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KE.2026.00002

Kostenerlass

Zürich VerwG · 2026-04-13 · Deutsch ZH
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[Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung des Einzelrichters der 3. Abteilung im Verfahren VB.2025.00316 die Gerichtskosten auferlegt.] Da der gegen die Verfügung des stellvertretenden Generalsekretärs vom 8. Dezember 2025 am 31. Januar 2026 erhobene Rekurs am 2. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht einging, wäre grundsätzlich die revidierte Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts für die vorliegende Angelegenheit anwendbar. Da aber das Verfahren in Bezug auf Kostenerlassgesuche mit der Revision gänzlich neu geregelt wurde und keine Kontinuität zwischen dem alten und dem neuen verfahrensrechtlichen System besteht, rechtfertigt sich, vorliegend die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Zuständigkeitsordnung anzuwenden (E. 1.1 ff.). Für die Behandlung des Rekurses ist die Gerichtsleitung zuständig (E. 1.6). Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren sieht das Rekursverfahren keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume vor, sodass in diesem keine Gerichtsferien gelten (E. 2.1). Der Rekurs erfolgte verspätet, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist (E. 2.2). Nichteintreten.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2026 trat die revidierte Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 (OV VGr) in Kraft (vgl. VGr, 19. November 2024, Antrag an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 1 ff). Seither ist für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen diejenige Abteilung am Verwaltungsgericht zuständig, die den dem Gesuch zugrundeliegenden Kostenentscheid gefällt hat (vgl. VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3). Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts betreffend Kostenerlassgesuche steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (vgl. VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 6 mit Hinweisen).

E. 1.2 Die revidierte Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts enthält keine intertemporalrechtlichen Regelungen der Frage, welche Instanz für die Beurteilung von Rekursen zuständig ist, die sich gegen Verfügungen des stellvertretenden Generalsekretärs des Verwaltungsgerichts richten, die noch unter dem bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Recht ergingen und gegen welche bis Ende 2025 oder nach Inkrafttreten der neuen Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts Rekurs erhoben wurde.

E. 1.3 Es entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, dass neue Verfahrensbestimmungen unter Vorbehalt abweichender Übergangsbestimmungen mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (BGE 144 II 273 E. 2.2.4; BGE 130 V 90 E. 3.2; BGE 130 V 1 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Grundsatz ist insbesondere dann zu machen, wenn keine Kontinuität zwischen altem und neuem verfahrensrechtlichem System besteht, weil mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 144 II 273 E. 2.2.4; BGE 130 V 90 E. 3.2; BGE 130 V 1 E. 3.2; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., Zürich 2025, N. 133; Matthias Kradolfer, Intertemporales öffentliches Recht, Zürich etc. 2020, N. 784 f.).

E. 1.4 Vorliegend ist eine Verfügung des stellvertretenden Generalsekretärs des Verwaltungsgerichts angefochten, die am 8. Dezember 2025 erging. Da der dagegen am 31. Januar 2026 erhobene Rekurs am 2. Februar 2026 – mithin nach der ebenerwähnten Revision – beim Verwaltungsgericht einging, wäre grundsätzlich das neue Recht anwendbar (vgl. E. 1.1 hiervor). Da aber das Verfahren in Bezug auf Kostenerlassgesuche mit der Revision gänzlich neu geregelt wurde und keine Kontinuität zwischen dem alten und dem neuen verfahrensrechtlichen System besteht, rechtfertigt sich, vorliegend die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Zuständigkeitsordnung anzuwenden.

E. 1.5 Vor Inkrafttreten der revidierten Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts galt Folgendes: Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom

10. November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr; in der Fassung gemäss Beschluss vom 26. August 2014, publ. in: ABl 2014-11-28, Meldungsnummer: 00093031]).

E. 1.6 Für die Behandlung des vorliegenden Rekurses wäre somit die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts zuständig. Da die revidierte Organisationsverordnung die Verwaltungskommission neu als Gerichtsleitung bezeichnet (§§ 6 ff. OV VGr), ist diese für die Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig.

E. 2 Fraglich ist, ob die Rekursfrist gewahrt wurde. Der Rekurrent ist der Ansicht, es sei der Fristenstillstand vom 18. Dezember 2025 bis 2. Januar 2026 zu berücksichtigen.

E. 2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13). Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren sieht das Rekursverfahren keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume vor, sodass in diesem keine Gerichtsferien gelten (VGr, 26. September 2018, KE.2018.00005, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 18).

E. 2.2 In der vorliegenden Angelegenheit wurde das Kostenerlassgesuch des Rekurrenten vom stellvertretenden Generalsekretär mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 abgewiesen. Die Verfügung wurde dem Rekurrenten gemäss Sendungsverfolgung der Post – unbestrittenermassen – am 17. Dezember 2025 zugestellt. Damit begann die Rekursfrist am 18. Dezember 2025 zu laufen, womit der Rekurrent seinen Rekurs bis spätestens am 16. Januar 2026 hätte einreichen müssen. Die Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 2. Februar 2026. Damit erfolgte der Rekurs offensichtlich verspätet.

E. 3 Nach dem Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Praxisgemäss sind die Gerichtskosten solcher Rekursverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung hat der Rekurrent nicht beantragt und stünde ihm schon mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 4 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2).

Dispositiv
  1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    370.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  5. Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2026.00002 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: KE.2026.00002 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2026 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass [Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung des Einzelrichters der 3. Abteilung im Verfahren VB.2025.00316 die Gerichtskosten auferlegt.]

Da der gegen die Verfügung des stellvertretenden Generalsekretärs vom 8. Dezember 2025 am 31. Januar 2026 erhobene Rekurs am 2. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht einging, wäre grundsätzlich die revidierte Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts für die vorliegende Angelegenheit anwendbar. Da aber das Verfahren in Bezug auf Kostenerlassgesuche mit der Revision gänzlich neu geregelt wurde und keine Kontinuität zwischen dem alten und dem neuen verfahrensrechtlichen System besteht, rechtfertigt sich, vorliegend die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Zuständigkeitsordnung anzuwenden (E. 1.1 ff.). Für die Behandlung des Rekurses ist die Gerichtsleitung zuständig (E. 1.6). Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren sieht das Rekursverfahren keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume vor, sodass in diesem keine Gerichtsferien gelten (E. 2.1). Der Rekurs erfolgte verspätet, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist (E. 2.2).

Nichteintreten. Stichworte: FRISTENSTILLSTAND GERICHTSLEITUNG INTERTEMPORALES RECHT KOSTENERLASS NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID REKURSFRIST UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERFAHRENSRECHT VERWALTUNGSKOMMISSION Rechtsnormen: § 6 OV VGr § 8a OV VGr § 5 Abs. I VRG § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Gerichtsleitung KE.2026.00002 Beschluss der Gerichtsleitung vom 13. April 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A, Rekurrent, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Generalsekretärin, Rekursgegner, betreffend Kostenerlass, hat sich ergeben: I. A. wird von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 12. April 2023 wurde er von der Stellenleitung des Sozialzentrums B verpflichtet, zu Unrecht bezogene Leistungen von Fr. 2'170.85 zurückzuerstatten Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich das Neubeurteilungsbegehren von A teilweise gut und reduzierte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 1'085.10. B. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 18. März 2024 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich sei die Rückerstattungsforderung auf Fr. 671.60 zu reduzieren. Mit Beschluss vom 10. April 2025 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und reduzierte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 1'070.05. Verfahrenskosten erhob er keine. C. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 22. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich sei der Beschluss des Bezirksrats vom 10. April 2025 aufzuheben und die Rückerstattungsforderung auf Fr. 671.60 zu reduzieren. Da A dem Obergericht des Kantons Zürich einen Betrag von gesamthaft Fr. 9'778.- (davon Fr. 620.- nicht betreibbar) schuldete, setzte ihm das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2025 eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 500.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2025 wurde A am 4. Juni 2025 zugestellt Mit Eingabe vom 21. Juni 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten von Fr. 23.35 bezahlen zu können. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die Stadt Zürich "über die mehrfach beantragte Weitergewährung der Beiträge, die für die Ausübung des Besuchsrecht entstehen (Kinderbeiträge)" entschieden habe. Mit Präsidialverfügung vom

23. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht die Gesuche um Ratenzahlung des Prozesskostenvorschusses und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab, wobei es in den Erwägungen darauf hinwies, dass die mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2025 angesetzte Frist weiterhin laufe. Die Präsidialverfügung vom 23. Juni 2025 wurde noch an demselben Datum versandt und von A am 1. Juli 2025 bei der Post abgeholt. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da die Frist von 20 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 24. Juni 2025 abgelaufen war und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung damit verspätet eingereicht wurde, trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde vom 22. Mai 2025 mit Verfügung vom 11. Juli 2025 (VB.2025.00316) nicht ein. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 595.- A. II. Mit Schreiben vom 11. November 2025 ersuchte A um Erlass der ihm im Verfahren VB.2025.00316 auferlegten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 595.-. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wies der stellvertretende Generalsekretär des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab III. Mit Eingabe vom

31. Januar 2026 erhob A (nachfolgend: der Rekurrent) bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend genannte Verfügung. Er beantragte, die Verfügung vom 8. Dezember 2025 sei aufzuheben und die ihm auferlegten Gerichtskosten seien zu erlassen, eventuell zu reduzieren In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2025.00316 beigezogen. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts verzichtete am 18. Februar 2026 auf Rekursantwort. Die Gerichtsleitung erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.1 Am 1. Januar 2026 trat die revidierte Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 (OV VGr) in Kraft (vgl. VGr, 19. November 2024, Antrag an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 1 ff). Seither ist für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen diejenige Abteilung am Verwaltungsgericht zuständig, die den dem Gesuch zugrundeliegenden Kostenentscheid gefällt hat (vgl. VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3). Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts betreffend Kostenerlassgesuche steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (vgl. VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 6 mit Hinweisen). 1.2 Die revidierte Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts enthält keine intertemporalrechtlichen Regelungen der Frage, welche Instanz für die Beurteilung von Rekursen zuständig ist, die sich gegen Verfügungen des stellvertretenden Generalsekretärs des Verwaltungsgerichts richten, die noch unter dem bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Recht ergingen und gegen welche bis Ende 2025 oder nach Inkrafttreten der neuen Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts Rekurs erhoben wurde. 1.3 Es entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, dass neue Verfahrensbestimmungen unter Vorbehalt abweichender Übergangsbestimmungen mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (BGE 144 II 273 E. 2.2.4; BGE 130 V 90 E. 3.2; BGE 130 V 1 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Grundsatz ist insbesondere dann zu machen, wenn keine Kontinuität zwischen altem und neuem verfahrensrechtlichem System besteht, weil mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 144 II 273 E. 2.2.4; BGE 130 V 90 E. 3.2; BGE 130 V 1 E. 3.2; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., Zürich 2025, N. 133; Matthias Kradolfer, Intertemporales öffentliches Recht, Zürich etc. 2020, N. 784 f.). 1.4 Vorliegend ist eine Verfügung des stellvertretenden Generalsekretärs des Verwaltungsgerichts angefochten, die am 8. Dezember 2025 erging. Da der dagegen am 31. Januar 2026 erhobene Rekurs am 2. Februar 2026 – mithin nach der ebenerwähnten Revision – beim Verwaltungsgericht einging, wäre grundsätzlich das neue Recht anwendbar (vgl. E. 1.1 hiervor). Da aber das Verfahren in Bezug auf Kostenerlassgesuche mit der Revision gänzlich neu geregelt wurde und keine Kontinuität zwischen dem alten und dem neuen verfahrensrechtlichen System besteht, rechtfertigt sich, vorliegend die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Zuständigkeitsordnung anzuwenden. 1.5 Vor Inkrafttreten der revidierten Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts galt Folgendes: Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom

10. November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr; in der Fassung gemäss Beschluss vom 26. August 2014, publ. in: ABl 2014-11-28, Meldungsnummer: 00093031]). 1.6 Für die Behandlung des vorliegenden Rekurses wäre somit die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts zuständig. Da die revidierte Organisationsverordnung die Verwaltungskommission neu als Gerichtsleitung bezeichnet (§§ 6 ff. OV VGr), ist diese für die Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig. 2. Fraglich ist, ob die Rekursfrist gewahrt wurde. Der Rekurrent ist der Ansicht, es sei der Fristenstillstand vom 18. Dezember 2025 bis 2. Januar 2026 zu berücksichtigen. 2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13). Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren sieht das Rekursverfahren keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume vor, sodass in diesem keine Gerichtsferien gelten (VGr, 26. September 2018, KE.2018.00005, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 18). 2.2 In der vorliegenden Angelegenheit wurde das Kostenerlassgesuch des Rekurrenten vom stellvertretenden Generalsekretär mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 abgewiesen. Die Verfügung wurde dem Rekurrenten gemäss Sendungsverfolgung der Post – unbestrittenermassen – am 17. Dezember 2025 zugestellt. Damit begann die Rekursfrist am 18. Dezember 2025 zu laufen, womit der Rekurrent seinen Rekurs bis spätestens am 16. Januar 2026 hätte einreichen müssen. Die Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 2. Februar 2026. Damit erfolgte der Rekurs offensichtlich verspätet. 3. Nach dem Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Praxisgemäss sind die Gerichtskosten solcher Rekursverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung hat der Rekurrent nicht beantragt und stünde ihm schon mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2). Demgemäss beschliesst die Gerichtsleitung:

1.    Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    370.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an die Parteien.