opencaselaw.ch

ST.2017.50

Staats- und Gemeindesteuern 2013

Zh Steuerrekursgericht · 2017-08-08 · Deutsch ZH

Das Steueramt hat die 15%-Beteiligung des Pflichtigen an einem Unternehmen der Treuhandbranche (bei welchem er auch Partner ist) für die Vermögenssteuer zurecht nach der einschlägigen Weisung bzw. nach der Praktikermethode bewertet. Die vom Pflichtigen für die Bewertung herangezogene Handänderung von gleichen Aktien unter den Partnern steht im Kontext mit dem Aktionärsbindungsvertrag; der dabei bezahlte Preis wurde nicht von einem unabhöngigen Dritten bezahlt und liefert keine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Das Vermö- gen – und damit insbesondere auch das Wertschriftenvermögen – wird zum Verkehrs- wert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG sowie § 39 Abs. 2 StG e contrario). Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswerts ist dabei eine "technisch-" bzw. "rechtlich-objektive" und nicht eine "subjektiv-wirtschaftliche" Betrachtungsweise (RB 1998 Nr. 140, 1989 Nr. 26).

b) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere – um solche handelt es sich bei den hier im Streit liegenden Aktien der B AG – ist gemäss Ziff. B.I.2. der Weisung der Finanzdirektion 12. November 2010 (ZStB I Nr. 22/202) nach der Weglei- tung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008; www.steuerkonferenz.ch, nachfolgend Wegleitung) zu ermitteln. Davon ist nach der Rechtsprechung nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrs- werts dies gebietet (StE 1999 B 52.41 Nr. 2; im Ergebnis ebenso das Bundesgericht in StE 1997 B 22.2 Nr. 13).

E. 2 a) Gemäss Wegleitung entspricht der Verkehrswert nichtkotierter Wertpa- piere, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der vorliegenden Wegleitung in der Regel als Fortführungswert be- rechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, wel- che die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Bewertung unbe- achtlich (Rz 2, Abs. 4). Hat eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft 1 ST.2017.50

- 4 - nicht wesentlich verändert hat. Gleiches gilt für Preise, welche von Investoren anläss- lich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt wurden (Rz 2, Abs. 5).

b) Der Pflichtige stützt den deklarierten Vermögenswert seiner Beteiligung an der B AG auf eine Handänderung von deren Aktien, welche Mitte 2013 stattgefunden habe. In der Einsprache führte er dazu aus: aa) Mit Kaufvertrag vom … 2013 habe D im Sinn einer Nachfolgeregelung seine 15%-Beteiligung an der in der C-Branche tätigen B AG an E veräussert; dies mit Wirkung per … 2013. Beim Letzteren handle es sich um einen unabhängigen Dritten, welcher anfangs 2013 bei der B AG als Arbeitnehmer eingestiegen und nach einer kurzen "Kennenlernphase" dann das Aktienpaket von D übernommen habe. Der Kauf- preis sei nach den effektiven Verhältnissen ermittelt worden, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb er nicht als Verkehrswert anerkannt werden sollte. Nachdem er, der Pflichtige, ebenfalls eine 15%-Beteiligung halte, habe er also bei deren Bewertung für die Vermögenssteuer 2013 zurecht auf den bei der Handänderung Mitte 2013 bezahl- ten Kaufpreis abgestellt. bb) Im Rahmen des vorinstanzlichen Auflageverfahrens ergänzte der Pflichti- ge mit Eingabe vom 21. April 2015 seine Schilderungen zur angerufenen Handände- rung mit genaueren Angaben zur damaligen Kaufpreisberechnung. So führte er aus, dass bei der Bewertung von KMU's bzw. kleinen Beratungsfirmen der C-Branche ganz allgemein vom Substanzwert zuzüglich eines Goodwills in Höhe von Umsatzprozenten auszugehen sei. Im Aktionärbindungsvertrag habe die B AG demensprechend festge- legt, dass sich bei einem Verkauf einer Beteiligung deren Wert aus dem Substanzwert zuzüglich 30% des durchschnittlichen Umsatzes der beiden letzten Geschäftsjahre zusammensetze; dies ohne Einbezug des Umsatzes des ausscheidenden Gesellschaf- ters, sofern dessen Ausscheiden zu einem Mandatsabgang führe. Weil diese Bewer- tungsformel im Aktionärbindungsvertrag der Marktbewertung entspreche, gelte sie nicht nur für Gesellschafter, sondern auch für Dritte. E sei ein solcher Dritter gewesen, als er Mitte 2013 die 15%-Beteiligung für Fr. 210'000.- erworben habe. Dem letzteren Betrag habe folgende konkrete Berechnung zugrunde gelegen: 1 ST.2017.50

- 5 - Durchschnittlicher Umsatz 2011/2012 nach Wegfall der Mandate des Verkäufers Fr. 3'778'294.- hiervon 30% Fr. 1'133'488.- Substanz per 31.12.2012 Fr. 325'539.- Wert der Gesellschaft Fr. 1'459'027.- Davon 15% Fr. 218'854.-. Im Rahmen der finalen Kaufpreisverhandlung sei der errechnete Wert dann noch auf Fr. 210'000.- korrigiert worden. cc) Das kantonale Steueramt hielt im Einspracheentscheid an der Bewertung gemäss Wegleitung fest. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die ver- gleichsweise herangezogene Handänderung nicht unter unbeteiligten Dritten stattge- funden habe. Die 15%-Beteiligung sei von einem Aktionär und Verwaltungsratsmitglied an einen Mitarbeiter und späteres Verwaltungsratsmitglied verkauft worden; damit ha- be es sich um Mitarbeiteraktien gehandelt. Die vom Pflichtigen vorgelegte Bewertung entspreche im Übrigen lediglich dem "Mindestwert" gemäss Aktionärbindungsvertrag. Der Verkäufer sei sodann weiterhin für die B AG tätig. Ferner fehle es an einem freien und offenen Markt unter aussenstehenden Dritten. Der Kaufpreis von Fr. 116.66 pro Aktie stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Verkehrswert gemäss Weglei- tung von Fr. 473.- und halte damit dem Drittmannsvergleich nicht stand. Folglich könne er steuerlich nicht als Verkehrswert anerkannt werden bzw. Grundlage für die Ermitt- lung des Vermögenssteuerwerts der Aktien bilden. Der Pflichtige übersehe bei seiner Auffassung im Übrigen, dass es vorliegend nicht um die Gewinn- und Kapitalsteuer einer juristischen Person gehe, sondern um die Vermögenssteuer einer natürlichen Person. dd) Rekursweise untermauert der Pflichtige seine Ansicht, wonach bei der von ihm vergleichsweise herangezogenen Handänderung ein Verkauf unter unabhängigen Dritten stattgefunden habe, mit folgenden Ergänzungen zum Sachverhalt: Der operativ tätige D habe sich damals aus der B AG zurückziehen, ein Time-Out nehmen und neu orientieren wollen. Er habe nach einer längeren Auszeit später eine eigene Gesell- schaft gegründet, sei aber aus revisonsaufsichtstechnischen Gründen nach wie vor als Zeichnungsberechtigter bei der B AG eingetragen und für diese auch als Freelancer tätig. Im Lauf des Jahrs 2012 sei ein externer Nachfolger mit demselben fachlichen 1 ST.2017.50

- 6 - Qualifikationen gesucht und in der Person von E gefunden worden. Dieser sei am … 2013 als Arbeitnehmer in die B AG eingetreten unter der vereinbarten Bedingung, dass er das Aktienpaket von D nach einer kurzen "Kennenlern- und Eingewöhnphase" wür- de übernehmen können. Der Kaufvertrag sei dann nach nur sechs Monaten abge- schlossen worden. Bei E handle es sich folglich um einen unabhängigen Dritten, der nach intensiven Kaufpreisverhandlungen und einer relativ kurzen Kennenlernphase von sechs Monaten das Aktienpakete von D übernommen habe, um diesen in der Funktion als Leiter Wirtschaftsprüfung und Mitglied des Verwaltungsrats abzulösen. Dies entspreche einem durchaus üblichen Prozedere bei der Implementierung eines Nachfolgers. Zu erwähnen sei, dass hier nicht eine altersbedingte Nachfolgeregelung, sondern eine Neuorientierung des ausscheidenden Aktionärs vorgelegen habe. Bei den Kaufpreisverhandlungen sei es also nicht darum gegangen, einem jungen, finanzi- ell schwachen Nachfolger einen günstigen Einstieg zu ermöglichen. Es hätten echte Verhandlungen stattgefunden; dies mit dem Ziel, das wirtschaftliche Fortkommen des ausscheidenden Aktionärs möglichst zu begünstigen. Die Tatsache, dass der Käufer bereits zuvor formell für eine kurze Zeit als Mitarbeiter der B AG angestellt gewesen sei, mache ihn nicht zum Nahestehenden. Die Gesellschaft sei als solche in keiner Art und Weise an diesem Verkauf bzw. an der Kaufpreisfindung beteiligt gewesen. Zu- sammengefasst hätten Kaufpreisverhandlungen zwischen zwei Parteien mit unter- schiedlichen Interessen auf Basis von echten wirtschaftlichen Fakten stattgefunden. Hier zu behaupten, dass Nahestehende den Aktienwert künstlich tief gehalten hätten, sei realitätsfremd und rein fiskalisch motiviert. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso D als Wirtschaftsprüfer Geschenke an einen Nichtverwandten hätten machen sollen. Er habe im Übrigen nie behauptet, dass sich der Verkaufspreis auf den Aktio- närbindungsvertrag gestützt habe. Selbst wenn dem so wäre, handle es sich trotzdem um einen echten Verkaufspreis unter Dritten, weil der Aktionärbindungsvertrag lediglich die Bewertungspraxis für C-Gesellschaften wiedergebe. Auch wenn sodann der von D und E vereinbarte Wert ein Mindestwert wäre, bewegte er sich gleichwohl im Rahmen der Bewertungspraxis für C-Unternehmen. Die Steuerbehörde hätte allenfalls monieren können, dass bei der Kaufpreisberechnung der Umsatz von D nicht hätte ausgeschie- den werden dürfen und der Substanzwert nicht um die ausgeschüttete Dividende hätte gekürzt werden dürfen. Auf Basis einer entsprechenden Neuberechnung resultiere ein Aktienwert von Fr. 174.- und betrage der Wert seiner Beteiligung mithin Fr. 313'000.-. 1 ST.2017.50

- 7 - Diese Korrektur habe er der Steuerbehörde bereits vorgeschlagen und liege nun sei- nem Eventualantrag zu Grunde.

c) Der vom Pflichtigen für die Begründung seiner Aktienbewertung herange- zogene Kaufvertrag vom … 2013 ist nicht aktenkundig. Geht man davon aus, die Ak- tienübertragung von D auf E habe sich wie geschildert abgespielt, so bleibt zu prüfen, ob diese als Handänderung unter unabhängigen Dritten qualifiziert werden kann. Aus dem Aktionärbindungsvertrag ergibt sich diesbezüglich Folgendes: aa) Per Vertragsschluss … 2003 wurden die Aktien der B AG von vier Aktio- nären gehalten. D sowie der Pflichtige besassen dabei je 15%; die beiden weiteren Aktionäre hatten höhere Quoten von 33.33% bzw. 36.66%. In Art. 4 ABV wird ein Vor- handrecht festgehalten. Diesem gemäss räumt jede Vertragspartei den anderen Par- teien ein ausschliessliches Vorhandrecht an seinen Aktien ein; gleichzeitig verpflichtet sich jeder Aktionär, seine Aktien nicht ohne Zustimmung ihrer Vertragspartner zu ver- kaufen (ABV, Ziff. 4.1). Bei Verkaufsabsichten hat sodann ein Aktionär die anderen schriftlich zu benachrichtigen, worauf diese ihr Vorhandrecht innert 90 Tagen geltend machen können. Der Kaufpreis der Aktien wird dabei wie folgt definiert (vgl. ABV, Ziff. 4.2): "Wirklicher Wert der Aktien, mindestens jedoch Substanzwert + 30% des durchschnittlichen Umsatzes der beiden letzten Geschäftsjahre, wobei der Umsatz des ausscheidenden Aktionärs nicht miteinbezo- gen wird, sofern das Ausscheiden zu einem Mandatsabgang oder ei- ner Mitnahme der Mandate führt. Der wirkliche Wert ist durch eine anerkannte unabhängige Gesell- schaft oder die Revisionsstelle der Gesellschaft für alle Parteien ver- bindlich festzulegen. Der Auftrag an die C-Gesellschaft ist von den vorhandberechtigten und vorhandbelasteten Parteien gemeinsam und umgehend nach Bekanntgabe der Veräusserungsabsicht zu er- teilen. […]" 1 ST.2017.50

- 8 - bb) Fest steht damit, dass D die Aktien gar nicht im freien Markt bzw. dem Meistbietenden verkaufen konnte. Er brauchte für den Verkauf die Zustimmung aller anderen Aktionäre, wobei diese zudem das Recht hatten, gegebenenfalls unter An- wendung der im Aktionärbindungsvertrag vorgegebenen Preisbestimmung ihr Vor- handrecht auszuüben, um dergestalt die Aufnahme eines neuen Aktionärs zu verhin- dern. Der vom Pflichtigen herangezogenen Handänderung lag damit zugrunde, dass ein potentieller Käufer der 15%-Beteiligung von D den anderen drei Aktionären "ge- nehm" sein musste bzw. vor Aufnahme in den Partnerpool zunächst sein Können und seine Teameignung unter Beweis stellen musste. Der erzielte Verkaufserlös widerspie- gelt damit nicht den inneren Wert der Aktien der B AG, sondern einen Wert, welcher massgeblich von im Aktionärbindungsvertrag vorgegebenen Interessen der Partner im Hinblick auf die Eingliederung eines neuen Aktionärs als Mitarbeiter beeinflusst wird. Zurecht spricht die Vorinstanz in diesem Sinn also von Mitarbeiteraktien. Folglich hat kein Verkauf im freien Markt unter unabhängigen Dritten stattgefunden und kann auf den von E für den Erwerb der 15%-Beteiligung bezahlten Preis bei der Ermittlung des Verkehrswerts der einzelnen Aktien für die hier im Streit liegende Vermögenssteuer nicht abgestellt werden. cc) Soweit der Pflichtige den Zusammenhang mit dem Aktionärbindungsver- trag entschärfen will, indem er die darin vorgegebene Preisbestimmung als durchaus branchenüblich bezeichnet, hilft ihm dies nicht weiter. Zunächst steht fest, dass beim Verkauf der 15%-Beteiligung von D der wirkliche Wert der Aktien nicht – wie im Aktio- närbindungsvertrag vorgegeben – durch eine C-Gesellschaft ermittelt worden ist. Ab- gestellt wurde stattdessen auf einen Mindestwert nach der Formel "Substanzwert + 30% des Umsatzes der letzten beiden Geschäftsjahre", wobei der Umsatz des aus- scheidenden Aktionärs ausgeklammert wurde. Wieso eine Formel, welche bloss einen Mindestwert definieren soll, gegenüber der sogenannten Praktikermethode, welche der Wegleitung zugrunde liegt (vgl. nachfolgend), zu einer besseren Erkenntnis des Ver- kehrswerts führen sollte, ist von vornherein nicht nachvollziehbar. dd) Ganz allgemein gibt es verschiedene Methoden zur Ermittlung des Werts einer Unternehmung. Dieser Wert kann dabei stark schwanken, je nachdem welche internen oder externen Parameter angelegt werden, aber auch in Abhängigkeit vom jeweiligen Blickwinkel der betroffenen Parteien und dem jeweiligen Bewertungsanlass (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, KMU-Portal für kleinere und mittlere Unter- 1 ST.2017.50

- 9 - nehmen, abrufbar unter "www.kmu.admin.ch"; auch zum Folgenden). Die Steuerbe- hörde folgt bei der Bewertung von Dienstleistungsunternehmen bzw. der Bewertung von deren Aktien für die Vermögenssteuer der sogenannten Praktikerkermethode; die- se basiert auf dem doppelt gewichteten Ertragswert sowie dem Substanzwert des Un- ternehmens (vgl. Weisung, Rz 34) und ist tendenziell auf kleinere Unternehmen zuge- schnitten (BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013). Die Mitberück- sichtigung des Ertragswerts ist immer dann angezeigt, wenn nicht primär das aktuelle Vermögen eines Unternehmens, sondern die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne bzw. Verluste, d.h. die Ertragskraft, für den Wert einer Gesellschaft entscheidend ist. Auf operativ tätige Dienstleistungsunternehmen wie die B AG trifft dies regelmässig zu (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008). Neben der Praktikermethode existieren aber weitere Methoden, welche etwa am Discounted Cash Flow oder am EBIT Mass nehmen oder auf Multiplikatorverfahren basieren. Bei der Letzteren werden bestimmte Betriebskennzahlen (z.B. Umsatz) mit einer entsprechenden branchenspezifischen Verhältniskennzahl multipliziert. Die hier im Streit liegende Bewertungsformel im Aktionärbindungsvertrag der B AG geht vom Substanzwert aus und fügt diesem einen sich vom Umsatz ableitenden Goodwill hinzu. Dass auch diese Methode bei der Bewertung von Schweizer KMU- Dienstleistungsbetrieben zur Anwendung kommt, lässt sich der vom Pflichtigen ange- führten Bewertungsliteratur entnehmen (vgl. Carl Helbling, Der Schweizer Treuhänder, 1996, 937 f.). Allerdings wird dort festgestellt, dass für die Bemessung des Goodwills auf Null bis 200% des Umsatzes abzustellen sei. Eine solche beträchtliche Bandbreite bei der Goodwill-Berechnung legt nahe, dass für die Bestimmung des Umsatz- Prozentsatzes eine individuelle Prüfung des betroffenen Unternehmens erforderlich ist. Eine solche hat hier jedoch nicht stattgefunden; stattdessen wurde bei der Goodwillbe- rechnung kurzerhand auf einen vorgegebenen Mindestsatz von 30 Umsatzprozenten abgestellt. Die vom Pflichtigen vertretene Bewertungsmethode führt folglich nicht zum Verkehrswert, sondern zu einem Wert, welcher mit Blick auf eine Nachfolgeregelung im Kontext des Aktionärbindungsvertrags bzw. der darin geregelten Interessen der Ge- sellschafter bloss einen Mindestwert definiert. Nicht einzusehen ist im Übrigen, wieso für die hier in Frage stehende Unter- nehmensbewertung per Ende 2013 der vergangenheitsbezogene Umsatz von D aus- 1 ST.2017.50

- 10 - zuscheiden wäre, wovon gemäss Eventualantrag selbst der Pflichtige ausgeht. Schei- det man den letzteren Umsatz nicht aus, so würde bei einem (ohne weiteres in der vorerwähnten Bandbreite liegenden) Umsatzprozentsatz von 129% (Fr. 3.8384 x 1.3 = Fr. 4.95 Mio.) bereits derselbe Unternehmenswert für die B AG erreicht, wie er sich aufgrund der von der Steuerbehörde angewandten Praktikermethode ergeben hat. Dies unter Berücksichtigung des korrekten Substanzwerts von Fr. 935'539.00, welcher im Rahmen des Beteiligungsverkaufs von D an E aufgrund der Kürzung um die ausge- schüttete Dividende bloss mit Fr. 325'539.- berücksichtigt worden ist. Von dieser Substanzwertkorrektur geht gemäss Eventualantrag auch der Pflichtige aus. Die hier in Frage stehenden Bewertungsmethoden "Substanzwert + Ertragswert" bzw. "Sub- stanzwert + Goodwill" sind damit durchaus miteinander vereinbar und führen bei An- wendung von sachgerechten Parametern (insb. Umsatzprozentsatz bei der Goodwil- lermittlung) auch zu ähnlichen Ergebnissen. Entgegen der Ansicht des Pflichtigen kann damit keine Rede davon sein, dass die Praktikermethode "völlig realitätsfremd und fiskalisch motiviert" sei. ee) Nach alledem hat es bei der Bewertung der Aktien der B-AG gemäss Wegleitung zu bleiben. Die der Bewertung zugrundeliegende Berechnung wird vom Pflichtigen nicht beanstandet und erweist sich als korrekt.

E. 3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 ST.2017.50
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung 1 ST.2017.50 Entscheid

8. August 2017 Mitwirkend: Einzelrichter Walter Balsiger und Gerichtsschreiberin Vivienne Blunschi In Sachen A, Rekurrent, gegen Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013

- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist Aktionär und Verwaltungsrat der B AG. In der Steuererklärung 2013 deklarierte er 1800 Aktien dieser C-Gesellschaft (= 15%-Beteiligung) mit einem Wert von Fr. 210'000.-, was einem Stückpreis von Fr. 116.67 entspricht. Zur Erklärung der Abweichung gegenüber dem rund viermal hö- heren Vorjahreswert brachte er im Wertschriftenverzeichnis den Vermerk an: "Steuer- wert gemäss effektivem Verkauf unter Dritten vom …". Im Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2013 vom 27. Januar 2015 korrigierte die Steuerkommissärin den Vermögenssteuerwert der Beteiligung auf Fr. 851'400.- (= Fr. 473.- pro Aktie). Bei ihrer Aktienbewertung stützte sie sich wie in den Vorjahren auf die einschlägige Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer. Eröffnet wurde dem Pflichtigen dergestalt ein steu- erbares Vermögen von Fr. 2'813'000.-; das steuerbare Einkommen wurde deklarati- onsgemäss auf Fr. 277'200.- festgesetzt (hiervon Ertrag aus qualifizierter Beteiligung: Fr. 91'500.-). B. Mit Einsprache vom 4. Februar 2015 wandte sich der Pflichtige gegen diese Vermögensaufrechnung. Sein Festhalten am deklarierten Aktienwert begründete er wiederum damit, dass Mitte 2013 eine Handänderung von Aktien der B AG zum glei- chen Preis unter unabhängigen Dritten stattgefunden habe. Nachdem das kantonale Steueramt Einblick in die vom Pflichtigen im Ein- spracheverfahren eingeforderten Unterlagen (Aktionärbindungsvertrag [ABV] und Ar- beitsvertrag) genommen hatte, wies es die Einsprache am 16. Januar 2017 ab. C. Mit Rekurs vom 15. Februar 2017 lässt der Pflichtige unter Wiederholung des Einspracheantrags verfechten, das steuerbare Vermögen um Fr. 641'400.- zu re- duzieren und dementsprechend auf Fr. 2'172'486.- festzusetzen; eventualiter wurde eine Reduktion um Fr. 538'400.- und damit die Neufestsetzung auf Fr. 2'275'548.- ver- langt. 1 ST.2017.50

- 3 - Das kantonale Steueramt schloss am 17. März 2017 auf Abweisung des Re- kurses. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Das Vermö- gen – und damit insbesondere auch das Wertschriftenvermögen – wird zum Verkehrs- wert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG sowie § 39 Abs. 2 StG e contrario). Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswerts ist dabei eine "technisch-" bzw. "rechtlich-objektive" und nicht eine "subjektiv-wirtschaftliche" Betrachtungsweise (RB 1998 Nr. 140, 1989 Nr. 26).

b) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere – um solche handelt es sich bei den hier im Streit liegenden Aktien der B AG – ist gemäss Ziff. B.I.2. der Weisung der Finanzdirektion 12. November 2010 (ZStB I Nr. 22/202) nach der Weglei- tung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008; www.steuerkonferenz.ch, nachfolgend Wegleitung) zu ermitteln. Davon ist nach der Rechtsprechung nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrs- werts dies gebietet (StE 1999 B 52.41 Nr. 2; im Ergebnis ebenso das Bundesgericht in StE 1997 B 22.2 Nr. 13).

2. a) Gemäss Wegleitung entspricht der Verkehrswert nichtkotierter Wertpa- piere, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der vorliegenden Wegleitung in der Regel als Fortführungswert be- rechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, wel- che die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Bewertung unbe- achtlich (Rz 2, Abs. 4). Hat eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft 1 ST.2017.50

- 4 - nicht wesentlich verändert hat. Gleiches gilt für Preise, welche von Investoren anläss- lich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt wurden (Rz 2, Abs. 5).

b) Der Pflichtige stützt den deklarierten Vermögenswert seiner Beteiligung an der B AG auf eine Handänderung von deren Aktien, welche Mitte 2013 stattgefunden habe. In der Einsprache führte er dazu aus: aa) Mit Kaufvertrag vom … 2013 habe D im Sinn einer Nachfolgeregelung seine 15%-Beteiligung an der in der C-Branche tätigen B AG an E veräussert; dies mit Wirkung per … 2013. Beim Letzteren handle es sich um einen unabhängigen Dritten, welcher anfangs 2013 bei der B AG als Arbeitnehmer eingestiegen und nach einer kurzen "Kennenlernphase" dann das Aktienpaket von D übernommen habe. Der Kauf- preis sei nach den effektiven Verhältnissen ermittelt worden, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb er nicht als Verkehrswert anerkannt werden sollte. Nachdem er, der Pflichtige, ebenfalls eine 15%-Beteiligung halte, habe er also bei deren Bewertung für die Vermögenssteuer 2013 zurecht auf den bei der Handänderung Mitte 2013 bezahl- ten Kaufpreis abgestellt. bb) Im Rahmen des vorinstanzlichen Auflageverfahrens ergänzte der Pflichti- ge mit Eingabe vom 21. April 2015 seine Schilderungen zur angerufenen Handände- rung mit genaueren Angaben zur damaligen Kaufpreisberechnung. So führte er aus, dass bei der Bewertung von KMU's bzw. kleinen Beratungsfirmen der C-Branche ganz allgemein vom Substanzwert zuzüglich eines Goodwills in Höhe von Umsatzprozenten auszugehen sei. Im Aktionärbindungsvertrag habe die B AG demensprechend festge- legt, dass sich bei einem Verkauf einer Beteiligung deren Wert aus dem Substanzwert zuzüglich 30% des durchschnittlichen Umsatzes der beiden letzten Geschäftsjahre zusammensetze; dies ohne Einbezug des Umsatzes des ausscheidenden Gesellschaf- ters, sofern dessen Ausscheiden zu einem Mandatsabgang führe. Weil diese Bewer- tungsformel im Aktionärbindungsvertrag der Marktbewertung entspreche, gelte sie nicht nur für Gesellschafter, sondern auch für Dritte. E sei ein solcher Dritter gewesen, als er Mitte 2013 die 15%-Beteiligung für Fr. 210'000.- erworben habe. Dem letzteren Betrag habe folgende konkrete Berechnung zugrunde gelegen: 1 ST.2017.50

- 5 - Durchschnittlicher Umsatz 2011/2012 nach Wegfall der Mandate des Verkäufers Fr. 3'778'294.- hiervon 30% Fr. 1'133'488.- Substanz per 31.12.2012 Fr. 325'539.- Wert der Gesellschaft Fr. 1'459'027.- Davon 15% Fr. 218'854.-. Im Rahmen der finalen Kaufpreisverhandlung sei der errechnete Wert dann noch auf Fr. 210'000.- korrigiert worden. cc) Das kantonale Steueramt hielt im Einspracheentscheid an der Bewertung gemäss Wegleitung fest. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die ver- gleichsweise herangezogene Handänderung nicht unter unbeteiligten Dritten stattge- funden habe. Die 15%-Beteiligung sei von einem Aktionär und Verwaltungsratsmitglied an einen Mitarbeiter und späteres Verwaltungsratsmitglied verkauft worden; damit ha- be es sich um Mitarbeiteraktien gehandelt. Die vom Pflichtigen vorgelegte Bewertung entspreche im Übrigen lediglich dem "Mindestwert" gemäss Aktionärbindungsvertrag. Der Verkäufer sei sodann weiterhin für die B AG tätig. Ferner fehle es an einem freien und offenen Markt unter aussenstehenden Dritten. Der Kaufpreis von Fr. 116.66 pro Aktie stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Verkehrswert gemäss Weglei- tung von Fr. 473.- und halte damit dem Drittmannsvergleich nicht stand. Folglich könne er steuerlich nicht als Verkehrswert anerkannt werden bzw. Grundlage für die Ermitt- lung des Vermögenssteuerwerts der Aktien bilden. Der Pflichtige übersehe bei seiner Auffassung im Übrigen, dass es vorliegend nicht um die Gewinn- und Kapitalsteuer einer juristischen Person gehe, sondern um die Vermögenssteuer einer natürlichen Person. dd) Rekursweise untermauert der Pflichtige seine Ansicht, wonach bei der von ihm vergleichsweise herangezogenen Handänderung ein Verkauf unter unabhängigen Dritten stattgefunden habe, mit folgenden Ergänzungen zum Sachverhalt: Der operativ tätige D habe sich damals aus der B AG zurückziehen, ein Time-Out nehmen und neu orientieren wollen. Er habe nach einer längeren Auszeit später eine eigene Gesell- schaft gegründet, sei aber aus revisonsaufsichtstechnischen Gründen nach wie vor als Zeichnungsberechtigter bei der B AG eingetragen und für diese auch als Freelancer tätig. Im Lauf des Jahrs 2012 sei ein externer Nachfolger mit demselben fachlichen 1 ST.2017.50

- 6 - Qualifikationen gesucht und in der Person von E gefunden worden. Dieser sei am … 2013 als Arbeitnehmer in die B AG eingetreten unter der vereinbarten Bedingung, dass er das Aktienpaket von D nach einer kurzen "Kennenlern- und Eingewöhnphase" wür- de übernehmen können. Der Kaufvertrag sei dann nach nur sechs Monaten abge- schlossen worden. Bei E handle es sich folglich um einen unabhängigen Dritten, der nach intensiven Kaufpreisverhandlungen und einer relativ kurzen Kennenlernphase von sechs Monaten das Aktienpakete von D übernommen habe, um diesen in der Funktion als Leiter Wirtschaftsprüfung und Mitglied des Verwaltungsrats abzulösen. Dies entspreche einem durchaus üblichen Prozedere bei der Implementierung eines Nachfolgers. Zu erwähnen sei, dass hier nicht eine altersbedingte Nachfolgeregelung, sondern eine Neuorientierung des ausscheidenden Aktionärs vorgelegen habe. Bei den Kaufpreisverhandlungen sei es also nicht darum gegangen, einem jungen, finanzi- ell schwachen Nachfolger einen günstigen Einstieg zu ermöglichen. Es hätten echte Verhandlungen stattgefunden; dies mit dem Ziel, das wirtschaftliche Fortkommen des ausscheidenden Aktionärs möglichst zu begünstigen. Die Tatsache, dass der Käufer bereits zuvor formell für eine kurze Zeit als Mitarbeiter der B AG angestellt gewesen sei, mache ihn nicht zum Nahestehenden. Die Gesellschaft sei als solche in keiner Art und Weise an diesem Verkauf bzw. an der Kaufpreisfindung beteiligt gewesen. Zu- sammengefasst hätten Kaufpreisverhandlungen zwischen zwei Parteien mit unter- schiedlichen Interessen auf Basis von echten wirtschaftlichen Fakten stattgefunden. Hier zu behaupten, dass Nahestehende den Aktienwert künstlich tief gehalten hätten, sei realitätsfremd und rein fiskalisch motiviert. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso D als Wirtschaftsprüfer Geschenke an einen Nichtverwandten hätten machen sollen. Er habe im Übrigen nie behauptet, dass sich der Verkaufspreis auf den Aktio- närbindungsvertrag gestützt habe. Selbst wenn dem so wäre, handle es sich trotzdem um einen echten Verkaufspreis unter Dritten, weil der Aktionärbindungsvertrag lediglich die Bewertungspraxis für C-Gesellschaften wiedergebe. Auch wenn sodann der von D und E vereinbarte Wert ein Mindestwert wäre, bewegte er sich gleichwohl im Rahmen der Bewertungspraxis für C-Unternehmen. Die Steuerbehörde hätte allenfalls monieren können, dass bei der Kaufpreisberechnung der Umsatz von D nicht hätte ausgeschie- den werden dürfen und der Substanzwert nicht um die ausgeschüttete Dividende hätte gekürzt werden dürfen. Auf Basis einer entsprechenden Neuberechnung resultiere ein Aktienwert von Fr. 174.- und betrage der Wert seiner Beteiligung mithin Fr. 313'000.-. 1 ST.2017.50

- 7 - Diese Korrektur habe er der Steuerbehörde bereits vorgeschlagen und liege nun sei- nem Eventualantrag zu Grunde.

c) Der vom Pflichtigen für die Begründung seiner Aktienbewertung herange- zogene Kaufvertrag vom … 2013 ist nicht aktenkundig. Geht man davon aus, die Ak- tienübertragung von D auf E habe sich wie geschildert abgespielt, so bleibt zu prüfen, ob diese als Handänderung unter unabhängigen Dritten qualifiziert werden kann. Aus dem Aktionärbindungsvertrag ergibt sich diesbezüglich Folgendes: aa) Per Vertragsschluss … 2003 wurden die Aktien der B AG von vier Aktio- nären gehalten. D sowie der Pflichtige besassen dabei je 15%; die beiden weiteren Aktionäre hatten höhere Quoten von 33.33% bzw. 36.66%. In Art. 4 ABV wird ein Vor- handrecht festgehalten. Diesem gemäss räumt jede Vertragspartei den anderen Par- teien ein ausschliessliches Vorhandrecht an seinen Aktien ein; gleichzeitig verpflichtet sich jeder Aktionär, seine Aktien nicht ohne Zustimmung ihrer Vertragspartner zu ver- kaufen (ABV, Ziff. 4.1). Bei Verkaufsabsichten hat sodann ein Aktionär die anderen schriftlich zu benachrichtigen, worauf diese ihr Vorhandrecht innert 90 Tagen geltend machen können. Der Kaufpreis der Aktien wird dabei wie folgt definiert (vgl. ABV, Ziff. 4.2): "Wirklicher Wert der Aktien, mindestens jedoch Substanzwert + 30% des durchschnittlichen Umsatzes der beiden letzten Geschäftsjahre, wobei der Umsatz des ausscheidenden Aktionärs nicht miteinbezo- gen wird, sofern das Ausscheiden zu einem Mandatsabgang oder ei- ner Mitnahme der Mandate führt. Der wirkliche Wert ist durch eine anerkannte unabhängige Gesell- schaft oder die Revisionsstelle der Gesellschaft für alle Parteien ver- bindlich festzulegen. Der Auftrag an die C-Gesellschaft ist von den vorhandberechtigten und vorhandbelasteten Parteien gemeinsam und umgehend nach Bekanntgabe der Veräusserungsabsicht zu er- teilen. […]" 1 ST.2017.50

- 8 - bb) Fest steht damit, dass D die Aktien gar nicht im freien Markt bzw. dem Meistbietenden verkaufen konnte. Er brauchte für den Verkauf die Zustimmung aller anderen Aktionäre, wobei diese zudem das Recht hatten, gegebenenfalls unter An- wendung der im Aktionärbindungsvertrag vorgegebenen Preisbestimmung ihr Vor- handrecht auszuüben, um dergestalt die Aufnahme eines neuen Aktionärs zu verhin- dern. Der vom Pflichtigen herangezogenen Handänderung lag damit zugrunde, dass ein potentieller Käufer der 15%-Beteiligung von D den anderen drei Aktionären "ge- nehm" sein musste bzw. vor Aufnahme in den Partnerpool zunächst sein Können und seine Teameignung unter Beweis stellen musste. Der erzielte Verkaufserlös widerspie- gelt damit nicht den inneren Wert der Aktien der B AG, sondern einen Wert, welcher massgeblich von im Aktionärbindungsvertrag vorgegebenen Interessen der Partner im Hinblick auf die Eingliederung eines neuen Aktionärs als Mitarbeiter beeinflusst wird. Zurecht spricht die Vorinstanz in diesem Sinn also von Mitarbeiteraktien. Folglich hat kein Verkauf im freien Markt unter unabhängigen Dritten stattgefunden und kann auf den von E für den Erwerb der 15%-Beteiligung bezahlten Preis bei der Ermittlung des Verkehrswerts der einzelnen Aktien für die hier im Streit liegende Vermögenssteuer nicht abgestellt werden. cc) Soweit der Pflichtige den Zusammenhang mit dem Aktionärbindungsver- trag entschärfen will, indem er die darin vorgegebene Preisbestimmung als durchaus branchenüblich bezeichnet, hilft ihm dies nicht weiter. Zunächst steht fest, dass beim Verkauf der 15%-Beteiligung von D der wirkliche Wert der Aktien nicht – wie im Aktio- närbindungsvertrag vorgegeben – durch eine C-Gesellschaft ermittelt worden ist. Ab- gestellt wurde stattdessen auf einen Mindestwert nach der Formel "Substanzwert + 30% des Umsatzes der letzten beiden Geschäftsjahre", wobei der Umsatz des aus- scheidenden Aktionärs ausgeklammert wurde. Wieso eine Formel, welche bloss einen Mindestwert definieren soll, gegenüber der sogenannten Praktikermethode, welche der Wegleitung zugrunde liegt (vgl. nachfolgend), zu einer besseren Erkenntnis des Ver- kehrswerts führen sollte, ist von vornherein nicht nachvollziehbar. dd) Ganz allgemein gibt es verschiedene Methoden zur Ermittlung des Werts einer Unternehmung. Dieser Wert kann dabei stark schwanken, je nachdem welche internen oder externen Parameter angelegt werden, aber auch in Abhängigkeit vom jeweiligen Blickwinkel der betroffenen Parteien und dem jeweiligen Bewertungsanlass (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, KMU-Portal für kleinere und mittlere Unter- 1 ST.2017.50

- 9 - nehmen, abrufbar unter "www.kmu.admin.ch"; auch zum Folgenden). Die Steuerbe- hörde folgt bei der Bewertung von Dienstleistungsunternehmen bzw. der Bewertung von deren Aktien für die Vermögenssteuer der sogenannten Praktikerkermethode; die- se basiert auf dem doppelt gewichteten Ertragswert sowie dem Substanzwert des Un- ternehmens (vgl. Weisung, Rz 34) und ist tendenziell auf kleinere Unternehmen zuge- schnitten (BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013). Die Mitberück- sichtigung des Ertragswerts ist immer dann angezeigt, wenn nicht primär das aktuelle Vermögen eines Unternehmens, sondern die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne bzw. Verluste, d.h. die Ertragskraft, für den Wert einer Gesellschaft entscheidend ist. Auf operativ tätige Dienstleistungsunternehmen wie die B AG trifft dies regelmässig zu (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008). Neben der Praktikermethode existieren aber weitere Methoden, welche etwa am Discounted Cash Flow oder am EBIT Mass nehmen oder auf Multiplikatorverfahren basieren. Bei der Letzteren werden bestimmte Betriebskennzahlen (z.B. Umsatz) mit einer entsprechenden branchenspezifischen Verhältniskennzahl multipliziert. Die hier im Streit liegende Bewertungsformel im Aktionärbindungsvertrag der B AG geht vom Substanzwert aus und fügt diesem einen sich vom Umsatz ableitenden Goodwill hinzu. Dass auch diese Methode bei der Bewertung von Schweizer KMU- Dienstleistungsbetrieben zur Anwendung kommt, lässt sich der vom Pflichtigen ange- führten Bewertungsliteratur entnehmen (vgl. Carl Helbling, Der Schweizer Treuhänder, 1996, 937 f.). Allerdings wird dort festgestellt, dass für die Bemessung des Goodwills auf Null bis 200% des Umsatzes abzustellen sei. Eine solche beträchtliche Bandbreite bei der Goodwill-Berechnung legt nahe, dass für die Bestimmung des Umsatz- Prozentsatzes eine individuelle Prüfung des betroffenen Unternehmens erforderlich ist. Eine solche hat hier jedoch nicht stattgefunden; stattdessen wurde bei der Goodwillbe- rechnung kurzerhand auf einen vorgegebenen Mindestsatz von 30 Umsatzprozenten abgestellt. Die vom Pflichtigen vertretene Bewertungsmethode führt folglich nicht zum Verkehrswert, sondern zu einem Wert, welcher mit Blick auf eine Nachfolgeregelung im Kontext des Aktionärbindungsvertrags bzw. der darin geregelten Interessen der Ge- sellschafter bloss einen Mindestwert definiert. Nicht einzusehen ist im Übrigen, wieso für die hier in Frage stehende Unter- nehmensbewertung per Ende 2013 der vergangenheitsbezogene Umsatz von D aus- 1 ST.2017.50

- 10 - zuscheiden wäre, wovon gemäss Eventualantrag selbst der Pflichtige ausgeht. Schei- det man den letzteren Umsatz nicht aus, so würde bei einem (ohne weiteres in der vorerwähnten Bandbreite liegenden) Umsatzprozentsatz von 129% (Fr. 3.8384 x 1.3 = Fr. 4.95 Mio.) bereits derselbe Unternehmenswert für die B AG erreicht, wie er sich aufgrund der von der Steuerbehörde angewandten Praktikermethode ergeben hat. Dies unter Berücksichtigung des korrekten Substanzwerts von Fr. 935'539.00, welcher im Rahmen des Beteiligungsverkaufs von D an E aufgrund der Kürzung um die ausge- schüttete Dividende bloss mit Fr. 325'539.- berücksichtigt worden ist. Von dieser Substanzwertkorrektur geht gemäss Eventualantrag auch der Pflichtige aus. Die hier in Frage stehenden Bewertungsmethoden "Substanzwert + Ertragswert" bzw. "Sub- stanzwert + Goodwill" sind damit durchaus miteinander vereinbar und führen bei An- wendung von sachgerechten Parametern (insb. Umsatzprozentsatz bei der Goodwil- lermittlung) auch zu ähnlichen Ergebnissen. Entgegen der Ansicht des Pflichtigen kann damit keine Rede davon sein, dass die Praktikermethode "völlig realitätsfremd und fiskalisch motiviert" sei. ee) Nach alledem hat es bei der Bewertung der Aktien der B-AG gemäss Wegleitung zu bleiben. Die der Bewertung zugrundeliegende Berechnung wird vom Pflichtigen nicht beanstandet und erweist sich als korrekt.

3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 ST.2017.50