Bewertung von nichtkotierten Namenaktien: Auch eine massgebliche Handänderung, die nach dem Stichtag erfolgt ist, kann Grundlage für die Bewertung bilden, wenn sich der Wert der Unternehmung im Zeitraum zwischen dem Stichtag und dem Verkauf nicht massgeblich geändert hat. Letztere Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A,
E. 2 a) Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG). Das Vermögen – und damit insbesondere auch das Wertschriftenvermögen – wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG sowie § 39 Abs. 2 StG e contrario). Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswerts ist dabei eine "technisch-" bzw. "rechtlich-objektive" und nicht eine "subjektiv-wirtschaftliche" Betrachtungsweise (RB 1998 Nr. 140, 1989 Nr. 26).
b) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere – um solche handelt es sich bei den C-Aktien – ist gemäss Ziff. B.I.2. der Weisung der Finanzdirektion 12. Novem- ber 2010 (ZStB I Nr. 22/201) nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonfe- renz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreis- schreiben Nr. 28 vom 28. August 2008; www.steuerkonferenz.ch, nachfolgend Wegleitung) zu ermitteln. Davon ist nach der Rechtsprechung nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet (StE 1999 B 52.41 Nr. 2; im Ergebnis ebenso das Bundesgericht in StE 1997 B 22.2 Nr. 13). Gemäss Randziffer (Rz) 2 Abs. 4 Wegleitung entspricht der Verkehrswert von nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der Wegleitung in der Regel als Fortfüh- rungswert berechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungs- verträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Be- wertung unbeachtlich. Bei der Bewertung stehen Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens im Vordergrund. 1 ST.2014.9
- 4 - Hat für nichtkotierte Titel ohne Kursnotierung eine massgebliche Handände- rung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entspre- chende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Gleiches gilt für Preise, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt wurden (Rz 2 Abs. 5 Wegleitung). Die Wegleitung will damit in den Fällen, in welchen ein Verkehrswert der nicht kotierten und nicht gehandelten Wertpapiere zu bilden ist, auf diesen am freien Markt erzielten Preis abstellen. Voraussetzung für die Berücksich- tigung dieser Preisbildung ist allerdings, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere, im Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufgeschäfts liegende Umstände die freie Preisbildung beeinflussen oder verzerren. Nur unter diesen Vor- aussetzungen liegt eine im Sinn der Wegleitung beachtliche Handänderung unter un- abhängigen Dritten vor (VGr, 14. Mai 2008, SB.2007.00097, www.vgr.zh.ch).
E. 3 a) Die Steuerkommissärin stützt sich für die Bewertung der 5'100 C-Namenaktien des Pflichtigen per Ende 2009 auf die am ... Juli 2010 erfolgte Veräus- serung sämtlicher C-Aktien an einen einzigen Käufer. Dabei ist sowohl der Zeitpunkt des Verkaufs als auch der Umstand unbestritten, dass es sich beim Käufer um einen unabhängigen Dritten handelt. Selbstredend ist bei einem Verkauf sämtlicher Aktien sodann auch von einer "massgeblichen" Handänderung in dem Sinn der Wegleitung auszugehen, dass das gehandelte Volumen eine beachtliche Quote der vorhandenen Aktien umfasst (vgl. hierzu Entscheid der Steuerrekurskommission I vom 23. Mai 2002 [1 ST.2002.3] in Sachen des Pflichtigen betreffend Steuerperiode 1999). Der Pflichtige erachtet das Abstellen auf den bei Veräusserung der C-Aktien erzielten Verkaufspreis jedoch deshalb als unzulässig, weil die Verkehrswertschätzung aufgrund der vielen Unbekannten und Unwägbarkeiten per Ende 2009 bzw. der Viel- zahl von möglichen Verkaufsoptionen in diesem Zeitpunkt nicht rückwirkend erfolgen dürfe bzw. ausserhalb der gesetzlichen Ordnung stehe. So sei per Ende 2009 absolut unklar und unsicher gewesen, ob eine Teilung, Spaltung, Fusion oder ein Verkauf aller oder nur eines Teils der Aktien zustande kommen werde. Es hätten Aktionärsgruppen mit erheblichen Anteilen und gegensätzlichen Interessen bestanden, das Aktionariat sei zerstritten gewesen. Zudem seien die C-Aktien damals noch vinkuliert gewesen 1 ST.2014.9
- 5 - und jeder Aktionär habe nur Minderheitenanteile besessen, ohne Aussicht, je eine Mehrheit zu erlangen.
b) Das Bundesgericht hat erkannt, dass ein rund sieben Monate nach dem Stichtag unterbreitetes Übernahmeangebot als für die Bestimmung des Verkehrswerts herangezogen werden darf. Voraussetzung bilde lediglich, dass sich der Wert der Un- ternehmung im Zeitraum zwischen dem Bewertungsstichtag und der Unterbreitung des Übernahmeangebots nicht massgeblich verändert habe (BGr, 22. Mai 2003, 2A.590/2002, E. 3.1, www.bger.ch). In einem jüngeren Entscheid erachtete es sodann einen fünf Monate nach dem Stichtag erzielten Verkaufspreis als massgebend, um den Vermögenssteuerwert verlässlich wiederzugeben (BGr, 15. April 2010, 2C_504/2009, www.bger.ch). Dabei hat es ein vom Pflichtigen moniertes "ungesetzliches" Vorgehen nicht festgestellt, insbesondere auch nicht eine Verletzung des von diesem ins Feld geführten "Kalenderjahrprinzips", d.h. des Grundsatzes der Bewertung aufgrund der Verhältnisse per Ende der Steuerperiode. Die Wegleitung scheint bei Heranziehung von Verkaufspreisen für die Ver- kehrswertermittlung in Rz 2 Abs. 5 nur von in der Vergangenheit, d.h. vor dem Stichtag erfolgten Transaktionen auszugehen ("Hat für solche Titel eine massgebliche Handän- derung unter unabhängigen Dritten stattgefunden,…"), jedoch gibt es keinen Grund, daneben nicht auch auf nach diesem Zeitpunkt abgewickelte Geschäfte abzustellen, sofern sie als massgebliche Handänderungen im Sinn der Wegleitung qualifizieren. So stimmt der Zeitpunkt der vor dem Stichtag getätigten Verkäufe gleich wie derjenige der danach erfolgten Veräusserungen nicht mit dem Bewertungsdatum überein, d.h. wei- chen auch diese Bewertungen vom genauen Bewertungsdatum ab. Trotzdem wird nicht die Forderung verfochten, es dürften beim Abstellen auf Verkaufspreise nur Transaktionen berücksichtigt werden, die am Stichtag selber getätigt wurden. Käme man dieser Forderung nach, fielen Marktpreise für die Verkehrswertermittlung praktisch ausser Betracht, da Verkäufe nur selten am jeweiligen Stichtag stattfinden. Ein solches Vorgehen entspräche weder dem Sinn der Wegleitung noch den Bedürfnissen bei der Verkehrsermittlung nichtkotierter Wertpapiere ohne Kursnotierung und liesse sich auch sachlich nicht rechtfertigen. Demnach ist es durchaus zulässig, für die Verkehrswertbestimmung von nichtkotierten Titel ohne Kursnotierung auch auf massgebliche Handänderungen abzu- 1 ST.2014.9
- 6 - stellen, die nach dem Stichtag erfolgt sind. Mit dem Bundesgericht ist beim Heranzie- hen von nach dem Stichtag erfolgten Verkäufen allerdings nach dem Gesagten darauf zu achten, dass sich der Wert der Unternehmung im Zeitraum zwischen dem Bewer- tungsstichtag und der Veräusserung bzw. der Unterbreitung eines Übernahmeange- bots nicht massgeblich verändert hat. Je länger dieser Zeitraum ist, desto eher ist die- se Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
c) aa) Der streitige Verkauf aller C-Aktien erfolgte am ... Juli 2010 und damit 6½ Monate nach dem Stichtag 31. Dezember 2009. Die Angabe des Pflichtigen, es seien 7½ Monate verstrichen, trifft nicht zu. Die Transaktion befindet sich damit noch innerhalb des Zeitrahmens zwischen dem Stichtag und der Handänderung, wie er den vom Bundesgericht beurteilten Fällen zugrunde liegt. Zieht man in Betracht, dass von der Käuferschaft vor dem Erwerb eine Kaufofferte unterbreitet wurde und diese der Generalversammlung der C AG vom ... Juli 2010 schon vorgelegen hat, ist das Kaufangebot noch näher am Stichtag. Von welchem Datum die Offerte tatsächlich stammt, ist nicht bekannt. Der Pflichtige reichte weder das Kaufangebot selber ein noch nannte er den Zeitpunkt der Angebotsunterbreitung, obwohl er mit Verfügung vom 14. Februar 2014 hierzu aufgefordert wurde. Seine Begründung, die Vertragspar- teien hätten Stillschweigen vereinbart, verfängt gegenüber den Steuerbehörden nicht, da diese an das Amts-/Steuergeheimnis gebunden sind. Mithin rechtfertigt es sich, die Angebotsunterbreitung der Käuferschaft noch geraume Zeit vor der Veräusserung an- zusiedeln, mit der Wirkung, dass die vom Bundesgericht im Entscheid vom 22. Mai 2003, 2A.590/2002, E. 3.1 erwähnten und als unkritisch beurteilten 7½ Monate bis zur Offertstellung vorliegend noch erheblich unterboten werden. bb) Zu prüfen bleibt, ob zwischen dem Stichtag und der Unterbreitung der Kaufofferte bzw. des Verkaufs die C eine massgebliche Veränderung im Wert der Un- ternehmung eingetreten ist. Vorab kann eine solche Wertveränderung nicht erfolgt sein, nur weil die Aktio- näre per Ende 2009 nicht wussten, wie es mit dem Unternehmen im Zug der beabsich- tigten Umstrukturierung künftig weiter gehen werde. Diese vom Pflichtigen verfochtene Sicht der Dinge entspricht der subjektiven Wertbetrachtung (der Aktionäre) und nicht der für die Bestimmung des Verkehrswerts massgeblichen "technisch-" bzw. "rechtlich- 1 ST.2014.9
- 7 - objektiven" Beurteilung. Abgesehen davon führt der Pflichtige in der Einsprache selber aus, dass per Ende 2009 der "Verkaufsprozess" schon "angetreten" gewesen sei. Aber auch der unbestrittene Umstand der per Ende 2009 noch vorhandenen Vinkulierung der C-Aktien (vgl. Art. 5 der Statuten) haben auf den Vermögenssteuer- wert keinen Einfluss, da sie den inneren Wert der Gesellschaft als Ganzes nicht zu prägen vermögen. Denn gleich wie Aktionärbindungsverträge können Vinkulierungen jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden, weshalb in der Wegleitung für Titel, die aufgrund von Aktionärbindungsverträgen oder Vinkulierungen nicht oder nur einge- schränkt handelbar sind, mit gutem Grund kein Einschlag vorgesehen ist (vgl. zu den Aktionärbindungsverträgen: StRK AG [RV.92.50024/K2330] vom 19. Oktober 1994). Andere oder weitere Umstände, die für den Wert der C per Ende 2009 be- stimmend waren und bis zur Unterbreitung der Kaufofferte in der ersten Jahreshälfte 2010 objektiv betrachtet eine Veränderung des Unternehmenswerts bewirkten, liegen nicht vor. Zwar hält der Pflichtige im Rekurs (S. 7) dafür, es seien (2009) vergleichs- weise weniger Mittel in den E investiert worden, jedoch behauptet er nicht, dies habe sich bis zum Verkauf Mitte 2010 noch geändert. Seine weitere Aussage im Rekurs, per Ende 2009 sei ein Unternehmen ohne jede Perspektive zu bewerten, widerspricht so- dann seinem erwähnten Vorbringen in der Einsprache, der Verkaufsprozess habe in diesem Zeitpunkt schon zu laufen begonnen.
d) Damit ist für die Verkehrswertermittlung der C-Aktien des Pflichtigen per Ende 2009 der am ... Juli 2010 erzielte Verkaufspreis aus der Veräusserung des Ge- samtunternehmens massgeblich. Die diesbezügliche Berechnung des Stückpreises mit Fr. 382.50 und Fr. 1'950'750.- für die Aktien des Pflichtigen insgesamt ist nicht streitig und erweist sich als zutreffend.
e) Keine Rolle spielt entgegen dem Dafürhalten des Pflichtigen, dass er per Ende 2009 noch nicht über den Erlös aus dem Aktienverkauf verfügen konnte, da es vorliegend nicht um den Zufluss dieses Erlöses bzw. um dessen Besteuerung in der Periode 2009 geht, sondern nur darum, ob der erzielte Verkaufspreis Basis für die Ver- kehrswertermittlung der Aktien per Ende 2009 bildet. 1 ST.2014.9
- 8 - Ein Einschlag auf dem so gefundenen Wert für eine Minderheitsbeteiligung gemäss Rz 61 Wegleitung von 30% ist nicht gerechtfertigt (vgl. Einsprache S. 2), da dieser Einschlag nur bei Verkehrswertbestimmung aufgrund von Ertrags- und Sub- stanzwertermittlung nach Wegleitung gewährt wird. Beim Abstellen auf den Verkaufs- preis einer Handänderung entspricht der Verkaufspreis auch bei einer Minderheitsbe- teiligung stets dem Verkehrswert.
E. 4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG) und entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. […] 1 ST.2014.9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 ST.2014.9 Entscheid
7. April 2014 Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Fabian Steiner In Sachen
1. A,
2. B, Rekurrenten, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1, gegen Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009
- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige) war Eigentümer von insgesamt 5'100 Na- menaktien der ursprünglichen C AG, D. Im Wertschriftenverzeichnis 2009 gab er den Wert dieser Titel per 31. Dezember 2009 mit Fr. 200.- pro Stück bzw. Fr. 1'020'000.- insgesamt an. Das deklarierte steuerbare Einkommen lautete auf Fr. 261'600.- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 1'848'000.-. Am ... Juli 2010 veräusserte er die Aktien im Rahmen eines Verkaufs des Gesamtunternehmens an einen einzigen Erwerber. Die Steuerkommissärin schätzte den Pflichtigen und seine Ehefrau B (nach- folgend zusammen die Pflichtigen) demgegenüber am 11. September 2012 für die Steuerperiode 2009 mit einem (unbestrittenen) steuerbaren Einkommen von Fr. 260'100.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'779'000.- ein, wobei er den Wert der C-Aktien auf Fr. 382.50 pro Stück bzw. Fr. 1'950'750.- insgesamt festsetzte. Er stützte sich dabei auf den beim Verkauf der Aktien am ... Juli 2010 erzielten Erlös. B. Mit Einsprache vom 12. Oktober 2012 beantragten die Pflichtigen, den Wert der Aktien gemäss Deklaration festzusetzen und die Einsprachen von andern Famili- enmitgliedern gegen die bei ihnen analog vorgenommenen Aktienbewertungen zu ko- ordinieren. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 5. Dezember 2013 ab. C. Mit Rekurs vom 6. Januar 2014 wiederholten die Pflichtigen den Einspra- cheantrag bezüglich der Aktienbewertung. Zusätzlich verlangten sie, das kantonale Steueramt sei anzuweisen, künftig keine Verfahrensschritte mehr so anzusetzen, dass Fristen über die Oster- und Weihnachstage liefen. Auch sei ihnen eine Parteientschä- digung zuzusprechen. Das kantonale Steueramt schloss am 3. Februar 2014 auf Ab- weisung des Rekurses. Der Einzelrichter verlangte von den Parteien mit Verfügung vom 14. Febru- ar 2014 hinsichtlich des Aktienverkaufs vom ... Juli 2010 Unterlagen und Auskünfte. Während das kantonale Steueramt am 3. März 2014 mitteilte, es verfüge über diese Unterlagen nicht und könne daher auch keine entsprechende Auskünfte erteilen, reich- te der Pflichtige am 10. März 2014 einen Teil der Unterlagen ein. 1 ST.2014.9
- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Steuerrekursgericht ist nicht Aufsichtsbehörde des kantonalen Steuer- amts, da diese Funktion der Finanzdirektion und auf Beschwerde hin dem Regierungs- rat zusteht (§§ 110 und 111 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Mithin ist auf den Antrag des Pflichtigen bezüglich Anweisung des kantonalen Steueramts zur Frist- ansetzung über bestimmte Feiertage nicht einzutreten.
2. a) Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG). Das Vermögen – und damit insbesondere auch das Wertschriftenvermögen – wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG sowie § 39 Abs. 2 StG e contrario). Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswerts ist dabei eine "technisch-" bzw. "rechtlich-objektive" und nicht eine "subjektiv-wirtschaftliche" Betrachtungsweise (RB 1998 Nr. 140, 1989 Nr. 26).
b) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere – um solche handelt es sich bei den C-Aktien – ist gemäss Ziff. B.I.2. der Weisung der Finanzdirektion 12. Novem- ber 2010 (ZStB I Nr. 22/201) nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonfe- renz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreis- schreiben Nr. 28 vom 28. August 2008; www.steuerkonferenz.ch, nachfolgend Wegleitung) zu ermitteln. Davon ist nach der Rechtsprechung nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet (StE 1999 B 52.41 Nr. 2; im Ergebnis ebenso das Bundesgericht in StE 1997 B 22.2 Nr. 13). Gemäss Randziffer (Rz) 2 Abs. 4 Wegleitung entspricht der Verkehrswert von nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der Wegleitung in der Regel als Fortfüh- rungswert berechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungs- verträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Be- wertung unbeachtlich. Bei der Bewertung stehen Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens im Vordergrund. 1 ST.2014.9
- 4 - Hat für nichtkotierte Titel ohne Kursnotierung eine massgebliche Handände- rung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entspre- chende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Gleiches gilt für Preise, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt wurden (Rz 2 Abs. 5 Wegleitung). Die Wegleitung will damit in den Fällen, in welchen ein Verkehrswert der nicht kotierten und nicht gehandelten Wertpapiere zu bilden ist, auf diesen am freien Markt erzielten Preis abstellen. Voraussetzung für die Berücksich- tigung dieser Preisbildung ist allerdings, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere, im Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufgeschäfts liegende Umstände die freie Preisbildung beeinflussen oder verzerren. Nur unter diesen Vor- aussetzungen liegt eine im Sinn der Wegleitung beachtliche Handänderung unter un- abhängigen Dritten vor (VGr, 14. Mai 2008, SB.2007.00097, www.vgr.zh.ch).
3. a) Die Steuerkommissärin stützt sich für die Bewertung der 5'100 C-Namenaktien des Pflichtigen per Ende 2009 auf die am ... Juli 2010 erfolgte Veräus- serung sämtlicher C-Aktien an einen einzigen Käufer. Dabei ist sowohl der Zeitpunkt des Verkaufs als auch der Umstand unbestritten, dass es sich beim Käufer um einen unabhängigen Dritten handelt. Selbstredend ist bei einem Verkauf sämtlicher Aktien sodann auch von einer "massgeblichen" Handänderung in dem Sinn der Wegleitung auszugehen, dass das gehandelte Volumen eine beachtliche Quote der vorhandenen Aktien umfasst (vgl. hierzu Entscheid der Steuerrekurskommission I vom 23. Mai 2002 [1 ST.2002.3] in Sachen des Pflichtigen betreffend Steuerperiode 1999). Der Pflichtige erachtet das Abstellen auf den bei Veräusserung der C-Aktien erzielten Verkaufspreis jedoch deshalb als unzulässig, weil die Verkehrswertschätzung aufgrund der vielen Unbekannten und Unwägbarkeiten per Ende 2009 bzw. der Viel- zahl von möglichen Verkaufsoptionen in diesem Zeitpunkt nicht rückwirkend erfolgen dürfe bzw. ausserhalb der gesetzlichen Ordnung stehe. So sei per Ende 2009 absolut unklar und unsicher gewesen, ob eine Teilung, Spaltung, Fusion oder ein Verkauf aller oder nur eines Teils der Aktien zustande kommen werde. Es hätten Aktionärsgruppen mit erheblichen Anteilen und gegensätzlichen Interessen bestanden, das Aktionariat sei zerstritten gewesen. Zudem seien die C-Aktien damals noch vinkuliert gewesen 1 ST.2014.9
- 5 - und jeder Aktionär habe nur Minderheitenanteile besessen, ohne Aussicht, je eine Mehrheit zu erlangen.
b) Das Bundesgericht hat erkannt, dass ein rund sieben Monate nach dem Stichtag unterbreitetes Übernahmeangebot als für die Bestimmung des Verkehrswerts herangezogen werden darf. Voraussetzung bilde lediglich, dass sich der Wert der Un- ternehmung im Zeitraum zwischen dem Bewertungsstichtag und der Unterbreitung des Übernahmeangebots nicht massgeblich verändert habe (BGr, 22. Mai 2003, 2A.590/2002, E. 3.1, www.bger.ch). In einem jüngeren Entscheid erachtete es sodann einen fünf Monate nach dem Stichtag erzielten Verkaufspreis als massgebend, um den Vermögenssteuerwert verlässlich wiederzugeben (BGr, 15. April 2010, 2C_504/2009, www.bger.ch). Dabei hat es ein vom Pflichtigen moniertes "ungesetzliches" Vorgehen nicht festgestellt, insbesondere auch nicht eine Verletzung des von diesem ins Feld geführten "Kalenderjahrprinzips", d.h. des Grundsatzes der Bewertung aufgrund der Verhältnisse per Ende der Steuerperiode. Die Wegleitung scheint bei Heranziehung von Verkaufspreisen für die Ver- kehrswertermittlung in Rz 2 Abs. 5 nur von in der Vergangenheit, d.h. vor dem Stichtag erfolgten Transaktionen auszugehen ("Hat für solche Titel eine massgebliche Handän- derung unter unabhängigen Dritten stattgefunden,…"), jedoch gibt es keinen Grund, daneben nicht auch auf nach diesem Zeitpunkt abgewickelte Geschäfte abzustellen, sofern sie als massgebliche Handänderungen im Sinn der Wegleitung qualifizieren. So stimmt der Zeitpunkt der vor dem Stichtag getätigten Verkäufe gleich wie derjenige der danach erfolgten Veräusserungen nicht mit dem Bewertungsdatum überein, d.h. wei- chen auch diese Bewertungen vom genauen Bewertungsdatum ab. Trotzdem wird nicht die Forderung verfochten, es dürften beim Abstellen auf Verkaufspreise nur Transaktionen berücksichtigt werden, die am Stichtag selber getätigt wurden. Käme man dieser Forderung nach, fielen Marktpreise für die Verkehrswertermittlung praktisch ausser Betracht, da Verkäufe nur selten am jeweiligen Stichtag stattfinden. Ein solches Vorgehen entspräche weder dem Sinn der Wegleitung noch den Bedürfnissen bei der Verkehrsermittlung nichtkotierter Wertpapiere ohne Kursnotierung und liesse sich auch sachlich nicht rechtfertigen. Demnach ist es durchaus zulässig, für die Verkehrswertbestimmung von nichtkotierten Titel ohne Kursnotierung auch auf massgebliche Handänderungen abzu- 1 ST.2014.9
- 6 - stellen, die nach dem Stichtag erfolgt sind. Mit dem Bundesgericht ist beim Heranzie- hen von nach dem Stichtag erfolgten Verkäufen allerdings nach dem Gesagten darauf zu achten, dass sich der Wert der Unternehmung im Zeitraum zwischen dem Bewer- tungsstichtag und der Veräusserung bzw. der Unterbreitung eines Übernahmeange- bots nicht massgeblich verändert hat. Je länger dieser Zeitraum ist, desto eher ist die- se Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
c) aa) Der streitige Verkauf aller C-Aktien erfolgte am ... Juli 2010 und damit 6½ Monate nach dem Stichtag 31. Dezember 2009. Die Angabe des Pflichtigen, es seien 7½ Monate verstrichen, trifft nicht zu. Die Transaktion befindet sich damit noch innerhalb des Zeitrahmens zwischen dem Stichtag und der Handänderung, wie er den vom Bundesgericht beurteilten Fällen zugrunde liegt. Zieht man in Betracht, dass von der Käuferschaft vor dem Erwerb eine Kaufofferte unterbreitet wurde und diese der Generalversammlung der C AG vom ... Juli 2010 schon vorgelegen hat, ist das Kaufangebot noch näher am Stichtag. Von welchem Datum die Offerte tatsächlich stammt, ist nicht bekannt. Der Pflichtige reichte weder das Kaufangebot selber ein noch nannte er den Zeitpunkt der Angebotsunterbreitung, obwohl er mit Verfügung vom 14. Februar 2014 hierzu aufgefordert wurde. Seine Begründung, die Vertragspar- teien hätten Stillschweigen vereinbart, verfängt gegenüber den Steuerbehörden nicht, da diese an das Amts-/Steuergeheimnis gebunden sind. Mithin rechtfertigt es sich, die Angebotsunterbreitung der Käuferschaft noch geraume Zeit vor der Veräusserung an- zusiedeln, mit der Wirkung, dass die vom Bundesgericht im Entscheid vom 22. Mai 2003, 2A.590/2002, E. 3.1 erwähnten und als unkritisch beurteilten 7½ Monate bis zur Offertstellung vorliegend noch erheblich unterboten werden. bb) Zu prüfen bleibt, ob zwischen dem Stichtag und der Unterbreitung der Kaufofferte bzw. des Verkaufs die C eine massgebliche Veränderung im Wert der Un- ternehmung eingetreten ist. Vorab kann eine solche Wertveränderung nicht erfolgt sein, nur weil die Aktio- näre per Ende 2009 nicht wussten, wie es mit dem Unternehmen im Zug der beabsich- tigten Umstrukturierung künftig weiter gehen werde. Diese vom Pflichtigen verfochtene Sicht der Dinge entspricht der subjektiven Wertbetrachtung (der Aktionäre) und nicht der für die Bestimmung des Verkehrswerts massgeblichen "technisch-" bzw. "rechtlich- 1 ST.2014.9
- 7 - objektiven" Beurteilung. Abgesehen davon führt der Pflichtige in der Einsprache selber aus, dass per Ende 2009 der "Verkaufsprozess" schon "angetreten" gewesen sei. Aber auch der unbestrittene Umstand der per Ende 2009 noch vorhandenen Vinkulierung der C-Aktien (vgl. Art. 5 der Statuten) haben auf den Vermögenssteuer- wert keinen Einfluss, da sie den inneren Wert der Gesellschaft als Ganzes nicht zu prägen vermögen. Denn gleich wie Aktionärbindungsverträge können Vinkulierungen jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden, weshalb in der Wegleitung für Titel, die aufgrund von Aktionärbindungsverträgen oder Vinkulierungen nicht oder nur einge- schränkt handelbar sind, mit gutem Grund kein Einschlag vorgesehen ist (vgl. zu den Aktionärbindungsverträgen: StRK AG [RV.92.50024/K2330] vom 19. Oktober 1994). Andere oder weitere Umstände, die für den Wert der C per Ende 2009 be- stimmend waren und bis zur Unterbreitung der Kaufofferte in der ersten Jahreshälfte 2010 objektiv betrachtet eine Veränderung des Unternehmenswerts bewirkten, liegen nicht vor. Zwar hält der Pflichtige im Rekurs (S. 7) dafür, es seien (2009) vergleichs- weise weniger Mittel in den E investiert worden, jedoch behauptet er nicht, dies habe sich bis zum Verkauf Mitte 2010 noch geändert. Seine weitere Aussage im Rekurs, per Ende 2009 sei ein Unternehmen ohne jede Perspektive zu bewerten, widerspricht so- dann seinem erwähnten Vorbringen in der Einsprache, der Verkaufsprozess habe in diesem Zeitpunkt schon zu laufen begonnen.
d) Damit ist für die Verkehrswertermittlung der C-Aktien des Pflichtigen per Ende 2009 der am ... Juli 2010 erzielte Verkaufspreis aus der Veräusserung des Ge- samtunternehmens massgeblich. Die diesbezügliche Berechnung des Stückpreises mit Fr. 382.50 und Fr. 1'950'750.- für die Aktien des Pflichtigen insgesamt ist nicht streitig und erweist sich als zutreffend.
e) Keine Rolle spielt entgegen dem Dafürhalten des Pflichtigen, dass er per Ende 2009 noch nicht über den Erlös aus dem Aktienverkauf verfügen konnte, da es vorliegend nicht um den Zufluss dieses Erlöses bzw. um dessen Besteuerung in der Periode 2009 geht, sondern nur darum, ob der erzielte Verkaufspreis Basis für die Ver- kehrswertermittlung der Aktien per Ende 2009 bildet. 1 ST.2014.9
- 8 - Ein Einschlag auf dem so gefundenen Wert für eine Minderheitsbeteiligung gemäss Rz 61 Wegleitung von 30% ist nicht gerechtfertigt (vgl. Einsprache S. 2), da dieser Einschlag nur bei Verkehrswertbestimmung aufgrund von Ertrags- und Sub- stanzwertermittlung nach Wegleitung gewährt wird. Beim Abstellen auf den Verkaufs- preis einer Handänderung entspricht der Verkaufspreis auch bei einer Minderheitsbe- teiligung stets dem Verkehrswert.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG) und entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. […] 1 ST.2014.9