Steuerausscheidung. Der Pflichtige verlegte seinen Wohnsitz vom Kanton SZ in den Kanton ZH. Die handelsregisterrechtlichen Sitze seiner beiden Einzelunternehmungen beliess er jedoch im Kanton SZ. Es ist ihm aufgrund seiner mangelhaften Mitwirkung nicht gelungen, den vom kantonalen Steueramt als sehr wahrscheinlich angenommenen Sitz im Kanton ZH zu widerlegen. Abweisung.
Sachverhalt
ein. ii) Grundsätzlich sind sämtliche der vom Pflichtigen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Einkünfte an seinem Geschäftsort zu versteuern. Eine Anknüpfung für eine Besteuerung des entsprechenden Einkommens im Kanton Zürich ergibt sich nur, wenn das geltend gemachte Spezialsteuerdomizil des Geschäftsorts den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint. Um die vorliegend herrschenden Verhältnisse umfassend abklären und untersuchen zu kön- nen, ist das kantonale Steueramt auf die Mitwirkung des Pflichtigen und dessen umfas- sende Auskunftserteilung über die massgebenden Umstände angewiesen. Die entspre- chende Mitwirkung zählt zu seinen Verfahrenspflichten. Diesen ist der Pflichtige – wie dargelegt – nur in sehr beschränktem Ausmass und äusserst selektiv nachgekommen. Dadurch ist es ihm nicht gelungen, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm darge- legten Sachverhalts zu überzeugen bzw. den Gegenbeweis zu dem seitens des kanto- nalen Steueramts als sehr wahrscheinlich angenommenen Sitz der Einzelunternehmung in D zu erbringen. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Erwerbstätigkeit der Einzelunternehmung nicht in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils abspielte. In der Folge sind Einkommen und Vermögen am Haupt- steuerdomizil in D steuerbar, selbst wenn sich dort keine spezifischen Einrichtungen be- finden sollten.
e) Bei dieser Sachlage genügt die Feststellung, dass der Pflichtige seine Ein- künfte aus der Einzelunternehmung nicht dank der – rudimentären – Einrichtung im Kan- ton Schwyz erwirtschaftet hat. Sein Einkommen ist daher am Hauptsteuerdomizil steu- erbar, wo kein Spezialsteuerdomizil (Geschäftsort) nachgewiesen werden muss.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuer- legen (§ 151 Abs. 1 StG). 2 ST.2023.56
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuer- legen (§ 151 Abs. 1 StG). 2 ST.2023.56
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Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 ST.2023.56
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung 2 ST.2023.56 Entscheid
14. Dezember 2023 Mitwirkend: Einzelrichterin Verena Bieri und Gerichtsschreiberin Angela Schorno In Sachen A, Rekurrent, vertreten durch B AG, gegen Kanton Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019
- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige) hat seinen Wohnsitz am … 2019 von C/SZ nach D, Steuergemeinde E, im Kanton Zürich verlegt. Er führt die Einzelunternehmung F (nachfolgend Einzelunternehmung), welche am … 2014 im Handelsregister des Kan- tons Schwyz eingetragen wurde und im vorliegend strittigen Steuerjahr 2019 an [Ad- resse] in G/SZ domiziliert war. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Einzelun- ternehmung den Handel mit H und I. Zudem liess der Pflichtige am … 2013 das Einzelunternehmen J (nachfolgend J) mit Sitz an [Adresse] in C/SZ in das Handelsregis- ter eintragen. Dessen Zweck besteht in Beratungsdienstleistungen mit […]. In seiner Steuererklärung 2019 vom 16. Dezember 2020 (Datum Eingang) de- klarierte der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Ver- mögen von Fr. … (beides auch satzbestimmend). Dabei entsprachen die deklarierten Einkünfte von Fr. … dem erzielten Reingewinn aus seinen beiden selbständigen Er- werbstätigkeiten. Das deklarierte Vermögen setzte sich demgegenüber aus einem Mi- nussaldo seines Privatkontos von Fr. …, einem Guthaben von Fr. … auf dem Konto der Einzelunternehmung und einem solchen von Fr. … auf jenem der J zusammen. Mit Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung vom 14. Oktober 2021 schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen deklarationsgemäss mit einem steu- erbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 8. November 2021 (Datum Poststempel) Einsprache und brachte vor, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass sein Einkommen von Fr. … aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit stamme. Die entsprechende Ein- zelunternehmung sei im Steuerjahr 2019 in G/SZ domiziliert und mit eigener Büroinfra- struktur ausgestattet gewesen. Am 15. November 2021 unterbreitete die Steuerkommissärin dem Pflichtigen einen Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren wonach sie ein steuerbares Ein- kommen von Fr. … in den Kanton Schwyz ausschied und das im Kanton Zürich steuer- bare Einkommen Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und das steuerbare Vermögen Fr. … 2 ST.2023.56
- 3 - (auch satzbestimmend) betragen solle. Als Begründung führte sie an, dass sie davon ausgehe, dass sich der Sitz der Einzelunternehmung am Wohnsitz des Pflichtigen be- funden habe. Entsprechend erfolge eine Steuerausscheidung pro rata temporis (… Tage C und … Tage D, Steuergemeinde E). Für den Fall, dass sich der Pflichtige mit dem Einschätzungsvorschlag nicht einverstanden erklären könne, werde er gebeten, die gleichentags versandte Auflage zu beantworten. Darauf reagierte der Pflichtige mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 und reichte diverse Unterlagen ein. Mit Mahnung vom 10. Januar 2022 machte die Steuerkommissärin den Pflich- tigen darauf aufmerksam, dass die eingereichten Unterlagen für den Nachweis, dass sich der steuerliche Geschäftsort der Einzelunternehmung in G/SZ befinde, nicht ausrei- chen würden. Der Pflichtige reichte daraufhin am 25. Januar 2022 eine kurze Stellungnahme sowie weitere Unterlagen, insbesondere die Kontoblätter zur Jahresrechnung 2019 und einen printscreen, wonach ein Vertrag betreffend Büroarbeitsplatz abgeschlossen wor- den sei, ein. Am 4. April 2022 ersuchte die Steuerkommissärin den Pflichtigen in einer wei- teren Auflage um Einreichung zusätzlicher Unterlagen, insbesondere von Belegen und Rechnungen betreffend die Betriebseinrichtung, Porti und Telefonkosten sowie um Aus- führungen zur Wohnsituation in D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 äusserte sich der Pflichtige zu dieser Auflage und reichte weitere Unterlagen ein. Daraufhin wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab und bestätigte die dem Pflichtigen im Einschätzungsvorschlag unterbreiteten Steuerfaktoren im Ein- spracheentscheid vom 17. Januar 2023. 2 ST.2023.56
- 4 - C. Hiergegen liess der nunmehr vertretene Pflichtige am 15. Februar 2023 Re- kurs erheben, umfangreiche weitere Unterlagen einreichen und beantragen, dass die Einkünfte sowie das Geschäftsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Kan- ton Schwyz, C, zuzuweisen seien und auf eine Steuerpflicht im Kanton Zürich zu ver- zichten sei. In seiner Rekursantwort vom 15. März 2023 nahm das kantonale Steueramt zum Fahrzeugaufwand des Pflichtigen Stellung, verwies im Übrigen auf die Erwägungen des Einspracheentscheids und beantragte die Abweisung des Rekurses. Mit Schreiben vom 12. April 2023 machte der Pflichtige persönlich weitere Aus- führungen zu seinen Motorfahrzeugen sowie zu den im Jahr 2019 zurückgelegten Kilo- metern und reichte die E-Mailkorrespondenz mit dem Steueramt C betreffend das Steu- erjahr 2019 ein. Am 13. April 2023 nahm zudem seine Vertreterin zur Rekursantwort Stellung. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird ‒ soweit rechtserheblich ‒ in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Der Pflichtige betreibt mit seiner Einzelunternehmung Handel mit H und I und bietet mit der J Beratungsdienstleistungen mit […] an. Die daraus fliessenden Einkünfte sind gestützt auf § 18 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) steuerbar. Gemäss dieser Bestimmung unterliegen nämlich alle Einkünfte aus einem Handels-, In- dustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuer. Während gemäss Erfolgsrechnung der gesamte Ertrag aus dem Verkauf von H stammt, scheint die J einzig Aufwand zu generieren (vgl. auch die Auszüge aus den Detailkonti). 2 ST.2023.56
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2. Strittig und im Folgenden zu klären ist deshalb, wo der Pflichtige die aus der Einzelunternehmung fliessenden Einkünfte zu versteuern hat. Zu diesem Zweck ist zu ermitteln, ob sich der Sitz der Einzelunternehmung im Steuerjahr 2019 am Wohnsitz des Pflichtigen in D/ZH oder – entsprechend dem Handelsregistereintrag – in G/SZ befand.
a) aa) Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer- pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 StG; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen be- sonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (§ 3 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2 StHG). Bei per- sönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht im entsprechenden Kanton unbeschränkt und begründet ein Hauptsteuerdomizil, weshalb grundsätzlich das gesamte Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen dort unbeschränkt der Besteuerung unterliegt (§ 5 Abs. 1 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, 4. A., 2021, § 5 N 3 StG). bb) Die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit erstreckt sich aller- dings nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons (§ 5 Abs. 1 StG). Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kan- ton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Ge- schäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten (§ 4 Abs. 1 lit. a StG; Art. 4 Abs. 1 StHG). Im interkantonalen Verhältnis stellt der Geschäftsbetrieb ein Nebensteuerdomizil dar. Steuerpflichtige, die ausserhalb ihres Wohnsitzkantons in ständigen Einrichtungen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, begründen am Ort der Geschäftsniederlas- sung ein Spezialsteuerdomizil, an welchem das im Geschäft investierte Vermögen und das daraus fliessende Einkommen, inkl. Entschädigungen und Abfindungen für die Auf- gabe oder Unterlassung einer geschäftlichen Tätigkeit, Schadenersatz für entgangenen Gewinn, Liquidationsgewinnen usw., steuerpflichtig sind (Richner/Frei/Kaufmann/Roh- ner, § 5 N 9 und 40 f. StG). Entsprechend beschränkt sich bei wirtschaftlicher Zugehö- rigkeit die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss § 4 StG eine Steuerpflicht im Kanton besteht (§ 5 Abs. 2 StG). 2 ST.2023.56
- 6 - Unter Geschäftsbetrieben im Kanton sind schweizerische Personenunterneh- men, d.h. nach schweizerischem Recht errichtete Einzelunternehmen und Personenge- sellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; Art. 552 ff., 594 ff. OR), die ihren Sitz im Kanton haben, zu verstehen. Grundsätzlich haben sich diese Geschäftsbetriebe, soweit sie ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführ- tes Gewerbe betreiben, am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 934 Abs. 1 OR). Der Sitz von Einzelunternehmen und Personengesell- schaften befindet sich i.d.R. am Ort der zentralen Geschäftsführung, dort wo die Gesell- schaft ins Handelsregister einzutragen ist. Wird die Geschäftsführung an verschiedenen Stellen betrieben, so ist der Schwerpunkt zu bestimmen. In der Regel ist der im Han- delsregister eingetragene Sitz massgebend. Die Steuerbehörden können jedoch davon abweichen, wenn der eingetragene bzw. statutarische Sitz nicht den wirklichen Verhält- nissen entspricht, z.B. wenn dort weder Einrichtungen oder Infrastrukturen vorhanden sind, noch Geschäftshandlungen durchgeführt werden. Selbst wenn eine Infrastruktur vorhanden ist, ist auf einen solchen Ort nicht abzustellen, wenn sich in dieser Infrastruk- tur keine relevante Tätigkeit abspielt (blosses Briefkastendomizil). Dies kann z.B. daran gemessen werden, dass sich die (Spesen-)Aufwendungen nicht auf diese Adresse be- ziehen, dort keine Telefonate getätigt werden und die Kunden aus einem anderen Raum stammen und Besprechungen mit diesen dort, ausserhalb der "Geschäftsräumlichkei- ten" durchgeführt werden. Für das Vorhandensein einer Geschäftsniederlassung aus- serhalb des Wohnsitzkantons genügt daher eine bloss formale Erklärung durch einen Handelsregistereintrag, ein blosser Briefkasten oder gar ein Postfach nicht. Nur, aber immerhin soweit sich die Tätigkeit auch wirklich in den ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen am Ort der Geschäftsniederlassung abspielt, sind das dort auf eigene Rechnung erzielte Einkommen und das der Berufsausübung dienende Vermögen am Geschäftsort steuerbar. Wickelt sich hingegen die Erwerbstätigkeit nicht in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils ab, sind Einkommen und Vermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar, selbst wenn sich dort keine spezifi- schen Einrichtungen befinden (BGr, 13. Dezember 2005, 2P.149/2005, E. 3.1 mit weite- ren Hinweisen). Insofern wird ein geltend gemachtes Spezialsteuerdomizil des Ge- schäftsorts – wie ein Hauptsteuerdomizil – nicht anerkannt, wenn es den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint. Bei geschäftlichen Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nur teilweise von an sich vorhandenen ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden, mehrheitlich 2 ST.2023.56
- 7 - aber dezentral an den Kundenstandorten, geht es um den Mittelpunkt des geschäftlichen Betriebs. Massgeblich ist in einem solchen Fall, wo die übrigen Tätigkeiten (u.a. Akqui- sition, Weiterbildung, Korrespondenz und Fakturierung, Buchhaltung) ausgeübt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 4 N 6 f. StG). Befindet sich "lediglich" die tatsächliche Leitung des Geschäftsbetriebs im Kanton, genügt das als Anknüpfung für die Steuer- pflicht, sofern diese Tätigkeit in festen Anlagen oder Einrichtungen erfolgt (was i.d.R. der Fall ist). Der formelle zivilrechtliche Sitz allein ist jedoch für die Steuerpflicht im Kanton nicht ausschlaggebend (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 4 N 9 StG). cc) Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteue- rung (§ 5 Abs. 3 StG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuer- pflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschrei- tet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteue- rung; auch wenn sich die beteiligten Kantone somit über die Steueraufteilung einig sind und keine aktuelle Doppelbesteuerung vorliegt, ist damit die steuerpflichtige Person nicht verloren und verkauft. Sie kann sich gegen die ihrer Meinung nach falsche Steuerauftei- lung wehren, weil ein Verstoss gegen das Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung vor- liege; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 5 N 19 StG). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Be- ziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungs- verbot; BGE 131 I 409 E. 2.1). dd) Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt (§ 6 Abs. 1 StG; Progressions- vorbehalt). 2 ST.2023.56
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b) aa) Gemäss der Untersuchungsmaxime müssen die Steuerbehörden die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abklären und können ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde legen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt ha- ben (§ 138 StG). Zu diesem Zweck müssen Einschätzungs- und Einsprachebehörde die steuerpflichtige Person ausdrücklich durch verfahrensleitende Verfügungen (Auflagen, Vorladungen) auffordern, die erforderlichen Sachdarstellungen und Beweismittel beizu- bringen, die sie zur Abklärung des Sachverhalts benötigen. Die steuerpflichtige Person ist gehalten, an der Abklärung der dem Steuerabzug zu Grunde liegenden Tatsachen mitzuwirken (§ 135 StG). Die Untersuchungsmaxime gilt auch im Verfahren vor Steuerrekursgericht (§ 148 Abs. 3 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 148 N 12 ff. StG). Dieser ‒ nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht des Steuerrekursgerichts ‒ müssen in- dessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So besteht eine Untersu- chungspflicht nur, soweit die steuerpflichtige Person an der Sachverhaltsermittlung ge- hörig mitwirkt. Weil für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen, für die sie die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung spricht, dass sie alle entlasten- den Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsicht- lich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Genügend substantiiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter dem Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steuerminderung erlauben. Der Steuerpflichtige hat bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die zum Beweis für seine Darstellung erforderlichen Beweismittel ein- zureichen oder zumindest anzubieten (RB 1992 Nr. 32). Fehlt es daran, trifft das Steu- errekursgericht keine weitere Verpflichtung zur Untersuchung; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen. Es hat den Steuerpflich- tigen weder zur Ergänzung seiner mangelhaften Sachdarstellung noch zur Beibringung besserer Beweismittel anzuhalten (VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00031, E. 2.2). Dies jedenfalls dann, wenn die Vorinstanz den betreffenden Sachverhalt bereits durch ent- sprechende verfahrensleitende Verfügungen untersucht hat (VGr, 22. März 2000, SB.2000.00002). bb) Die gesetzliche Konzeption geht – wie dargelegt – von einer umfassenden Untersuchungspflicht der Steuerbehörden aus, gibt diesen Behörden dafür aber nur 2 ST.2023.56
- 9 - relativ beschränkte Untersuchungsmittel in die Hand. Damit die Steuerbehörde ihrer Un- tersuchungspflicht nachkommen kann, ist die steuerpflichtige Person kraft der ihr oblie- genden Verfahrenspflichten (§§ 133 - 135 StG) verpflichtet (und berechtigt), an der Un- tersuchung der Steuerbehörden mitzuwirken. In diesem Sinne ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung und namentlich zur umfassenden Auskunftserteilung über die massgeben- den Umstände verpflichtet (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 132 N 7 ff. StG). Insbe- sondere muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG). cc) Was die Beweislast betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflich- tige Person die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (sog. Normentheorie). Wird aufgrund eines neu eröffneten ausserkantonalen Spezialsteuerdo- mizils des Geschäftsorts erstmals eine nur teilweise Steuerpflicht im Wohnsitzkanton geltend gemacht, so sind die Steuerpflichtigen für diese steueraufhebende Tatsache be- weispflichtig. Wird dagegen ein bisher bereits anerkanntes Spezialsteuerdomizil des Ge- schäftsorts nicht mehr akzeptiert, so trifft die Beweislast die Steuerbehörde des Haupt- steuerdomizils: Diese muss dartun, dass kein Spezialsteuerdomizil mehr besteht bzw. das zuvor anerkannte Spezialsteuerdomizil neu als blosses Scheindomizil anzusehen ist. Erscheint der vom Steueramt angenommene Sitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und liegt es alsdann an der steuerpflichtigen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (VGr, 26. März 1991 = StE 1992 B 11.1 Nr. 11; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 132 N 107 StG, mit weiteren Hinweisen). Diese allgemeine Beweislastregel ist folgendermassen zu präzisieren (mitwir- kungsorientierte Beweislastverteilung; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 132 N 91 StG): Die Einschätzungsbehörde trägt im Allgemeinen die objektive Beweislast für steu- erbegründende, die steuerpflichtige Person dagegen für steuermindernde Tatbestands- merkmale des Steueranspruchs, wenn trotz Untersuchung von Amtes wegen der rechts- erhebliche Sachverhalt ungewiss geblieben ist. Die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen kann indes namentlich dann der steuerpflichtigen Person obliegen, wenn diese die mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Abklärung des steuererheblichen Sachverhalts pflichtwidrig und in schuldhafter Weise unterlassen hat. Wirkte die 2 ST.2023.56
- 10 - steuerpflichtige Person pflichtgemäss mit, bleibt es bei der Grundregel, wonach die Ein- schätzungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen zu tragen hat. dd) Beweismittel unterliegen, mit Ausnahme der öffentlichen Urkunden und Re- gister, der freien Beweiswürdigung durch die Steuerbehörde. Die freie Beweiswürdigung gehört dabei zu den nicht delegierbaren Aufgaben der Steuerbehörde, insbesondere ei- ner Steuerjustizbehörde. Die Behörde hat aufgrund der aktenkundigen Erkenntnisse und ihrer frei gebildeten Überzeugung darüber zu befinden, ob das Beweismittel eine Tatsa- che als verwirklicht darzutun vermag. Die Bindung der Steuerbehörde an formelle Be- weisregeln wäre unzulässig (z.B. dass Urkunden generell eine stärkere Beweiskraft hät- ten als Zeugen). Auch Geschäftsbücher und Gutachten unterliegen wie jedes Beweismittel der freien Beweiswürdigung. Die Würdigung hat dabei in erster Linie auf der Grundlage der Beweismittel und dem eigenen Wissen der Steuerbehörde um Tatsa- chen und Erfahrungssätze zu erfolgen. Aber auch das Verhalten der steuerpflichtigen Person im gegenwärtigen, allenfalls auch in früheren Verfahren (z.B. widersprüchliche Sachdarstellungen) bildet eine Grundlage für die Beweiswürdigung (Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, § 132 N 84 StG). Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorlie- gen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf In- dizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Anders verhält es sich bei Beweis- not, bei welcher das mildere Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von einer Beweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können zu keiner Be- weiserleichterung führen. Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeu- gung, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung (BGr, 12. Februar 2020, 2C_480/2019, E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen).
c) aa) Das kantonale Steueramt hält fest, dass es sich beim Pflichtigen um ei- nen – im Bereich Beratung und Handel mit H – erfolgreichen Unternehmer handle. 2 ST.2023.56
- 11 - Dieser habe seinen Wohnsitz per … 2019 von C/SZ nach D/ZH verlegt, seine selbstän- dige Erwerbstätigkeit gemäss Handelsregister jedoch weiterhin im Kanton Schwyz aus- geübt. Der Homepage der Einzelunternehmung sei zu entnehmen, dass die H versendet würden oder in G/SZ und K abgeholt werden könnten. Der Pflichtige habe angegeben, im Jahr 2019 ca. 475 H verkauft zu haben, wo- von ca. 50 am Geschäftssitz in G/SZ abgeholt und ca. 250 mit der Post versandt worden seien. Betreffend der restlichen ca. 175 H habe er keine Angabe zu Versand oder Über- gabeort gemacht. Aufgrund des hohen Fahrzeugaufwands von rund Fr. … sei davon auszugehen, dass diese H den Kunden an unterschiedlichen Orten persönlich überge- ben worden seien. Zudem lasse der verbuchte Fahrzeugaufwand darauf schliessen, dass der Steuerpflichtige mehrheitlich unterwegs und nicht im Büro, d.h. im Aussen- dienst, gearbeitet habe. Die im Leasingvertrag vereinbarte Höchstfahrleistung von jähr- lich 15'000 km sei nicht absolut, sondern allfällige Mehrkilometer würden zusätzlich ver- rechnet. Zudem sei der vom Pflichtigen angenommene Arbeitsweg von … km (pro Weg) nicht nachvollziehbar. Die kürzeste Strecke vom Gemeinschaftsbüro L zum alten Woh- nort in C habe … km betragen, jener zum neuen Wohnsitz in D, belaufe sich auf rund … km. Auch habe der Pflichtige nicht nachgewiesen, dass er im Jahr 2019 maximal 15'000 km gefahren sei. Neben dem erwähnten geleasten Fahrzeug M verfüge er ge- mäss Buchhaltung noch über die Fahrzeuge "N" sowie "O". Dabei setze sich der Fahr- zeugaufwand aus folgenden Positionen zusammen: Leasing (Fr. …), Betriebskosten (Fr. …) und Abschreibung (Fr. …). Ab … 2017 habe die Einzelunternehmung bei der P AG für einen monatlichen Mietzins von Fr. … einen Arbeitsplatz (Tisch und Stuhl) im Gemeinschaftsbüro L gemie- tet. Die ab … 2019 zur Alleinnutzung gemietete Wohnung in D verfüge über 4 ½ Zimmer. Im Laufe des Jahres 2019 habe der Pflichtige diverse Betriebseinrichtun- gen wie Tresor, Bürostuhl, USM-Regale, etc. angeschafft. Die entsprechenden Belege bzw. Rechnungen seien im Auflageverfahren mehrheitlich eingereicht worden. Es fehl- ten jedoch die Lieferscheine. Aufgrund der Grösse der Wohnung und der Tatsache, dass im Gemeinschaftsbüro L lediglich ein Arbeitsplatz gemietet wurde, sei davon auszuge- hen, dass sich die Betriebseinrichtung an der Wohnadresse des Pflichtigen befinde. Weil der Pflichtige mit H handle, sei zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die ganze Versandarbeit nicht in einem Gemeinschaftsbüro, welches mit Dritten geteilt werde, sondern zu Hause stattfinde. Ausser dem Mietvertrag sei 2 ST.2023.56
- 12 - schliesslich kein Nachweis dafür erbracht worden, dass sich die tatsächliche Leitung des Geschäftsbetriebs und somit die eigentliche selbständige Erwerbstätigkeit im Gemein- schaftsbüro L abspiele. bb) In seiner Einsprache vom 7. November 2021 machte der Pflichtige geltend, dass das steuerbare Einkommen vollumfänglich aus seiner selbständigen Tätigkeit stamme und seine Einzelunternehmung im fraglichen Steuerjahr 2019 in G/SZ domizili- ert gewesen sei. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 führte der Pflichtige aus, dass er im Jahr 2019 ca. 475 H verkauft habe. Sämtliche H seien von seinen Lieferanten an seinen Ge- schäftssitz in G/SZ, keine einzige an die Privatadresse in D geschickt worden. Dort habe er sie abgeholt, kontrolliert und zum Teil zum Versand vorbereitet. Während rund 50 Kunden ihre H am Geschäftssitz abgeholt hätten, sei keine einzige in D abgeholt worden. Weitere ca. 250 H habe er innerhalb der Schweiz mit der Post versandt. Dabei habe er jeweils die Postfiliale in Q berücksichtigt, weil sich diese genau auf seinem Ar- beitsweg von G/SZ nach D befinde und auch Parkplätze anbiete. Keine dieser H sei von D aus oder aus dem Kanton Zürich versandt worden. Bezüglich seiner Wohnsituation hielt der Pflichtige fest, dass die Zimmer 1 und 2 rein privat genutzt würden. Zimmer 3 diene als Hundezimmer sowie als Lagerraum für R und sei mit einem Pult samt PC möbliert. Wie alle anderen Selbständigerwerbenden besitze auch er zu Hause einen PC. Diesen nutze er, im Rahmen von ca. 10% seiner administrativen Tätigkeit, jeweils abends nach 19.00 Uhr und am Wochenende, um Kun- denanfragen zu beantworten. Pult, PC und Drucker habe er im Jahr 2018 erworben und von seinem früheren Wohnort nach D mitgenommen. Den Internetanschluss für den PC bezahle er privat und er erhalte von seiner Einzelunternehmung auch keine Entschädi- gungszahlung für die Nutzung des Zimmers und des PCs. Rekursweise lässt der Pflichtige vorbringen, dass sich der Sitz der Einzelunter- nehmung seit … 2020 an [Adresse], G/SZ, befinde, da der Bürovertrag an [Adresse], G/SZ, per … 2020 gekündigt worden sei. Bis zum Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Schwyz habe einerseits die seit dem … 2013 bestehende J, C, administrativ und die Infrastruktur des 2 ST.2023.56
- 13 - Gemeinschaftsbüros L, G/SZ, für den Empfang von Kunden in separaten Business-Räu- men und mit eigener Telefonnummer (…) genutzt werden können. Die Kosten für Tele- fon und Getränke für die Kunden seien separat verrechnet worden. Es handle sich nicht um eine künstlich geschaffene Geschäftsniederlassung, sondern um eine Betriebsstätte mit Büro und Verkaufsfläche und somit um ein funktionierendes Geschäft in festen und ständigen Einrichtungen mit Sitz im Kanton Schwyz. Dieses habe seit 2017, d.h. seit mehr als fünf Jahren und somit seit vor dem Umzug des Steuerpflichtigen in den Kanton Zürich Bestand. Von Beginn an seien sämtliche Arbeiten im Kanton Schwyz erbracht worden und hätten keine Veränderungen in der Betriebsführung stattgefunden. Sowohl an der bisherigen als auch an der neuen (Geschäfts-)Adresse würden – wie gewohnt – Kunden empfangen, H präsentiert und auch verkauft. Dem Grundsatz, an seinem Wohn- sitz keine Kunden zu empfangen, sei er auch an seinem neuen Wohnort in D treu ge- blieben. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige zu Hause einen PC samt Drucker be- sitze, weise nicht auf eine Geschäftsführung hin. Denn seit geraumer Zeit sei jedermann vernetzt – sei es mit dem Telefon oder mit dem PC. Sämtliche, für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit notwendigen Tätigkeiten, wie der Empfang und die Verzollung von H sowie u.a. der Versand, die Ver- packung und die Verzollung von H, hätten in der Steuergemeinde C stattgefunden. Die H seien vor Ort verkauft worden und die Bezahlung in bar erfolgt. Es sei einerseits eine Anzahlung geschuldet gewesen und andererseits eine Schlusszahlung bei der Über- gabe der H. Das Bargeld habe er jeweils umgehend auf das Geschäftskonto bei der Bank S in G einbezahlt. Es entbehre jeder Begründung, aufgrund des Fahrzeugaufwands von Fr. … da- von auszugehen, dass der Pflichtige im Aussendienst tätig sei. Die Leasinggebühr be- trage bereits Fr. … jährlich, exkl. Steuern, Versicherung, Unterhalt und Winterausrüs- tung. Es verblieben maximal Fahrten im Umfang von 15'000 km, wobei bereits die Berücksichtigung eines Arbeitswegs von … km pro Weg eine jährliche Distanz von … km ergebe. Die verbleibenden … km würden kein Indiz für eine Aussendiensttätigkeit darstellen. Der Pflichtige macht geltend, dass er die geleasten Fahrzeuge "N" und "M" nacheinander gefahren habe und der O wegen Nichtgebrauchs nur ca. 3 Monate immat- rikuliert gewesen sei. Zudem habe er nie im Aussendienst gearbeitet. Vielmehr habe er sich – da er zu 99% ohne Lager arbeite – regelmässig in K und T aufgehalten, um sich neue H-Modelle der über zehn Marken, die er vertreibe, vor dem Verkauf in echt 2 ST.2023.56
- 14 - anzuschauen. Dies ergebe für das Jahr 2019 eine Fahrleistung von mehreren tausend Kilometern. Der Vertreter des Pflichtigen führt aus, dass eine maximale jährliche Kilo- meterleistung von 15'000 km nicht mit der Tätigkeit des Pflichtigen vereinbar sei, da die Übergaben der H nicht nur in G/SZ, sondern auch in K und U stattgefunden hätten. Die Annahme der H, deren Kontrolle und Reinigung habe in G/SZ geleistet werden müssen. Bei solch teuren Anschaffungen müsse dem Kunden vor Ort, aber auch in G/SZ ange- dient werden.
d) aa) Der Pflichtige verlegte seinen Wohnsitz am … 2019 von C/SZ nach D/ZH. Es ist unbestritten, dass er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im massgeblichen Zeit- raum aus diesem Grund im Kanton Zürich hatte und daher dort aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig war (Hauptsteuerdomizil). Zu klären ist hin- gegen, ob sich der Sitz seiner Einzelunternehmung, welche am … 2014 im Handelsre- gister des Kantons Schwyz eingetragen wurde und im vorliegend strittigen Steuerjahr 2019 an [Adresse] in G/SZ domiziliert war, ebenfalls am neuen Wohnort befand oder ob der steuerlich massgebliche Geschäftsort am Sitz der Einzelunternehmung im Kanton Schwyz lag und der Pflichtige demzufolge dort durch wirtschaftliche Zugehörigkeit einer beschränkten Steuerpflicht für die aus diesem Geschäftsbetrieb erzielten Einkünfte un- terlag (Nebensteuerdomizil). bb) Im Einspracheverfahren untersuchte das kantonale Steueramt den Sach- verhalt mittels zweier Auflagen und einer Mahnung minutiös. Zu diesem Zweck ersuchte es den Pflichtigen insbesondere um Einreichung der folgenden Unterlagen:
- Substantiierter Nachweis anhand beweiskräftiger Unterlagen, dass der steuerli- che Geschäftsort in G/SZ ist
- Kontoblätter zur Jahresrechnung 2019
- Kopie des Mietvertrags des Geschäftsorts
- alle das Konto … Betriebseinrichtung betreffenden Belege/Rechnungen inkl. Lie- ferschein 2019
- alle das Konto …Telefon und Porti betreffenden Belege/Rechnungen zu den Be- legen Nrn. …, …, …
- eine Beschreibung der Wohnsituation betreffend die 4 ½-Zimmerwohnung [Ad- resse] in D, sowie eine Kopie des privaten Mietvertrags und die Angabe, ob ein Arbeitsraum benutzt wird. 2 ST.2023.56
- 15 - Aufgrund dieser detaillierten Auflagen traf das Steuerrekursgericht keine weitere Ver- pflichtung zur Untersuchung. cc) Die innerkantonale Sitzverlegung des Einzelunternehmens von [Adresse] an [Adresse] erfolgte am … 2020. Sie fand ausserhalb des vorliegend strittigen Steuer- jahrs statt und der Pflichtige machte keine weiteren Ausführungen zu Art und Ausstat- tung der neuen Geschäftsräumlichkeiten. Aus diesen Gründen hat die Sitzverlegung kei- nen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. dd) Gemäss der eingereichten Vertragsbestätigung mietete die Einzelunterneh- mung des Pflichtigen für Fr. … im Monat vom … 2017 bis … 2018 ein Einmannbüro an [Adresse] in G/SZ. Dieser Vertrag wurde gemäss Bestätigung erneuert und das Mietver- hältnis des Büros für Fr. … pro Monat bis … 2020 verlängert. Ein unterzeichneter Vertrag mit weiteren Details findet sich – trotz entsprechender Editionsaufforderung seitens des kantonalen Steueramts – in den Akten nicht. Die vorhandenen Angaben stimmen über- dies nicht mit denjenigen überein, welche sich aus der Rechnungsstellung der Vermie- terin P AG ergeben. Demgemäss schuldete der Pflichtige für das Gemeinschaftsbüro L für die Monate April, Mai, Juni, August und Oktober 2019 Grundgebühren von jeweils Fr. … (resp. von jeweils Fr. … zzgl. MwSt.). Woher diese Differenz zum vereinbarten Mietzins von Fr. … herrührt, lässt sich nicht eruieren. Während die den Monat Dezember 2019 betreffende Rechnung über Fr. … (bzw. Fr. … zzgl. MwSt.) mit der Vertragsbestä- tigung übereinstimmt, fehlen Rechnungen für die Monate Januar, Februar, März, Juli, September und November 2019 gänzlich. Gemäss Rechnungsstellung der P AG wurden folgende Telefonanrufe in Rech- nung gestellt: vom ... Januar bis ... Februar 2019 149 Telefonanrufe für Fr. …, vom ... Februar bis ... März 2019 43 Anrufe für Fr. …, vom ... bis ... April 2019 105 Telefonate für Fr. …, vom ... Mai bis ... Juni 2019 130 Gespräche für Fr. …, im Juli 2019 beliefen sich die Telefonkosten auf Fr. …, im September 2019 auf Fr. … und im November 2019 auf Fr. … . Angaben zu Telefonkosten in den Monaten Mai, August, Oktober und De- zember 2019 fehlen. Die seitens der Vermieterin verrechneten Telefonkosten sind zu- dem wenig aussagekräftig. Zum einen handelt es sich bei ihr nicht um den Telefonan- bieter, zum andern fehlt ein detaillierter Auszug, in welchem die geführten Telefonate einzeln aufgelistet sind. Insbesondere könnte es sich hierbei auch um einen Telefon- dienst der P AG handeln, wonach diese die Telefonanrufe entgegennimmt (berechnet 2 ST.2023.56
- 16 - wurde der Preis sodann nach Anzahl und nicht nach der Dauer der Anrufe). Es ist somit unklar, ob die Gespräche effektiv vom Pflichtigen geführt wurden. Auffällig ist schliess- lich, dass einerseits die im Konto-Nr. … verbuchten V Rechnungen als Gegenkonto das Geschäftskonto der Einzelunternehmung (Konto-Nr. …) führen, obwohl sie offenbar die J betreffen und andererseits, dass seitens der P AG einzig im August 2019 Getränke in Rechnung gestellt worden sind. Ebenfalls im Dunkeln bleiben das Vorhandensein und die Benutzung der vom Pflichtigen behaupteten Verkaufsfläche sowie der für den Empfang von Kunden zur Ver- fügung stehenden separaten Business-Räume. Der entsprechende Nachweis von Raumreservationen, die Edition des Terminkalenders, o.ä., wäre jedoch aufgrund der Mitwirkungspflicht des Pflichtigen zwingend erforderlich gewesen, um den seitens des kantonalen Steueramts geforderten sustantiierten Nachweis, dass sich der steuerliche Geschäftsort in G/SZ befindet, zu erbringen. Ausserdem hätten auch die über den Ein- gangsbadge erfassten Daten dazu beitragen können, die Anwesenheit des Pflichtigen am Geschäftsort der Einzelunternehmung zu belegen. ee) Der Pflichtige behauptet, im Jahr 2019 ca. 250 H mit der Post innerhalb der Schweiz versandt zu haben. Im Recht liegen jedoch nur 102 Quittungen betreffend den Versand von Paketen mit der Post. Daraus geht meist der Empfänger des Pakets hervor, nicht aber dessen Inhalt. Für die Plausibilisierung der verkauften und per Post versand- ten H fehlt es an einer Tabelle, aus welcher das Verkaufsdatum, die verkaufte H (…), der Käufer, der Preis und die Übergabeart erfasst ist. Einzig bei den beiden am … 2019 versandten Paketen ist aufgrund von handschriftlichen Notizen davon auszugehen, dass es sich bei deren Inhalt jeweils um eine H handelte. Bei den Sendungen vom … 2019 und … 2019 an die […] in W handelt es sich wohl nicht um einen Verkauf, sondern um eine Retoure seitens des Pflichtigen. Die eingereichten Rechnungen und Einzahlungsquittungen sollen den Eindruck vermitteln, dass der Pflichtige im Jahr 2019 16 H den Käufern persönlich und gegen Barzahlung in seinem Büro in G übergeben hatte. Gemäss eigenen Angaben hätten je- doch 50 Kunden ihre H am Geschäftssitz abgeholt. Auffallend und realitätsfremd ist zu- dem, dass bei solch hohen Beträgen einzig betreffend die Rechnung vom … 2019 eine Quittung mit dem Vermerk "Betrag in bar erhalten" eingereicht wurde. Zudem enthielt die Rechnung an X vom … 2019 über einen bei Abholung fälligen Restbetrag von Fr. … 2 ST.2023.56
- 17 - in bar den Hinweis, dass die H erst im Mai 2019 lieferbar ist. Trotzdem wurde der Betrag offenbar am … März 2019 auf das Konto des Pflichtigen einbezahlt. Die zu den verkauften H eingereichten Belege sind weder vollständig noch las- sen sie sich mit den Behauptungen des Pflichtigen in Einklang bringen. Zudem ist auf- grund der eingereichten Belege davon auszugehen, dass weitere H den Weg ins Aus- land gefunden haben. Allerdings ist deren Anzahl nicht bekannt und verbleibt – bis zur Summe der behaupteten ca. 475 verkauften H – eine nicht unbeachtliche Anzahl, deren Übergabemodalität vollständig ungeklärt bleibt. ff) Der eingereichte Mietvertrag für die Wohnung in D gibt keinen Aufschluss darüber, wie viele Zimmer und Quadratmeter die Wohnung hat. Aufgrund des Nettomiet- zinses von Fr. … pro Monat ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um eine grosse Wohnung handelt. Während das kantonale Steueramt von 4 ½-Zimmern ausgeht, macht der Pflichtige in seiner Beantwortung der Auflage vom 4. April 2022, einzig (pauschale) Angaben zur Nutzung von drei Zimmern. Die Annahme des kantonalen Steueramts be- streitet er hingegen nicht. [Ausführungen zur Liegenschaft]. Dabei spricht sowohl die Tatsache, dass der Pflichtige die seitens des kantonalen Steueramts festgestellte 4 ½- Zimmerwohnung nicht bestritt, als auch jene, dass sich die gemietete Wohnung im zwei- ten Stock befindet, dafür, dass sich die Wohnung, die dem Pflichtigen als Alleinmieter zur Verfügung steht, über 4 ½-Zimmer und deutlich mehr als 150m2 erstreckt. [Ausfüh- rungen zur Liegenschaft]. Die Informationen, welche der Pflichtige hinsichtlich seiner Wohnsituation preisgab, sind äusserst dürftig. Sie eignen sich nicht dazu, die Zweifel an der behaupteten beschränkten geschäftlichen Nutzung durch 10% Administrativarbeit zu beseitigen. gg) In seiner Auflage ersuchte das kantonale Steueramt zudem um die Einrei- chung aller das Konto … Betriebseinrichtung betreffenden Belege/Rechnungen inkl. Lie- ferschein 2019. Dem entsprechenden Kontenblatt sind zwei Rechnungen der Y (... und ... Februar 2019), ein Kauf eines Bürostuhls (... April 2019) und drei Einkäufe bei Z (... Mai, ... Juli, ... November 2019) zu entnehmen. Während die verbuchten Rechnungen betreffend Tresor und Bürostuhl im Recht liegen, fehlt eine der drei Rechnungen von Z. Der Mietbeginn in D war gemäss Mietvertrag am … 2019. Den Büroplatz zur Führung seiner Einzelunternehmung im Gemeinschaftsbüro L mietete der Pflichtige vom 2 ST.2023.56
- 18 - … 2017 bis … 2020. Der Tresor, welcher der Pflichtige kaufte, wurde am ... 2019 mit 4 Induktionsverankerungen à je 1'100 kg befestigt. Die Rechnungsadresse lautet zwar auf die Einzelunternehmung in G, doch ist der Schlussrechnung kein Lieferort zu entneh- men. Dies, obwohl das kantonale Steueramt explizit (auch) um die Edition des Liefer- scheins und die Y GmbH um eine Fotostrecke von Ablade- zum Verwendungsort ersucht haben. Es wäre am Pflichtigen gewesen, die entsprechenden Unterlagen zum Beleg seiner Sachverhaltsdarstellung einzureichen. Allfällige Umstände und Schwierigkeiten, welche bei deren Beschaffung entstehen, entbinden den beweispflichtigen Pflichtigen nicht davon, den behaupteten Sachverhalt substantiiert nachzuweisen. Weder ersicht- lich noch dargelegt ist zudem, weshalb der Pflichtige über zwei Jahre nach Mietbeginn und 15 Monate vor Ablauf des befristeten Mietvertrags in einem Gemeinschaftsbüro ei- nen solchen Tresor installieren sollte. Es ist darüber hinaus mehr als fraglich, ob dies überhaupt zulässig wäre, und es hätte beim Auszug im … 2020 mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit ein Rückbau stattfinden müssen. Einen entsprechenden Nachweis sucht man in den Akten jedoch vergebens. Viel naheliegender ist, dass der Tresor kurz nach Bezug der neuen Wohnung in D verankert wurde. Analoges gilt für die am … 2019 und ... 2019 gekauften USM Haller Regale sowie für den am … 2019 ge- kauften Bürostuhl. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der gemietete Büroarbeits- platz bereits mit einem Schreibtisch und einem Bürostuhl ausgestattet war. hh) Auch hinsichtlich der mit dem geleasten Fahrzeug zurückgelegten Kilome- ter vermag die Argumentation des Pflichtigen nicht zu überzeugen. Gemäss dem Rou- tenplaner von search.ch beträgt die Distanz vom Wohnsitz des Pflichtigen an [Adresse] in D zum handelsregisterrechtlichen Sitz seiner Einzelunternehmung an [Adresse] in G/SZ … km (ein Weg). Der Pflichtige bringt hingegen vor, dass sich unter Berücksichti- gung eines Arbeitswegs von … km eine jährliche Distanz von … km ergebe. Die Diffe- renz von … km zu den gemäss Leasingvertrag maximal möglichen 15'000 km würden kein Indiz für eine Aussendiensttätigkeit darstellen. Der Pflichtige selbst gibt an, an den Wochenenden von zu Hause aus zu arbei- ten. Geht man von der (unwahrscheinlichen) Annahme aus, dass der Pflichtige im Jahr 2019 während 52 Wochen jeden Werktag mit dem Auto von seinem Wohnsitz an seinen vorgegebenen Geschäftsort und wieder zurück gefahren ist, ergäbe dies eine Gesamt- distanz von lediglich rund … km (52 Wochen*5 Tage*… km). Die übrigen gefahrenen Kilometer dürften u.a. für Fahrten zu Kunden verwendet worden sein. Nur unter diesen 2 ST.2023.56
- 19 - Umständen kommt nach der allgemeinen Lebenserfahrung dem gefahrenen M (wobei es sich auch hier nicht um einen unterzeichneten Vertrag handelt) auch die bezweckte repräsentative Funktion und die ihm gebührende Aufmerksamkeit zu. Die seitens des Pflichtigen behaupteten Fahrten nach K und T zur Besichtigung von H hätten sich mü- helos mit entsprechenden Angaben zu genauem Ort, Datum und Zweck konkretisieren lassen. Die nicht nachvollziehbar dargelegten gefahrenen Kilometer fügen sich in den – trotz Untersuchung bzw. Mitwirkungspflicht – undurchsichtig gebliebenen Sachverhalt ein. ii) Grundsätzlich sind sämtliche der vom Pflichtigen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Einkünfte an seinem Geschäftsort zu versteuern. Eine Anknüpfung für eine Besteuerung des entsprechenden Einkommens im Kanton Zürich ergibt sich nur, wenn das geltend gemachte Spezialsteuerdomizil des Geschäftsorts den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint. Um die vorliegend herrschenden Verhältnisse umfassend abklären und untersuchen zu kön- nen, ist das kantonale Steueramt auf die Mitwirkung des Pflichtigen und dessen umfas- sende Auskunftserteilung über die massgebenden Umstände angewiesen. Die entspre- chende Mitwirkung zählt zu seinen Verfahrenspflichten. Diesen ist der Pflichtige – wie dargelegt – nur in sehr beschränktem Ausmass und äusserst selektiv nachgekommen. Dadurch ist es ihm nicht gelungen, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm darge- legten Sachverhalts zu überzeugen bzw. den Gegenbeweis zu dem seitens des kanto- nalen Steueramts als sehr wahrscheinlich angenommenen Sitz der Einzelunternehmung in D zu erbringen. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Erwerbstätigkeit der Einzelunternehmung nicht in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils abspielte. In der Folge sind Einkommen und Vermögen am Haupt- steuerdomizil in D steuerbar, selbst wenn sich dort keine spezifischen Einrichtungen be- finden sollten.
e) Bei dieser Sachlage genügt die Feststellung, dass der Pflichtige seine Ein- künfte aus der Einzelunternehmung nicht dank der – rudimentären – Einrichtung im Kan- ton Schwyz erwirtschaftet hat. Sein Einkommen ist daher am Hauptsteuerdomizil steu- erbar, wo kein Spezialsteuerdomizil (Geschäftsort) nachgewiesen werden muss.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuer- legen (§ 151 Abs. 1 StG). 2 ST.2023.56
- 20 - Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 ST.2023.56