Da eine schweizerisch-deutschen Doppelbürgerin einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem schweizerischen Ehemann führt, besteht eine natürliche Vermutung, dass sich auch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hier befindet und sie deshalb kraft Wohnsitz hier unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das DBA-D steht der Besteuerung der aus Deutschland fliessenden Renten nicht entgegen, mit Ausnahme einer Betriebsrente für in Deutschland als Angestellte des Gemeinwesens geleistete Dienste. Kein Vertrauensschutz aufgrund des Verzichts auf Besteuerung in den vergangenen Steuerperioden.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 A,
E. 2 Sowohl das DBG als auch das StG verwirklichen den Grundsatz der Ge- samtreineinkommenssteuer mit einer Einkommensgeneralklausel (Art. 16 Abs. 1 DBG; § 16 Abs. 1 StG), einem beispielhaften positiven Einkünftekatalog (Art. 17 – 23 DBG; §§ 17 – 23 StG) und einem abschliessenden negativen Katalog steuerfreier Einkünfte (Art. 24 DBG; § 24 StG). In Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG ist der Grundsatz festgehalten, dass sämtliche Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar sind. Gemäss dieser Ordnung unterliegen alle Renteneinkünfte der Pflichtigen der Besteuerung in der Schweiz. Fraglich ist einzig, ob und inwieweit die schweizerische Steuerhoheit aufgrund der Herkunft der Renten aus Deutschland und der dortigen dauernden Wohnstätte durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland zurückgedrängt wird.
E. 3 a) Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (SR 0.672.913.62; aZStB III A Nr. 82/06; nachfolgend DBA-D) enthält in Bezug auf Renten folgende Regelungen: Artikel 18 Vorbehältlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbststän- dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 19 (1) Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertrags- staat, einem Land, Kanton, Bezirk, Kreis, einer Gemeinde oder einem Ge- meindeverband oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürli- che Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Jedoch können Vergütungen, ausgenommen Ruhe- 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 10 - gehälter, für Dienste, die in dem anderen Vertragsstaat von einem Staatsan- gehörigen dieses Staates erbracht werden, der nicht zugleich die Staatsange- hörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, nur in dem anderen Staat be- steuert werden. (…) Artikel 21 Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat be- steuert werden. Gemäss diesen Bestimmungen hängt die Besteuerungsbefugnis u.a. davon ab, wo die betreffende Person ansässig ist. Die Ansässigkeit ist in Art. 4 DBA-D defi- niert: Artikel 4 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Ver- tragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat gel- tenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. (2) ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansäs- sig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). (…)
b) Aus dem Schreiben des Finanzamts D vom 13. Februar 2006 geht hervor, dass es von einer Ansässigkeit der Pflichtigen dort ausgeht. Gestützt auf die Kollisions- regel von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-D ist deshalb entscheidend, zu welchem Vertrags- staat sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Hierzu ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, welche einen Wohnsitz in der Schweiz ergeben haben, und welche Überlegungen auch im Rahmen des Art. 4 DBA-D gelten. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass auch bei Anwendung des DBA-D der Familienort eine gewisse Vermutung auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen begründet (Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteue- 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 11 - rungsabkommen Deutschland Schweiz, Kommentar, Art. 4 Anm. 45). Die Pflichtige ist deshalb auch nach DBA-D als hier ansässig zu betrachten.
c) Das kantonale Steueramt hat in der Replik die Betriebsrente der Versor- gungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe von EUR 194.73 pro Monat (pro Jahr EUR 2'336.76 bzw. bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1.642 rund Fr. 3'837.-) als solche aus früherem öffentlichem Dienst gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-D be- trachtet, welche dem Quellenstaat zuzuscheiden ist. Gemäss den Angaben der Pflich- tigen stammt diese aus einer Anstellung bei einem staatlichen Forschungsinstitut. Da damit die Rente aufgrund früherem öffentlichen Dienst geleistet wird, ist dieser Beurtei- lung der Vorinstanz zuzustimmen, und die "Betriebsrente" nur satzbestimmend zu er- fassen. Die Pflichtige bezieht weiter ein Altersruhegeld bzw. eine Betriebsrente der deutschen Autoherstellers von EUR 1'018.71 pro Monat bzw. EUR 12'224.52 pro Jahr (= Fr. 20'073.-) sowie eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte F von EUR 1'281.86 pro Monat bzw. EUR 15'382.32 pro Jahr (= Fr. 25'258.-), was ein Total von Fr. 45'331.- ergibt. Bei diesen handelt es sich nicht um solche für früheren öffentlichen Dienst, weshalb Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-D nicht greift. Damit sind sie gestützt auf Art. 18 Abs. 1 DBA-D in der Schweiz zu versteuern. Das kantonale Steueramt hat die Ausscheidung mit den korrigierten Werten neu berechnet. Diese erweist sich nach dem Gesagten als korrekt, weshalb die Ein- schätzung/Veranlagung entsprechend neu festzusetzen ist.
d) Da die Pflichtige nach dem Gesagten ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, steht ihr auch die Rückerstattung der Verrechnungsteuer zu.
E. 4 Die Pflichtigen rügen einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Pflichtige bisher die Renten nicht in der Schweiz versteuern musste. Gestützt darauf habe sie Dispositionen getroffen, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen könne. 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 12 -
a) Weil die Steuereinschätzung nur für die Gegenstand des Veranlagungsver- fahrens bildende Steuerperiode in Rechtskraft erwächst, können Fragen, die in ähnli- cher Weise schon bei früheren Einschätzungen aufgeworfen und entschieden wurden, neu beurteilt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 131 N 6 DBG und § 139 N 7 StG). Das kantonale Steueramt war deshalb an die Beurteilung der Renten in den frü- heren Einschätzungen nicht gebunden.
b) Der Grundsatz von Treu und Glauben gibt dem Bürger unter bestimmten Voraussetzungen aber Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit behördlicher Auskünfte und Zusicherungen oder sonsti- ges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, VB zu Art. 109 – 121 N 54 und 59 DBG und VB zu §§ 119 – 131, N 57 und 62 StG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 121 II 479, 118 Ia 254, 117 Ia 285, 115 Ia 12 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen) setzt dies u.a. eine indi- viduelle und konkrete Zusicherung der Steuerbehörde voraus; ferner muss der Steuer- pflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit sie eine Vertrauensgrundlage bilden, auf die sich der Bürger berufen kann. Allein aus dem Umstand, dass die Steuerdeklaration in den Vorjahren geneh- migt wurde, kann für die verschiedenen in die Deklaration eingeflossenen Sachverhalte nicht abgeleitet werden, darin liege eine Zusicherung der Veranlagungsbehörde, diese Sachverhalte auch künftig gleich zu würdigen. Zudem fehlt es hier auch an einer Dis- position, welche im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen worden ist. Die Pflichtigen behaupten zwar solches, machen aber keinerlei substanziierte Ausführun- gen, worin diese bestanden haben sollen. Die Berufung auf den Vertrauensschutz vermag ihnen deshalb nicht zu helfen.
E. 5 Die Pflichtigen beantragen für den Fall, dass die schweizerischen Steuer- behörden an der Besteuerung der Renten festhalten, dass von Amts wegen ein Ver- ständigungsverfahren einzuleiten sei. 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 13 - Aufgrund der Akten ist indessen nicht erstellt, dass aus dem vorliegenden Entscheid tatsächlich eine Doppelbesteuerung resultiert, rechnen die deutschen Steu- erbehörden doch in solchen Fällen die Schweizer Steuern an (Art. 4 Abs. 3 DBA-D). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dann, wenn der Schweiz gemäss einem Doppel- besteuerungsabkommen mit einem anderen Staat das Besteuerungsrecht zusteht, sie nicht darauf zu verzichten hat, nur weil der andere Staat das massgebliche DBA an- ders auslegt bzw. seinerseits ein Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt. Für solche Fälle verbleibt dem betroffenen Steuerpflichtigen indes die Möglichkeit, dass sich die konkurrenzierenden Steuerhoheiten im Rahmen eines sogenannten Verständigungs- verfahrens einigen (vgl. Art. 26 DBA-D). Für die Einleitung eines solchen sind die Steuerrekurskommissionen jedoch nicht zuständig. Die Pflichtigen können sich diesbe- züglich nach Rechtskraft der vorliegenden Veranlagung an die Eidgenössische Steuer- verwaltung wenden.
E. 6 Da die Pflichtige in Bezug auf die Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe obsiegen, sind die Beschwerde und der Rekurs teil- weise gutzuheissen; indessen resultiert aufgrund der Neuberechnung gemäss dem Antrag des kantonalen Steueramts in der Replik eine Höhereinschätzung. Da die Be- triebsrente nur einen sehr geringen Betrag ausmacht, sind die Kosten des Verfahrens den Rekurrenten/Beschwerdeführern vollumfänglich aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG, Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschä- digung sind nicht erfüllt (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).
Dispositiv
- Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif): 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28 - 14 - Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2007 steuerbar 168'700.- 1'755'000.- satzbestimmend 172'300.- 1'815'000.-.
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DB; Verheirateten- tarif): Steuerperiode Einkommen Fr. 2007 steuerbar 181'100.- satzbestimmend 174'600.-. […] 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28 Entscheid
11. Mai 2010 Mitwirkend: Einzelrichter Michael Ochsner und Sekretärin Silvia Weigold In Sachen
1. A,
2. B, Rekurrenten/ Beschwerdeführer, vertreten durch Göldi Grimm Meier & Partner AG, Untere Dorfstrasse 14, 8700 Küsnacht, gegen
1. Staat Zürich, Rekursgegner,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007
- 2 - hat sich ergeben: A. B (nachfolgend die Pflichtige) ist deutsche Staatsangehörige und war früher in Deutschland wohnhaft und erwerbstätig. Seit 2002 ist sie mit A verheiratet und lebt mit ihm zusammen in C. In der gemeinsamen Steuererklärung 2007 deklarierten sie eine Rente der Pflichtigen von Fr. 13'223.- pro Jahr sowie ein Einkommen von ihr aus Haupterwerb von Fr. 13'739.-, welche beide in einer beiliegenden Steuerausscheidung Deutschland zugeteilt wurden. Am 4. Juni 2009 wies der Steuerkommissär die Rente dem steuerbaren Ein- kommen zu, erfasste aber das Haupterwerbseinkommen nur satzbestimmend. Ge- stützt darauf schätzte er die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 fol- gendermassen ein: Einkommen Vermögen Fr. Fr. steuerbar 137'400.- 1'755'000.- satzbestimmend 147'100.- 1'815'000.-. In Bezug auf die direkte Bundessteuer 2007 stellte er die Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 150'600.- und einem satzbestimmenden Ein- kommen von Fr. 149'400.- in Aussicht. Die Bundessteuerrechnung/Veranlagungsver- fügung wurde am 3. Juli 2009 versandt. B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 26. Juni/10. Juli 2009 je Einsprache erheben und u.a. beantragen, die Rente der Pflichtigen Deutschland zur Besteuerung zuzuweisen. Sie habe ihren Wohnsitz in Deutschland, weshalb nach der einschlägigen Regelung die Rente dort zu versteuern sei. Der Steuerkommissär verlangte darauf mit Auflagen vom 30. Juli bzw. 30. September 2009 Unterlagen und Auskünfte zu der Ren- te. Die Pflichtigen kamen dem jeweils fristgerecht nach. Aus den Unterlagen ergab sich, dass die Pflichtige von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente von EUR 1'281.86 pro Monat, von der betrieblichen Altersvorsorge eines deutschen Autoherstellers eine Rente von EUR 1'018.71 pro Monat sowie von der Versorgungs- 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 3 - anstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe eine Betriebsrente von EUR 194.73 pro Monat bezog. Der Steuerkommissär zeigte den Pflichtigen darauf eine Höhereinschätzung an, in welcher er die Renten der Pflichtigen mit insgesamt Fr. 26'962.- beim steuerba- ren Einkommen erfasste. Zur Begründung führte er aus, dass infolge des Wohnsitzes in der Schweiz alle Renten hier zu besteuern seien, zudem handle es sich beim dekla- rierten Haupterwerbseinkommen der Pflichtigen ebenfalls um eine Rente. Gestützt darauf gelangte er zu folgenden Einschätzungen: direkte Bundessteuer Staats- und Gemeindesteuern Einkommen Einkommen Vermögen Fr. Fr. Fr. steuerbar 164'300.- 150'600.- 1'755'000.- satzbestimmend 152'900.- 150'600.- 1'815'000.-. Die Pflichtigen lehnten diese Vorschläge am 8. Dezember 2009 ab. Am
11. Januar 2010 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab und nahm die Ein- schätzungen gemäss den Höhereinschätzungsanzeigen vor. Es stellte darin insbeson- dere fest, dass die Pflichtige ihren Wohnsitz in der Schweiz habe. C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 4. Februar 2010 beantragten die Pflichti- gen, sie für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 125'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 137'900.- (direkte Bundes- steuer) und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 150'600.- (Staats- und Ge- meindesteuern) bzw. Fr. 152'900.- (direkte Bundessteuer) einzuschätzen, unter Zu- sprechung einer Parteientschädigung. Das steuerbare bzw. satzbestimmende Vermögen wurde nicht angefochten. Sie machen geltend, dass der angefochtene Ent- scheid zu einer Doppelbesteuerung führe. Bei der Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe handle es sich um eine staatliche Rente, welche gemäss einschlägigem Doppelbesteuerungsabkommen nicht in der Schweiz besteuert werden dürfe. Überdies verfüge die Pflichtige über einen Wohnsitz sowohl in D als auch in C, halte sich je zur Hälfte in Deutschland sowie in der Schweiz auf und sei auf- grund früherer Erwerbstätigkeit und Verwandtschaft mit Deutschland verwurzelt. Sie 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 4 - sei deshalb in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Renten seien zudem in der Vergangenheit Deutschland zugewiesen worden, weshalb der Wechsel in der Be- steuerung gegen Treu und Glauben verstosse. Das kantonale Steueramt beantragte am 25. Februar 2010 eine Höherein- schätzung mit folgenden Faktoren: direkte Bundessteuer Staats- und Gemeindesteuern Einkommen Einkommen Vermögen Fr. Fr. Fr. steuerbar 181'100.- 168'700.- 1'755'000.- satzbestimmend 174'600.- 172'300.- 1'815'000.-. Aus den eingereichten Belegen habe sich ergeben, dass die Renten aus Deutschland höher seien als bisher angenommen. Hingegen sei die Rente der Versor- gungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe wie beantragt nach Deutschland auszuscheiden. Die Pflichtige verhalte sich im Übrigen widersprüchlich, da sie einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestellt habe, was bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz nicht möglich sei. In der Replik vom 8./9. April 2010 machten die Pflichtigen geltend, der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Bezug auf die Pflichtige sei auf eine Falschdeklaration zurückzuführen, da sie hier über keinen Wohnsitz verfüge, und sei zu korrigieren. Die Einschätzung führe zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung, wel- che von Amts wegen durch ein Verständigungsverfahren zu beseitigen sei. Das kanto- nale Steueramt hielt in der Duplik vom 22. April 2010 an seinen Anträgen fest. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Die Pflichtigen bestreiten die Steuerhoheit über die Pflichtige und ma- chen geltend, diese habe ihren Wohnsitz in Deutschland. 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 5 - aa) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) und § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG) ist eine natürliche Person aufgrund persönli- cher Zugehörigkeit (unbeschränkt) steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton hat. Wohnsitz hat eine Per- son dann, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 DBG, Art. 3 Abs. 2 StHG und § 3 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitz- begriff ist jenem des ZGB nachgebildet (Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 ZGB), ohne dass sich diese Begriffe vollständig decken. Er knüpft nach der für das Abgaberecht gelten- den wirtschaftlichen Betrachtungsweise an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ob demnach ein Wohnsitz im Sinn des Steuerrechts vorliegt oder nicht, richtet sich nach den äusserlich erkennbaren Umständen des Einzelfalls und damit nach objekti- ven Kriterien. Subjektive Absichten des Steuerpflichtigen sind nicht beachtlich, wenn sie zur tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse im Widerspruch stehen. Das Steuer- recht stellt folglich auf einen objektiven Wohnsitzbegriff ab (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 3 N 18 DBG und Kommen- tar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 3 N 5 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff setzt den Aufenthalt mit der Absicht dau- ernden Verbleibens voraus. Der Ort, wo sich eine Person mit dieser Absicht aufhält, liegt dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (statt vieler: BGr, 29. September 1999 = Pra 2000 Nr. 7; ASA 67, 551 = StE 1998 B 22.3 Nr. 65; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 3 N 7 DBG und § 3 N 8 StG, jeweils auch zum Folgenden). Dies ist jener Ort, zu dem eine Person mit Bezug auf ihre Familienverhältnisse, die Art ihrer Erwerbstätigkeit, die Dauer und den Zweck des Aufenthalts sowie die Wohnverhältnisse gesamthaft die engsten Beziehungen un- terhält. Verlangt wird ein tatsächliches Verweilen; der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (BGE 96 I 149 und 94 I 325). Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so namentlich dann, wenn der Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinander fallen, bestimmt sich der steuerrechtliche Wohnsitz danach, zu welchem Ort sie die stärkere Beziehung unterhält. Bei in ungetrennter Ehe lebenden Personen mit Bezie- hungen zu mehreren Orten gelten die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 6 - wo sich ihre Familie, d.h. der Ehegatte und die Kinder aufhalten, als stärker als diejeni- gen zum Arbeitsort bzw. jenem andern Ort, von wo aus sie ihrer Arbeit regelmässig nachgehen. Doch gilt das nur dann, wenn sie täglich oder wenigstens an den Wochen- enden bzw. an den arbeitsfreien Tagen an den Familienort zurückkehren; beim interna- tionalen Wochenaufenthalter kann es allerdings je nach Distanz auch genügen, wenn die Intervalle der Rückkehr grösser sind. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der (unbeschränkten) Steuer- hoheit des Staates bzw. Kantons, in welchem sich ihre Familie aufhält. Ein Ehegatte kann aber durchaus einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, d.h. ohne dass deswegen die Ehe als (tatsächlich) getrennt zu betrachten wäre (BGE 115 II 120 zum Zivilrecht; BGE 121 I 14 = ASA 65, 593 = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1 = StR 1995, 287 = ZStP 1995, 291). Dieser eigene steuerrechtliche Wohnsitz eines einzelnen Ehegatten kann dabei auch im Ausland sein (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Art. 3 N 30 DBG und § 3 N 23 StG, auch zum Folgenden). Dies setzt allerdings voraus, dass die äusseren Umstände klar zum Ausdruck bringen, dass der eine steuerrechtliche Wohnsitz nur für einen der beiden Ehegatten bestimmt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ehepartner einen Haushalt gründet, der offensichtlich nicht beiden Eheleuten gemeinsam dient. Die Annahme eines getrennten steuerrechtli- chen Wohnsitzes von Ehegatten kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Ehegat- ten an verschiedenen Orten im Inland bzw. in verschiedenen Staaten beruflich oder geschäftlich tätig sind. Hält sich ein Ehegatte aus beruflichen oder sonstigen Gründen zwar langfristig im Ausland oder in einem andern Kanton auf, dann behält dieser Ehe- gatte den steuerrechtlichen Wohnsitz bei der Familie bei, solange er am Arbeitsort nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (und somit seinen eigenen steuerrechtli- chen Wohnsitz) begründet. Hat im internationalen Verhältnis nur der eine in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte nur für sein eigenes Einkom- men und Vermögen zu besteuern (§ 7 Abs. 2 Satz 2 StG sowie StRK I, 26. September 2002 = StE 2003 B 11.3 Nr. 15 = ZStP 2003, 21; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 9 N 30 DBG). Dies bedeutet, dass grundsätzlich eine Zuordnung dieser Faktoren erfolgt, wie sie (zivilrechtlich) dem hier wohnenden Ehegatten zustehen. Für den Steuersatz ist 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 7 - im internationalen Verhältnis auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen, zudem ist der Verheiratetentarif anzuwenden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 StG). bb) Es obliegt der Behörde, den Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache darzutun. Dem Steuerpflichtigen kann freilich der Gegenbeweis für die von ihm be- hauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Behörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (vgl. schon ASA 39, 284 E. 3c sowie BGr, 16. Juni 2009, 2C_827/2008, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Bei verheirateten Steuerpflichtigen ist zu beach- ten, dass der gemeinsame Wohnsitz die Regel darstellt und sich am Ort der ehelichen Wohnung befindet (Daniel Staehlin, in: Basler Kommentar, 3. A., 2006, Art. 23 N 10 ZGB). Dementsprechend bildet die gemeinsame Veranlagung der Eheleute bzw. die Faktorenaddition ebenfalls den Normalfall, während ein getrennter Wohnsitz mit ge- trennter Besteuerung der Ehegatten bzw. eine Ausscheidung der Steuerfaktoren auf jeden Ehegatten nur ausnahmsweise vorkommt. cc) Der Entscheid über die Inanspruchnahme der unbeschränkten Steuerho- heit erfolgt in der Regel im Einschätzungsverfahren, sofern der Betroffene nicht einen Vorentscheid verlangt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 3 N 89 StG). Die Pflichtigen haben keinen separaten Steuerhoheitsentscheid verlangt, weshalb über die Steuerho- heit bezüglich der Pflichtigen zusammen mit den Einschätzungen zu befinden ist.
b) Gemäss der Sachdarstellung der Pflichtigen hält sich die Pflichtige unge- fähr je zur Hälfte in Deutschland und in der Schweiz auf. Sie sei mit Deutschland auf- grund ihrer früheren Erwerbstätigkeit und Verwandtschaft verwurzelt. Sie verweisen weiter auf ein Schreiben des Finanzamts D vom 13. Februar 2006, worin dieses die unbeschränkte Steuerpflicht kraft Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt über sie bean- sprucht. Bei den Akten ist ferner eine Aufenthaltsbescheinigung der Kreisverwaltungs- referats D, wonach die Pflichtige an der …strasse 1 in D als Hauptwohnung gemeldet ist, sowie eine Aufstellung über ihre fortbestehenden Bindungen in Deutschland, wel- che sie seinerzeit den deutschen Behörde zwecks Beibehaltung der deutschen Staats- bürgerschaft einreichen musste. Im Liegenschaftsverzeichnis 2007 ist eine Stockwerk- eigentumseinheit an der strasse 16 in E verzeichnet. 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 8 - Die Pflichtigen sind darauf zu behaften, dass die Pflichtige rund die Hälfte der Zeit in der Schweiz bei ihrem Ehemann verbringt. Damit besteht aber nach dem Ge- sagten eine natürliche Vermutung, dass sich ihr Lebensmittelpunkt hier befindet, und wäre es an ihnen gelegen, engere Beziehungen nach Deutschland darzutun. Dies ist ihnen indessen nicht gelungen. Gemäss der erwähnten Aufstellung besucht die Pflich- tige zwei bis drei Mal pro Monat ihre in D wohnende Mutter; ferner trifft sie sich rund zwei bis sieben Mal pro Jahr mit ihren vorwiegend in der Region D lebenden vier Ge- schwistern und weiteren Verwandten. Diese verwandtschaftlichen Kontakte gehen aber nicht über das Mass hinaus, welches bei guten familiären Beziehungen üblicherweise herrscht, ohne dass dadurch jeweils die besondere Beziehung zum Ehepartner als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Frage gestellt würde. Weniger eindeutig wäre die Sachlage dann, wenn die Pflichtige etwa den Haushalt in Deutschland mit einem ihrer Geschwister teilte, was aber nicht der Fall ist. Überdies wird in der Aufstellung erwähnt, dass diese Treffen mit den Verwandten zum Teil auch in C stattfinden. Aus ihrer Sachdarstellung geht im Übrigen nicht einmal hervor, ob sie sich jeweils in der Wohnung in D oder in der Eigentumswohnung in E aufhält. Da die Pflichtige in der streitigen Steuerperiode 2007 eben gerade keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, hilft ihr zudem der Hinweis darauf, dass sie früher in Deutschland erwerbstätig gewesen sei, nicht weiter. Als Rentnerin unterhält sie zudem eben gerade keine wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland mehr. Ferner erwähnt sie ihre Mitgliedschaften in drei Vereinigungen (Kuratoriumsmitglied D, Mitglied des deutschen Freundeskreises, Bei- ratsmitglied der Universität E). Indessen haben diese Engagements jeweils nur ein bis zwei Anlässe pro Jahr zur Folge und vermögen deshalb keine engen gesellschaftlichen Beziehungen in Deutschland zu begründen. Weiter enthält das Schreiben Ausführun- gen zu ihrem Freundeskreis in D sowie F; aber auch hier ist keine besondere Intensität der Beziehungen ersichtlich, welche diese zum Ehepartner zu überwiegen vermag. Anzufügen ist zudem, dass blosse formelle Umstände wie die Hinterlegung der Schrif- ten nicht entscheidend sind, weshalb weder die erwähnten Bescheinigungen der deut- schen Behörden einerseits noch der Abschluss der schweizerischen Krankenkasse andrerseits wesentlich ins Gewicht fallen. Auffallend ist diesbezüglich einzig, dass die Pflichtige auch im amtlichen Verkehr mit deutschen Behörden jeweils ihre Schweizer Adresse verwendet. 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 9 -
c) Insgesamt ergibt sich, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Pflichtigen in C befunden hat, und sie deshalb kraft persönlicher Zugehörigkeit hier unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Sowohl das DBG als auch das StG verwirklichen den Grundsatz der Ge- samtreineinkommenssteuer mit einer Einkommensgeneralklausel (Art. 16 Abs. 1 DBG; § 16 Abs. 1 StG), einem beispielhaften positiven Einkünftekatalog (Art. 17 – 23 DBG; §§ 17 – 23 StG) und einem abschliessenden negativen Katalog steuerfreier Einkünfte (Art. 24 DBG; § 24 StG). In Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG ist der Grundsatz festgehalten, dass sämtliche Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar sind. Gemäss dieser Ordnung unterliegen alle Renteneinkünfte der Pflichtigen der Besteuerung in der Schweiz. Fraglich ist einzig, ob und inwieweit die schweizerische Steuerhoheit aufgrund der Herkunft der Renten aus Deutschland und der dortigen dauernden Wohnstätte durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland zurückgedrängt wird.
3. a) Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (SR 0.672.913.62; aZStB III A Nr. 82/06; nachfolgend DBA-D) enthält in Bezug auf Renten folgende Regelungen: Artikel 18 Vorbehältlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbststän- dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 19 (1) Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertrags- staat, einem Land, Kanton, Bezirk, Kreis, einer Gemeinde oder einem Ge- meindeverband oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürli- che Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Jedoch können Vergütungen, ausgenommen Ruhe- 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 10 - gehälter, für Dienste, die in dem anderen Vertragsstaat von einem Staatsan- gehörigen dieses Staates erbracht werden, der nicht zugleich die Staatsange- hörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, nur in dem anderen Staat be- steuert werden. (…) Artikel 21 Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat be- steuert werden. Gemäss diesen Bestimmungen hängt die Besteuerungsbefugnis u.a. davon ab, wo die betreffende Person ansässig ist. Die Ansässigkeit ist in Art. 4 DBA-D defi- niert: Artikel 4 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Ver- tragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat gel- tenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. (2) ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansäs- sig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). (…)
b) Aus dem Schreiben des Finanzamts D vom 13. Februar 2006 geht hervor, dass es von einer Ansässigkeit der Pflichtigen dort ausgeht. Gestützt auf die Kollisions- regel von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-D ist deshalb entscheidend, zu welchem Vertrags- staat sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Hierzu ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, welche einen Wohnsitz in der Schweiz ergeben haben, und welche Überlegungen auch im Rahmen des Art. 4 DBA-D gelten. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass auch bei Anwendung des DBA-D der Familienort eine gewisse Vermutung auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen begründet (Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteue- 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 11 - rungsabkommen Deutschland Schweiz, Kommentar, Art. 4 Anm. 45). Die Pflichtige ist deshalb auch nach DBA-D als hier ansässig zu betrachten.
c) Das kantonale Steueramt hat in der Replik die Betriebsrente der Versor- gungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe von EUR 194.73 pro Monat (pro Jahr EUR 2'336.76 bzw. bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1.642 rund Fr. 3'837.-) als solche aus früherem öffentlichem Dienst gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-D be- trachtet, welche dem Quellenstaat zuzuscheiden ist. Gemäss den Angaben der Pflich- tigen stammt diese aus einer Anstellung bei einem staatlichen Forschungsinstitut. Da damit die Rente aufgrund früherem öffentlichen Dienst geleistet wird, ist dieser Beurtei- lung der Vorinstanz zuzustimmen, und die "Betriebsrente" nur satzbestimmend zu er- fassen. Die Pflichtige bezieht weiter ein Altersruhegeld bzw. eine Betriebsrente der deutschen Autoherstellers von EUR 1'018.71 pro Monat bzw. EUR 12'224.52 pro Jahr (= Fr. 20'073.-) sowie eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte F von EUR 1'281.86 pro Monat bzw. EUR 15'382.32 pro Jahr (= Fr. 25'258.-), was ein Total von Fr. 45'331.- ergibt. Bei diesen handelt es sich nicht um solche für früheren öffentlichen Dienst, weshalb Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-D nicht greift. Damit sind sie gestützt auf Art. 18 Abs. 1 DBA-D in der Schweiz zu versteuern. Das kantonale Steueramt hat die Ausscheidung mit den korrigierten Werten neu berechnet. Diese erweist sich nach dem Gesagten als korrekt, weshalb die Ein- schätzung/Veranlagung entsprechend neu festzusetzen ist.
d) Da die Pflichtige nach dem Gesagten ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, steht ihr auch die Rückerstattung der Verrechnungsteuer zu.
4. Die Pflichtigen rügen einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Pflichtige bisher die Renten nicht in der Schweiz versteuern musste. Gestützt darauf habe sie Dispositionen getroffen, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen könne. 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 12 -
a) Weil die Steuereinschätzung nur für die Gegenstand des Veranlagungsver- fahrens bildende Steuerperiode in Rechtskraft erwächst, können Fragen, die in ähnli- cher Weise schon bei früheren Einschätzungen aufgeworfen und entschieden wurden, neu beurteilt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 131 N 6 DBG und § 139 N 7 StG). Das kantonale Steueramt war deshalb an die Beurteilung der Renten in den frü- heren Einschätzungen nicht gebunden.
b) Der Grundsatz von Treu und Glauben gibt dem Bürger unter bestimmten Voraussetzungen aber Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit behördlicher Auskünfte und Zusicherungen oder sonsti- ges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, VB zu Art. 109 – 121 N 54 und 59 DBG und VB zu §§ 119 – 131, N 57 und 62 StG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 121 II 479, 118 Ia 254, 117 Ia 285, 115 Ia 12 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen) setzt dies u.a. eine indi- viduelle und konkrete Zusicherung der Steuerbehörde voraus; ferner muss der Steuer- pflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit sie eine Vertrauensgrundlage bilden, auf die sich der Bürger berufen kann. Allein aus dem Umstand, dass die Steuerdeklaration in den Vorjahren geneh- migt wurde, kann für die verschiedenen in die Deklaration eingeflossenen Sachverhalte nicht abgeleitet werden, darin liege eine Zusicherung der Veranlagungsbehörde, diese Sachverhalte auch künftig gleich zu würdigen. Zudem fehlt es hier auch an einer Dis- position, welche im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen worden ist. Die Pflichtigen behaupten zwar solches, machen aber keinerlei substanziierte Ausführun- gen, worin diese bestanden haben sollen. Die Berufung auf den Vertrauensschutz vermag ihnen deshalb nicht zu helfen.
5. Die Pflichtigen beantragen für den Fall, dass die schweizerischen Steuer- behörden an der Besteuerung der Renten festhalten, dass von Amts wegen ein Ver- ständigungsverfahren einzuleiten sei. 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 13 - Aufgrund der Akten ist indessen nicht erstellt, dass aus dem vorliegenden Entscheid tatsächlich eine Doppelbesteuerung resultiert, rechnen die deutschen Steu- erbehörden doch in solchen Fällen die Schweizer Steuern an (Art. 4 Abs. 3 DBA-D). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dann, wenn der Schweiz gemäss einem Doppel- besteuerungsabkommen mit einem anderen Staat das Besteuerungsrecht zusteht, sie nicht darauf zu verzichten hat, nur weil der andere Staat das massgebliche DBA an- ders auslegt bzw. seinerseits ein Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt. Für solche Fälle verbleibt dem betroffenen Steuerpflichtigen indes die Möglichkeit, dass sich die konkurrenzierenden Steuerhoheiten im Rahmen eines sogenannten Verständigungs- verfahrens einigen (vgl. Art. 26 DBA-D). Für die Einleitung eines solchen sind die Steuerrekurskommissionen jedoch nicht zuständig. Die Pflichtigen können sich diesbe- züglich nach Rechtskraft der vorliegenden Veranlagung an die Eidgenössische Steuer- verwaltung wenden.
6. Da die Pflichtige in Bezug auf die Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe obsiegen, sind die Beschwerde und der Rekurs teil- weise gutzuheissen; indessen resultiert aufgrund der Neuberechnung gemäss dem Antrag des kantonalen Steueramts in der Replik eine Höhereinschätzung. Da die Be- triebsrente nur einen sehr geringen Betrag ausmacht, sind die Kosten des Verfahrens den Rekurrenten/Beschwerdeführern vollumfänglich aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG, Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschä- digung sind nicht erfüllt (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif): 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28
- 14 - Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2007 steuerbar 168'700.- 1'755'000.- satzbestimmend 172'300.- 1'815'000.-.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DB; Verheirateten- tarif): Steuerperiode Einkommen Fr. 2007 steuerbar 181'100.- satzbestimmend 174'600.-. […] 1 ST.2010.37 1 DB.2010.28