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ST.2019.89

Staats- und Gemeindesteuern 2012

Zh Steuerrekursgericht · 2017-11-13 · Deutsch ZH

Liegenschaftenunterhalt: Für die Selbstverwaltung von Liegenschaften im Privatvermögen ist kein Unterhaltsabzug zulässig. Dies gilt auch für damit zusammenhängende Fahrkosten.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 ST.2019.89

- 5 - Richtig ist, dass sowohl das Schreiben vom 25. Oktober 2017 als auch die Einschätzung vom 13. November 2017 dem Pflichtigen und nicht dem Vertreter Rechtsanwalt B zugestellt worden sind. Vorliegend ist jedoch unerheblich, dass diese Zustellungen nicht ordnungsgemäss an den Vertreter des Pflichtigen erfolgten, da durch die fristgerechte Einspracheerhebung des Vertreters des Pflichtigen am

21. Dezember 2017 gemäss § 130 Abs. 2 lit. a StG ein Stillstand der Veranlagungsfrist eingetreten ist. Offensichtlich erhielt der Vertreter des Pflichtigen damit (rechtzeitig) Kenntnis vom Einschätzungsentscheid vom 13. November 2017, so dass der Pflichtige durch die mangelhafte Zustellung des Einschätzungsentscheids keine Nachteile erlitt. Damit ist der Einrede der Veranlagungsverjährung der Steuerperiode 2012 nicht statt- zugeben.

E. 3 Voraussetzung zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen ist ein rechtliches Interesse). Fehlt es an einem schutzwürdigen Anfech- tungsinteresse (sog. Beschwer), so ist auf das Rechtsmittel insoweit nicht einzutreten. Mithin ist zum Rechtsmittel nur berechtigt, wer durch einen mit diesen Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheid beschwert ist, d.h. in seinen Rechten betroffen wird. Dabei kommt es allein auf die Auswirkungen des Entscheiddispositivs an. Allein dieses ent- hält nämlich den rechtsverbindlichen und der Rechtskraft zugänglichen materiellen Entscheid, nicht die hierzu gegebene Begründung. Aus diesem Grund können Ent- scheide nach ständiger Rechtsprechung nur bezüglich ihres Dispositivs (einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsregelung) angefochten werden. Die Motive des Ent- scheids können nicht selbstständig als falsch gerügt werden, sondern lediglich in Ver- bindung mit einem Begehren auf Änderung des Dispositivs (RB 2001 Nr. 106 mit weite- ren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N 12 ff. StG mit weiteren Hinwei- sen)

E. 4 a) Der Pflichtige lässt ausführen, dass der Steuerkommissär für die verzö- gerte Steuerveranlagung im Kanton Schwyz verantwortlich sei und führt dazu Ver- schiedenes aus. Einen Antrag, das Dispositiv des Einspracheentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 4. April 2019 und insbesondere die festge- setzten Steuerfaktoren zu ändern, stellt der Pflichtige nicht. Damit fehlt es ihm an ei- nem schutzwürdigen Interesse. 2 ST.2019.89

- 6 - Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.

b) Nicht nachvollziehbar und ebenfalls nicht mit einem Antrag zur Änderung des Dispositivs des Einspracheentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 4. April 2019 verbunden sind die Ausführungen zu den Anträgen des Pflich- tigen im Einschätzungsverfahren. Auch darauf ist nicht einzutreten.

c) Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Pflichtigen über die Zuständigkeit der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz betreffend Steuerveranla- gung und Erstellung der Internationalen Steuerausscheidung sowie die Verbindlichkeit der Steuerveranlagungen des Kantons Schwyz für den Kanton Zürich betreffend die vorliegend strittige Veranlagung der Steuerperiode 2012. Auch diesbezüglich fehlt es an einem Antrag zur Änderung des Dispositivs des Einspracheentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 4. April 2019. Zudem fügt der Pflichtige dies- bezüglich auch an, dass diese Ausführungen "Gegenstand eines späteren Verfahrens sein" werden und nur nachweisen sollen, dass der Steuerkommissär gesetzwidrig ge- handelt habe.

E. 5 a) Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer- pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Er- werbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhalten (§ 3 Abs. 1 StG). Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstät- ten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen, vermitteln oder damit handeln (§ 4 Abs. 1 StG). Diese gesetzliche Ordnung deckt sich mit den bundesrechtlichen Vorga- ben von Art. 3 und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG).

b) Steuerpflichtige, die im Kanton Zürich nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerba- ren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten weltweiten Einkommen und 2 ST.2019.89

- 7 - Vermögen entspricht, steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt (§ 6 Abs. 1 StG). Mit diesem sog. Progressionsvorbehalt soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige, die für Teile ihres Einkommens und Vermögens in verschiedenen Kantonen steuerpflichtige sind, steuerlich besser fahren, als jene Steuerpflichtige, die ihr gesamtes Einkommen und Vermögen in einem einzigen Kanton zur versteuern ha- ben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 6 N 10 StG). Zur Vermeidung einer Doppelbe- steuerung ist bei Steuerpflichtigen, die für Teile ihres Einkommens und Vermögens in verschiedenen Kantonen steuerpflichtig sind, eine interkantonale Steuerausscheidung nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppel- besteuerung vorzunehmen (§ 5 Abs. 3 StG).

c) Gegenstand und Umfang der steuerbaren Einkünfte, Abzüge und Vermö- genswerte wie auch die Festlegung dessen, was von der hiesigen Steuerpflicht ausge- nommen ist und zu welchem Steuersatz das steuerbare Substrat im Kanton Zürich be- steuert wird, richten sich vorliegend nach dem Zürcher Steuergesetz und nicht nach schwyzerischem Recht (Roman Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 25 N 16 in fine; Höhn/Mäusli, Interkantona- les Steuerrecht, 4. A., 2000, § 21 N 7a; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 5 N 37 und § 6 N 7 StG). Der Kanton Zürich berechnet das gesamte steuerbare Vermögen und Einkommen so, als ob die steuerpflichtige Person ganz der zürcherischen Steuerhoheit unterstände und besteuert davon die Quote, welche ihm die bundesrechtlichen Aus- scheidungsregeln zuweisen. Die Steuerhoheit des Kantons Zürich, welcher Personen mit Wohnsitz oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Kanton Zürich unterworfen sind, findet ihre Grenze einzig aufgrund des Verbots der Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Vorbemerkungen zu §§ 3 - 15 N 6 StG). Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass kein Verstoss gegen das Doppelbe- steuerungsverbot vorliegt, wenn das auf den Kanton Zürich entfallende Einkommen und Vermögen nach dem Steuersatz des gesamten Einkommens und Vermögens be- steuert wird (sog. Progressionsvorbehalt).

d) Hat ein Steuerpflichtiger in mehreren Kantonen ein Steuerdomizil, so ist die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons gemäss Art. 39 Abs. 2 Satz 2 StHG gehalten, der Behörde des anderen Kantons von der Steuererklärung und der Veranlagung Mittei- lung zu machen. Damit wird erreicht, dass der Steuerpflichtige in Steuerausschei- 2 ST.2019.89

- 8 - dungsfällen nur noch eine Steuererklärung an seinem Hauptsteuerdomizil abzugeben braucht (Zweifel/Hunziker, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundes- gesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden,

3. A., 2017, Art. 39 N 26 StHG). Dennoch wird auch in diesem Kanton ein Veranla- gungsverfahren nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht durchgeführt (Art. 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgeset- zes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001 [VO StHG]). Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung, einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfällige Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit (Art. 2 Abs. 3 VO StHG). Aufgrund dieser Meldepflicht erhält der Wohnsitzkanton im Verhältnis zu den Nebensteuerdomizilkantonen faktisch eine Führungsrolle (BGE 142 II 182 E. 3.2.3; VGr, 2. Dezember 2015, SB.2015.00021, E. 3.2, www.vgrzh.ch; KS-SSK Nr. 16 vom

31. August 2001). Entgegen der Auffassung des Pflichtigen verhält es sich jedoch nicht so, dass der Nebensteuerdomizilkanton die Veranlagung des Hauptsteuerdomizils ab- zuwarten hätte (VGr, 2. Dezember 2015, SB.2015.00021, E. 3.3 ff., www.vgrzh.ch).

e) Nach dem Gesagten ist daher der Liegenschaftenkanton befugt, ein Veran- lagungsverfahren nach seinem Recht durchzuführen und dieses mit einem Steuerent- scheid abzuschliessen. Es gelten dabei für beschränkt steuerpflichtige Personen ge- nau die gleichen Verfahrensrechte und -pflichten wie für unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Ebenso nimmt jeder beteiligte Kanton die Steuerveranlagung nach seinen eigenen materiellen gesetzlichen Bestimmungen und seiner eigenen Steuerpraxis vor. Trotz Steuerharmonisierung gibt es diesbezüglich unter den Kantonen noch zahlreiche Divergenzen (z.B. Bewertung von Liegenschaften, Eigenmietwertbesteuerung, Pau- schalsätze für Abzüge, Sozialabzüge usw.). Sowohl der Einschätzungsentscheid vom 28. November 2018 als auch der Einspracheentscheid vom 4. April 2019 wurden damit korrekterweise vom kantonalen Steueramt entschieden. Der Antrag des Pflichtigen, allein auf den Entscheid des Kan- tons Schwyz vom 30. Mai 2017 abzustellen, ist damit abzuweisen.

E. 6 a) Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter Unterhaltskosten Aufwen- dungen zu verstehen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bis- 2 ST.2019.89

- 9 - heriger Werte ist und die in längeren oder kürzeren Zeitabständen wiederkehren (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 36 ff. StG). Dazu gehören insbesondere die Kosten, die der Instandhaltung des Grundstücks oder seiner Instandstellung dienen, d.h. der Nachholung unterbliebener Instandhaltung, § 30 Abs. 2 StG (VGr, 22. April 1986 = StE 1987 B 44.13.1 Nr. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 40 ff. StG), so dass das Grundstück weiterhin – allenfalls "modernisiert" – seinen bisherigen Verwendungs- zweck erfüllen kann. Nicht abzugsfähig sind dagegen all jene Aufwendungen, die sich als Lebenshaltungskosten erweisen (§ 33 lit. a StG). Dies ist dann der Fall, wenn sie weder dem Unterhalt noch der Schaffung liegenschaftlicher Werte, sondern einzig der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und Neigungen eines Steuerpflichtigen dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Art. 1 - 48 DBG, 2001, Art. 34 N 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter § 30 N 65).

b) Besorgt eine steuerpflichtige Person die Verwaltung ihres (beweglichen wie unbeweglichen) Vermögens selbst, kann sie dafür keinen Abzug beanspruchen. Nur Drittkosten sind abzugsfähig (§ 30 Abs. 1 und 2 StG). Somit können Eigenleistun- gen nicht steuermindernd geltend gemacht werden (StRG, 16. Dezember 2016, 2 DB.2016.155/2 ST.2016.183, E. 2 und 4.b; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 13 und N 108 StG). Dies ist auch im Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steu- erliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegen- schaften vom 13. November 2009 (ZStB Nr. 18/821; im Folgenden Merkblatt) aus- drücklich festgehalten.

c) Sind Unterhaltsleistungen, die ein Eigentümer selber für seine Liegenschaft erbracht hat, nach dem in E. 6 a+b Gesagten nicht abzugsfähig, so gilt dies grundsätz- lich auch für die mit der Erbringung dieser Unterhaltsleistungen zusammenhängenden weiteren Unkosten. Nimmt ein Eigentümer nämlich die Unterhaltsleistungen selber vor oder beteiligt er sich an solchen, die durch Drittpersonen ausgeführt werden, so kann er zwar das hierfür erforderliche Material als Unterhalt geltend machen, nicht jedoch damit verbundene weitere Aufwendungen, wie z.B. eigene Fahrspesen (StRG,

16. Dezember 2016, 2 DB.2016.155/2 ST.2016.183, E. 4.b). In keiner Weise sind Fahr- ten für Bemusterung oder solche zur Bank bzw. Post zwecks Bezahlung von Rechnun- gen als Aufwendungen zu berücksichtigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 13, 65, 108 StG). 2 ST.2019.89

- 10 -

E. 7 a) Festzuhalten ist zunächst, dass der Pflichtige entsprechend den obigen Erwägungen für die Selbstverwaltung der Liegenschaft ...weg 7 in D weder ein Eigen- honorar geltend machen kann noch die weiteren, durch ihn selber erbrachten Leistun- gen in Zusammenhang mit dem Unterhalt der Liegenschaft, wie Fahrtkosten für die Beschaffung von Baumaterialien, zur Post etc., steuermindernd berücksichtigt werden können.

b) Entgegen den Ausführungen des Pflichtigen wurden die von ihm geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 25'994.- für Transporte zur Beschaffung oder Ver- sendung von Sachen für den Liegenschaftsunterhalt in der vorliegenden Veranlagung nicht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Vielmehr wurde dieser Aufwand im Einschätzungsentscheid vom 13. November 2017 und im Einspracheentscheid vom

4. April 2019 überhaupt nicht steuermindernd berücksichtigt. Diesem Vorgehen ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. E. 6 a-c) ebenfalls zuzustimmen. Zudem ist der Pflichtige auf die Entscheide des Steuerrekursgerichts vom

13. November 2018 (2 ST.2018.267) und des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2019 (SB.2018.00139) zu verweisen.

c) Im Veranlagungsentscheid vom 13. November 2017 und im Einspracheent- scheid vom 4. April 2019 anerkannte der Steuerkommissär die vom Pflichtigen in der Steuererklärung vom 25. August 2014 geltend gemachten Unterhalts- und Verwal- tungskosten in Höhe von Fr. 137'622.- mit Ausnahme der Transportkosten von Fr. 25'994.-, der Aufwendungen für Mobiliar von Fr. 7'321.- und einem Aufwand für die Verwaltung von Privatvermögen durch Dritte von Fr. 25'617.-, womit im Ergebnis Kos- ten von Fr. 78'690.- berücksichtigt wurden.

d) aa) Mit Bezug auf die Kosten für die Restaurierung von Gemälden und Mobiliar bringt der Pflichtige vor, dass es sich um Kosten für die Behebung von Schä- den gehandelt habe, die bei den Bauarbeiten in Zusammenhang mit dem Um- bau/Anbau der Liegenschaft ...weg 7 entstanden seien. Dazu reicht er drei Empfangs- scheine ein betreffend zwei Zahlungen an die Schreinerei E in Höhe von Fr. 3'662.50 und Fr. 3'500.- sowie eine Zahlung an die F AG in Höhe von Fr. 158.75. Die durch die Schreinerei E ausgeführten Arbeiten seien auch bei den Veranlagungen in den Vorjah- ren immer steuermindernd berücksichtigt worden. 2 ST.2019.89

- 11 - bb) Frühere Steuereinschätzungen sind für die Steuerbehörde nicht verbind- lich und begründen keine Vertrauensgrundlage des Steuerpflichtigen für künftige Steu- erperioden. Die Steuerbehörde hat die Steuererklärung in jeder Steuerperiode neu zu prüfen und darf die Einschätzung ohne Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen vornehmen (BGr, 31. Juli 2017, 2C_99/2017, E. 3.3.5). cc) Ferner wurde durch den Pflichtigen nicht substanziiert nachgewiesen, dass es sich bei den durch die Schreinerei E und die F AG durchgeführten Arbeiten um Unterhaltsaufwendungen gemäss § 30 Abs. 2 StG gehandelt hat. Zum einen handelt es sich bei E um einen "Antikschreiner", welcher sich auf die Restauration und Erhal- tung von Antiquitäten spezialisiert hat, was eher dafür spricht, dass es sich um Le- benshaltungskosten gehandelt hat, zum anderen wäre es ohnehin fraglich, ob Restau- rationskosten für Mobilien liegenschaftliche Werte darstellen und als Unterhaltskosten gemäss § 30 Abs. 2 StG anerkannt werden können (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, § 30 N 38 StG).

e) Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, welche weiteren Aufwendungen der Pflichtige mit seinen weitschweifigen Ausführungen in Ziff. 13 seiner Rekursschrift gel- tend machen möchte. Wie bereits in E. 6 dargelegt, können sämtliche Eigenleistungen des Pflichtigen in Zusammenhang mit den Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft ...weg 7 nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

E. 8 Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG), und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. […] 2 ST.2019.89
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung 2 ST.2019.89 Entscheid

13. August 2019 Mitwirkend: Einzelrichterin Micheline Roth und Gerichtsschreiber Benjamin Briner In Sachen A, Rekurrent, vertreten durch RA lic.iur. B, gegen Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012

- 2 - hat sich ergeben: A. Der in der Gemeinde C (SZ) wohnhafte A (nachfolgend der Pflichtige) war als Eigentümer der Liegenschaft ...weg 7, in der zürcherischen Gemeinde D, im Steu- erjahr 2012 im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig. In der Steuererklärung 2012 vom 25. August 2014 deklarierte er bezüglich der im Kanton Zürich gelegenen Liegen- schaft ein steuerbares Einkommen von Fr. 50'944.-. Unter anderem machte er ein Ei- genhonorar – Verwaltung der Liegenschaft samt entsprechender Fahrspesen – sowie Unterhalts- und Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt Fr. 137'622.- geltend. Mit Einschätzungsentscheid vom 13. November 2017 schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 100'300.- (satzbestimmend Fr. 111'900.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'548'000.- (satzbestimmend Fr. 1'684'000.-) ein. Dabei korrigierte es u.a. die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten und liess nur Kosten von Fr. 78'690.- zum Abzug zu. B. In seiner Einsprache vom 21. Dezember 2017 liess der Pflichtige beantra- gen, deklarationsmässig eingeschätzt zu werden. Des Weiteren machte er verschiede- ne Ausführungen über seine Steuerpflichten in seinem Wohnkanton Schwyz, das Vor- gehen der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sowie die Auswirkungen seiner Ein- schätzungen im Kanton Schwyz auf den Kanton Zürich. Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2019 wurde der Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 106'700.- (satzbestimmend Fr. 118'400.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'548'000.- (satzbestimmend Fr. 1'684'000.-) einge- schätzt. Die Unterhaltsaufwendungen des Pflichtigen betreffend die Restauration von Möbeln sowie die durch den Pflichtigen ausgeübten Verwaltungsarbeiten samt der da- mit verbundenen Fahr- und Transporten wurden weiterhin nicht steuermindernd aner- kannt. C. Am 13. Mai 2019 erhob der Pflichtige Rekurs und liess beantragen, den Einspracheentscheid vom 4. April 2019 aufzuheben und es sei die definitive Steuerein- 2 ST.2019.89

- 3 - schätzung 2012 des Kantons Schwyz vom 30. Mai 2017 für beachtlich zu erklären. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Steuer- verwaltung des Kanton Zürich zurückzuweisen. Zudem seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Pflichtigen eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 4. April 2019 sowie auf die Entscheide des Steuerrekursgerichts vom 13. November 2018 (2 ST.2016.267) und des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2019 (SB.2018.00139) – ebenfalls betreffend den Pflichtigen in gleicher Sache betreffend das Steuerjahr 2011 – beantragte das kan- tonale Steueramt den Rekurs abzuweisen. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss § 130 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die Ver- jährung beginnt nicht oder steht still während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens (Abs. 2 lit. a). Die Verjährung beginnt sodann neu mit jeder auf die Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird (Abs. 3 lit. a). Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (Abs. 4).

b) Zu den Amtshandlungen gemäss § 130 Abs. 3 lit. a StG gehören alle Hand- lungen, welche auf Fortführung des Verfahrens gerichtet sind. In Betracht kommt etwa ein Schreiben der Veranlagungsbehörde an die steuerpflichtige Person, mit welchem Unterlagen für die Veranlagung eingefordert werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 130 N 16 StG). Die Unterbre- chungshandlung muss von der Behörde vorgenommen werden, welche zur Feststel- 2 ST.2019.89

- 4 - lung oder Geltendmachung der Steuerforderung zuständig ist. Die Unterbrechungs- gründe bewirken, dass die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren wieder neu zu lau- fen beginnt.

c) Hat die steuerpflichtige Person einen Vertreter bestellt und wurde die Be- vollmächtigung gegenüber den Steuerbehörden kundgetan, so muss die Zustellung seitens des Steueramts an den Vertreter erfolgen, damit sie rechtswirksam ist; die Steuerbehörde ist zur Zustellung an den Vertreter verpflichtet, sofern und solange das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt ist, § 127 StG. Ist die Zustellung nicht (richtigerweise) an den Vertreter, sondern (fälschlicherweise) an die steuerpflichtige Person selbst erfolgt, so erweist sich die Zustellung regelmässig nicht als nichtig. Viel- mehr gilt der Rechtsgrundsatz, dass dem Betroffenen aus einer mangelhaften Eröff- nung kein Nachteil erwachsen darf (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 127 N 20 mit weiteren Nachweisen).

2. a) Der Pflichtige lässt geltend machen, dass das Recht zur Steuerveranla- gung für das Jahr 2012 verjährt sei, da entgegen den Ausführungen im Einspracheent- scheid vom 4. April 2019 die Verjährung nicht unterbrochen worden sei. Insbesondere sei weder dem Pflichtigen selber noch seinem – dem Steuerkommissär bekannten – Vertreter, Rechtsanwalt B, etwas zugestellt worden.

b) aa) Das Recht zur Veranlagung für die Steuerperiode 2012 verjährte vorlie- gend am 31. Dezember 2017. Jedoch teilte der Steuerkommissär dem Pflichtigen am

25. Oktober 2017 mittels eines eingeschriebenen Briefes mit, dass an der Steuerforde- rung nach wie vor festgehalten und weiterhin eine Einschätzung angestrebt werde. Dieses Schreiben wurde dem Pflichtigen auch zugestellt, denn am 3. November 2017 meldete die Post dem kantonalen Steueramt, dass die Sendung aufgrund eines Auf- trags des Pflichtigen noch nicht zugestellt werden konnte und vielleicht noch längere Zeit, höchstens 2 Monate, bei der Post lagern werde. Bereits am 13. November 2017 erfolgte jedoch die Einschätzung der Steuerperiode 2012, was gemäss § 130 Abs. 3 lit. a StG einen Unterbruch der fünfjährigen Verjährungsfrist zur Folge hatte. Diese Ein- schätzung wurde dem Pflichtigen ebenfalls eingeschrieben zugestellt. 2 ST.2019.89

- 5 - Richtig ist, dass sowohl das Schreiben vom 25. Oktober 2017 als auch die Einschätzung vom 13. November 2017 dem Pflichtigen und nicht dem Vertreter Rechtsanwalt B zugestellt worden sind. Vorliegend ist jedoch unerheblich, dass diese Zustellungen nicht ordnungsgemäss an den Vertreter des Pflichtigen erfolgten, da durch die fristgerechte Einspracheerhebung des Vertreters des Pflichtigen am

21. Dezember 2017 gemäss § 130 Abs. 2 lit. a StG ein Stillstand der Veranlagungsfrist eingetreten ist. Offensichtlich erhielt der Vertreter des Pflichtigen damit (rechtzeitig) Kenntnis vom Einschätzungsentscheid vom 13. November 2017, so dass der Pflichtige durch die mangelhafte Zustellung des Einschätzungsentscheids keine Nachteile erlitt. Damit ist der Einrede der Veranlagungsverjährung der Steuerperiode 2012 nicht statt- zugeben.

3. Voraussetzung zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen ist ein rechtliches Interesse). Fehlt es an einem schutzwürdigen Anfech- tungsinteresse (sog. Beschwer), so ist auf das Rechtsmittel insoweit nicht einzutreten. Mithin ist zum Rechtsmittel nur berechtigt, wer durch einen mit diesen Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheid beschwert ist, d.h. in seinen Rechten betroffen wird. Dabei kommt es allein auf die Auswirkungen des Entscheiddispositivs an. Allein dieses ent- hält nämlich den rechtsverbindlichen und der Rechtskraft zugänglichen materiellen Entscheid, nicht die hierzu gegebene Begründung. Aus diesem Grund können Ent- scheide nach ständiger Rechtsprechung nur bezüglich ihres Dispositivs (einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsregelung) angefochten werden. Die Motive des Ent- scheids können nicht selbstständig als falsch gerügt werden, sondern lediglich in Ver- bindung mit einem Begehren auf Änderung des Dispositivs (RB 2001 Nr. 106 mit weite- ren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N 12 ff. StG mit weiteren Hinwei- sen)

4. a) Der Pflichtige lässt ausführen, dass der Steuerkommissär für die verzö- gerte Steuerveranlagung im Kanton Schwyz verantwortlich sei und führt dazu Ver- schiedenes aus. Einen Antrag, das Dispositiv des Einspracheentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 4. April 2019 und insbesondere die festge- setzten Steuerfaktoren zu ändern, stellt der Pflichtige nicht. Damit fehlt es ihm an ei- nem schutzwürdigen Interesse. 2 ST.2019.89

- 6 - Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.

b) Nicht nachvollziehbar und ebenfalls nicht mit einem Antrag zur Änderung des Dispositivs des Einspracheentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 4. April 2019 verbunden sind die Ausführungen zu den Anträgen des Pflich- tigen im Einschätzungsverfahren. Auch darauf ist nicht einzutreten.

c) Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Pflichtigen über die Zuständigkeit der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz betreffend Steuerveranla- gung und Erstellung der Internationalen Steuerausscheidung sowie die Verbindlichkeit der Steuerveranlagungen des Kantons Schwyz für den Kanton Zürich betreffend die vorliegend strittige Veranlagung der Steuerperiode 2012. Auch diesbezüglich fehlt es an einem Antrag zur Änderung des Dispositivs des Einspracheentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 4. April 2019. Zudem fügt der Pflichtige dies- bezüglich auch an, dass diese Ausführungen "Gegenstand eines späteren Verfahrens sein" werden und nur nachweisen sollen, dass der Steuerkommissär gesetzwidrig ge- handelt habe.

5. a) Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer- pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Er- werbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhalten (§ 3 Abs. 1 StG). Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstät- ten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen, vermitteln oder damit handeln (§ 4 Abs. 1 StG). Diese gesetzliche Ordnung deckt sich mit den bundesrechtlichen Vorga- ben von Art. 3 und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG).

b) Steuerpflichtige, die im Kanton Zürich nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerba- ren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten weltweiten Einkommen und 2 ST.2019.89

- 7 - Vermögen entspricht, steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt (§ 6 Abs. 1 StG). Mit diesem sog. Progressionsvorbehalt soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige, die für Teile ihres Einkommens und Vermögens in verschiedenen Kantonen steuerpflichtige sind, steuerlich besser fahren, als jene Steuerpflichtige, die ihr gesamtes Einkommen und Vermögen in einem einzigen Kanton zur versteuern ha- ben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 6 N 10 StG). Zur Vermeidung einer Doppelbe- steuerung ist bei Steuerpflichtigen, die für Teile ihres Einkommens und Vermögens in verschiedenen Kantonen steuerpflichtig sind, eine interkantonale Steuerausscheidung nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppel- besteuerung vorzunehmen (§ 5 Abs. 3 StG).

c) Gegenstand und Umfang der steuerbaren Einkünfte, Abzüge und Vermö- genswerte wie auch die Festlegung dessen, was von der hiesigen Steuerpflicht ausge- nommen ist und zu welchem Steuersatz das steuerbare Substrat im Kanton Zürich be- steuert wird, richten sich vorliegend nach dem Zürcher Steuergesetz und nicht nach schwyzerischem Recht (Roman Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 25 N 16 in fine; Höhn/Mäusli, Interkantona- les Steuerrecht, 4. A., 2000, § 21 N 7a; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 5 N 37 und § 6 N 7 StG). Der Kanton Zürich berechnet das gesamte steuerbare Vermögen und Einkommen so, als ob die steuerpflichtige Person ganz der zürcherischen Steuerhoheit unterstände und besteuert davon die Quote, welche ihm die bundesrechtlichen Aus- scheidungsregeln zuweisen. Die Steuerhoheit des Kantons Zürich, welcher Personen mit Wohnsitz oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Kanton Zürich unterworfen sind, findet ihre Grenze einzig aufgrund des Verbots der Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Vorbemerkungen zu §§ 3 - 15 N 6 StG). Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass kein Verstoss gegen das Doppelbe- steuerungsverbot vorliegt, wenn das auf den Kanton Zürich entfallende Einkommen und Vermögen nach dem Steuersatz des gesamten Einkommens und Vermögens be- steuert wird (sog. Progressionsvorbehalt).

d) Hat ein Steuerpflichtiger in mehreren Kantonen ein Steuerdomizil, so ist die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons gemäss Art. 39 Abs. 2 Satz 2 StHG gehalten, der Behörde des anderen Kantons von der Steuererklärung und der Veranlagung Mittei- lung zu machen. Damit wird erreicht, dass der Steuerpflichtige in Steuerausschei- 2 ST.2019.89

- 8 - dungsfällen nur noch eine Steuererklärung an seinem Hauptsteuerdomizil abzugeben braucht (Zweifel/Hunziker, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundes- gesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden,

3. A., 2017, Art. 39 N 26 StHG). Dennoch wird auch in diesem Kanton ein Veranla- gungsverfahren nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht durchgeführt (Art. 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgeset- zes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001 [VO StHG]). Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung, einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfällige Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit (Art. 2 Abs. 3 VO StHG). Aufgrund dieser Meldepflicht erhält der Wohnsitzkanton im Verhältnis zu den Nebensteuerdomizilkantonen faktisch eine Führungsrolle (BGE 142 II 182 E. 3.2.3; VGr, 2. Dezember 2015, SB.2015.00021, E. 3.2, www.vgrzh.ch; KS-SSK Nr. 16 vom

31. August 2001). Entgegen der Auffassung des Pflichtigen verhält es sich jedoch nicht so, dass der Nebensteuerdomizilkanton die Veranlagung des Hauptsteuerdomizils ab- zuwarten hätte (VGr, 2. Dezember 2015, SB.2015.00021, E. 3.3 ff., www.vgrzh.ch).

e) Nach dem Gesagten ist daher der Liegenschaftenkanton befugt, ein Veran- lagungsverfahren nach seinem Recht durchzuführen und dieses mit einem Steuerent- scheid abzuschliessen. Es gelten dabei für beschränkt steuerpflichtige Personen ge- nau die gleichen Verfahrensrechte und -pflichten wie für unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Ebenso nimmt jeder beteiligte Kanton die Steuerveranlagung nach seinen eigenen materiellen gesetzlichen Bestimmungen und seiner eigenen Steuerpraxis vor. Trotz Steuerharmonisierung gibt es diesbezüglich unter den Kantonen noch zahlreiche Divergenzen (z.B. Bewertung von Liegenschaften, Eigenmietwertbesteuerung, Pau- schalsätze für Abzüge, Sozialabzüge usw.). Sowohl der Einschätzungsentscheid vom 28. November 2018 als auch der Einspracheentscheid vom 4. April 2019 wurden damit korrekterweise vom kantonalen Steueramt entschieden. Der Antrag des Pflichtigen, allein auf den Entscheid des Kan- tons Schwyz vom 30. Mai 2017 abzustellen, ist damit abzuweisen.

6. a) Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter Unterhaltskosten Aufwen- dungen zu verstehen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bis- 2 ST.2019.89

- 9 - heriger Werte ist und die in längeren oder kürzeren Zeitabständen wiederkehren (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 36 ff. StG). Dazu gehören insbesondere die Kosten, die der Instandhaltung des Grundstücks oder seiner Instandstellung dienen, d.h. der Nachholung unterbliebener Instandhaltung, § 30 Abs. 2 StG (VGr, 22. April 1986 = StE 1987 B 44.13.1 Nr. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 40 ff. StG), so dass das Grundstück weiterhin – allenfalls "modernisiert" – seinen bisherigen Verwendungs- zweck erfüllen kann. Nicht abzugsfähig sind dagegen all jene Aufwendungen, die sich als Lebenshaltungskosten erweisen (§ 33 lit. a StG). Dies ist dann der Fall, wenn sie weder dem Unterhalt noch der Schaffung liegenschaftlicher Werte, sondern einzig der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und Neigungen eines Steuerpflichtigen dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Art. 1 - 48 DBG, 2001, Art. 34 N 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter § 30 N 65).

b) Besorgt eine steuerpflichtige Person die Verwaltung ihres (beweglichen wie unbeweglichen) Vermögens selbst, kann sie dafür keinen Abzug beanspruchen. Nur Drittkosten sind abzugsfähig (§ 30 Abs. 1 und 2 StG). Somit können Eigenleistun- gen nicht steuermindernd geltend gemacht werden (StRG, 16. Dezember 2016, 2 DB.2016.155/2 ST.2016.183, E. 2 und 4.b; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 13 und N 108 StG). Dies ist auch im Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steu- erliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegen- schaften vom 13. November 2009 (ZStB Nr. 18/821; im Folgenden Merkblatt) aus- drücklich festgehalten.

c) Sind Unterhaltsleistungen, die ein Eigentümer selber für seine Liegenschaft erbracht hat, nach dem in E. 6 a+b Gesagten nicht abzugsfähig, so gilt dies grundsätz- lich auch für die mit der Erbringung dieser Unterhaltsleistungen zusammenhängenden weiteren Unkosten. Nimmt ein Eigentümer nämlich die Unterhaltsleistungen selber vor oder beteiligt er sich an solchen, die durch Drittpersonen ausgeführt werden, so kann er zwar das hierfür erforderliche Material als Unterhalt geltend machen, nicht jedoch damit verbundene weitere Aufwendungen, wie z.B. eigene Fahrspesen (StRG,

16. Dezember 2016, 2 DB.2016.155/2 ST.2016.183, E. 4.b). In keiner Weise sind Fahr- ten für Bemusterung oder solche zur Bank bzw. Post zwecks Bezahlung von Rechnun- gen als Aufwendungen zu berücksichtigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 13, 65, 108 StG). 2 ST.2019.89

- 10 -

7. a) Festzuhalten ist zunächst, dass der Pflichtige entsprechend den obigen Erwägungen für die Selbstverwaltung der Liegenschaft ...weg 7 in D weder ein Eigen- honorar geltend machen kann noch die weiteren, durch ihn selber erbrachten Leistun- gen in Zusammenhang mit dem Unterhalt der Liegenschaft, wie Fahrtkosten für die Beschaffung von Baumaterialien, zur Post etc., steuermindernd berücksichtigt werden können.

b) Entgegen den Ausführungen des Pflichtigen wurden die von ihm geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 25'994.- für Transporte zur Beschaffung oder Ver- sendung von Sachen für den Liegenschaftsunterhalt in der vorliegenden Veranlagung nicht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Vielmehr wurde dieser Aufwand im Einschätzungsentscheid vom 13. November 2017 und im Einspracheentscheid vom

4. April 2019 überhaupt nicht steuermindernd berücksichtigt. Diesem Vorgehen ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. E. 6 a-c) ebenfalls zuzustimmen. Zudem ist der Pflichtige auf die Entscheide des Steuerrekursgerichts vom

13. November 2018 (2 ST.2018.267) und des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2019 (SB.2018.00139) zu verweisen.

c) Im Veranlagungsentscheid vom 13. November 2017 und im Einspracheent- scheid vom 4. April 2019 anerkannte der Steuerkommissär die vom Pflichtigen in der Steuererklärung vom 25. August 2014 geltend gemachten Unterhalts- und Verwal- tungskosten in Höhe von Fr. 137'622.- mit Ausnahme der Transportkosten von Fr. 25'994.-, der Aufwendungen für Mobiliar von Fr. 7'321.- und einem Aufwand für die Verwaltung von Privatvermögen durch Dritte von Fr. 25'617.-, womit im Ergebnis Kos- ten von Fr. 78'690.- berücksichtigt wurden.

d) aa) Mit Bezug auf die Kosten für die Restaurierung von Gemälden und Mobiliar bringt der Pflichtige vor, dass es sich um Kosten für die Behebung von Schä- den gehandelt habe, die bei den Bauarbeiten in Zusammenhang mit dem Um- bau/Anbau der Liegenschaft ...weg 7 entstanden seien. Dazu reicht er drei Empfangs- scheine ein betreffend zwei Zahlungen an die Schreinerei E in Höhe von Fr. 3'662.50 und Fr. 3'500.- sowie eine Zahlung an die F AG in Höhe von Fr. 158.75. Die durch die Schreinerei E ausgeführten Arbeiten seien auch bei den Veranlagungen in den Vorjah- ren immer steuermindernd berücksichtigt worden. 2 ST.2019.89

- 11 - bb) Frühere Steuereinschätzungen sind für die Steuerbehörde nicht verbind- lich und begründen keine Vertrauensgrundlage des Steuerpflichtigen für künftige Steu- erperioden. Die Steuerbehörde hat die Steuererklärung in jeder Steuerperiode neu zu prüfen und darf die Einschätzung ohne Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen vornehmen (BGr, 31. Juli 2017, 2C_99/2017, E. 3.3.5). cc) Ferner wurde durch den Pflichtigen nicht substanziiert nachgewiesen, dass es sich bei den durch die Schreinerei E und die F AG durchgeführten Arbeiten um Unterhaltsaufwendungen gemäss § 30 Abs. 2 StG gehandelt hat. Zum einen handelt es sich bei E um einen "Antikschreiner", welcher sich auf die Restauration und Erhal- tung von Antiquitäten spezialisiert hat, was eher dafür spricht, dass es sich um Le- benshaltungskosten gehandelt hat, zum anderen wäre es ohnehin fraglich, ob Restau- rationskosten für Mobilien liegenschaftliche Werte darstellen und als Unterhaltskosten gemäss § 30 Abs. 2 StG anerkannt werden können (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, § 30 N 38 StG).

e) Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, welche weiteren Aufwendungen der Pflichtige mit seinen weitschweifigen Ausführungen in Ziff. 13 seiner Rekursschrift gel- tend machen möchte. Wie bereits in E. 6 dargelegt, können sämtliche Eigenleistungen des Pflichtigen in Zusammenhang mit den Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft ...weg 7 nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

8. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG), und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. […] 2 ST.2019.89