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ST.2010.184

Einschätzung 2008 und Direkte Bundessteuer 2008

Zh Steuerrekursgericht · 2010-09-07 · Deutsch ZH

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Eltern an die Unterhaltsleistungen für ihre mündigen, noch in der (Erst-)Ausbildung stehenden Kinder die diesen zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögenswerte anrechnen lassen müssen, ist eine solche des Zivilrechts und damit eine solche der Zumutbarkeit der Leistungserbringung durch die Eltern. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter sind in casu derart komfortabel und überdurchschnittlich, dass die alleinige Leistungserbringung durch sie zumutbar ist und sich eine Anrechnung der Kindereinkünfte/-vermögen nicht aufdrängt. Damit hat sie den Kinderunterhalt zur Hauptsache erbracht, sodass ihr der Kinderabzug und der Verheiratetentarif zusteht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Staat Zürich, Rekursgegner,

E. 2 a) Das zivilrechtliche Gegenstück zur gesetzlichen Regelung der Kinderab- züge in StG und DBG findet sich in Art. 277 Abs. 2 ZGB (in der Fassung vom 1. Januar 1996), welche Bestimmung die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern über das Mündigkeitsalter hinaus mit folgendem Wortlaut regelt: "Hat es (sc: das Kind) dann (sc: im Zeitpunkt der Mündigkeit) noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann." Die steuerrechtliche Formulierung für die Gewährung des Kinderabzugs lehnt sich somit stark an den Wortlaut der zivilrechtlichen Norm an, weshalb in der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten wird, in Bezug auf die Kriterien der zum Kinderabzug berechtigenden Ausbildung sei im Bundessteuerrecht (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) grundsätzlich auf das ZGB abzustellen (Bosshard/Boss- hard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, 2000, S. 173 f.; Locher, Art. 35 N 30; Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 35 N 8a DBG). Dem hat sich auch die zürcherische Rechtsprechung angeschlossen (vgl. RB 2002 Nr. 102 = StE 2003 B 29.3 Nr. 20 = ZStP 2003, 140, StRK II, 26. September 2000 = StE 2001 B 29.3 Nr. 17 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 6 - und 17. Januar 2002, 2 ST.2001.391; StRK I, 17. Juni 2010, 1 ST.2010.124 und 1 DB.2010.93). Denn eine die individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigende Steu- erordnung muss angesichts der zwingenden privatrechtlichen Leistungsverpflichtungen innerhalb einer Familiengemeinschaft die ohnehin nicht disponible Einkommensquote (weitgehend) von der Besteuerung ausnehmen, damit der Einzelne nicht über seine echte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinaus besteuert wird (Bosshard/Bosshard/Lü- din, S. 96, auch zum Folgenden). Ist der Steuerpflichtige aufgrund der zivilrechtlichen Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen in der freien Disposition über sein Einkommen und Vermögen eingeschränkt, rechtfertigt es sich daher, diese privatrechtlichen Leistungsverpflichtungen auch im Steuerrecht zu berücksichtigen, sofern und soweit dies die Steuergesetze zulassen. Eine zurückhaltende Beurteilung ist hingegen ange- bracht, soweit es sich um Leistungen handelt, die vom Steuerpflichtigen lediglich auf- grund einer moralischen oder sittlichen Pflicht oder auch seiner persönlichen Lebens- einstellung erbracht werden, d.h. ohne dass er zu entsprechenden Unterhalts- leistungen zivilrechtlich verpflichtet ist. Dieser auf Auslegungskongruenz bedachte Ansatz überzeugt auch für das harmonisierte Zürcher Steuergesetz: Im Sinn einer namentlich nach erfolgter Umset- zung des Steuerharmonisierungsgesetzes auf kantonaler Ebene (wenn auch bloss beschränkt) vorhandenen Einheit der Rechtsordnung ist bei der Auslegung von kanto- nalen Steuerrechtsnormen ebenso auf Regelungen in anderen Teilrechtsordnungen wie dem Zivil- und insbesondere dem Familienrecht Rücksicht zu nehmen. Es ist na- mentlich dafür Sorge zu tragen, dass die Auslegung von Steuerrechtsnormen in ihrer Auswirkung nicht zentrale Gerechtigkeitsgehalte anderer Teilrechtsordnungen gleich- sam ausser Kraft setzt (vgl. Thomas Koller, Privatrecht und Steuerrecht, 1983, S. 395). Mit der Parallelität von steuerrechtlicher und zivilrechtlicher Auslegung wird im Bereich der Sozialabzüge nicht nur (wie gesehen) dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am ehesten Rechnung getragen, sondern zugleich eine unnötige Rechtsunsicherheit vermieden. Sowohl für die Auslegung des steuer- rechtlichen Begriffs der "Ausbildung" im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG, die Dauer, während derer entsprechende Abzüge geltend gemacht werden können, und die Fra- ge, ob und inwiefern eigene Einkünfte und Vermögenswerte des Kindes zur Bestrei- tung dessen Unterhaltskosten heranzuziehen sind, ist nach alledem die zivilrechtliche Praxis und Doktrin heranzuziehen (so schon StRK II, 26. September 2000 = StE 2001 B 29.3 Nr. 17 und 17. Januar 2002, 2 ST.2001.391 sowie neu StRK I, 17. Juni 2010, 1 ST.2010.124 und 1 DB.2010.93). 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 7 -

b) Damit stellt sich vorliegend die zivilrechtliche (Vor-)Frage, ob und inwiefern die Pflichtige 2008 trotz der vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte der Kinder zu deren Unterhalt verpflichtet war. aa) Die gesetzliche Regelung (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und ihre Anwendung haben sicherzustellen, dass das mündige Kind solange elterlichen Unterhalt beanspru- chen kann, als es diesen benötigt und billigerweise auf Fremdmittel Anspruch erheben darf (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. A., 2002, Art. 277 N 8 ff. ZGB, auch zum Folgenden). Der Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplan ist von Eltern und Kind gemeinsam zu entwickeln; er hat den Fähigkeiten des Kindes und den tatsächlichen (Ausbildungsmöglichkeiten) einerseits sowie den wirtschaftlichen (elterliche Leistungsfähigkeit, allfällige Stipendienleistungen) Rahmen- bedingungen andrerseits Rechnung zu tragen. Unterhalt kann nur erbracht werden, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und ihm die Leistungen daher zuzumu- ten sind. Die Frage der Zumutbarkeit des Leistungsverpflichteten beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte, wie sich aus der gesetz- lichen Formulierung von Art. 277 Abs. 2 ZGB ergibt. Dabei sind die relevanten Rahmenbedingungen von Pflichtigen und Berechtigten einander gegenüber zu stellen. bb) Zu diesen Rahmenbedingungen zählen in erster Linie die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Breitschmid, Art. 277 N 15). Es sind die Einkommen und Vermögen aller Beteiligten miteinzubeziehen, mithin auch die ent- sprechenden Werte des Unterhalt beanspruchenden Kindes, sofern solche Werte überhaupt vorhanden sind (BGE 111 II 410 ff., 107 II 406/410). Gegenüber mündigen, in Ausbildung stehenden Kindern sind die Eltern nur insofern und in dem Mass leis- tungspflichtig, als ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse die geforderte Leistung als zumutbar erscheinen lassen. Dabei ist der fortschreitenden Emanzipation des Kindes und der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind Rechnung zu tragen. Dort, wo die wirt- schaftlichen Verhältnisse und familiären Beziehungen besonders günstig sind, wird ein Student von seinen Eltern auch als Mündiger gelegentlich vollständig unterhalten und den bereits im Berufsleben stehenden Gleichaltrigen sogar wirtschaftlich gleichgestellt. In weniger günstigen Verhältnissen tritt die eigene Erwerbsfähigkeit des Studenten demgegenüber weitgehend in den Vordergrund, gelegentlich bis zur gänzlichen Selbst- finanzierung der Ausbildung (ZR 1990 Nr. 45 = SJZ 1991, 49). Verfügen die Eltern 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 8 - über ein überdurchschnittliches Einkommen, ist das mündige Kind nicht gehalten, auf die Substanz seines Vermögens zu greifen und steht den Eltern daher der Kinder- abzug zu (BGE 111 II 410). Bei alledem existieren weder Richtlinien noch Grenzwerte, um die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Leistungspflicht der Eltern bzw. der Kinder im Quanti- tativen zu beantworten. Vielmehr liegt es im Ermessen der Einschätzungs- bzw. der Steuerjustizbehörden, diese Frage zu entscheiden, wobei sie jedoch Recht und Billigkeit zu berücksichtigen haben (StRK I, 17. Juni 2010, 1 ST.2010.124 und 1 DB.2010.93). cc) Zu den weiteren Rahmenbedingungen, welche für die Frage nach der Zu- mutbarkeit der Unterhaltserbringung durch die Eltern von Bedeutung sind, zählen so- dann in zweiter Linie die familiären Verhältnisse, d.h. es muss ein einigermassen erspriessliches Verhältnis zwischen den Eltern und Kinder herrschen, wobei die per- sönlichen Beziehungen nicht harmonisch zu sein brauchen (Breitschmid, Art. 277 N 18 ZGB). Weiter muss sich das Kind für die beabsichtigte Ausbildung eignen sowie diese ernsthaft und zielstrebig betreiben (BGE 114 II 205).

E. 3 a) Die Pflichtige deklarierte pro 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. 167'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 170'100.- (direkte Bundessteu- er). Ohne die fraglichen Abzüge und nach Vornahme der unbestrittenen Korrekturen durch den Steuerkommissär macht es gar Fr. 184'300.- bzw. Fr. 185'000 aus. Es setzt sich zusammen aus Einkünften von Fr. 219'791.-, zur Hauptsache aus Renteneinkünf- ten und Wertschriftenertrag herrührend, sowie aus Abzügen von Fr. 38'664.- bzw. Fr. 36'964.-. Das steuerbare Vermögen gab die Pflichtige sodann mit Fr. 3'615'000.- an, wobei unter den Aktiven im Wesentlichen ein Wertschriften- und Guthabenvermö- gen von Fr. 2'812'852.-, Lebensversicherungen von Fr. 207'898.- sowie Liegenschaften von Fr. 1'162'000.- (das selbstbewohnte Einfamilienhaus in G sowie eine vermietete Eigentumswohnung in H) und bei den Passiven Hypothekar- und andere Schulden von Fr. 590'000.- figurieren (Steuererklärung 2008 samt Beila- gen). Dem steht ein steuerbares Einkommen pro 2008 der beiden mündigen Kinder von lediglich Fr. 8'700.- (C) bzw. Fr. 9'000.- (D), aber auch ein beachtliches steuerba- 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 9 - res Vermögen derselben von Fr. 137'000.- bzw. Fr. 92'000.- gegenüber. Dem steuer- baren Einkommen liegen Einkünfte aus Renten von je Fr. 10'608.- sowie ein Wert- schriftenertrag von Fr. 1'788.- bzw. Fr. 1'813.- zugrunde.

b) aa) Die dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflich- tigen, auf die es im vorliegenden Zusammenhang schwergewichtig ankommt, sind oh- ne Zweifel als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Die für das Jahr 2008 geltend ge- machten Unterhaltskosten der beiden Kinder von Fr. 21'000.- (C) und Fr. 18'127.- (D), total rund Fr. 39'000.- (vgl. Aufstellung in T-act. 8, Beilage samt Belegen), vermag die Pflichtige aber nicht nur mit den deklarierten Einkünften, sondern auch bloss mit dem niedrigeren steuerbaren Einkommen komfortabel und sicher zu finanzieren. Ein Zu- rückgreifen auf Vermögenswerte erscheint hierzu nicht erforderlich. Abgesehen davon lassen die letzteren Werte die Pflichtige mit einem steuerbaren Betreffnis von Fr. 3'615'000.- als sehr gut situiert dastehen. Demnach erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen gut, die Unterhaltsleistungen für ihre Nachkommen aufzu- bringen, sodass die Zumutbarkeit für diese Leistungen insofern ohne Weiteres gege- ben ist. Die Kinder wohnen sodann bei der Pflichtigen im Einfamilienhaus. Dies lässt zumindest insofern auf intakte Familienverhältnisse schliessen, als ein Zusammenle- ben (noch) möglich ist und nicht eine blosse "Zahlelternschaft" vorliegt. Die Zumutbar- keit ist daher auch diesbezüglich anzunehmen. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, dass die beiden Kinder für ihr Studium nicht geeignet sind oder dieses nicht ernsthaft und zielstrebig betreiben. Insgesamt sind damit seitens der Pflichtigen die Voraussetzungen erfüllt, um von zumutbaren Verhältnissen bei Erbringung der Unterhaltsleistungen für ihre mündi- gen, noch in Ausbildung stehenden Kinder auszugehen. bb) Angesichts der überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensver- hältnisse der Pflichtigen ist es auf der andern Seite für die beiden Kinder nicht ange- zeigt, sich an den Unterhaltskosten mit ihren Einkünften aus Renten und Wertschrif- tenertrag von Fr. 12'396.- (C) bzw. Fr. 12'421.- (D) zu beteiligen. Dies gilt erst Recht, wenn auf ihr steuerbares Einkommen von lediglich Fr. 8'700.- 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 10 - bzw. Fr. 9'000.- abgestellt wird. Ebenso wenig drängt sich aber auch ein Verzehr ihres steuerbaren Vermögens auf. Zwar kann es mit Fr. 137'000.- bzw. Fr. 92'000.- keines- wegs mehr als bescheiden bezeichnet werden, jedoch sind die Vermögensverhältnisse der Pflichtigen mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'615'000.- – davon Fr. 2'812'852.- in liquider Form – derart komfortabel und übersteigen diejenigen der Söhne derart markant, dass sie auch damit den erforderlichen Unterhalt der mündigen Kinder leichthin erbringen könnte. Eine Anrechnung des Kindsvermögens ist nicht gerechtfertigt.

c) Insgesamt sind somit alle massgeblichen Umstände, schwergewichtig die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen, gegeben, um deren vollumfängliche Un- terhaltserbringung zugunsten der beiden Kinder ohne Weiteres als zumutbar erschei- nen zu lassen. Eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Kinder drängt sich nicht auf. Demnach ist die Unterhaltspflicht der Pflichtigen gegenüber ihren mündigen Kindern zivilrechtlich in vollem Umfang gegeben. Dieser Pflicht ist sie im Umfang der Kinderabzüge und darüber hinaus unstreitig nachgekommen. Weil sodann die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Kinderabzugs – und damit auch des zusätzlichen Abzugs für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen – nach dem Gesagten ebenfalls erfüllt sind, stehen der Pflichtigen diese Abzüge zu.

c) Als Konsequenz hat die Pflichtige auch Anspruch auf Anwendung des Ver- heiratetentarifs gemäss § 35 Abs. 2 StG bzw. 47 Abs. 2 StG und Art. 214 Abs. 2 DBG.

E. 4 Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Rechtsmittel. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekursgegner bzw. der Beschwerdegegne- rin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG, Art. 144 Abs. 1 DBG). Der Pflichtigen ist zudem eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Die Parteientschädigung hat je- doch nicht kostendeckend, sondern nur angemessen sein. 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 11 -

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrentin wird für die Staats- und Gemeinde- steuern, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 168'300.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'615'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 171'400.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif). […] 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135 Entscheid

7. September 2010 Mitwirkend: Präsident Anton Tobler, Mitglied Michael Ochsner, Ersatzmitglied Micheline Roth und Sekretärin Silvia Weigold In Sachen A, Rekurrentin/ Beschwerdeführerin, vertreten durch B, gegen

1. Staat Zürich, Rekursgegner,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Einschätzung 2008 und Direkte Bundessteuer 2008

- 2 - hat sich ergeben: A. Die verwitwete A (nachfolgend die Pflichtige) hat zwei Kinder, die 1986 und 1989 geborenen Söhne C und D. Beide Nachkommen stehen noch in Ausbildung, C studierte 2008 an der Universität E Biologie und wechselte danach in die Humanmedi- zin; D besuchte die Kantonsschule in F. Beide wohnen bei der Pflichtigen im Ein- familienhaus in G. Letztere unterstützte sie im Jahr 2008 gemäss eigenen Angaben mit Barauslagen von Fr. 21'000.- (C) bzw. rund Fr. 18'000.- (D). 2008 versteuerte C für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'700.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 137'000.- sowie D ein steuerbares Einkommen von Fr. 9'000.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 92'000.-. In der Steuererklärung 2008 machte die Pflichtige für ihre Nachkommen den Kinderabzug von je Fr. 6'800.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 6'100.- (direkte Bundessteuer) sowie den erhöhten Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapital- zinsen von Fr. 1'200.- bzw. Fr. 700.- pro Kind geltend. Unter Einbezug der Einkünfte und der übrigen Abzüge deklarierte sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 167'000.- bzw. Fr. 170'100.-. Das steuerbare Vermögen gab sie mit Fr. 3'615'000.- an. Mit Entscheid bzw. Hinweis vom 12. März 2010 schätzte der Steuerkommissär die Pflichtige für die Steuerperiode 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 184'300.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 185'000.- (direkte Bundessteuer) ein. Die Abweichung von der Deklaration ergab sich u.a. aus der Aufrechnung der Kinderabzüge sowie der erhöhten Abzüge für Versicherungsprämien und Sparkapital- zinsen von zusammen Fr. 16'000.- bzw. Fr. 13'600.-. Dabei merkte der Steuerkommis- sär hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern an, für die Zulassung der Abzüge sei erforderlich, dass die Pflichtige den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestritten habe, was nicht der Fall gewesen sei. Ob die Kinder ihre finanziellen Mittel nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt hätten, spiele keine Rolle. Als Steuertarif setzte er den Grundtarif bzw. denjenigen für Alleinstehende ein. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung vom

29. März 2010 formell eröffnet. 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 3 - B. Gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern liess die Pflich- tige am 12./26. April 2010 Einsprache erheben mit dem Antrag, die genannten zwei Abzüge zuzulassen und den Verheiratetentarif anzuwenden. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Lebensunterhalt der Söhne zur Hauptsache bestritten, was aus- reiche, um den Kinderabzug beanspruchen zu können. Das kantonale Steueramt nahm diese Einsprache auch als solche gegen die Bundessteuerveranlagung entgegen und wies beide Rechtsmittel am 25. Mai 2010 ab. Es erwog, zwar mache die Pflichtige mit den eingereichten Unterlagen Unterstützungs- leistungen für die Kinder geltend, welche dem hauptsächlichen Lebensunterhalt ent- sprächen, jedoch hätten sich die Nachkommen zur Finanzierung des Lebensunterhalts sowohl ihrer Erwerbseinkünfte als auch ihrer Vermögenswerte zu bedienen bzw. müss- ten sie von diesen zehren. Damit habe die Pflichtige die Kinder zwar faktisch zur Hauptsache unterstützt, aber bloss freiwillig, d.h. ohne dass sie hierzu zivilrechtlich gehalten gewesen sei. Die fraglichen Abzüge stünden ihr daher nicht zu. C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 23. Juni 2010 liess die Pflichtige den Einspracheantrag wiederholen. Das kantonale Steueramt schloss am 8. Juli 2010 auf Abweisung der Rechts- mittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Parteien in diesen Rechtsschriften ist – soweit er- forderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Rekurskommission zieht in Erwägung:

1. a) Laut § 34 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (in der ab Steuerperiode 2006 gültigen Fassung vom 25. April 2005, StG) werden für die Steuer- berechnung vom Reineinkommen für volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, als Kinderabzug je Fr. 6'800.- abgezogen. 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 4 - Ferner erhöht sich der Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige ei- nen Abzug gemäss § 34 Abs. 1 StG geltend machen kann, um Fr. 1'200.- (§ 31 Abs. 1 lit. g StG). Massgeblich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 34 Abs. 2 StG). Über die Zulas- sung des Kinderabzugs entscheidet das kantonale Steueramt bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens (§ 139 Abs. 1 StG). Der Unterhalt des Kindes gilt zur Hauptsache als erbracht, wenn er mehr als 50% der Unterhaltskosten ausmacht. Zwecks Vereinfachung des Einschätzungsverfah- rens und im Sinn einer widerlegbaren Vermutung wird dies als erfüllt betrachtet, wenn der Steuerpflichtige Leistungen erbringt, welche (auf Jahresbasis berechnet) mindes- tens dem Umfang des Kinderabzugs entsprechen (RB 2002 Nr. 102 = StE 2003 B 29.3 Nr. 20 = ZStP 2003, 140 sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 34 N 34 StG).

b) Bei der direkten Bundessteuer betragen der Kinderabzug Fr. 6'100.- und der Mehrabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen Fr. 700.- je Kind (Art. 213 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 212 Abs. 1 und Art. 215 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] i.V.m. der Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundes- steuer vom 4. März 1996). Im Unterschied zu den Staats- und Gemeindesteuern ist sodann im DBG die Gewährung des Kinderabzugs zwar nicht an ein Höchstalter des Kindes gebunden und ist auch nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige hauptsäch- lich für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Indessen wird der Kinderabzug – und mit ihm der erhöhte Abzug für Versicherungsprämien sowie Sparkapitalzinsen – in der Einschätzungspraxis auch bei dieser Steuer regelmässig nicht über das 25. oder

26. Altersjahr des Kindes hinaus gewährt und müssen die von der steuerpflichtigen Person erbrachten Leistungen zumindest ebenfalls den Umfang des Kinderabzugs erreichen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 213 N 39 und 42 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 35 N 31 mit Hinweisen).

c) Sowohl im StG als auch im DBG bildet weitere Voraussetzung für die Ge- währung der fraglichen Abzüge bei volljährigen Kindern, dass Letztere noch in der be- ruflichen Ausbildung stehen und der Steuerpflichtige für deren Unterhalt sorgt. 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 5 - Vorliegend ist nicht streitig, dass die zwei Söhne der Pflichtigen noch in der (Erst-)Ausbildung stehen, C studierte Biologie sowie danach Medizin und D besuchte die Kantonsschule in F. Mit den Jahrgängen 1986 und 1989 haben beide zudem das

25. Altersjahr im streitbetroffenen Jahr 2008 noch nicht erreicht bzw. überschritten. Einig sind sich die Parteien zudem auch, dass beide Kinder von der Pflichtigen mit namhaften Beträgen unterstützt wurden, welche die fraglichen Abzüge bei Weitem überschritten. Mithin ist nach dem Gesagten im Sinn einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass die Pflichtige den Unterhalt ihrer Kinder zur Hauptsache er- bracht hat. Demnach sind sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer an sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Kin- derabzugs sowie des erhöhten Abzugs für Versicherungsprämien und Sparkapitalzin- sen erfüllt. Umstritten ist jedoch, ob sich die Pflichtige an ihre Unterhaltsleistungen die den Nachkommen zur Verfügung stehenden Einkünfte und Vermögenswerte anrech- nen lassen muss und ob bejahendenfalls immer noch davon ausgegangen werden kann, dass sie den Unterhalt ihrer Kinder zur Hauptsache erbracht hat.

2. a) Das zivilrechtliche Gegenstück zur gesetzlichen Regelung der Kinderab- züge in StG und DBG findet sich in Art. 277 Abs. 2 ZGB (in der Fassung vom 1. Januar 1996), welche Bestimmung die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern über das Mündigkeitsalter hinaus mit folgendem Wortlaut regelt: "Hat es (sc: das Kind) dann (sc: im Zeitpunkt der Mündigkeit) noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann." Die steuerrechtliche Formulierung für die Gewährung des Kinderabzugs lehnt sich somit stark an den Wortlaut der zivilrechtlichen Norm an, weshalb in der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten wird, in Bezug auf die Kriterien der zum Kinderabzug berechtigenden Ausbildung sei im Bundessteuerrecht (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) grundsätzlich auf das ZGB abzustellen (Bosshard/Boss- hard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, 2000, S. 173 f.; Locher, Art. 35 N 30; Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 35 N 8a DBG). Dem hat sich auch die zürcherische Rechtsprechung angeschlossen (vgl. RB 2002 Nr. 102 = StE 2003 B 29.3 Nr. 20 = ZStP 2003, 140, StRK II, 26. September 2000 = StE 2001 B 29.3 Nr. 17 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 6 - und 17. Januar 2002, 2 ST.2001.391; StRK I, 17. Juni 2010, 1 ST.2010.124 und 1 DB.2010.93). Denn eine die individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigende Steu- erordnung muss angesichts der zwingenden privatrechtlichen Leistungsverpflichtungen innerhalb einer Familiengemeinschaft die ohnehin nicht disponible Einkommensquote (weitgehend) von der Besteuerung ausnehmen, damit der Einzelne nicht über seine echte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinaus besteuert wird (Bosshard/Bosshard/Lü- din, S. 96, auch zum Folgenden). Ist der Steuerpflichtige aufgrund der zivilrechtlichen Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen in der freien Disposition über sein Einkommen und Vermögen eingeschränkt, rechtfertigt es sich daher, diese privatrechtlichen Leistungsverpflichtungen auch im Steuerrecht zu berücksichtigen, sofern und soweit dies die Steuergesetze zulassen. Eine zurückhaltende Beurteilung ist hingegen ange- bracht, soweit es sich um Leistungen handelt, die vom Steuerpflichtigen lediglich auf- grund einer moralischen oder sittlichen Pflicht oder auch seiner persönlichen Lebens- einstellung erbracht werden, d.h. ohne dass er zu entsprechenden Unterhalts- leistungen zivilrechtlich verpflichtet ist. Dieser auf Auslegungskongruenz bedachte Ansatz überzeugt auch für das harmonisierte Zürcher Steuergesetz: Im Sinn einer namentlich nach erfolgter Umset- zung des Steuerharmonisierungsgesetzes auf kantonaler Ebene (wenn auch bloss beschränkt) vorhandenen Einheit der Rechtsordnung ist bei der Auslegung von kanto- nalen Steuerrechtsnormen ebenso auf Regelungen in anderen Teilrechtsordnungen wie dem Zivil- und insbesondere dem Familienrecht Rücksicht zu nehmen. Es ist na- mentlich dafür Sorge zu tragen, dass die Auslegung von Steuerrechtsnormen in ihrer Auswirkung nicht zentrale Gerechtigkeitsgehalte anderer Teilrechtsordnungen gleich- sam ausser Kraft setzt (vgl. Thomas Koller, Privatrecht und Steuerrecht, 1983, S. 395). Mit der Parallelität von steuerrechtlicher und zivilrechtlicher Auslegung wird im Bereich der Sozialabzüge nicht nur (wie gesehen) dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am ehesten Rechnung getragen, sondern zugleich eine unnötige Rechtsunsicherheit vermieden. Sowohl für die Auslegung des steuer- rechtlichen Begriffs der "Ausbildung" im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG, die Dauer, während derer entsprechende Abzüge geltend gemacht werden können, und die Fra- ge, ob und inwiefern eigene Einkünfte und Vermögenswerte des Kindes zur Bestrei- tung dessen Unterhaltskosten heranzuziehen sind, ist nach alledem die zivilrechtliche Praxis und Doktrin heranzuziehen (so schon StRK II, 26. September 2000 = StE 2001 B 29.3 Nr. 17 und 17. Januar 2002, 2 ST.2001.391 sowie neu StRK I, 17. Juni 2010, 1 ST.2010.124 und 1 DB.2010.93). 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

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b) Damit stellt sich vorliegend die zivilrechtliche (Vor-)Frage, ob und inwiefern die Pflichtige 2008 trotz der vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte der Kinder zu deren Unterhalt verpflichtet war. aa) Die gesetzliche Regelung (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und ihre Anwendung haben sicherzustellen, dass das mündige Kind solange elterlichen Unterhalt beanspru- chen kann, als es diesen benötigt und billigerweise auf Fremdmittel Anspruch erheben darf (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. A., 2002, Art. 277 N 8 ff. ZGB, auch zum Folgenden). Der Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplan ist von Eltern und Kind gemeinsam zu entwickeln; er hat den Fähigkeiten des Kindes und den tatsächlichen (Ausbildungsmöglichkeiten) einerseits sowie den wirtschaftlichen (elterliche Leistungsfähigkeit, allfällige Stipendienleistungen) Rahmen- bedingungen andrerseits Rechnung zu tragen. Unterhalt kann nur erbracht werden, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und ihm die Leistungen daher zuzumu- ten sind. Die Frage der Zumutbarkeit des Leistungsverpflichteten beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte, wie sich aus der gesetz- lichen Formulierung von Art. 277 Abs. 2 ZGB ergibt. Dabei sind die relevanten Rahmenbedingungen von Pflichtigen und Berechtigten einander gegenüber zu stellen. bb) Zu diesen Rahmenbedingungen zählen in erster Linie die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Breitschmid, Art. 277 N 15). Es sind die Einkommen und Vermögen aller Beteiligten miteinzubeziehen, mithin auch die ent- sprechenden Werte des Unterhalt beanspruchenden Kindes, sofern solche Werte überhaupt vorhanden sind (BGE 111 II 410 ff., 107 II 406/410). Gegenüber mündigen, in Ausbildung stehenden Kindern sind die Eltern nur insofern und in dem Mass leis- tungspflichtig, als ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse die geforderte Leistung als zumutbar erscheinen lassen. Dabei ist der fortschreitenden Emanzipation des Kindes und der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind Rechnung zu tragen. Dort, wo die wirt- schaftlichen Verhältnisse und familiären Beziehungen besonders günstig sind, wird ein Student von seinen Eltern auch als Mündiger gelegentlich vollständig unterhalten und den bereits im Berufsleben stehenden Gleichaltrigen sogar wirtschaftlich gleichgestellt. In weniger günstigen Verhältnissen tritt die eigene Erwerbsfähigkeit des Studenten demgegenüber weitgehend in den Vordergrund, gelegentlich bis zur gänzlichen Selbst- finanzierung der Ausbildung (ZR 1990 Nr. 45 = SJZ 1991, 49). Verfügen die Eltern 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 8 - über ein überdurchschnittliches Einkommen, ist das mündige Kind nicht gehalten, auf die Substanz seines Vermögens zu greifen und steht den Eltern daher der Kinder- abzug zu (BGE 111 II 410). Bei alledem existieren weder Richtlinien noch Grenzwerte, um die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Leistungspflicht der Eltern bzw. der Kinder im Quanti- tativen zu beantworten. Vielmehr liegt es im Ermessen der Einschätzungs- bzw. der Steuerjustizbehörden, diese Frage zu entscheiden, wobei sie jedoch Recht und Billigkeit zu berücksichtigen haben (StRK I, 17. Juni 2010, 1 ST.2010.124 und 1 DB.2010.93). cc) Zu den weiteren Rahmenbedingungen, welche für die Frage nach der Zu- mutbarkeit der Unterhaltserbringung durch die Eltern von Bedeutung sind, zählen so- dann in zweiter Linie die familiären Verhältnisse, d.h. es muss ein einigermassen erspriessliches Verhältnis zwischen den Eltern und Kinder herrschen, wobei die per- sönlichen Beziehungen nicht harmonisch zu sein brauchen (Breitschmid, Art. 277 N 18 ZGB). Weiter muss sich das Kind für die beabsichtigte Ausbildung eignen sowie diese ernsthaft und zielstrebig betreiben (BGE 114 II 205).

3. a) Die Pflichtige deklarierte pro 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. 167'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 170'100.- (direkte Bundessteu- er). Ohne die fraglichen Abzüge und nach Vornahme der unbestrittenen Korrekturen durch den Steuerkommissär macht es gar Fr. 184'300.- bzw. Fr. 185'000 aus. Es setzt sich zusammen aus Einkünften von Fr. 219'791.-, zur Hauptsache aus Renteneinkünf- ten und Wertschriftenertrag herrührend, sowie aus Abzügen von Fr. 38'664.- bzw. Fr. 36'964.-. Das steuerbare Vermögen gab die Pflichtige sodann mit Fr. 3'615'000.- an, wobei unter den Aktiven im Wesentlichen ein Wertschriften- und Guthabenvermö- gen von Fr. 2'812'852.-, Lebensversicherungen von Fr. 207'898.- sowie Liegenschaften von Fr. 1'162'000.- (das selbstbewohnte Einfamilienhaus in G sowie eine vermietete Eigentumswohnung in H) und bei den Passiven Hypothekar- und andere Schulden von Fr. 590'000.- figurieren (Steuererklärung 2008 samt Beila- gen). Dem steht ein steuerbares Einkommen pro 2008 der beiden mündigen Kinder von lediglich Fr. 8'700.- (C) bzw. Fr. 9'000.- (D), aber auch ein beachtliches steuerba- 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 9 - res Vermögen derselben von Fr. 137'000.- bzw. Fr. 92'000.- gegenüber. Dem steuer- baren Einkommen liegen Einkünfte aus Renten von je Fr. 10'608.- sowie ein Wert- schriftenertrag von Fr. 1'788.- bzw. Fr. 1'813.- zugrunde.

b) aa) Die dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflich- tigen, auf die es im vorliegenden Zusammenhang schwergewichtig ankommt, sind oh- ne Zweifel als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Die für das Jahr 2008 geltend ge- machten Unterhaltskosten der beiden Kinder von Fr. 21'000.- (C) und Fr. 18'127.- (D), total rund Fr. 39'000.- (vgl. Aufstellung in T-act. 8, Beilage samt Belegen), vermag die Pflichtige aber nicht nur mit den deklarierten Einkünften, sondern auch bloss mit dem niedrigeren steuerbaren Einkommen komfortabel und sicher zu finanzieren. Ein Zu- rückgreifen auf Vermögenswerte erscheint hierzu nicht erforderlich. Abgesehen davon lassen die letzteren Werte die Pflichtige mit einem steuerbaren Betreffnis von Fr. 3'615'000.- als sehr gut situiert dastehen. Demnach erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen gut, die Unterhaltsleistungen für ihre Nachkommen aufzu- bringen, sodass die Zumutbarkeit für diese Leistungen insofern ohne Weiteres gege- ben ist. Die Kinder wohnen sodann bei der Pflichtigen im Einfamilienhaus. Dies lässt zumindest insofern auf intakte Familienverhältnisse schliessen, als ein Zusammenle- ben (noch) möglich ist und nicht eine blosse "Zahlelternschaft" vorliegt. Die Zumutbar- keit ist daher auch diesbezüglich anzunehmen. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, dass die beiden Kinder für ihr Studium nicht geeignet sind oder dieses nicht ernsthaft und zielstrebig betreiben. Insgesamt sind damit seitens der Pflichtigen die Voraussetzungen erfüllt, um von zumutbaren Verhältnissen bei Erbringung der Unterhaltsleistungen für ihre mündi- gen, noch in Ausbildung stehenden Kinder auszugehen. bb) Angesichts der überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensver- hältnisse der Pflichtigen ist es auf der andern Seite für die beiden Kinder nicht ange- zeigt, sich an den Unterhaltskosten mit ihren Einkünften aus Renten und Wertschrif- tenertrag von Fr. 12'396.- (C) bzw. Fr. 12'421.- (D) zu beteiligen. Dies gilt erst Recht, wenn auf ihr steuerbares Einkommen von lediglich Fr. 8'700.- 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 10 - bzw. Fr. 9'000.- abgestellt wird. Ebenso wenig drängt sich aber auch ein Verzehr ihres steuerbaren Vermögens auf. Zwar kann es mit Fr. 137'000.- bzw. Fr. 92'000.- keines- wegs mehr als bescheiden bezeichnet werden, jedoch sind die Vermögensverhältnisse der Pflichtigen mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'615'000.- – davon Fr. 2'812'852.- in liquider Form – derart komfortabel und übersteigen diejenigen der Söhne derart markant, dass sie auch damit den erforderlichen Unterhalt der mündigen Kinder leichthin erbringen könnte. Eine Anrechnung des Kindsvermögens ist nicht gerechtfertigt.

c) Insgesamt sind somit alle massgeblichen Umstände, schwergewichtig die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen, gegeben, um deren vollumfängliche Un- terhaltserbringung zugunsten der beiden Kinder ohne Weiteres als zumutbar erschei- nen zu lassen. Eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Kinder drängt sich nicht auf. Demnach ist die Unterhaltspflicht der Pflichtigen gegenüber ihren mündigen Kindern zivilrechtlich in vollem Umfang gegeben. Dieser Pflicht ist sie im Umfang der Kinderabzüge und darüber hinaus unstreitig nachgekommen. Weil sodann die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Kinderabzugs – und damit auch des zusätzlichen Abzugs für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen – nach dem Gesagten ebenfalls erfüllt sind, stehen der Pflichtigen diese Abzüge zu.

c) Als Konsequenz hat die Pflichtige auch Anspruch auf Anwendung des Ver- heiratetentarifs gemäss § 35 Abs. 2 StG bzw. 47 Abs. 2 StG und Art. 214 Abs. 2 DBG.

4. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Rechtsmittel. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekursgegner bzw. der Beschwerdegegne- rin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG, Art. 144 Abs. 1 DBG). Der Pflichtigen ist zudem eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Die Parteientschädigung hat je- doch nicht kostendeckend, sondern nur angemessen sein. 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135

- 11 - Demgemäss erkennt die Rekurskommission:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrentin wird für die Staats- und Gemeinde- steuern, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 168'300.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'615'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 171'400.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif). […] 1 ST.2010.184 1 DB.2010.135