[Der Rekurrentin wurden mit Verfügung des Einzelrichters der 3. Abteilung im Verfahren VB.2025.00607 die Gerichtskosten auferlegt.] Da der gegen die Verfügung des stellvertretenden Generalsekretärs am 29. Dezember 2025 erhobene Rekurs am 31. Dezember 2025 mithin vor der Revision der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts beim Verwaltungsgericht einging, ist die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rekurses geltende Zuständigkeitsordnung anwendbar (E. 1.1 ff.). Für die Behandlung des Rekurses ist die Gerichtsleitung zuständig (E. 1.6). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Die Rekurrentin kann den Nachweis einer nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw. einer Verschlechterung der finanziellen Lage nicht erbringen (E. 2.3.2). Abweisung des Rekurses.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
E. 1.1 Am 1. Januar 2026 trat die revidierte Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 (OV VGr) in Kraft (vgl. VGr, 19. November 2024, Antrag an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 1 ff.). Seither ist für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen diejenige Abteilung am Verwaltungsgericht zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Kostenentscheid gefällt hat (vgl. VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3). Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts betreffend Kostenerlassgesuche steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (vgl. VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 6 mit Hinweisen).
E. 1.2 Die revidierte Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts enthält keine intertemporalrechtlichen Regelungen der Frage, welche Instanz für die Beurteilung von Rekursen zuständig ist, die sich gegen Verfügungen des stellvertretenden Generalsekretärs des Verwaltungsgerichts richten, die noch unter dem bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Recht ergingen, und hiergegen bis Ende 2025 oder nach Inkrafttreten der neuen Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts Rekurs erhoben worden sind.
E. 1.3 Es entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, dass neue Verfahrensbestimmungen unter Vorbehalt abweichender Übergangsbestimmungen mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar sind, es sei denn, das neue Recht bringe eine grundlegend neue Verfahrensordnung mit (BGE 144 II 273 E. 2.2.4; BGE 130 V 90 E. 3.2; BGE 130 V 1 E. 3.2, je mit Hinweisen). In diesem Sinn ist der Grundsatz der perpetuatio fori zu beachten: Die einmal (rechtskonform) begründete örtliche und sachliche Zuständigkeit ist grundsätzlich unabänderlich. Demnach bleibt die zu Verfahrensbeginn bestehende Zuständigkeit normalerweise bis zum Verfahrensende bestehen und entfällt auch dann nicht, wenn sich die Zuständigkeitsvoraussetzungen später ändern. Für bereits hängige Verfahren gelten somit grundsätzlich jene Zuständigkeitsordnungen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung massgebend waren (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 8). Mit anderen Worten entfällt die Zuständigkeit nicht durch eine Rechtsänderung, wenn sie einmal gegeben war. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen das neue Recht die altrechtlich zuständige Instanz nicht mehr kennt (BGE 130 V 90 E. 3.2; BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. Matthias Kradolfer, Intertemporales Recht, Zürich etc. 2020, N. 786 mit Hinweisen).
E. 1.4 Vorliegend ist eine Verfügung des stellvertretenden Generalsekretärs des Verwaltungsgerichts angefochten, die am 19. Dezember 2025 erging. Da der dagegen am 29. Dezember 2025 erhobene Rekurs am 31. Dezember 2025 mithin vor der eben erwähnten Revision beim Verwaltungsgericht einging, ist die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rekurses geltende Zuständigkeitsordnung anwendbar.
E. 1.5 Vor Inkrafttreten der revidierten Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts galt Folgendes: Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom
10. November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr; in der Fassung gemäss Beschluss vom 26. August 2014, publ. in: ABl 2014-11-28, Meldungsnummer: 00093031]).
E. 1.6 Für die Behandlung des vorliegenden Rekurses wäre somit die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts zuständig. Da die revidierte Organisationsverordnung die Verwaltungskommission neu als Gerichtsleitung bezeichnet (§§ 6 ff. OV VGr), ist diese für die Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig.
E. 1.7 Auf den im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten.
E. 2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Plüss, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) übereinstimmt kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
E. 2.2 Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2 mit Hinweisen). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 6. Oktober 2025, KE.2025.00006, E. 2.2; VGr, 5. Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17).
E. 2.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2025 führte der stellvertretende Generalsekretär aus, für die Gewährung eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es die Rekurrentin versäumt habe, rechtzeitig, das heisst noch während des laufenden Verfahrens, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder nachzuweisen, dass die Bedürftigkeit erst nach Entscheidfällung eingetreten sei bzw. sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Zwar habe die Rekurrentin mit dem Kostenerlassgesuch Unterlagen eingereicht, die auf eine prekäre finanzielle Lage der Gesuchstellerin hinweisen, jedoch würden diese keine Verschlechterung der finanziellen Lage nach der Entscheidfällung bezeugen.
E. 2.3.2 Da die Rekurrentin im Verfahren VB.2025.00607 nicht um unentgeltliche Prozessführung ersucht hat, kommt ein nachträglicher Erlass der Gerichtskosten nur in den hiervor genannten Fällen in Betracht (vgl. 2.2 hiervor). Mit ihrem Rekurs wiederholt die Rekurrentin das, was sie bereits mit Gesuch vom 13. Oktober 2025 vorbrachte. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie erziele lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'803.35, sei mittellos, lebe unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum, habe sich von der Sozialhilfe abgemeldet und könne die Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 570.- nicht bezahlen. Damit kann die Rekurrentin den Nachweis einer nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw. einer Verschlechterung der finanziellen Lage auch im Rekursverfahren nicht erbringen. Vielmehr kann der Rekursschrift und den eingereichten Beilagen entnommen werden, dass die finanzielle Situation der Rekurrentin bereits seit längerer Zeit prekär ist. Dies allein rechtfertigt einen vollumfänglichen oder auch nur teilweisen Kostenerlass nach dem Gesagten jedoch nicht. Damit wurde das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen. Darin können im Übrigen auch keine von der Rekurrentin unsubstanziiert behaupteten Verletzungen von Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 BV erblickt werden.
E. 2.3.3 Soweit die Rekurrentin schliesslich darum ersucht, ihr seien die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen zu erlassen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Rekurrentin legt weder substanziiert dar, welche Billigkeitsgründe für einen Erlass der Gerichtskosten sprechen würden, noch sind diese in der vorliegenden Angelegenheit ersichtlich (vgl. Plüss, § 13 N. 64 und § 16 N. 17). Damit hat der stellvertretende Generalsekretär § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen.
E. 2.4 Da die Forderung des Verwaltungsgerichts gegenüber der Rekurrentin mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 an das Obergericht abgetreten wurde, woran festzuhalten ist und wozu sich die Rekurrentin nicht äussert, wird es am Obergericht sein, den fraglichen Betrag einzutreiben. Die Rekurrentin wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit um Ratenzahlung ersuchen können (vgl. VGr, 17. November 2025, KE.2025.00011, E. 3.3).
E. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Praxisgemäss sind die Gerichtskosten solcher Rekursverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ihrem Unterliegen ist der Rekurrentin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 3 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2).
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 370.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
- Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00013 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: KE.2025.00013 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2026 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass [Der Rekurrentin wurden mit Verfügung des Einzelrichters der 3. Abteilung im Verfahren VB.2025.00607 die Gerichtskosten auferlegt.]
Da der gegen die Verfügung des stellvertretenden Generalsekretärs am 29. Dezember 2025 erhobene Rekurs am 31. Dezember 2025 mithin vor der Revision der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts beim Verwaltungsgericht einging, ist die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rekurses geltende Zuständigkeitsordnung anwendbar (E. 1.1 ff.). Für die Behandlung des Rekurses ist die Gerichtsleitung zuständig (E. 1.6). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Die Rekurrentin kann den Nachweis einer nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw. einer Verschlechterung der finanziellen Lage nicht erbringen (E. 2.3.2).
Abweisung des Rekurses. Stichworte: BILLIGKEIT GERICHTSLEITUNG KOSTENERLASS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERWALTUNGSKOMMISSION ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS Rechtsnormen: Art. 29 Abs. III BV § 6 OV VGr § 5 Abs. I VRG § 16 Abs. I VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Gerichtsleitung KE.2025.00013 Urteil der Gerichtsleitung vom 20. April 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A, Rekurrentin, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Generalsekretärin, Rekursgegner, betreffend Kostenerlass, hat sich ergeben: I. A. Mit Schreiben vom
20. Dezember 2024 ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt Zürich um "Klärung von Rückforderungen und Berechnungen der Rückerstattungsbeträge"; es sei nicht klar, weshalb sie Beiträge zurückerstatten müsse und wie diese berechnet worden seien. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich forderten A mit als "Mahnung / Entscheid Stellenleitung vom 12.1.2024" bezeichnetem Schreiben vom 10. September 2025 auf, ihre Schuld von total Fr. 716.20 bis zum 30. September 2025 zu begleichen oder ihren schriftlichen Abzahlungsvorschlag bis zum 23. September 2025 nachzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist würde die Betreibung eingeleitet. B. Mit "Betreff: Einsprache / Antrag auf Überprüfung & Sistierung des Mahn- und Betreibungsschritts" betitelter Eingabe vom 15. September 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte: " − eine umgehende schriftliche und nachvollziehbare Stellungnahme zu allen offenen Fragen und Rückforderungen, eine sofortige Sistierung sämtlicher Mahn- und Betreibungsschritte, eine Bestätigung des Erlasses der Forderung, da ich finanziell nicht in der Lage bin, die geforderten Beträge zu begleichen, dass die Datenschutzbestimmungen im Amt konsequent umgesetzt werden, damit solche Verstösse nicht erneut auftreten." Das Verwaltungsgericht habe innert 30 Tagen zu entscheiden. Mit Verfügung vom 25. September 2025 (VB.2025.00607) trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde vom 15. September 2025 mangels Zuständigkeit nicht ein. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.- wurden A auferlegt. II. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 ersuchte A um Erlass der ihr im Verfahren VB.2025.00607 auferlegten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wies der stellvertretende Generalsekretär des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab. III. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhob A (nachfolgend: die Rekurrentin) bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend genannte Verfügung. Sie beantragte, die Verfügung vom 19. Dezember 2025 sei aufzuheben und die ihr auferlegten Gerichtskosten seien vollständig zu erlassen, eventualiter zu stunden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2025.00607 beigezogen. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts liess sich nicht vernehmen. Die Gerichtsleitung erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.1 Am 1. Januar 2026 trat die revidierte Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 (OV VGr) in Kraft (vgl. VGr, 19. November 2024, Antrag an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 1 ff.). Seither ist für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen diejenige Abteilung am Verwaltungsgericht zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Kostenentscheid gefällt hat (vgl. VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3). Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts betreffend Kostenerlassgesuche steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (vgl. VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 6 mit Hinweisen). 1.2 Die revidierte Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts enthält keine intertemporalrechtlichen Regelungen der Frage, welche Instanz für die Beurteilung von Rekursen zuständig ist, die sich gegen Verfügungen des stellvertretenden Generalsekretärs des Verwaltungsgerichts richten, die noch unter dem bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Recht ergingen, und hiergegen bis Ende 2025 oder nach Inkrafttreten der neuen Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts Rekurs erhoben worden sind. 1.3 Es entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, dass neue Verfahrensbestimmungen unter Vorbehalt abweichender Übergangsbestimmungen mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar sind, es sei denn, das neue Recht bringe eine grundlegend neue Verfahrensordnung mit (BGE 144 II 273 E. 2.2.4; BGE 130 V 90 E. 3.2; BGE 130 V 1 E. 3.2, je mit Hinweisen). In diesem Sinn ist der Grundsatz der perpetuatio fori zu beachten: Die einmal (rechtskonform) begründete örtliche und sachliche Zuständigkeit ist grundsätzlich unabänderlich. Demnach bleibt die zu Verfahrensbeginn bestehende Zuständigkeit normalerweise bis zum Verfahrensende bestehen und entfällt auch dann nicht, wenn sich die Zuständigkeitsvoraussetzungen später ändern. Für bereits hängige Verfahren gelten somit grundsätzlich jene Zuständigkeitsordnungen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung massgebend waren (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 8). Mit anderen Worten entfällt die Zuständigkeit nicht durch eine Rechtsänderung, wenn sie einmal gegeben war. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen das neue Recht die altrechtlich zuständige Instanz nicht mehr kennt (BGE 130 V 90 E. 3.2; BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. Matthias Kradolfer, Intertemporales Recht, Zürich etc. 2020, N. 786 mit Hinweisen). 1.4 Vorliegend ist eine Verfügung des stellvertretenden Generalsekretärs des Verwaltungsgerichts angefochten, die am 19. Dezember 2025 erging. Da der dagegen am 29. Dezember 2025 erhobene Rekurs am 31. Dezember 2025 mithin vor der eben erwähnten Revision beim Verwaltungsgericht einging, ist die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rekurses geltende Zuständigkeitsordnung anwendbar. 1.5 Vor Inkrafttreten der revidierten Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts galt Folgendes: Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom
10. November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr; in der Fassung gemäss Beschluss vom 26. August 2014, publ. in: ABl 2014-11-28, Meldungsnummer: 00093031]). 1.6 Für die Behandlung des vorliegenden Rekurses wäre somit die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts zuständig. Da die revidierte Organisationsverordnung die Verwaltungskommission neu als Gerichtsleitung bezeichnet (§§ 6 ff. OV VGr), ist diese für die Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig. 1.7 Auf den im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten. 2. 2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Plüss, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) übereinstimmt kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. 2.2 Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2 mit Hinweisen). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 6. Oktober 2025, KE.2025.00006, E. 2.2; VGr, 5. Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17). 2.3 2.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2025 führte der stellvertretende Generalsekretär aus, für die Gewährung eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es die Rekurrentin versäumt habe, rechtzeitig, das heisst noch während des laufenden Verfahrens, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder nachzuweisen, dass die Bedürftigkeit erst nach Entscheidfällung eingetreten sei bzw. sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Zwar habe die Rekurrentin mit dem Kostenerlassgesuch Unterlagen eingereicht, die auf eine prekäre finanzielle Lage der Gesuchstellerin hinweisen, jedoch würden diese keine Verschlechterung der finanziellen Lage nach der Entscheidfällung bezeugen. 2.3.2 Da die Rekurrentin im Verfahren VB.2025.00607 nicht um unentgeltliche Prozessführung ersucht hat, kommt ein nachträglicher Erlass der Gerichtskosten nur in den hiervor genannten Fällen in Betracht (vgl. 2.2 hiervor). Mit ihrem Rekurs wiederholt die Rekurrentin das, was sie bereits mit Gesuch vom 13. Oktober 2025 vorbrachte. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie erziele lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'803.35, sei mittellos, lebe unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum, habe sich von der Sozialhilfe abgemeldet und könne die Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 570.- nicht bezahlen. Damit kann die Rekurrentin den Nachweis einer nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw. einer Verschlechterung der finanziellen Lage auch im Rekursverfahren nicht erbringen. Vielmehr kann der Rekursschrift und den eingereichten Beilagen entnommen werden, dass die finanzielle Situation der Rekurrentin bereits seit längerer Zeit prekär ist. Dies allein rechtfertigt einen vollumfänglichen oder auch nur teilweisen Kostenerlass nach dem Gesagten jedoch nicht. Damit wurde das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen. Darin können im Übrigen auch keine von der Rekurrentin unsubstanziiert behaupteten Verletzungen von Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 BV erblickt werden. 2.3.3 Soweit die Rekurrentin schliesslich darum ersucht, ihr seien die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen zu erlassen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Rekurrentin legt weder substanziiert dar, welche Billigkeitsgründe für einen Erlass der Gerichtskosten sprechen würden, noch sind diese in der vorliegenden Angelegenheit ersichtlich (vgl. Plüss, § 13 N. 64 und § 16 N. 17). Damit hat der stellvertretende Generalsekretär § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen. 2.4 Da die Forderung des Verwaltungsgerichts gegenüber der Rekurrentin mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 an das Obergericht abgetreten wurde, woran festzuhalten ist und wozu sich die Rekurrentin nicht äussert, wird es am Obergericht sein, den fraglichen Betrag einzutreiben. Die Rekurrentin wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit um Ratenzahlung ersuchen können (vgl. VGr, 17. November 2025, KE.2025.00011, E. 3.3). 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Praxisgemäss sind die Gerichtskosten solcher Rekursverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ihrem Unterliegen ist der Rekurrentin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2). Demgemäss erkennt die Gerichtsleitung:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 370.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien.