Abzugsfähigkeit von Schulkosten für Privatschule als behinderungsbedingte Kosten; in erster Linie ist ein Bericht eines (regionalen/kommunalen) schulpsychologischen Dientes vorzulegen; vorliegend spricht sich der Bericht betreffend Notwendigkeit der Umschulung konkret nur für die nachfolgende Steuerperiode aus, aufgrund der gesamten Umstände war jeodch eine Umschulung in der hier interessierenden Steuerperiode bereits gerechtfertigt, weshalb die Kosten zum Abzug zuzulassen sind. Kosten teilweise belegt; teilweise Gutheissung.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 DB.2010.103
- 10 - nicht ersichtlich und wäre nicht nachvollziehbar, manifestierte sich die psychische Stö- rung mit Auswirkungen auf den Schulbesuch von D doch bereits im Sommer 2005 und wurden überdies schon im November 2002 erste psychologische Abklärungen am Kin- derspital Zürich vorgenommen. Nach Beginn der Einnahme von Ritalin Ende 2006 und einer durch den Bezug zur Lehrperson bedingten Verbesserung der Situation war spä- testens Ende 2007 klar, dass D nicht mehr an der Sekundarschule F beschult werden konnte. Der SPD-Bericht vom 25. März 2008 stützt sich naturgemäss auf vorgängig gemachte Abklärungen und konnte eine Empfehlung nur für die Zukunft aussprechen. Der Bericht stellt (generell) fest, dass die Schulgemeinde F keine adäquate Schule für D anbieten konnte. Keine Rede davon ist im Bericht, dass die Umschulung in die M gegen den Willen der Schulbehörden der Schule F erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Oberstufenschule F schon vor Januar 2008 nicht (mehr) die geeignete Schule für D war. Ebenso scheint ausser Frage, dass im Sommer 2007 bereits konkreter Handlungsbedarf vorlag, wenn auch im Sinne einer präventiven Umschulung, um eine Verschlechterung der eben erst stabilisierten Situation zu vermeiden. Im Nachhinein erwies sich die M als nicht geeig- net. In Anbetracht der gesamten Umstände haben die Pflichtigen jedoch dargetan, dass die Massnahme aus dem Blickwinkel der damaligen Ausgangslage notwendig war und die Umschulung einzig in der psychischen Situation von D gründete. Ange- sichts der relativ kurzen "Vorlaufszeit" an der M, die im engen zeitlichen Zusammen- hang mit der notwendigen und letztlich erfolgreich umgesetzten Umschulung von D in die L gestanden hat, sind die Kosten für die M in der Steuerperiode 2007 zum Abzug zuzulassen.
c) Die Pflichtigen reichten eine Bestätigung der Bezahlung von Schuldgeld für die M in der Höhe von Fr. 9'000.- ein; andere Kosten sind trotz Aufforderung nicht er- stellt. Von den geltend gemachten Fr. 9'950.- ist daher der ausgewiesene Betrag von Fr. 9'000.- zum Abzug zuzulassen.
E. 4 Nach alledem sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Pflichtigen obsiegen zur Hauptsache. Da der Bericht des SPD vom 25. März 2008 schon längst hätte eingereicht werden können, rechtfertigt es sich vorliegend, die Kos- ten des Verfahrens den Rekurrenten/Beschwerdeführern gleichwohl zu einem Drittel 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103
- 11 - und dem Rekursgegner bzw. der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 und 2 StG).
Dispositiv
- Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2007, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 70'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 227'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2007, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 72'300.- veranlagt (Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif). […] 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103 Entscheid
9. September 2010 Mitwirkend: Einzelrichter Richard Oesch und Sekretärin Barbara Müller In Sachen
1. A,
2. B, Rekurrenten/ Beschwerdeführer, vertreten durch C, gegen
1. Staat Zürich, Rekursgegner,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007
- 2 - hat sich ergeben: A. A und B (nachfolgend der/die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) dekla- rierten in ihrer Steuererklärung 2007 betreffend den Besuch einer Spezialschule ihres Sohnes D behinderungsbedingte Kosten im Umfang von Fr. 9'950.-. Mit Auflage vom
17. August 2009 forderte das kantonale Steueramt sie diesbezüglich auf, eine Kopie des Berichtes des kantonalen schulpsychologischen Dienstes einzureichen. Am 25. August 2009 reichten die Pflichtigen Unterlagen nach, wobei der konkret geforderte Bericht fehlte. Mit Einschätzungsentscheid vom 31. August 2009 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die Steuerperiode 2007 mit einem steuerbaren Einkom- men von Fr. 79'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 227'000.- ein. Mit Hin- weis des gleichen Tages wurde ihnen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 81'300.- in Aussicht gestellt und mit Steuerrechnung vom 18. September 2009 formell eröffnet. B. Am 8. September 2009 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen den Ein- schätzungsentscheid. Das kantonale Steueramt nahm die Eingabe auch als Einspra- che gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer entgegen. Mit separaten Ein- spracheentscheiden vom 8. April 2010 wies es die Einsprachen ab. C. Am 6. Mai 2010 erhoben die Pflichtigen Rekurs bzw. Beschwerde gegen die Einspracheentscheide und beantragten erneut, es seien die Kosten für die Sonder- schule ihres Sohnes zum Abzug zuzulassen. Mit Rekursantwort vom 1. Juni 2010 be- antragte das kantonale Steueramt Abweisung von Rekurs und Beschwerde, da die erforderliche Bestätigung des schulpsychologischen Dienstes (nachfolgend auch kurz SPD) noch immer fehle. Mit Replik vom 5. Juli 2010 hielten die Pflichtigen an ihrem Antrag fest, reich- ten Unterlagen ein und stellten eine Nachreichung des geforderten Berichtes in Aus- sicht. In der Duplik vom 14. Juli 2010 beantragte das kantonale Steueramt erneut Ab- 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103
- 3 - weisung von Rekurs und Beschwerde. Weiter beantragte es, die Kosten seien unab- hängig vom Ausgang des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen. Am 16./19. Juli 2010 reichten die Pflichtigen eine "Beurteilung des SPD und entsprechender Antrag zH PASL" nach. Das kantonale Steueramt verzichtete in sei- nem Schreiben vom 12. August 2010 auf eine Stellungnahme hierzu. Mit Auflage vom 17. August 2010 wurden die Pflichtigen aufgefordert, die gel- tend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 9'950.- zu belegen. Am 6. September 2010 reichten sie eine Bestätigung über Schulgeldzahlungen in der Höhe von Fr. 9'000.- ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 31 Abs. 1 lit. i des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; in der Fassung vom 13. Dezember 2004) bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. hbis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; in der Fassung vom
13. Dezember 2002) können von den Einkünften die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen und/oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderun- gen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG) abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt. Mit der Regelung im StG verschafft der Kanton der Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 lit. hbis des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; in der Fassung vom 13. Dezember 2002) entsprechend Nachachtung. Sowohl das kantonale als auch das Bundesrecht lehnen sich für den Begriff der behinderten Person an das BehiG an. Falls sich Auslegungen von Kanton und Bund widersprechen, ist zu prüfen, ob die kantonale Auslegung har- monisierungsrechtskonform ist. Für die harmonisierungsrechtlichen Bestimmungen stellt das DBG unter dem Aspekt der vertikalen Steuerharmonisierung ein beachtliches Auslegungselement dar (STE 2005, A 23.1 Nr. 9, E. 5). 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103
- 4 - Eine behinderte Person im Sinne des BehiG ist eine Person, der es eine vo- raussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung er- schwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
a) Gemäss Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
31. August 2005 betreffend Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behin- derungsbedingten Kosten (Kreisschreiben ESTV) ist die Beeinträchtigung dann als dauernd anzusehen, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich wäh- rend mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird. Die Einschrän- kung der alltäglichen Verrichtungen, des sozialen Lebens, der Aus- und Weiterbildung oder der Erwerbstätigkeit muss sodann ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammenhang). Laut Kreisschreiben ESTV werden Mehrkosten, die durch den Besuch einer Privatschule entstehen, in der Regel nicht zum Abzug zugelassen. Sie gelten nur dann als behinderungsbedingte Kosten, wenn mittels Bericht des kantonalen schulpsycholo- gischen Dienstes nachgewiesen wird, dass es sich beim Besuch einer solchen Schule um die einzig mögliche und notwendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung des behinderten Kindes handelt. Das Merkblatt des kantonalen Steueramtes zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten vom 19. Juli 2005 (ZStB I Nr. 19/000, Merkblatt) nennt ebenfalls als abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten insbesondere Kosten für eine Privatschule, soweit der Besuch einer solchen durch die Behinderung des Kindes bedingt ist.
b) Das Kreisschreiben ESTV wie auch das Merkblatt des kantonalen Steuer- amtes stellen keine gesetzliche Grundlage dar. Sie richten sich in erster Linie an die Einschätzungsbehörden und wirken sich insofern nicht unmittelbar auf die Rechtsstel- lung der Steuerpflichtigen aus. Handelt es sich demnach nach allgemeinen Grundsät- zen um eine Verwaltungsverordnung, stellt diese eine für die Steuerjustizbehörden nicht verbindliche Anweisung zur Auslegung des Gesetzes dar. Diese wird vom Richter 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103
- 5 - aber immerhin bei seiner Entscheidung mitberücksichtigt, sofern sie im konkreten Ein- zelfall eine sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung er- laubt (BGr, 10. Juli 2009, 2C_103/2009, www.bger.ch; BGE 121 II 473 = ASA 65, 477 = StR 51, 542 = StE 1996 B 93.1 Nr. 2). Während das Merkblatt das Erfordernis eines Berichts des kantonalen schul- psychologischen Dienstes nicht nennt, wird im Kreisschreiben ESTV sowie in der Lite- ratur sowohl zum StG als auch zum DBG die Ansicht vertreten, dass der Nachweis der Notwendigkeit der Sonderbeschulung durch einen Bericht eines derartigen Dienstes zu erfolgen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 31 N 163 StG, und Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 33 N 171). Anders sehen dies Zigerlig/Jud im Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 33 N 32za DBG). Sie sind der Meinung, dass der Zusammenhang zwischen Privatschule und Behinderung und die Notwendig- keit des Besuchs einer Privatschule durch entsprechende Fachgutachten zu ermitteln ist, wobei die Beweislast letztlich beim Steuerpflichtigen liegt. Unnötig restriktiv er- scheint ihnen jedoch die im Kreisschreiben ESTV festgehaltene Beschränkung der Gutachtenstätigkeit einzig auf den kantonalen schulpsychologischen Dienst. Hierzu ist zunächst Folgendes festzuhalten: Das Kreisschreiben ESTV spricht von einem Bericht "des kantonalen schulpsychologischen Dienstes". Seit Inkrafttreten der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV) führen im Kanton Zürich die Ge- meinden die schulpsychologischen Dienste (§ 15 VSV). Ein "kantonaler schulpsycho- logischer Dienst" existiert im Kanton Zürich in diesem Sinne also gar nicht. Ein Bericht eines regionalen oder kommunalen schulpsychologischen Dienstes muss daher von vornherein als Bestätigung ausreichen. Sodann ist in Übereinstimmung mit Zigerlig/Jud nicht einzusehen, dass für den Beweis der Behinderung ausnahmslos nur ein Bericht des schulpsychologischen Dienstes genügen kann. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Nachweis der Behinderung sowie der Zusammenhang zwischen Be- hinderung und Besuch der Privatschule allenfalls auch anderweitig erbracht wurde und somit ein Abzug zu gewähren ist. Erstellt sein muss auf jeden Fall, dass die Einschu- lung in die Privatschule nicht blossem Belieben der Eltern entspringt und es sich hier- bei nicht um eine freiwillige Förderungsmassnahme handelt, sondern dass die Um- schulung durch die Behinderung indiziert ist. In erster Linie ist dieser Nachweis durch den Bericht eines schulpsychologischen Dienstes zu erbringen. 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103
- 6 - Anzumerken ist im Weiteren, dass im gleichen Kreisschreiben ESTV für den (allgemeinen) Nachweis behinderungbedingter Kosten gefordert wird, dass dieser durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen, Versicherungsbelege etc. zu erbringen ist (Ziff. 6 Kreisschreiben ESTV).
2. a) aa) Die Pflichtigen machten in der Steuererklärung 2007 unter Ziffer "16.4, behinderungsbedingte Kosten" den Betrag von Fr. 9'950.- geltend. Auf dem Hilfsblatt "Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten" führten sie den nämlichen Betrag auf für "Besuch Privatschule wegen POS gem. separater Aufstellung". Die se- parate Aufstellung zeigt die Aufteilung des Betrages in monatliche Schulkosten von Fr. 1'800.- (5 x) und eine Schulmaterialpauschale von Fr. 950.- für den Besuch der M in … Der Steuererklärung beigelegt wurde sodann ein Schreiben der Kinderpraxis E vom 29. Januar 2008. Auf die Auflage hin reichten die Pflichtigen zusätzlich einen Bericht über eine psychologische Abklärung des Kinderspitals Zürich vom November 2002, ein Schrei- ben des Erziehungs- und Schulberatungsdienstes F vom Juli 2005, ein Schreiben von G, Heilpädagogische Fachlehrerin, vom Januar 2008 und ein Schreiben von H, Lehr- person Sekundarschule B, vom März 2008 ein. In ihrem Schreiben vom 25. August 2009 führten die Pflichtigen aus, für eine sinnvolle schulische Ausbildung ihres Sohnes sei es unbedingt notwendig, dass er eine private Schule mit intensiver Betreuung und kleineren überschaubaren Strukturen be- suchen könne. Dies könne die öffentliche Schule nicht anbieten. bb) In der Einsprache brachten sie vor, gemäss Beurteilung des Kinder- und Jugendmediziners I und Bericht des Kinderspitals Zürich, Abteilung Psychosomatik und Psychiatrie, leide D klar an einem Psycho-Organischen Syndrom (POS). Von der Schweizerischen Invalidenversicherung werde POS als Geburtsgebrechen anerkannt. Es könne nicht im Sinne einer "steuergerechten Auslegung" des Kreisschreibens ESTV sein, dass dem kantonalen schulpsychologischen Dienst die alleinige Fachkompetenz zur Feststellung eines Geburtsgebrechens zugesprochen werde. 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103
- 7 - cc) Mit dem Rekurs bzw. der Beschwerde reichten die Pflichtigen ein Bestäti- gungsschreiben der pädagogischen Beratungsstelle der Schule F vom 29. April 2010 ein. Darin bestätigt die Psychologin L, dass die D angemessene und für ihn nötige Be- schulungsform mit engmaschiger Betreuung in einer möglichst kleinen und überschau- baren Gruppe von der Schulgemeinde F nicht angeboten werden könne. Aus diesem Grund sei eine entsprechende Schulung durch die L empfohlen und entsprechend um- gesetzt worden. In der Replik liessen die Pflichtigen zur Frage, weshalb D in der hier interes- sierenden Steuerperiode 2007 die M und nicht die gemäss Bestätigung empfohlene Schule L besuchte, ausführen, dass der Hauptlehrer von D, Herr H, in der selben Zeit, in welcher eine Umplatzierung im Raum stand, das Schulhaus N in Richtung M verlas- sen habe. Aufgrund dessen, dass Herr H mit D bereits ein Jahr lang mit Erfolg gearbei- tet habe und die Volksschule F zu dieser Zeit keine gleichwertige Betreuung habe zur Verfügung stellen können, sei D an der M angemeldet worden. Diese Massnahme sei auf das neue Schuljahr 2007 (Sommer) erfolgt. Weil jedoch das spezielle Schulsystem in der M ebenfalls nicht funktioniert habe, sei D auf Januar 2008 in die L eingeschult worden. Die Notwendigkeit der Massnahme der Sonderbeschulung von D sei im Übri- gen dadurch belegt, dass die Gemeindeschulpflege F für das Schuljahr 2008/2009 eine Kostenbeteiligung von Fr. 13'000.- gesprochen habe. Im Laufe des Verfahrens seien unzählige Berichte und Gutachten von Fachpersonen eingereicht worden, die eine Be- hinderung von D bestätigten. Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 reichten die Pflichtigen schliesslich eine "Beur- teilung des SPD (sc. Schulpsychologischer Dienst) und entsprechender Antrag zH PASL" vom 25. März 2008 ein. Darin berichtet die Schulpsychologin O im Namen der Pädagogischen Beratungsstelle Schule F, dass bei D aufgrund von Disziplinarschwie- rigkeiten, Ablenkbarkeit und auffälligem Sozialverhalten im Juli 2005 eine schulpsycho- logische Abklärung beim SPD F durchgeführt worden sei. Im Herbst 2006 sei in der Kinderpraxis E sodann ein POS diagnostiziert worden, weshalb D seit Ende 2006 Rita- lin erhalte und psychotherapeutisch unterstützt werde. Im Unterricht von Herrn H in der
1. Sek B habe er sich gut entwickeln können. Als dieser Lehrer im August 2007 eine Stelle an der Privatschule M angenommen habe, hätten die Pflichtigen im Sinne einer Kontinuität der schulischen Betreuung D (ebenfalls) an jener Schule angemeldet. Die Evaluation der Schullaufbahn sowie der aktuellen Situation durch den SPD F habe 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103
- 8 - aufgezeigt, dass D auf einen kleinen schulischen Rahmen mit engmaschiger Betreu- ung und klaren Strukturen und Grenzen angewiesen sei. Die Schulgemeinde F könne eine solche Beschulung auf Oberstufen-Niveau nicht anbieten. Deshalb werde eine Kostenbeteiligung der Gemeinde (F) an die Kosten der Privatschule L beantragt.
b) aa) Das kantonale Steueramt hält im Einspracheentscheid dafür, dass ein Bericht des schulpsychologischen Dienstes fehle. Jedoch mangle es ohnehin, auch wenn man auf die von den Pflichtigen eingereichten Unterlagen abstellen wollte, an einem rechtsgenügenden Nachweis, dass die Privatschule die einzig mögliche und notwendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung von D sei. Die Eltern hätten auf eine Abklärung durch den schulpsychologischen Dienst verzichtet und D ohne Beizug der Schulpflege an einer Privatschule angemeldet. Die mit der Umschu- lung verbundenen Kosten seien deshalb den nicht abzugsfähigen privaten Lebenshal- tungskosten zuzuordnen. bb) In der Rekursantwort macht das kantonale Steueramt erneut geltend, dass die notwendige Bestätigung nicht vorliege. Im Bericht der pädagogischen Beratungs- stelle der Schule F werde nur bestätigt, dass die nötige Beschulung von D in Form ei- ner engmaschigen Betreuung in einer möglichst kleinen Gruppe von der Schulgemein- de F nicht angeboten werden könne. Sodann sei der Bestätigung zu entnehmen, dass eine Schulung durch die L empfohlen worden sei; bei den von den Pflichtigen geltend gemachten Kosten für die Steuerperiode 2007 gehe es indes ohnehin um Kosten der Schule M in …. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass die Einschulung in die M nicht aufgrund der Empfehlung des schulpsychologischen Dienstes erfolgt sei, weshalb die angefallenen Kosten eben nicht abzugsfähig seien. In der Duplik brachte das kantonale Steueramt vor, dass erst im Zeitpunkt der Einschulung in die L Antrag auf Kostengutsprache gestellt worden sei. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass die Einschulung in die M nicht aufgrund der Empfehlung durch den schulpsychologischen Dienst erfolgt sei. 3.a) Aus den Akten geht hervor, dass es D aufgrund einer psychischen Beein- trächtigung nicht mehr möglich war, am normalen Schulunterricht teilzunehmen. Ge- mäss Bericht von I leidet D an einem POS. Ab Ende 2006 hat er deshalb Ritalin einge- nommen und ist psychotherapeutisch unterstützt worden. I stellte in seinem Bericht 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103
- 9 - vom 29. Januar 2008 fest, dass sich die Schulsituation für D trotz dieser Massnahmen im Jahr 2007 zugespitzt habe und dass es für ihn (D) unbedingt notwendig sei, dass er seine letzten 1 ½ Schuljahre in der L absolvieren könne. Die Beurteilung des SPD vom 25. März 2008, welche erst am 16. Juli 2010 vorgelegt wurde und zu welcher sich das Steueramt nicht geäussert hat, hält fest, dass im Juli 2005 eine schulpsychologische Abklärung wegen Disziplinarschwierigkeiten, Ablenkbarkeit und auffälligem Sozialverhalten durchgeführt worden sei. Ab Oktober 2005 habe D heilpädagogische Unterstützung erhalten. In der Klasse habe er weiterhin die Grenzen überschritten. In der 1. Sek B bei Herrn H habe sich D gut entwickeln können. Als Herr H im Juli 2007 an die M gewechselt habe, hätten ihn seine Eltern ebenfalls dort angemeldet, damit er weiterhin vom selben Lehrer unterrichtet werden konnte. Die Evaluation der Schullaufbahn sowie der aktuellen Situation zeige, dass D auf einen kleinen schulischen Rahmen mit engmaschiger Betreuung und klaren Struk- turen und Grenzen angewiesen sei. Die Schulgemeinde F könne eine solche Beschu- lung auf Oberstufenniveau nicht anbieten.
b) Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist erstellt, dass D an einer psychi- schen Erkrankung leidet, welche ihm den Schulbesuch in der öffentlichen Schule F seit dem Jahr 2005 erschwerte. Dass, nach therapeutischen sowie medikamentösen Massnahmen, eine Umschulung stattfinden musste, ist sodann ebenfalls aktenkundig und überdies unbestritten. Im Januar 2008 fand schliesslich die zielführende Umschu- lung in die L statt. Dazwischen liegt der Versuch der Einschulung von D in die M in … Es ist dem kantonalen Steueramt beizupflichten, dass für diese Massnahme der Umschulung in die M in der Steuerperiode 2007 keine konkrete Empfehlung des schulpsychologischen Dienstes vorliegt. Eine solche Empfehlung findet sich im SPD- Bericht sodann auch für das Schuljahr 2008/2009 nur für die L. Allerdings kann es, wie ausgeführt (vgl. vorstehende Ziff. 1), nicht alleine darauf ankommen. Es trifft aufgrund des aktenkundigen Ablaufs der Geschehnisse nicht zu, dass die Eltern die Umschu- lung ohne Abklärungen beim SPD oder ohne gesundheitliche Indikation vorgenommen hätten. Dies ergibt sich aus dem nunmehr eingereichten Bericht des SPD. Eine Abklä- rung bei diesem Dienst war bereits seit Juli 2005 im Gang. Ein Handlungsbedarf war offensichtlich gegeben, was sich aus der letztlich erfolgten Umschulung in die L im Ja- nuar 2008 schlüssig ergibt. Dass der Handlungsbedarf erst im Januar 2008 bestand, ist 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103
- 10 - nicht ersichtlich und wäre nicht nachvollziehbar, manifestierte sich die psychische Stö- rung mit Auswirkungen auf den Schulbesuch von D doch bereits im Sommer 2005 und wurden überdies schon im November 2002 erste psychologische Abklärungen am Kin- derspital Zürich vorgenommen. Nach Beginn der Einnahme von Ritalin Ende 2006 und einer durch den Bezug zur Lehrperson bedingten Verbesserung der Situation war spä- testens Ende 2007 klar, dass D nicht mehr an der Sekundarschule F beschult werden konnte. Der SPD-Bericht vom 25. März 2008 stützt sich naturgemäss auf vorgängig gemachte Abklärungen und konnte eine Empfehlung nur für die Zukunft aussprechen. Der Bericht stellt (generell) fest, dass die Schulgemeinde F keine adäquate Schule für D anbieten konnte. Keine Rede davon ist im Bericht, dass die Umschulung in die M gegen den Willen der Schulbehörden der Schule F erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Oberstufenschule F schon vor Januar 2008 nicht (mehr) die geeignete Schule für D war. Ebenso scheint ausser Frage, dass im Sommer 2007 bereits konkreter Handlungsbedarf vorlag, wenn auch im Sinne einer präventiven Umschulung, um eine Verschlechterung der eben erst stabilisierten Situation zu vermeiden. Im Nachhinein erwies sich die M als nicht geeig- net. In Anbetracht der gesamten Umstände haben die Pflichtigen jedoch dargetan, dass die Massnahme aus dem Blickwinkel der damaligen Ausgangslage notwendig war und die Umschulung einzig in der psychischen Situation von D gründete. Ange- sichts der relativ kurzen "Vorlaufszeit" an der M, die im engen zeitlichen Zusammen- hang mit der notwendigen und letztlich erfolgreich umgesetzten Umschulung von D in die L gestanden hat, sind die Kosten für die M in der Steuerperiode 2007 zum Abzug zuzulassen.
c) Die Pflichtigen reichten eine Bestätigung der Bezahlung von Schuldgeld für die M in der Höhe von Fr. 9'000.- ein; andere Kosten sind trotz Aufforderung nicht er- stellt. Von den geltend gemachten Fr. 9'950.- ist daher der ausgewiesene Betrag von Fr. 9'000.- zum Abzug zuzulassen.
4. Nach alledem sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Pflichtigen obsiegen zur Hauptsache. Da der Bericht des SPD vom 25. März 2008 schon längst hätte eingereicht werden können, rechtfertigt es sich vorliegend, die Kos- ten des Verfahrens den Rekurrenten/Beschwerdeführern gleichwohl zu einem Drittel 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103
- 11 - und dem Rekursgegner bzw. der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 und 2 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2007, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 70'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 227'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2007, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 72'300.- veranlagt (Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif). […] 2 ST.2010.137 2 DB.2010.103