Ein 33-jähriger Ingenieur, der von Montag bis Freitag in einer Dreizimmerwohnung in der Stadt Zürich lebt und seit über vier Jahren an der gleichen Stelle dort arbeitet, unterliegt der zürcherischen Steuerhoheit. Die Rückkehr zu seinen Eltern nach Freienbach (SZ) am Wochenende, die dortige Pflege von freundschaftlichen und verwandtschaftlichen Kontakten sowie weitere Aktivitäten am Wohnort werden kaum substanziiert. Die Aufforderung des Rekurrenten zur Mitwirkung erfolgte im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen; Verfahrensfehler oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen nicht vor.
Sachverhalt
eingehend ermittelt bzw. diesbezügliche Anstrengungen unternommen und den Rekur- renten gehörig zur Mitwirkung aufgefordert. Ferner hat sie den Einspracheentscheid umfassend begründet. Die – im Übrigen nicht näher spezifizierte – Rüge einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet.
b) aa) Der Rekurrent arbeitete am Stichtag des 31. Dezember 2010 seit über 4 ½ Jahren (Mai 2006) als I in B. Unweit seines Arbeitsplatzes hat er eine Dreizimmer- wohnung für sich allein gemietet. Dort hält er sich nach eigenen Angaben unter der Woche auf, während er die Wochenenden in E verbringe. Ob er dies allein "aus Be- quemlichkeit" tut oder ob andere Gründe mitspielen, tut nichts zur Sache. Massgebend ins Gewicht fällt der ausgewiesene Umstand, dass sich der Rekurrent an den Ar- beitstagen in einer Wohnung in B aufhält und von dort aus den Arbeitsplatz aufsucht. 2 ST.2011.179
- 11 - bb) Wie vorne dargelegt, begründet der Umstand, dass der unverheiratete Rekurrent am Ort, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Er- werbstätigkeit ausübt, nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass er dort sein Steuerdomizil hat. Durch den Erlass der Beweisauflage vom 25. März 2011 wurde dem Rekurrenten Gelegenheit geboten, den Gegenbeweis anzutreten und diese Ver- mutung umzustossen, wofür die verlangten Auskünfte offensichtlich geeignet und not- wendig waren. Diese waren dem Rekurrenten ausserdem durchaus zumutbar, sodass die Beweisauflage ohne Weiteres dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprach (Zweifel, Art. 42 N 37 StHG). Es kann dahingestellt bleiben, wie umfassend und detail- liert die Fragen hätten beantwortet wie viele Belege der Rekurrent hätte einreichen müssen. Indem er sich – unter nicht näher begründetem und unzutreffendem Hinweis auf verschiedene Bestimmungen – weigerte, die Auflage zu erfüllen, verzichtete er auf sein Recht. Geradezu trölerisch erscheint in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Rekurrenten, die Klärung seines steuerrechtlichen Wohnsitzes laufe auf eine "Fishing Expedition" hinaus. Nachdem das kantonale Steueramt die Erfüllung der Auflage am
6. Mai 2011 gehörig gemahnt und auf die gesetzlichen Säumnisfolgen hingewiesen, der Rekurrent die Mitwirkung jedoch in der Folge am 20. Mai 2011 abgelehnt hat, ist der Einspracheentscheid zu Recht aufgrund der Akten ergangen. Wie der Rekursgeg- ner richtig festgehalten hat, musste er nicht auf die vom Rekurrenten einzig angebote- ne Präsentation der Stromrechnung für die Wohnung in B eingehen, während die übri- gen Auskunftsbegehren fallen zu lassen seien. Anzumerken bleibt, dass gerade dem Stromverbrauch nur eine bescheidene Aussagekraft zukommt. Es erscheint durchaus naheliegend, dass ein alleinstehender und gut verdienender Steuerpflichtiger sich auswärts verpflegt und seine Wäsche nicht selbst besorgt und so wenig Strom konsu- miert. Von geringer Bedeutung ist ferner, dass der Rekurrent in seiner Wohnung über keinen Telefon- und Internetanschluss verfügt; denn in den letzten Jahren gehen Fest- netzanschlüsse zugunsten von mobilen Verbindungen laufend zurück. Aufgrund des Aufenthalts während der Arbeitswoche benützt der Rekurrent hier zumindest Wasser, Elektrizität sowie das Strassennetz und somit die Infrastruktur der Stadt B. cc) Die vom Rekurrenten zugunsten des Wohnsitzes in E, F, aufgeführten Argumente sind sehr allgemein gehalten, kaum substanziiert und werden auch in kei- ner Weise belegt. Die Beweisauflage des kantonalen Steueramts im Einspracheverfah- ren diente – entgegen der Meinung des Rekurrenten – nicht dazu, seine Privatsphäre zu erforschen. Vielmehr sollte er Gelegenheit erhalten, die vorstehend erwähnte, zu- 2 ST.2011.179
- 12 - gunsten des Aufenthaltsorts am Arbeitsplatz bestehende natürliche Vermutung des Wohnsitzes zu entkräften. Diese Mitwirkung hat der Rekurrent weitestgehend verwei- gert. Ob er in B tatsächlich wenig persönliche Kontakte pflegt und sogar seine in der Stadt wohnenden Geschwister nicht hier, sondern im Elternhaus trifft, erscheint zwar ungewöhnlich, lässt sich aber nicht schlüssig widerlegen. Dass ein über 30-jähriger Mann eine derart intensive Beziehung zu seinen Eltern pflegt, dass er die Wochenen- den bei ihnen verbringt, kommt nicht allzu häufig vor. Wenn ihm im Elternhaus eine eigene Wohnung zur Verfügung steht, mag dies eher dafür sprechen, die Wochenen- den dort zu verbringen; nach allgemeiner Lebenserfahrung halten sich erwachsene Kinder an den Wochenenden jedoch auch dann nicht durchwegs bei den Eltern auf, wenn komfortable räumliche Verhältnisse dies begünstigen würden. Unerheblich mit Bezug auf den Wohnsitz ist, wo eine Person Sportgeräte und andere Utensilien lagert. Dass der Rekurrent jedes Wochenende in E verbringt, hätten Nachbarn ohne Weiteres bestätigen können. Nicht behauptet werden Aktivitäten des Rekurrenten in Vereinen oder Behörden. Ebenso wenig macht er geltend, dass er in E irgendwelche Freund- schaften intensiv pflege. Schliesslich hat der Rekurrent trotz Auflage und Mahnung nicht nachgewiesen, dass er verschiedene Dienstleistungen in der näheren Umgebung von E tatsächlich beansprucht hat. So wie gemäss Rechtsprechung der Hinterlegung der Schriften für die Beurteilung des steuerlichen Wohnsitzes nur geringe Bedeutung zukommt, muss dies auch für die Postadresse gelten. Abgesehen davon, dass die Be- deutung der Briefpost in Anbetracht der modernen Kommunikationsformen schwindet, besteht die Möglichkeit, dass gewisse Postsendungen postlagernd adressiert oder an den Arbeitsplatz zugestellt werden. Aus diesen Gründen hat das kantonale Steueramt den steuerrechtlichen Wohnsitz für den Rekurrenten ab 1. Januar 2010 zu Recht in Anspruch genommen. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Rekur- renten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG) und muss ihm eine Parteientschädigung ver- sagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/
8. Juni 1987). 2 ST.2011.179
- 13 -
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 ½ Jahren (Mai 2006) als I in B. Unweit seines Arbeitsplatzes hat er eine Dreizimmer- wohnung für sich allein gemietet. Dort hält er sich nach eigenen Angaben unter der Woche auf, während er die Wochenenden in E verbringe. Ob er dies allein "aus Be- quemlichkeit" tut oder ob andere Gründe mitspielen, tut nichts zur Sache. Massgebend ins Gewicht fällt der ausgewiesene Umstand, dass sich der Rekurrent an den Ar- beitstagen in einer Wohnung in B aufhält und von dort aus den Arbeitsplatz aufsucht. 2 ST.2011.179
- 11 - bb) Wie vorne dargelegt, begründet der Umstand, dass der unverheiratete Rekurrent am Ort, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Er- werbstätigkeit ausübt, nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass er dort sein Steuerdomizil hat. Durch den Erlass der Beweisauflage vom 25. März 2011 wurde dem Rekurrenten Gelegenheit geboten, den Gegenbeweis anzutreten und diese Ver- mutung umzustossen, wofür die verlangten Auskünfte offensichtlich geeignet und not- wendig waren. Diese waren dem Rekurrenten ausserdem durchaus zumutbar, sodass die Beweisauflage ohne Weiteres dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprach (Zweifel, Art. 42 N 37 StHG). Es kann dahingestellt bleiben, wie umfassend und detail- liert die Fragen hätten beantwortet wie viele Belege der Rekurrent hätte einreichen müssen. Indem er sich – unter nicht näher begründetem und unzutreffendem Hinweis auf verschiedene Bestimmungen – weigerte, die Auflage zu erfüllen, verzichtete er auf sein Recht. Geradezu trölerisch erscheint in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Rekurrenten, die Klärung seines steuerrechtlichen Wohnsitzes laufe auf eine "Fishing Expedition" hinaus. Nachdem das kantonale Steueramt die Erfüllung der Auflage am
E. 6 Mai 2011 gehörig gemahnt und auf die gesetzlichen Säumnisfolgen hingewiesen, der Rekurrent die Mitwirkung jedoch in der Folge am 20. Mai 2011 abgelehnt hat, ist der Einspracheentscheid zu Recht aufgrund der Akten ergangen. Wie der Rekursgeg- ner richtig festgehalten hat, musste er nicht auf die vom Rekurrenten einzig angebote- ne Präsentation der Stromrechnung für die Wohnung in B eingehen, während die übri- gen Auskunftsbegehren fallen zu lassen seien. Anzumerken bleibt, dass gerade dem Stromverbrauch nur eine bescheidene Aussagekraft zukommt. Es erscheint durchaus naheliegend, dass ein alleinstehender und gut verdienender Steuerpflichtiger sich auswärts verpflegt und seine Wäsche nicht selbst besorgt und so wenig Strom konsu- miert. Von geringer Bedeutung ist ferner, dass der Rekurrent in seiner Wohnung über keinen Telefon- und Internetanschluss verfügt; denn in den letzten Jahren gehen Fest- netzanschlüsse zugunsten von mobilen Verbindungen laufend zurück. Aufgrund des Aufenthalts während der Arbeitswoche benützt der Rekurrent hier zumindest Wasser, Elektrizität sowie das Strassennetz und somit die Infrastruktur der Stadt B. cc) Die vom Rekurrenten zugunsten des Wohnsitzes in E, F, aufgeführten Argumente sind sehr allgemein gehalten, kaum substanziiert und werden auch in kei- ner Weise belegt. Die Beweisauflage des kantonalen Steueramts im Einspracheverfah- ren diente – entgegen der Meinung des Rekurrenten – nicht dazu, seine Privatsphäre zu erforschen. Vielmehr sollte er Gelegenheit erhalten, die vorstehend erwähnte, zu- 2 ST.2011.179
- 12 - gunsten des Aufenthaltsorts am Arbeitsplatz bestehende natürliche Vermutung des Wohnsitzes zu entkräften. Diese Mitwirkung hat der Rekurrent weitestgehend verwei- gert. Ob er in B tatsächlich wenig persönliche Kontakte pflegt und sogar seine in der Stadt wohnenden Geschwister nicht hier, sondern im Elternhaus trifft, erscheint zwar ungewöhnlich, lässt sich aber nicht schlüssig widerlegen. Dass ein über 30-jähriger Mann eine derart intensive Beziehung zu seinen Eltern pflegt, dass er die Wochenen- den bei ihnen verbringt, kommt nicht allzu häufig vor. Wenn ihm im Elternhaus eine eigene Wohnung zur Verfügung steht, mag dies eher dafür sprechen, die Wochenen- den dort zu verbringen; nach allgemeiner Lebenserfahrung halten sich erwachsene Kinder an den Wochenenden jedoch auch dann nicht durchwegs bei den Eltern auf, wenn komfortable räumliche Verhältnisse dies begünstigen würden. Unerheblich mit Bezug auf den Wohnsitz ist, wo eine Person Sportgeräte und andere Utensilien lagert. Dass der Rekurrent jedes Wochenende in E verbringt, hätten Nachbarn ohne Weiteres bestätigen können. Nicht behauptet werden Aktivitäten des Rekurrenten in Vereinen oder Behörden. Ebenso wenig macht er geltend, dass er in E irgendwelche Freund- schaften intensiv pflege. Schliesslich hat der Rekurrent trotz Auflage und Mahnung nicht nachgewiesen, dass er verschiedene Dienstleistungen in der näheren Umgebung von E tatsächlich beansprucht hat. So wie gemäss Rechtsprechung der Hinterlegung der Schriften für die Beurteilung des steuerlichen Wohnsitzes nur geringe Bedeutung zukommt, muss dies auch für die Postadresse gelten. Abgesehen davon, dass die Be- deutung der Briefpost in Anbetracht der modernen Kommunikationsformen schwindet, besteht die Möglichkeit, dass gewisse Postsendungen postlagernd adressiert oder an den Arbeitsplatz zugestellt werden. Aus diesen Gründen hat das kantonale Steueramt den steuerrechtlichen Wohnsitz für den Rekurrenten ab 1. Januar 2010 zu Recht in Anspruch genommen. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Rekur- renten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG) und muss ihm eine Parteientschädigung ver- sagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/
E. 8 Juni 1987). 2 ST.2011.179
- 13 -
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 ST.2011.179
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung 2 ST.2011.179 Entscheid
19. Oktober 2011 Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichter Marcus Thalmann, Steuerrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow In Sachen A, Rekurrent, gegen Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Steuerhoheit (ab 1. Januar 2010)
- 2 - hat sich ergeben: A. Der am … 1978 geborene A (nachfolgend der Rekurrent) ist ledig und seit Mitte … 2010 zum zweiten Mal in B als Wochenaufenthalter gemeldet, heute an der C …. Nach eigenen Angaben wohnt er in einer Einlieger-Eigentumswohnung im Einfami- lienhaus seiner Eltern am D … in E, F. Auf Ersuchen des Steueramts der Stadt B füllte der Rekurrent am
10. Oktober 2010 den "Fragebogen zur Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes" aus. Am 11. November 2010 führte das Steueramt der Stadt B im selben Zusammen- hang eine persönliche Befragung des Rekurrenten durch. In Gutheissung eines entsprechenden Antrags des kommunalen Steueramts beanspruchte das kantonale Steueramt mit Vorentscheid vom 11. Februar 2011 ab
1. Januar 2010 die Steuerhoheit über den Rekurrenten für den Kanton Zürich bzw. die Stadt B. B. Auf Einsprache des Rekurrenten hin forderte das kantonale Steueramt von ihm mit Verfügung vom 25. März 2011 verschiedene Auskünfte und Unterlagen ein. Nachdem dieser am 17. April 2011 Stellung genommen hatte, mahnte die Amtsstelle am 6. Mai 2011 die Erfüllung der Auflage und wies auf die gesetzlichen Säumnisfolgen hin. Dazu äusserte sich der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Mai 2011. In der Folge wies das kantonale Steueramt die Einsprache am 17. Juni 2011 ab. C. Mit Rekurs vom 14. Juli 2011 beantragte A dem Steuerrekursgericht die Aufhebung des Einspracheentscheids. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädi- gung. In seiner Rekursantwort vom 27. Juli 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit Replik vom 30. August/1. September 2011 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. 2 ST.2011.179
- 3 - Auf die Erwägungen des Einspracheentscheids und auf die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sowie § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Der steuerrechtliche Wohnsitz befindet sich laut Art. 3 Abs. 2 StHG und § 3 Abs. 2 StG dort, wo die Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. In diesem Fall ist die Steuerpflicht kraft § 5 Abs. 1 StG unbeschränkt, d.h. sie erstreckt sich grundsätzlich auf das gesam- te Einkommen und Vermögen des Rekurrenten.
b) Aufgabe des interkantonalen Steuerrechts ist es, die Kollision von konkur- rierenden Besteuerungsansprüchen zweier oder mehrerer Kantone zu vermeiden. Eine solche Kollision besteht namentlich dann, wenn zwei Kantone die unbeschränkte Steu- erhoheit über dieselbe Person während der nämlichen Steuerperiode beanspruchen. Dies kommt häufig dann vor, wenn sowohl der Arbeitsortkanton, in welchem eine na- türliche Person während der Woche übernachtet, als auch der Kanton des zivilrechtli- chen Wohnorts, in welchen sie am Wochenende zurückkehrt, zur unbeschränkten Be- steuerung schreiten. Art. 3 StHG enthält eine Regel zur Schlichtung eines solchen Streits. Diese bestimmt, dass sich das Hauptsteuerdomizil an jenem Ort befindet, in welchem sich die Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei der steuerrechtliche Wohnsitz dem qualifizierten Aufenthalt (im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Halbsatz 2 StHG) vorgeht (Bauer-Balmelli/Nyffenegger, in: Kommentar zum Schweize- rischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 3 N 11 StHG). Dergestalt liegt eine bun- desrechtliche Kollisionsnorm zum interkantonalen Steuerrecht vor (Höhn/Mäusli, Inter- kantonales Steuerrecht, 4. A., 2000, S. 16 f.; a.M. Bauer-Balmelli/Nyffenegger, Art. 3 N 15 StHG). Somit bildet Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG die Grundlage für die Abgrenzung der unbeschränkten Steuerhoheit. Die langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche sich gestützt auf Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) 2 ST.2011.179
- 4 - sowie später Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) entwickelt hat, dient weiterhin als Auslegungshilfe. Jedoch vermag sie nur insoweit zu greifen, als sie nicht der erwähnten StHG-Norm widerspricht (so auch Höhn/Mäusli, S. 17).
c) Nach Art. 68 Abs. 1 StHG (in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung) be- steht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit bei Wechsel des steuer- rechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz für die laufende Steuerperiode im Kan- ton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode wohnt. Mithin kommt es für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im interkantonalen Verhältnis auf die tatsächlichen Umstände am Ende der jeweiligen Steuerperiode an. Für die Be- anspruchung der Steuerhoheit ab 1. Januar 2010 sind daher die Verhältnisse am Stich- tag des 31. Dezember 2010 massgebend.
d) Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Dop- pelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV steht die Besteuerung des Einkommens und beweglichen Vermögens unselbstständig erwer- bender Personen dem Kanton zu, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. Unter Wohn- sitz ist dabei in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, an welchem sich die Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; so auch Art. 3 Abs. 2 StHG und § 3 Abs. 2 StG), wo sich der Mittelpunkt der Le- bensinteressen befindet (BGr, 25. Januar 2006, 2P.171/2005, E. 2.2; 17. Juni 2004, 2P.180/2003, E. 2.1; 7. Januar 2004, 2P.2/2003, E. 2.2; BGE 123 I 289, E. 2a, 293; StR 1994, 580 ff.; ASA 63, 836). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind und die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheiden- de Bedeutung zu. Beides sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuer- rechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 125 I 54 E. 2; StE 1998 A 24.21 Nr. 11 E. 2a, mit Hinweisen).
e) Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten auf, namentlich wenn Arbeits- und sonstiger Aufenthaltsort auseinander fallen, ist für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort die Person die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 125 I 54, E. 2). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, und nicht bloss nach den erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 125 I 54, E. 2; 123 I 289, E. 2b). Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerliche Wohnsitz ist nicht unge- 2 ST.2011.179
- 5 - achtet der tatsächlichen Verhältnisse frei wählbar (BGE 123 I 289, E. 2b; 113 Ia 465, E. 3). Die Frage, zu welchem Aufenthaltsort der Steuerpflichtige die stärkeren Bezie- hungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGr, 7. Januar 2004, 2P.2/2003, E. 2.2; StE 1998 A 24.21 Nr. 11 E. 2b, mit Hinweisen). Bei der Bestimmung des Steuerdomizils kann neben den Verhältnissen in der Bemessungsperiode auf die weiteren, bis zum letztinstanzlichen Entscheid einge- tretenen Entwicklungen abgestellt werden (BGr, 1. Oktober 1996, 2P.242/1994, E. 1b).
f) Bei unverheirateten Steuerpflichtigen, die unselbstständig erwerbstätig sind, liegt das Steuerdomizil gewöhnlich am Arbeitsort, genauer am Ort, von wo aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGr,
20. Januar 1994 = StE 1994 A 24.21 Nr. 7 = ASA 63, 836; BGE 125 I 54 E. 2b, auch zum Folgenden; neuestens BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010 = ZStP 2011, 134 = StE A 24.21 Nr. 22). Denn der Zweck des Erwerbs für den Lebensunterhalt ist dauern- der Natur. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie regelmässig an den Familienort zurückkehren und ihre persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zum Familie- nort diejenigen zum Arbeitsort klar überwiegen. Das Bundesgericht nimmt dabei an, dass die beruflichen Interessen nicht über die affektiven Beziehungen gestellt werden dürfen. Daran vermöge, so das Gericht, der Umstand, dass eine Person ledig sei, nichts zu ändern. Als Familienort gilt auch der Wohnort der elterlichen Familie und der Geschwister (BGr, 28. April 2005, 2P.260/2004). Die Kontakte müssen sich aber auf einen bestimmten Ort beziehen; es genügt nicht, dass die Beziehungen zu einer gan- zen Region bestehen, mit der sich der Steuerpflichtige verbunden fühlt (StRK II, 8. September 2004, 2 ST.2004.381). Werden am Wochenende und in der Freizeit Bezie- hungen zu mehreren Orten gepflegt, ist eher anzunehmen, dass der Wochenaufent- haltsort der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz ist.
g) Generell ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur mit Zu- rückhaltung anzunehmen, die Beziehungen zum Familien- bzw. Wochenendaufent- haltsort seien stärker als diejenigen zum Arbeitsort. Sinn und Zweck der direkten Steu- ern ist es, die allgemeinen Leistungen abzugelten, die das Gemeinwesen für seine Mitglieder erbringt. Der ledige Steuerpflichtige ohne Familie beansprucht die öffentliche Infrastruktur und die Leistungen des Gemeinwesens stärker am Ort, an dem er seiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich demzufolge mehrheitlich aufhält, als am Ort, wo er seine Freizeit verbringt. 2 ST.2011.179
- 6 - Dementsprechend sind bei ledigen Steuerpflichtigen auch die weiteren Erfor- dernisse für einen Wohnsitz am Ort, wo sie die Wochenenden verbringen, namentlich hinsichtlich der regelmässigen Rückkehr, besonders streng zu handhaben (BGr,
25. Januar 2006, 2P.171/2005, E. 2.2, auch zum Folgenden). Von ganz besonderem Gewicht sind die Dauer der Anstellung am Arbeitsort und das Alter des Steuerpflichti- gen. Mit Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort trägt das Bundes- gericht dem Umstand Rechnung, dass sich mit dessen zunehmender Dauer die Bin- dungen zur Familie erfahrungsgemäss lockern, während sich diejenigen zum Arbeitsort verdichten (BGr, 26. Januar 1994 = StE 1994 A 24.21 Nr. 7 = ASA 63, 836, auch zum Folgenden). Die ständige regelmässige Rückkehr an den elterlichen Wohnort vermag deshalb nach einer gewissen Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort das Steuerdomizil am Ort der Familie nicht mehr ohne weiteres zu begründen, wenn nicht weitere Um- stände schlüssig darauf hinweisen, dass die Beziehungen zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen.
h) Die Umstände, welche die unbeschränkte Steuerhoheit über eine Person begründen, stellen eine steuerbegründende Tatsache dar und müssen daher vom ent- sprechenden Gemeinwesen bzw. von der zuständigen Steuerbehörde bewiesen wer- den (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuer- gesetz, 2. A., 2006, § 3 N 83). Bei unverheirateten, unselbstständig Erwerbstätigen besteht indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Beweislastregel: Der Um- stand, dass der unverheiratete Steuerpflichtige am Ort, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtspre- chung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche oder zumindest (bei unregelmässiger Arbeitszeit) an den arbeitsfreien Ta- gen, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaft- liche Beziehungen pflegt (BGr, 28. April 2005, 2P.260/2004; BGE 125 I 54, E. 3a; Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteue- rungsrecht, § 3, I B, 2b Nrn. 32 und 27; Martin Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, ASA 68, 462 ff.). Die Anforderungen an die Überzeugungskraft der für die Kontakte zum Wochenendort geltend gemachten Umstände werden dabei 2 ST.2011.179
- 7 - mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort höher, geht doch mit zuneh- mender Dauer des Wochenaufenthalts regelmässig eine Lockerung der Bindungen zur elterlichen Familie einher (StE 1994 A 24.21 Nr. 7 E. 3b).
2. a) Die Befragung des Rekurrenten durch das Steueramt der Stadt B vom
11. November 2011 ergab Folgendes: Der damals knapp 33-jährige Rekurrent war von September 2006 bis September 2009 sowie ab … 2010 als Wochenaufenthalter in der Stadt B gemeldet. In der Zwischenzeit hielt er sich zu Studienzwecken in G auf. Er wohnt allein in einer Dreizimmerwohnung an der C …, B; früher belegte er eine Zwei- einhalbzimmerwohnung an der H …, B. Einen Telefonanschluss habe er nicht. Seit Mai 2006 arbeitet er als I bei der J SA in B. Nach eigenen Angaben unterhält er in B wenig Kontakt zu Studienkollegen; seine Freizeit verbringe er in der Wohnung. Die Geschwis- ter lebten in B. Er habe keine feste Partnerbeziehung und gehöre keinem Verein an. Im Elternhaus in E belege er eine Einlieger-Eigentumswohnung mit zwei Zimmern, wofür er einen Unkostenbeitrag bezahle. Die Wochenenden verbringe er allesamt im Eltern- haus; die Freizeitaktivitäten bestünden aus Lesen, Arbeiten am Computer, Ausgang und Sport. Neben seinen Eltern könnten verschiedene Dienstleister in F über seinen Aufenthalt Auskunft erteilen. Der Wochenaufenthalt in B sei durch die Arbeit bedingt und diene der Bequemlichkeit; er beabsichtige nicht, sich in B anzumelden.
b) Im Einspracheentscheid erwog das kantonale Steueramt, dass das Alter des ledigen Rekurrenten, die Wohnsituation in B sowie das langjährige Arbeitsverhält- nis für die Steuerpflicht im Kanton Zürich sprächen. Die zugunsten des Arbeitsorts sprechende natürliche Domizilvermutung habe der Rekurrent nicht entkräftet. Weder in der Einsprache noch im Anschluss an die Akteneinforderung und Mahnung habe er eine substanziierte Sachdarstellung abgegeben; ebenso wenig habe er Beweismittel und Indizien für den Wochenendaufenthaltsort eingereicht. Es gehe nicht an, dass der Rekurrent lediglich eines von mehreren einverlangten Beweismitteln unter der Bedin- gung angeboten habe, dass die Steuerbehörden auf die übrigen verzichteten. Der Re- kurrent habe nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte nachgewiesen, die für den Wo- chenendort als Hauptsteuerdomizil sprächen.
c) Zur Begründung seines Rechtsmittels bringt der Rekurrent zunächst vor, das kantonale Steueramt habe "keinen Einspracheentscheid im eigentlichen Sinne" gefällt, sondern einzig die Steuerhoheit beansprucht. Die mit der Einsprache vorgetra- genen Argumente seien nicht berücksichtigt worden, was eine Missachtung des recht- 2 ST.2011.179
- 8 - lichen Gehörs bedeute. Er wohne seit jeher in E, Gemeinde F. Den Wochenaufenthalt in B habe er bequemlichkeitshalber begründet. Entgegen der Annahme des Rekurs- gegners habe er auch während des Studiums in G in B gearbeitet und sei täglich von E aus zum Arbeitsplatz gefahren. Zwar verfüge er am Arbeitsort über eine Luxuswoh- nung, "jedoch ohne Konkubinats- oder ähnliches Verhältnis, und ohne besonderen Bekanntenkreis". Seine Wohnsituation führe dazu, dass er "stärker als üblich" die Bin- dung zu seiner Familie pflege. So treffe sich jeweils am Sonntag die ganze Familie. Einen "positiven Beweis", dass er jeweils das Wochenende in E verbringe, könne er nicht leisten; eine lückenlose Überwachung durch Nachbarn finde weder dort noch in B statt. Indessen gebe es objektive Indizien, die für seine Sachdarstellung sprächen. Zu- nächst nehme er verschiedene Dienstleistungen in der Umgebung seines Wohnsitzes in Anspruch. Sodann lagerten seine Sportgeräte in E. Das Auto und der Roller hätten ein auf den Kanton K lautendes Polizeikennzeichen. Die mit dem Rekurs eingereichten Stromrechnungen des EWZ ab 2008 belegten einen unterdurchschnittlichen Strom- verbrauch, was für einen seltenen Aufenthalt in B spreche. Wie er schon in der Befra- gung erklärt habe, benütze er die "Gemeinde-Infrastruktur" wie Theater, Oper oder Sportanlagen nicht. Seine Postadresse befinde sich in E. Die Wohnung in B verfüge weder über einen Telefon- noch über einen Fernseh- oder einen Internet-Anschluss. Er habe sich für E und nicht für B als Wohnort entschieden. Das kantonale Steueramt habe seine Aufforderung ignoriert, die "Exklusivität der Ansprüche" darzulegen. Diese Unterlassung könne jedoch zu einer Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung führen. Die Aufforderung des Steueramts zur Einreichung bestimmter Akten verstosse teilweise gegen übergeordnetes Recht; einzelne davon gebe es überhaupt nicht und andere seien für die Behandlung der Einsprache nicht nötig gewesen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es sich bei der Akteneinforderung um eine "Fishing Expedition" handle. Ein Fahrtenbuch, das die Benützung seines Autos dokumentiere, führe er nicht; im Übrigen dürfe ihm dies auch nicht zugemutet werden. Mit Ausnahme der Stromrechnung gingen die Auskunftsbegehren weit über das Sachnotwendige hinaus und kämen einem "massiven, ungerechtfertigten und unbegründeten Eingriff in (s)eine Privatsphäre" gleich. Dies stehe im Widerspruch zur Bundesverfassung und zur Euro- päischen Menschenrechtskonvention. Wegen der Zentrumsfunktion von B treffe er hier zwar Studienkollegen, allerdings nur wenig. Den Kontakt zu seinen in B wohnhaften Schwestern pflege er in E. Es treffe nicht zu, dass er seine Mitwirkungspflichten ver- letzt habe; er habe einzig darauf verzichtet, "nicht beantwortbare oder unverhältnis- mässige, rechtsverletzende Fragen zu beantworten". Erst mit dem Einspracheent- 2 ST.2011.179
- 9 - scheid habe das kantonale Steueramt den ihm obliegenden "Hauptbeweis" erbracht, der mit dem im Rekurs geleisteten "Gegenbeweis" entkräftet worden sei.
3. a) Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet der mit dem an- gefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Vorentscheid des kantonalen Steueramts vom 11. Februar 2011 über die Beanspruchung der Steuerhoheit. Haltlos ist der Ein- wand des Rekurrenten, dass es sich beim Vorentscheid überhaupt nicht um einen sol- chen handle. Vor Erlass des Vorentscheids konnte sich der Rekurrent im "Fragebogen zur Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes" sowie in der persönlichen Befra- gung äussern. Der Vorentscheid enthält eine vergleichsweise ausführliche Begrün- dung, weshalb ab 1. Januar 2010 die Steuerhoheit für den Kanton und die Stadt B be- ansprucht wird. Im Einspracheverfahren erliess das kantonale Steueramt am
25. März 2011 eine Beweisauflage, worin der Rekurrent um die Beantwortung der fol- genden Fragen bzw. die Einreichung der erwähnten Unterlagen ersucht wurde: "1. Detaillierte Darlegung, an welchen Tagen Sie sich in der Zeit vom … 2009 bis … 2009 und vom … 2010 bis … 2010 am 'Wochenendort' und an anderen Orten aus- serhalb des Kantons Zürich aufgehalten haben sowie entsprechender Nachweis mittels zweckdienlicher Unterlagen, wie Kopien Ihrer Agenden für die Zeit vom … 2009 bis … 2009 und vom … 2010 bis … 2010, Zugsbillete, Tankstellenquittungen etc. Falls Sie jeweils mit dem Auto an den 'Wochenendort' zurückkehren, benötigen wir zusätzlich: Nachweis anhand von beweiskräftigen Unterlagen (Servicebuch, Fahrten- buch etc.) der in der Zeit vom … 2009 bis … 2009 und vom … 2010 bis …2010
1. total gefahrenen Kilometer
2. davon für den Arbeitsweg gefahrenen Kilometer
3. davon privat gefahrenen Kilometer
4. Kopie Fahrzeugausweis
2. Stromrechungen für die Wohnungen am 'Wochenaufenthaltsort' für die Zeit vom … 2009 bis … 2009 und vom … 2010 bis … 2010.
3. Detaillierter Beschrieb der persönlichen und sozialen Beziehungen, der kulturellen und sportlichen und übrigen Freizeittätigkeiten am 'Wochenaufenthaltsort' und am 'Wo- chenendort', insbesondere Verwandt-, Freund- und Bekanntschaften, Vereinsmitglied- schaften, inklusive Zusammenstellung, wann in der Zeit vom … 2009 bis … 2009 und vom … 2010 bis … 2010 welche Anlässe besucht wurden und Bestätigungen der ent- sprechenden Aktivitäten durch z.B. Bescheinigungen der Vereinspräsidenten, wann welche Anlässe besucht wurden; Auszüge aus Bankkonten und Kreditkartenabrech- nungen, aus welchen entsprechende Barbezüge, Einkäufe und Konsumationen ersicht- lich sind.
4. Liste sämtlicher Ihrer benutzten Bank-, Post-, maestro (ec)- und Kreditkarten. 2 ST.2011.179
- 10 -
5. Monatsauszüge der Bank- und/oder Postkonti, auf denen sämtliche Barbezüge, Einkäufe und Konsumationen mit den vorgängig erwähnten Karten für die Zeit vom … 2009 bis … 2009 und vom … 2010 bis … 2010 ersichtlich sind sowie Monatsab- rechnungen über Kreditkartenbezüge für sämtliche Kreditkarten für die Zeit vom … 2009 bis … 2009 und vom … 2010 bis … 2010 (falls diese nicht mehr vorhanden sind, sind diese von Ihnen bei der Bank, Post bzw. der Kreditkartenherausgeberin ein- zufordern)." Auf das ablehnende Schreiben des Rekurrenten vom 17. April 2011 hin mahn- te das kantonale Steueramt am 6. Mai 2011 die Auflage und wies auf die gesetzlichen Säumnisfolgen hin. Daraufhin äusserte sich der Rekurrent am 20. Mai 2011 wie folgt: "… Aus all diesen Gründen sehe ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Beantwor- tung Ihrer Fragen ab und sehe einem richterlichen Urteil mit präjudizierendem Charak- ter zur Akteneingabe gelassen entgegen. Um jedoch den Rekurs nicht durch die Ak- teneinforderung unnötig zu blockieren, biete ich Ihnen freiwillig folgenden Vorschlag an: Sollten Sie entscheiden, auf die Einforderung der Unterlagen gemäss Punkt 1, 3, 4 und 5 zu verzichten, und mir diesen Entscheid bis 17.06. an oben genannte Adresse zu- senden, so verpflichte ich mich hiermit freiwillig, Ihnen sämtliche Unterlagen nach Punkt 2, d.h. alle Stromrechnungen für die Wohnungen in B seit … 2008, bis am … zuzustellen." Der Einspracheentscheid gibt die von Rechtsprechung und Lehre für die Beur- teilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes entwickelten Grundsätze umfassend wieder und kommt in einer ausführlichen Würdigung der konkreten Verhältnisse zum Schluss, dass Kanton und Stadt B die Steuerhoheit über den Rekurrenten ab 1. Januar 2010 zu Recht beansprucht hätten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt eingehend ermittelt bzw. diesbezügliche Anstrengungen unternommen und den Rekur- renten gehörig zur Mitwirkung aufgefordert. Ferner hat sie den Einspracheentscheid umfassend begründet. Die – im Übrigen nicht näher spezifizierte – Rüge einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet.
b) aa) Der Rekurrent arbeitete am Stichtag des 31. Dezember 2010 seit über 4 ½ Jahren (Mai 2006) als I in B. Unweit seines Arbeitsplatzes hat er eine Dreizimmer- wohnung für sich allein gemietet. Dort hält er sich nach eigenen Angaben unter der Woche auf, während er die Wochenenden in E verbringe. Ob er dies allein "aus Be- quemlichkeit" tut oder ob andere Gründe mitspielen, tut nichts zur Sache. Massgebend ins Gewicht fällt der ausgewiesene Umstand, dass sich der Rekurrent an den Ar- beitstagen in einer Wohnung in B aufhält und von dort aus den Arbeitsplatz aufsucht. 2 ST.2011.179
- 11 - bb) Wie vorne dargelegt, begründet der Umstand, dass der unverheiratete Rekurrent am Ort, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Er- werbstätigkeit ausübt, nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass er dort sein Steuerdomizil hat. Durch den Erlass der Beweisauflage vom 25. März 2011 wurde dem Rekurrenten Gelegenheit geboten, den Gegenbeweis anzutreten und diese Ver- mutung umzustossen, wofür die verlangten Auskünfte offensichtlich geeignet und not- wendig waren. Diese waren dem Rekurrenten ausserdem durchaus zumutbar, sodass die Beweisauflage ohne Weiteres dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprach (Zweifel, Art. 42 N 37 StHG). Es kann dahingestellt bleiben, wie umfassend und detail- liert die Fragen hätten beantwortet wie viele Belege der Rekurrent hätte einreichen müssen. Indem er sich – unter nicht näher begründetem und unzutreffendem Hinweis auf verschiedene Bestimmungen – weigerte, die Auflage zu erfüllen, verzichtete er auf sein Recht. Geradezu trölerisch erscheint in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Rekurrenten, die Klärung seines steuerrechtlichen Wohnsitzes laufe auf eine "Fishing Expedition" hinaus. Nachdem das kantonale Steueramt die Erfüllung der Auflage am
6. Mai 2011 gehörig gemahnt und auf die gesetzlichen Säumnisfolgen hingewiesen, der Rekurrent die Mitwirkung jedoch in der Folge am 20. Mai 2011 abgelehnt hat, ist der Einspracheentscheid zu Recht aufgrund der Akten ergangen. Wie der Rekursgeg- ner richtig festgehalten hat, musste er nicht auf die vom Rekurrenten einzig angebote- ne Präsentation der Stromrechnung für die Wohnung in B eingehen, während die übri- gen Auskunftsbegehren fallen zu lassen seien. Anzumerken bleibt, dass gerade dem Stromverbrauch nur eine bescheidene Aussagekraft zukommt. Es erscheint durchaus naheliegend, dass ein alleinstehender und gut verdienender Steuerpflichtiger sich auswärts verpflegt und seine Wäsche nicht selbst besorgt und so wenig Strom konsu- miert. Von geringer Bedeutung ist ferner, dass der Rekurrent in seiner Wohnung über keinen Telefon- und Internetanschluss verfügt; denn in den letzten Jahren gehen Fest- netzanschlüsse zugunsten von mobilen Verbindungen laufend zurück. Aufgrund des Aufenthalts während der Arbeitswoche benützt der Rekurrent hier zumindest Wasser, Elektrizität sowie das Strassennetz und somit die Infrastruktur der Stadt B. cc) Die vom Rekurrenten zugunsten des Wohnsitzes in E, F, aufgeführten Argumente sind sehr allgemein gehalten, kaum substanziiert und werden auch in kei- ner Weise belegt. Die Beweisauflage des kantonalen Steueramts im Einspracheverfah- ren diente – entgegen der Meinung des Rekurrenten – nicht dazu, seine Privatsphäre zu erforschen. Vielmehr sollte er Gelegenheit erhalten, die vorstehend erwähnte, zu- 2 ST.2011.179
- 12 - gunsten des Aufenthaltsorts am Arbeitsplatz bestehende natürliche Vermutung des Wohnsitzes zu entkräften. Diese Mitwirkung hat der Rekurrent weitestgehend verwei- gert. Ob er in B tatsächlich wenig persönliche Kontakte pflegt und sogar seine in der Stadt wohnenden Geschwister nicht hier, sondern im Elternhaus trifft, erscheint zwar ungewöhnlich, lässt sich aber nicht schlüssig widerlegen. Dass ein über 30-jähriger Mann eine derart intensive Beziehung zu seinen Eltern pflegt, dass er die Wochenen- den bei ihnen verbringt, kommt nicht allzu häufig vor. Wenn ihm im Elternhaus eine eigene Wohnung zur Verfügung steht, mag dies eher dafür sprechen, die Wochenen- den dort zu verbringen; nach allgemeiner Lebenserfahrung halten sich erwachsene Kinder an den Wochenenden jedoch auch dann nicht durchwegs bei den Eltern auf, wenn komfortable räumliche Verhältnisse dies begünstigen würden. Unerheblich mit Bezug auf den Wohnsitz ist, wo eine Person Sportgeräte und andere Utensilien lagert. Dass der Rekurrent jedes Wochenende in E verbringt, hätten Nachbarn ohne Weiteres bestätigen können. Nicht behauptet werden Aktivitäten des Rekurrenten in Vereinen oder Behörden. Ebenso wenig macht er geltend, dass er in E irgendwelche Freund- schaften intensiv pflege. Schliesslich hat der Rekurrent trotz Auflage und Mahnung nicht nachgewiesen, dass er verschiedene Dienstleistungen in der näheren Umgebung von E tatsächlich beansprucht hat. So wie gemäss Rechtsprechung der Hinterlegung der Schriften für die Beurteilung des steuerlichen Wohnsitzes nur geringe Bedeutung zukommt, muss dies auch für die Postadresse gelten. Abgesehen davon, dass die Be- deutung der Briefpost in Anbetracht der modernen Kommunikationsformen schwindet, besteht die Möglichkeit, dass gewisse Postsendungen postlagernd adressiert oder an den Arbeitsplatz zugestellt werden. Aus diesen Gründen hat das kantonale Steueramt den steuerrechtlichen Wohnsitz für den Rekurrenten ab 1. Januar 2010 zu Recht in Anspruch genommen. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Rekur- renten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG) und muss ihm eine Parteientschädigung ver- sagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/
8. Juni 1987). 2 ST.2011.179
- 13 - Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 ST.2011.179