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DB.2024.79

Direkte Bundessteuer 2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019

Zh Steuerrekursgericht · 2025-03-18 · Deutsch ZH

Umgehende Wertberichtigung auf einer Beteiligung nach Sacheinlagengründung. Ob eine Beteiligung steuerlich im Wert zu berücksichtigen ist, ist im Normalfall durch Gegenüberstellung des Buchwerts mit dem Verkehrswert nach einer geeigneten Methode gemäss KS 28 zu ermitteln. Aufgrund der hohen Erfordernisse bei der Sacheinlagengründung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die eingebrachten Güter (konkret Marken- und Designrechte) mindestens den Wert gemäss Prüfungsbericht hatten. Der Gegenbeweis der ursprünglichen Wertlosigkeit konnte von den Pflichtigen nicht erbracht werden. Ohnehin hätte die behauptete Unterpariemission steuerlich für sie weitgehend die gleichen Konsequenzen nach sich gezogen. Das Abspringen eines potenziellen Investors kann sich weiter nach allgemeiner Erfahrung nicht innerhalb von 6 Monaten (bis Ende der Steuerperiode) derart signifikant auf den Wert einer Marke auswirken. Dennoch teilweise Gutheissung, da sich der im ersten Halbjahr erwirtschaftete Verlust bis zu einem gewissen Grad auf die Unternehmensbewertung gemäss Substanzwertmethode auswirkt.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 A,

E. 2 OR) und Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Po- sitionen in der Erfolgsrechnung (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 12 OR) verlangt werden. Wertbe- richtigungen sind so zu bemessen, dass der Restbuchwert eines Vermögenswerts den erzielbaren Wert nicht übersteigt. cc) Im Unterschied zum Handelsrecht wird im Steuerrecht unter Abschreibung in der Regel eine endgültige Wertverminderung verstanden. Ob sie handelsrechtlich als Abschreibung oder Wertberichtigung taxiert wird, spielt steuerlich keine Rolle (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 28 N 3 ff. DBG und § 27 N 23 StG i.V.m. § 64 N 71 ff. StG, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Abschreibungen haben steuerlich dauern- den, definitiven Charakter, d.h. sie können nur von der steuerpflichtigen Person selber – durch eine Aufwertung – "wieder eingebracht" werden. Eine Korrektur durch die Steuer- behörde in einer späteren Steuerperiode ist grundsätzlich unzulässig. Wenn die vorge- nommenen (handelsrechtlichen) Wertberichtigungen hingegen keinen definitiven Cha- rakter aufweisen, qualifizieren sie steuerlich als Rückstellungen gemäss Art. 29 DBG und § 27 Abs. 2 lit. b StG. Bei solchen Wertberichtigungen bleibt die Aktivposition unver- ändert; es wird lediglich eine entsprechende Passivposition gebildet (z.B. Delkredere). Sie sind immer provisorischer Natur und können in jeder Steuerperiode neu überprüft werden. Bei Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf qualifizierten Beteiligungen 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 8 - im Geschäftsvermögen bei juristischen Personen ist eine spätere Überprüfung und eventuelle Korrektur immer möglich (vgl. Art. 62 Abs. 4 DBG und § 64 Abs. 1 Ziff. 5 StG; Guler/Manz, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., 2022, Art. 62 N 30 DBG). Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher "Aufwertungszwang" (BGr, 19. September 2024, 9C_4/2024, E. 2.1).

e) Nach Art. 28 Abs. 1 DBG und § 27 Abs. 2 lit. a StG (natürliche Personen) resp. Art. 62 Abs. 1 DBG und § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG (juristische Personen) sind Abschreibungen nur zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchfüh- rung nach Art. 957 Abs. 2 OR (nur bei natürlichen Personen), in besonderen Abschrei- bungstabellen ausgewiesen sind (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 28 N 5 DBG und § 27 N 25 StG). Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem Grundsatz der Massgeblich- keit der Handelsbilanz, indem die steuerliche Gewinnermittlung auf die ordnungsgemäss geführte Buchhaltung abstellt (Reich/Züger/Betschart, Art. 28 N 8 und 13 DBG, mit Hin- weisen, auch zum Folgenden). Zusätzlich zur handelsrechtlichen Erfassung besteht in steuerrechtlicher Hinsicht sowohl bei juristischen Personen sowie auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit aber das gesetzliche Erfordernis der geschäftsmässigen Begründetheit. Es bringt korrigierend zum Handelsrecht zum Ausdruck, dass nicht jede handelsrechtlich verbuchte Abschreibung steuerrechtlich Anerkennung findet. Das Handelsrecht lässt Ab- schreibungen in einem den tatsächlichen Wertverlust übersteigenden Ausmass und da- mit die Bildung von (willkürlichen) stillen Reserven ausdrücklich zu (vgl. Art. 960a Abs. 4 OR). Die von derjenigen des Handelsrechts abweichende Zielsetzung des Steuerrechts bedingt in diesem Bereich eine Einschränkung der handelsrechtlichen Bewertungsfrei- heit. Aus steuerrechtlicher Sicht erweist sich eine Abschreibung grundsätzlich nur dann als geschäftsmässig begründet, wenn sie der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Ent- wertung entspricht. Eine Abschreibung ist geschäftsmässig nicht begründet, wenn der Steuerpflichtige zu rasch, d.h. konstant mit zu hohen Sätzen, abschreibt oder kein Ab- schreibungsbedarf mehr besteht, weil mit keinem Wertverlust mehr zu rechnen ist. Auf Tatsachen, die sich erst nach dem Bilanzstichtag ergeben haben, darf nur insoweit ab- gestellt werden, als sie Rückschlüsse auf die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstich- tag zulassen.

f) Hinsichtlich der Beweislast im Steuerrecht gilt, dass der Nachweis für steuer- begründende Tatsachen der Steuerbehörde und der Beweis für steuermindernde Tatsa- chen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsachen 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 9 - nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen). Macht die steuerpflichtige Person im Steuerverfahren geltend, eine Ab- schreibung oder Wertberichtigung sei sachlich geboten, ist sie dafür beweispflichtig (BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013, E. 2.4.3 = StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42).

E. 3 a) Eine Sacheinlage liegt vor, wenn bei Gründung einer Aktiengesellschaft die Liberierungsschuld der Beteiligungsinhaber durch Übertragung von Sachen oder an- deren Vermögenswerten getilgt wird (StRG, 23. Februar 2023, 1 DB.2022.63/1 ST.2022.83, E. 2b, auch zum Folgenden). Im Schweizer Recht ist die Gründung durch Sacheinlagen besonders geregelt. Eine Sacheinlage weist im Vergleich mit einer Bar- einlage das erhöhte Risiko auf, dass das den Gläubigern als Haftsubstrat dienende Ak- tienkapital von Anfang an nicht vollständig existiert oder aber ausgehöhlt wird. Das Ob- ligationenrecht sieht daher verschiedene Sicherheitsmassnahmen vor, namentlich bestimmte Formvorschriften (vgl. Art. 631, 634 OR), einen Gründungsbericht (Art. 635 OR), eine Prüfungsbestätigung durch einen zugelassenen Revisor (Art. 635a OR) sowie Publizität in den Statuten (Art. 628 OR; mittlerweile aufgehoben) und im Handelsregister (Art. 45 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007; Franz Schenker, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A., 2016, Art. 628 N 1 ff. OR). Nötigenfalls schreitet gar das Handelsregisteramt ein und verweigert die Eintragung, wenn die Wert- haltigkeit der Sacheinlage fraglich erscheint (BGE 132 III 668 E. 3; Peter Böckli, Schwei- zer Aktienrecht, 5. A., 2022, § 1 N 154). Zur Sicherstellung der Werthaltigkeit von Sach- einlagen enthält Art. 753 OR zudem eine spezielle Vorschrift bezüglich der Haftung der Gründer (Art. 755 OR für die an der Gründung mitwirkende Revisionsgesellschaft).

b) In der Neufassung von Art. 634 Abs. 1 OR (in Kraft seit 1. Januar 2023) ist nunmehr sogar genau umschrieben, unter welchen Voraussetzungen Gegenstände als Sacheinlage in Frage kommen. Bei der Neufassung handelt es sich bloss um ein redak- tionelles Nachführen der bereits vorher geltenden Kriterien (Schenker/Meyer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 634 N 3 ff. OR; Hans Caspar Von der Crone, Aktienrecht, 2. A., 2020, Rz. 225, je auch zum Folgenden), denn die Sacheinla- gefähigkeit war bereits zuvor begrifflich deckungsgleich mit der rechnungslegungsrecht- lichen Bestimmung in Art. 959 Abs. 2 OR (Tobias Hüttche, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. A., 2019, Art. 960a N 16 OR). Bereits nach altem Aktienrecht konnten dabei namentlich Marken- und Designrechte als sach- einlagefähig eingestuft werden, wenn die diesbezüglichen Anforderungskriterien 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 10 - kumulativ erfüllt waren. Die Einhaltung der formellen Anforderungen für Sacheinlagen begründet eine widerlegbare natürliche Vermutung zugunsten der Erfüllung der Liberie- rungspflicht. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Prüfung durch den zugelassenen Revi- sor (Art. 635a OR; Von der Crone, Rz. 242, auch zum Folgenden). Das Sacheinlagever- fahren schafft damit den notwendigen Ausgleich zum praktisch kaum vermeidbaren Interessenskonflikt, in dem sich die Gründer beim Entscheid über eine Erfüllung der Liberierungsverpflichtung durch Sacheinlage befinden. Mit der Prüfung durch eine un- abhängige, einer staatlichen Aufsicht unterstellte Person wird das Sacheinlageverfahren extern abgestützt. Das formell korrekte Vorgehen begründet damit die Vermutung der materiellen Richtigkeit, d.h. der vollumfänglichen Erfüllung der Einlageverpflichtung (Liberierungsvermutung). Die Aktienzeichner können sich genauso auf diese Vermutung berufen, wie die Gründer im Allgemeinen.

c) Auch wenn Marken- und Designrechte grundsätzlich aktivierungsfähig und damit auch als sacheinlagenfähig qualifiziert werden können, kann namentlich deren Be- wertung zu Problemen führen (Lukas Müller, Die Sacheinlagefähigkeit von immateriel- lem Anlagevermögen und Goodwill im Lichte der internationalen Rechnungslegung, Ge- sKR 2008, S. 50 ff., auch zum Folgenden). Dies insbesondere dann, wenn die besagte Marke originär erschaffen und nicht derivativ erworben wurde. Originär geschaffene Mar- ken dürfen dabei gemäss OR höchstens zu den historischen Herstellungskosten aktiviert werden (Art. 960a Abs. 1 OR). Wird die Sacheinlage als derivativer Erwerb qualifiziert, so ist die Marke zum tatsächlichen Wert aktivierbar und damit sacheinlagefähig. Ein de- rivativer Erwerb wäre allerdings schwierig zu bejahen, sofern z.B. der einzige Aktionär eine selbstgeschaffene Marke in seine eigene AG einbringen will. Er müsste in so einem Falle mit betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden objektiviert nachweisen, dass die Marke einen künftigen Nutzen bringt. Eine bestimmte Bewertungsmethode ist dabei nicht vorgegeben. Marken können grundsätzlich handelsrechtlich in ihrem Wert berich- tigt werden. Ob sie auch planmässig über eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrie- ben werden können, ist hingegen strittig (Guler/Manz, Art. 62 N 11 ff. DBG, mit Verweis auf Schreiber/Diefenbacher, Abschreibung von Markenrechten – Kein Anlass für geän- derte steuerliche Praxis, StR 2020, S. 346 ff.).

d) aa) Die überbewertete Sachanlage ist handelsrechtlich verboten; sie führt zur Bilanzierung fiktiver Aktiven (Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, 2001, S. 281 ff., mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Sie kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 11 - Die Überbewertung muss aber von der gegründeten Gesellschaft nicht einfach hinge- nommen werden. Beachtlich ist, dass zeichnende Aktionäre sich anlässlich der Grün- dung gemäss Art. 630 Abs. 2 OR rechtlich verpflichten, eine (mindestens) dem Ausga- bebetrag der Aktie entsprechende Einlage zu leisten (Deckungsprinzip; Daniel Häusermann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 624 N 1 OR, auch zum Folgenden). Im Umfang der Zeichnung ist der Aktionär Liberierungsschuldner

– seine einzige gesellschaftsrechtliche Verpflichtung (vgl. Art. 680 Abs. 1 OR). Wird der gezeichnete Betrag von diesem im Folgenden nicht vollständig geleistet, liegt eine sog. verbotene (verdeckte) Unterpariemission vor. Verstösst ein Errichtungsakt gegen das Verbot der Unterpariemission, so gebietet es die Ratio von Art. 624 OR, dass der Errich- tungsakt gültig bleibt, wobei jedoch die Einlageverpflichtung in Höhe des Nennwerts wei- ter besteht (lediglich das Einlagengeschäft ist nach herkömmlicher Meinung nichtig; Häusermann, Art. 624 N 12 OR; Schenker/Meyer, Art. 634 N 19 f. OR.; Heuberger, S. 21 ff., je mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Zeichner ist daher zur Nachleistung verpflichtet und es muss nicht der gesamte Gründungsvorgang rückabgewickelt werden (zu den Details der Nachleistung vgl. Schenker/Meyer, Art. 634 N 20 OR). bb) Steuerrechtlich ist bei einer handelsrechtlich verbotenen Unterpariemission auf der Stufe der Gesellschaft eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. Der Buchwert ist erfolgsneutral auf den handelsrechtlich zulässigen Höchstwert herabzusetzen. Im Um- fang des fiktiven Aktivums sind keine Abschreibungen als geschäftsmässig begründet anerkannt. Steuerrechtlich wird die Unterpariemission auf Stufe der Gesellschaft behan- delt, wie wenn die Gesellschaft im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung in den Besitz eines Nonvaleurs gelangt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 62 N 5a DBG, mit Hinweisen). cc) Auch auf der Ebene des Aktionärs/Gesellschafters kommt in solchen Fällen de facto die allgemeine Rechtsprechung zur Anwendung, wenn eine Gesellschaft vom Aktionär einen Nonvaleur zum überhöhten Preis übernimmt; d.h. die Differenz zwischen wirklichem Wert der Sacheinlage und dem höheren Nennwert der dafür ausgegebenen Aktien wird als geldwerte Leistung der Gesellschaft an den Anteilsinhaber angesehen (Heuberger, S. 282, mit Verweis auf Ernst Känzig, Die Sacheinlage im Aktien- und Steu- errecht, SAG 38 (1966), S. 165, je auch zum Folgenden; vgl. auch BGr, 27. Novem- ber 2020, 2C_536/2020, allerdings betreffend Kapitalerhöhung im Sanierungsfall durch Verrechnungsliberierung). Das Gesagte ist auf den ersten Blick nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weil die Gesellschaft im Gründungsstadium im Zeitpunkt der Einlage 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 12 - der überbewerteten Sacheinlage in die Gesellschaft keine Leistung an den Anteilsinha- ber erbringt, sodass auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann. Ge- wisse Stimmen stehen deshalb einer Besteuerung auf der Stufe des Aktionärs kritisch gegenüber, selbst wenn auf der Ebene der Gesellschaft eine Wertberichtigung ohne wei- tere Konsequenzen für den Gründungsaktionär erfolgt (Heuberger, S. 283 f.). Die Ein- kommensbesteuerung auf Stufe des Aktionärs gemäss Rechtsprechung lässt sich den- noch rechtfertigen, denn bei der Unterpariemission werden den Aktionären nämlich nicht bereits erzielte, sondern erst noch zu erzielende Gesellschaftsgewinne gutgeschrieben. Um zu verhindern, dass diese noch zu erzielenden Gewinne später steuerneutral an die Aktionäre zurückfliessen können, wird die Ausgabe von Aktien unter dem Nennwert des- halb steuerlich gleichbehandelt wie die Nennwerterhöhung von Aktien aus Gesell- schaftsmitteln (Vorwegnahme einer Gratisliberierung). Die unliebsamen steuerlichen Folgen einer Ausgabe von Aktien unter dem Nennwert können abgewendet werden, wenn die Aktionäre ihrer Liberierungspflicht noch nachkommen; z.B. durch Wertberich- tigung der Sacheinlage unter gleichzeitigem Zuschuss von Kapital. Verzichtet die Ge- sellschaft hingegen durch ihr Handeln auf die Einlage oder einen Ersatzanspruch, ist die Besteuerung vorzunehmen (RB 1982 Nr. 73; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 58 N 182 DBG und § 64 N 229 StG; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. A., 1993, § 12 Rz. 73). Wenn die Aktien zum Geschäftsvermögen des Aktionärs gehören, ist die Beteiligung von den Steuerbehörden von Beginn an zu ihrem niedrigen wirklichen Wert in der Steuerbilanz anzusetzen. Insoweit ist demgemäss die Vornahme einer Bi- lanzberichtigung angezeigt.

E. 4 a) aa) Der nachfolgend steuerlich zu beurteilende Sachverhalt ist unbestrit- ten. Der Pflichtige ist mit seiner Einzelfirma seit … 2015 im Handelsregister eingetragen (er war bereits zuvor im In- und Ausland selbständig erwerbstätig). Soweit für das vor- liegende Verfahren von Belang bezweckt die Einzelfirma des Pflichtigen namentlich das Design von […]. Einerseits entwarf er […] für bekannte Drittmarken (ob diese Tätigkeit auch über die Einzelfirma abgewickelt wurde oder nicht, lässt sich nicht lückenlos er- gründen) und andererseits begann er ab 2014, Designs für seine Eigenmarke "I" zu ent- werfen. Die Verantwortung betreffend Fertigung und der Vertrieb […] wurde an die M GmbH (am … 2024 infolge Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht) ausgela- gert, die exklusive Lizenznehmerin der Marke und der Designs war und der Einzelfirma dafür Lizenzgebühren zu entrichten hatte. Die M GmbH erwirtschaftete 2014 - 2019 zwar respektable Umsätze zwischen ca. Fr. 400'000.- (2018) und ca. Fr. 2.2 Mio. (2015), war 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 13 - im besagten Zeitraum insgesamt allerdings nicht profitabel. Die netto aggregierten Ver- luste beliefen sich auf ca. Fr. 100'000.-). Die Geschäftsjahre 2015 und 2018 konnten aber mit Gewinn abgeschlossen werden. bb) Im Bestreben, sein Geschäft durch die Herstellung und den Vertrieb der Eigenmarke zu revitalisieren und zu skalieren, begab sich der Pflichtige ab dem Jahr 2018 auf die Suche nach externen Kapitalgebern, welche die angestrebte Expansion seiner Marke resp. seines Geschäfts finanzieren sollten. Zur Verwirklichung dieses Vor- habens wurde vom Pflichtigen ein konkreter Business Plan ausgearbeitet. Dieser sah vor, die zusätzlichen externen Mittel primär für Marketingzwecke zu verwenden, um ent- sprechend den Absatz steigern zu können und gleichzeitig unabhängiger von den Zulie- ferern zu werden ([…]). Zur Verwirklichung dieses Plans war dabei ein Drittinvestment von ca. Fr. 1 Mio. veranschlagt. Die Investition sollte dabei über eine zu gründende ju- ristische Person abgewickelt werden, woran der Investor im Gegenzug zu 65% beteiligt werden sollte. cc) Der Pflichtige fand zumindest einen potenziellen Investor für sein Vorhaben. Konkret stand er seit 2019 in Verhandlungen mit der L Ltd aus K. Die Verhandlungen waren im Sommer 2019 so weit fortgeschritten, dass er sich wie im Business Plan an- gedacht an die Gründung der für die Investition vorgesehenen Gesellschaft machte. Konkret gründete er am … 2019 (Datum der Handelsregistereintragung … 2019) die J AG mit einem Aktienkapital von Fr. 750'000.- (1'000 Namenaktien zu je Fr. 750.-; voll- ständig liberiert). Die Gründung erfolgte nicht mittels Barliberierung, sondern vollumfäng- lich mittels Sacheinlage. Als Gegenleistung für die liberierten Aktien brachte er gemäss Gründungsbericht die Markenrechte seiner Marke "I" (Eingetragen beim Eidg. Institut für Geistiges Eigentum unter der Nr. …) im Wert und Preis von Fr. 500'000.- sowie die ur- heberrechtlich geschützten Designrechte betreffend […]produkte gemäss Inventarliste im Wert und zum Preis von Fr. 250'000.- in die J AG ein. Die Bewertung der Marken- rechte basierte gemäss Gründungsbericht auf dem Free Cash Flow ab 2018 gemäss Business Plan und die Bewertung der Designrechte auf Erfahrungswerten von bisheri- gen Designverkäufen des Pflichtigen. Mit der Übertragung der Immaterialgüter wurde die J AG ermächtigt, die hinterlegten Designs und die Marke alleine zu benutzen und insbesondere entsprechende Produkte herzustellen, anzubieten, und in den Verkehr zu bringen. Kurz zuvor wurde per … 2019 der Lizenzvertrag mit der bisherigen exklusiven Lizenznehmerin (der M GmbH) gekündigt. Der Gründungsbericht vom … 2019 wurde von der N Treuhand AG hinsichtlich den gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 777c 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 14 - Abs. 2 Ziff. 3 OR i.V.m. Art. 635a OR (recte bloss Art. 635a OR; bei der J AG handelt es sich um eine AG und nicht eine GmbH) geprüft. Der Prüfer O, zugelassener Revisions- experte, gelangte zum Schluss, dass der Gründungsbericht der J AG in Übereinstim- mung mit Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. 635 OR (recte bloss Art. 635 OR) vollständig und richtig sei. dd) Trotz der weit fortgeschrittenen Verhandlungen scheiterte die angestrebte Drittinvestition der L Ltd letztendlich gegen Ende des dritten Quartals 2019. Der poten- zielle Investor zog sich gemäss Angabe des Pflichtigen aus dem angedachten Geschäft zurück. Die J AG erhielt lediglich eine Kostenentschädigung über ca. Fr. 10'000.- erstat- tet. Die J AG nahm ihre bezweckte operative Tätigkeit dennoch auf bzw. setzte diese fort, wenn auch mit geringeren finanziellen Möglichkeiten. Insbesondere konnte nicht derart viele Mittel für Marketing alloziert werden, wie dies im Business Plan vorgesehen war. Sie schloss ihr Geschäftsjahr 2019 (endend am 31. Dezember 2019) mit einem operativen Verlust ab (nachfolgend E. 5c/aa).

b) aa) Diese Ereignisse fanden auch Eingang in die Steuerdeklaration 2019 der Pflichtigen. Am 17. Februar 2021 liessen sie durch ihre neue Vertreterin eine rektifizierte Steuererklärung 2019 samt Beilagen einreichen (auf die ursprünglich am 2. Okto- ber 2020 eingereichte Steuererklärung ist mangels Relevanz für das vorliegende Ver- fahren nicht weiter einzugehen). Die Beteiligung an der J AG wurde neu als Geschäfts- vermögen des Pflichtigen zum Vermögenssteuerwert von Fr. 1.- deklariert (anstatt ursprünglich Fr. 635'000.-). Die J AG-Beteiligung wurde auch in seinem Anlagevermö- gen in der Jahresrechnung 2019 erstmals aufgeführt. Sie wurde zunächst zum Wert von Fr. 750'000.- aktiviert, aber dann noch vor Jahresende um Fr. 749'999.- auf Fr. 1.- auf- wandswirksam abgeschrieben. Der Pflichtige neutralisierte damit den ertragsseitig mit Fr. 749'999.- verbuchten, originär erwirtschafteten "Aufwertungserfolg" (ausserordentli- chen Erfolg), welchen er zuvor durch Einbringung der Immaterialgüter realisierte. bb) Nach identischem Muster ging auch die J AG selbst vor. In ihrer Eröffnungs- bilanz aktivierte sie die vom Pflichtigen anlässlich der Gründung eingebrachten immate- riellen Anlagen erfolgsneutral über die beiden Konten "Markenrechte" und "Modell- und Designrechte" mit Fr. 500'000.- resp. Fr. 250'000.-, nur um diese dann noch vor Jahres- ende um total Fr. 749'998.- aufwandswirksam abzuschreiben bzw. im Wert zu berichti- gen. In der Schlussbilanz des Jahres 2019 waren die beiden Immaterialgüter demge- mäss nur noch je mit Fr. 1.- bilanziert. 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 15 -

c) aa) Mit Veranlagungsverfügung vom 19. Juli 2022 veranlagte das kantonale Steueramt die Pflichtigen betreffend die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerba- ren Einkommen von Fr. 929'000.- (satzbestimmend Fr. 964'500.-). Mit dem ebenfalls am 19. Juli 2022 ergangenen Einschätzungsentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2019 setzte es das steuerbare Einkommen der Pflichtigen auf Fr. 285'500.- (satzbestim- mend Fr. 961'400.-) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 653'000.- (satzbestimmend Fr. 1'983'000.-) fest. Das kantonale Steueramt zeigte sich dabei namentlich in zwei Punkten mit der rektifizierten Steuerdeklaration der Pflichtigen nicht einverstanden. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der Wert der Sacheinlage und damit im Endeffekt der Wert der J AG-Beteiligung anlässlich der Gründung von einer unabhängigen Revisi- onsstelle geprüft worden sei. Folglich dürfe nicht einfach davon ausgegangen werden, dass bei der Gründung ein Nonvaleur in die J AG eingebracht worden sei. Aufgrund der Werthaltigkeit der Sacheinlage müsse für die geschäftsmässige Begründetheit einer Ab- schreibung in der Steuerperiode 2019 folglich von den Pflichtigen ein Ereignis nachge- wiesen werden, welches die Vornahme einer Wertberichtigung im Zeitraum nach Grün- dung und vor Jahresende (… - 31. Dezember 2019) rechtfertige. Ein solches Ereignis sei aber nicht ersichtlich. Die vom Pflichtigen vorgenommene aufwandswirksame Ab- schreibung auf der Beteiligung der J AG wurde deshalb vom kantonalen Steueramt man- gels geschäftsmässiger Begründetheit nicht akzeptiert und entsprechend die Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb des Pflichtigen anstatt der deklarierten Fr. 260'178.- mit Fr. 1'010'177.- berücksichtigt (Aufrechnung Fr. 749'999.-). Eine gleiche Aufrechnung über Fr. 749'999.- tätigte das kantonale Steueramt sodann auch hinsichtlich des steuer- baren Vermögens der Pflichtigen durch Korrektur der Geschäftsaktiven des Pflichtigen. Anlässlich der internationalen und interkantonalen Steuerausscheidung schied es wie in den Vorjahren 70% des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen sowie 70% von dessen Geschäftsaktiven nach F aus (unbestritten). bb) An dieser Auffassung hielt das kantonale Steueramt im Grundsatz auch in den abweisenden Einspracheentscheiden vom 25. März 2024 sowie in seiner Be- schwerde- und Rekursantwort vom 29. Mai 2024 fest. Ergänzend bzw. spezifizierend hielt es namentlich fest, dass es die Pflichtigen im Einspracheverfahren mit Auflage vom

20. Oktober 2022 resp. Mahnung vom 8. Februar 2023 aufgefordert habe, den Nachweis zu erbringen, dass die Wertreduktion der Beteiligung nach der Einbringung, d.h. im Zeit- raum … - 31. Dezember 2019, eingetreten sei. Diesen Nachweis hätten die Pflichtigen nicht erbracht. Das kantonale Steueramt betonte sodann noch einmal, dass es sich bei 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 16 - der Aufwertung und Einbringung der Immaterialgüterrechte um eine steuersystemati- sche Realisation gemäss § 18 Abs 2 StG und nicht um einen Umstrukturierungstatbe- stand gehandelt habe. Aus Sicht der J AG sei deshalb nicht von originär geschaffenem Goodwill, sondern von derivativem Erwerb auszugehen, der grundsätzlich aktivierbar sei. Weiter sei es dem Steueramt nicht möglich, den kausalen Zusammenhang zwischen dem Abspringen des Investors und dem Wertzerfall der Beteiligung zu überprüfen. Ein entsprechender Nachweis der Pflichtigen sei auch nicht erbracht worden. Etwaige Er- eignisse nach Ende 2019 seien dabei nicht zu berücksichtigen. Zuletzt macht das kan- tonale Steueramt in der Beschwerde- und Rekursantwort überdies geltend, dass das Verhalten der Pflichtigen gegen Treu und Glauben verstosse (Art. 5 Abs. 3 BV). Es sei treuwidrig, wenn sie nunmehr im Steuerverfahren den eingebrachten Immaterialgütern die Sacheinlagefähigkeit absprechen würden. Wenn sich die Pflichtigen just auf einen selbst herbeigeführten Gründungsmangel resp. die Nichtigkeit der Gründung berufen würden, um die nicht mitberücksichtigten steuerlichen Konsequenzen dieses Vorgehens zu verhindern, stelle dies ein nicht schutzwürdiges rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (das kantonale Steueramt brachte in der Beschwerde- und Rekursantwort weitere, nicht rechtserhebliche bzw. von den Pflichtigen widerlegte Argumente vor, worauf nicht weiter einzugehen ist; z.B. betreffend geschäftliche Abgrenzung zwischen der J AG und der Einzelfirma etc.).

d) aa) Die Pflichtigen machen soweit rechtserheblich in ihrer Hauptbegründung hingegen geltend, dass die vom Pflichtigen selbsterschaffenen immateriellen Werte nicht zu Marktkonditionen in die J AG eingebracht worden seien bzw. gar nicht als Sacheinla- gen hätten eingebracht werden dürfen. Obwohl der Wirtschaftsprüfer die Werthaltigkeit in seinem Prüfungsbericht unbestrittenermassen bestätigt habe, sei die Sacheinlage be- reits im Zeitpunkt der Einbringung als nicht werthaltig zu beurteilen gewesen. Der Revi- sor habe sein Werturteil vom Einstieg eines Investors abhängig gemacht, was sich dann nicht verwirklicht habe. Die eingebrachten Immaterialgüter seien vorliegend nicht zuver- lässig schätzbar und damit auch nicht aktivierbar gewesen. Da die Sacheinlage geset- zeswidrig trotzdem vorgenommen worden sei, müsse nun buchhalterisch und steuerlich eine Wertkorrektur der eingebrachten immateriellen Werte in den Büchern der J AG und korrespondierend deren Beteiligung in den Büchern des Pflichtigen zwingend erfolgen. bb) Die Pflichtigen machen in ihrer Alternativbegründung weiter geltend, dass die Wertberichtigung auch bei ursprünglicher Werthaltigkeit der Sacheinlage angezeigt gewesen wäre. Nachdem der potenzielle Investor abgesprungen sei und keine 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 17 - alternative Finanzierungslösung des angestrebten Wachstums in Sicht gewesen seien, sei die Verwirklichung des Business Plans höchst unrealistisch geworden. Dem Vor- sichtsprinzip Rechnung tragend (Art. 960 Abs. 3 OR) habe deshalb eine Abschreibung auf jeden Fall bereits im Jahr 2019 vorgenommen werden müssen. Die Wertberichtigung erweise sich damit als handelsrechtlich zwingend und damit auch als steuerlich ge- schäftsmässig begründet. cc) Es sei einerlei, so die Pflichtigen zusammenfassend, ob die Werthaltigkeit der immateriellen Werte schon anfänglich nicht gegeben gewesen oder erst infolge des definitiven Verhandlungsabbruchs mit dem potenziellen Investor Ende des Jahres 2019 eingetreten sei. Beides führe zum gleichen Ergebnis: Entweder sei kein Aufwertungsge- winn entstanden oder dieser werde mit der Beteiligungsabschreibung neutralisiert. In beiden Fällen sei die Werthaltigkeit der J AG-Beteiligung per relevantem Abschlussda- tum Ende 2019 nicht gegeben.

E. 5 a) Nach dem Gesagten ist zunächst unbestritten, dass der Pflichtige anläss- lich der Gründung sämtliche J AG-Aktien mit Nennwert von total Fr. 750'000.- zugeteilt erhielt, die im Rektifikat korrekterweise als Geschäftsvermögen qualifiziert wurden. Die Sacheinlage ist sodann ein entgeltliches Veräusserungsgeschäft (unter Nahestehen- den). Damit liegt ein die Besteuerung von Kapitalgewinn auslösender Realisationsakt über Fr. 750'000.- vor (Art. 18 Abs. 2 DBG sowie § 18 Abs. 2 StG). Der verbuchte aus- serordentliche Aufwertungserfolg trat in temporaler Hinsicht zu Recht in der Steuerperi- ode 2019 ein. Strittig ist somit nur noch, ob die Beteiligung vor Jahresende zu Recht über Fr. 749'999.- aufwandswirksam im Wert berichtigt wurde. Handelsrechtlich handelt es sich dabei um eine Wertberichtigung, d.h. eine nicht planmässige, einmalige Wert- korrektur in den Geschäftsaktiven des Pflichtigen (E. 2d/bb). Sie qualifiziert steuerlich als endgültige Wertverminderung und damit als Abschreibung gemäss Art. 28 Abs. 1 DBG und § 27 Abs. 2 lit. a StG, deren Rechtmässigkeit es im Folgenden zu überprüfen gilt.

b) aa) Zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Wertberichtigung der J AG-Beteiligung im Geschäftsvermögen des Pflichtigen vorzuneh- men war, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Buchwert gemäss Eröff- nungsbilanz (Fr. 750'000.-) mit dem massgebenden Verkehrswert per Ende 2019 zu ver- gleichen (BGr, 27. November 2020, 2C_536/2020, E. 3.2 f., mit Hinweisen, auch zum 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 18 - Folgenden; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 28 N 7b DBG). Der Verkehrswert ist dabei anhand der allgemeinen Bewertungsregeln von Beteiligungen zu ermitteln (reine Ertragswertmethode einschliesslich DCF-Methode, reine Substanzwertmethode, Mittel- wert- oder Praktikermethode). Die Frage des steuerlichen Verkehrswerts der J AG- Beteiligung lässt sich damit nicht gleichsetzen mit der Frage nach der Werthaltigkeit der zur Liberierung verwendeten Immaterialgüter. Dass die Bewertung der Immaterialgüter und die Bewertung der Beteiligung in einer Wechselwirkung zueinanderstehen, lässt sich systembedingt aber auch nicht vollends abstreiten. bb) Namentlich die im erwähnten Entscheid vom 27. November 2020 zitierten Urteile (BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4; BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168/2013, E. 3.5) lassen keine Zweifel offen, dass das Bundesgericht in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Regeln zur Ermittlung des Vermögenssteuerwerts gemäss Weg- leitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreis- schreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, nachfolgend KS 28, zuletzt aktualisiert per Ende

2022) Bezug nimmt (so auch BGr, 18. Februar 2025, 9C_485/2024). Ob der handels- rechtlich nach kaufmännischen Grundsätzen gemäss Art. 960 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 960a Abs. 1 und 3 OR ermittelte gebotene Wertberichtigungsbedarf in der Bilanz des Pflichti- gen auch steuerlich nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 DBG resp. § 27 Abs. 1 und 2 lit. a StG als notwendig resp. geschäftsmässig begründet anzusehen ist, ist deshalb mit Hilfe des KS 28 zu ermitteln.

c) Das KS 28 bezweckt für die Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitli- che Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden. Es dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (BGr,

12. Juni 2009, 2C_800/2008; KS 28 Rz. 1). Das KS 28 gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, weil darin die Überlegungen, die für die Preisbildung bei nicht kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2, mit zahlreichen Verweisen). Das schliesst nicht aus, dass aufgrund besserer Er- kenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles vom Kreisschrei- ben Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen wird (BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013, E. 3.6). So ist beispielsweise im Fall einer zeitnahen Transaktion unter Dritten nicht auf das KS 28 abzustellen (BGr, 26. Novem- ber 2020, 2C_132/2020, E. 5.6.5 und 8.1.3; kommentiert von Greter/Dietschi, ASA 89, 742). 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 19 -

d) Das KS 28 hält ‒ soweit hier relevant ‒ zunächst in Rz. 32 fest, dass neuge- gründete Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften in der Regel für das Gründungsjahr und die Zeit der Aufbauphase nach dem Substanzwert zu bewerten sind. Die erst Mitte 2019 gegründete J AG ist demgemäss per Ende 2019 augenscheinlich nach der Substanzwertmethode zu bewerten. Dies erscheint unter den gegebenen Um- ständen als sachgerecht, lässt sich kurz nach der Gründung der Ertragswert einer Ge- sellschaft gewöhnlich erst schwer abschätzen. Namentlich die reine Ertragswert- und die Praktikermethode (gewichtete Berücksichtigung des Ertrags- und Substanzwerts) erwei- sen sich damit als ungeeignet, resp. die Praktikermethode käme vorliegend zum glei- chen Ergebnis wie die Substanzwertmethode, da die J AG im diesbezüglich massge- benden Beobachtungszeitraum durchgehend operative Verluste erwirtschaftete (vgl. dazu auch StRG, 9. November 2021, 1 DB.2021.53/1 ST.2021.71, E. 1b/bb/aaa; bestä- tigt mit VGr, 15. November 2023, SB.2021.00144 sowie BGr, 19. September 2024, 9C_4/2024).

e) aa) Grundlage für die Bestimmung des (steuerlich massgebenden) Sub- stanzwertes eines Unternehmens ist die Jahresrechnung (KS 28 Rz. 11 ff., auch zum Folgenden), womit auch insoweit das Massgeblichkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (E. 2c). Aktiven und Passiven sind vollständig und grundsätzlich zum Nennwert zu er- fassen. In ihrer Bilanz 2019 weist die J AG auf der Aktivseite ein Umlaufvermögen von ca. Fr. 90'000.- und ein Anlagevermögen von Fr. 2.- aus. Auf der Passivseite finden sich ein kurzfristiges Fremdkapital über ca. Fr. 144'000.- (inkl. eines Aktionärskontokorrents von ca. Fr. 110'000.-), das Aktienkapital über Fr. 750'000.- sowie ein Jahresverlust über ca. Fr. 804'000.-. Der Jahresverlust setzt sich zusammen aus der vorgenommenen Ab- schreibung der Immaterialgüter über Fr. 749'998.- und einem operativen Verlust von ca. Fr. 54'000.- (E. 4b/bb). Die J AG weist damit handelsrechtlich ein negatives Eigenkapital von ca. Fr. 54'000.- aus und ist bloss deshalb nicht überschuldet, weil der Pflichtige im Betrag seiner Kontokorrentforderung (Fr. 110'000.-) seinen Rangrücktritt erklärte. Der Substanzwert der J AG gemäss KS 28 beläuft sich für die Pflichtigen demgemäss auf einen "Pro Memoria Franken". Ohne Berücksichtigung der Wertberichtigung beliefe die- ser sich auf Fr. 696'000.-. bb) Für die Bestimmung des Substanzwerts der J AG-Beteiligung stellt sich da- mit primär die Vorfrage, ob diesbezüglich auf deren Jahresrechnung 2019 abgestellt werden muss oder ob namentlich die vorgenommene handelsrechtliche 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 20 - Wertberichtigung über ca. Fr. 750'000.- rechnungslegungsrechtlich nach den zwingen- den Regeln des Handelsrechts zulässig war. Ist die Wertberichtigung handelsrechtlich nicht haltbar, ist sie auch für die Bewertung nach Substanzwertmethode nicht zu berück- sichtigen (E. 2c). Die von den Pflichtigen in ihrer Haupt- und Alternativbegründung vor- getragenen Argumente (E. 4d) sind dabei separat zu prüfen, wobei sie antragsgemäss zu veranlagen und einzuschätzen wären, wenn sie mit einer ihrer Argumentationslinien durchdringen sollten. Erweisen sich ihre Einwände als unbegründet, stellt sich die Frage, ob aufgrund der übrigen Aktiven und Passiven gemäss Bewertung mittels Substanzwert- methode dennoch bis zu einem gewissen Grad Wertberichtigungsbedarf vorhanden ist, da der Substanzwert mit Fr. 696'000.- dennoch unter dem ursprünglichen Buchwert der J AG-Beteiligung liegt.

E. 6 a) Hinsichtlich der Frage der ursprünglichen Werthaltigkeit der als Sachein- lage in die J AG eingebrachten Immaterialgüter resp. der buchhalterischen Ersterfas- sung ist zunächst beachtlich, dass diese vom Pflichtigen ohne dazugehörigen Betrieb übertragen wurden. Dieser Schritt beinhaltete unstrittig ein erhöhtes Risikopotential, war ein solches Vorgehen nach altem Recht – bis April 1993 – gar gänzlich verboten (Pascal Hinny, Die steuerrechtliche Behandlung der Marke im Konzern [einschliesslich Steuer- planung], 2000, S. 103). Die Einbringung der Marken- und Designrechte im vorliegenden Fall war damit mit Bezug auf die Werthaltigkeit der Einlage problematisch. Die Einbrin- gung der auf der Ebene der selbständigen Erwerbstätigkeit originär geschaffenen Imma- terialgüter kann entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts nur teilweise mit einem (gewöhnlichen) derivativen Erwerb mittels Kaufgeschäft unter Dritten verglichen werden. Die Pflichtigen halten zu Recht fest, dass der objektive Wert solcher auf diese Weise geschaffener Immaterialgüter vorab nicht unmittelbar am Markt effektiv bestätigt wurde.

b) aa) Das Gesagte bedeutet indessen nicht, dass Immaterialgüter in solchen Fällen zu vollends willkürlichen Werten in eine Gesellschaft eingebracht werden können. Eine Bestätigung der Werthaltigkeit erfolgt mittelbar, indem das Gesetz Mechanismen vorsieht, die darauf ausgelegt sind, den objektiven Wert der Sacheinlage sicherzustellen. Es kann nicht einfach darüber hinweggesehen werden, dass de facto vom Revisor und vom Handelsregisteramt externe Bestätigungen darüber vorliegen, dass der Sachein- lage ein nach betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden ermittelter Wert von min- destens Fr. 750'000.- zukam (E. 3c). Diesen Bewertungen kommt erhöhtes Gewicht zu 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 21 - (StRG, 23. Februar 2023, 1 DB.2022.63 / 1 ST.2022.83, E. 2b, bestätigt mit VGr,

18. Juli 2023, SB.2023.00036, E. 2.6), worauf sich auch das kantonale Steueramt unter Vorbehalt des Gegenbeweises verlassen darf (Liberierungsvermutung). Dieser Umstand spricht stark gegen die Hauptbegründung der Pflichtigen (E. 4d/aa). Die von ihnen nun- mehr behauptete vollständige ursprüngliche Wertlosigkeit erscheint aufgrund der er- wähnten Kontrollmechanismen vielmehr unwahrscheinlich, denn dann wäre spätestens vom Handelsregisteramt die Eintragung augenscheinlich verweigert worden. Wieso die Marke und die Designs gänzlich wertlos sein sollen, obwohl sie unstrittig zuvor bereits während mehrerer Jahre mehr oder minder erfolgreich in Gebrauch waren und Umsätze generierten, ist überdies auch rein objektiv betrachtet schwer nachvollziehbar. bb) Die Pflichtigen scheitern weiter daran, den Gegenbeweis hinsichtlich der Liberierungsvermutung auch nur ansatzweise im rechtsgenüglichen Umfang zu erbrin- gen. Namentlich wird dies nicht vom Schreiben des Revisors vom 21. Februar 2023 bestätigt. Der Revisor spezifiziert lediglich, anhand welcher Kriterien und Annahmen er sein Prüfungszeugnis ausstellte. Konkret bestätigte er noch einmal, dass er die Bewer- tung der Markenrechte im Gründungsbericht basierend auf dem Free Cash Flow Ansatz (= betriebswirtschaftliche Bewertungsmethode) im Zeitpunkt der Vornahme der Prüfung als werthaltig qualifizierte (E. 4a/cc). Eine objektive Bestätigung der behaupteten ur- sprünglichen vollständigen Wertlosigkeit der Immaterialgüter lässt sich daraus nicht ab- leiten. Der Revisor räumt auch nicht ein, dass er die Werthaltigkeit gemäss den zwin- genden gesellschafts- oder revisionsrechtlichen Vorgaben anhand einer anderen Methode hätte prüfen müssen. Zu den Designrechten, die mit Fr. 250'000.- bewertet wurden (E. 4a/cc), äussert sich das Schreiben weiter nicht, was als Indiz für deren Wert- haltigkeit zu deuten ist. Ein alternatives Gutachten liegt weiter nicht vor und die Einho- lung eines solchen wurde auch nicht beantragt. Starkes Indiz gegen die ursprüngliche Wertlosigkeit der eingebrachten Immaterialgüter ist überdies das diesbezüglich wider- sprüchliche Vorgehen des Pflichtigen resp. der J AG. Widersprüchlich ist, dass die ur- sprüngliche Wertlosigkeit der Immaterialgüter vom Pflichtigen lediglich auf steuerrechtli- cher Ebene propagiert wird. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht hingegen traf er in seiner Rolle als Aktionär resp. Verwaltungsrat der J AG allem Anschein nach zu keinem Zeit- punkt irgendwelche Anstalten, nach der Entdeckung der angeblichen Unterpariemission sich rechtlich dagegen zur Wehr zu setzen. Dies obwohl ihm dazu nach Entdeckung eine ganze Reihe von rechtlichen Mitteln zur Verfügung gestanden wären (eventuell auch gegen den Revisor, vorne E. 3a sowie nachfolgend E. 6c). Diese Untätigkeit spricht stark dafür, dass die nunmehr vorgebrachte Begründung der Pflichtigen als reine 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 22 - Schutzbehauptung zu taxieren ist. Dass der Pflichtige im Jahr 2024 die Marke "I" aus der Konkursmasse für Fr. 40.- günstig zurückkaufen konnte, ändert nichts am Gesagten. Dies lässt keinen Rückschluss auf den massgeblichen ursprünglichen Wert bei der Grün- dung zu.

c) Insgesamt gelingt den Pflichtigen damit der Beweis nicht, dass es sich bei der Sacheinlagengründung in Verletzung von Art. 960a Abs. 1 OR um eine Unterpa- riemission handelte, die handelsrechtlich auf der Ebene der Gesellschaft zwingend mit- tels Vornahme einer Bilanzberichtigung zu korrigieren gewesen wäre (E. 3d/bb).

d) Mit ihrer Hauptbegründung sehen die Pflichtigen überdies einfach über die Tatsache hinweg, dass selbst die behauptete fehlende Aktivierungs- und Sacheinlage- fähigkeit der Immaterialgüter grundsätzlich nichts daran ändert, dass die Gründung der J AG rechtsgültig erfolgt wäre (E. 3d/aa). Diese wäre entgegen der Auffassung des kan- tonalen Steueramts (E. 4c/bb) nicht nichtig bzw. müsste nicht gesamthaft rückabgewi- ckelt werden. Demgemäss bestünde bis heute auch die Pflicht des Pflichtigen, die J AG durch Sacheinlage oder gegebenenfalls anderweitig mit einer Einlage von gesamthaft mindestens Fr. 750'000.- auszustatten. Die Liberierungspflicht wäre nur im Umfang des tatsächlichen Werts der Einlage tatsächlich untergegangen (Heuberger, S. 29). Die ver- bleibende Liberierungspflicht bei festgestellter Unterpariemission hätte die J AG gegenüber dem Pflichtigen durchsetzen müssen. Konkret hätte der Pflichtige "das Spiel der AG spielend" in seiner Organfunktion bei der J AG sicherstellen müssen, dass die Liberierungspflicht vollständig erfüllt wird, wozu der Pflichtige privat mit seinem übrigen Privat- oder Geschäftsvermögen gemäss vermögenssteuerlicher Deklaration wohl auch in der Lage gewesen wäre. Werden hingegen die Immaterialgüter aufgrund anfänglicher Wertlosigkeit einfach definitiv abgeschrieben und wird zudem auf die Einforderung eines Ersatzanspruchs vom Gründungsaktionär verzichtet, so ist dies auf der Ebene des An- teilsinhabers entsprechend wie eine verdeckte Gewinnausschüttung zu besteuern (E. 3d/cc, auch zum Folgenden). Die Hauptargumentation der Pflichtigen der bereits ursprünglichen vollständigen Wertlosigkeit hätte demgemäss zur Folge, dass die Ab- schreibung der J AG-Beteiligung zwar zulässig wäre, weil sie auch handelsrechtlich auf der Ebene der J AG geboten wäre (E. 4d/bb). Dem Pflichtigen wäre aber im Gegen- zug die Differenz wiederum einkommensseitig aufzurechnen, wohl aber nach dem Teil- besteuerungsverfahren gemäss Art. 18b Abs 1 DBG und § 18b Abs. 1 StG zu besteuern. Vermögensseitig würde die Besteuerung leicht tiefer ausfallen, da diesbezüglich die Ge- schäftsaktiven zum niedrigen wirklichen Wert von Amtes wegen bilanzberichtigend zu 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 23 - berücksichtigen wären (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00119, E. 5.3). Ob die Werthaltig- keit der Immaterialgüter schon anfänglich oder erst nachträglich nicht (mehr) gegeben war, spielt demgemäss entgegen der Auffassung der Pflichtigen steuerlich sehr wohl eine Rolle (E. 4d/cc).

E. 7 a) Die Wertberichtigung wäre nach dem Gesagten höchstens dann als recht- mässig zu betrachten, wenn es handelsrechtlich in der Folgebewertung nach Massgabe von Art. 960 Abs. 3 OR geboten gewesen wäre, aufgrund des geltenden Vorsichtsprin- zips eine Wertberichtigung per Ende 2019 vorzunehmen. Wie das kantonale Steueramt in der Auflage vom 20. Oktober 2022 resp. der Mahnung vom 8. Februar 2023 deshalb zutreffend festhielt, haben die diesbezüglich beweisbelasteten Pflichtigen den Nachweis zu erbringen, dass die im Rahmen der Sacheinlage in die J AG eingebrachten Marken- und Designrechte im Zeitraum nach der Gründung bis zum Jahresende (… 2019 -

31. Dezember 2019) entsprechend an Wert verloren haben.

b) Die Pflichtigen begründen die Vornahme der Wertberichtigung in ihrer Alter- nativbegründung mit dem Abspringen von L Ltd als potenziellen Investor (E. 4d/bb). Un- bestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der Pflichtige mit der L Ltd aus K als mög- licher Investor in Kontakt stand und die Investitionsgespräche zu einem gewissen Zeitpunkt derart weit fortgeschritten waren, dass zumindest über den Abschluss eines Vorvertrags (Letter of Intent) diskutiert wurde. Ob die L Ltd effektiv bereit gewesen wäre, die gemäss Business Plan für das prognostizierte Wachstum erforderliche Gesamt- summe von ca. Fr. 1 Mio. zu investieren, wird von den Pflichtigen nirgends offengelegt. Ansonsten ist über die L Ltd wenig bekannt. Es ist aber nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass es sich bei der L Ltd um einen branchenspezifischen Inves- tor gehandelt hätte, wovon die J AG über das blosse monetäre Investment hinaus noch weiter hätte profitieren können (z.B. durch Erlangung branchenspezifischen Wissens be- treffend Herstellung, Vermarktung und/oder dem Vertrieb von […] oder Synergieeffekte). Folglich ist auch nicht ersichtlich, dass es der J AG aufgrund spezieller Eigenschaften der L Ltd rein objektiv unmöglich gewesen wäre, einen gleichwertigen alternativen Kapi- talgeber zur Verwirklichung ihres Business Plans zu finden, was von den Pflichtigen auch nicht behauptet wird.

c) aa) Unbestritten ist, dass unter Umständen die negativen Entwicklungen von rechtlichen oder unternehmerischen Rahmenbedingungen den Wert eines Aktivums 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 24 - wesentlich beeinflussen können (Müller/Henry/Barmettler, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. A., 2019, Art. 960 N 33 ff. OR; auch zum Folgenden). Daraus abzuleiten, dass jegliche geschäftlichen Vorkommnisse sich sofort auf den Wert der Aktiven niederschlagen, wäre jedoch verwegen. So auch im vorliegen- den Fall. Zunächst lassen die weit fortgeschrittenen Investitionsverhandlungen zwischen dem Pflichtigen und der L Ltd den Schluss zu, dass der Marke "I" und seinen Designs nach objektiven Gesichtspunkten durchaus ein gewisses Gewinnpotential zukam, an- sonsten sich für das vom Pflichtigen angedachte Vorhaben wohl nicht einmal irgendwel- che potenziellen Investoren hätten finden lassen. Die Pflichtigen behaupten zwar, eine alternative Finanzierungslösung sei nicht in Sicht gewesen (E. 4d/cc), bleiben diesbe- züglich indessen jeglichen Nachweis schuldig. Bei dieser Ausgangslage kann folglich angenommen werden, dass sich nach dem Abspringen von L Ltd auch ein alternativer Investor für das Vorhaben hätte finden lassen. Diese grundsätzliche Austauschbarkeit des potenziellen Investors hat wiederum zur Folge, dass dessen unvorhergesehenes Abspringen nicht kausal für einen möglichen Wertverlust der Marken- und Designrechte verantwortlich gemacht werden kann. Zu Recht vertritt das kantonale Steueramt die Mei- nung, dass den Pflichtigen der entsprechende Nachweis der Kausalität nicht gelingt. Ein allfälliges Investment von L Ltd hätte unter diesen Umständen zwar gegebenenfalls bei entsprechendem Erfolg den Wert der Immaterialgüter bei der seit 2019 auch operativ tätigen J AG zusätzlich steigern können. Hingegen ist dessen Abspringen nach der all- gemeinen Erfahrung allein nicht geeignet, deren Wert ohne weitere nachgewiesene aus- sergewöhnliche Vorkommnisse innerhalb von lediglich ca. sechs Monaten derart schnell zu verringern. Ausnahmen zum Gesagten wären etwa denkbar, wenn es sich konkret bei der L Ltd z.B. um einen bekannten Hersteller, eine Vertriebsorganisation für den Zwi- schen- oder Einzelhandel oder um ein (Einzelhandel-)Fachgeschäft gehandelt hätte oder die L Ltd publikumswirksam als sog. Ankerinvestor (bekannter Investor mit nam- hafter Beteiligung, die geeignet ist, weitere Investoren anzuziehen) in Erscheinung ge- treten wäre. In solchen Fällen kann eine publikumswirksame Investition oder aber der Abbruch von entsprechenden Investitionsverhandlungen auch das Image und damit den Wert der geschäftseigenen Marken und Designs rasch positiv oder negativ beeinflussen. Dies deshalb, weil die Attribute, die mit dem (potenziellen) Investor assoziiert werden, auch auf die eigenen Marken und Designs übertragen werden. Ein solcher Effekt ist je- doch im gegebenen Fall nicht zu erkennen oder gar nachgewiesen. Das Abspringen des Investors stellt in der vorliegenden Konstellation keine hinreichende Verschlechterung der unternehmerischen Rahmenbedingungen dar, die eine Wertberichtigung im vorge- nommenen Umfang rechtfertigen liesse. Auch die 2019 erwirtschafteten operativen 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 25 - Verluste und auch die (behaupteten) düsteren Aussichten schlagen sich gewöhnlich nicht unmittelbar und in solch grossem Ausmass auf den Wert von Immaterialgütern durch, zumal gerade im Gründungsstadium Verluste nicht ungewöhnlich sind. Die finan- zielle Lage allein dürfte zwar die Gesamtbewertung der J AG z.B. nach der DCF- Methode beeinträchtigt haben, nicht hingegen die vorliegend strittige Bewertung der Im- materialgüter selbst. Diese beiden Bewertungen dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden. bb) Somit stellt sich nur noch die Frage, ob andere interne und externe Faktoren ersichtlich sind, welche die behauptete zwischenzeitlich eingetretene Wertlosigkeit der Immaterialgüter rechtfertigen würden. Solche sind dabei bei näherer Betrachtung nicht ersichtlich, geschweige denn belegt. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass externe Fakto- ren wie z.B. Reputationsschäden (schlechter Service, Qualitätsprobleme, persönliche Verfehlungen wie Plagiatsvorwürfe etc. des Pflichtigen, die negativ auf seine Marke und seine Designs zurückfallen usw.) den Wert der Immaterialgüter nachträglich geschädigt hätten. Aus den Geschäftszahlen des Jahres 2019 (und auch 2020) ergibt sich ebenfalls nichts Auffälliges. Immerhin konnte die J AG im zweiten Halbjahr 2019 […] im Gesamt- wert von ca. Fr. 50'000.- verkaufen (ca. Fr. 265'000.- im Geschäftsjahr 2020), ohne im grösseren Umfang Skonti und Rabatte gewähren zu müssen (ca. Fr. 300.- im Jahr 2019 und Fr. 3'400.- im Jahr 2020). Der (ungefähr mit Faktor 2 auf das Jahr hochgerechnete) Umsatz liegt zwar lediglich bei ca. einem Drittel zum Vergleich der Prognose im Business Plan, denn prognostiziert wurde im ersten Jahr ein Turnover von Fr. 305'000.- bei einem Marketingbudget von ca. Fr. 150'000.-. Ein Interesse an den vertriebenen "I"-Produkten war damit vorhanden, was zumindest im vorliegenden Beobachtungszeit- raum für die Werthaltigkeit der Marken und Designrechte spricht. Dies auch wenn deren Potential auf "Stand-Alone Basis" bis jetzt von der M GmbH oder der J AG gesamthaft noch nicht gewinnbringend skaliert werden konnte (E. 4a/aa). Dies allein rechtfertigt in- dessen die Vornahme einer derart aggressiven Wertberichtigung der seit 2014 geschaf- fenen Immaterialgüter keinesfalls. Vielmehr scheint die Abschreibung allgemein nicht effektiv nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen worden zu sein, wie dies das Rechnungslegungsrecht stipuliert (Art. 960a Abs. 3 OR). Trotz Aufforderung von Seiten des kantonalen Steueramts zur Einreichung eines substanziierten Nachwei- ses zu den vorgenommenen Wertberichtigungen, ist auch kein entsprechender Beleg (z.B. ein allenfalls vorgenommener Werthaltigkeitstest) eingereicht oder zum Beweis of- feriert worden. Es ist auch nicht ersichtlich und wurde von den Pflichtigen auch nicht geltend gemacht, dass per Ende 2019 bereits klar war, dass der operative Betrieb im 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 26 - Jahr 2021 de facto wieder eingestellt werden würde (vgl. die diesbezüglichen Geschäfts- zahlen im Jahr 2021.

E. 8 Der Haupt- und Alternativbegründung der Pflichtigen kann demnach insge- samt nicht beigepflichtet werden. Die bereits mehrfach bestätigte Sacheinlagefähigkeit und die ursprüngliche Werthaltigkeit der eingebrachten Immaterialgüter gemäss Erstbe- wertung ist auch vom Steuerrekursgericht als gegeben anzusehen. Die Pflichtigen konn- ten weiter den Nachweis der Kausalität zwischen dem Abspringen des Investors (L Ltd) und dem Wertzerfall der Immaterialgüter im Zeitraum … - 31. Dezember 2019 nicht er- bringen. Die Entwertung im behaupteten Umfang bis zum Bilanzstichtag ist damit von ihnen nicht nachgewiesen worden.

E. 9 a) Handelsrechtlich lässt sich demgemäss die vorgenommene Wertberichti- gung über Fr. 749'998.- bei der J AG insgesamt nicht rechtfertigen. In steuerlicher Hin- sicht ist ihr folglich ebenfalls die geschäftsmässige Begründetheit abzusprechen (E. 2e). Dies wiederum hat Auswirkungen auf die strittige Bewertung der J AG-Beteiligung im Geschäftsvermögen des Pflichtigen gemäss Substanzwertmethode (E. 5e). Dort sind die Immaterialgüter dabei zum Wert von Fr. 750'000.- zu berücksichtigen, da der Nachweis von notwendigen Abschreibungen fehlt (KS 28 Rz. 26). Die übrigen Aktiven und Passi- ven sind sodann als vollumfänglich werthaltig anzusehen und dementsprechend zum Nennwert zu berücksichtigen (KS 28 Rz. 28). Dies gilt namentlich hinsichtlich der Kon- tokorrentforderung des Pflichtigen gegenüber der J AG über ca. Fr. 110'000.-, obwohl dieser diesbezüglich eine Rangrücktrittserklärung abgab. Es kann angenommen wer- den, dass er diese nur aufgrund der vorgenommenen Wertberichtigung abgab und bei Nichtvorliegen einer Überschuldung eine solche nicht abgegeben hätte. Eine bloss par- tielle Berücksichtigung dieses Passivums bei der Substanzwertberechnung erscheint deshalb nicht angezeigt.

b) Aufgrund des operativen Verlusts der J AG pro 2019 über ca. Fr. 54'000.- beläuft sich deren Substanz- und steuerlicher Verkehrswert per Ende 2019 auf Fr. 696'000.-. Dieser Wert ist tiefer als die ursprünglichen Gestehungskosten von Fr. 750'000.-, mit welchen die J AG-Beteiligung in der Buchhaltung der Einzelfirma des Pflichtigen ursprünglich aktiviert wurde. Eine Abschreibung gemäss Art. 28 Abs. 1 DBG und § 27 Abs. 2 lit. a StG über Fr. 54'000.- erscheint folglich als geschäftsmässig 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 27 - begründet (E. 5b). Dementsprechend ist bei der direkten Bundessteuer 2019 sowie bei den Staats- und Gemeindesteuern 2019 das (satzbestimmende) steuerbare Einkommen um je Fr. 54'000.- zu reduzieren. Im gleichen Umfang sind auch die Geschäftsaktiven im steuerbaren Vermögen der Pflichtigen zu reduzieren (nur Staats- und Gemeindesteu- ern). Einer Wertberichtigung der J AG-Beteiligung in grösserem Umfang ist hingegen die geschäftsmässige Begründetheit abzusprechen.

c) Diese Anpassungen bedingen die Vornahme einer neuen korrigierten Steu- erausscheidung für die direkte Bundessteuer sowie auch betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern. Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Pflichtigen damit mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 875'100.- (satzbestimmend Fr. 910'500.-) zu veranlagen. Ebenfalls teilweise gutzuheissen ist der Rekurs, wo die Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 269'300.- (satzbestimmend Fr. 907'400.-) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 637'000.- (satzbestimmend Fr. 1'929'000.-) einzu- schätzen sind.

E. 10 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den beinahe vollständig unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Ihnen sind dabei die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. Dass sich namentlich die Pflichtige im vorliegenden Ver- fahren nicht vernehmen liess, ist hinsichtlich der Kosten unerheblich. Sie gilt ebenfalls als unterliegende Partei, da sie sich durch Stillschweigen den Anträgen des Pflichtigen anschloss (vgl. Verfügung vom 18. April 2024). Den Pflichtigen ist sodann keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 28 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 875'100.- (satzbestimmend Fr. 910'500.-) veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).
  2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2019, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 269'300.- (satzbestimmend Fr. 907'400.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 637'000.- (satzbestimmend Fr. 1'929'000.-) eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif). […] 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103 Entscheid

18. März 2025 Mitwirkend: Abteilungspräsident Michael Ochsner, Steuerrichterin Christina Hefti, Steuerrichter Ma- rius Obertüfer und Gerichtsschreiberin Angela Schorno In Sachen

1. A,

2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, Nr. 1 vertreten durch C AG, gegen Kanton Zürich, Beschwerde-/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019

- 2 - hat sich ergeben: A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) sind beide selbständig erwerbstätig. Namentlich ist der Pflichtige mit der Firma "D" (nachfolgend Einzelfirma) als Einzelunter- nehmen im Handelsregister mit Sitz in E, Kanton F, eingetragen, wobei sein diesbezüg- liches Einkommen im Rahmen der Steuerausscheidung stets pauschal zu 30% nach Kanton G ausgeschieden wurde (die Einkünfte von B sind unstrittig, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird). Unter anderem machte er sich einen Namen als Designer von […]. Daneben entwickelte er auch Designs, die er unter der Eigenmarke "I" über eine ihm gehörende separate juristische Person vertreiben liess. Am … 2019 gründete der Pflichtige sodann die J AG mit Sitz in E, Kanton F (nachfolgend J AG). Die Gründung mit Aktienkapital von Fr. 750'000.- erfolgte vollumfänglich mittels Sacheinlage. Der Pflichtige brachte bei der Gründung gemäss Vertrag vom … 2019 die Markenrechte für die Marke "I" sowie geschützte Designrechte in die J AG ein (nachfolgend zusammen auch Immaterialgüter). Die Neugründung erfolgte deshalb, weil der Pflichtige seit anfangs 2019 mit einem potenziellen Investor aus K in Verhandlung stand (nachfolgend L Ltd), der dem Pflichtigen mittels Aussenfinanzierung das weitere Wachstum der Eigenmarke hätte ermöglichen sollen. Diese Kapitalspritze sollte über die J AG erfolgen. Gegen Ende des dritten Quartals 2019 wurden die Verhandlungen dann aber ergebnislos abgebro- chen. In der ursprünglich am 2. Oktober 2020 eingereichten Steuererklärung dekla- rierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen betreffend die direkte Bundes- steuer 2019 von Fr. 222'696.-. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 dekla- rierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 211'496.- sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'868'124.-. Die Aktien der J AG wurden von ihnen in ihrem Guthaben- und Wertschriftenverzeichnis als Privatvermögen zum Steuerwert von Fr. 635'000.- auf- geführt. Mit Begleitschreiben vom 12. Februar 2021 reichten die Pflichtigen eine rektifi- zierte Steuererklärung ein. Namentlich nahmen sie bei der vermögensseitigen Deklara- tion eine Änderung vor. Die Beteiligung an der J AG wurde in der Bilanz der selbständi- gen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen zunächst neu als Geschäftsvermögen zum Nominalwert von Fr. 750'000.- erfasst. In der Erfolgsrechnung der Einzelfirma verbuchte er weiter für die vollzogene Sacheinlageneinbringung einen (ausserordentlichen) 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 3 - Aufwertungserfolg von Fr. 749'999.-. Bereits vor Jahresende wurde die Beteiligung dann aber wieder um Fr. 749'999.- aufwandswirksam abgeschrieben bzw. im Wert berichtigt und per Ende 2019 zum Steuerwert von Fr. 1.- bilanziert. Entsprechend reduzierte sich das deklarierte Vermögen der Pflichtigen im Vergleich zur ursprünglich eingereichten Steuererklärung auf Fr. 1'233'125.- (Differenz Fr. 634'999.-). Die einkommensseitige Ge- samtdeklaration (Fr. 222'696.- betreffend direkte Bundessteuer sowie Fr. 211'496.- be- treffend Staats- und Gemeindesteuern) veränderte sich hingegen durch das Rektifikat in Folge der aufwandswirksamen Abschreibung nicht. Mit Veranlagungsverfügung vom 19. Juli 2022 veranlagte das kantonale Steu- eramt die Pflichtigen betreffend die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 929'000.- (satzbestimmend Fr. 964'500.-). Mit dem ebenfalls am 19. Ju- li 2022 ergangenen Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteu- ern setzte es ihr steuerbares Einkommen auf Fr. 285'500.- (satzbestimmend Fr. 961'400.-) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 653'000.- (satzbestimmend Fr. 1'983'000.-) fest. Es stützte sich dabei bei der Veranlagung/Einschätzung primär auf das nachgereichte Rektifikat und erachtete die Beteiligung des Pflichtigen an der J AG als dessen Geschäftsvermögen zugehörig. Die vorgenommene Wertberichtigung/Ab- schreibung der J AG-Beteiligung über Fr. 749'999.- taxierte es jedoch als nicht ge- schäftsmässig begründet und liess diese einkommens- und vermögensseitig nicht zum Abzug zu. B. Dagegen liessen die Pflichtigen am 10. August 2022 Einsprache erheben und beantragen, sie seien betreffend die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 179'000.- (satzbestimmend Fr. 214'500.-) zu veranlagen. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern liessen sie beantragen, sie seien mit einem steuerba- ren Einkommen von Fr. 0.- (satzbestimmend Fr. 211'400.-) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 428'000.- (satzbestimmend Fr. 1'233'000.-) einzuschätzen. In pro- zessualer Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen das rechtliche Gehör in Form einer mündlichen Anhörung zu gewähren. Mit Auflage vom 20. Oktober 2022 verlangte das kantonale Steueramt von den Pflichtigen den substanziierten Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Wertberichtigung an den Beteiligungsrechten der J AG ein. Namentlich sei nachzu- weisen, dass die Wertreduktion nach der Einbringung, d.h. im Zeitraum … - 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

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31. Dezember 2019, erfolgt sei. Die Pflichtigen liessen die Auflage am 10. Novem- ber 2022 beantworten und mit E-Mail vom 15. Dezember 2022 die Antwort ergänzen. Das kantonale Steueramt erachtete die Auflage indessen nicht als vollständig erfüllt und mahnte sie in der Folge am 8. Februar 2023. Die Pflichtigen liessen die Mahnung mit Eingabe vom 23. Februar 2023 beantworten. Daraufhin wies das kantonale Steueramt die Einsprache der Pflichtigen mit Entscheiden vom 25. März 2024 ab. C. Am 12. April 2024 liess der Pflichtige dagegen Beschwerde und Rekurs er- heben mit den Anträgen, die Pflichtigen seien für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 182'500.- (satzbestimmend Fr. 214'500.-) zu veranla- gen. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern liess er beantragen, sie seien mit ei- nem steuerbaren Einkommen von Fr. 60'500.- (satzbestimmend Fr. 211'400.-) sowie ei- nem steuerbaren Vermögen von Fr. 428'000.- (satzbestimmend Fr. 1'233'000.-) einzu- schätzen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer mündlichen Anhörung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 18. April 2024 wurde der Pflichtigen Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, ob sie sich dem Rechtsmittel des Pflichtigen anschliesse. Bei Stillschweigen werde angenommen, sie schliesse sich des- sen Anträgen an. Die Pflichtige liess sich dazu nicht vernehmen, weshalb sie als Be- schwerdeführerin/Rekurrentin ins Verfahren aufgenommen wurde. Mit Beschwerde- und Rekursantwort vom 29. Mai 2024 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Der Pflichtige hielt mit Replik vom 27. Juni 2024 an seinen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde den Pflichtigen mitgeteilt, dass ihr eventualiter gestellter Antrag auf Rückweisung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung praxisgemäss vorab geprüft werde und nicht erst resp. ausschliesslich dann, wenn sie mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringen sollten. Ihnen wurde Frist zur Mitteilung angesetzt, ob sie bei dieser Ausgangslage am Antrag auf Rückweisung fest- halten wollen. Der Pflichtige erklärte daraufhin mit Schreiben vom 7. Januar 2025 am Antrag auf Rückweisung nicht länger festhalten zu wollen. Die Pflichtige schloss sich dem Rückzug ebenfalls an (durch Stillschweigen). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 5 - Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Wie den Pflichtigen mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 eröffnet wurde, wird der von ihnen zur Begründung ihres Eventualantrags vorgetragene Einwand, das kantonale Steueramt hätte vor Entscheidfällung nach Massgabe von §§ 138 Abs. 2 und 141 Abs. 2 i.V.m. § 211 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) antragsgemäss eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, vorab geprüft. Dass dieser bloss als Eventualantrag formuliert wurde, spielt keine Rolle. Mit diesem Umstand konfrontiert zo- gen die Pflichtigen ihren entsprechenden Antrag zurück. Diesem Rückzugsbegehren ist stattzugeben. Zwar ist das Steuerrekursgericht an die Anträge der Parteien aufgrund der geltenden Offizialmaxime gemäss Art. 143 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) sowie § 149 Abs. 2 StG nicht gebunden und könnte die Sache auch ohne entsprechenden Antrag an das kantonale Steueramt zurückweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. A., 2023, Art. 143 N 1 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 149 N 2 StG). Konkret erscheint ein solches Vorgehen gegen den Willen aller Parteien nicht an- gezeigt, ist doch aus den eingereichten Stellungnahmen klar ersichtlich, dass vorliegend eine allfällige Einigung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kaum möglich sein dürfte. Die Rückweisung würde demgemäss bloss zu einem formellen Leerlauf führen. Der vorab zu behandelnde Eventualantrag der Pflichtigen ist damit ohne Weiterungen abzuweisen (aufgrund der Offizialmaxime wird der entsprechende Antrag nicht einfach gegenstandslos) und ihr Hauptantrag materiell zu prüfen.

2. a) Der Einkommenssteuer nach DBG und StG unterliegen alle wiederkehren- den und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der im Gesetz namentlich genannten steu- erfreien Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG sowie Art. 24 DBG bzw. § 16 Abs. 1 und 3 StG sowie § 24 StG; BGr, 10. September 2015, 2C_27/2015, E. 2.1 f., mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Steuerbar sind namentlich auch alle Einkünfte aus einem Han- dels- und Gewerbebetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständi- gen Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG). Jede irgendwie auf Erwerb gerichtete Tätigkeit einer Person bildet eine selbständige Erwerbstätigkeit.

b) Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwie- gend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG; § 18 Abs. 2 und 3 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 6 - StG). Selbst geschaffene immaterielle Güter – hierzu zählen nicht nur die rechtlich ge- schützten Vermögenswerte wie die Rechte an Werken der Literatur, Musik und Kunst, an Patenten, Muster und Modellen sowie Marken, sondern auch die rechtlich nicht ge- schützten Werke wie nicht patentierte Erfindungen, Verfahren und Rezepte – zählen ge- wöhnlich zum Geschäftsvermögen. Fliessen dem Schöpfer solcher Güter aus deren Nut- zungsüberlassung Einkünfte zu und lässt er sich so seine schöpferische Arbeitsleistung abgelten, stellt dies Einkommen aus selbständiger Tätigkeit dar (Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, Art. 18 N 70 DBG und § 18 N 37i StG). Zu den Einkünften aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit zählen weiter auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Ver- wertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.

c) Sachlich kann grundsätzlich kein Unterschied zwischen dem von selbständig Erwerbenden und dem von einer juristischen Person erarbeiteten Gewinn festgestellt werden. Nicht zuletzt weil Art. 18 Abs. 3 DBG sowie § 18 Abs. 4 StG für selbständig erwerbstätige Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, auf die diesbezügliche massgeblichen Vorschriften betreffend juristische Personen verweisen, kennt das Unternehmenssteuerrecht dementsprechend einen einheitlichen Gewinnbe- griff für natürliche und juristische Personen. Art. 58 Abs. 1 DBG und § 64 Abs. 1 StG schreiben vor, für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns auf den Saldo der Er- folgsrechnung abzustellen. Wie bei juristischen Personen gilt damit auch bei selbständig Erwerbstätigen, die freiwillig oder zwingend den Bestimmungen des kaufmännischen Rechnungslegungsrechts unterstehen, das Prinzip der Massgeblichkeit der nach den (zwingenden) Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbilanz auch für die Steu- erbilanz, unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1; vgl. zum Gan- zen BGr, 2. Oktober 2019, 2C_972/2018, E. 4.3). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass die Handelsbilanz nur dann eine taugliche Grundlage für die Steuererhebung dar- stellt, wenn sie nach den zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss zustande gekommen ist (StRK I, 30. Mai 2001, 1 ST.2001.32, E. 2a = StE 2002 B 72.12 Nr. 6, mit Hinweisen). Steuerrechtliche Korrekturvorschriften vorbehalten müssen sich die steuerpflichtige Gesellschaft und die selbständig erwerbstätige Person nach diesem Prinzip grundsätzlich bei der sich aus ihren ordnungsgemäss geführten Büchern erge- benden Darstellung des Jahresergebnisses behaften lassen (BGr, 17. August 2020, 2C_576/2020, E. 2; BGr, 19. Dezember 2014, 2C_1218/2013, E. 3, je mit Hinweisen, auch zum Folgenden). 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

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d) aa) Bei ihrer Ersterfassung müssen Aktiven gemäss Handelsrecht höchstens zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a Abs. 1 OR). In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über den Nenn- oder Anschaffungswert liegt (Art. 960b Abs. 1 OR). Sonstige Aktiven dürfen in der Folgebewertung nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR). bb) Wertberichtigungen sind handelsrechtlich nicht planmässige, einmalige Vorgänge bzw. ungeplante Ereignisse, die zu einem Minderwert von Aktiven führen (BGr, 16. Juli 2018, 2C_330/2017, E. 2.2; Haag/Neuhaus, in: Basler Kommentar, Obli- gationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 960a N 21 ff. OR, auch zum Folgenden; Reich/Zü- ger/Betschart in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., 2022, Art. 28 N 42 DBG). Sie sind zulasten der Erfolgsrech- nung der dazugehörigen Bilanzposition zuzuordnen. Zusätzliche Angaben im Anhang ergeben sich aus den Offenlegungsvorschriften, wonach Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR) und Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Po- sitionen in der Erfolgsrechnung (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 12 OR) verlangt werden. Wertbe- richtigungen sind so zu bemessen, dass der Restbuchwert eines Vermögenswerts den erzielbaren Wert nicht übersteigt. cc) Im Unterschied zum Handelsrecht wird im Steuerrecht unter Abschreibung in der Regel eine endgültige Wertverminderung verstanden. Ob sie handelsrechtlich als Abschreibung oder Wertberichtigung taxiert wird, spielt steuerlich keine Rolle (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 28 N 3 ff. DBG und § 27 N 23 StG i.V.m. § 64 N 71 ff. StG, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Abschreibungen haben steuerlich dauern- den, definitiven Charakter, d.h. sie können nur von der steuerpflichtigen Person selber – durch eine Aufwertung – "wieder eingebracht" werden. Eine Korrektur durch die Steuer- behörde in einer späteren Steuerperiode ist grundsätzlich unzulässig. Wenn die vorge- nommenen (handelsrechtlichen) Wertberichtigungen hingegen keinen definitiven Cha- rakter aufweisen, qualifizieren sie steuerlich als Rückstellungen gemäss Art. 29 DBG und § 27 Abs. 2 lit. b StG. Bei solchen Wertberichtigungen bleibt die Aktivposition unver- ändert; es wird lediglich eine entsprechende Passivposition gebildet (z.B. Delkredere). Sie sind immer provisorischer Natur und können in jeder Steuerperiode neu überprüft werden. Bei Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf qualifizierten Beteiligungen 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 8 - im Geschäftsvermögen bei juristischen Personen ist eine spätere Überprüfung und eventuelle Korrektur immer möglich (vgl. Art. 62 Abs. 4 DBG und § 64 Abs. 1 Ziff. 5 StG; Guler/Manz, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., 2022, Art. 62 N 30 DBG). Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher "Aufwertungszwang" (BGr, 19. September 2024, 9C_4/2024, E. 2.1).

e) Nach Art. 28 Abs. 1 DBG und § 27 Abs. 2 lit. a StG (natürliche Personen) resp. Art. 62 Abs. 1 DBG und § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG (juristische Personen) sind Abschreibungen nur zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchfüh- rung nach Art. 957 Abs. 2 OR (nur bei natürlichen Personen), in besonderen Abschrei- bungstabellen ausgewiesen sind (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 28 N 5 DBG und § 27 N 25 StG). Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem Grundsatz der Massgeblich- keit der Handelsbilanz, indem die steuerliche Gewinnermittlung auf die ordnungsgemäss geführte Buchhaltung abstellt (Reich/Züger/Betschart, Art. 28 N 8 und 13 DBG, mit Hin- weisen, auch zum Folgenden). Zusätzlich zur handelsrechtlichen Erfassung besteht in steuerrechtlicher Hinsicht sowohl bei juristischen Personen sowie auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit aber das gesetzliche Erfordernis der geschäftsmässigen Begründetheit. Es bringt korrigierend zum Handelsrecht zum Ausdruck, dass nicht jede handelsrechtlich verbuchte Abschreibung steuerrechtlich Anerkennung findet. Das Handelsrecht lässt Ab- schreibungen in einem den tatsächlichen Wertverlust übersteigenden Ausmass und da- mit die Bildung von (willkürlichen) stillen Reserven ausdrücklich zu (vgl. Art. 960a Abs. 4 OR). Die von derjenigen des Handelsrechts abweichende Zielsetzung des Steuerrechts bedingt in diesem Bereich eine Einschränkung der handelsrechtlichen Bewertungsfrei- heit. Aus steuerrechtlicher Sicht erweist sich eine Abschreibung grundsätzlich nur dann als geschäftsmässig begründet, wenn sie der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Ent- wertung entspricht. Eine Abschreibung ist geschäftsmässig nicht begründet, wenn der Steuerpflichtige zu rasch, d.h. konstant mit zu hohen Sätzen, abschreibt oder kein Ab- schreibungsbedarf mehr besteht, weil mit keinem Wertverlust mehr zu rechnen ist. Auf Tatsachen, die sich erst nach dem Bilanzstichtag ergeben haben, darf nur insoweit ab- gestellt werden, als sie Rückschlüsse auf die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstich- tag zulassen.

f) Hinsichtlich der Beweislast im Steuerrecht gilt, dass der Nachweis für steuer- begründende Tatsachen der Steuerbehörde und der Beweis für steuermindernde Tatsa- chen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsachen 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 9 - nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen). Macht die steuerpflichtige Person im Steuerverfahren geltend, eine Ab- schreibung oder Wertberichtigung sei sachlich geboten, ist sie dafür beweispflichtig (BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013, E. 2.4.3 = StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42).

3. a) Eine Sacheinlage liegt vor, wenn bei Gründung einer Aktiengesellschaft die Liberierungsschuld der Beteiligungsinhaber durch Übertragung von Sachen oder an- deren Vermögenswerten getilgt wird (StRG, 23. Februar 2023, 1 DB.2022.63/1 ST.2022.83, E. 2b, auch zum Folgenden). Im Schweizer Recht ist die Gründung durch Sacheinlagen besonders geregelt. Eine Sacheinlage weist im Vergleich mit einer Bar- einlage das erhöhte Risiko auf, dass das den Gläubigern als Haftsubstrat dienende Ak- tienkapital von Anfang an nicht vollständig existiert oder aber ausgehöhlt wird. Das Ob- ligationenrecht sieht daher verschiedene Sicherheitsmassnahmen vor, namentlich bestimmte Formvorschriften (vgl. Art. 631, 634 OR), einen Gründungsbericht (Art. 635 OR), eine Prüfungsbestätigung durch einen zugelassenen Revisor (Art. 635a OR) sowie Publizität in den Statuten (Art. 628 OR; mittlerweile aufgehoben) und im Handelsregister (Art. 45 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007; Franz Schenker, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A., 2016, Art. 628 N 1 ff. OR). Nötigenfalls schreitet gar das Handelsregisteramt ein und verweigert die Eintragung, wenn die Wert- haltigkeit der Sacheinlage fraglich erscheint (BGE 132 III 668 E. 3; Peter Böckli, Schwei- zer Aktienrecht, 5. A., 2022, § 1 N 154). Zur Sicherstellung der Werthaltigkeit von Sach- einlagen enthält Art. 753 OR zudem eine spezielle Vorschrift bezüglich der Haftung der Gründer (Art. 755 OR für die an der Gründung mitwirkende Revisionsgesellschaft).

b) In der Neufassung von Art. 634 Abs. 1 OR (in Kraft seit 1. Januar 2023) ist nunmehr sogar genau umschrieben, unter welchen Voraussetzungen Gegenstände als Sacheinlage in Frage kommen. Bei der Neufassung handelt es sich bloss um ein redak- tionelles Nachführen der bereits vorher geltenden Kriterien (Schenker/Meyer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 634 N 3 ff. OR; Hans Caspar Von der Crone, Aktienrecht, 2. A., 2020, Rz. 225, je auch zum Folgenden), denn die Sacheinla- gefähigkeit war bereits zuvor begrifflich deckungsgleich mit der rechnungslegungsrecht- lichen Bestimmung in Art. 959 Abs. 2 OR (Tobias Hüttche, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. A., 2019, Art. 960a N 16 OR). Bereits nach altem Aktienrecht konnten dabei namentlich Marken- und Designrechte als sach- einlagefähig eingestuft werden, wenn die diesbezüglichen Anforderungskriterien 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 10 - kumulativ erfüllt waren. Die Einhaltung der formellen Anforderungen für Sacheinlagen begründet eine widerlegbare natürliche Vermutung zugunsten der Erfüllung der Liberie- rungspflicht. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Prüfung durch den zugelassenen Revi- sor (Art. 635a OR; Von der Crone, Rz. 242, auch zum Folgenden). Das Sacheinlagever- fahren schafft damit den notwendigen Ausgleich zum praktisch kaum vermeidbaren Interessenskonflikt, in dem sich die Gründer beim Entscheid über eine Erfüllung der Liberierungsverpflichtung durch Sacheinlage befinden. Mit der Prüfung durch eine un- abhängige, einer staatlichen Aufsicht unterstellte Person wird das Sacheinlageverfahren extern abgestützt. Das formell korrekte Vorgehen begründet damit die Vermutung der materiellen Richtigkeit, d.h. der vollumfänglichen Erfüllung der Einlageverpflichtung (Liberierungsvermutung). Die Aktienzeichner können sich genauso auf diese Vermutung berufen, wie die Gründer im Allgemeinen.

c) Auch wenn Marken- und Designrechte grundsätzlich aktivierungsfähig und damit auch als sacheinlagenfähig qualifiziert werden können, kann namentlich deren Be- wertung zu Problemen führen (Lukas Müller, Die Sacheinlagefähigkeit von immateriel- lem Anlagevermögen und Goodwill im Lichte der internationalen Rechnungslegung, Ge- sKR 2008, S. 50 ff., auch zum Folgenden). Dies insbesondere dann, wenn die besagte Marke originär erschaffen und nicht derivativ erworben wurde. Originär geschaffene Mar- ken dürfen dabei gemäss OR höchstens zu den historischen Herstellungskosten aktiviert werden (Art. 960a Abs. 1 OR). Wird die Sacheinlage als derivativer Erwerb qualifiziert, so ist die Marke zum tatsächlichen Wert aktivierbar und damit sacheinlagefähig. Ein de- rivativer Erwerb wäre allerdings schwierig zu bejahen, sofern z.B. der einzige Aktionär eine selbstgeschaffene Marke in seine eigene AG einbringen will. Er müsste in so einem Falle mit betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden objektiviert nachweisen, dass die Marke einen künftigen Nutzen bringt. Eine bestimmte Bewertungsmethode ist dabei nicht vorgegeben. Marken können grundsätzlich handelsrechtlich in ihrem Wert berich- tigt werden. Ob sie auch planmässig über eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrie- ben werden können, ist hingegen strittig (Guler/Manz, Art. 62 N 11 ff. DBG, mit Verweis auf Schreiber/Diefenbacher, Abschreibung von Markenrechten – Kein Anlass für geän- derte steuerliche Praxis, StR 2020, S. 346 ff.).

d) aa) Die überbewertete Sachanlage ist handelsrechtlich verboten; sie führt zur Bilanzierung fiktiver Aktiven (Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, 2001, S. 281 ff., mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Sie kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 11 - Die Überbewertung muss aber von der gegründeten Gesellschaft nicht einfach hinge- nommen werden. Beachtlich ist, dass zeichnende Aktionäre sich anlässlich der Grün- dung gemäss Art. 630 Abs. 2 OR rechtlich verpflichten, eine (mindestens) dem Ausga- bebetrag der Aktie entsprechende Einlage zu leisten (Deckungsprinzip; Daniel Häusermann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 624 N 1 OR, auch zum Folgenden). Im Umfang der Zeichnung ist der Aktionär Liberierungsschuldner

– seine einzige gesellschaftsrechtliche Verpflichtung (vgl. Art. 680 Abs. 1 OR). Wird der gezeichnete Betrag von diesem im Folgenden nicht vollständig geleistet, liegt eine sog. verbotene (verdeckte) Unterpariemission vor. Verstösst ein Errichtungsakt gegen das Verbot der Unterpariemission, so gebietet es die Ratio von Art. 624 OR, dass der Errich- tungsakt gültig bleibt, wobei jedoch die Einlageverpflichtung in Höhe des Nennwerts wei- ter besteht (lediglich das Einlagengeschäft ist nach herkömmlicher Meinung nichtig; Häusermann, Art. 624 N 12 OR; Schenker/Meyer, Art. 634 N 19 f. OR.; Heuberger, S. 21 ff., je mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Zeichner ist daher zur Nachleistung verpflichtet und es muss nicht der gesamte Gründungsvorgang rückabgewickelt werden (zu den Details der Nachleistung vgl. Schenker/Meyer, Art. 634 N 20 OR). bb) Steuerrechtlich ist bei einer handelsrechtlich verbotenen Unterpariemission auf der Stufe der Gesellschaft eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. Der Buchwert ist erfolgsneutral auf den handelsrechtlich zulässigen Höchstwert herabzusetzen. Im Um- fang des fiktiven Aktivums sind keine Abschreibungen als geschäftsmässig begründet anerkannt. Steuerrechtlich wird die Unterpariemission auf Stufe der Gesellschaft behan- delt, wie wenn die Gesellschaft im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung in den Besitz eines Nonvaleurs gelangt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 62 N 5a DBG, mit Hinweisen). cc) Auch auf der Ebene des Aktionärs/Gesellschafters kommt in solchen Fällen de facto die allgemeine Rechtsprechung zur Anwendung, wenn eine Gesellschaft vom Aktionär einen Nonvaleur zum überhöhten Preis übernimmt; d.h. die Differenz zwischen wirklichem Wert der Sacheinlage und dem höheren Nennwert der dafür ausgegebenen Aktien wird als geldwerte Leistung der Gesellschaft an den Anteilsinhaber angesehen (Heuberger, S. 282, mit Verweis auf Ernst Känzig, Die Sacheinlage im Aktien- und Steu- errecht, SAG 38 (1966), S. 165, je auch zum Folgenden; vgl. auch BGr, 27. Novem- ber 2020, 2C_536/2020, allerdings betreffend Kapitalerhöhung im Sanierungsfall durch Verrechnungsliberierung). Das Gesagte ist auf den ersten Blick nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weil die Gesellschaft im Gründungsstadium im Zeitpunkt der Einlage 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 12 - der überbewerteten Sacheinlage in die Gesellschaft keine Leistung an den Anteilsinha- ber erbringt, sodass auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann. Ge- wisse Stimmen stehen deshalb einer Besteuerung auf der Stufe des Aktionärs kritisch gegenüber, selbst wenn auf der Ebene der Gesellschaft eine Wertberichtigung ohne wei- tere Konsequenzen für den Gründungsaktionär erfolgt (Heuberger, S. 283 f.). Die Ein- kommensbesteuerung auf Stufe des Aktionärs gemäss Rechtsprechung lässt sich den- noch rechtfertigen, denn bei der Unterpariemission werden den Aktionären nämlich nicht bereits erzielte, sondern erst noch zu erzielende Gesellschaftsgewinne gutgeschrieben. Um zu verhindern, dass diese noch zu erzielenden Gewinne später steuerneutral an die Aktionäre zurückfliessen können, wird die Ausgabe von Aktien unter dem Nennwert des- halb steuerlich gleichbehandelt wie die Nennwerterhöhung von Aktien aus Gesell- schaftsmitteln (Vorwegnahme einer Gratisliberierung). Die unliebsamen steuerlichen Folgen einer Ausgabe von Aktien unter dem Nennwert können abgewendet werden, wenn die Aktionäre ihrer Liberierungspflicht noch nachkommen; z.B. durch Wertberich- tigung der Sacheinlage unter gleichzeitigem Zuschuss von Kapital. Verzichtet die Ge- sellschaft hingegen durch ihr Handeln auf die Einlage oder einen Ersatzanspruch, ist die Besteuerung vorzunehmen (RB 1982 Nr. 73; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 58 N 182 DBG und § 64 N 229 StG; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. A., 1993, § 12 Rz. 73). Wenn die Aktien zum Geschäftsvermögen des Aktionärs gehören, ist die Beteiligung von den Steuerbehörden von Beginn an zu ihrem niedrigen wirklichen Wert in der Steuerbilanz anzusetzen. Insoweit ist demgemäss die Vornahme einer Bi- lanzberichtigung angezeigt.

4. a) aa) Der nachfolgend steuerlich zu beurteilende Sachverhalt ist unbestrit- ten. Der Pflichtige ist mit seiner Einzelfirma seit … 2015 im Handelsregister eingetragen (er war bereits zuvor im In- und Ausland selbständig erwerbstätig). Soweit für das vor- liegende Verfahren von Belang bezweckt die Einzelfirma des Pflichtigen namentlich das Design von […]. Einerseits entwarf er […] für bekannte Drittmarken (ob diese Tätigkeit auch über die Einzelfirma abgewickelt wurde oder nicht, lässt sich nicht lückenlos er- gründen) und andererseits begann er ab 2014, Designs für seine Eigenmarke "I" zu ent- werfen. Die Verantwortung betreffend Fertigung und der Vertrieb […] wurde an die M GmbH (am … 2024 infolge Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht) ausgela- gert, die exklusive Lizenznehmerin der Marke und der Designs war und der Einzelfirma dafür Lizenzgebühren zu entrichten hatte. Die M GmbH erwirtschaftete 2014 - 2019 zwar respektable Umsätze zwischen ca. Fr. 400'000.- (2018) und ca. Fr. 2.2 Mio. (2015), war 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 13 - im besagten Zeitraum insgesamt allerdings nicht profitabel. Die netto aggregierten Ver- luste beliefen sich auf ca. Fr. 100'000.-). Die Geschäftsjahre 2015 und 2018 konnten aber mit Gewinn abgeschlossen werden. bb) Im Bestreben, sein Geschäft durch die Herstellung und den Vertrieb der Eigenmarke zu revitalisieren und zu skalieren, begab sich der Pflichtige ab dem Jahr 2018 auf die Suche nach externen Kapitalgebern, welche die angestrebte Expansion seiner Marke resp. seines Geschäfts finanzieren sollten. Zur Verwirklichung dieses Vor- habens wurde vom Pflichtigen ein konkreter Business Plan ausgearbeitet. Dieser sah vor, die zusätzlichen externen Mittel primär für Marketingzwecke zu verwenden, um ent- sprechend den Absatz steigern zu können und gleichzeitig unabhängiger von den Zulie- ferern zu werden ([…]). Zur Verwirklichung dieses Plans war dabei ein Drittinvestment von ca. Fr. 1 Mio. veranschlagt. Die Investition sollte dabei über eine zu gründende ju- ristische Person abgewickelt werden, woran der Investor im Gegenzug zu 65% beteiligt werden sollte. cc) Der Pflichtige fand zumindest einen potenziellen Investor für sein Vorhaben. Konkret stand er seit 2019 in Verhandlungen mit der L Ltd aus K. Die Verhandlungen waren im Sommer 2019 so weit fortgeschritten, dass er sich wie im Business Plan an- gedacht an die Gründung der für die Investition vorgesehenen Gesellschaft machte. Konkret gründete er am … 2019 (Datum der Handelsregistereintragung … 2019) die J AG mit einem Aktienkapital von Fr. 750'000.- (1'000 Namenaktien zu je Fr. 750.-; voll- ständig liberiert). Die Gründung erfolgte nicht mittels Barliberierung, sondern vollumfäng- lich mittels Sacheinlage. Als Gegenleistung für die liberierten Aktien brachte er gemäss Gründungsbericht die Markenrechte seiner Marke "I" (Eingetragen beim Eidg. Institut für Geistiges Eigentum unter der Nr. …) im Wert und Preis von Fr. 500'000.- sowie die ur- heberrechtlich geschützten Designrechte betreffend […]produkte gemäss Inventarliste im Wert und zum Preis von Fr. 250'000.- in die J AG ein. Die Bewertung der Marken- rechte basierte gemäss Gründungsbericht auf dem Free Cash Flow ab 2018 gemäss Business Plan und die Bewertung der Designrechte auf Erfahrungswerten von bisheri- gen Designverkäufen des Pflichtigen. Mit der Übertragung der Immaterialgüter wurde die J AG ermächtigt, die hinterlegten Designs und die Marke alleine zu benutzen und insbesondere entsprechende Produkte herzustellen, anzubieten, und in den Verkehr zu bringen. Kurz zuvor wurde per … 2019 der Lizenzvertrag mit der bisherigen exklusiven Lizenznehmerin (der M GmbH) gekündigt. Der Gründungsbericht vom … 2019 wurde von der N Treuhand AG hinsichtlich den gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 777c 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 14 - Abs. 2 Ziff. 3 OR i.V.m. Art. 635a OR (recte bloss Art. 635a OR; bei der J AG handelt es sich um eine AG und nicht eine GmbH) geprüft. Der Prüfer O, zugelassener Revisions- experte, gelangte zum Schluss, dass der Gründungsbericht der J AG in Übereinstim- mung mit Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. 635 OR (recte bloss Art. 635 OR) vollständig und richtig sei. dd) Trotz der weit fortgeschrittenen Verhandlungen scheiterte die angestrebte Drittinvestition der L Ltd letztendlich gegen Ende des dritten Quartals 2019. Der poten- zielle Investor zog sich gemäss Angabe des Pflichtigen aus dem angedachten Geschäft zurück. Die J AG erhielt lediglich eine Kostenentschädigung über ca. Fr. 10'000.- erstat- tet. Die J AG nahm ihre bezweckte operative Tätigkeit dennoch auf bzw. setzte diese fort, wenn auch mit geringeren finanziellen Möglichkeiten. Insbesondere konnte nicht derart viele Mittel für Marketing alloziert werden, wie dies im Business Plan vorgesehen war. Sie schloss ihr Geschäftsjahr 2019 (endend am 31. Dezember 2019) mit einem operativen Verlust ab (nachfolgend E. 5c/aa).

b) aa) Diese Ereignisse fanden auch Eingang in die Steuerdeklaration 2019 der Pflichtigen. Am 17. Februar 2021 liessen sie durch ihre neue Vertreterin eine rektifizierte Steuererklärung 2019 samt Beilagen einreichen (auf die ursprünglich am 2. Okto- ber 2020 eingereichte Steuererklärung ist mangels Relevanz für das vorliegende Ver- fahren nicht weiter einzugehen). Die Beteiligung an der J AG wurde neu als Geschäfts- vermögen des Pflichtigen zum Vermögenssteuerwert von Fr. 1.- deklariert (anstatt ursprünglich Fr. 635'000.-). Die J AG-Beteiligung wurde auch in seinem Anlagevermö- gen in der Jahresrechnung 2019 erstmals aufgeführt. Sie wurde zunächst zum Wert von Fr. 750'000.- aktiviert, aber dann noch vor Jahresende um Fr. 749'999.- auf Fr. 1.- auf- wandswirksam abgeschrieben. Der Pflichtige neutralisierte damit den ertragsseitig mit Fr. 749'999.- verbuchten, originär erwirtschafteten "Aufwertungserfolg" (ausserordentli- chen Erfolg), welchen er zuvor durch Einbringung der Immaterialgüter realisierte. bb) Nach identischem Muster ging auch die J AG selbst vor. In ihrer Eröffnungs- bilanz aktivierte sie die vom Pflichtigen anlässlich der Gründung eingebrachten immate- riellen Anlagen erfolgsneutral über die beiden Konten "Markenrechte" und "Modell- und Designrechte" mit Fr. 500'000.- resp. Fr. 250'000.-, nur um diese dann noch vor Jahres- ende um total Fr. 749'998.- aufwandswirksam abzuschreiben bzw. im Wert zu berichti- gen. In der Schlussbilanz des Jahres 2019 waren die beiden Immaterialgüter demge- mäss nur noch je mit Fr. 1.- bilanziert. 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 15 -

c) aa) Mit Veranlagungsverfügung vom 19. Juli 2022 veranlagte das kantonale Steueramt die Pflichtigen betreffend die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerba- ren Einkommen von Fr. 929'000.- (satzbestimmend Fr. 964'500.-). Mit dem ebenfalls am 19. Juli 2022 ergangenen Einschätzungsentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2019 setzte es das steuerbare Einkommen der Pflichtigen auf Fr. 285'500.- (satzbestim- mend Fr. 961'400.-) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 653'000.- (satzbestimmend Fr. 1'983'000.-) fest. Das kantonale Steueramt zeigte sich dabei namentlich in zwei Punkten mit der rektifizierten Steuerdeklaration der Pflichtigen nicht einverstanden. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der Wert der Sacheinlage und damit im Endeffekt der Wert der J AG-Beteiligung anlässlich der Gründung von einer unabhängigen Revisi- onsstelle geprüft worden sei. Folglich dürfe nicht einfach davon ausgegangen werden, dass bei der Gründung ein Nonvaleur in die J AG eingebracht worden sei. Aufgrund der Werthaltigkeit der Sacheinlage müsse für die geschäftsmässige Begründetheit einer Ab- schreibung in der Steuerperiode 2019 folglich von den Pflichtigen ein Ereignis nachge- wiesen werden, welches die Vornahme einer Wertberichtigung im Zeitraum nach Grün- dung und vor Jahresende (… - 31. Dezember 2019) rechtfertige. Ein solches Ereignis sei aber nicht ersichtlich. Die vom Pflichtigen vorgenommene aufwandswirksame Ab- schreibung auf der Beteiligung der J AG wurde deshalb vom kantonalen Steueramt man- gels geschäftsmässiger Begründetheit nicht akzeptiert und entsprechend die Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb des Pflichtigen anstatt der deklarierten Fr. 260'178.- mit Fr. 1'010'177.- berücksichtigt (Aufrechnung Fr. 749'999.-). Eine gleiche Aufrechnung über Fr. 749'999.- tätigte das kantonale Steueramt sodann auch hinsichtlich des steuer- baren Vermögens der Pflichtigen durch Korrektur der Geschäftsaktiven des Pflichtigen. Anlässlich der internationalen und interkantonalen Steuerausscheidung schied es wie in den Vorjahren 70% des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen sowie 70% von dessen Geschäftsaktiven nach F aus (unbestritten). bb) An dieser Auffassung hielt das kantonale Steueramt im Grundsatz auch in den abweisenden Einspracheentscheiden vom 25. März 2024 sowie in seiner Be- schwerde- und Rekursantwort vom 29. Mai 2024 fest. Ergänzend bzw. spezifizierend hielt es namentlich fest, dass es die Pflichtigen im Einspracheverfahren mit Auflage vom

20. Oktober 2022 resp. Mahnung vom 8. Februar 2023 aufgefordert habe, den Nachweis zu erbringen, dass die Wertreduktion der Beteiligung nach der Einbringung, d.h. im Zeit- raum … - 31. Dezember 2019, eingetreten sei. Diesen Nachweis hätten die Pflichtigen nicht erbracht. Das kantonale Steueramt betonte sodann noch einmal, dass es sich bei 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 16 - der Aufwertung und Einbringung der Immaterialgüterrechte um eine steuersystemati- sche Realisation gemäss § 18 Abs 2 StG und nicht um einen Umstrukturierungstatbe- stand gehandelt habe. Aus Sicht der J AG sei deshalb nicht von originär geschaffenem Goodwill, sondern von derivativem Erwerb auszugehen, der grundsätzlich aktivierbar sei. Weiter sei es dem Steueramt nicht möglich, den kausalen Zusammenhang zwischen dem Abspringen des Investors und dem Wertzerfall der Beteiligung zu überprüfen. Ein entsprechender Nachweis der Pflichtigen sei auch nicht erbracht worden. Etwaige Er- eignisse nach Ende 2019 seien dabei nicht zu berücksichtigen. Zuletzt macht das kan- tonale Steueramt in der Beschwerde- und Rekursantwort überdies geltend, dass das Verhalten der Pflichtigen gegen Treu und Glauben verstosse (Art. 5 Abs. 3 BV). Es sei treuwidrig, wenn sie nunmehr im Steuerverfahren den eingebrachten Immaterialgütern die Sacheinlagefähigkeit absprechen würden. Wenn sich die Pflichtigen just auf einen selbst herbeigeführten Gründungsmangel resp. die Nichtigkeit der Gründung berufen würden, um die nicht mitberücksichtigten steuerlichen Konsequenzen dieses Vorgehens zu verhindern, stelle dies ein nicht schutzwürdiges rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (das kantonale Steueramt brachte in der Beschwerde- und Rekursantwort weitere, nicht rechtserhebliche bzw. von den Pflichtigen widerlegte Argumente vor, worauf nicht weiter einzugehen ist; z.B. betreffend geschäftliche Abgrenzung zwischen der J AG und der Einzelfirma etc.).

d) aa) Die Pflichtigen machen soweit rechtserheblich in ihrer Hauptbegründung hingegen geltend, dass die vom Pflichtigen selbsterschaffenen immateriellen Werte nicht zu Marktkonditionen in die J AG eingebracht worden seien bzw. gar nicht als Sacheinla- gen hätten eingebracht werden dürfen. Obwohl der Wirtschaftsprüfer die Werthaltigkeit in seinem Prüfungsbericht unbestrittenermassen bestätigt habe, sei die Sacheinlage be- reits im Zeitpunkt der Einbringung als nicht werthaltig zu beurteilen gewesen. Der Revi- sor habe sein Werturteil vom Einstieg eines Investors abhängig gemacht, was sich dann nicht verwirklicht habe. Die eingebrachten Immaterialgüter seien vorliegend nicht zuver- lässig schätzbar und damit auch nicht aktivierbar gewesen. Da die Sacheinlage geset- zeswidrig trotzdem vorgenommen worden sei, müsse nun buchhalterisch und steuerlich eine Wertkorrektur der eingebrachten immateriellen Werte in den Büchern der J AG und korrespondierend deren Beteiligung in den Büchern des Pflichtigen zwingend erfolgen. bb) Die Pflichtigen machen in ihrer Alternativbegründung weiter geltend, dass die Wertberichtigung auch bei ursprünglicher Werthaltigkeit der Sacheinlage angezeigt gewesen wäre. Nachdem der potenzielle Investor abgesprungen sei und keine 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 17 - alternative Finanzierungslösung des angestrebten Wachstums in Sicht gewesen seien, sei die Verwirklichung des Business Plans höchst unrealistisch geworden. Dem Vor- sichtsprinzip Rechnung tragend (Art. 960 Abs. 3 OR) habe deshalb eine Abschreibung auf jeden Fall bereits im Jahr 2019 vorgenommen werden müssen. Die Wertberichtigung erweise sich damit als handelsrechtlich zwingend und damit auch als steuerlich ge- schäftsmässig begründet. cc) Es sei einerlei, so die Pflichtigen zusammenfassend, ob die Werthaltigkeit der immateriellen Werte schon anfänglich nicht gegeben gewesen oder erst infolge des definitiven Verhandlungsabbruchs mit dem potenziellen Investor Ende des Jahres 2019 eingetreten sei. Beides führe zum gleichen Ergebnis: Entweder sei kein Aufwertungsge- winn entstanden oder dieser werde mit der Beteiligungsabschreibung neutralisiert. In beiden Fällen sei die Werthaltigkeit der J AG-Beteiligung per relevantem Abschlussda- tum Ende 2019 nicht gegeben.

5. a) Nach dem Gesagten ist zunächst unbestritten, dass der Pflichtige anläss- lich der Gründung sämtliche J AG-Aktien mit Nennwert von total Fr. 750'000.- zugeteilt erhielt, die im Rektifikat korrekterweise als Geschäftsvermögen qualifiziert wurden. Die Sacheinlage ist sodann ein entgeltliches Veräusserungsgeschäft (unter Nahestehen- den). Damit liegt ein die Besteuerung von Kapitalgewinn auslösender Realisationsakt über Fr. 750'000.- vor (Art. 18 Abs. 2 DBG sowie § 18 Abs. 2 StG). Der verbuchte aus- serordentliche Aufwertungserfolg trat in temporaler Hinsicht zu Recht in der Steuerperi- ode 2019 ein. Strittig ist somit nur noch, ob die Beteiligung vor Jahresende zu Recht über Fr. 749'999.- aufwandswirksam im Wert berichtigt wurde. Handelsrechtlich handelt es sich dabei um eine Wertberichtigung, d.h. eine nicht planmässige, einmalige Wert- korrektur in den Geschäftsaktiven des Pflichtigen (E. 2d/bb). Sie qualifiziert steuerlich als endgültige Wertverminderung und damit als Abschreibung gemäss Art. 28 Abs. 1 DBG und § 27 Abs. 2 lit. a StG, deren Rechtmässigkeit es im Folgenden zu überprüfen gilt.

b) aa) Zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Wertberichtigung der J AG-Beteiligung im Geschäftsvermögen des Pflichtigen vorzuneh- men war, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Buchwert gemäss Eröff- nungsbilanz (Fr. 750'000.-) mit dem massgebenden Verkehrswert per Ende 2019 zu ver- gleichen (BGr, 27. November 2020, 2C_536/2020, E. 3.2 f., mit Hinweisen, auch zum 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 18 - Folgenden; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 28 N 7b DBG). Der Verkehrswert ist dabei anhand der allgemeinen Bewertungsregeln von Beteiligungen zu ermitteln (reine Ertragswertmethode einschliesslich DCF-Methode, reine Substanzwertmethode, Mittel- wert- oder Praktikermethode). Die Frage des steuerlichen Verkehrswerts der J AG- Beteiligung lässt sich damit nicht gleichsetzen mit der Frage nach der Werthaltigkeit der zur Liberierung verwendeten Immaterialgüter. Dass die Bewertung der Immaterialgüter und die Bewertung der Beteiligung in einer Wechselwirkung zueinanderstehen, lässt sich systembedingt aber auch nicht vollends abstreiten. bb) Namentlich die im erwähnten Entscheid vom 27. November 2020 zitierten Urteile (BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4; BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168/2013, E. 3.5) lassen keine Zweifel offen, dass das Bundesgericht in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Regeln zur Ermittlung des Vermögenssteuerwerts gemäss Weg- leitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreis- schreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, nachfolgend KS 28, zuletzt aktualisiert per Ende

2022) Bezug nimmt (so auch BGr, 18. Februar 2025, 9C_485/2024). Ob der handels- rechtlich nach kaufmännischen Grundsätzen gemäss Art. 960 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 960a Abs. 1 und 3 OR ermittelte gebotene Wertberichtigungsbedarf in der Bilanz des Pflichti- gen auch steuerlich nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 DBG resp. § 27 Abs. 1 und 2 lit. a StG als notwendig resp. geschäftsmässig begründet anzusehen ist, ist deshalb mit Hilfe des KS 28 zu ermitteln.

c) Das KS 28 bezweckt für die Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitli- che Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden. Es dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (BGr,

12. Juni 2009, 2C_800/2008; KS 28 Rz. 1). Das KS 28 gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, weil darin die Überlegungen, die für die Preisbildung bei nicht kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2, mit zahlreichen Verweisen). Das schliesst nicht aus, dass aufgrund besserer Er- kenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles vom Kreisschrei- ben Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen wird (BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013, E. 3.6). So ist beispielsweise im Fall einer zeitnahen Transaktion unter Dritten nicht auf das KS 28 abzustellen (BGr, 26. Novem- ber 2020, 2C_132/2020, E. 5.6.5 und 8.1.3; kommentiert von Greter/Dietschi, ASA 89, 742). 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

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d) Das KS 28 hält ‒ soweit hier relevant ‒ zunächst in Rz. 32 fest, dass neuge- gründete Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften in der Regel für das Gründungsjahr und die Zeit der Aufbauphase nach dem Substanzwert zu bewerten sind. Die erst Mitte 2019 gegründete J AG ist demgemäss per Ende 2019 augenscheinlich nach der Substanzwertmethode zu bewerten. Dies erscheint unter den gegebenen Um- ständen als sachgerecht, lässt sich kurz nach der Gründung der Ertragswert einer Ge- sellschaft gewöhnlich erst schwer abschätzen. Namentlich die reine Ertragswert- und die Praktikermethode (gewichtete Berücksichtigung des Ertrags- und Substanzwerts) erwei- sen sich damit als ungeeignet, resp. die Praktikermethode käme vorliegend zum glei- chen Ergebnis wie die Substanzwertmethode, da die J AG im diesbezüglich massge- benden Beobachtungszeitraum durchgehend operative Verluste erwirtschaftete (vgl. dazu auch StRG, 9. November 2021, 1 DB.2021.53/1 ST.2021.71, E. 1b/bb/aaa; bestä- tigt mit VGr, 15. November 2023, SB.2021.00144 sowie BGr, 19. September 2024, 9C_4/2024).

e) aa) Grundlage für die Bestimmung des (steuerlich massgebenden) Sub- stanzwertes eines Unternehmens ist die Jahresrechnung (KS 28 Rz. 11 ff., auch zum Folgenden), womit auch insoweit das Massgeblichkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (E. 2c). Aktiven und Passiven sind vollständig und grundsätzlich zum Nennwert zu er- fassen. In ihrer Bilanz 2019 weist die J AG auf der Aktivseite ein Umlaufvermögen von ca. Fr. 90'000.- und ein Anlagevermögen von Fr. 2.- aus. Auf der Passivseite finden sich ein kurzfristiges Fremdkapital über ca. Fr. 144'000.- (inkl. eines Aktionärskontokorrents von ca. Fr. 110'000.-), das Aktienkapital über Fr. 750'000.- sowie ein Jahresverlust über ca. Fr. 804'000.-. Der Jahresverlust setzt sich zusammen aus der vorgenommenen Ab- schreibung der Immaterialgüter über Fr. 749'998.- und einem operativen Verlust von ca. Fr. 54'000.- (E. 4b/bb). Die J AG weist damit handelsrechtlich ein negatives Eigenkapital von ca. Fr. 54'000.- aus und ist bloss deshalb nicht überschuldet, weil der Pflichtige im Betrag seiner Kontokorrentforderung (Fr. 110'000.-) seinen Rangrücktritt erklärte. Der Substanzwert der J AG gemäss KS 28 beläuft sich für die Pflichtigen demgemäss auf einen "Pro Memoria Franken". Ohne Berücksichtigung der Wertberichtigung beliefe die- ser sich auf Fr. 696'000.-. bb) Für die Bestimmung des Substanzwerts der J AG-Beteiligung stellt sich da- mit primär die Vorfrage, ob diesbezüglich auf deren Jahresrechnung 2019 abgestellt werden muss oder ob namentlich die vorgenommene handelsrechtliche 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 20 - Wertberichtigung über ca. Fr. 750'000.- rechnungslegungsrechtlich nach den zwingen- den Regeln des Handelsrechts zulässig war. Ist die Wertberichtigung handelsrechtlich nicht haltbar, ist sie auch für die Bewertung nach Substanzwertmethode nicht zu berück- sichtigen (E. 2c). Die von den Pflichtigen in ihrer Haupt- und Alternativbegründung vor- getragenen Argumente (E. 4d) sind dabei separat zu prüfen, wobei sie antragsgemäss zu veranlagen und einzuschätzen wären, wenn sie mit einer ihrer Argumentationslinien durchdringen sollten. Erweisen sich ihre Einwände als unbegründet, stellt sich die Frage, ob aufgrund der übrigen Aktiven und Passiven gemäss Bewertung mittels Substanzwert- methode dennoch bis zu einem gewissen Grad Wertberichtigungsbedarf vorhanden ist, da der Substanzwert mit Fr. 696'000.- dennoch unter dem ursprünglichen Buchwert der J AG-Beteiligung liegt.

6. a) Hinsichtlich der Frage der ursprünglichen Werthaltigkeit der als Sachein- lage in die J AG eingebrachten Immaterialgüter resp. der buchhalterischen Ersterfas- sung ist zunächst beachtlich, dass diese vom Pflichtigen ohne dazugehörigen Betrieb übertragen wurden. Dieser Schritt beinhaltete unstrittig ein erhöhtes Risikopotential, war ein solches Vorgehen nach altem Recht – bis April 1993 – gar gänzlich verboten (Pascal Hinny, Die steuerrechtliche Behandlung der Marke im Konzern [einschliesslich Steuer- planung], 2000, S. 103). Die Einbringung der Marken- und Designrechte im vorliegenden Fall war damit mit Bezug auf die Werthaltigkeit der Einlage problematisch. Die Einbrin- gung der auf der Ebene der selbständigen Erwerbstätigkeit originär geschaffenen Imma- terialgüter kann entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts nur teilweise mit einem (gewöhnlichen) derivativen Erwerb mittels Kaufgeschäft unter Dritten verglichen werden. Die Pflichtigen halten zu Recht fest, dass der objektive Wert solcher auf diese Weise geschaffener Immaterialgüter vorab nicht unmittelbar am Markt effektiv bestätigt wurde.

b) aa) Das Gesagte bedeutet indessen nicht, dass Immaterialgüter in solchen Fällen zu vollends willkürlichen Werten in eine Gesellschaft eingebracht werden können. Eine Bestätigung der Werthaltigkeit erfolgt mittelbar, indem das Gesetz Mechanismen vorsieht, die darauf ausgelegt sind, den objektiven Wert der Sacheinlage sicherzustellen. Es kann nicht einfach darüber hinweggesehen werden, dass de facto vom Revisor und vom Handelsregisteramt externe Bestätigungen darüber vorliegen, dass der Sachein- lage ein nach betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden ermittelter Wert von min- destens Fr. 750'000.- zukam (E. 3c). Diesen Bewertungen kommt erhöhtes Gewicht zu 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 21 - (StRG, 23. Februar 2023, 1 DB.2022.63 / 1 ST.2022.83, E. 2b, bestätigt mit VGr,

18. Juli 2023, SB.2023.00036, E. 2.6), worauf sich auch das kantonale Steueramt unter Vorbehalt des Gegenbeweises verlassen darf (Liberierungsvermutung). Dieser Umstand spricht stark gegen die Hauptbegründung der Pflichtigen (E. 4d/aa). Die von ihnen nun- mehr behauptete vollständige ursprüngliche Wertlosigkeit erscheint aufgrund der er- wähnten Kontrollmechanismen vielmehr unwahrscheinlich, denn dann wäre spätestens vom Handelsregisteramt die Eintragung augenscheinlich verweigert worden. Wieso die Marke und die Designs gänzlich wertlos sein sollen, obwohl sie unstrittig zuvor bereits während mehrerer Jahre mehr oder minder erfolgreich in Gebrauch waren und Umsätze generierten, ist überdies auch rein objektiv betrachtet schwer nachvollziehbar. bb) Die Pflichtigen scheitern weiter daran, den Gegenbeweis hinsichtlich der Liberierungsvermutung auch nur ansatzweise im rechtsgenüglichen Umfang zu erbrin- gen. Namentlich wird dies nicht vom Schreiben des Revisors vom 21. Februar 2023 bestätigt. Der Revisor spezifiziert lediglich, anhand welcher Kriterien und Annahmen er sein Prüfungszeugnis ausstellte. Konkret bestätigte er noch einmal, dass er die Bewer- tung der Markenrechte im Gründungsbericht basierend auf dem Free Cash Flow Ansatz (= betriebswirtschaftliche Bewertungsmethode) im Zeitpunkt der Vornahme der Prüfung als werthaltig qualifizierte (E. 4a/cc). Eine objektive Bestätigung der behaupteten ur- sprünglichen vollständigen Wertlosigkeit der Immaterialgüter lässt sich daraus nicht ab- leiten. Der Revisor räumt auch nicht ein, dass er die Werthaltigkeit gemäss den zwin- genden gesellschafts- oder revisionsrechtlichen Vorgaben anhand einer anderen Methode hätte prüfen müssen. Zu den Designrechten, die mit Fr. 250'000.- bewertet wurden (E. 4a/cc), äussert sich das Schreiben weiter nicht, was als Indiz für deren Wert- haltigkeit zu deuten ist. Ein alternatives Gutachten liegt weiter nicht vor und die Einho- lung eines solchen wurde auch nicht beantragt. Starkes Indiz gegen die ursprüngliche Wertlosigkeit der eingebrachten Immaterialgüter ist überdies das diesbezüglich wider- sprüchliche Vorgehen des Pflichtigen resp. der J AG. Widersprüchlich ist, dass die ur- sprüngliche Wertlosigkeit der Immaterialgüter vom Pflichtigen lediglich auf steuerrechtli- cher Ebene propagiert wird. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht hingegen traf er in seiner Rolle als Aktionär resp. Verwaltungsrat der J AG allem Anschein nach zu keinem Zeit- punkt irgendwelche Anstalten, nach der Entdeckung der angeblichen Unterpariemission sich rechtlich dagegen zur Wehr zu setzen. Dies obwohl ihm dazu nach Entdeckung eine ganze Reihe von rechtlichen Mitteln zur Verfügung gestanden wären (eventuell auch gegen den Revisor, vorne E. 3a sowie nachfolgend E. 6c). Diese Untätigkeit spricht stark dafür, dass die nunmehr vorgebrachte Begründung der Pflichtigen als reine 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 22 - Schutzbehauptung zu taxieren ist. Dass der Pflichtige im Jahr 2024 die Marke "I" aus der Konkursmasse für Fr. 40.- günstig zurückkaufen konnte, ändert nichts am Gesagten. Dies lässt keinen Rückschluss auf den massgeblichen ursprünglichen Wert bei der Grün- dung zu.

c) Insgesamt gelingt den Pflichtigen damit der Beweis nicht, dass es sich bei der Sacheinlagengründung in Verletzung von Art. 960a Abs. 1 OR um eine Unterpa- riemission handelte, die handelsrechtlich auf der Ebene der Gesellschaft zwingend mit- tels Vornahme einer Bilanzberichtigung zu korrigieren gewesen wäre (E. 3d/bb).

d) Mit ihrer Hauptbegründung sehen die Pflichtigen überdies einfach über die Tatsache hinweg, dass selbst die behauptete fehlende Aktivierungs- und Sacheinlage- fähigkeit der Immaterialgüter grundsätzlich nichts daran ändert, dass die Gründung der J AG rechtsgültig erfolgt wäre (E. 3d/aa). Diese wäre entgegen der Auffassung des kan- tonalen Steueramts (E. 4c/bb) nicht nichtig bzw. müsste nicht gesamthaft rückabgewi- ckelt werden. Demgemäss bestünde bis heute auch die Pflicht des Pflichtigen, die J AG durch Sacheinlage oder gegebenenfalls anderweitig mit einer Einlage von gesamthaft mindestens Fr. 750'000.- auszustatten. Die Liberierungspflicht wäre nur im Umfang des tatsächlichen Werts der Einlage tatsächlich untergegangen (Heuberger, S. 29). Die ver- bleibende Liberierungspflicht bei festgestellter Unterpariemission hätte die J AG gegenüber dem Pflichtigen durchsetzen müssen. Konkret hätte der Pflichtige "das Spiel der AG spielend" in seiner Organfunktion bei der J AG sicherstellen müssen, dass die Liberierungspflicht vollständig erfüllt wird, wozu der Pflichtige privat mit seinem übrigen Privat- oder Geschäftsvermögen gemäss vermögenssteuerlicher Deklaration wohl auch in der Lage gewesen wäre. Werden hingegen die Immaterialgüter aufgrund anfänglicher Wertlosigkeit einfach definitiv abgeschrieben und wird zudem auf die Einforderung eines Ersatzanspruchs vom Gründungsaktionär verzichtet, so ist dies auf der Ebene des An- teilsinhabers entsprechend wie eine verdeckte Gewinnausschüttung zu besteuern (E. 3d/cc, auch zum Folgenden). Die Hauptargumentation der Pflichtigen der bereits ursprünglichen vollständigen Wertlosigkeit hätte demgemäss zur Folge, dass die Ab- schreibung der J AG-Beteiligung zwar zulässig wäre, weil sie auch handelsrechtlich auf der Ebene der J AG geboten wäre (E. 4d/bb). Dem Pflichtigen wäre aber im Gegen- zug die Differenz wiederum einkommensseitig aufzurechnen, wohl aber nach dem Teil- besteuerungsverfahren gemäss Art. 18b Abs 1 DBG und § 18b Abs. 1 StG zu besteuern. Vermögensseitig würde die Besteuerung leicht tiefer ausfallen, da diesbezüglich die Ge- schäftsaktiven zum niedrigen wirklichen Wert von Amtes wegen bilanzberichtigend zu 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 23 - berücksichtigen wären (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00119, E. 5.3). Ob die Werthaltig- keit der Immaterialgüter schon anfänglich oder erst nachträglich nicht (mehr) gegeben war, spielt demgemäss entgegen der Auffassung der Pflichtigen steuerlich sehr wohl eine Rolle (E. 4d/cc).

7. a) Die Wertberichtigung wäre nach dem Gesagten höchstens dann als recht- mässig zu betrachten, wenn es handelsrechtlich in der Folgebewertung nach Massgabe von Art. 960 Abs. 3 OR geboten gewesen wäre, aufgrund des geltenden Vorsichtsprin- zips eine Wertberichtigung per Ende 2019 vorzunehmen. Wie das kantonale Steueramt in der Auflage vom 20. Oktober 2022 resp. der Mahnung vom 8. Februar 2023 deshalb zutreffend festhielt, haben die diesbezüglich beweisbelasteten Pflichtigen den Nachweis zu erbringen, dass die im Rahmen der Sacheinlage in die J AG eingebrachten Marken- und Designrechte im Zeitraum nach der Gründung bis zum Jahresende (… 2019 -

31. Dezember 2019) entsprechend an Wert verloren haben.

b) Die Pflichtigen begründen die Vornahme der Wertberichtigung in ihrer Alter- nativbegründung mit dem Abspringen von L Ltd als potenziellen Investor (E. 4d/bb). Un- bestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der Pflichtige mit der L Ltd aus K als mög- licher Investor in Kontakt stand und die Investitionsgespräche zu einem gewissen Zeitpunkt derart weit fortgeschritten waren, dass zumindest über den Abschluss eines Vorvertrags (Letter of Intent) diskutiert wurde. Ob die L Ltd effektiv bereit gewesen wäre, die gemäss Business Plan für das prognostizierte Wachstum erforderliche Gesamt- summe von ca. Fr. 1 Mio. zu investieren, wird von den Pflichtigen nirgends offengelegt. Ansonsten ist über die L Ltd wenig bekannt. Es ist aber nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass es sich bei der L Ltd um einen branchenspezifischen Inves- tor gehandelt hätte, wovon die J AG über das blosse monetäre Investment hinaus noch weiter hätte profitieren können (z.B. durch Erlangung branchenspezifischen Wissens be- treffend Herstellung, Vermarktung und/oder dem Vertrieb von […] oder Synergieeffekte). Folglich ist auch nicht ersichtlich, dass es der J AG aufgrund spezieller Eigenschaften der L Ltd rein objektiv unmöglich gewesen wäre, einen gleichwertigen alternativen Kapi- talgeber zur Verwirklichung ihres Business Plans zu finden, was von den Pflichtigen auch nicht behauptet wird.

c) aa) Unbestritten ist, dass unter Umständen die negativen Entwicklungen von rechtlichen oder unternehmerischen Rahmenbedingungen den Wert eines Aktivums 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 24 - wesentlich beeinflussen können (Müller/Henry/Barmettler, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. A., 2019, Art. 960 N 33 ff. OR; auch zum Folgenden). Daraus abzuleiten, dass jegliche geschäftlichen Vorkommnisse sich sofort auf den Wert der Aktiven niederschlagen, wäre jedoch verwegen. So auch im vorliegen- den Fall. Zunächst lassen die weit fortgeschrittenen Investitionsverhandlungen zwischen dem Pflichtigen und der L Ltd den Schluss zu, dass der Marke "I" und seinen Designs nach objektiven Gesichtspunkten durchaus ein gewisses Gewinnpotential zukam, an- sonsten sich für das vom Pflichtigen angedachte Vorhaben wohl nicht einmal irgendwel- che potenziellen Investoren hätten finden lassen. Die Pflichtigen behaupten zwar, eine alternative Finanzierungslösung sei nicht in Sicht gewesen (E. 4d/cc), bleiben diesbe- züglich indessen jeglichen Nachweis schuldig. Bei dieser Ausgangslage kann folglich angenommen werden, dass sich nach dem Abspringen von L Ltd auch ein alternativer Investor für das Vorhaben hätte finden lassen. Diese grundsätzliche Austauschbarkeit des potenziellen Investors hat wiederum zur Folge, dass dessen unvorhergesehenes Abspringen nicht kausal für einen möglichen Wertverlust der Marken- und Designrechte verantwortlich gemacht werden kann. Zu Recht vertritt das kantonale Steueramt die Mei- nung, dass den Pflichtigen der entsprechende Nachweis der Kausalität nicht gelingt. Ein allfälliges Investment von L Ltd hätte unter diesen Umständen zwar gegebenenfalls bei entsprechendem Erfolg den Wert der Immaterialgüter bei der seit 2019 auch operativ tätigen J AG zusätzlich steigern können. Hingegen ist dessen Abspringen nach der all- gemeinen Erfahrung allein nicht geeignet, deren Wert ohne weitere nachgewiesene aus- sergewöhnliche Vorkommnisse innerhalb von lediglich ca. sechs Monaten derart schnell zu verringern. Ausnahmen zum Gesagten wären etwa denkbar, wenn es sich konkret bei der L Ltd z.B. um einen bekannten Hersteller, eine Vertriebsorganisation für den Zwi- schen- oder Einzelhandel oder um ein (Einzelhandel-)Fachgeschäft gehandelt hätte oder die L Ltd publikumswirksam als sog. Ankerinvestor (bekannter Investor mit nam- hafter Beteiligung, die geeignet ist, weitere Investoren anzuziehen) in Erscheinung ge- treten wäre. In solchen Fällen kann eine publikumswirksame Investition oder aber der Abbruch von entsprechenden Investitionsverhandlungen auch das Image und damit den Wert der geschäftseigenen Marken und Designs rasch positiv oder negativ beeinflussen. Dies deshalb, weil die Attribute, die mit dem (potenziellen) Investor assoziiert werden, auch auf die eigenen Marken und Designs übertragen werden. Ein solcher Effekt ist je- doch im gegebenen Fall nicht zu erkennen oder gar nachgewiesen. Das Abspringen des Investors stellt in der vorliegenden Konstellation keine hinreichende Verschlechterung der unternehmerischen Rahmenbedingungen dar, die eine Wertberichtigung im vorge- nommenen Umfang rechtfertigen liesse. Auch die 2019 erwirtschafteten operativen 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 25 - Verluste und auch die (behaupteten) düsteren Aussichten schlagen sich gewöhnlich nicht unmittelbar und in solch grossem Ausmass auf den Wert von Immaterialgütern durch, zumal gerade im Gründungsstadium Verluste nicht ungewöhnlich sind. Die finan- zielle Lage allein dürfte zwar die Gesamtbewertung der J AG z.B. nach der DCF- Methode beeinträchtigt haben, nicht hingegen die vorliegend strittige Bewertung der Im- materialgüter selbst. Diese beiden Bewertungen dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden. bb) Somit stellt sich nur noch die Frage, ob andere interne und externe Faktoren ersichtlich sind, welche die behauptete zwischenzeitlich eingetretene Wertlosigkeit der Immaterialgüter rechtfertigen würden. Solche sind dabei bei näherer Betrachtung nicht ersichtlich, geschweige denn belegt. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass externe Fakto- ren wie z.B. Reputationsschäden (schlechter Service, Qualitätsprobleme, persönliche Verfehlungen wie Plagiatsvorwürfe etc. des Pflichtigen, die negativ auf seine Marke und seine Designs zurückfallen usw.) den Wert der Immaterialgüter nachträglich geschädigt hätten. Aus den Geschäftszahlen des Jahres 2019 (und auch 2020) ergibt sich ebenfalls nichts Auffälliges. Immerhin konnte die J AG im zweiten Halbjahr 2019 […] im Gesamt- wert von ca. Fr. 50'000.- verkaufen (ca. Fr. 265'000.- im Geschäftsjahr 2020), ohne im grösseren Umfang Skonti und Rabatte gewähren zu müssen (ca. Fr. 300.- im Jahr 2019 und Fr. 3'400.- im Jahr 2020). Der (ungefähr mit Faktor 2 auf das Jahr hochgerechnete) Umsatz liegt zwar lediglich bei ca. einem Drittel zum Vergleich der Prognose im Business Plan, denn prognostiziert wurde im ersten Jahr ein Turnover von Fr. 305'000.- bei einem Marketingbudget von ca. Fr. 150'000.-. Ein Interesse an den vertriebenen "I"-Produkten war damit vorhanden, was zumindest im vorliegenden Beobachtungszeit- raum für die Werthaltigkeit der Marken und Designrechte spricht. Dies auch wenn deren Potential auf "Stand-Alone Basis" bis jetzt von der M GmbH oder der J AG gesamthaft noch nicht gewinnbringend skaliert werden konnte (E. 4a/aa). Dies allein rechtfertigt in- dessen die Vornahme einer derart aggressiven Wertberichtigung der seit 2014 geschaf- fenen Immaterialgüter keinesfalls. Vielmehr scheint die Abschreibung allgemein nicht effektiv nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen worden zu sein, wie dies das Rechnungslegungsrecht stipuliert (Art. 960a Abs. 3 OR). Trotz Aufforderung von Seiten des kantonalen Steueramts zur Einreichung eines substanziierten Nachwei- ses zu den vorgenommenen Wertberichtigungen, ist auch kein entsprechender Beleg (z.B. ein allenfalls vorgenommener Werthaltigkeitstest) eingereicht oder zum Beweis of- feriert worden. Es ist auch nicht ersichtlich und wurde von den Pflichtigen auch nicht geltend gemacht, dass per Ende 2019 bereits klar war, dass der operative Betrieb im 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 26 - Jahr 2021 de facto wieder eingestellt werden würde (vgl. die diesbezüglichen Geschäfts- zahlen im Jahr 2021.

8. Der Haupt- und Alternativbegründung der Pflichtigen kann demnach insge- samt nicht beigepflichtet werden. Die bereits mehrfach bestätigte Sacheinlagefähigkeit und die ursprüngliche Werthaltigkeit der eingebrachten Immaterialgüter gemäss Erstbe- wertung ist auch vom Steuerrekursgericht als gegeben anzusehen. Die Pflichtigen konn- ten weiter den Nachweis der Kausalität zwischen dem Abspringen des Investors (L Ltd) und dem Wertzerfall der Immaterialgüter im Zeitraum … - 31. Dezember 2019 nicht er- bringen. Die Entwertung im behaupteten Umfang bis zum Bilanzstichtag ist damit von ihnen nicht nachgewiesen worden.

9. a) Handelsrechtlich lässt sich demgemäss die vorgenommene Wertberichti- gung über Fr. 749'998.- bei der J AG insgesamt nicht rechtfertigen. In steuerlicher Hin- sicht ist ihr folglich ebenfalls die geschäftsmässige Begründetheit abzusprechen (E. 2e). Dies wiederum hat Auswirkungen auf die strittige Bewertung der J AG-Beteiligung im Geschäftsvermögen des Pflichtigen gemäss Substanzwertmethode (E. 5e). Dort sind die Immaterialgüter dabei zum Wert von Fr. 750'000.- zu berücksichtigen, da der Nachweis von notwendigen Abschreibungen fehlt (KS 28 Rz. 26). Die übrigen Aktiven und Passi- ven sind sodann als vollumfänglich werthaltig anzusehen und dementsprechend zum Nennwert zu berücksichtigen (KS 28 Rz. 28). Dies gilt namentlich hinsichtlich der Kon- tokorrentforderung des Pflichtigen gegenüber der J AG über ca. Fr. 110'000.-, obwohl dieser diesbezüglich eine Rangrücktrittserklärung abgab. Es kann angenommen wer- den, dass er diese nur aufgrund der vorgenommenen Wertberichtigung abgab und bei Nichtvorliegen einer Überschuldung eine solche nicht abgegeben hätte. Eine bloss par- tielle Berücksichtigung dieses Passivums bei der Substanzwertberechnung erscheint deshalb nicht angezeigt.

b) Aufgrund des operativen Verlusts der J AG pro 2019 über ca. Fr. 54'000.- beläuft sich deren Substanz- und steuerlicher Verkehrswert per Ende 2019 auf Fr. 696'000.-. Dieser Wert ist tiefer als die ursprünglichen Gestehungskosten von Fr. 750'000.-, mit welchen die J AG-Beteiligung in der Buchhaltung der Einzelfirma des Pflichtigen ursprünglich aktiviert wurde. Eine Abschreibung gemäss Art. 28 Abs. 1 DBG und § 27 Abs. 2 lit. a StG über Fr. 54'000.- erscheint folglich als geschäftsmässig 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 27 - begründet (E. 5b). Dementsprechend ist bei der direkten Bundessteuer 2019 sowie bei den Staats- und Gemeindesteuern 2019 das (satzbestimmende) steuerbare Einkommen um je Fr. 54'000.- zu reduzieren. Im gleichen Umfang sind auch die Geschäftsaktiven im steuerbaren Vermögen der Pflichtigen zu reduzieren (nur Staats- und Gemeindesteu- ern). Einer Wertberichtigung der J AG-Beteiligung in grösserem Umfang ist hingegen die geschäftsmässige Begründetheit abzusprechen.

c) Diese Anpassungen bedingen die Vornahme einer neuen korrigierten Steu- erausscheidung für die direkte Bundessteuer sowie auch betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern. Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Pflichtigen damit mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 875'100.- (satzbestimmend Fr. 910'500.-) zu veranlagen. Ebenfalls teilweise gutzuheissen ist der Rekurs, wo die Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 269'300.- (satzbestimmend Fr. 907'400.-) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 637'000.- (satzbestimmend Fr. 1'929'000.-) einzu- schätzen sind.

10. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den beinahe vollständig unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Ihnen sind dabei die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. Dass sich namentlich die Pflichtige im vorliegenden Ver- fahren nicht vernehmen liess, ist hinsichtlich der Kosten unerheblich. Sie gilt ebenfalls als unterliegende Partei, da sie sich durch Stillschweigen den Anträgen des Pflichtigen anschloss (vgl. Verfügung vom 18. April 2024). Den Pflichtigen ist sodann keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103

- 28 - Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 875'100.- (satzbestimmend Fr. 910'500.-) veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).

2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2019, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 269'300.- (satzbestimmend Fr. 907'400.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 637'000.- (satzbestimmend Fr. 1'929'000.-) eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif). […] 1 DB.2024.79 1 ST.2024.103