Bei Nutzung der Dienstleistung "ePost ScanningService" gilt die Zustellung durch Ablage in das Postfach des Scan-Centers als vollzogen. Nicht relevant ist die Zustellung durch das Scan-Center an den Adressaten. Abweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 ST.2025.85
- 4 -
E. 3 a) Gegen den Einschätzungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben (§ 140 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
b) aa) Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen (§ 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gilt als vollzogen, wenn sie in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt oder auf andere Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist (§ 9 Abs. 1 lit. c VO StG). Die Kenntnisnahme der Verfügung bzw. des Entscheids ist hingegen nicht Voraussetzung für eine ordnungsge- mässe Zustellung, da die Zustellung nur eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an- nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist. Es genügt daher, wenn der Entscheid in den Machtbereich des Adressaten gelangt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommen- tar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 126 N 27 StG). Wird ein Vertreter bestimmt, so sind Verfügungen und Entscheide in der Regel diesem zuzustellen (§ 127 Abs. 2 StG). bb) Die Einsprachefrist ist eine Verwirkungsfrist. Verwirkungsfristen sind nicht erstreckbar. Eine nach Ablauf der Frist erhobene Einsprache ist deshalb unwirksam und vermag selbst dann keine materielle Überprüfung der angefochtenen Einschätzung her- beizuführen, wenn diese formell oder materiell fehlerhaft sein sollte. Auf eine verspätete Einsprache darf die Einsprachebehörde – Fristwiederherstellung vorbehalten – nicht ein- treten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 140 N 48 StG; § 129 Abs. 1 StG; BGr, 6. Feb- ruar 1987 = ASA 58, 285).
E. 4 a) Fraglich ist, wann die Zustellung im vorliegenden Fall als vollzogen gilt. Das kantonale Steueramt vertritt die Ansicht, dass dies durch die Zustellung an das Scan-Center der Post am 22. Februar 2025 erfolgte. Demgegenüber erachten die Pflich- tigen erst die Zustellung durch das Scan-Center am 24. Februar 2025 an die Vertreterin als vollzogen.
b) Die durch Eingabe der Sendungsnummer einsehbare Sendungsverfolgung der Post bestätigt eine Zustellung am 22. Februar 2025. Unbestritten ist, dass diese 2 ST.2025.85
- 5 - Zustellung in das Postfach des Scan-Centers in Zürich Müllingen erfolgte und nicht an das Postfach der Vertreterin in "(…)". Auch aus der von der Vertreterin eingereichten Sendungsverfolgung ist ersichtlich, dass sie die Dienstleistung des ePost Scan-Center der Schweizerischen Post nutzte. Gemäss den hierfür öffentlich einsehbaren "Ergänzen- den Geschäftsbedingungen ePost für Scanning Service Geschäftskunden" vom Juni 2024 (nachfolgend AGB) wird mit dieser Dienstleistung die Post ermächtigt, Sendungen für die Vertreterin entgegenzunehmen (www.epost.ch/de-ch/agb, zuletzt besucht am 27. November 2025; Ziff. 5.1 AGB). Das Scanning beinhaltet gemäss den AGB einen Nach- sendeauftrag (Ziff. 1.3 AGB). Zudem wird in den AGB explizit darauf hingewiesen, dass die Entgegennahme an einem der Verarbeitungsstandorte als Zustellung an den Kunden gilt (Ziff. 5.2 AGB) und die Zustellung bestimmter Sendungen Rechtsfristen gemäss der massgebenden Gesetzgebung und Gerichtspraxis auslösen kann und dass dies auch für die Nutzung des Scanning und der Entgegennahme der einzelnen Sendungen durch ePost gilt. Die effektive Kenntnisnahme ist nicht massgebend (Ziff. 5.3). Indem die Vertreterin das ePost Scan-Center nutzt, hat sie folglich die Post zur Entgegennahme von Postsendungen ermächtigt. Ihr war dabei bewusst, dass dadurch auch Rechtsfristen ausgelöst werden können und es nicht auf ihre tatsächliche Kennt- nisnahme ankommt. Damit ist auch gesagt, dass es unerheblich ist, wann das Scan- Center den Einschätzungsentscheid der Vertreterin zugestellt hat. Somit hat sich die Vertreterin die Zustellung an das Scan-Center anrechnen zu lassen, womit der Einschät- zungsentscheid vom 21. Februar 2025 am 22. Februar 2025 als zugestellt gilt.
E. 5 a) Die Zustellung der Sendung an das Scan-Center erfolgte an einem Sams- tag mit A-Post Plus. Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Entscheid auch vor diesem Hinter- grund am 22. Februar 2025 als zugestellt gilt.
b) Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die A-Post Plus Zustellung eine gängige und anerkannte Methode, besonders zum Versand von Einspracheentscheiden im Steuerbereich (vgl. BGr, 4. April 2025, 9C_97/2025, E. 4.5 m.w.H.). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Sendung wie eine A-Post-Sen- dung auf den Aufgabetag folgenden Werktag oder Samstag zugestellt, ohne dass die Empfängerin den Erhalt bestätigen muss. Die fristauslösende Zustellung einer gewöhn- lichen Sendung, worunter auch die A-Post Plus-Sendung fällt, erfolgt bereits dadurch, 2 ST.2025.85
- 6 - dass die Sendung in den Briefkasten oder das Postfach der Adressatin gelegt wird. Im Gegensatz zu der A-Post-Sendung werden A-Post-Plus Sendungen mit einer Nummer versehen, welche ähnlich wie bei einer eingeschriebenen Sendung deren Verfolgung ermöglicht. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird jedoch der Emp- fang durch den Empfänger nicht quittiert. Vielmehr wird die Zustellung elektronisch er- fasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" kann die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers verfolgt werden (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; BGE 142 III 599 E. 2.2 und 2.4.1; BGer, 2. Oktober 2015, 2C_875/2015, E. 2.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wird die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösender Moment bezeichnet, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist (BGr, 20. Februar 2015, 2C_1126/2014, E.2.2; Zuletzt auch bestätigt in: VGr, 15. Oktober 2025, SB.2025.00076, E. 2.1).
c) Vorliegend lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Vertreterin den Scan der Post erst am Montag, 24. Februar 2025 erhielt. Dass sie allerdings am 22. Feb- ruar 2025 noch keinen Zugriff auf die Postsendung hatte, ist irrelevant, hat sie sich durch die Nutzung von ePost doch freiwillig in diese Situation gebracht bzw. damit eine Sams- tagszustellung, die es ihr erlaubt hätte, die Sendung bereits am 22. Februar 2025 phy- sisch zu erhalten, vielmehr sogar schuldhaft verhindert. Sie befand sich davon abgese- hen in derselben Situation wie eine Person, die am Samstag nicht mehr das Postfach prüfte und nicht unbesehen auf den eigentlichen Zugang als Zustellungsdatum vertrauen durfte. Dies umso weniger, als auch die AGB sehr deutlich festhalten, dass Postsendun- gen in Bezug auf den Lauf rechtlicher Fristen bereits mit dem Eingang beim Scan-Center als zugestellt gelten.
d) Hinzu kommt, dass ein Abstellen auf den Scan Versand zur Bestimmung des Zustellungszeitpunkts eine rechtsungleiche Behandlung der Adressaten von Postsen- dungen zur Folge hätte. Dies insbesondere auch deshalb, weil Nutzer der (kostenpflich- tigen) Dienstleistung damit den Zustellungszeitpunkt fristauslösender Sendungen nach Belieben beeinflussen bzw. eine Zustellung sogar gänzlich verhindern könnten. Für eine solche rechtsungleiche Behandlung ist allerdings kein sachlicher Grund ersichtlich und diese daher abzulehnen. 2 ST.2025.85
- 7 -
e) Die Frist zur Einsprache begann folglich am 23. Februar 2025 und endete am Montag, 24. März 2025. Die am 25. März 2025 der Post übergebene Einsprache erweist sich demnach als verspätet. Das kantonale Steueramt ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
E. 6 Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Aus- gangsgemäss sind die (reduzierten) Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 ST.2025.85
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung 2 ST.2025.85 Entscheid
28. November 2025 Mitwirkend: Einzelrichter Marc Gerber und Gerichtsschreiber Gilles Vogt In Sachen
1. A,
2. B, Rekurrenten, vertreten durch C AG, gegen Kanton Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Zürich Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021
- 2 - hat sich ergeben: A. Mit Einschätzungsentscheid vom 21. Februar 2025 wurden A und B (nach- folgend die Pflichtigen) für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 eingeschätzt. Gemäss Vertretungsvollmacht vom 6. Oktober 2022 zugunsten der C AG (nach- folgend die Vertreterin) wurde der Einschätzungsentscheid mit A-Post Plus an die Ad- resse der Vertreterin gesandt. Gemäss Sendungsverfolgung wurde der Entscheid am
22. Februar 2025 zugestellt (via Postfach in 8010 Zürich Müllingen). B. Daraufhin liessen die Pflichtigen am 25. März 2025 (Datum Poststempel) Einsprache erheben. Dieser beigelegt war unter anderem ein Auszug der schweizeri- schen Post mit dem Vermerk: "Dokument vom Scan-Center erhalten am 24.02.2025 um 16:31:04". Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2025 betreffend die Staats- und Gemein- desteuern 2021 trat das kantonale Steueramt infolge Verspätung nicht auf die Einspra- che ein. Zur Begründung führte es aus, dass die Zustellung des Einschätzungsent- scheids vom 21. Februar 2025 am 22. Februar 2025 in das Postfach erfolgte und die Einsprache somit verspätet sei. Das Datum der Zustellung durch das Scan-Center (24. Februar 2025) sei für die Berechnung der Rechtsmittelfrist nicht massgebend. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Pflichtigen am 5. Mai 2025 Rekurs be- treffend die Staats- und Gemeindesteuern 2021. Darin beantragten sie die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung an das kantonale Steueramt zur Prü- fung der Einsprache. Zur Begründung führten sie aus, dass die Zustellung am 24. Feb- ruar 2025 erfolgte. Das vom Steueramt vertretene Zustellungsdatum vom 22. Feb- ruar 2025 beziehe sich auf die Zustellung an das Postfach des Scan-Centers der Schweizerischen Post. Das Scan-Center habe der Vertreterin den Einschätzungsent- scheid jedoch erst am 24. Februar 2025 zugestellt. 2 ST.2025.85
- 3 - Mit Rekursantwort vom 19. Mai 2025 beantragte das kantonale Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Ergänzend führte es unter anderem aus, dass die Post die Zustellung am 22. Februar 2025 bestätigt habe. Zudem habe die Vertreterin diese Form der Zustellung bewusst gewählt, weshalb der Einschätzungsentscheid auch durch Zustellung in das Postfach des Scan-Centers in ihren Machtbereich gelangte. Die Pflichtigen verzichteten auf eine Stellungnahme zur Rekursantwort und die Gemeinde liess sich nicht vernehmen. Auf die Vorbringungen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Erhebt eine steuerpflichtige Person gegen einen Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde Rekurs, so ist dem Steuerrekursgericht die materielle Prüfung des Rechtsmittels auf die Einschätzung hin verwehrt. Es darf nur untersuchen, ob die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist (Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 147 N 43 StG). Würde sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als gesetzwidrig erweisen, wären die Akten zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs zur materiellen Über- prüfung der Einschätzung bzw. des Hoheitsentscheids an jene zurückzuweisen (RB 1979 Nr. 57).
2. Vorab ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Vertretung die Handlungen des Vertreters der steuerpflichtigen Person zugerechnet werden. Insbeson- dere hat sie alle Rechtsnachteile, die aus Verfahrensverletzungen des Vertreters entste- hen, auf sich zu nehmen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 127 N 13 StG). Demnach haben die Pflichtigen sich das Verhalten ihrer Vertreterin als ihr eigenes anrechnen zu lassen. 2 ST.2025.85
- 4 -
3. a) Gegen den Einschätzungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben (§ 140 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
b) aa) Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen (§ 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gilt als vollzogen, wenn sie in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt oder auf andere Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist (§ 9 Abs. 1 lit. c VO StG). Die Kenntnisnahme der Verfügung bzw. des Entscheids ist hingegen nicht Voraussetzung für eine ordnungsge- mässe Zustellung, da die Zustellung nur eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an- nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist. Es genügt daher, wenn der Entscheid in den Machtbereich des Adressaten gelangt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommen- tar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 126 N 27 StG). Wird ein Vertreter bestimmt, so sind Verfügungen und Entscheide in der Regel diesem zuzustellen (§ 127 Abs. 2 StG). bb) Die Einsprachefrist ist eine Verwirkungsfrist. Verwirkungsfristen sind nicht erstreckbar. Eine nach Ablauf der Frist erhobene Einsprache ist deshalb unwirksam und vermag selbst dann keine materielle Überprüfung der angefochtenen Einschätzung her- beizuführen, wenn diese formell oder materiell fehlerhaft sein sollte. Auf eine verspätete Einsprache darf die Einsprachebehörde – Fristwiederherstellung vorbehalten – nicht ein- treten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 140 N 48 StG; § 129 Abs. 1 StG; BGr, 6. Feb- ruar 1987 = ASA 58, 285).
4. a) Fraglich ist, wann die Zustellung im vorliegenden Fall als vollzogen gilt. Das kantonale Steueramt vertritt die Ansicht, dass dies durch die Zustellung an das Scan-Center der Post am 22. Februar 2025 erfolgte. Demgegenüber erachten die Pflich- tigen erst die Zustellung durch das Scan-Center am 24. Februar 2025 an die Vertreterin als vollzogen.
b) Die durch Eingabe der Sendungsnummer einsehbare Sendungsverfolgung der Post bestätigt eine Zustellung am 22. Februar 2025. Unbestritten ist, dass diese 2 ST.2025.85
- 5 - Zustellung in das Postfach des Scan-Centers in Zürich Müllingen erfolgte und nicht an das Postfach der Vertreterin in "(…)". Auch aus der von der Vertreterin eingereichten Sendungsverfolgung ist ersichtlich, dass sie die Dienstleistung des ePost Scan-Center der Schweizerischen Post nutzte. Gemäss den hierfür öffentlich einsehbaren "Ergänzen- den Geschäftsbedingungen ePost für Scanning Service Geschäftskunden" vom Juni 2024 (nachfolgend AGB) wird mit dieser Dienstleistung die Post ermächtigt, Sendungen für die Vertreterin entgegenzunehmen (www.epost.ch/de-ch/agb, zuletzt besucht am 27. November 2025; Ziff. 5.1 AGB). Das Scanning beinhaltet gemäss den AGB einen Nach- sendeauftrag (Ziff. 1.3 AGB). Zudem wird in den AGB explizit darauf hingewiesen, dass die Entgegennahme an einem der Verarbeitungsstandorte als Zustellung an den Kunden gilt (Ziff. 5.2 AGB) und die Zustellung bestimmter Sendungen Rechtsfristen gemäss der massgebenden Gesetzgebung und Gerichtspraxis auslösen kann und dass dies auch für die Nutzung des Scanning und der Entgegennahme der einzelnen Sendungen durch ePost gilt. Die effektive Kenntnisnahme ist nicht massgebend (Ziff. 5.3). Indem die Vertreterin das ePost Scan-Center nutzt, hat sie folglich die Post zur Entgegennahme von Postsendungen ermächtigt. Ihr war dabei bewusst, dass dadurch auch Rechtsfristen ausgelöst werden können und es nicht auf ihre tatsächliche Kennt- nisnahme ankommt. Damit ist auch gesagt, dass es unerheblich ist, wann das Scan- Center den Einschätzungsentscheid der Vertreterin zugestellt hat. Somit hat sich die Vertreterin die Zustellung an das Scan-Center anrechnen zu lassen, womit der Einschät- zungsentscheid vom 21. Februar 2025 am 22. Februar 2025 als zugestellt gilt.
5. a) Die Zustellung der Sendung an das Scan-Center erfolgte an einem Sams- tag mit A-Post Plus. Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Entscheid auch vor diesem Hinter- grund am 22. Februar 2025 als zugestellt gilt.
b) Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die A-Post Plus Zustellung eine gängige und anerkannte Methode, besonders zum Versand von Einspracheentscheiden im Steuerbereich (vgl. BGr, 4. April 2025, 9C_97/2025, E. 4.5 m.w.H.). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Sendung wie eine A-Post-Sen- dung auf den Aufgabetag folgenden Werktag oder Samstag zugestellt, ohne dass die Empfängerin den Erhalt bestätigen muss. Die fristauslösende Zustellung einer gewöhn- lichen Sendung, worunter auch die A-Post Plus-Sendung fällt, erfolgt bereits dadurch, 2 ST.2025.85
- 6 - dass die Sendung in den Briefkasten oder das Postfach der Adressatin gelegt wird. Im Gegensatz zu der A-Post-Sendung werden A-Post-Plus Sendungen mit einer Nummer versehen, welche ähnlich wie bei einer eingeschriebenen Sendung deren Verfolgung ermöglicht. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird jedoch der Emp- fang durch den Empfänger nicht quittiert. Vielmehr wird die Zustellung elektronisch er- fasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" kann die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers verfolgt werden (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; BGE 142 III 599 E. 2.2 und 2.4.1; BGer, 2. Oktober 2015, 2C_875/2015, E. 2.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wird die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösender Moment bezeichnet, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist (BGr, 20. Februar 2015, 2C_1126/2014, E.2.2; Zuletzt auch bestätigt in: VGr, 15. Oktober 2025, SB.2025.00076, E. 2.1).
c) Vorliegend lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Vertreterin den Scan der Post erst am Montag, 24. Februar 2025 erhielt. Dass sie allerdings am 22. Feb- ruar 2025 noch keinen Zugriff auf die Postsendung hatte, ist irrelevant, hat sie sich durch die Nutzung von ePost doch freiwillig in diese Situation gebracht bzw. damit eine Sams- tagszustellung, die es ihr erlaubt hätte, die Sendung bereits am 22. Februar 2025 phy- sisch zu erhalten, vielmehr sogar schuldhaft verhindert. Sie befand sich davon abgese- hen in derselben Situation wie eine Person, die am Samstag nicht mehr das Postfach prüfte und nicht unbesehen auf den eigentlichen Zugang als Zustellungsdatum vertrauen durfte. Dies umso weniger, als auch die AGB sehr deutlich festhalten, dass Postsendun- gen in Bezug auf den Lauf rechtlicher Fristen bereits mit dem Eingang beim Scan-Center als zugestellt gelten.
d) Hinzu kommt, dass ein Abstellen auf den Scan Versand zur Bestimmung des Zustellungszeitpunkts eine rechtsungleiche Behandlung der Adressaten von Postsen- dungen zur Folge hätte. Dies insbesondere auch deshalb, weil Nutzer der (kostenpflich- tigen) Dienstleistung damit den Zustellungszeitpunkt fristauslösender Sendungen nach Belieben beeinflussen bzw. eine Zustellung sogar gänzlich verhindern könnten. Für eine solche rechtsungleiche Behandlung ist allerdings kein sachlicher Grund ersichtlich und diese daher abzulehnen. 2 ST.2025.85
- 7 -
e) Die Frist zur Einsprache begann folglich am 23. Februar 2025 und endete am Montag, 24. März 2025. Die am 25. März 2025 der Post übergebene Einsprache erweist sich demnach als verspätet. Das kantonale Steueramt ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
6. Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Aus- gangsgemäss sind die (reduzierten) Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 ST.2025.85