 und Urk. 35 wurde am 18. Juni 2020 per eingeschriebener Sendung an die Beklagte versandt (Urk. 36).

Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG ) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kan tons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 2 KVG) . Im Kan ton Zürich werden Streitigkeiten nach Art. 89 KVG vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, welches dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angegliedert ist, als einziger kantonaler Instanz beurteilt (§ 35 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Im Klageverfahren ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbe gehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstands ist das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 sowie § 37 in Verbindung mit § 25 GSVGer ). Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwen digen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 89 Abs. 5 zweiter Halb satz KVG und § 37 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 GSVGer ) .

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt .

Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern ( § 37 in Verbindung mit § 28 lit . a GSVGer und Art. 147 der Zivilprozessordnung [ ZPO ] beziehungsweise mit § 23 Abs. 2 GSVGer ). 1.3

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte d en Klägerinnen für das Jahr 2016 erhaltene Vergütungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise

zurückbe zahlen muss und gegebenenfalls wie hoch der entsprechende Betrag ist. Da sich die Beklagte trotz begründetem Prozessrechtsverhältnis (vgl. Urk. 6 und Urk. 9 sowie Urk. 15) und trotz Androhung der Säumnisfolgen zur Sache nicht äusserte , ist der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit diejenige Tatsachen darstellung zugrunde zu legen, welche von den Klägerinnen präsentiert wurde. 2. 2.1

Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungs zweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG). Leistungserbringer und Versicherer legen vertrag lich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest (Art. 56 Abs. 6 KVG). 2.2

Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG werden gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- u nd Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachungen v erstossen, Sanktionen ergriffen, unter anderem umfassen diese die gänzliche oder teilweise Rücker stattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden ( lit . b). Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Art.

89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer (Art. 59 Abs. 2 KVG). Obschon die Rü ckerstattung der Honorare (Art. 59 Abs. 1 lit . b KVG) neu unter dem Begriff « Sanktionen » (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KVG) steht, bleibt die zu Art. 56 Abs.

2 KVG ergangene Rechtsprechung anwendbar, wonach kein Ver schulden des Leistungserbringers vorausgesetzt wi rd (BGE 141 V 25 E. 8.4 ). 2.3

Die Daten, welche der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit ambulant tätiger Leis tungserbringer zugrundeliegen , wurden am 17. Juli 2017 aufbereitet (Urk. 35 ), und die Klage an das hiesige Gericht wurde am 12. Juli 2018 zur Post gegeben (Urk. 1) . Dam it ist eine Verwirkung der Rückforderung rechtsprechungsgemäss noch nicht eingetreten .

3. 3.1

Die Klägerinnen stellten den Hauptantrag, die Beklagte sei für das Jahr 2016 gemäss ANOVA-Index zur Rückzahlung von Fr. 83'715.-- zu verpflichten (Urk. 20 S. 3) . 3.2

Die Rechnungssteller-Statistik (RSS) bildet die Datenbasis sowohl für die Methode des Durchschnittskostenvergleichs (DKV) als auch des Varianzanalysenmodell s (ANOVA-Methode) zur Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen von praktizierenden Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf die Rückerstattung der Honorare wegen nicht wirtsc haftlicher ambulanter Tätigkeit . Vergleichsgruppe bilden die Ärzte und Ärztinnen einer Facharztgruppe (gemäss Einteilung der FMH) in der Schweiz. Im Unterschied zum Durchschnittskostenvergleich werden die Kosten der einzelnen Leistungserbringer in Bezug auf die statistisch signifi kanten, d.h. nicht zufälligen Merkmale «Alter und Geschlecht» der Patienten so wie «Kanton», in dem die ambulante ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, standar disiert. Damit werden die Kosten so ausgewiesen, als hätte der betreffende Arzt die gleiche Alters- und Geschlechterverteilung wie die Vergleichsgruppe als Gan zes und wie wenn alle Leistungserbringer im selben Kanton tätig wären. Die ANOVA-Methode ergibt Indizes betreffend die direkten Kosten (ohne Medika mente), die Medikamentenkosten (direkt und veranlasst) sowie die totalen Kosten (jeweils pro Erkrankten). Die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf der einen Seite, santésuisse und curafutura auf der anderen Seite haben sich in einem am 27. Dezember 2013/16. Januar 2014 gestützt auf Art. 56 Abs. 6 KVG geschlossenen Vertrag auf die Varianzanalyse (ANOVA) als statistische Me thode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit verständigt. Dies kann nicht als gesetz widrig bezeichnet werden ( BGE 144 V 79, vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2018 und 9C_559/2018 vom 12. April 2019 E. 7.1 mit Hinweisen). 3.3

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Praxis für Hals- Nasen- und Ohren krankheiten (HNO beziehungsweise ORL) für Kinder und Erwachsene, welche von Dr. med. Y.___ , Spezialarzt für Hals-, Nasen - , Ohrenheilkunde, betrie ben wird. Er ist der einzige behandelnde Arzt in der Praxis . Gemäss Darstellung der Klägerinnen betrugen die totalen direkten Kosten (Bruttoleistung , korrigiert aufgrund unterdurchschnittlicher veranlasster Medikamentenkosten gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2017) im Jahr 2016 Fr. 281'589.--. Damit lagen die direkten Kosten gemäss ANOVA-Index bei 185 Punkten und somit deutlich über dem Toleranzbereich von 130 Punkten. Das Vergleichskollektiv ( 375 Fachärztinnen und Fachärzte ORL schweizweit ) umfasste sämtliche aktive n und sistierte n Zahlstellennummern des entsprechenden Kan tons, über welche im Betrachtungsjahr 2016 KV G-Leistungen abgerechnet wur den (Urk. 20 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 35 ) .

Bei einer Abweichung von 55 Punkten (ANOVA-Index direkte Kosten [ohne Me dikamente]) über dem Toleranzbereich haben die Krankenversicherer den An scheinsbeweis erbracht, dass die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. D ies gilt umso mehr, als auch der ANOVA-Index totale Kosten (191 Punkte) über dem Toleranzbereich liegt . Der ANOVA-Index Medikamentenkosten (direkt und ver anlasst) liegt sogar bei 239 Punkten (Urk. 35 ).

3.4

Im Besonderen wiesen die Klägerinnen zusätzlich

darauf hin, dass bei der Analyse des Abrechnungsverhaltens gemäss den Auswertungen des SASIS-Tarifpools ver schiedene Tarifpositionen auf gefallen seien , welche die Beklagte im Vergleich zur Facharztgruppe ORL überdurchschnittlich oft abgerechnet habe (beispielsweise bei den Tarmed -Pos itionen Grundleistungen mit der Ziffer 00.0140 [ Ärztliche Leistun g in Abwesenheit des Patienten inkl. Aktenstudium , pro 5 Min. ], 00.0610 [ Instruktion von Selbstmessungen, Selbstbehandlungen durch den Facharzt, pro 5 Min.], 00.1370 [Nachbetreuung/Betreuung/Ü berwachung in der Arztpraxis, pro 15 Min. ]

und 00.2110 [Konsiliarische Beratung, Konsilium, durch den Facharzt, pro 5 Min. ]). Es erschliesse sich der Klägerschaft nicht, weshalb es zu einer über durchschnittlichen Tarifa nwendung und der damit verbundenen Ü berschr eitung von 55 Indexpunkten gekommen sei (Urk. 20 S. 5) . Weitere Auffälligkeiten bestünden nebst der häufigeren Anwendung der Grund leistungen in der häufigen Abrech nung spezifischer diagnostischer Positionen . So falle insbesondere auf, dass Zusatzpositionen standardmässig zur dazugehö ri gen Grundposition abgerechnet wü rden (Blockabrechnung). Dies sei erkennbar in der gegenüber dem Vergleichskollektiv vergleichbaren Anw endung der Grundposition und der deutlich häufigeren Anwendung der dazugehörigen Zusatzposition. In Kombination mit der über durchschnittlichen Anwendung der aufgeführten Grundleistungspositionen und der Untersuch ung durch den Facharzt (Pos. 09.0010) entst ünden überdurch schnittlich lange Konsultationszeiten, welche mit Leistunge n in Abwesenheit des Patienten (Pos. 00.0140) und Konsilien (Pos. 00.2110) weiter gestreckt wü rden (Urk. 20 S. 5 f.) . Äusserst fragwürdig erscheine zudem die Tatsache, dass die durch schnittliche Zahl der Grundleistungen pro Erkrankten bei

der Beklagten bei 2.9 liege , hinge gen beim Referenzkollektiv nur bei 1. 9. Zusammen mit dem deutlich kleineren Patientengut von 416 Erkrankte n im Vergleich zu 1'286 Er krankte n im Referenz kollektiv erwecke dies den Anschein, als würde versucht, mit einem kleineren Patientengut den gleichen Umsatz zu erzielen wie mit einer Vollbeschäftigung. Ob dies bewusst oder unbewusst geschehe, spiele für die Wirtschaftlichkeitsprü fung keine Rolle. Es lieg e in der Natur der Sache, dass bei einem nicht voll ausgelasteten Leist ungserbringer der Anreiz bestehe , die Patienten länger und häufiger zu betreuen als in einer stark ausgelasteten Praxis. Dies werde in der Abbildung rechts «Durchschnittskosten» (totale Kosten) in der Beilage 5 (Urk. 35 S. 3 ) graphisch abgebildet und falle auch optisch auf . Demnach sei ersichtlich, dass die Beklagte Patienten in sämtlichen Altersg ruppen deutlich teurer behandle , als dies das Vergleichskol lektiv tue . Ebenfalls exorbitant hohe Werte würden die veran lassten Laboruntersuchungen auf weisen . Mit einem RSS- Index von 418 lä gen diese deutlich über dem Durchschnittswert der Vergleichsgruppe. Auch hier seien der Klä gerschaft keine Gründe ersichtlich, weshalb die Morbidi tät des Patientenkollektivs der von Herrn Dr. med. Y.___

betriebenen Praxis eine derart häufigere Anwe ndung von Laboranalysen verlange (Urk. 20 S. 6) . 3.5

Die Beklagte liess sich nicht vernehmen und verzichtete damit darauf, darzulegen, inwieweit bei ihr beziehungswe is e bei der Tätigkeit des einzigen praktizierenden Arztes oder beim Patientengut besondere Umstände oder spezielle Verhältnisse vorlägen. Praxisbesonderheiten oder andere spezielle Verhältnisse, welche das Überschreiten des Toleranzwertes von 130 Ind expunkten zu erklären vermöchten, sind denn auch nicht ersichtlich. Damit lässt sich die Überschreitung des Tole ranzwertes nicht begründen. 3.6

In Anwendung der Formel der ANOVA-Methode errechneten die Klägerinnen eine Rückforderungssumme von Fr. 83’715.-- (Fr. 281'589. -- [Totale direkte Kosten , korrigiert aufgrund unterdurchschnittlicher veranlasster Medikamenten kosten ] / 185 [ANOVA-Index direkte Kosten] x [185 {ANOVA-Index direkte Kosten} – 130 {Toleranzbereich} ] ), welche in diesem Umfang ausgewiesen ist (vgl. zur Bemessungsmethode auch

das Urteil 9C_67/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 7 ). 3.7

Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, weshalb eine weniger einschneidende Sanktion als die gänzliche Rückerstattung der Honorare gemäss Art. 59 Abs. 1 lit . b KVG (insbesondere eine bloss teilweise Rückerstattung der Honorare gemäss Art. 59 Abs. 1 lit . b KVG) zu ergreifen wäre . 4.

Damit ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, d en Klägerinnen für das Statistikjahr 2016

einen Betrag von Fr. 83’715.-- zurückzubezahlen. 5.

5.1

Gemäss § 52 GSVGer richtet sich die Bemessung der Kosten- und Entschädi gungsfolgen nach den Bestimmungen der ZPO. Demgemäss werden d ie Prozess kosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) .

In Anwendung von Art.

96 ZPO sowie von

§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts ( GebV OG) ist die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von Fr. 83'715.-- auf ge rundet Fr. 8 ' 100 .-- (Fr. 7'950.-- zuzüglich 4 % des Fr. 80'000 übersteigenden Streitwerts) festzusetzen und der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. 5.2

Gemäss

Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Parteien eine Parteientschädigung festzusetzen. Eine Partei hat in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie berufsmässig ( anwaltlich ) vertreten ist. In begründeten Fällen wird eine angemes sene Umtriebsentschädigung zugesprochen, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 lit . b und c ZPO) . Die Klägerinnen sind nicht berufsmässig vertreten. Krankenkassen und anderen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen ist praxisgemäss in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das Schiedsgericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen für das Statisti kjahr 2016 einen Betrag von insgesamt Fr. 83’715.-- zurückzubezahlen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 ’ 100 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - santésuisse - X.___ AG - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro