Bewertung der nichtkotierten Aktien einer durch den Pflichtigen geführten und zu 100 Prozent kontrollierten Aktiengesellschaft für Architekturdienstleistungen. Die Aufträge genereriert die Gesellschaft vornehmlich durch ihre guten Geschäftsbeziehungen zur Immobilienentwicklungsfirma des Vaters des Pflichtigen. Strittig ist die Aktienbewertung gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der SSK. Es mag sein, dass die Aktien der Gesellschaft wegen der starken Abhängigkeit von ihrem Geschäftsführer, dem Pflichtigen, auf dem freien Markt schwer verkäuflich sind. Dieser Umstand spielt indessen bei der Bewertung nach dem Kreisschreiben keine Rolle. Die Vorgaben des Kreisschreibens wurden unbestrittenermassen korrekt umgesetzt. Der hohe Wert ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass fälschlicherweise Unternehmerlohn als (privilegiert besteuerte) Dividende ausbezahlt worden ist. Es ist der Steuerbehörde anheim gestellt, den Sachverhalt in einer kommenden Steuerperiode genauer unter die Lupe zu nehmen. Eine (teilweise) Umqualifizierung der Dividende in Lohn und eine entsprechend niedrigere Bewertung der Aktiengesellschaft dürfte indessen kaum im Interesse des Pflichtigen sein. Abweisung.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 ST.2023.53
- 8 - welchen Gründen auch immer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der gar nicht den wahren Wert der Arbeitsleistung des angestellten Firmeninhabers bzw. der Firmeninha- berin abbilde bzw. einen zu niedrigen Lohn ausweise. Die Frage, ob das KS 28 bei solchen Konstellationen zu einem mit Bezug auf § 39 Abs. 1 StG, der den "Verkehrswert" unmissverständlich vorschreibt, sachgerechten Ergebnis bzw. zu einem auf dem freien Markt erzielbaren Preis führt, spielt damit grundsätzlich keine Rolle. Verfahrensgegen- stand ist regelmässig einzig, ob der allein durch den Einsatz des Aktionärs erzielte Ertrag (aus Arbeit), der fälschlicherweise nicht als solcher ertragsmindernd verbucht wurde, in die Bewertung einzufliessen hat oder nicht. Die Gerichtsinstanzen haben diese Frage mehrfach abschliessend bejaht (StRG, 30. Juli 2019, 1 ST.2018.128, bestätigt durch VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087 und BGr, 9. März 2020, 2C_93/2020; vgl. auch StRG, 14. Juli 2017, 1 ST.2016.322; VGr, 31. Januar 2018, SB.2017.00104; BGr,
E. 6 Mai 2019, 2C_277/2018; StRG, 22. April 2015, 1 ST.2014.46). cc) Die Steuerbehörden dürfen aus Gründen der Praktikabilität schematische Regelungen aufstellen und aufgrund von Durchnittserfahrungen oder Wahrscheinlich- keitsmassstäben vereinfachen, sofern die dadurch bewirkte Erleichterung in der Rechts- anwendung nicht durch die Rechtsgleichheit gebotene Differenzierungen allzu sehr stra- paziert wird. Nicht zuletzt bei der Vermögenssteuer, wo die Belastung i.d.R. ohnehin nicht sehr stark ins Gewicht fällt, drängt sich eine schematisierte Lösung auf, welche den Bedürfnissen einer effizienten Verwaltung gerecht wird. Das KS 28 stellt eine schemati- sierte Lösung dar, welche eine effiziente Verwaltung ermöglicht, der aber gleichzeitig ein gewisser Unschärfebereich eigen ist. Eine Abweichung vom KS 28 ohne ausreichende Gründe würde gegenüber den anderen Steuerpflichtigen in vergleichbaren Vermögens- verhältnissen, deren Wertschriften ebenfalls gestützt auf das KS 28 bewertet wurden bzw. werden, zu einer Besserstellung führen, welche mit dem Rechtgleichheitsgebot nicht vereinbar wäre (VGr, 26. August 2020, SB.2020.00024, E. 2.4.2 f.). Vom KS 28 ist nach der Rechtsprechung deshalb ganz ausnahmsweise nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist (VGr, 26. August 2020, SB.2020.00024; BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E.3.6; BGr,
18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.6; BGr, 15. April 2010, 2C_503/2009, E. 3.3; StE 1999 B 52.41 Nr. 2; im Ergebnis ebenso das Bundesgericht in StE 1997 B 22.2 Nr. 13). Praxisgemäss ist der Sachverhalt, der eine vom KS 28 abwei- chende Beurteilung erheischt, vom Steuerpflichtigen zu substantiieren und zu beweisen, da die Bewertung aufgrund des KS 28 (= Mittel aus dem gewichteten Ertrags- und 2 ST.2023.53
- 9 - Substanzwert des Unternehmens) für die zutreffende Vermutung streitet, sie gebe den Verkehrswert richtig wieder, sodass der vom Fiskus für diesen Wert zu leistende Nachweis als erbracht gilt und es am Steuerpflichtigen liegt, den Gegenbeweis anzutre- ten (VGr, 1. Februar 2017, SB.2016.00053, E. 4.3; vgl. auch u.a. StRG 22. April 2015, 1 ST.2014.46; E. 3.a/bb; StRG, 29. Mai 2015, 1 ST.2015.43, E. 1c am Ende; StRG,
18. Februar 2020, 2 ST.2017.257, E. 1.a/dd).
c) Der Unternehmenswert von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunter- nehmen ergibt sich gemäss Rz 34 des KS 28 aus der zweimaligen Gewichtung des Er- tragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten. Diese Art der Bewertung wird auch "Praktikermethode" genannt. Die Jahresrechnungen der zu bewertenden Gesellschaft bilden die Grundlage für die Bestimmung des Ertragswerts, wobei für die Berechnung zwei Modelle zur Ver- fügung stehen: Entweder wird (Modell 1) auf die Geschäftsjahre (n) und (n-1), unter dop- pelter Gewichtung des Geschäftsjahrs (n), oder (Modell 2) auf die Geschäftsjahre (n), (n-1) und (n-2), unter je einfacher Gewichtung, abgestellt (Rz 7 Abs. 1 und Rz 8 Abs. 2 des KS 28). Als Ertragswert ist der kapitalisierte, allenfalls um Aufrechnungen und Abzüge korrigierte Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre heranzuziehen (Rz
E. 8 Abs. 1 und Rz 9 des KS 28). Die Jahresrechnung (n) ist die Grundlage zur Bestimmung des Substanzwertes der zu bewertenden Gesellschaft (Rz 11 Abs. 1 des KS 28).
2. a) Die Steuerbehörden sind bei der Bewertung der operativ tätigen C AG den Vorgaben des KS 28 gefolgt (Praktikermethode; zweimalige Gewichtung des Ertrags- werts, einmalige Gewichtung des Substanzwerts). Der Ertragswert wurde nicht aus- nahmsweise einmal gewichtet, wie das für Einmann-Aktiengesellschaften ausnahms- weise vorgesehen ist, weil die C AG neben dem Pflichtigen noch weitere für das operative Geschäft wesentliche Mitarbeiter beschäftigt. Voraussetzung für die bloss ein- fache Gewichtung des Ertragswerts ist nämlich, dass die Wertschöpfung allein vom Allein- oder Mehrheitsaktionär erzielt und mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt wird (Kommentar S. 10. oben). Sodann treffen keine der in Rz. 9 Abs. 2a des KS 28 erwähnten ausserordentliche Ereignisse auf den vorliegenden Sachverhalt zu (Kapitalgewinne, Auflösung von 2 ST.2023.53
- 10 - Reserven oder gewisse Rückstellungen), die eine Gewinnkorrektur ermöglichen könn- ten. Das (rechnerische) Ergebnis, welches durch die Anwendung des KS 28 resultiert, wird vom Pflichtigen im Übrigen nicht in Frage gestellt. Das kantonale Steueramt hat den Wert der C AG im Einschätzungs- und Einspracheentscheid beim steuerbaren Vermö- gen des Pflichtigen damit in der richtigen Höhe berücksichtigt.
b) aa) Wie gesehen endet damit die Untersuchungspflicht der Steuerbehörden ohne Weiteres, und es liegt am Pflichtigen, ein anderes Ergebnis herzuleiten und mit Beweisen sowie detaillierten Sachverhaltsdarstellungen und fundierten Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung zu untermauern. Dass der Pflichtige auf dem freien Markt für sein Dienstleistungsunternehmen unter Umständen für den Preis, den das KS 28 vorgibt, keine Käufer finden könnte, ist durchaus möglich. Die Akquisition von Neukun- den obliegt in der C AG einzig ihm, der als Sohn nicht zuletzt von der Bekanntheit des durch seinen Vater vor Jahrzehnten aufgebauten Dienstleistungsunternehmens G & Co. und der im Jahr 2012 verkauften Unternehmung J AG (die frühere K AG) profitieren kann. Im resultierenden Preis wäre auch die Tatsache gespiegelt, dass der Geschäfts- gang der C AG aus Sicht des Markts sehr stark durch die Einflussnahme, die persönli- chen Beziehungen, das umfassende Know How, die Marktkenntnis und die engagierte Mitarbeit des Eigentümers geprägt ist. Ohne eine klar formulierte (indes wohl entspre- chend stark kaufpreistreibende) Klausel, welche eine langjährige Bindung und ein ebenso langjähriges volles Engagement des jetzigen in Personalunion vereinten Eigen- tümers und Geschäftsführers (CEO) garantierte, erwiese sich das Kaufobjekt für den durchschnittlichen Investor zum Wert, den das KS 28 als massgeblich vorgibt, möglich- erweise als uninteressant. Auch wenn die Argumente des Pflichtigen zuträfen, käme diesem "objektiven" Marktpreis nach der weiter oben ausführlich zitierten Gerichtspraxis mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit, dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und auf das im Steuerrecht geltende "arm's length"-Prinzip im Rahmen der Vermögensbesteuerung keine Bedeutung zu (so auch BGr, 27. August 2020, 2C_866/2019, E. 6.2.2.). Die vom Pflichtigen beantragte Erhebung von Preisen, die in den letzten zwei bis fünf Jahren bei Verkauf von ähnlichen Dienstleistungsunternehmen erzielt wurden, läuft damit ins Leere. bb) Steht ein niedriger potentieller Verkaufspreis für die stark personenbezo- gene C AG im Raum, wäre in einem allerersten Schritt zu untersuchen, ob der Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, der sich der Pflichtige bezahlt, seiner Stellung als auf 2 ST.2023.53
- 11 - dem Markt mit ähnlichen Unternehmen bestens vernetzten CEO eines florierenden Dienstleistungsunternehmens mit je nach Auftragslage stark schwankenden Gewinnen gerecht wird. Solange dieser Lohn nicht durch Bestellung einer sachverständigen Per- son auf seine Drittkonformität überprüft worden ist, kann und darf das Resultat, welches sich aus der Anwendung des KS 28 ergibt, von vornherein nicht korrigiert werden. Die allenfalls gebotene Korrektur wäre im Übrigen unter Umständen gar nicht im Interesse des Pflichtigen, denn die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen wären bei einer Anhebung des Lohns vermutungswiese viel gravierender als die Steu- erersparnis im Bereich der Vermögenssteuer durch Einsetzung des unabhängig festzu- stellenden objektiv richtigen Verkehrswerts der Aktien. Die Diskrepanz ist vorliegend nicht derart augenscheinlich, als dass sich eine Untersuchung auf Stufe Steuerrekurs- gericht für die Steuerperiode 2019 aufdrängt. Bei einer seriösen Unternehmensbewertung stünde an allererster Stelle die sorgfältige Überprüfung der Angemessenheit (Drittvergleichskonformität) des Unterneh- merlohns und des Geschäftsaufwands. Diese beiden Faktoren sind direkt voneinander abhängig. Es bleibt dem kantonalen Steueramt überlassen, den Sachverhalt allenfalls in den Folgeperioden beim Pflichtigen und der C AG gründlich zu untersuchen und falls nötig die gebotenen Aufrechnungen vorzunehmen, unter entsprechender Senkung des Vermögenssteuerwerts der Aktien beim Pflichtigen auf einen reduzierten Verkehrswert (entweder nach KS 28 oder bei Vorliegen eines unabhängigen Gutachtens auf den gut- acherlich festgestellten wahren Verkehrswert gemäss § 39 Abs. 1 StG).
3. Nach alledem ist der Rekurs abzuweisen, und es bleibt bei der durch das kantonale Steueramt vorgenommenen Bewertung gemäss KS 28. Die Kosten sind aus- gangsgemäss dem Pflichtigen aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädi- gung zu (§ 151 StG und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 ST.2023.53
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung 2 ST.2023.53 Entscheid
21. Mai 2024 Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Hans Heinrich Knüsli, Steuerrichter Marc Gerber, Steuerrichter Christian Griesser und Gerichtsschreiberin Sophia Stephani In Sachen A, Rekurrent, vertreten durch B gegen Kanton Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019
- 2 - hat sich ergeben: A. A (Jahrgang 19xx, nachfolgend der Pflichtige) ist … von Beruf und gründete 2011 die beiden Gesellschaften C AG (nachfolgend C AG) und D AG (nachfolgend D AG), deren Geschicke er in der Folge als Alleineigentümer, einziges Mitglied des Ver- waltungsrats und Geschäftsleiter bestimmte. Die C AG beschäftigte neben dem Pflichti- gen weiteres Personal (durchschnittlich fünf Vollzeitmitarbeiter), u.a. … Hauptkundin der C AG mit einem Auftragsvolumen von rund 80 % waren die durch den Vater des Pflich- tigen, E, 2012 gegründete und beherrschte F AG, und die ebenfalls E gehörende, seit 1972 aktive Kommanditgesellschaft G & Co. Wegen seines fortgeschrittenen Alters re- duzierte E seine geschäftlichen Aktivitäten (…) zusehends, sodass das Auftragsvolumen der C AG zurückzugehen drohte. Der Pflichtige bzw. seine Gesellschaften schlossen deshalb in den Jahren 2017 bis 2019 unabhängig von seinem Vater (einmalig) Projekte ab, die sehr erfolgreich über die Bühne gingen. Beide Gesellschaften des Pflichtigen wurden 2022 wieder aus dem Handelsregister gelöscht. Im Jahr 2019 verdiente der Pflichtige bei der C AG Fr. 511'155.- netto und erhielt von der D AG eine Verwaltungsratsentschädigung in Höhe von netto Fr. 4'689.-. Zusam- men mit dem Eigenmietwert (abzgl. effektive Liegenschaftenunterhaltskosten) von Fr. 18'270.- für die selbstbewohnte Attikawohnung am … 21, in H, sowie einem Wert- schriftenertrag von Fr. 1'071'563.- ergaben sich gemäss Selbstdeklaration steuerbare Einkünfte von Fr. 1'605'677.-. Diese wurden geschmälert durch einen auf die energeti- sche Sanierung der Ferienliegenschaft in I zurückzuführenden Überschuss an Unterhaltskosten in Höhe von Fr. 349'352.-. Beim Wertschriftenertrag gemäss Wertschriftenverzeichnis sticht einkommensseits vor allem die Dividende der C AG in Höhe von Fr. 1'000'000.- ins Auge, die als Ertrag aus einer qualifizierten Beteiligung bezeichnet war. Den Steuerwert der 5'000 (von 5'000 liberierten) Aktien der C AG ver- anschlagte der Pflichtige auf Fr. 5 Mio. Nach Abzügen bezifferte der Pflichtige sein steu- erbares Einkommen insgesamt auf Fr. 1'238'199.-, bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 15'647'579.-. Mit Auflage vom 23. November 2021 stellte die Steuerkommissärin Fragen zum nunmehr nicht mehr strittigen Unterhalt betr. die Liegenschaft in I und forderte den Pflichtigen auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Der Pflichtige liess die Auflage am 15. März 2022 durch seinen Vertreter per E-Mail beantworten. 2 ST.2023.53
- 3 - Am 9. August 2022 fand offenbar eine Sitzung mit dem Vertreter des Pflichtigen und der Steuerkommissärin statt. Ein Protokoll dieser Sitzung ist allerdings nicht akten- kundig. Mit Einschätzungsvorschlägen vom 10. August und 23. August 2022 informierte die Steuerkommissärin den Pflichtigen (offenbar erneut) u.a. darüber, dass sie eine Erhöhung des Vermögenssteuerwerts der Aktien der C AG von Fr. 5'000'000.- auf Fr. 11'600'000.- in Erwägung ziehe, gemäss Bewertung der Dienstabteilung Wertschrif- tenbewertung des kantonalen Steueramts. Der in der Steuererklärung angegebene Wert sei für die Steuerbehörde in Bezug auf eine operative Dienstleistungsgesellschaft nicht nachvollziehbar hergeleitet. Gemäss Bewertungsmeldung vom 19. August 2021 war der vorgeschlagene Wert gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 28. August 2008 (nachfolgend KS 28) zustandegekommen: Ertragswert Geschäftsjahr Erfolg Jahresrechnung Korrektur Gewichtung Massgebend (n) Fr. Fr. Fr. 01.01.2019- 1'011'056.- 0.- 1 1'011'056.- 31.12.2019 (n-1) 01.01.2018- 1'627'918.- 0.- 1 1'627'918.- 31.12.2018 (n-2) 01.01.2017 591'896.- 0.- 1 591'896.- 31.12.2017 Total 3'230'870.- Anrechenbares Jahresergebnis im Durchschnitt (:3) 1'076'956.67 Total einfacher Ertragswert (kapitalisiert mit 7%) 15'385'095.24.- Substanzwert Fr. Liberiertes Eigenkapital 500'000.- Gesetzliche Gewinnreserven 250'000.- 2 ST.2023.53
- 4 - Freiwillige Gewinnreserven 1'000'000.- Bilanzgewinn/-verlust 2'082'705.- Gesamtausschüttung fällig nach Bewertungsstichtag 250'000.- Total einfacher Substanzwert 4'082'705.- Unternehmenswert Fr. Ertragswert 15'385'095.24.- 2x gewichtet 30'770'190.48 Substanzwert 4'082'705.- 1x gewichtet 4'082'705.- Total 34'852'895.48 Total Unternehmenswert (:3) 11'617'631.83 Wert pro Aktie brutto (Total 5'000 Aktien; gerundet) 2'320.- Mit E-Mail vom 6. September 2022 lehnte der Pflichtige den Vorschlag der Steu- erkommissärin in Bezug auf die Aktienbewertung ab. Die vorgeschlagenen Änderungen beim Liegenschaftenunterhalt akzeptierte er. Mit Einschätzungsentscheid vom 13. September 2022 schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Steuerperiode 2019 mit einem steuerbaren Einkom- men von Fr. 1'304'100.- (davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Fr. 1'000'000.-) ein. Das steuerbare Vermögen setzte es auf Fr. 20'303'000.- (satzbestimmend Fr. 20'807'000.-) fest. Wie angekündigt wurde der Wert der Aktien der C AG auf Fr. 11'600'000.- erhöht. B. Mit Einsprache vom 17. Oktober 2022 stellte sich der Pflichtige u.a. auf den Standpunkt, dass Unternehmen, die vom Inhaber persönlich geführt würden, kaum verkäuflich seien. Dies treffe auch für die durch den Pflichtigen als Alleinaktionär geführte C AG zu. Die Differenz zwischen dem durch das kantonale Steueramt ermittelten Eigen- kapital von Fr. 4'082'700.- und dem angeblichen Verkehrswert gemäss § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) von Fr. 11'600'000.- entspreche einem Goodwill für Gewinnaussichten, Kundenpotenzial, Qualität des Managements, etc. von Fr. 7'517'300.-. Es sei offensichtlich, dass die Voraussetzungen für die Annahme von Goodwill in dieser (absurden) Höhe nicht gegeben seien. Die C AG sei höchstens zum Substanzwert zu bewerten. 2 ST.2023.53
- 5 - Das kantonale Steueramt wies die Einsprache unter Verweis auf die Vorgaben des KS 28 mit Entscheid vom 13. Januar 2023 ab. C. Mit Rekurs vom 15. Februar 2024 verlangte der Pflichtige erneut, die Aktien der C AG seien zum Substanzwert von Fr. 4'080'000.- zu berücksichtigen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten des kantonalen Steueramts. Er wies erneut da- rauf hin, dass es doch offensichtlich sei, dass kein Käufer einen Goodwill von rund Fr. 7,5 Mio. für ein Dienstleistungsunternehmen mit durchschnittlich fünf Vollzeitmitar- beitern, ohne wiederkehrende Aufträge und ohne nachhaltigen Auftragsbestand bezah- len würde. Die Akquisition von Aufträgen liege allein bei ihm selber, dem Alleinaktionär und Geschäftsführer. Das kantonale Steueramt schloss mit Rekursantwort vom 1. März 2023 auf Ab- weisung des Rechtsmittels. Auf die Parteivorbringen wird soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewer- tet. Massgebend ist der Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG). Allgemein ist der Verkehrswert der objektive Marktwert, der einem Vermögensobjekt am jeweiligen Stichtag zukommt. Er ist jener Wert, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr normalerweise zu erzielen wäre, den also ein Käufer unter norma- len Umständen für ein Objekt zahlen würde (Teuscher/Lobsinger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A., 2022, Art. 14 N 4 StHG). Massgeblich ist dabei eine "technisch-" bzw. "rechtlich-objektive" Betrachtungsweise (RB 1998 Nr. 140, 1989 Nr. 26; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuer- gesetz, 4. A., 2021, § 16 N 97 StG). 2 ST.2023.53
- 6 -
b) aa) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere ist gemäss Ziff. B.I.2 der Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer vom 1. November 2016 (ZStB 39.1) nach dem KS 28 zu ermitteln. Die SSK hat zudem am 16. Dezember 2010 einen Kommentar zum KS 28 veröffentlicht und diesen periodisch angepasst und ergänzt (nachfolgend Kommentar). Das KS 28 bezweckt im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nichtkotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer zu erreichen. Sie ist zwar weder Bundesrecht noch interkantonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthält und weder Rechte noch Pflichten begründet. Sie gilt indessen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverläs- sigste Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihm die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen mas- sgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.2 mit Verweis auf BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017, E. 5.2.1; BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168/2013, E. 3.6; BGr, 15. April 2010, 2C_504/2009, E. 3.3). Den im KS 28 formu- lierten Grundsätzen liegt allgemein der Gedanke zugrunde, dass der Verkehrswert er- fahrungsgemäss vom bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragskraft der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren beeinflusst wird, wie beispielsweise durch das Vermögen der Gesellschaft (Kapital, Reserven), die Liquidität der Unternehmung, Stabilität des Ge- schäftsbetriebes usw. (VGr, 26. August 2020, SB.2020.00024, E. 3.2.3, mit weiteren Hinweisen). bb) Die allgemeine, schematische Regelung im KS 28 gilt mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit auch bei Einmann-Aktiengesellschaften sowie personenbezogenen KMU-Unternehmen (VGr, 1. Februar 2017, SB.2016.00053 + SB.2016.00054; vgl. auch für eine den Namen des Gründers tragende Anwalts-Aktiengesellschaft VGr, 26. Au- gust 2020, SB.2020.00024). Bei juristischen Personen, die durch den Inhaber geführt und durch diesen beherrscht werden, und deren Erfolg zu einem erheblichen Teil durch die Motivation, Schaffenskraft und die persönlichen Beziehungen des Gründers ("Pat- rons") zurückzuführen ist, besteht regelmässig die Gefahr, dass Lohn und Bonus im Arbeitsvertrag, bei dem es sich um ein klassisches Insichgeschäft handelt, bewusst und entgegen dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien zu niedrig festgesetzt wurden (Simulation; Art. 18 Abs. 1 OR; zum Thema Simulation und Drittvergleich StRG, 2 ST.2023.53
- 7 -
19. April 2023, 2 DB.2020.227 / 2 ST.2020.266, bestätigt durch VGr, 27. März 2024, SB.2023.00052; StRG, 10. Dezember 2018, 2 ST.2017.306; StRG, 26. Februar 2019, 1 ST.2017.255, bestätigt durch VGr, 16. Dezember 2020, SB.2019.00029 und BGr,
25. August 2021, 2C_153/2021; StRG, 14. Mai 2019, 2 DB.2017.144/ 2 ST.2017.182, bestätigt durch VGr, 23. Oktober 2019, SB.2019.00055; StRG, 4. November 2021, 2 DB.2020.165/2 ST.2020.193; zur Situation in Bezug auf Unternehmerlöhne vor Ein- führung der Privilegierung von Dividendenerträgen aus qualifizierten Beteiligungen STRK, 20. Juni 2006, 2 ST.2004.500/2 DB.2004.94). Für die Steuerpflichtigen in ihrer Doppelrolle als beherrschende Aktionäre und Arbeitnehmer gibt es keinerlei Veranlas- sung, über das wesentliche Element des Vertrags (die Leistung von Arbeit gegen einen bestimmten Lohn) eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Vereinbarung zu treffen, steht es ihnen doch jederzeit frei, sich ihren "Bonus" durch einen entspre- chenden Griff in die "Dividendenkasse" anderweitig zu beschaffen, entweder direkt oder durch Thesaurierung in einem (verzweigten) konzernähnlichen Firmenkonstrukt. Es ist offensichtlich, dass die Faktoren "Lohn" und "Marktwert der Gesellschaft" sich gegensei- tig beeinflussen bzw. bedingen. Als Kehrseite der Medaille kann so ein zu niedriger, dem Drittvergleich nicht entsprechender Lohn bei Anwendung des KS 28 bei Einmann- oder stark durch ihre Inhaber geprägten Aktiengesellschaften selbstredend zu Ergebnissen führen, welche auf dem freien Markt Dritten gegenüber nur schwer erzielbar wären. Im Scheidungsverfahren im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung etwa gilt deshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (jedenfalls bei der Bewertung von Einzelunternehmen) richtigerweise als "Verkehrswert" der reine Substanzwert (vgl. BGr,
24. November 2022, 5A_361/2022, E. 3). Eine Korrektur nach unten bei der Bewertung der Gesellschaft im Rahmen der persönlichen Steuerveranlagung des Inhabers bzw. der Inhaberin müsste indessen so gesehen zwingend auch zu einer Anpassung des Lohns führen (StRG, 22. April 2015, 1 ST.2014.46, E. 3/b/bb), was indessen regelmässig kaum im Interesse der Inhaber bzw. der Inhaberin sein kann, würde doch eine drittvergleichskonforme Anpassung des Verhältnisses Lohn zu Dividende unangenehme steuerrechtliche und sozialversiche- rungsrechtliche Folgen zeitigen. Steuerpflichtige sind im Übrigen ganz allgemein an die von ihnen gewählte zivilrechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen be- herrschter Firma und sich selber bzw. zwischen Gesellschaften in einem beherrschten Firmenkonstrukt (BGr, 20. April 2023, 9C_679/2021, E. 5.2.1) und könnten sich (ganz im Gegensatz zu einer Gegenpartei in einem Zivilverfahren bzw. der Steuerbehörden) im vorliegenden Zusammenhang selbstverständlich nicht darauf berufen, sie hätten aus 2 ST.2023.53
- 8 - welchen Gründen auch immer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der gar nicht den wahren Wert der Arbeitsleistung des angestellten Firmeninhabers bzw. der Firmeninha- berin abbilde bzw. einen zu niedrigen Lohn ausweise. Die Frage, ob das KS 28 bei solchen Konstellationen zu einem mit Bezug auf § 39 Abs. 1 StG, der den "Verkehrswert" unmissverständlich vorschreibt, sachgerechten Ergebnis bzw. zu einem auf dem freien Markt erzielbaren Preis führt, spielt damit grundsätzlich keine Rolle. Verfahrensgegen- stand ist regelmässig einzig, ob der allein durch den Einsatz des Aktionärs erzielte Ertrag (aus Arbeit), der fälschlicherweise nicht als solcher ertragsmindernd verbucht wurde, in die Bewertung einzufliessen hat oder nicht. Die Gerichtsinstanzen haben diese Frage mehrfach abschliessend bejaht (StRG, 30. Juli 2019, 1 ST.2018.128, bestätigt durch VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087 und BGr, 9. März 2020, 2C_93/2020; vgl. auch StRG, 14. Juli 2017, 1 ST.2016.322; VGr, 31. Januar 2018, SB.2017.00104; BGr,
6. Mai 2019, 2C_277/2018; StRG, 22. April 2015, 1 ST.2014.46). cc) Die Steuerbehörden dürfen aus Gründen der Praktikabilität schematische Regelungen aufstellen und aufgrund von Durchnittserfahrungen oder Wahrscheinlich- keitsmassstäben vereinfachen, sofern die dadurch bewirkte Erleichterung in der Rechts- anwendung nicht durch die Rechtsgleichheit gebotene Differenzierungen allzu sehr stra- paziert wird. Nicht zuletzt bei der Vermögenssteuer, wo die Belastung i.d.R. ohnehin nicht sehr stark ins Gewicht fällt, drängt sich eine schematisierte Lösung auf, welche den Bedürfnissen einer effizienten Verwaltung gerecht wird. Das KS 28 stellt eine schemati- sierte Lösung dar, welche eine effiziente Verwaltung ermöglicht, der aber gleichzeitig ein gewisser Unschärfebereich eigen ist. Eine Abweichung vom KS 28 ohne ausreichende Gründe würde gegenüber den anderen Steuerpflichtigen in vergleichbaren Vermögens- verhältnissen, deren Wertschriften ebenfalls gestützt auf das KS 28 bewertet wurden bzw. werden, zu einer Besserstellung führen, welche mit dem Rechtgleichheitsgebot nicht vereinbar wäre (VGr, 26. August 2020, SB.2020.00024, E. 2.4.2 f.). Vom KS 28 ist nach der Rechtsprechung deshalb ganz ausnahmsweise nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist (VGr, 26. August 2020, SB.2020.00024; BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E.3.6; BGr,
18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.6; BGr, 15. April 2010, 2C_503/2009, E. 3.3; StE 1999 B 52.41 Nr. 2; im Ergebnis ebenso das Bundesgericht in StE 1997 B 22.2 Nr. 13). Praxisgemäss ist der Sachverhalt, der eine vom KS 28 abwei- chende Beurteilung erheischt, vom Steuerpflichtigen zu substantiieren und zu beweisen, da die Bewertung aufgrund des KS 28 (= Mittel aus dem gewichteten Ertrags- und 2 ST.2023.53
- 9 - Substanzwert des Unternehmens) für die zutreffende Vermutung streitet, sie gebe den Verkehrswert richtig wieder, sodass der vom Fiskus für diesen Wert zu leistende Nachweis als erbracht gilt und es am Steuerpflichtigen liegt, den Gegenbeweis anzutre- ten (VGr, 1. Februar 2017, SB.2016.00053, E. 4.3; vgl. auch u.a. StRG 22. April 2015, 1 ST.2014.46; E. 3.a/bb; StRG, 29. Mai 2015, 1 ST.2015.43, E. 1c am Ende; StRG,
18. Februar 2020, 2 ST.2017.257, E. 1.a/dd).
c) Der Unternehmenswert von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunter- nehmen ergibt sich gemäss Rz 34 des KS 28 aus der zweimaligen Gewichtung des Er- tragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten. Diese Art der Bewertung wird auch "Praktikermethode" genannt. Die Jahresrechnungen der zu bewertenden Gesellschaft bilden die Grundlage für die Bestimmung des Ertragswerts, wobei für die Berechnung zwei Modelle zur Ver- fügung stehen: Entweder wird (Modell 1) auf die Geschäftsjahre (n) und (n-1), unter dop- pelter Gewichtung des Geschäftsjahrs (n), oder (Modell 2) auf die Geschäftsjahre (n), (n-1) und (n-2), unter je einfacher Gewichtung, abgestellt (Rz 7 Abs. 1 und Rz 8 Abs. 2 des KS 28). Als Ertragswert ist der kapitalisierte, allenfalls um Aufrechnungen und Abzüge korrigierte Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre heranzuziehen (Rz 8 Abs. 1 und Rz 9 des KS 28). Die Jahresrechnung (n) ist die Grundlage zur Bestimmung des Substanzwertes der zu bewertenden Gesellschaft (Rz 11 Abs. 1 des KS 28).
2. a) Die Steuerbehörden sind bei der Bewertung der operativ tätigen C AG den Vorgaben des KS 28 gefolgt (Praktikermethode; zweimalige Gewichtung des Ertrags- werts, einmalige Gewichtung des Substanzwerts). Der Ertragswert wurde nicht aus- nahmsweise einmal gewichtet, wie das für Einmann-Aktiengesellschaften ausnahms- weise vorgesehen ist, weil die C AG neben dem Pflichtigen noch weitere für das operative Geschäft wesentliche Mitarbeiter beschäftigt. Voraussetzung für die bloss ein- fache Gewichtung des Ertragswerts ist nämlich, dass die Wertschöpfung allein vom Allein- oder Mehrheitsaktionär erzielt und mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt wird (Kommentar S. 10. oben). Sodann treffen keine der in Rz. 9 Abs. 2a des KS 28 erwähnten ausserordentliche Ereignisse auf den vorliegenden Sachverhalt zu (Kapitalgewinne, Auflösung von 2 ST.2023.53
- 10 - Reserven oder gewisse Rückstellungen), die eine Gewinnkorrektur ermöglichen könn- ten. Das (rechnerische) Ergebnis, welches durch die Anwendung des KS 28 resultiert, wird vom Pflichtigen im Übrigen nicht in Frage gestellt. Das kantonale Steueramt hat den Wert der C AG im Einschätzungs- und Einspracheentscheid beim steuerbaren Vermö- gen des Pflichtigen damit in der richtigen Höhe berücksichtigt.
b) aa) Wie gesehen endet damit die Untersuchungspflicht der Steuerbehörden ohne Weiteres, und es liegt am Pflichtigen, ein anderes Ergebnis herzuleiten und mit Beweisen sowie detaillierten Sachverhaltsdarstellungen und fundierten Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung zu untermauern. Dass der Pflichtige auf dem freien Markt für sein Dienstleistungsunternehmen unter Umständen für den Preis, den das KS 28 vorgibt, keine Käufer finden könnte, ist durchaus möglich. Die Akquisition von Neukun- den obliegt in der C AG einzig ihm, der als Sohn nicht zuletzt von der Bekanntheit des durch seinen Vater vor Jahrzehnten aufgebauten Dienstleistungsunternehmens G & Co. und der im Jahr 2012 verkauften Unternehmung J AG (die frühere K AG) profitieren kann. Im resultierenden Preis wäre auch die Tatsache gespiegelt, dass der Geschäfts- gang der C AG aus Sicht des Markts sehr stark durch die Einflussnahme, die persönli- chen Beziehungen, das umfassende Know How, die Marktkenntnis und die engagierte Mitarbeit des Eigentümers geprägt ist. Ohne eine klar formulierte (indes wohl entspre- chend stark kaufpreistreibende) Klausel, welche eine langjährige Bindung und ein ebenso langjähriges volles Engagement des jetzigen in Personalunion vereinten Eigen- tümers und Geschäftsführers (CEO) garantierte, erwiese sich das Kaufobjekt für den durchschnittlichen Investor zum Wert, den das KS 28 als massgeblich vorgibt, möglich- erweise als uninteressant. Auch wenn die Argumente des Pflichtigen zuträfen, käme diesem "objektiven" Marktpreis nach der weiter oben ausführlich zitierten Gerichtspraxis mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit, dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und auf das im Steuerrecht geltende "arm's length"-Prinzip im Rahmen der Vermögensbesteuerung keine Bedeutung zu (so auch BGr, 27. August 2020, 2C_866/2019, E. 6.2.2.). Die vom Pflichtigen beantragte Erhebung von Preisen, die in den letzten zwei bis fünf Jahren bei Verkauf von ähnlichen Dienstleistungsunternehmen erzielt wurden, läuft damit ins Leere. bb) Steht ein niedriger potentieller Verkaufspreis für die stark personenbezo- gene C AG im Raum, wäre in einem allerersten Schritt zu untersuchen, ob der Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, der sich der Pflichtige bezahlt, seiner Stellung als auf 2 ST.2023.53
- 11 - dem Markt mit ähnlichen Unternehmen bestens vernetzten CEO eines florierenden Dienstleistungsunternehmens mit je nach Auftragslage stark schwankenden Gewinnen gerecht wird. Solange dieser Lohn nicht durch Bestellung einer sachverständigen Per- son auf seine Drittkonformität überprüft worden ist, kann und darf das Resultat, welches sich aus der Anwendung des KS 28 ergibt, von vornherein nicht korrigiert werden. Die allenfalls gebotene Korrektur wäre im Übrigen unter Umständen gar nicht im Interesse des Pflichtigen, denn die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen wären bei einer Anhebung des Lohns vermutungswiese viel gravierender als die Steu- erersparnis im Bereich der Vermögenssteuer durch Einsetzung des unabhängig festzu- stellenden objektiv richtigen Verkehrswerts der Aktien. Die Diskrepanz ist vorliegend nicht derart augenscheinlich, als dass sich eine Untersuchung auf Stufe Steuerrekurs- gericht für die Steuerperiode 2019 aufdrängt. Bei einer seriösen Unternehmensbewertung stünde an allererster Stelle die sorgfältige Überprüfung der Angemessenheit (Drittvergleichskonformität) des Unterneh- merlohns und des Geschäftsaufwands. Diese beiden Faktoren sind direkt voneinander abhängig. Es bleibt dem kantonalen Steueramt überlassen, den Sachverhalt allenfalls in den Folgeperioden beim Pflichtigen und der C AG gründlich zu untersuchen und falls nötig die gebotenen Aufrechnungen vorzunehmen, unter entsprechender Senkung des Vermögenssteuerwerts der Aktien beim Pflichtigen auf einen reduzierten Verkehrswert (entweder nach KS 28 oder bei Vorliegen eines unabhängigen Gutachtens auf den gut- acherlich festgestellten wahren Verkehrswert gemäss § 39 Abs. 1 StG).
3. Nach alledem ist der Rekurs abzuweisen, und es bleibt bei der durch das kantonale Steueramt vorgenommenen Bewertung gemäss KS 28. Die Kosten sind aus- gangsgemäss dem Pflichtigen aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädi- gung zu (§ 151 StG und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 ST.2023.53