Nichteintreten, da Beschwerde und Rekurs verspätet. Es greift auch bei der Einrichtung eines Postzurückbehaltungsauftrags die Zustellfiktion, wonach die Rechtsmittelfrist nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist zu laufen beginnt, ungeachtet des Zeitpunkts der späteren tatsächlichen Abholung/Zustellung.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 ST.2013.235 Beschluss
23. Mai 2014 Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Fabian Steiner In Sachen A, Rekurrentin, vertreten durch B, gegen Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Steuerhoheit (ab 1.1.2012)
- 2 - hat sich ergeben: A. Mit Vorentscheid vom 26. Februar 2013 wurde A (nachfolgend die Pflichti- ge) die Inanspruchnahme der Steuerhoheit ab dem 1. Januar 2012 durch den Kanton Zürich eröffnet. B. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Ent- scheid vom 16. August 2013 ab. C. Die Pflichtige liess am 30. September 2013 durch einen beigezogenen Rechtsanwalt Rekurs erheben. Dabei wurde u.a. vorgebracht, die Rekursfrist sei ge- wahrt, da der Pflichtigen der Einspracheentscheid infolge Ferienabwesenheit erst am
E. 2 September 2013 zugestellt worden sei. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 wurde der Pflichtigen – unter Beilage ei- ner Kopie des Sendungsverfolgungsauszugs der Schweizerischen Post – Frist ange- setzt, um zur Verspätung des Rekurses schriftlich Stellung zu nehmen. Die Pflichtige hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 an der recht- zeitigen Rekurserhebung fest. Das Steuerrekursgericht zog die Einschätzungsakten bei. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Der Steuerpflichtige kann gemäss § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids schrift- lich Rekurs beim Steuerrekursgericht erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeits- voraussetzung des Rechtsmittels. Auf einen verspäteten Rekurs darf, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden. 1 ST.2013.235
- 3 -
b) Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gilt als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachse- nes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen wird (§ 9 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Wird die Zustellung einer eingeschrie- ben Sendung vom Adressaten schuldhaft verhindert, gilt sie als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist erfolgt (§ 9 Abs. 2 VO StG). Nach § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) finden die Vorschriften der ZPO (Schweizeri- sche Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272) betreffend die Prozesslei- tung, das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) sowie die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG ([Gesetz über die Ge- richtsorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, LS 211.1]; 6. Teil,
1. und 2. Abschnitt) ergänzend Anwendung. Diese Bestimmungen werden im Verwal- tungs- und Verwaltungsrekursverfahren analog angewandt (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.1 ff., www.vgr.zh.ch; RB 1998 Nr. 2).
c) aa) Nach der zürcherischen Praxis liegt generell eine schuldhafte Verhinde- rung der Zustellung vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zu- stellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl er aufgrund des Be- stehens eines Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben die Zustellung eines behördlichen Aktes im konkreten Einzelfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit er- warten muss (BGr, 11. April 2013, 2C_565/2012, E. 3.3.3, www.bger.ch; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 126 N 38, auch zum Folgenden). Ein Prozessrechts- oder Verfahrensverhältnis, das diese Emp- fangspflicht begründet, entsteht gegenüber einem Steuerpflichtigen mit der förmlich bekannt gegebenen Einleitung eines Verfahrens durch die Steuerbehörde oder mit einer verfahrenseinleitenden Handlung des Steuerpflichtigen selbst (z.B. Einreichen eines Rechtsmittels). Die einmal begründete Empfangspflicht dauert selbst dann fort, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen erfolgen, allerdings lediglich noch in abgeschwächter Form, sofern seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt mehr als ein Jahr verstrichen ist ("gelockerte" Empfangspflicht). Als Ausfluss des Prozessrechtsverhältnisses bzw. der Empfangspflicht muss ein Steuerpflichtiger nach Treu und Glauben während eines hängigen Verfahrens 1 ST.2013.235
- 4 - grundsätzlich mit einer Zustellung rechnen und dafür besorgt sein, dass ihm behördli- che Sendungen zugestellt werden können; mithin kann von ihm verlangt werden, dass er seine Post regelmässig, spätestens jeweils nach sieben Tagen, kontrolliert (BGr,
9. Februar 2012, 4A_660/2011, E. 2.4.1, www.bger.ch; BGr, 23. März 2006, 2P.120/2005, E. 3 und 4.2, www.bger.ch). Bei längerer Ortsabwesenheit hat er geeig- nete Massnahmen zu treffen, um eine ordnungsgemässe Zustellung zu gewährleisten, z.B. durch einen Nachsendeauftrag, die Bekanntgabe der Abwesenheit oder Adress- änderung an die Behörde oder durch die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigen. Wer Vorkehren dieser Art unterlässt, verhindert schuldhaft die Zustellung (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 126 N 40; RB 1992 Nr. 2). In der Folge hat ein Steuer- pflichtiger eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen, wenn er sich während eines hängigen Verfahrens, in dem die Zustellung eines behörd- lichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist bzw. ohne einen Vertreter zu be- auftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln (VGr,
24. Januar 2013, VB.2012.00754, E. 2.2, www.vgr.zh.ch; BGE 119 V 89, E. 4b/aa). bb) Hat ein Adressat während eines hängigen Verfahrens mit der Zustellung von behördlichen Postsendungen zu rechnen, stellt ein vorgängig, für die Zeit der Ab- wesenheit des Adressaten erteilter Postzurückbehaltungsauftrag sowohl nach verwal- tungsgerichtlicher wie bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine geeignete Massnah- me dar, um eine ordnungsgemässe Zustellung zu gewährleisten (VGr, 4. November 2013, VB.2013.00314, E. 2, www.vgr.zh.ch; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2012.00690, E. 3.2.1, www.vgr.zh.ch; VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00754, E. 2.2 ff., www.vgr.zh. ch; BGr, 30. Januar 2013, 9C_68/2013, www.bger.ch; BGr, 19. Dezember 2012, 9C_1005/2012, E. 3, www.bger.ch; BGr, 15. August 2012, 4A_422/2012, www.bger.ch; BGr, 9. Februar 2012, 4A_660/2011, E. 2.4, www.bger.ch; BGr, 3. März 2011, 2C_740/2010, E. 2, www.bger.ch; BGr, 28. Dezember 2001, H 2/01, E. 5b, www.bger.ch; BGr, 12. Juni 2001, C 422/00, www.bger.ch).
d) aa) Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 VO StG gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (VGr, 24. August 2011, SB.2011.00031, E. 2.2, www.vgr.zh.ch). Die fingierte Zustellung nach sieben Tagen 1 ST.2013.235
- 5 - (sogenannte Zustell- bzw. Zustellungsfiktion) entspricht der vom Bundesgericht für ein- geschriebene Sendungen entwickelten Praxis, die mittlerweile in Gesetzesrecht über- führt worden ist (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 20 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968/17. Juni 2005 [VwVG; SR 172.021], Art. 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110], Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000/17. Juni 2005 [ATSG; SR 830.1]). bb) Die von der Praxis festgelegte Zustellfiktion betrifft Fälle, in denen eine Sendung innerhalb der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt wurde (immer voraus- gesetzt, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen). Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird dabei nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags. Auch andere Abmachungen mit der Post können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben. Es ist nicht überspitzt formalistisch, die Zustellfiktion – unabhängig von der konkreten durch die Post gewährten Abholfrist – immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch eintreten zu lassen (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00754, E. 2.3, www.vgr.zh.ch; BGE 127 I 31, E. 2b, auch zu Folgendem). Die Rechtsicherheit und der Grundsatz rechtsgleicher Behand- lung verlangen für die Festlegung des Zeitpunkts der Zustellfiktion eine klare, einfache und vor allem einheitliche Regelung, nach der sich die verfügenden Behörden, allfällige Gegenparteien und Rechtsmittelbehörden richten können und die ungerechtfertigte prozessuale Privilegien verhindert (VGr, 24. August 2011, SB.2011.00031, E. 2.2, www.vgr.zh.ch; VGr, 25. Februar 2009, VB.2009.00027, E. 4.4, www.vgr.zh.ch; BGr,
24. Juli 2000, 1P.369/2000, E. 1b, www.bger.ch; BGE 123 III 492, E. 1; BGE 100 III 3, E. 3). Aus diesen Gründen kommt die Zustellfiktion auch dann zum Tragen, wenn ein Steuerpflichtiger die in der Abholungseinladung angesetzte Abholfrist verlängern lässt und die zurückbehaltene Sendung anschliessend tatsächlich innert verlängerter Frist abholt (VGr, 2. Oktober 2013, SB.2012.00156, E. 3.3; VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00097, E. 2.1; VGr, 23. Mai 2012, SB.2011.00180, E. 3.4; BGr, 2C_565/2012, E. 2 und 3.3.4, www.bger.ch). Die Schweizerische Post hält denn auch in ihren Allge- meinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich fest, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung unabhängig vom postalischen Angebot nach den einschlägigen recht- 1 ST.2013.235
- 6 - lichen Vorgaben beurteilen (www.post.ch, Ziffer 2.3.7 lit. b AGB "Postdienstleistungen", Ausgabe Juni 2013). cc) Nach dem Wortlaut der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind von der Zustellfiktion indes nur Fälle mit einem tatsächlich unternommenen erfolglosen (Briefkasten- oder Postfach-)Zustellungsversuch mit entsprechender Abholungseinla- dung erfasst, nicht jedoch jene Fälle, wo die Post aufgrund eines Auftrags des Adres- saten gar nicht erst versucht eine Sendung zuzustellen und daher auch keine Abho- lungseinladung hinterlegt, wie z.B. bei postlagernd adressierten Briefsendungen oder einem Postzurückbehaltungsauftrag. Mit der Dienstleistung "Postlagersendung" der Schweizerischen Post können Personen, die über keine feste Adresse verfügen oder reisebedingt abwesend sind, Briefe postlagernd an eine Poststelle ihrer Wahl senden lassen und diese dort während der einmonatigen Aufbewahrungsfrist abholen. Erteilt der Kunde der Post den "Auftrag Post zurückbehalten", so behält die Post an den Kunden adressierte Postsendungen für die gemäss Auftrag bestimmte Dauer zurück. Sendungen mit Zustellnachweis kön- nen maximal zwei Monaten lang zurückbehalten werden. Der Kunde hat eine Woche nach Ablauf des Auftrags die zurückbehaltenen Sendungen entweder auf der angege- benen Poststelle abzuholen oder an seine Domiziladresse zustellen zu lassen (www.post.ch, AGB "Postdienstleistungen", AGB "Auftrag Post zurückbehalten" und Factsheet "Nachsendeauftrag", Ausgabe Juni 2013). Aus den in Erwägung E. 1d/bb genannten Gründen ist nach verwaltungs- wie bundesgerichtlicher Rechtsprechung die bei Briefkasten- und Postfachzustellungen geltende Zustellfiktion bei postlagernd adressierten Briefsendungen und Postzurück- behaltungsaufträgen jedoch analog anzuwenden. In der Folge gilt bei postlagernd adressierten Briefsendungen die Sendung als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle als zugestellt. Dass keine Abho- lungseinladung im Briefkasten bzw. Postfach hinterlegt wird, spielt keine Rolle, ist der Erhalt einer solchen sowieso entweder unmöglich (mangels fester Adresse) oder aber unerwünscht (VGr, 24. August 2011, SB.2011.00031, E. 2.2, www.vgr.zh.ch; VGr,
25. Februar 2009, VB.2009.00027, E. 4.4, www.vgr.zh.ch; BGr, 20. Januar 2006, 5P.425/2005, E. 3.2 f., www.bger.ch; BGr, 24. Juli 2000, 1P.369/2000, E. 1b, www.bger.ch; Maitre/Thalmann/[Plüss], in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, 2009, Art. 20 N 40 f.). 1 ST.2013.235
- 7 - Nicht anders verhält es sich bei einem Postzurückbehaltungsauftrag, wo wäh- rend der Dauer des Auftrags auf die Zustellung jeglicher Sendungen im Briefkasten bzw. Postfach verzichtet wird, also auch auf den Erhalt von Abholungseinladungen. In der Folge gilt bei einem Postzurückbehaltungsauftrag eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Daran vermag auch eine – nach Ablauf des Auftrags – hinterlegte Abholungseinladung der Post nichts zu ändern (VGr,
E. 4 November 2013, VB.2013.00314, E. 2.2, www.vgr.zh.ch; VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00754, E. 2.3 f., www.vgr.zh.ch; BGr, 26. August 2013, 5D_142/2013, E. 4, www.bger.ch; BGr, 30. Januar 2013, 9C_68/2013, www.bger.ch; BGr, 19. Dezem- ber 2012, 9C_1005/2012, E. 3, www.bger.ch; BGr, 15. August 2012, 4A_422/2012, www.bger.ch; BGr, 9. Februar 2012, 4A_660/2011, E. 2.2 und 2.4, www.bger.ch; BGr,
3. März 2011, 2C_740/2010, E. 2, www.bger.ch; BGE 134 V 49, E. 4; BGr, 26. März 2007, 1P.81/2007, E. 3.2, www.bger.ch; BGr, 28. Dezember 2001 H 2/01, E. 5b, www.bger.ch; BGE 123 III 492, E. 1; Maitre/Thalmann/[Plüss], Art. 20 N 39).
2. a) Gemäss Sendungsverfolgung bzw. "Track and Trace Business" der Post wurde der an die Adresse der Pflichtigen eingeschrieben versandte Einspracheent- scheid vom 16. August 2013 gleichentags der Post übergeben und kam am Samstag,
17. August 2013 bei der zuständigen Poststelle an, wo die Sendung aufgrund eines von der Pflichtigen am 26. Juli 2013 für den Zeitraum vom 2. August bis am 24. August 2013 erteilten Auftrags zurückbehalten wurde. Dabei wurde vereinbart, dass zurückbe- haltene Sendungen nicht auf der Poststelle abgeholt, sondern der Pflichtigen am
26. August 2013 zugestellt werden (siehe auch den aufgedruckten Vermerk der Post auf dem Originalkuvert des Einspracheentscheids. Am Montag, 26. August 2013 konn- te der Einspracheentscheid jedoch nicht zugestellt werden, so dass eine Abholungsein- ladung hinterlegt wurde, welche der Pflichtigen Frist zur Abholung der Sendung bis am Montag, 2. September 2013 einräumte. Die Pflichtige holte den Einspracheentscheid am letzten Tag der Frist ab. Der neu hinzugezogene Vertreter erhob sodann am
30. September 2013 Rekurs.
b) aa) Die Pflichtige erachtet die Rekurserhebung am 30. September 2013 als rechtzeitig erfolgt, da ihr der Einspracheentscheid erst am 2. September 2013 zuge- stellt worden sei. Daran vermöge der erteilte Postzurückbehaltungsauftrag für die Zeit 1 ST.2013.235
- 8 - ihrer Ferienabwesenheit nichts zu ändern. Die Zustellfiktion gelange nicht zur Anwen- dung. bb) Die Pflichtige, selber ausgebildete Juristin, hatte Ende März 2013 Ein- sprache erhoben und musste daher aufgrund des hängigen Verfahrens mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Ob es sich dabei um eine Zwischenverfügung oder den verfahrensabschliessenden Entscheid handelt, ist unerheblich; mithin hilft es der Pflichtigen nicht weiter, wenn sie vorbringt, nach ihrem auf die Mahnung des Steueramts hin erfolgten Schreiben vom 11. Juli 2013 noch nicht den Einspracheentscheid erwartet zu haben. Da sodann seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt nur etwas mehr als ein Monat verstrichen war, hätte die Pflichtige für die Zeit ihrer ferienbedingten längeren Abwesenheit von über drei Wo- chen geeignete Vorkehrungen (vgl. E. 1c/aa) für die ordnungsgemässe Zustellung von behördlichen Sendungen treffen müssen. Der erteilte Postzurückbehaltungsauftrag stellt jedoch wie erwähnt keine solche dar. Des Weiteren lässt sich aus dem Schreiben vom 11. Juli 2013 an das kantonale Steueramt auch keine Bekanntgabe der Abwesen- heit herleiten. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen war jenes nicht gehalten, wegen der darin erfolgten Nennung der (Abfassungs-)Orte "C und D" auf eine ferienbedingte Ortsabwesenheit von D bzw. Anwesenheit in C zu schliessen; im Übrigen enthielten sämtliche Einspracheeingaben der Pflichtigen – die auch im Briefkopf stets ihre beiden Wohnungsadressen aufführte – diese doppelten Ortsangaben und war überdies auf den dazugehörenden jeweiligen Kuverts stets die Adresse der Wohnung in Zürich als Absenderadresse aufgeführt, an die das kantonale Steueramt während des Verfahrens denn auch sämtliche Schreiben gesandt hat, was von der Pflichtigen bislang nie bean- standet wurde. Nach dem Gesagten liegt mithin eine schuldhafte Verhinderung der Zustellung vor. Dabei wäre es vorliegend gerade für die Pflichtige, welche gemäss eigenem Be- kunden ihren Lebensmittelpunkt/ihre Heimat in C hat, wo sie seit Juli 2012 eine 3.5-Zimmer-Eigentumswohnung bewohnt und sich an den Wochenenden und während den Ferien aufhält, ein Leichtes gewesen, für die Zeit ihrer Ferienabwesenheit – in C – die Zustellbarkeit von (behördlichen) Sendungen etwa mittels eines befristeten Nach- sendeauftrags an ihre dortige (Wohn-)Adresse sicherzustellen (vgl. Einschätzung/Veranlagung 2011 [R-act. 13]). 1 ST.2013.235
- 9 - Im Übrigen sei noch angefügt, dass nach verwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung die Parteien eines Verwaltungsverfahrens auch bei gehörig bekanntgegebener Abwesenheit grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen Sendungen
– bei bestehendem Prozessrechtsverhältnis – nicht zugestellt werden, könnte andern- falls ein Verfahren doch mutwillig für längere Zeit verzögert werden, was dem Be- schleunigungsgebot widerspräche. Vielmehr zählt es zu den Pflichten einer Verfah- renspartei, bei eigener Abwesenheit sicherzustellen, dass fristauslösende Sendungen trotzdem entgegengenommen und allfällige Rechtsmittel – allenfalls durch einen Ver- treter – rechtzeitig erhoben werden können (VGr, 4. November 2013, VB.2013.00314, E. 2.3, www.vgr.zh.ch). Doch immerhin erlangt die Behörde bei entsprechender Mittei- lung der Partei wenigstens Kenntnis von deren Abwesenheit, so dass sie bei Rechtzei- tigkeit der Mitteilung allenfalls noch darauf reagieren bzw. die Partei kontaktieren könn- te (zur Frage, ob eine Partei aufgrund einer ausbleibenden Antwort der Behörde aus deren Schweigen schliessen darf, ihr würden während der mitgeteilten Abwesenheit keine fristauslösenden Sendungen zugestellt: vgl. BGr, 9. Februar 2012, 4A_660/2011, E. 2.4; BVGer, 20. Juli 2012, D-3512/2012, E. 3.6). Begnügt sich demgegenüber eine Partei – wie vorliegend – damit, für die Zeit ihrer Abwesenheit bloss einen Postzurück- behaltungsauftrag zu erteilen, ohne zugleich die Behörde gehörig über die Abwesen- heit zu informieren, hätte dessen unbesehene Berücksichtigung zur Folge, dass die Zustellung in solchen Fällen einzig und allein vom Willen des Empfängers abhängt, was der rechtsgleichen Behandlung aller Zustellungsempfänger eingeschrieben ver- sandter Sendungen zuwiderläuft (vgl. RB 1992 Nr. 28) und Missbrauchsmöglichkeiten Tür und Tor öffnet. cc) Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1d/cc), ist sodann die bei Briefkasten- und Postfachzustellungen geltende Zustellfiktion bei Postzurückbehaltungsaufträgen wie demjenigen der Pflichtigen analog anzuwenden. Dabei ist unerheblich, dass mit der Pflichtigen davon auszugehen ist, es sei während des erteilten Postzurückbehal- tungsauftrags nie ein (erfolgloser) Zustellungsversuch unternommen bzw. sei ihr keine Abholungseinladung hinterlegt worden. Denn eine eingeschriebene Sendung gilt in solchen Fällen spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Diese klare, einfache und einheit- liche Regelung – sämtliche Abteilungen des Bundesgerichts haben ihr zugestimmt (BGE 134 V 49, E. 4) – erweist sich sowohl für die involvierten Behörden wie auch den Adressaten als gleichermassen praktikabel, insbesondere heutzutage, wo es – wie die Pflichtige selber anführt – mit den entsprechenden Codes und der Service-Leistung 1 ST.2013.235
- 10 - von Track and Trace Business für alle Beteiligten ein Leichtes ist, die einzelnen Verar- beitungsschritte der Post durch Abruf des Sendungsverfolgungsauszugs in Erfahrung zu bringen, mithin auch den Zeitpunkt des Eingangs einer eingeschriebenen Sendung bei der zuständigen Poststelle während eines laufenden Postzurückbehaltungsauf- trags. Vorliegend ging der Einspracheentscheid am Samstag, 17. August 2013, bei der zuständigen Distributionspoststelle in D ein, wo er auftragsgemäss für die erst am Montag, 26. August 2013 zu erfolgende Zustellung zurückbehalten wurde. Entspre- chend dem Gesagten gilt der Einspracheentscheid nach einer Frist von sieben Tagen ab 17. August 2013, mithin am 24. August 2013, als zugestellt; dies ungeachtet der davon abweichenden Abholungseinladung der Post vom 26. August 2013, welcher die Pflichtige erst am siebten Tag, am 2. September 2013, folgte (zum Ganzen exempla- risch: BGr, 19. Dezember 2012, 9C_1005/2012, E. 3.3, www.bger.ch). Demnach be- gann die Rekursfrist am 25. August 2013 zu laufen und endete am Montag,
23. September 2013 (nicht erst, wie ursprünglich angeführt, am 26. September 2013. Der erst am 30. September 2013 der Schweizerischen Post übergebene Rekurs er- weist sich daher als verspätet. Schafft somit die Pflichtige durch den erteilten Postzurückbehaltungsauftrag selber eine Situation wie die Vorliegende, darf sie nicht einfach davon ausgehen, dass erst der tatsächliche Empfang der Sendung fristauslösend sei, zumal die von ihr bei Auftragserteilung akzeptierten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizeri- schen Post ausdrücklich festhalten, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustel- lung unabhängig vom postalischen Angebot nach den einschlägigen rechtlichen Vor- gaben beurteilen. Jene können in solchen Fällen ohne Weiteres bei einer juristisch gebildeten Person oder etwa bei der Vor-/Rechtsmittelinstanz in Erfahrung gebracht werden (vgl. VGr, 4. November 2013, VB.2013.00314, E. 2.4, www.vgr.zh.ch). Dass der beigezogene Rechtsanwalt, in Kenntnis des Postzurückbehaltungsauftrags, die Frist gleichwohl versäumt hat, muss sich die Pflichtige, wie alle Handlungen von Ver- tretern, zurechnen lassen; ein Fristwiederherstellungsgesuch wurde in diesem Zu- sammenhang sodann zu Recht nicht gestellt, hätte dieses doch schon deshalb nicht gutgeheissen werden können, weil eine rechtsirrtümliche Annahme über den Fristen- lauf keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt. Zudem standen der Pflichtigen nach Empfang des Einspracheentscheids noch 21 Tage zur Abfassung des Rekurses zur 1 ST.2013.235
- 11 - Verfügung, so dass sie durch die Zustellung des Entscheids während ihrer Abwesen- heit nur einen geringfügigen Nachteil erlitten hat. dd) Der am 30. September 2013 erhobene Rekurs der Pflichtigen würde sich im Übrigen auch dann als verspätet erweisen, wenn die vom Verwaltungsgericht kürzlich, als Ausnahme zur ansonsten weiterhin geltenden Regel geäusserte Auffassung zur Anwendung gelänge, wonach bei Sendungen, welche während eines Postzurückbehal- tungsauftrags an einem "Samstag" bei der zuständigen Poststelle eingehen, die sie- bentägige Frist für das Eintreten der Zustellfiktion erst ab dem darauffolgenden nächs- ten Werktag zu laufen beginnt (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2012.00690, E. 3.2, www.vgr.zh.ch [Entscheid nicht rechtskräftig, derzeit Beschwerde am Bundesgericht hängig]). So betrachtet, würde vorliegend der am Samstag, 17. August 2013 bei der Poststelle eingegangene Einspracheentscheid nach einer Frist von sieben Tagen – berechnet ab Montag, 19. August 2013 – als am Montag, 26. August 2013 zugestellt gelten, so dass die Rekursfrist schliesslich am Mittwoch, 25. September 2013 – 5 Tage vor Rekurserhebung – geendet hätte. Das Bundesgericht hat diesbezüglich hingegen bereits im Entscheid vom
19. Dezember 2012 (9C_1005/2012, E. 3.3) ausdrücklich festgehalten, dass auch bei einer an einem Samstag bei der Poststelle eintreffenden Sendung die Zustellfiktion nach sieben Tagen eintrete. Wie es sich damit letztlich verhält, kann hier offen bleiben, da der Rekurs der Pflichtigen in jedem Fall verspätet ist (zumal es dem verwaltungsgerichtlichen Ent- scheid ohnehin an Rechtskraft gebricht).
3. Nach dem Gesagten ist auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht einzutre- ten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 VRG). 1 ST.2013.235
- 12 -
Dispositiv
- Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. […] 1 ST.2013.235
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 ST.2013.235 Beschluss
23. Mai 2014 Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Fabian Steiner In Sachen A, Rekurrentin, vertreten durch B, gegen Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Steuerhoheit (ab 1.1.2012)
- 2 - hat sich ergeben: A. Mit Vorentscheid vom 26. Februar 2013 wurde A (nachfolgend die Pflichti- ge) die Inanspruchnahme der Steuerhoheit ab dem 1. Januar 2012 durch den Kanton Zürich eröffnet. B. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Ent- scheid vom 16. August 2013 ab. C. Die Pflichtige liess am 30. September 2013 durch einen beigezogenen Rechtsanwalt Rekurs erheben. Dabei wurde u.a. vorgebracht, die Rekursfrist sei ge- wahrt, da der Pflichtigen der Einspracheentscheid infolge Ferienabwesenheit erst am
2. September 2013 zugestellt worden sei. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 wurde der Pflichtigen – unter Beilage ei- ner Kopie des Sendungsverfolgungsauszugs der Schweizerischen Post – Frist ange- setzt, um zur Verspätung des Rekurses schriftlich Stellung zu nehmen. Die Pflichtige hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 an der recht- zeitigen Rekurserhebung fest. Das Steuerrekursgericht zog die Einschätzungsakten bei. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Der Steuerpflichtige kann gemäss § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids schrift- lich Rekurs beim Steuerrekursgericht erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeits- voraussetzung des Rechtsmittels. Auf einen verspäteten Rekurs darf, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden. 1 ST.2013.235
- 3 -
b) Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gilt als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachse- nes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen wird (§ 9 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Wird die Zustellung einer eingeschrie- ben Sendung vom Adressaten schuldhaft verhindert, gilt sie als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist erfolgt (§ 9 Abs. 2 VO StG). Nach § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) finden die Vorschriften der ZPO (Schweizeri- sche Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272) betreffend die Prozesslei- tung, das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) sowie die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG ([Gesetz über die Ge- richtsorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, LS 211.1]; 6. Teil,
1. und 2. Abschnitt) ergänzend Anwendung. Diese Bestimmungen werden im Verwal- tungs- und Verwaltungsrekursverfahren analog angewandt (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.1 ff., www.vgr.zh.ch; RB 1998 Nr. 2).
c) aa) Nach der zürcherischen Praxis liegt generell eine schuldhafte Verhinde- rung der Zustellung vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zu- stellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl er aufgrund des Be- stehens eines Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben die Zustellung eines behördlichen Aktes im konkreten Einzelfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit er- warten muss (BGr, 11. April 2013, 2C_565/2012, E. 3.3.3, www.bger.ch; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 126 N 38, auch zum Folgenden). Ein Prozessrechts- oder Verfahrensverhältnis, das diese Emp- fangspflicht begründet, entsteht gegenüber einem Steuerpflichtigen mit der förmlich bekannt gegebenen Einleitung eines Verfahrens durch die Steuerbehörde oder mit einer verfahrenseinleitenden Handlung des Steuerpflichtigen selbst (z.B. Einreichen eines Rechtsmittels). Die einmal begründete Empfangspflicht dauert selbst dann fort, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen erfolgen, allerdings lediglich noch in abgeschwächter Form, sofern seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt mehr als ein Jahr verstrichen ist ("gelockerte" Empfangspflicht). Als Ausfluss des Prozessrechtsverhältnisses bzw. der Empfangspflicht muss ein Steuerpflichtiger nach Treu und Glauben während eines hängigen Verfahrens 1 ST.2013.235
- 4 - grundsätzlich mit einer Zustellung rechnen und dafür besorgt sein, dass ihm behördli- che Sendungen zugestellt werden können; mithin kann von ihm verlangt werden, dass er seine Post regelmässig, spätestens jeweils nach sieben Tagen, kontrolliert (BGr,
9. Februar 2012, 4A_660/2011, E. 2.4.1, www.bger.ch; BGr, 23. März 2006, 2P.120/2005, E. 3 und 4.2, www.bger.ch). Bei längerer Ortsabwesenheit hat er geeig- nete Massnahmen zu treffen, um eine ordnungsgemässe Zustellung zu gewährleisten, z.B. durch einen Nachsendeauftrag, die Bekanntgabe der Abwesenheit oder Adress- änderung an die Behörde oder durch die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigen. Wer Vorkehren dieser Art unterlässt, verhindert schuldhaft die Zustellung (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 126 N 40; RB 1992 Nr. 2). In der Folge hat ein Steuer- pflichtiger eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen, wenn er sich während eines hängigen Verfahrens, in dem die Zustellung eines behörd- lichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist bzw. ohne einen Vertreter zu be- auftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln (VGr,
24. Januar 2013, VB.2012.00754, E. 2.2, www.vgr.zh.ch; BGE 119 V 89, E. 4b/aa). bb) Hat ein Adressat während eines hängigen Verfahrens mit der Zustellung von behördlichen Postsendungen zu rechnen, stellt ein vorgängig, für die Zeit der Ab- wesenheit des Adressaten erteilter Postzurückbehaltungsauftrag sowohl nach verwal- tungsgerichtlicher wie bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine geeignete Massnah- me dar, um eine ordnungsgemässe Zustellung zu gewährleisten (VGr, 4. November 2013, VB.2013.00314, E. 2, www.vgr.zh.ch; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2012.00690, E. 3.2.1, www.vgr.zh.ch; VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00754, E. 2.2 ff., www.vgr.zh. ch; BGr, 30. Januar 2013, 9C_68/2013, www.bger.ch; BGr, 19. Dezember 2012, 9C_1005/2012, E. 3, www.bger.ch; BGr, 15. August 2012, 4A_422/2012, www.bger.ch; BGr, 9. Februar 2012, 4A_660/2011, E. 2.4, www.bger.ch; BGr, 3. März 2011, 2C_740/2010, E. 2, www.bger.ch; BGr, 28. Dezember 2001, H 2/01, E. 5b, www.bger.ch; BGr, 12. Juni 2001, C 422/00, www.bger.ch).
d) aa) Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 VO StG gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (VGr, 24. August 2011, SB.2011.00031, E. 2.2, www.vgr.zh.ch). Die fingierte Zustellung nach sieben Tagen 1 ST.2013.235
- 5 - (sogenannte Zustell- bzw. Zustellungsfiktion) entspricht der vom Bundesgericht für ein- geschriebene Sendungen entwickelten Praxis, die mittlerweile in Gesetzesrecht über- führt worden ist (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 20 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968/17. Juni 2005 [VwVG; SR 172.021], Art. 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110], Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000/17. Juni 2005 [ATSG; SR 830.1]). bb) Die von der Praxis festgelegte Zustellfiktion betrifft Fälle, in denen eine Sendung innerhalb der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt wurde (immer voraus- gesetzt, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen). Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird dabei nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags. Auch andere Abmachungen mit der Post können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben. Es ist nicht überspitzt formalistisch, die Zustellfiktion – unabhängig von der konkreten durch die Post gewährten Abholfrist – immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch eintreten zu lassen (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00754, E. 2.3, www.vgr.zh.ch; BGE 127 I 31, E. 2b, auch zu Folgendem). Die Rechtsicherheit und der Grundsatz rechtsgleicher Behand- lung verlangen für die Festlegung des Zeitpunkts der Zustellfiktion eine klare, einfache und vor allem einheitliche Regelung, nach der sich die verfügenden Behörden, allfällige Gegenparteien und Rechtsmittelbehörden richten können und die ungerechtfertigte prozessuale Privilegien verhindert (VGr, 24. August 2011, SB.2011.00031, E. 2.2, www.vgr.zh.ch; VGr, 25. Februar 2009, VB.2009.00027, E. 4.4, www.vgr.zh.ch; BGr,
24. Juli 2000, 1P.369/2000, E. 1b, www.bger.ch; BGE 123 III 492, E. 1; BGE 100 III 3, E. 3). Aus diesen Gründen kommt die Zustellfiktion auch dann zum Tragen, wenn ein Steuerpflichtiger die in der Abholungseinladung angesetzte Abholfrist verlängern lässt und die zurückbehaltene Sendung anschliessend tatsächlich innert verlängerter Frist abholt (VGr, 2. Oktober 2013, SB.2012.00156, E. 3.3; VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00097, E. 2.1; VGr, 23. Mai 2012, SB.2011.00180, E. 3.4; BGr, 2C_565/2012, E. 2 und 3.3.4, www.bger.ch). Die Schweizerische Post hält denn auch in ihren Allge- meinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich fest, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung unabhängig vom postalischen Angebot nach den einschlägigen recht- 1 ST.2013.235
- 6 - lichen Vorgaben beurteilen (www.post.ch, Ziffer 2.3.7 lit. b AGB "Postdienstleistungen", Ausgabe Juni 2013). cc) Nach dem Wortlaut der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind von der Zustellfiktion indes nur Fälle mit einem tatsächlich unternommenen erfolglosen (Briefkasten- oder Postfach-)Zustellungsversuch mit entsprechender Abholungseinla- dung erfasst, nicht jedoch jene Fälle, wo die Post aufgrund eines Auftrags des Adres- saten gar nicht erst versucht eine Sendung zuzustellen und daher auch keine Abho- lungseinladung hinterlegt, wie z.B. bei postlagernd adressierten Briefsendungen oder einem Postzurückbehaltungsauftrag. Mit der Dienstleistung "Postlagersendung" der Schweizerischen Post können Personen, die über keine feste Adresse verfügen oder reisebedingt abwesend sind, Briefe postlagernd an eine Poststelle ihrer Wahl senden lassen und diese dort während der einmonatigen Aufbewahrungsfrist abholen. Erteilt der Kunde der Post den "Auftrag Post zurückbehalten", so behält die Post an den Kunden adressierte Postsendungen für die gemäss Auftrag bestimmte Dauer zurück. Sendungen mit Zustellnachweis kön- nen maximal zwei Monaten lang zurückbehalten werden. Der Kunde hat eine Woche nach Ablauf des Auftrags die zurückbehaltenen Sendungen entweder auf der angege- benen Poststelle abzuholen oder an seine Domiziladresse zustellen zu lassen (www.post.ch, AGB "Postdienstleistungen", AGB "Auftrag Post zurückbehalten" und Factsheet "Nachsendeauftrag", Ausgabe Juni 2013). Aus den in Erwägung E. 1d/bb genannten Gründen ist nach verwaltungs- wie bundesgerichtlicher Rechtsprechung die bei Briefkasten- und Postfachzustellungen geltende Zustellfiktion bei postlagernd adressierten Briefsendungen und Postzurück- behaltungsaufträgen jedoch analog anzuwenden. In der Folge gilt bei postlagernd adressierten Briefsendungen die Sendung als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle als zugestellt. Dass keine Abho- lungseinladung im Briefkasten bzw. Postfach hinterlegt wird, spielt keine Rolle, ist der Erhalt einer solchen sowieso entweder unmöglich (mangels fester Adresse) oder aber unerwünscht (VGr, 24. August 2011, SB.2011.00031, E. 2.2, www.vgr.zh.ch; VGr,
25. Februar 2009, VB.2009.00027, E. 4.4, www.vgr.zh.ch; BGr, 20. Januar 2006, 5P.425/2005, E. 3.2 f., www.bger.ch; BGr, 24. Juli 2000, 1P.369/2000, E. 1b, www.bger.ch; Maitre/Thalmann/[Plüss], in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, 2009, Art. 20 N 40 f.). 1 ST.2013.235
- 7 - Nicht anders verhält es sich bei einem Postzurückbehaltungsauftrag, wo wäh- rend der Dauer des Auftrags auf die Zustellung jeglicher Sendungen im Briefkasten bzw. Postfach verzichtet wird, also auch auf den Erhalt von Abholungseinladungen. In der Folge gilt bei einem Postzurückbehaltungsauftrag eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Daran vermag auch eine – nach Ablauf des Auftrags – hinterlegte Abholungseinladung der Post nichts zu ändern (VGr,
4. November 2013, VB.2013.00314, E. 2.2, www.vgr.zh.ch; VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00754, E. 2.3 f., www.vgr.zh.ch; BGr, 26. August 2013, 5D_142/2013, E. 4, www.bger.ch; BGr, 30. Januar 2013, 9C_68/2013, www.bger.ch; BGr, 19. Dezem- ber 2012, 9C_1005/2012, E. 3, www.bger.ch; BGr, 15. August 2012, 4A_422/2012, www.bger.ch; BGr, 9. Februar 2012, 4A_660/2011, E. 2.2 und 2.4, www.bger.ch; BGr,
3. März 2011, 2C_740/2010, E. 2, www.bger.ch; BGE 134 V 49, E. 4; BGr, 26. März 2007, 1P.81/2007, E. 3.2, www.bger.ch; BGr, 28. Dezember 2001 H 2/01, E. 5b, www.bger.ch; BGE 123 III 492, E. 1; Maitre/Thalmann/[Plüss], Art. 20 N 39).
2. a) Gemäss Sendungsverfolgung bzw. "Track and Trace Business" der Post wurde der an die Adresse der Pflichtigen eingeschrieben versandte Einspracheent- scheid vom 16. August 2013 gleichentags der Post übergeben und kam am Samstag,
17. August 2013 bei der zuständigen Poststelle an, wo die Sendung aufgrund eines von der Pflichtigen am 26. Juli 2013 für den Zeitraum vom 2. August bis am 24. August 2013 erteilten Auftrags zurückbehalten wurde. Dabei wurde vereinbart, dass zurückbe- haltene Sendungen nicht auf der Poststelle abgeholt, sondern der Pflichtigen am
26. August 2013 zugestellt werden (siehe auch den aufgedruckten Vermerk der Post auf dem Originalkuvert des Einspracheentscheids. Am Montag, 26. August 2013 konn- te der Einspracheentscheid jedoch nicht zugestellt werden, so dass eine Abholungsein- ladung hinterlegt wurde, welche der Pflichtigen Frist zur Abholung der Sendung bis am Montag, 2. September 2013 einräumte. Die Pflichtige holte den Einspracheentscheid am letzten Tag der Frist ab. Der neu hinzugezogene Vertreter erhob sodann am
30. September 2013 Rekurs.
b) aa) Die Pflichtige erachtet die Rekurserhebung am 30. September 2013 als rechtzeitig erfolgt, da ihr der Einspracheentscheid erst am 2. September 2013 zuge- stellt worden sei. Daran vermöge der erteilte Postzurückbehaltungsauftrag für die Zeit 1 ST.2013.235
- 8 - ihrer Ferienabwesenheit nichts zu ändern. Die Zustellfiktion gelange nicht zur Anwen- dung. bb) Die Pflichtige, selber ausgebildete Juristin, hatte Ende März 2013 Ein- sprache erhoben und musste daher aufgrund des hängigen Verfahrens mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Ob es sich dabei um eine Zwischenverfügung oder den verfahrensabschliessenden Entscheid handelt, ist unerheblich; mithin hilft es der Pflichtigen nicht weiter, wenn sie vorbringt, nach ihrem auf die Mahnung des Steueramts hin erfolgten Schreiben vom 11. Juli 2013 noch nicht den Einspracheentscheid erwartet zu haben. Da sodann seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt nur etwas mehr als ein Monat verstrichen war, hätte die Pflichtige für die Zeit ihrer ferienbedingten längeren Abwesenheit von über drei Wo- chen geeignete Vorkehrungen (vgl. E. 1c/aa) für die ordnungsgemässe Zustellung von behördlichen Sendungen treffen müssen. Der erteilte Postzurückbehaltungsauftrag stellt jedoch wie erwähnt keine solche dar. Des Weiteren lässt sich aus dem Schreiben vom 11. Juli 2013 an das kantonale Steueramt auch keine Bekanntgabe der Abwesen- heit herleiten. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen war jenes nicht gehalten, wegen der darin erfolgten Nennung der (Abfassungs-)Orte "C und D" auf eine ferienbedingte Ortsabwesenheit von D bzw. Anwesenheit in C zu schliessen; im Übrigen enthielten sämtliche Einspracheeingaben der Pflichtigen – die auch im Briefkopf stets ihre beiden Wohnungsadressen aufführte – diese doppelten Ortsangaben und war überdies auf den dazugehörenden jeweiligen Kuverts stets die Adresse der Wohnung in Zürich als Absenderadresse aufgeführt, an die das kantonale Steueramt während des Verfahrens denn auch sämtliche Schreiben gesandt hat, was von der Pflichtigen bislang nie bean- standet wurde. Nach dem Gesagten liegt mithin eine schuldhafte Verhinderung der Zustellung vor. Dabei wäre es vorliegend gerade für die Pflichtige, welche gemäss eigenem Be- kunden ihren Lebensmittelpunkt/ihre Heimat in C hat, wo sie seit Juli 2012 eine 3.5-Zimmer-Eigentumswohnung bewohnt und sich an den Wochenenden und während den Ferien aufhält, ein Leichtes gewesen, für die Zeit ihrer Ferienabwesenheit – in C – die Zustellbarkeit von (behördlichen) Sendungen etwa mittels eines befristeten Nach- sendeauftrags an ihre dortige (Wohn-)Adresse sicherzustellen (vgl. Einschätzung/Veranlagung 2011 [R-act. 13]). 1 ST.2013.235
- 9 - Im Übrigen sei noch angefügt, dass nach verwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung die Parteien eines Verwaltungsverfahrens auch bei gehörig bekanntgegebener Abwesenheit grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen Sendungen
– bei bestehendem Prozessrechtsverhältnis – nicht zugestellt werden, könnte andern- falls ein Verfahren doch mutwillig für längere Zeit verzögert werden, was dem Be- schleunigungsgebot widerspräche. Vielmehr zählt es zu den Pflichten einer Verfah- renspartei, bei eigener Abwesenheit sicherzustellen, dass fristauslösende Sendungen trotzdem entgegengenommen und allfällige Rechtsmittel – allenfalls durch einen Ver- treter – rechtzeitig erhoben werden können (VGr, 4. November 2013, VB.2013.00314, E. 2.3, www.vgr.zh.ch). Doch immerhin erlangt die Behörde bei entsprechender Mittei- lung der Partei wenigstens Kenntnis von deren Abwesenheit, so dass sie bei Rechtzei- tigkeit der Mitteilung allenfalls noch darauf reagieren bzw. die Partei kontaktieren könn- te (zur Frage, ob eine Partei aufgrund einer ausbleibenden Antwort der Behörde aus deren Schweigen schliessen darf, ihr würden während der mitgeteilten Abwesenheit keine fristauslösenden Sendungen zugestellt: vgl. BGr, 9. Februar 2012, 4A_660/2011, E. 2.4; BVGer, 20. Juli 2012, D-3512/2012, E. 3.6). Begnügt sich demgegenüber eine Partei – wie vorliegend – damit, für die Zeit ihrer Abwesenheit bloss einen Postzurück- behaltungsauftrag zu erteilen, ohne zugleich die Behörde gehörig über die Abwesen- heit zu informieren, hätte dessen unbesehene Berücksichtigung zur Folge, dass die Zustellung in solchen Fällen einzig und allein vom Willen des Empfängers abhängt, was der rechtsgleichen Behandlung aller Zustellungsempfänger eingeschrieben ver- sandter Sendungen zuwiderläuft (vgl. RB 1992 Nr. 28) und Missbrauchsmöglichkeiten Tür und Tor öffnet. cc) Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1d/cc), ist sodann die bei Briefkasten- und Postfachzustellungen geltende Zustellfiktion bei Postzurückbehaltungsaufträgen wie demjenigen der Pflichtigen analog anzuwenden. Dabei ist unerheblich, dass mit der Pflichtigen davon auszugehen ist, es sei während des erteilten Postzurückbehal- tungsauftrags nie ein (erfolgloser) Zustellungsversuch unternommen bzw. sei ihr keine Abholungseinladung hinterlegt worden. Denn eine eingeschriebene Sendung gilt in solchen Fällen spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Diese klare, einfache und einheit- liche Regelung – sämtliche Abteilungen des Bundesgerichts haben ihr zugestimmt (BGE 134 V 49, E. 4) – erweist sich sowohl für die involvierten Behörden wie auch den Adressaten als gleichermassen praktikabel, insbesondere heutzutage, wo es – wie die Pflichtige selber anführt – mit den entsprechenden Codes und der Service-Leistung 1 ST.2013.235
- 10 - von Track and Trace Business für alle Beteiligten ein Leichtes ist, die einzelnen Verar- beitungsschritte der Post durch Abruf des Sendungsverfolgungsauszugs in Erfahrung zu bringen, mithin auch den Zeitpunkt des Eingangs einer eingeschriebenen Sendung bei der zuständigen Poststelle während eines laufenden Postzurückbehaltungsauf- trags. Vorliegend ging der Einspracheentscheid am Samstag, 17. August 2013, bei der zuständigen Distributionspoststelle in D ein, wo er auftragsgemäss für die erst am Montag, 26. August 2013 zu erfolgende Zustellung zurückbehalten wurde. Entspre- chend dem Gesagten gilt der Einspracheentscheid nach einer Frist von sieben Tagen ab 17. August 2013, mithin am 24. August 2013, als zugestellt; dies ungeachtet der davon abweichenden Abholungseinladung der Post vom 26. August 2013, welcher die Pflichtige erst am siebten Tag, am 2. September 2013, folgte (zum Ganzen exempla- risch: BGr, 19. Dezember 2012, 9C_1005/2012, E. 3.3, www.bger.ch). Demnach be- gann die Rekursfrist am 25. August 2013 zu laufen und endete am Montag,
23. September 2013 (nicht erst, wie ursprünglich angeführt, am 26. September 2013. Der erst am 30. September 2013 der Schweizerischen Post übergebene Rekurs er- weist sich daher als verspätet. Schafft somit die Pflichtige durch den erteilten Postzurückbehaltungsauftrag selber eine Situation wie die Vorliegende, darf sie nicht einfach davon ausgehen, dass erst der tatsächliche Empfang der Sendung fristauslösend sei, zumal die von ihr bei Auftragserteilung akzeptierten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizeri- schen Post ausdrücklich festhalten, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustel- lung unabhängig vom postalischen Angebot nach den einschlägigen rechtlichen Vor- gaben beurteilen. Jene können in solchen Fällen ohne Weiteres bei einer juristisch gebildeten Person oder etwa bei der Vor-/Rechtsmittelinstanz in Erfahrung gebracht werden (vgl. VGr, 4. November 2013, VB.2013.00314, E. 2.4, www.vgr.zh.ch). Dass der beigezogene Rechtsanwalt, in Kenntnis des Postzurückbehaltungsauftrags, die Frist gleichwohl versäumt hat, muss sich die Pflichtige, wie alle Handlungen von Ver- tretern, zurechnen lassen; ein Fristwiederherstellungsgesuch wurde in diesem Zu- sammenhang sodann zu Recht nicht gestellt, hätte dieses doch schon deshalb nicht gutgeheissen werden können, weil eine rechtsirrtümliche Annahme über den Fristen- lauf keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt. Zudem standen der Pflichtigen nach Empfang des Einspracheentscheids noch 21 Tage zur Abfassung des Rekurses zur 1 ST.2013.235
- 11 - Verfügung, so dass sie durch die Zustellung des Entscheids während ihrer Abwesen- heit nur einen geringfügigen Nachteil erlitten hat. dd) Der am 30. September 2013 erhobene Rekurs der Pflichtigen würde sich im Übrigen auch dann als verspätet erweisen, wenn die vom Verwaltungsgericht kürzlich, als Ausnahme zur ansonsten weiterhin geltenden Regel geäusserte Auffassung zur Anwendung gelänge, wonach bei Sendungen, welche während eines Postzurückbehal- tungsauftrags an einem "Samstag" bei der zuständigen Poststelle eingehen, die sie- bentägige Frist für das Eintreten der Zustellfiktion erst ab dem darauffolgenden nächs- ten Werktag zu laufen beginnt (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2012.00690, E. 3.2, www.vgr.zh.ch [Entscheid nicht rechtskräftig, derzeit Beschwerde am Bundesgericht hängig]). So betrachtet, würde vorliegend der am Samstag, 17. August 2013 bei der Poststelle eingegangene Einspracheentscheid nach einer Frist von sieben Tagen – berechnet ab Montag, 19. August 2013 – als am Montag, 26. August 2013 zugestellt gelten, so dass die Rekursfrist schliesslich am Mittwoch, 25. September 2013 – 5 Tage vor Rekurserhebung – geendet hätte. Das Bundesgericht hat diesbezüglich hingegen bereits im Entscheid vom
19. Dezember 2012 (9C_1005/2012, E. 3.3) ausdrücklich festgehalten, dass auch bei einer an einem Samstag bei der Poststelle eintreffenden Sendung die Zustellfiktion nach sieben Tagen eintrete. Wie es sich damit letztlich verhält, kann hier offen bleiben, da der Rekurs der Pflichtigen in jedem Fall verspätet ist (zumal es dem verwaltungsgerichtlichen Ent- scheid ohnehin an Rechtskraft gebricht).
3. Nach dem Gesagten ist auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht einzutre- ten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 VRG). 1 ST.2013.235
- 12 - Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. […] 1 ST.2013.235