Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 A.________ wurde seit 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt. Am 23. Dezember 2022 wurde die Einstellung der finanziellen Unterstützung infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit per 1. Februar 2023 verfügt. Ein Begehren um Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 16. März 2023 ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 9. Januar 2025 sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 2'320.- (Verfahren VB.2024.00020). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_121/2025 vom 7. März 2025 nicht ein.
E. 1.2 Am 5. Juli 2025 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht um Erlass der Kosten des Verfahrens VB.2024.00020. Am 5. August 2025 wies die Generalsekretärin das Gesuch ab und trat die Forderung an die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zürich ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. Oktober 2025 ab.
E. 1.3 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. November 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 6. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihr sämtliche mit dem vorinstanzlichen Verfahren und dem Verfahren VB.2024.00020 (inkl. Vor- und Nachinstanzen) in Zusammenhang stehende Kosten und Gebühren zu erlassen. Subeventualiter seien die Kosten verhältnismässig zu reduzieren. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
E. 2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Verweigerung des Erlasses der Kosten des Verfahrens VB.2024.00020 beschränkt. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal sämtliche Kosten beanstandet oder erlassen haben will, die in Zusammenhang mit der Einstellung ihrer finanziellen Unterstützung stehen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt, soweit sie die Höhe der Kosten des Verfahrens VB.2024.00020 überprüft haben will; diese wären mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen das entsprechende Urteil zu beanstanden gewesen.
E. 3.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ( Art. 83 lit. m BGG ). Die Beschwerdeführerin hat deshalb zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Damit kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 II 44 E. 1.2). In der Beschwerde muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 146 I 62 E. 3); auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 369 E. 6.3).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht pauschal geltend, es seien diverse verfassungsmässige Rechte verletzt worden (Art. 5 Abs. 2, Art. 8, Art. 9, Art. 13 und Art. 29 BV ; Art. 6 EMRK ), begründet die behaupteten Verletzungen aber lediglich stichwortartig und ohne erkennbaren Zusammenhang zum Streitgegenstand und zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils. Im Gegenteil scheinen ein Grossteil der Rügen das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend Einstellung der finanziellen Unterstützung zu betreffen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
E. 4 Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin "gegebenenfalls" um die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht, ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_22/2025
Urteil vom 24. November 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abgabebefreiung und Abgabeerlass,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2025 (KE.2025.00008).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ wurde seit 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt. Am 23. Dezember 2022 wurde die Einstellung der finanziellen Unterstützung infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit per 1. Februar 2023 verfügt. Ein Begehren um Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 16. März 2023 ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 9. Januar 2025 sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 2'320.- (Verfahren VB.2024.00020). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_121/2025 vom 7. März 2025 nicht ein.
1.2. Am 5. Juli 2025 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht um Erlass der Kosten des Verfahrens VB.2024.00020. Am 5. August 2025 wies die Generalsekretärin das Gesuch ab und trat die Forderung an die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zürich ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. Oktober 2025 ab.
1.3. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. November 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 6. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihr sämtliche mit dem vorinstanzlichen Verfahren und dem Verfahren VB.2024.00020 (inkl. Vor- und Nachinstanzen) in Zusammenhang stehende Kosten und Gebühren zu erlassen. Subeventualiter seien die Kosten verhältnismässig zu reduzieren. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
2.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Verweigerung des Erlasses der Kosten des Verfahrens VB.2024.00020 beschränkt. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal sämtliche Kosten beanstandet oder erlassen haben will, die in Zusammenhang mit der Einstellung ihrer finanziellen Unterstützung stehen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt, soweit sie die Höhe der Kosten des Verfahrens VB.2024.00020 überprüft haben will; diese wären mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen das entsprechende Urteil zu beanstanden gewesen.
3.
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ( Art. 83 lit. m BGG ). Die Beschwerdeführerin hat deshalb zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Damit kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 II 44 E. 1.2). In der Beschwerde muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 146 I 62 E. 3); auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 369 E. 6.3).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht pauschal geltend, es seien diverse verfassungsmässige Rechte verletzt worden (Art. 5 Abs. 2, Art. 8, Art. 9, Art. 13 und Art. 29 BV ; Art. 6 EMRK ), begründet die behaupteten Verletzungen aber lediglich stichwortartig und ohne erkennbaren Zusammenhang zum Streitgegenstand und zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils. Im Gegenteil scheinen ein Grossteil der Rügen das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend Einstellung der finanziellen Unterstützung zu betreffen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin "gegebenenfalls" um die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht, ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. November 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger