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KE.2026.00023

Kostenerlass

Zürich VerwG · 2026-08-28 · Deutsch ZH
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Kostenerlass. Da der Gesuchsteller das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00640 nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, käme ein Erlass der ihm mit Urteil vom 21. April 2026 auferlegten Gerichtskosten nur dann infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst seither verschlechtert haben. Diesen Nachweis bleibt der Gesuchsteller indes schuldig (E. 2.2). Abweisung des Kostenerlassgesuchs. Abtretung der Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht (Zentrales Inkasso).

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das vorliegende Kostenerlassgesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

E. 2.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, womit es unzulässig ist, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im ursprünglichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben (statt vieler VGr, 13. März 2026, KE.2026.00005, E. 2.1).

E. 2.2 Der Gesuchsteller ersuchte das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00640 nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ein Erlass der ihm mit Urteil vom 21. April 2026 auferlegten Gerichtskosten käme deshalb nach dem Gesagten nur dann infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst seither verschlechtert haben. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 13. Juli 2026 geltend, mit dem Bezug einer AHV-Rente und von Sozialhilfe sei ihm die Bezahlung der Gerichtskosten nicht möglich. Da kein Kostenvorschuss verlangt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass das Verfahren für ihn nicht kostenpflichtig sei. Den Nachweis der Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil vom 21. April 2026 bleibt er damit aber schuldig; eine "Nachfrist" für die Einreichung allfälliger Belege war ihm rechtsprechungsgemäss nicht einzuräumen (VGr, 26. Juni 2026, KE.2026.00020, E. 2.2). Ferner sind keine Umstände ersichtlich, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden. Die geltend gemachte prekäre finanzielle Lage des Gesuchstellers stellt für sich allein keinen solchen Grund dar.

E. 3 Das Kostenerlassgesuch ist somit abzuweisen.

E. 4 Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2025.00640 ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten. Es wird am Obergericht sein, den fraglichen Betrag einzutreiben. Der Gesuchsteller wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit um Stundung oder Ratenzahlung der Forderung ersuchen können. Weitere Ausführungen zu seinem diesbezüglichen Eventualgesuch erübrigen sich damit.

E. 5 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
  2. Die Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2025.00640 wird an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      35.-- Zustellkosten, Fr.    335.-- Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis auf Dispositivziffer 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2026.00023 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: KE.2026.00023 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Kostenerlass Kostenerlass.

Da der Gesuchsteller das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00640 nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, käme ein Erlass der ihm mit Urteil vom 21. April 2026 auferlegten Gerichtskosten nur dann infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst seither verschlechtert haben. Diesen Nachweis bleibt der Gesuchsteller indes schuldig (E. 2.2).

Abweisung des Kostenerlassgesuchs. Abtretung der Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht (Zentrales Inkasso). Stichworte: BILLIGKEIT FINANZIELLE VERHÄLTNISSE KOSTENERLASS NACHFRIST RATENZAHLUNG RATENZAHLUNGSGESUCH STUNDUNG STUNDUNGSGESUCH UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE Rechtsnormen: § 16 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung KE.2026.00023 Urteil des Einzelrichters vom 28. August 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano. In Sachen A, Gesuchsteller, betreffend Kostenerlass, hat sich ergeben: I. A. A und seine Ehefrau werden seit dem 20. April 2022 im Rahmen der Asylfürsorge von der Gemeinde B unterstützt. Ab Beginn des Unterstützungsverhältnisses bis Ende 2024 wurden verschiedene Abzüge vom Grundbedarf für Stromkosten, wegen unentschuldigter Absenzen vom Deutschkurs und wegen zu viel ausbezahlter Beträge für Transportkosten vorgenommen. B. Mit Beschluss vom

17. September 2024 genehmigte das Sozialamt B sinngemäss die Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe und erklärte das beigelegte Budget zum integrierenden Bestandteil des Beschlusses. C. Mit als Rekurs bezeichnetem Schreiben vom 23. Oktober 2024 verlangte A beim Gemeinderat B sinngemäss die Nachzahlung der oben erwähnten Abzüge sowie die Berücksichtigung sowohl der Kosten für den öffentlichen Verkehr innerhalb des Kantons Zürich als auch einer Integrationszulage. D. Mit Beschluss vom

20. Januar 2025 wies der Gemeinderat B das Rechtsmittel ab, hob jedoch aus Kulanz die Kürzung infolge der Absenzen im Deutschkurs auf. II. A. Dagegen rekurrierte A am 21. Februar 2025 beim Bezirksrat Winterthur und beantragte nebst weiteren (Eventual-)Anträgen insbesondere die Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 20. Januar 2025 und sinngemäss die pauschale Übernahme der monatlichen Transportkosten bzw. (Abonnements-)Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs innerhalb des Kantons Zürich, die Ausrichtung einer Integrationszulage von monatlich bis zu Fr. 300.- sowie die Streichung der Abzüge für Stromkosten in der Höhe von Fr. 146.- im Unterstützungsbudget. B. Mit Beschluss vom

29. August 2025 hiess der Bezirksrat Winterthur den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut. Die Gemeinde B wurde verpflichtet, A den Betrag von Fr. 256.- (Transportkosten für August und September 2024) zu erstatten. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. III. A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 1. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 29. August 2025 in den abweisenden Teilen. Die Gemeinde B sei zu verpflichten,

a)         die effektiven Transportkosten für den öffentlichen Verkehr im Kanton Zürich zu entschädigen, mindestens Fr. 128.-/Monat für den strittigen Zeitraum von Oktober 2024 bis Oktober 2025 (Fr. 1'536.-), bzw. "einen sachgerechten Mechanismus mit Teilkompensation eines Abos" einzurichten;

b)         sämtliche rechtswidrig abgezogenen Beträge für Strom vom

20. April 2022 bis 1. Januar 2025 zu erstatten (32 Monate x Fr. 146.- = Fr. 4'672.-);

c)         die Integrationszulage (IZU) auszurichten, mindestens Fr. 150.-/Monat für 12 Monate (Fr. 1'800.-), als Anerkennung der nachweislich erbrachten Integrationsleistungen. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen des Gerichts zur korrekten Anwendung der SKOS-Richtlinien und sozialhilferechtlichen Gesetzgebung an die Vorinstanz zur neuen, vollständigen Beurteilung, unter nachvollziehbarer wirtschaftlicher Begründung und transparenter Berechnung, zurückzuweisen. B. Mit Urteil vom 21. April 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. IV. Mit Eingabe vom 13. Juli 2026 (eingegangen am 16. Juli 2026) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass der ihm mit Urteil vom 21. April 2026 auferlegten und nunmehr in Rechnung gestellten Gerichtskosten; eventualiter beantragte er Stundung oder Ratenzahlung. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer KE.2026.00023 und zog die Akten des Verfahrens VB.2025.00640 bei. Der Einzelrichter erwägt: 1. Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das vorliegende Kostenerlassgesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, womit es unzulässig ist, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im ursprünglichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben (statt vieler VGr, 13. März 2026, KE.2026.00005, E. 2.1). 2.2 Der Gesuchsteller ersuchte das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00640 nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ein Erlass der ihm mit Urteil vom 21. April 2026 auferlegten Gerichtskosten käme deshalb nach dem Gesagten nur dann infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst seither verschlechtert haben. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 13. Juli 2026 geltend, mit dem Bezug einer AHV-Rente und von Sozialhilfe sei ihm die Bezahlung der Gerichtskosten nicht möglich. Da kein Kostenvorschuss verlangt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass das Verfahren für ihn nicht kostenpflichtig sei. Den Nachweis der Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil vom 21. April 2026 bleibt er damit aber schuldig; eine "Nachfrist" für die Einreichung allfälliger Belege war ihm rechtsprechungsgemäss nicht einzuräumen (VGr, 26. Juni 2026, KE.2026.00020, E. 2.2). Ferner sind keine Umstände ersichtlich, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden. Die geltend gemachte prekäre finanzielle Lage des Gesuchstellers stellt für sich allein keinen solchen Grund dar. 3. Das Kostenerlassgesuch ist somit abzuweisen. 4. Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2025.00640 ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten. Es wird am Obergericht sein, den fraglichen Betrag einzutreiben. Der Gesuchsteller wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit um Stundung oder Ratenzahlung der Forderung ersuchen können. Weitere Ausführungen zu seinem diesbezüglichen Eventualgesuch erübrigen sich damit. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2025.00640 wird an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      35.-- Zustellkosten, Fr.    335.-- Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis auf Dispositivziffer 2.