Kostenauflage bei Ermessenseinschätzung. Der vom kantonalen Steueramt aufgrund des Protokolls der Fachkommission für Steuerrecht des kantonalen Steueramts vom 18. Januar 2007 auf Fr. 150.- erhöhte Minimalansatz widerspricht der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998. Teilweise Gutheissung.
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen; und erkennt:
- Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Kostenauflage des kantonalen Steu- eramts wird auf Fr. 100.- herabgesetzt. […] 2 ST.2009.236
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH 2 ST.2009.236 Entscheid
30. Oktober 2009 Mitwirkend: Einzelrichter R. Oesch und Sekretär M. Ochsner In Sachen A, Rekurrent, gegen Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Kostenauflage
- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige) hatte trotz Mahnung des Steueramts vom
20. Mai 2008 für die Steuerperiode 2007 keine Steuererklärung eingereicht. In der Fol- ge schätzte das Steueramt der Stadt Zürich ihn am 18. September 2008 für das Steu- erjahr 2007 gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 17'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- ein. B. Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 28. Oktober 2008 trat das kan- tonale Steueramt vorerst mit Entscheid vom 9. März 2009 nicht ein. Nachdem die Steuerrekurskommission II im anschliessenden Rekursverfahren am 27. Mai 2009 festgestellt hatte, die Ermesseneinschätzung sei zu Recht ergangen, doch hätte die Vorinstanz auf die Einsprache eintreten und diese materiell behandeln müssen, setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen im 2. Rechtsgang mit Entscheid vom 7. August 2009 antragsgemäss auf Fr. 0.- herab. Gleichwohl auferlegte die Ein- sprachebehörde dem Pflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. C. Mit Rekurs vom 16. September 2009 verlangte der Pflichtige die ersatzlose Aufhebung dieser Kostenauflage. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Prozess- führung und Verbeiständung. Das kantonale Steueramt schloss am 20. Oktober 2009 auf Abweisung des Rechtsmittels. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Streitig ist einzig die Kostenauflage von Fr. 150.-, welche die Vorinstanz am
7. August 2009 verfügt hat. 2 ST.2009.236
- 3 -
2. a) Ist der Steuerpflichtige mit einer Einschätzung nicht einverstanden, so kann er dagegen laut § 139 Abs. 1 StG binnen 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erheben. Das Einspracheverfahren ist gemäss § 142 Abs. 2 StG kostenfrei (Satz 1). Doch können die Kosten dem Steuerpflichtigen auferlegt werden, wenn dieser die Kos- ten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat (Satz 2). Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Höhe der Kosten ist in § 21 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 geregelt. Demgemäss beträgt die Staatsgebühr zwischen Fr. 100.- und Fr. 3'500.- (Satz 1) und richtet sich nach Umfang und Bedeutung des Verfahrens (Satz 2). Zwecks Umsetzung und gleichmässiger Anwendung dieser Bestimmung hat die Kommission nichtkaufmänni- sches Steuerrecht des kantonalen Steueramts 1998 innerhalb der besagten Grenzen einen detaillierten Raster entwickelt, nach welchem die Gebühr sich abgestuft nach Streitwert in der Regel bewegen soll (Ziff. 7.1 des Protokolls der Sitzung vom
16. Dezember 1998). Als Streitwert gilt der Unterschied zwischen dem Staatssteuerbe- trag gemäss angefochtenem Entscheid und Antrag des Einsprechers (Ziff. 2.4 des Pro- tokolls der Fachkommission für Steuerrecht des kantonalen Steueramts [ProtFkStR] vom 16. Februar 2006). Diese Abstufung erscheint durchaus sachgerecht und ist, ob- gleich lediglich eine amtsinterne Weisung und daher für die Justizorgane nicht verbind- lich, zwecks rechtsgleicher Behandlung aller Einsprecher zu beachten. Hingegen ist die spätere Anpassung, womit das Steueramt die Minimalgebühr auf Fr. 150.- festge- setzt hat (Ziff. 2.1 ProtFkStR vom 18. Januar 2007), zu vernachlässigen, zumal die Behörde diese Abweichung von den Vorgaben der Verordnung nicht begründet hat. Bei Streitwerten bis Fr. 500.- beträgt die Staatsgebühr demnach Fr. 100.-.
b) Der Pflichtige war nach Gesetz verpflichtet, eine Steuererklärung 2007 ein- zureichen (§ 133 Abs. 2 StG). Trotz Mahnung ist er dieser Obliegenheit nicht nachge- kommen, weshalb das Steueramt gehalten war, ihn gestützt auf § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen. Dies hat die Rekurskommission bereits am
27. Mai 2009 im Verfahren 2 ST.2009.105 festgestellt. Ein Grund, welcher die Verlet- zung der Verfahrenspflicht zu rechtfertigen vermöchte, ist nicht erkennbar. Namentlich vermag der Umstand, dass er sich aus familiären Gründen in einer "extremen Notsitua- tion" befunden habe, dem Pflichtigen nicht zu helfen. Auch sind keine wesentlichen und hinreichenden gesundheitlichen Einschränkungen sichtbar, geschweige denn er- stellt, die ihn von der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung hätten ent- binden können. Mithin hatte er seine Deklarationspflicht schuldhaft verletzt. Bei pflicht- 2 ST.2009.236
- 4 - gemässem Verhalten wäre er schon im Einschätzungsverfahren zu seinem Recht ge- kommen; m.a.W. hat er das Einspracheverfahren schuldhaft verursacht. Deshalb hat ihm das kantonale Steueramt die Einsprachekosten gestützt auf § 142 Abs. 2 Satz 2 StG ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens zu Recht auferlegt. Damit ist die ange- fochtene Kostenauflage grundsätzlich zu schützen. In masslicher Hinsicht gilt es die Bedeutung und den Umfang des Streits zu beachten. Dabei steht der Streitwert im Vordergrund. Bestimmt sich dieser nach der Praxis des kantonalen Steueramts nach der einfachen Staatssteuer, so beträgt er im vorliegenden Fall rund Fr. 300.-. War das Verfahren weder schwierig noch aufwändig, so ist die Staatsgebühr unter Beachtung des mit der Verordnung gegebenen Rahmens und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Steueramts auf Fr. 100.- festzusetzen und erscheint die ausgesprochene Gebühr von Fr. 150.- unter den gege- ben Umständen als übersetzt. In diesem Sinn ist die Kostenauflage des Einsprache- entscheids aufzuheben und die Staatsgebühr auf Fr. 100.- herabzusetzen.
c) Anzufügen ist, dass es dem Pflichtigen freisteht, in Analogie zu § 183 StG ein Gesuch um Erlass der ihm verbleibenden Kosten zu stellen.
3. a) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Bedürftigen kann der Kostenvorschuss gemäss § 27 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 28. April 2008 (VO RK) auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihr Begehren nicht als offen- sichtlich aussichtslos erscheint. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass die nachsuchende Partei bedürftig ist, was darzutun und nachzuweisen ihr obliegt. Sodann darf das Begehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen und muss der Entscheid für die gesuchstellende Partei von erheblicher Bedeutung sein (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs- band, 1990, Nr. 29 B VI b und c, mit Hinweisen). Aussichtslos ist das Begehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Möglichkeit des Unterliegens und das Begehren nicht als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen; BGr, 14. April 2009, 2D_11/2009, www.bger.ch, je auch zum Folgen- den). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten 2 ST.2009.236
- 5 - und Verlustgefahr in etwa die Waage halten. Massgebend ist, ob eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Abwägung zum Prozess ent- schliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Kosten vernünfti- gerweise nicht anstrengen würde, nicht deshalb führen, weil ihr die Kosten abgenom- men werden. Nicht geregelt ist in der VO RK der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Immerhin kann hilfsweise das kantonale Verwaltungsrechts- pflegegesetz (Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG) herangezogen werden. Demnach hat der Rekurrent Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn er nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Zudem muss er bedürftig sein und darf sein Begehren nicht offensichtlich aussichtslos sein (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., 1999, § 16 N 39). Die Verbeiständung muss sachlich nötig sein. Im Allgemeinen erfordert dies, dass das in- frage stehende Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwie- rigkeiten bereitet und besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers ein- greift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N 41).
b) In der Rekursschrift verlangt der Pflichtige auf Anraten des Arztes "UP + UP RA". Darunter ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (UP) und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung zu verstehen. Was die unentgeltliche Rechtspflege betrifft, so sind die Voraussetzungen hier erfüllt. Aus der aktenkundigen Bestätigung des Sozi- alamts der Stadt Zürich geht hervor, dass der Pflichtige bezüglich der Lebenshaltungs- kosten von 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 vollumfänglich von den Sozialen Diensten der Stadt unterstützt worden ist. Dafür, dass sich die Verhältnisse seither geändert haben, fehlen Anhaltspunkte. Mithin ist davon auszugehen, dass der Pflichti- ge nach wie vor mittellos und bedürftig ist. Sodann ist die Prozessangelegenheit nicht als offensichtlich aussichtslos zu würdigen; dies allein schon darum, weil der Pflichti- ge – wenn auch nur, aber immerhin – teilweise obsiegt. Bei solcher Lage der Dinge ist seinem Gesuch um UP zu entsprechen. Hingegen ist ihm kein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. Denn die Frage der Zulässigkeit bzw. Angemessenheit der Staatsgebühr erweist sich nicht als kompliziert; der Pflichtige war daher ohne Weiteres in der Lage, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Dies zeigt sich daran, dass er, soweit 2 ST.2009.236
- 6 - realistischerweise überhaupt denkbar, mit seinem Antrag durchgedrungen ist. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang der Verfahrens sind die Kosten, soweit nicht der Re- kursgegner unterliegt, auf die Staatskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 StG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen; und erkennt:
1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Kostenauflage des kantonalen Steu- eramts wird auf Fr. 100.- herabgesetzt. […] 2 ST.2009.236