Der unverheiratete Kindsvater, welcher mit seiner unmündigen Tochter sowie der Kindsmutter, welcher die (alleinige) elterliche Sorge zusteht, zusammenlebt, kann weder den Kinderabzug, den entsprechenden Versicherungsabzug noch den Verheiratetentarif beanspruchen. Hingegen kann er u.U. die Leistungen, welche er gestützt auf den vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsvertrag erbringt, von den steuerbaren Einkünften in Abzug bringen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 DB.2009.222
- 5 - ist. Anders verhält es sich hingegen dort, wo das Gericht oder die Vormundschaftsbe- hörde das Obhutsrecht formell einer Person übertragen hat. Mit dieser Lösung decken sich die steueramtlichen Weisungen. So bestimmen das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien vom 25. Februar 2008 (Ziff. 2.1.1 [kurz: Merkblatt]; ZStB Nr. 20/010) wie auch die Weisung der Finanzdirektion über Sozialab- züge und Steuertarife vom 18. Dezember 2009 (Rz 25; kurz: Weisung [ZStB Nr. 20/002]) und das Kreisschreiben Nr. 7 der Hauptabteilung DVS vom
20. Januar 2000 zu Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000 betreffend Famili- enbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG); Über- tragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf unverheiratete Eltern und die gemein- same Ausübung elterlicher Sorge durch getrennte oder geschiedene Eltern (ZStB II Nr. 61/505), dass dort, wo bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge oder Obhut über ein minderjähriges Kind nur einem Elternteil zusteht, nur dieser den Kinderabzug be- anspruchen kann.
E. 3 a) Streitig ist die Einschätzung bzw. Veranlagung für die Steuerperiode
2006. Dafür sind die Verhältnisse im (Kalender-)Jahr 2006 bzw. am Stichtag
31. Dezember 2006 massgeblich. Dabei ist zu beachten, dass die elterliche Sorge über die (im Sinn von Art. 260 Abs. 1 ZGB anerkannte) Tochter B bis zum Beschluss der Vormundschaftsbehörde der E vom 11. August 2009 allein der Kindsmutter C zustand; erst damit wurde sie auf entsprechendes Begehren der Eltern hin und gestützt auf die Vereinbarung vom 21. Juli 2009 gemeinsam der Mutter und dem Pflichtigen übertra- gen. Am Stichtag 31. Dezember 2006 war der Pflichtige somit weder alleiniger Inhaber der elterlichen Gewalt noch stand ihm zusammen mit seiner Partnerin, der Kindsmut- ter, das gemeinsame Sorgerecht zu. Damit steht der Kinderabzug im Sinn von 213 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. a StG von vornherein nicht ihm, sondern einzig dieser zu. Die Verhältnisse werden sich in dieser Hinsicht, wie aus heutiger Sicht auf- grund der Ausführungen des Pflichtigen anzunehmen ist, erst in der Steuerperiode 2009 ändern. Diese Neugestaltung vermag keine Rückwirkung zu entfalten. Keiner weiteren Ausführungen bedarf es darüber, dass ihm damals einzig die – im vorliegen- den Zusammenhang unbeachtliche – faktische, nicht aber auch die formelle (Teil- )Obhut zustand. 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
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b) Was der Pflichtige dagegen vorzubringen weiss, sticht nicht: Wohl mag es zutreffen, dass er zusammen mit seiner Partnerin und der Toch- ter B seit deren Geburt eine "normale Familie" und eine Lebensgemeinschaft bildet. Doch kommt es darauf nicht an. Denn wie gesehen sind nicht die faktischen Verhält- nisse massgeblich, sondern entscheidend ist vorab die formell-rechtliche Gestaltung. Ebenso kommt der Betreuung des Kindes und den dazu aufgewendeten finanziellen Leistungen insofern keine Bedeutung zu. Ebenso wenig vermag der Pflichtige für sich aus dem Umstand herzuleiten, dass das Steueramt ihm während Jahren bis und mit Steuerperiode 2005 diesen Ab- zug gewährt und im Übrigen den Verheiratetentarif (vgl. hinten E. 5a) zur Anwendung gebracht hat. Denn die rechtliche Beurteilung bezieht sich einzig auf die entsprechende Steuerperiode, für welche eine rechtskräftige Einschätzung vorliegt. Dass die Steuer- behörde in früheren Jahren einen beanspruchten Abzug toleriert hat, verschafft dem Pflichtigen keinen Anspruch auf einen erneuten Abzug, falls sich zeigt, dass das gel- tende Recht einen solchen nicht zulässt. Die Steuerbehörden dürfen solche Abzüge in jeder Periode einer Neuüberprüfung unterziehen (BGr, 9. April 2008, 2C_589/2007, www.bger.ch). Zwar mag es richtig sein, dass die Eltern bereits früher das gemeinsame Sor- gerecht angestrengt hätten, falls sie gewusst hätten, dass der Pflichtige den Kinderab- zug bei der gegebenen rechtlichen Konstellation nicht weiterhin werde beanspruchen können. Dass das Steueramt die Einschätzung 2006, womit es den Abzug erstmalig verweigert hat, erst am 16. April 2009 getroffen und der Pflichtige somit erst damals von der neuen (und richtigen) Rechtsauffassung Kenntnis erlangt hat, gereicht der Steuerbehörde nicht zum Vorwurf. Es liegt am Steuerpflichtigen, notfalls rechtzeitig die rechtlichen Vorkehren zu treffen, damit die von ihm gewünschten (zulässigen) steuerli- chen Folgen eintreten. Namentlich muss sich das Steueramt hier keine übermässige Verzögerung in der Einschätzung vorhalten lassen: welche Schlüsse sich aufdrängten, falls anders zu entscheiden wäre, kann darum offen bleiben.
E. 4 Kann der Pflichtige, wie erwähnt, keinen Kinderabzug beanspruchen, so steht ihm auch kein zusätzlicher Abzug für Versicherungsprämien im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. g StG zu (siehe auch Merkblatt Ziff. 2.1.1). 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
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E. 5 a) Laut Art. 214 Abs. 1 DBG und §§ 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 StG gilt für die Steuerpflichtigen ein allgemeiner Grundtarif (bzw. Alleinstehendentarif). Indes greift nach Abs. 2 dieser Normen für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, ge- schiedene und ledige Steuerpflichtige, welche mit Kindern (oder unterstützungsbedürf- tigen Personen) im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Haupt- sache bestreiten, ein milderer Tarif (sog. Verheiratetentarif). Dabei verweist die kantonale Norm ausdrücklich auf Kinder im Sinn des Kinderabzugs von § 34 Abs. 1 lit. a StG. Mit diesen Sonderbestimmungen soll die entsprechende Gruppe von Steuer- pflichtigen fiskalisch angemessen entlastet werden. Eine Beschränkung auf eheliche Gemeinschaften und Eineltern- bzw. Halbfamilien besteht insofern nicht. Das aber heisst, dass auch Konkubinatspaare in den Genuss einer solchen Entlastung kommen können. Leben die Eltern im Konkubinat und wohnt das Kind bei ihnen, kann der – und nur der – Elternteil den Verheiratetentarif beanspruchen, welcher den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; und dies ist derjenige Elter, dem die elterliche Sorge zusteht (StE 2006 B 29.3 Nr. 28; Weisung Rz 58 ff.) und dem damit der Kinderabzug zusteht (Locher, Art. 36 N 19 f.; Ivo P. Baumgartner, in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Band I/2a, 2.A., 2008, Art. 36 N 36a und 36b). Wie die Dinge bei gemeinsamer elterlicher Sorge liegen, braucht nicht erwähnt zu werden.
b) Steht dem Pflichtigen nach dem Gesagten kein Kinderabzug zu, so kann er den Verheiratetentarif nicht beanspruchen. In dessen Genuss kommt unter den gege- ben Umständen einzig die Kindsmutter C. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Tochter mit dem Pflichtigen zusammenlebt und er in erheblichem Umfang an deren Unterhalt beiträgt.
c) Dass der Verheiratetentarif bei der Kindsmutter entgegen dieser Rechtslage nicht angewendet worden ist, liegt aufgrund einer steueramtlichen Notiz nahe, steht indes nicht mit Sicherheit fest. Doch mag dies ohne Zwang offen bleiben. Denn hier geht es einzig um die Einschätzung bzw. Veranlagung des Pflichtigen. Ob die Taxatio- nen von C, sollte sie tatsächlich mit dem Grundtarif besteuert worden und die Rechts- kraft bereits eingetreten sein, nachträglich einer Korrektur zugänglich sind, braucht und darf hier nicht geklärt werden. Dies verkennt der Pflichtige. Es wird deren Aufgabe sein, notfalls entsprechende Massnahmen – mit allerdings ungewissem Ausgang – zu treffen. Dasselbe gilt für den Kinder- und Versicherungsabzug. 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
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E. 6 a) Nach alledem erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide, soweit vom Pflichtigen beanstandet, als rechtsbeständig. Indes gilt es Folgendes zu beachten:
b) aa) Wie erwähnt, kann der Kindsvater, dem kein Kinderabzug zusteht, nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und § 31 Abs. 1 lit. c StG Unterhaltsleistungen ("Unterhaltsbei- träge") an die Kindsmutter für das unter deren elterlicher Sorge stehende Kind von den steuerbaren Einkünften abziehen. Leben die Eltern zusammen mit ihrem gemeinsamen unmündigen Kind im Konkubinat, so kann derjenige Elter, welchem das Sorgerecht nicht zusteht, Leistungen, welche er gestützt auf einen Unterhaltsvertrag leistet, in Ab- zug bringen. Ob dies nur dann gilt, wenn es sich um eigentliche, betragsmässig be- stimmte Kinderalimente handelt, ist fraglich. Nach Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukom- men (Abs. 1). Dieser wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2). Sind die Eltern nicht verheiratet, wird der Umfang der Unterhaltsbeiträge desjenigen Elternteils, welchem die elterliche Sorge nicht zusteht, vorzugsweise mittels Unterhaltsvertrag einvernehm- lich festgesetzt (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, 3.A., 2006, Art. 287 N 1 ZGB). Ein solcher wird gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde verbindlich. Dabei geht es vorab um finanzielle Leistun- gen, nämlich die Höhe des Unterhaltsbeitrags, dessen Dauer sowie allfällige Abstufun- gen, Indexierung und Abänderung. Daneben können Sonderreglungen betroffen sein, so namentlich dann, wenn die Eltern - wie hier – in eheähnlichen Verhältnissen zu- sammenleben (Breitschmid, Art. 287 N 6 ZGB). In solchen Fällen kann die Erfüllung der Unterhaltspflicht auch in Naturalform erfolgen. Es liegt nahe, den steuerrechtlichen Begriff des "Unterhaltsbeitrags" (Art. 35 Abs. 1 lit. c und § 31 Abs. 1 lit. c StG) mit dem zivilrechtlichen gleichzusetzen. Dies umso mehr, als in beiden Gesetzen übereinstim- mend von "Beiträgen" und nicht von "Zahlungen" die Rede ist. Können die vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge im Sinn des Zivilrechts (siehe Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB) nicht allein Geldzahlungen umfassen, sind folgerichtig steuerlich auch Natural- leistungen beachtlich (Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2.A., 2008, N 18a). Dabei sind Naturalleistungen, wie das Zivilrecht zeigt, begrifflich umfassend zu verstehen (Breitschmid, Art. 276 N 20 f.). Entsprechend ist jedenfalls dort, wo ein vormundschaftlich genehmigter Unterhaltsvertrag vorliegt, fiska- 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
- 9 - lisch ein umfassender Abzug statthaft (in diesem Sinn möglicherweise RB 2006 Nr. 86 = StE 2007 B 29.3 Nr. 31 E. 6). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich bei sol- chem Verständnis hinsichtlich der Bemessung des Umfangs der Leistung in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten ergeben können. bb) Wie diesen Schwierigkeiten zu begegnen ist, kann hier dahingestellt blei- ben. Denn im Unterhaltsvertrag vom 27. August 1996, von der Vormundschaft am
15. Oktober 1996 genehmigt, haben die Eltern von B den Wert der Unterhaltsleistun- gen des Pflichtigen hilfsweise betragsmässig quantifiziert. Darin haben sie festgehal- ten, dass sie mit dem Kind zusammenleben und es gemeinsam betreuen. Für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haushalts wäre der Pflichtige zu monatlichen Unter- haltsleistungen für die Tochter von Fr. 600.- verpflichtet. Daneben wären die allenfalls von ihm für B empfangenen Kinderzulagen der Kindsmutter zu erstatten. In diesem Zusammenhang hat die Vormundschaftsbehörde D im Beschluss vom 15. Oktober 1996 sogar festgehalten, der Kindsvater, d.h. der Pflichtige, verpflichte sich mit dem Unterhaltsvertrag (sofort) zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 600.-. Unter solchen Umständen steht dem Pflichtigen, der unstreitig einen gewichtigen Teil des Unterhalts trägt, ein Abzug im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und § 31 Abs. 1 lit. c StG zu, der sich wie folgt bemisst: Unterhaltsleistungen
- 12 x Fr. 600.- Fr. 7'200.-
- Kinderzulagen gemäss Lohnausweis (T-act. 3) Fr. 2'040.- total Fr. 9'240.-. Dass die Unterhaltszahlungen (bzw. der Wert der entsprechenden Naturalleis- tungen), weil indexiert, für 2006 möglicherweise höher anzusetzen wären, muss unbe- rücksichtigt bleiben. Es hätte am Pflichtigen gelegen, diesbezüglich notwendige Anga- ben zu liefern; das aber ist nicht geschehen. Hingegen schadet ihm der Umstand nicht, dass er keinen solchen Abzug beansprucht hat. Weil dieser in engem Zusammenhang mit den streitbetroffenen Abzügen steht und das Gericht das Recht von Amts wegen anzuwenden hat (Art. 143 Abs. 1 DBG und § 149 Abs. 2 StG), steht einer solchen Kor- rektur nichts im Weg. 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
- 10 - cc) Beizufügen ist, dass damit ein gewisser Ausgleich dafür geschaffen wird, dass kein Raum für die Anträge des Pflichtigen bleibt, und auf diese Weise dessen (eingeschränkter) wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit angemessen Rechnung getragen werden kann. Auch darf erwähnt werden, dass – wie anzunehmen erlaubt ist – diese Zuflüsse bei der Kindsmutter, obgleich gesetzlich geboten (Art. 23 lit. f DBG und § 23 lit. f StG), einkommenssteuerlich nicht erfasst worden sind. Dies mag zur Begrenzung eines allfälligen Schadens infolge fehlenden Kinder- und Versicherungsprämienabzugs sowie Verheiratetentarifs beitragen. dd) Steht dem Pflichtigen ein solcher Abzug zu, stellt sich die Frage eines Unterstützungsabzugs im Sinn von Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG und § 34 Abs. 1 lit. b StG nicht.
c) Somit ist der Pflichtige für 2006 wie folgt einzuschätzen bzw. zu veranlagen: Staats-/Gemeindesteuern direkte Bundessteuer Fr. Fr. steuerbares Einkommen laut Einspracheentscheid 71'250.- 71'950.- ./. Unterhaltszahlungen 9'240.- 9'240.- steuerbares Einkommen (abgerundet) 62'000.- 62'700.- steuerbares Vermögen (unverändert) 0.- Grund-/Alleinstehendentarif. Das führt zur teilweisen Gutheissung der Rechtsmittel.
d) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten anteilsmässig zu ver- legen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG). 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
- 11 -
Dispositiv
- Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Steuerperiode 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 62'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif).
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperiode 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 62'700.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif). […] 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222 Entscheid
16. Februar 2010 Mitwirkend: Einzelrichter R. Oesch und Sekretärin S. Weigold In Sachen A, Rekurrent/ Beschwerdeführer, gegen
1. Staat Zürich, Rekursgegner,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Einschätzung 2006 und Direkte Bundessteuer 2006
- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist Vater der am … 1996 geborenen B. Seit September 1996 lebt er mit der Kindsmutter, C, und seiner Tochter zusammen im glei- chen Haushalt. Das Sorgerecht stand der Mutter zu (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Am
15. Oktober 1996 hat die zuständige Vormundschaftsbehörde in D eine Unterhaltsver- einbarung der Eltern genehmigt, wonach diese die Tochter gemeinsam betreuen und jeder Elternteil nach seinen Möglichkeiten für deren "gebührenden" Unterhalt sorgt. Sollte der gemeinsame Haushalt aufgelöst werden, verpflichtet sich der Pflichtige darin, mindestens bis zur Mündigkeit von B monatlich Fr. 600.- (indexiert) an Unterhaltszah- lungen zu leisten. Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 ersuchten sie um Übertragung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts auf beide Eltern. Die Vormundschaftsbehörde der E entsprach diesem Gesuch mit Beschluss vom 11. August 2009. Der Pflichtige leistet nach unbestrittener eigner Aussage finanziell den überwiegenden Beitrag an den Unterhalt der Tochter. In der Steuererklärung 2006 beanspruchte der Pflichtige für seine Tochter den Kinderabzug (Fr. 6'800.- für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 6'100.- für die direkte Bundessteuer) sowie den entsprechend erhöhten Maximalabzug für Versiche- rungsprämien (von Fr. 3'600.- bzw. Fr. 2'400.-). Mit Einschätzungsentscheid vom
16. April 2009 verweigerte das kantonale Steueramt diese Abzüge, indem es das steu- erbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuerperiode 2006 auf Fr. 71'200.- (statt wie deklariert Fr. 63'200.-) festsetzte. Sodann erklärte es den Grundtarif für massgeblich. Ebenso rechnete das Amt diese Abzüge für die entsprechende Bundes- steuerperiode auf und veranlagte den Pflichtigen am 16. April/8. Mai 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 71'900.- (statt Fr. 65'100.-). Auch diesbezüglich kam der Alleinstehendentarif zur Anwendung. B. Mit Einsprachen vom 11./12. Mai und 2. Juni 2009 wandte sich der Pflichti- ge gegen diese Taxationen. Angesichts der bisherigen Praxis sowie des Umstands, dass das Amt der Kindsmutter bis anhin weder den Kinderabzug noch den Verheirate- tentarif zugestanden habe, sei ihm wie bisher der Kinderabzug, der erhöhte Abzug für Versicherungsprämien sowie der Verheiratetentarif zu gewähren. Dabei machte er un- 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
- 3 - ter Hinweis auf den Protokollauszug namentlich geltend, die Vormundschaftsbehörde habe den Eltern nun die gemeinsame elterliche Sorge übertragen. Mit getrennten Entscheiden vom 20. November 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab. C. Mit separaten Eingaben vom 19. Dezember 2009 erhob der Pflichtige da- gegen Rekurs bzw. Beschwerde. Dabei erneuerte er die Einspracheanträge. Mit Rekurs-/Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2010 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Laut Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid binnen 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bzw. Rekurs erheben. Anfechtungsobjekt bildet einzig der vorinstanzliche (Einsprache-)Entscheid. Dieser betrifft einen konkreten Steuerpflichtigen. Nur dessen Steuerangelegenheit kann Gegenstand des Verfahrens bilden. Mithin kann es hier einzig um die Veranlagung bzw. Einschätzung des Pflichti- gen gehen. Nicht Gegenstand bildet hingegen die entsprechende Einschätzung seiner Lebenspartnerin C.
2. a) Nach Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG (in der Fassung gemäss Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer vom 4. März 1996/27. April 2005 [VO KP]) kann der Steuer- pflichtige für jedes minderjährige Kind, für dessen Unterhalt er sorgt, Fr. 6'100.- vom Einkommen abziehen (sog. Kinderabzug). Massgeblich für die Beurteilung der Abzugs- 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
- 4 - fähigkeit sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Abs. 2). Direkt an diesen Kinderabzug gekoppelt sind sodann zusätzliche Versiche- rungsprämienabzüge von Fr. 700.- je Kind, für welche ein entsprechender Abzug be- ansprucht werden kann (Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG, in der Fassung der VO KP). Die ent- sprechenden Bestimmungen für die Staats- und Gemeindesteuern finden sich in § 34 Abs. 1 lit. a und § 31 Abs. 1 lit. g StG (in der Fassung vom 25. April 2005 bzw.
25. August 2003, je in Kraft seit 1. Januar 2006). Demnach werden zur Steuerberech- nung vom Reineinkommen für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen, deren Unterhalt er zur Hauptsache bestreitet, als Kinderabzug je Fr. 6'800.- abgezogen. Massgeblich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit sind auch hier die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 34 Abs. 2 StG). Der an den Kinderabzug anknüpfende zusätzliche Versicherungsprämienabzug beträgt Fr. 1'200.- je Kind (§ 31 Abs. 1 lit. g Satz 3 StG, in Fassung vom 25. August 2003). Sodann können Alimentenzahlungen bzw. "Unterhaltsbeiträge" für Kinder laut Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und nach § 31 Abs. 1 lit. c StG (in der Fassung vom
11. September 2000) von den steuerbaren Einkünften abgesetzt werden, sofern sie an den Elternteil fliessen, unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut das Kind steht und wenn sie für Minderjährige bestimmt sind. Diesfalls ist ein entsprechender Sozialabzug beim Leistenden ausgeschlossen (vgl. Art. 213 Abs. 1 DBG und § 34 Abs. 1 StG). Die genannten Unterhaltszahlungen unterliegen anderseits beim empfangenden Elternteil gemäss Art. 23 lit. f DBG und § 23 lit. f StG (in der Fassung vom 11. September 2000) der Einkommenssteuer.
b) Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet, steht die elterliche Sorge der Mutter zu (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auf de- ren Antrag beiden Eltern gemeinsam übertragen werden (Art. 298a ZGB). Liegt das elterliche Sorgerecht ausschliesslich bei der Mutter, steht der Kinderabzug ihr und nur ihr zu (StE 1999 B 29.3 Nr. 15; StE 2008 B 29.3 Nr. 35; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 35 N 23). Auf der anderen Seite hat sie die Kinderalimente zu versteuern, welche sie für den Unterhalt des Kindes zu verwenden hat. Insofern sorgt sie für das Kind (Locher, Art. 35 N 27, auch zum Folgenden). All das gilt auch dort, wo die Eltern im Konkubinat leben (RB 2006 Nr. 86 = StE 2007 B 29.3 Nr. 31, auch zum Folgenden). Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass der Umstand, dass derjenige Elternteil, welchem die elterliche Sorge nicht zusteht, die rein faktische Obhut über sein Kind allein oder zusammen mit dessen Mutter ausübt, in dieser Hinsicht unbeachtlich 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
- 5 - ist. Anders verhält es sich hingegen dort, wo das Gericht oder die Vormundschaftsbe- hörde das Obhutsrecht formell einer Person übertragen hat. Mit dieser Lösung decken sich die steueramtlichen Weisungen. So bestimmen das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien vom 25. Februar 2008 (Ziff. 2.1.1 [kurz: Merkblatt]; ZStB Nr. 20/010) wie auch die Weisung der Finanzdirektion über Sozialab- züge und Steuertarife vom 18. Dezember 2009 (Rz 25; kurz: Weisung [ZStB Nr. 20/002]) und das Kreisschreiben Nr. 7 der Hauptabteilung DVS vom
20. Januar 2000 zu Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000 betreffend Famili- enbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG); Über- tragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf unverheiratete Eltern und die gemein- same Ausübung elterlicher Sorge durch getrennte oder geschiedene Eltern (ZStB II Nr. 61/505), dass dort, wo bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge oder Obhut über ein minderjähriges Kind nur einem Elternteil zusteht, nur dieser den Kinderabzug be- anspruchen kann.
3. a) Streitig ist die Einschätzung bzw. Veranlagung für die Steuerperiode
2006. Dafür sind die Verhältnisse im (Kalender-)Jahr 2006 bzw. am Stichtag
31. Dezember 2006 massgeblich. Dabei ist zu beachten, dass die elterliche Sorge über die (im Sinn von Art. 260 Abs. 1 ZGB anerkannte) Tochter B bis zum Beschluss der Vormundschaftsbehörde der E vom 11. August 2009 allein der Kindsmutter C zustand; erst damit wurde sie auf entsprechendes Begehren der Eltern hin und gestützt auf die Vereinbarung vom 21. Juli 2009 gemeinsam der Mutter und dem Pflichtigen übertra- gen. Am Stichtag 31. Dezember 2006 war der Pflichtige somit weder alleiniger Inhaber der elterlichen Gewalt noch stand ihm zusammen mit seiner Partnerin, der Kindsmut- ter, das gemeinsame Sorgerecht zu. Damit steht der Kinderabzug im Sinn von 213 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. a StG von vornherein nicht ihm, sondern einzig dieser zu. Die Verhältnisse werden sich in dieser Hinsicht, wie aus heutiger Sicht auf- grund der Ausführungen des Pflichtigen anzunehmen ist, erst in der Steuerperiode 2009 ändern. Diese Neugestaltung vermag keine Rückwirkung zu entfalten. Keiner weiteren Ausführungen bedarf es darüber, dass ihm damals einzig die – im vorliegen- den Zusammenhang unbeachtliche – faktische, nicht aber auch die formelle (Teil- )Obhut zustand. 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
- 6 -
b) Was der Pflichtige dagegen vorzubringen weiss, sticht nicht: Wohl mag es zutreffen, dass er zusammen mit seiner Partnerin und der Toch- ter B seit deren Geburt eine "normale Familie" und eine Lebensgemeinschaft bildet. Doch kommt es darauf nicht an. Denn wie gesehen sind nicht die faktischen Verhält- nisse massgeblich, sondern entscheidend ist vorab die formell-rechtliche Gestaltung. Ebenso kommt der Betreuung des Kindes und den dazu aufgewendeten finanziellen Leistungen insofern keine Bedeutung zu. Ebenso wenig vermag der Pflichtige für sich aus dem Umstand herzuleiten, dass das Steueramt ihm während Jahren bis und mit Steuerperiode 2005 diesen Ab- zug gewährt und im Übrigen den Verheiratetentarif (vgl. hinten E. 5a) zur Anwendung gebracht hat. Denn die rechtliche Beurteilung bezieht sich einzig auf die entsprechende Steuerperiode, für welche eine rechtskräftige Einschätzung vorliegt. Dass die Steuer- behörde in früheren Jahren einen beanspruchten Abzug toleriert hat, verschafft dem Pflichtigen keinen Anspruch auf einen erneuten Abzug, falls sich zeigt, dass das gel- tende Recht einen solchen nicht zulässt. Die Steuerbehörden dürfen solche Abzüge in jeder Periode einer Neuüberprüfung unterziehen (BGr, 9. April 2008, 2C_589/2007, www.bger.ch). Zwar mag es richtig sein, dass die Eltern bereits früher das gemeinsame Sor- gerecht angestrengt hätten, falls sie gewusst hätten, dass der Pflichtige den Kinderab- zug bei der gegebenen rechtlichen Konstellation nicht weiterhin werde beanspruchen können. Dass das Steueramt die Einschätzung 2006, womit es den Abzug erstmalig verweigert hat, erst am 16. April 2009 getroffen und der Pflichtige somit erst damals von der neuen (und richtigen) Rechtsauffassung Kenntnis erlangt hat, gereicht der Steuerbehörde nicht zum Vorwurf. Es liegt am Steuerpflichtigen, notfalls rechtzeitig die rechtlichen Vorkehren zu treffen, damit die von ihm gewünschten (zulässigen) steuerli- chen Folgen eintreten. Namentlich muss sich das Steueramt hier keine übermässige Verzögerung in der Einschätzung vorhalten lassen: welche Schlüsse sich aufdrängten, falls anders zu entscheiden wäre, kann darum offen bleiben.
4. Kann der Pflichtige, wie erwähnt, keinen Kinderabzug beanspruchen, so steht ihm auch kein zusätzlicher Abzug für Versicherungsprämien im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. g StG zu (siehe auch Merkblatt Ziff. 2.1.1). 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
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5. a) Laut Art. 214 Abs. 1 DBG und §§ 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 StG gilt für die Steuerpflichtigen ein allgemeiner Grundtarif (bzw. Alleinstehendentarif). Indes greift nach Abs. 2 dieser Normen für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, ge- schiedene und ledige Steuerpflichtige, welche mit Kindern (oder unterstützungsbedürf- tigen Personen) im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Haupt- sache bestreiten, ein milderer Tarif (sog. Verheiratetentarif). Dabei verweist die kantonale Norm ausdrücklich auf Kinder im Sinn des Kinderabzugs von § 34 Abs. 1 lit. a StG. Mit diesen Sonderbestimmungen soll die entsprechende Gruppe von Steuer- pflichtigen fiskalisch angemessen entlastet werden. Eine Beschränkung auf eheliche Gemeinschaften und Eineltern- bzw. Halbfamilien besteht insofern nicht. Das aber heisst, dass auch Konkubinatspaare in den Genuss einer solchen Entlastung kommen können. Leben die Eltern im Konkubinat und wohnt das Kind bei ihnen, kann der – und nur der – Elternteil den Verheiratetentarif beanspruchen, welcher den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; und dies ist derjenige Elter, dem die elterliche Sorge zusteht (StE 2006 B 29.3 Nr. 28; Weisung Rz 58 ff.) und dem damit der Kinderabzug zusteht (Locher, Art. 36 N 19 f.; Ivo P. Baumgartner, in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Band I/2a, 2.A., 2008, Art. 36 N 36a und 36b). Wie die Dinge bei gemeinsamer elterlicher Sorge liegen, braucht nicht erwähnt zu werden.
b) Steht dem Pflichtigen nach dem Gesagten kein Kinderabzug zu, so kann er den Verheiratetentarif nicht beanspruchen. In dessen Genuss kommt unter den gege- ben Umständen einzig die Kindsmutter C. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Tochter mit dem Pflichtigen zusammenlebt und er in erheblichem Umfang an deren Unterhalt beiträgt.
c) Dass der Verheiratetentarif bei der Kindsmutter entgegen dieser Rechtslage nicht angewendet worden ist, liegt aufgrund einer steueramtlichen Notiz nahe, steht indes nicht mit Sicherheit fest. Doch mag dies ohne Zwang offen bleiben. Denn hier geht es einzig um die Einschätzung bzw. Veranlagung des Pflichtigen. Ob die Taxatio- nen von C, sollte sie tatsächlich mit dem Grundtarif besteuert worden und die Rechts- kraft bereits eingetreten sein, nachträglich einer Korrektur zugänglich sind, braucht und darf hier nicht geklärt werden. Dies verkennt der Pflichtige. Es wird deren Aufgabe sein, notfalls entsprechende Massnahmen – mit allerdings ungewissem Ausgang – zu treffen. Dasselbe gilt für den Kinder- und Versicherungsabzug. 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
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6. a) Nach alledem erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide, soweit vom Pflichtigen beanstandet, als rechtsbeständig. Indes gilt es Folgendes zu beachten:
b) aa) Wie erwähnt, kann der Kindsvater, dem kein Kinderabzug zusteht, nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und § 31 Abs. 1 lit. c StG Unterhaltsleistungen ("Unterhaltsbei- träge") an die Kindsmutter für das unter deren elterlicher Sorge stehende Kind von den steuerbaren Einkünften abziehen. Leben die Eltern zusammen mit ihrem gemeinsamen unmündigen Kind im Konkubinat, so kann derjenige Elter, welchem das Sorgerecht nicht zusteht, Leistungen, welche er gestützt auf einen Unterhaltsvertrag leistet, in Ab- zug bringen. Ob dies nur dann gilt, wenn es sich um eigentliche, betragsmässig be- stimmte Kinderalimente handelt, ist fraglich. Nach Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukom- men (Abs. 1). Dieser wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2). Sind die Eltern nicht verheiratet, wird der Umfang der Unterhaltsbeiträge desjenigen Elternteils, welchem die elterliche Sorge nicht zusteht, vorzugsweise mittels Unterhaltsvertrag einvernehm- lich festgesetzt (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, 3.A., 2006, Art. 287 N 1 ZGB). Ein solcher wird gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde verbindlich. Dabei geht es vorab um finanzielle Leistun- gen, nämlich die Höhe des Unterhaltsbeitrags, dessen Dauer sowie allfällige Abstufun- gen, Indexierung und Abänderung. Daneben können Sonderreglungen betroffen sein, so namentlich dann, wenn die Eltern - wie hier – in eheähnlichen Verhältnissen zu- sammenleben (Breitschmid, Art. 287 N 6 ZGB). In solchen Fällen kann die Erfüllung der Unterhaltspflicht auch in Naturalform erfolgen. Es liegt nahe, den steuerrechtlichen Begriff des "Unterhaltsbeitrags" (Art. 35 Abs. 1 lit. c und § 31 Abs. 1 lit. c StG) mit dem zivilrechtlichen gleichzusetzen. Dies umso mehr, als in beiden Gesetzen übereinstim- mend von "Beiträgen" und nicht von "Zahlungen" die Rede ist. Können die vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge im Sinn des Zivilrechts (siehe Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB) nicht allein Geldzahlungen umfassen, sind folgerichtig steuerlich auch Natural- leistungen beachtlich (Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2.A., 2008, N 18a). Dabei sind Naturalleistungen, wie das Zivilrecht zeigt, begrifflich umfassend zu verstehen (Breitschmid, Art. 276 N 20 f.). Entsprechend ist jedenfalls dort, wo ein vormundschaftlich genehmigter Unterhaltsvertrag vorliegt, fiska- 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
- 9 - lisch ein umfassender Abzug statthaft (in diesem Sinn möglicherweise RB 2006 Nr. 86 = StE 2007 B 29.3 Nr. 31 E. 6). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich bei sol- chem Verständnis hinsichtlich der Bemessung des Umfangs der Leistung in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten ergeben können. bb) Wie diesen Schwierigkeiten zu begegnen ist, kann hier dahingestellt blei- ben. Denn im Unterhaltsvertrag vom 27. August 1996, von der Vormundschaft am
15. Oktober 1996 genehmigt, haben die Eltern von B den Wert der Unterhaltsleistun- gen des Pflichtigen hilfsweise betragsmässig quantifiziert. Darin haben sie festgehal- ten, dass sie mit dem Kind zusammenleben und es gemeinsam betreuen. Für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haushalts wäre der Pflichtige zu monatlichen Unter- haltsleistungen für die Tochter von Fr. 600.- verpflichtet. Daneben wären die allenfalls von ihm für B empfangenen Kinderzulagen der Kindsmutter zu erstatten. In diesem Zusammenhang hat die Vormundschaftsbehörde D im Beschluss vom 15. Oktober 1996 sogar festgehalten, der Kindsvater, d.h. der Pflichtige, verpflichte sich mit dem Unterhaltsvertrag (sofort) zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 600.-. Unter solchen Umständen steht dem Pflichtigen, der unstreitig einen gewichtigen Teil des Unterhalts trägt, ein Abzug im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und § 31 Abs. 1 lit. c StG zu, der sich wie folgt bemisst: Unterhaltsleistungen
- 12 x Fr. 600.- Fr. 7'200.-
- Kinderzulagen gemäss Lohnausweis (T-act. 3) Fr. 2'040.- total Fr. 9'240.-. Dass die Unterhaltszahlungen (bzw. der Wert der entsprechenden Naturalleis- tungen), weil indexiert, für 2006 möglicherweise höher anzusetzen wären, muss unbe- rücksichtigt bleiben. Es hätte am Pflichtigen gelegen, diesbezüglich notwendige Anga- ben zu liefern; das aber ist nicht geschehen. Hingegen schadet ihm der Umstand nicht, dass er keinen solchen Abzug beansprucht hat. Weil dieser in engem Zusammenhang mit den streitbetroffenen Abzügen steht und das Gericht das Recht von Amts wegen anzuwenden hat (Art. 143 Abs. 1 DBG und § 149 Abs. 2 StG), steht einer solchen Kor- rektur nichts im Weg. 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
- 10 - cc) Beizufügen ist, dass damit ein gewisser Ausgleich dafür geschaffen wird, dass kein Raum für die Anträge des Pflichtigen bleibt, und auf diese Weise dessen (eingeschränkter) wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit angemessen Rechnung getragen werden kann. Auch darf erwähnt werden, dass – wie anzunehmen erlaubt ist – diese Zuflüsse bei der Kindsmutter, obgleich gesetzlich geboten (Art. 23 lit. f DBG und § 23 lit. f StG), einkommenssteuerlich nicht erfasst worden sind. Dies mag zur Begrenzung eines allfälligen Schadens infolge fehlenden Kinder- und Versicherungsprämienabzugs sowie Verheiratetentarifs beitragen. dd) Steht dem Pflichtigen ein solcher Abzug zu, stellt sich die Frage eines Unterstützungsabzugs im Sinn von Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG und § 34 Abs. 1 lit. b StG nicht.
c) Somit ist der Pflichtige für 2006 wie folgt einzuschätzen bzw. zu veranlagen: Staats-/Gemeindesteuern direkte Bundessteuer Fr. Fr. steuerbares Einkommen laut Einspracheentscheid 71'250.- 71'950.- ./. Unterhaltszahlungen 9'240.- 9'240.- steuerbares Einkommen (abgerundet) 62'000.- 62'700.- steuerbares Vermögen (unverändert) 0.- Grund-/Alleinstehendentarif. Das führt zur teilweisen Gutheissung der Rechtsmittel.
d) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten anteilsmässig zu ver- legen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG). 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222
- 11 - Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Steuerperiode 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 62'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif).
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperiode 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 62'700.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif). […] 2 ST.2009.347 2 DB.2009.222