Aufrechnung des Vorteils, welcher der Pflichtigen aus der unentgeltlichen Benutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg erwächst. Pauschale von Fr. 0.70/km ist anwendbar, auch wenn der Arbeitgeberin allenfalls tiefere Kosten erwachsen sind. Schätzung des Anteils der Betreuungskosten an den gesamten Schulkosten einer Montessori Schule ist offensichtlich unrichtig. Korrektur, teilweise Gutheissung.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A, Steuergemeinde B,
E. 2 a) aa) Gemäss Art. 33 Abs. 3 DBG und § 31 Abs. 1 lit. j StG werden von den Einkünften die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 10'100.- für die Drittbetreuung jedes Kindes abgezogen, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollen- det hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Er- werbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person ste- hen. bb) Kinderbetreuungskosten können geltend gemacht werden, wenn die Eigenbetreuung der Kinder durch die Eltern wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit nicht möglich ist (Ziff. 8.4 KS 30; Rz. 44 der Weisung; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 251 ff. DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 31 N 187 ff. StG, je auch zum Folgenden). Die Kosten müssen entstanden sein, weil die Eigenbetreuung der Kinder wegen einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden kann (direkter kausaler Zusammen- hang). Bei verheirateten oder in Partnerschaft lebenden Personen müssen beide aus den erwähnten Gründen daran gehindert sein, das Kind im Rahmen der Gemeinschaft selbst zu betreuen. Abzugsberechtigt sind Aufwendungen, welche für die Betreuung der Kinder durch Drittpersonen anfallen, so insbesondere Taggelder für private und öffentliche Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen wie Kinderhor- te oder Kinderkrippen. Nicht zum Abzug berechtigen hingegen Kosten für Aufgabenhil- fen, Kurse (z.B. Musik, Sport- und Bastelkurse) oder von Ferien- und Sportlagern, da sie entweder bloss vorübergehender Natur sind oder die eigentliche Kinderbetreuung nicht im Vordergrund steht. Als Kinderbetreuungskosten gelten auch Honorare an Per- sonen, welche die Betreuung der Kinder beruflich oder nebenberuflich ausüben. 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 12 - Nur Kosten für die reine Betreuungsarbeit durch Dritte sind abzugsfähig. Ent- schädigungen an Dritte für die Verpflegung der Kinder oder andere Ausgaben für die Kinder wie Ausbildungskosten (Schulgeld für Unterricht) sind als Lebenshaltungskos- ten nicht zum Abzug zuzulassen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 258 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 31 N 200 StG). cc) Werden beim Besuch von Ganztagesschulen oder Internaten die reinen Betreuungskosten bei der Rechnungsstellung nicht detailliert ausgewiesen, ist eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Betreuungskosten und nicht abzugsfähigen Aus- bildungs- bzw. Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Dabei obliegt es nach der allge- meinen Beweislastregel dem Steuerpflichtigen, jene Tatsachen nachzuweisen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 77 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 132 N 90 StG mit Verweisungen). Dies bedingt eine substanziierte Sachdarstellung über Art und Umfang der erbrachten Leistungen und den damit verbundenen Aufwand. Andernfalls ist die steuerrechtliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit nicht möglich. Folge davon ist, dass die betreffenden Aufwendungen entweder gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen oder diese nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 139 Abs. 2 StG zu schätzen sind. dd) Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Ver- anlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG und § 135 Abs. 1 StG). Hat er trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren man- gels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veran- lagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor; sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG und § 139 Abs. 2 StG). Gewinnungskosten im Allgemeinen und Berufskosten im Besonderen sind steuermindernder Natur und daher vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Kann die für steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen beweisbelastete Person den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht nachweisen, wird im Allgemeinen zu deren Ungunsten angenommen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, weshalb regelmässig der steuermindernde Aufwand nicht berücksichtigt wird. Immerhin kann auch hinsichtlich steuermindernder oder -aufhebender Tatsachen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden, wenn der Grundsachverhalt 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 13 - bewiesen ist, Unklarheit aber über den Umfang besteht (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00115 und SB.2003.00004, www.vgrzh.ch; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 130 N 42 f. DBG und RIchner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 139 N 62 f. StG). Formelle Voraussetzung einer (teilweisen) Ermessensveranlagung ist, dass die steuerpflichtige Person zur Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten aufgefordert und gegebenenfalls ge- mahnt wurde.
b) Die Pflichtigen machten in der Steuererklärung 2019 Kinderbetreuungskos- ten für die Fremdbetreuung ihrer Tochter D, geb. XX.XX 2010, im Betrag von Fr. 9'116.- geltend. Aus einer Bestätigung der E Schule ging hervor, dass das Schul- geld für D für das Jahr 2019 insgesamt Fr. 17'220.- betragen habe, wobei das Total sich auf Fr. 10'143.- Schulgeld, Fr. 1'050.- Mittagessen und Fr. 6'027.- Ganztagesbe- treuung aufteilte. Aus der Bestätigung ging weiter hervor, dass mit der Ganztagespau- schale die Betreuung in den Zeiträumen 07:30 - 08:00 Uhr, 11:30 - 12:15 Uhr, 12:15 - 13:15 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr beansprucht werden konnte. Als Bemerkung zur Steuererklärung fügten die Pflichtigen an, dass der Anteil der Kosten an der Betreuung mit 35% des Schuldgelds geschätzt worden sei. Die F Schule bescheinigte Kosten für den Besuch der 5. Primarschulklasse vom 19. August 2019 - 20. Juli 2020 von Fr. 21'185.-. Eine Aufteilung betreffend diese Kosten lag nicht vor. Auch hier schätzten die Pflichtigen den Anteil der Kosten für die reine Betreuung der Tochter auf 35%. Sodann kürzten sie das Kostentotal auf 5/12 (5 Monate in 2019). Das kantonale Steueramt forderte daraufhin die Pflichtigen mit Auflage vom
22. März 2021 auf, eine Kopie des Stundenplans für das Jahr 2019 und vollständige Kopien der Schulvereinbarung mit der E Schule sowie mit der F Schule einzureichen, woraus u.a. die Schul-, Aufgaben- und Betreuungszeiten sowie die für die einzelnen Positionen entfallenden Kosten ersichtlich sein müssten. Ebenfalls sollte der Anteil der Verpflegungskosten aus der Aufstellung hervorgehen. Soweit die entsprechenden In- formationen nicht aus der Schulvereinbarung entnommen werden könnten, seien ent- sprechende detaillierte Bestätigungen der beiden Privatschulen einzureichen. Die Pflichtigen reichten in der Folge weitere Unterlagen ein. Daraus ergab sich, dass die F hinsichtlich der Steuerperiode 2019 keine zusätzlichen Angaben ma- 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 14 - chen konnte. Für die Steuerperiode 2020 bezifferte die Schule hingegen die Betreu- ungskosten für die Betreuung über die Mittagszeit und am Abend auf Fr. 1'975.-. Von der E Schule reichten die Pflichtigen eine korrigierte Bestätigung ein, wonach die Kos- ten pro 2019 total Fr. 18'270.- und die Betreuungskosten Fr. 6'027.- betragen hätten. Sodann reichten die Pflichtigen das Schulgeldreglement, den Schulvertrag sowie den Stundenplan ein. Die Mahnung der Auflage erfolgte am 20. September 2021. Die Pflichtigen reichten daraufhin zusätzlich einen Stundenplan der F ein. Das kantonale Steueramt berücksichtigte in der Veranlagungsverfügung bzw. im Einschätzungsentscheid vom 16. November 2021 als Fremdbetreuungskosten lediglich einen Betrag von Fr. 3'571.-. Es erwog, dass, nachdem die E Schule die rei- nen Betreuungskosten nicht ausweisen könne, der entsprechende Betrag nach pflicht- gemässem Ermessen geschätzt werden müsse. Vom Total von Fr. 17'220.- (exkl. Mit- tagessen) sei ein Anteil von 15% als Betreuungskosten zu schätzen. Dergestalt gelangte das kantonale Steueramt zu einem Betrag von Fr. 2'583.- seitens der E Schu- le und von Fr. 988.- seitens der F (die Hälfte des bestätigten Betrags, da D erst ab Sommer 2019 diese Schule besuchte), mithin zu abziehbaren Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 3'571.-. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Pflichtigen ihren Mitwirkungs- pflichten nachgekommen sind. Nachdem die Tatsache von Betreuungskosten dargetan war, aber der Anteil der Betreuungskosten von beiden Schulen nicht effektiv ausgewie- sen werden konnte, nahm das kantonale Steueramt zu Recht eine Schätzung dersel- ben vor. Auch die Pflichtigen nahmen zu Schätzungen Zuflucht, unterschiedlich ist der Ansatz der Schätzung. Während die Pflichtigen von einem Anteil von 35% ausgingen, schätzte das kantonale Steueramt den Anteil der Kosten für die Betreuung auf 15%.
c) aa) Gegen die Veranlagung bzw. Einschätzung kann die steuerpflichtige Person binnen 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Ein- sprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. § 140 Abs. 1 StG). Richtet sich die Ein- sprache gegen eine Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, kann die steuerpflichtige Person diese nach Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (je Satz 1). Zudem ist die Ein- 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 15 - sprache in diesem Fall zu begründen und sind allfällige Beweismittel zu nennen (je Satz 2). bb) Mit der Einsprache beantragten die Pflichtigen die Berücksichtigung des in der Bestätigung der E Schule ausgewiesenen Betrags von Fr. 6'027.-. Die Angaben der Schule seien grundsätzlich als richtig zu akzeptieren, wenn keine gewichtigen Gründe dagegensprächen. Der entsprechende Betreuungsumfang würde sodann in den öffentlichen Tagesstrukturen der Stadt Zürich Fr. 810.- pro Monat kosten und rund 34% über den geltend gemachten Kosten liegen. Die deklarierten Kosten der E Schule von Fr. 6'027.- könnten daher nicht als unverhältnismässig hoch betrachtet werden. Das kantonale Steueramt erwog demgegenüber in den Einspracheentschei- den vom 22. Dezember 2021, dass trotz der eingereichten Unterlagen sowohl die effektiv in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen als auch die darauf entfallen- den Kosten gänzlich im Dunkeln lägen. Eindeutig sei, dass nur die Zeit vor und nach dem Schulunterricht und die Betreuung über Mittag als Fremdbetreuungskosten be- rücksichtigt werden könnten. Es fielen deshalb als maximale Betreuungszeiten Mo/Di/Do/Fr, 07:30 - 08:00 Uhr, 11:45 - 13:15 Uhr und 16:00 - 18:00 Uhr in Betracht. Aus dem Stundenplan und dem Schulgeldreglement ergebe sich, dass der Betreu- ungsaufwand gemessen an den Anwesenheitsstunden in der Schule maximal 35% betragen könne. Damit sei aber nicht gesagt, dass 35% des Schulgeldes abzugsfähig seien. Realistischerweise sei von einem Stundenansatz von Fr. 10.- für die Fremdbe- treuung auszugehen. Damit sei der Anteil von 15% am gesamten Schulgeld (abzüglich Kosten für die Mittagessen) nicht offensichtlich willkürlich.
d) aa) Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 21. Januar 2022 führten die Pflichti- gen aus, dass sich die effektiv in Anspruch genommenen Betreuungsstunden sachlo- gisch aus der Tatsache ergäben, dass beide Eltern zu 100% berufstätig seien. Eben- falls lasse sich der Stundenansatz für eine Betreuungsstunde ermitteln. Dieser betrage Fr. 11.-, was sich aus dem Entgelt für die Mittwochnachmittagsbetreuung ergebe. Das Total für die Monate Januar bis August 2019 betrage demnach Fr. 6'044.-. Die Betreu- ungszeit am Nachmittag zwischen 15:00 und 18:00 Uhr stelle sodann reine Betreu- ungszeit dar. Die laut Stundenplan angebotenen Aktivitäten wie "Stille Stunde", "Mal- atelier" und "Rhythmusgruppe" seien weder ein Teil des Schulunterrichts, noch seien sie als Ausbildung zu betrachten, vielmehr seien dies "Nachmittagsaktivitäten während 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 16 - der Betreuung" und gehörten vollständig in die Betreuungszeiten. Das kantonale Steu- eramt liess sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen und verwies auf die Einsprache- entscheide. bb) Nach dem soeben Ausgeführten geht das kantonale Steueramt von einem Ansatz für Betreuungsstunden von Fr. 10.- und die Pflichtigen von Fr. 11.- aus. Hierin liegt keine grosse Differenz, weshalb genauer zu betrachten ist, wie die Parteien den abzugsfähigen Betrag berechnen. Unklar sind folgende Sachverhalte: Die Parteien gehen davon aus, dass D nur vier Mal pro Woche in der Schule zu Mittag ass und am Mittwoch nach der Schule we- der Mittagessen noch Betreuung seitens der Schule benötigte. Die Erklärung hierfür ist nicht ersichtlich, nachdem die Pflichtigen geltend machen, dass beide Elternteile 100% arbeiten würden. Da die Parteien aber hierin übereinstimmen, ist von vier Mittagessen pro Woche und keinem Betreuungsbedarf nach Schulschluss am Mittwochnachmittag auszugehen. Fest steht, dass D die E Schule im Jahr 2019 nur bis zu den Sommerferien besuchte und hernach an der F Schule unterrichtet wurde. Das Schuljahr endete Ende Juli 2019. Das Schulgeld von Total Fr. 18'270.- fiel demnach für 7 Monate an, machte für einen Monat Fr. 2'610.- aus und entspricht dem monatlichen Ansatz für die Unter- stufe mit Betreuungszeiten von 07:30 - 18:00 Uhr. Die Schule rechnet offensichtlich nicht tagesgenau ab, sondern auf der Basis der Kalendermonate. Die Konsequenz daraus ist, dass tatsächlich nicht genau eruierbar ist, wieviele Stunden Betreuung in diesem Zeitraum angefallen sind und zu welchem Ansatz sie genau verrechnet wur- den. Hinzu kommt, dass sich aus der Bestätigung der Schule hinsichtlich das Jahr 2019, aus dem Stundenplan und aus der Schulgeldverordnung ein nicht kongruentes Bild ergibt, was die Betreuungs- und Unterrichtszeiten betrifft (schulische Betreuung ab 08:00 Uhr oder erst ab 08:15 Uhr, Mittagsbetreuung ab 11:30 Uhr oder erst ab 11:45 Uhr etc.). Die Schule selber nahm auf ihrer Bestätigung eine Aufteilung vor und schied von den Schulkosten für die (von den Pflichtigen in Anspruch genommenen) "Ganzta- 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 17 - gesbetreuung" einen Betrag von Fr. 6'027.- aus. Dieser Betrag entspricht der Schät- zung eines Anteils von 35% an den Schulkosten (Fr. 18'270.- abzüglich Fr. 1'050.- für das Mittagessen und davon 35%). Die Berechnung des kantonalen Steueramts ging von maximal vier reinen Betreuungsstunden pro Tag aus, was grundsätzlich zu bestätigen ist (07:30 - 08:00 Uhr, 11:45 - 13:15 Uhr und 16:00 - 18:00 Uhr). Dies auf der Grundlage des Stundenplans, welcher jeweils geführte Aktivitäten bis 16:00 Uhr enthält. Betreffend "Unterrichtsende" ist auch dem Schulgeldreglement zu entnehmen, dass die Zeit bis 16:00 Uhr grundsätzlich zu den Unterrichtszeiten zu zählen ist. Das Gegenteil wird von den Pflichtigen zwar vorgetragen, indessen nicht nachgewiesen. Die Zeit zwischen 08:00 und 08:15 Uhr scheint sodann als Auffangzeit ausgestaltet zu sein (Betreuung am Morgen dauert nur bis 08:00 Uhr). Angesichts dessen, dass der Schulunterricht gemäss Stundenplan bis 11:45 Uhr dauert, ist die Mittagspause, entgegen der anders- lautenden Angabe in der Bestätigung, ab 11:45 Uhr anzunehmen. In Anbetracht dessen, dass die Kinder maximal 10.5 Stunden pro Tag in der Schule verbringen können und davon maximal 4 Stunden reine Betreuung darstellen, ergibt sich ein (reiner) Betreuungsanteil von rund 35%. Das kantonale Steueramt bringt indessen zu Recht vor, dass die Unterrichtsstunden zwangsläufig kostspieliger seien, als die Betreuungsstunden, weshalb vom zeitlichen Aspekt nicht 1:1 auf das Kosten- verhältnis geschlossen werden könne. Ableiten lässt sich aus dem Betrag für das Mittagessen (Fr. 1'050.- für 7 Mo- nate gemäss Bestätigung), dass – ebenfalls ausgehend von Monatspauschalen – ein Mittagessen mit rund Fr. 9.- zu veranschlagen ist (exkl. Betreuungskosten). Dies ergibt sich aus folgender Rechnung: Mittagessen pro Monat: Fr. 150.- (ausgehend von Fr. 1'050.- ./. 7). Wird der Einfachheit halber von 4.3 Wochen pro Monat ausgegangen und vier Mittagessen pro Woche, so ergibt sich rechnerisch ein durchschnittlicher Be- trag von rund Fr. 9.- (= Fr. 150.- ./. 17.2). Geht man mit den Pflichtigen von den Stundenansätzen für die Mittwoch- nachmittagsbetreuung aus, so ist der Betrag von Fr. 9.- pro Mittagessen von den Kos- ten abzuziehen: Dies ergibt 17.2 (entsprechend 4.3 x 4) x Fr. 9.- und somit rund Fr. 155.-. Das Total von Fr. 1'320.- verringert um die Mittagessenskosten beträgt dem- 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 18 - nach Fr. 1'165.-. Aufgeteilt auf 17 Tage und je sechs Stunden (12:00 - 18:00 Uhr) ergibt dies einen Stundenansatz von rund Fr. 11.-, womit die Differenz zum kantonalen Steueramt an sich bestehen bleibt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Mittag- essenszeit rechnerisch nicht denselben Betreuungskostenanteil pro Stunde wie die anschliessende Nachmittagsbetreuung ausweisen wird. Ersichtlich ist dies aus der Tatsache, dass mehr als die Hälfte der Kosten auf die Zeit zwischen 12:00 und 13:30 Uhr entfällt. Das kantonale Steueramt korrigierte den Ansatz von 35% auf 15% und ge- währte einen Betrag von Fr. 2'583.- (Fr. 18'270.- abzüglich Fr. 1'050.- und davon 15%). Pro Monat ergeben sich dergestalt gewährte Fremdbetreuungskosten von Fr. 369.-. Nachdem aber davon auszugehen ist, dass D täglich (offenbar mit Ausnahme des Mittwochnachmittags) die Fremdbetreuung in den unterrichtsfreien Zeiten in Anspruch nahm, führte der Ansatz von 15% der Kosten ausgehend von 4 Stunden Betreuung pro Tag, 16 Stunden pro Woche und 4.3 Wochen pro Monat zu einem Ansatz von rechne- risch rund Fr. 5.- pro Betreuungsstunde bzw. Fr. 20.- pro Tag. Wenn das kantonale Steueramt selber einen Ansatz von rund Fr. 10.- pro Betreuungsstunde vertritt, so ist der gewährte Betrag als offensichtlich unrichtig zu betrachten. Ausgehend von folgen- der (theoretischer) Rechnung von Fr. 10.- pro Betreuungsstunde, 4 Stunden pro Tag,
E. 4 Betreuungstagen pro Woche und 4.3 Wochen pro Monat, ergibt sich für den Zeitraum Januar bis Juli 2019 ein geschätzter Betrag von mindestens Fr. 4'816.-. In diesem Um- fang ist den geltend gemachten Kosten die Abzugsfähigkeit zuzusprechen, weshalb Beschwerde und Rekurs in dieser Höhe gutzuheissen sind. Zusammen mit den nicht mehr strittigen Betreuungskosten bei der F Schule im Betrag von Fr. 988.- ergeben sich Fremdbetreuungskosten im Total von neu Fr. 5'804.- anstelle der gewährten Fr. 3'571.-. Die ergibt ein steuerbares Einkommen von neu Fr. 252'700.- (gerundet, direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 252'900.- (gerundet; Staats- und Gemeindesteuern).
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 5/6 den Pflichtigen und zu 1/6 dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 19 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 252'700.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif). Der Abzug von zwei Mal Fr. 251.- gemäss Art. 36 Abs. 2bis DBG wird gewährt.
- Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2019, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 252'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 122'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif). […] 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24 Entscheid
16. September 2022 Mitwirkend: Einzelrichterin Barbara Collet und Gerichtsschreiber Benjamin Briner In Sachen
1. A, Steuergemeinde B,
2. C, Steuergemeinde B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, gegen Kanton Zürich, Beschwerde-/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019
- 2 - hat sich ergeben: A. A und C (nachfolgend der/die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) dekla- rierten in der Steuererklärung 2019 ein steuerbares Einkommen von Fr. 237'366.- (di- rekte Bundessteuer) bzw. Fr. 237'566.- (Staats- und Gemeindesteuern) und ein steu- erbares Vermögen von Fr. 122'964.- (Staats- und Gemeindesteuern). Als Berufsauslagen der Pflichtigen machten sie unter anderem Fr. 9'744.- als Autofahrkos- ten für den Arbeitsweg geltend (24'360 km à Fr. 0.40/km). Da der Pflichtigen das Geschäftsfahrzeug inkl. Treibstoffkosten seitens ihres Arbeitgebers unentgeltlich zur Verfügung steht, erfassten sie den Betrag von Fr. 9'744.- auch unter dem zusätzlichen zu deklarierenden Einkommen. Da der Maximalbetrag der abzugsfähigen Arbeitsweg- kosten bei Fr. 3'000.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 5'000.- (Staats- und Gemeinde- steuern) liegt, ergaben sich dergestalt zusätzliche Einkünfte in der Höhe von netto Fr. 6'744.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 4'744.- (Staats- und Gemeindesteuern). Für ihre Tochter D, geb. XX.XX 2010, machten die Pflichtigen sodann einen Abzug für deren Fremdbetreuung in der Höhe von Fr. 9'116.- geltend. Als Beleg legten sie der Steuererklärung eine Bestätigung der E Schule sowie eine Bestätigung der F Schule bei. Mit Auflage vom 22. März 2021 merkte das kantonale Steueramt an, dass bezüglich der Fahrkosten der Ehefrau ein Ansatz von Fr. 0.70/km und nicht von Fr. 0.40/km zur Anwendung komme. Sodann forderte es die Pflichtigen auf, hinsichtlich der Betreuungskosten der Tochter D eine Kopie des entsprechenden Stundenplans einzureichen sowie vollständige Kopien der Schulvereinbarung mit der F Schule und der E Schule oder andere sachdienliche Unterlagen, woraus u.a. die Schul-, Aufgaben- und Betreuungszeiten sowie die auf die einzelnen Positionen entfallenden Kosten er- sichtlich sein müssten. Des Weiteren müsse der Anteil der Verpflegungskosten ersicht- lich sein. Die Pflichtigen reichten daraufhin am 25. Mai 2021 Unterlagen ein. Am
20. September 2021 mahnte das kantonale Steueramt die Auflage hinsichtlich der Betreuungskosten der Tochter D. Die Pflichtigen legten mit Schreiben vom 30. Sep- tember 2021 weitere Unterlagen vor. 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 3 - Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 16. Novem- ber 2021 setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. 255'000.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 255'200.- (Staats und Gemeindesteuern) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 122'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) fest. Es korri- gierte dabei den Betrag, der als Einkommen aus der unentgeltlichen Beförderung an den Arbeitsplatz resultierte, auf Fr. 17'052.-, ausgehend von einem Ansatz von Fr. 0.70/km. Den Abzug für die Kinderfremdbetreuungskosten reduzierte das kantonale Steueramt auf Fr. 3'571.-. Es schätzte den Betreuungsanteil in der E Schule auf Fr. 2'583.- und setzte für die Betreuung in der F Schule den Betrag auf Fr. 988.- (die Hälfte des Totals von Fr. 1'975.-. da die Tochter die Schule 2019 nur ein Semester lang besucht habe). B. Mit Einsprache vom 13. Dezember 2021 beantragten die Pflichtigen, für die Berechnung des zusätzlichen Einkommens aus der Benutzung des Geschäftsfahr- zeugs für den Arbeitsweg einen Ansatz von Fr. 0.50/km zu berücksichtigen. Damit seien sämtliche Kosten samt Treibstoff abgedeckt. Die Kinderbetreuungskosten seien sodann im Umfang von Fr. 6'027.- zum Abzug zuzulassen. Mit Entscheid vom 22. De- zember 2021 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Es hielt dabei am An- satz von Fr. 0.70/km für die Aufrechnung des geldwerten Vorteils fest. Weiter sei die Unrichtigkeit des geschätzten Anteils an den Kosten der E Schule als Betreuungskos- ten nicht nachgewiesen worden. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 21. Januar 2022 beantragten die Pflich- tigen die Berücksichtigung von Kosten für den Berufsweg von Fr. 12'180.- (24'360 km à Fr. 0.50/km) und von Kinderbetreuungskosten in der E Schule im Umfang von Fr. 6'044.-, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen Steuer- amts. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- bzw. Rekursantwort vom
16. Februar 2022 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Das Schweizer Steuerrecht geht von einem umfassenden Einkommens- begriff aus, der vom Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer geprägt ist. Dieser Grundsatz wird mit der Einkommensgeneralklausel und einem beispielhaften Ein- künftekatalog verwirklicht (Art. 16 bzw. 17 - 24 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; §§ 16 bzw. 17 - 24 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Den steuerbaren Einkünften stehen ab- schliessend aufgezählte Abzüge (notwendige Aufwendungen und allgemeine Abzüge) gegenüber (Art. 25 - 34 DBG; §§ 25 - 33 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, 3. A., 2016, VB zu Art. 16 - 39 N 14 ff. DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, 4. A., 2021, VB zu §§ 16 - 37b N 41 ff. StG). Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein- künfte (Art. 16 Abs. 1 DBG; § 16 Abs. 1 StG). Als Einkommen gelten auch Naturalbe- züge jeder Art (Art. 16 Abs. 2 DBG; § 16 Abs. 2 StG). Dieser Grundsatz wird für Ein- künfte unselbständig Erwerbstätiger in Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG konkretisiert. Demnach sind bei unselbständig Erwerbstätigen alle Einkünfte aus privat- rechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebenein- künfte bzw. weiterer geldwerter Vorteile steuerbar. aa) Naturaleinkünfte sind Einkünfte, die der steuerpflichtigen Person nicht in Form von Geld zufliessen. Es kann sich dabei u.a. um Sachleistungen, wie z.B. die Benutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs für private Zwecke, handeln (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 67 ff. DBG und Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, § 16 N 74 ff. StG). Kann die steuerpflichtige Person das Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke nutzen, wird ihr dafür ein Privatanteil an den Autokosten als Einkommen auf- gerechnet (Naturaleinkunft). Dieser Privatanteil wird entweder aufgrund der tatsächli- chen Kosten oder pauschal ermittelt (ZStB Nr. 12/502, Weisung des kantonalen Steu- eramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatan- teils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden in der vorliegend relevanten Fas- 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 5 - sung vom 13. Oktober 2011). Übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Anschaffungs- und Unterhaltskosten und hat der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien zu bezahlen, so beträgt der im Lohnausweis als Naturaleinkommen zu deklarierende Betrag pro Monat 0.8% des Kaufpreises (exkl. MWSt), mindestens aber Fr. 150.-/Monat. Dabei vermindert sich der Privatanteil um den vom Arbeitnehmer allenfalls zu leistenden Beitrag an die Autokos- ten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 97 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, § 16 N 103 StG). bb) Kann der Arbeitnehmer das Geschäftsfahrzeug hingegen nicht nur für private Zwecke, sondern auch für den Arbeitsweg benutzen, ohne hierfür eine Ent- schädigung an den Arbeitgeber bezahlen zu müssen, ist dem Arbeitnehmer zusätzlich ein Privatanteil für den Arbeitsweg aufzurechnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 17 N 54 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner § 17 N 53 StG, auch zum Fol- genden). Durch die unentgeltliche Überlassung des Geschäftsfahrzeugs zur Zurückle- gung des Arbeitswegs wird dem Arbeitnehmer nämlich eine unentgeltliche Leistung erbracht. Deren Wert wird dadurch ermittelt, dass die insgesamt pro Jahr für den Arbeitsweg zurückgelegten Kilometer mit einer Pauschale von Fr. 0.70 pro Fahrkilome- ter multipliziert werden. cc) Die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gelten als Berufskosten und können als solche von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG und § 26 Abs. 1 lit. a StG). Die Abzugsfähigkeit der Fahrkosten ist in der hier streitbetroffenen Steuerperiode 2019 auf einen Höchstbetrag von Fr. 3'000.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 5'000.- (Staats – und Gemeindesteuern) begrenzt. Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern bleibt der Nachweis von höheren Kosten (im Rahmen des Höchstbetrags) offen (§ 26 Abs. 2 StG). Die Tatsache, dass gemäss der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung von Art. 26 Abs. 2 DBG, hinsichtlich Fahr- kosten bei der direkten Bundessteuer eigentlich keine Pauschalen mehr festgesetzt werden kann, muss als gesetzgeberisches Versehen betrachtet werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 26 N 114a DBG; auch zum Folgenden). Es gibt keine An- haltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, dass die Steuerpflichtigen die Fahrkosten nur noch individuell geltend machen können sollten und müssten, würde dies doch auch bedeuten, dass der Benutzer eines kostengünstigen Autos nied- rigere Kosten abziehen könnte, als derjenige, der ein kostspieligeres Fahrzeug benutzt. 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 6 - Gemäss Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufs- auslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichti- gung des Aus- und Weiterbildungsabzugs vom 19. April 2018 können für die Benut- zung des Autos für den Arbeitsweg (sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind) Fr. 0.70 pro Fahrkilometer geltend gemacht werden (nachfolgend Verfü- gung; ZStB Nr. 26.1, Ziff. I 1.). Entsprechendes sieht die Verordnung der Eidgenössi- schen Finanzdirektion über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstäti- ger bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1 in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung), wenn auch ohne explizite gesetzliche Grundlage, vor. Bei der Verfügung bzw. Verordnung handelt es sich um eine Verwaltungsver- ordnung, d.h. um die Dienstanweisung einer Behörde, mit der eine einheitliche, gleichmässige und sachgerechte Praxis des Gesetzesvollzugs sichergestellt werden soll. Als blosse Verwaltungsverordnungen statuieren Kreisschreiben keine Rechte und Pflichten der Privaten und sind sie keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, Rz 81 ff. mit Hin- weisen). Das Steuerrekursgericht ist als Gericht bei der Auslegung des Gesetzes an diese Dienstanweisungen nicht gebunden, sondern prüft allein, ob die Veranlagung mit dem Steuergesetz übereinstimmt. Es berücksichtigt Verwaltungsverordnungen bei sei- ner Entscheidung allerdings, soweit diese eine dem Einzelfall gerecht werdende Aus- legung der massgeblichen Bestimmung zulässt, weil es nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen will (BGE 122 V 19, mit Hin- weisen; vgl. auch BGE 132 V 200). Die Abzugsfähigkeit ist bei der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2016 wie erwähnt auf einen Maximalbetrag von Fr. 3'000.- (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Januar 2016) und bei den Staats- und Gemeindesteuern ab dem 1. Januar 2018 auf einen solchen von Fr. 5'000.- beschränkt worden (§ 26 Abs. 1 lit. a StG in der Fassung vom 24. April 2017, in Kraft seit 1. Janu- ar 2018; Fahrkostenabzug, Pendlerabzug). dd) Vor Einführung der Begrenzung des Fahrkostenabzugs wurde dem Arbeitnehmer, der das Geschäftsfahrzeug auch für den Arbeitsweg benutzen konnte, ohne dafür eine Entschädigung an den Arbeitgeber bezahlen zu müssen, praxisge- 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 7 - mäss kein Fahrkostenabzug gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a aDBG bzw. § 26 Abs. 1 lit. a aStG gestattet. Im Gegenzug wurde auf die zusätzliche Aufrechnung der vom Arbeit- geber getragenen Arbeitswegkosten verzichtet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 17 N 54 DBG, auch zum Folgenden und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 17 N 53 StG). Diese Praxis kann aufgrund der Begrenzung des Fahrkostenabzugs seit
1. Januar 2016 bzw. 1. Januar 2018 nicht mehr verfolgt werden. Seither kann der Arbeitnehmer deshalb den (begrenzten) Fahrkostenabzug geltend machen, muss sich aber die (ganzen) vom Arbeitgeber getragenen Kosten für die unentgeltliche Benut- zung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg als zusätzliches Einkommen aufrechnen lassen.
b) Die Pflichtige arbeitete in der Steuerperiode 2019 bei der G AG in H. Der mit Fr. 5'636.- auf dem Lohnausweis der Pflichtigen ausgewiesene Privatanteil für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs ist unbestritten. Er entspricht 0.8% des Bar- werts des Fahrzeugs gemäss Leasingvertrag pro Monat bzw. 9.6% pro Jahr und stellt eine Pauschale dar. Gemäss Deklaration legte die Pflichtige für den Arbeitsweg pro 2019 eine Strecke von 24'360 km zurück, wobei dies an 174 Arbeitstagen geschah. Im Lohnaus- weis ist das Feld F angekreuzt, was bedeutet, dass der Arbeitgeber auch die Kosten für die Zurücklegung des Arbeitswegs übernimmt und er somit die unentgeltliche Be- förderung zwischen Wohn- und Arbeitsort bescheinigt. Da dies eine zusätzliche Leis- tung des Arbeitgebers darstellt, ist der Pflichtigen dieser Vorteil steuerlich aufzurech- nen (der nicht privilegierte Steuerpflichtige muss die Arbeitswegkosten mit seinen Nettoeinkünften bestreiten). Während die Pflichtige den Wert der unentgeltlichen Zurücklegung des Arbeitswegs in der Steuererklärung mit einem Ansatz von Fr. 0.40/km auf Fr. 9'744.- bemass (gefahrene Strecke gemäss Steuererklärung von 140 km pro Arbeitstag, deren 174), verficht sie nunmehr einen Ansatz von Fr. 0.50/km und ein Total von Fr. 12'180.-. Zur Begründung stützt sie sich auf eine Leasingkalkulation der I AG zuhanden ihrer Arbeitgeberin. Bei einer Leasingrate von Fr. 1'258.24 (exkl. MwSt), ausgehend von einer Laufzeit von vier Jahren und einer erwarteten Fahrleistung von 40'000 km, erga- ben sich Totalkosten von Fr. 0.38/km. In die Leasingrate eingeschlossen sind gemäss 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 8 - Kalkulation die Kosten für Service & Verschleiss, Bereifung, Reifeneinlagerung, Er- satzwagen, Schadenmanagement, Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, Verkehrs- steuer und Managementgebühren. Zusätzlich reichten die Pflichtigen eine Bescheini- gung ihrer Arbeitgeberin ein, wonach der Pflichtigen pro 2019 Treibstoffkosten in der Höhe von Fr. 2'950.05, entsprechend Fr. 0.12 bei einer zurückgelegten Strecke von 24'360 km erwachsen seien. Die Pflichtigen halten dafür, dass damit effektive Kosten in der Höhe von Fr. 0.50/km nachgewiesen seien, weshalb keine höheren Auslagen aufgerechnet werden könnten. Gemäss Art. 16 (Abs. 2) DBG sei das Einkommen aus Naturalbezügen nach dem Marktwert zu bemessen, welcher sich vorliegend auf Fr. 0.50/km belaufe. Auf die Pauschale von Fr. 0.70/km sei daher vorliegend nicht zurückzugreifen. Das kantonale Steueramt brachte demgegenüber vorliegend den Ansatz von Fr. 0.70/km analog der Berechnung des Abzugs für die Arbeitswegkosten gemäss Ver- fügung der Finanzdirektion zur Anwendung. In diesem Ansatz seien jährliche Fixkosten wie Amortisation, Verkehrssteuer, Versicherungen, Garagenmiete, Parkgebühren, Vig- nette sowie variable Kosten wie Treibstoff, Öl, Reifensatz, Wartung und Reparaturen enthalten. Es erwog sodann, dass die Pflichtigen fehl gingen in der Annahme, dass ihre Kosten pro Fahrkilometer Fr. 0.50 betrügen, seien sie doch noch gar nicht be- kannt. Wie hoch die effektiven Kilometerkosten letztlich sein würden, lasse sich erst bei der Schlussabrechnung nach Ablauf des Leasingvertrags ermitteln. In der Leasingkal- kulation seien sodann nicht alle Kosten enthalten, so fehlten insbesondere Kosten für Garagenmiete, Parkgebühren und Vignette.
c) Pauschalierungen dienen im steuerlichen Masseverfahren allgemein der administrativen Vereinfachung und sollen den Aufwand für die Einschätzung der Steu- erpflichtigen in vertretbarem Rahmen halten, wobei sich die Vereinfachung auch für die Einschätzungsbehörde auszahlt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 26 N 70 StG). Anzutreffen sind sie dementsprechend vorab bei den sog. Gewinnungskosten, zu wel- chen neben den Berufsauslagen z. B. auch die Vermögensverwaltungskosten und die Kosten für den Liegenschaftenunterhalt gehören. Mit dem Wesen von Pauschalierungen geht einher, dass ein Steuerpflichtiger auch einmal zu gut fährt durch die Anwendung der Pauschale. So kann ein Steuer- pflichtiger, der die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Autofahrkosten für 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 9 - den Arbeitsweg erfüllt, pro Fahrkilometer Fr. 0.70 abziehen, auch wenn er tatsächlich tiefere Kosten hatte, sei es, dass er z.B. ein verbrauchsarmes Fahrzeug besitzt, den Reifenwechsel selber vornimmt oder er keine Parkplatzkosten hat (RB 1998 Nr. 137). Mit andern Worten wird mit Pauschalabzügen hingenommen, dass die Pauschale nicht auf alle Einzelsituationen gleich gut zugeschnitten ist. Indessen steht dem Pflichtigen für den Fall einer Benachteiligung durch die Pauschale im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern der Nachweis von effektiven höheren Kosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 5'000.- offen (§ 26 Abs. 2 i. V.m. § 26 Abs. 1 lit. a StG). Da im Falle der Pflichtigen sowohl die Berechnung der Autofahrkosten anhand der Pauschale von Fr. 0.70/km zu einer Überschreitung des Höchstbetrags von Fr. 3'000.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 5'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) führt, als auch diejenige mit dem von ihr verfochtenen "effektiven" Ansatz von Fr. 0.50/km, erübrigte sich vorliegend für die Pflichtigen ein allfälliger effektiver Nach- weis. Einen solchen effektiven Nachweis will sie allerdings hinsichtlich der Aufrechnung der Naturalleistung als zusätzliches Einkommen erbracht haben. Im Falle des Berufskostenabzugs findet beim Pauschalansatz von Fr. 0.70/km keine Berücksichtigung der effektiven Verhältnisse statt. So wird etwa keine Unter- scheidung getroffen zwischen grossen und kleinen, verbrauchsarmen und verbrauchs- intensiven, Diesel-, Benzin, Hybrid- oder Elektroantrieben, Neuwagen, Occasionsge- fährten oder Leasingautos. Die Kosten, welche anhand des Pauschalansatzes berechnet werden, nähern sich den effektiven Kosten daher lediglich an, werden in jedem Einzelfall aber zwangsläufig in unterschiedlichem Masse von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen. Sinn und Zweck der Pauschalierung ist es aber gerade, dass kein Bordbuch geführt, keine Tank- und Servicequittungen aufbewahrt und keine Ver- sicherungskosten und Verkehrsabgaben effektiv nachgewiesen werden müssen. Der Pauschalansatz richtet sich vielmehr nach den Kosten eines "Durchschnittsautos". Wer höhere Kosten geltend machen will, kann dies tun. Vorausgesetzt wird diesfalls, dass die steuerpflichtige Person ein Bordbuch führen und die gefahrene Strecke des Arbeits- und Heimwegs sowie sämtliche Kosten konkret nachweisen müsste. Nur so könnte die Pflichtige den Nachweis der tatsächlichen Kosten erbringen. Tatsache ist hier aber, dass effektive Kosten bei der Pflichtigen nicht anfallen. Wieviel der Arbeitgeber für die Übernahme der Arbeitswegkosten genau aufwendet, ist 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 10 - dabei nicht entscheidend. Die Naturalleistung ist nach dem Marktwert zu bestimmen. Dieser Marktwert entspricht dabei dem Wert, den das Vermögensobjekt für jedermann hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 89 DBG). Genau ein solcher, bzw. ein entsprechender Durchschnittswert stellt der Ansatz von Fr. 0.70/km dar. Dabei wird nicht unterschieden zwischen geleasten, alten oder neuen Autos und der Frage nach einem gedeckten oder ungedeckten, teuren oder günstigen Parkplatz am Arbeitsort, gutem oder schlechtem Verhandlungsgeschick des Arbeitgebers, grossem oder klei- nem Flottenrabatt zugunsten des Arbeitgebers etc. Diese Pauschale von Fr. 0.70/km deckt vermutungsweise bzw. durchschnittlich alle Auslagen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, so man denn eines selber finanzieren müsste, ab. Entsprechend ist auch der Vorteil, der der Pflichtigen daraus erwächst, dass sie die entsprechenden Kosten gerade nicht hat, anhand desselben Ansatzes zu berechnen. Vor der per 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung konnte sich die hier vorliegende Problematik aufgrund der fehlenden Begrenzung des Abzugs nicht ergeben, hielten sich doch Aufrechnung und entsprechender Abzug die Waage. Ab der Steuerperiode 2022 ist sodann der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Beförde- rung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auch auf dem Lohnausweis unter dem Privat- anteil zu deklarieren (mit den entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Konse- quenzen), welcher alsdann mit einem Ansatz von 0.9% des Kaufpreises des Fahrzeugs pro Monat zu bemessen ist (Änderung der Berufskostenverordnung vom
15. März 2021, AS 2021 165) und einen weiteren Berufskostenabzug obsolet macht, dafür ist aber auch kein Pendlerabzug mehr möglich. In der hier im Streit liegenden Steuerperiode 2019 war jedoch die Naturalleis- tung auf Seiten der Pflichtigen noch anhand des Marktwerts und damit für alle Steuer- pflichtigen gleich zu bemessen. Selbst wenn man zugunsten der Pflichtigen auf die effektiven Kosten der Arbeitgeberin abstellen würde, wäre der entsprechende Nach- weis der effektiven Kosten als gescheitert zu betrachten. Zum Einen stehen in Über- einstimmung mit dem kantonalen Steueramt die effektiven Totalkosten erst nach Ab- lauf der Leasingdauer fest. Sodann sind darin keine Kosten für den Parkplatz enthalten. Auch ist nicht erwiesen, dass die Pflichtige an lediglich 174 Tagen an ihren Arbeitsplatz in H pendelte. Eine entsprechende Aufstellung der Pflichtigen selber liegt zwar bei den Akten. Eine Bestätigung der Arbeitgeberin fehlt hingegen. Sodann trifft es, wie vom kantonalen Steueramt vorgebracht, zu, dass der Vertragsbeginn des Lea- 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 11 - sings auf 21. Mai 2019 festgesetzt wurde, während die Arbeitstage über das ganze Jahr verteilt waren. Somit würde es von vornherein am Nachweis der effektiven Kosten vom 1. Januar 2019 - 20. Mai 2019 fehlen.
d) Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des Einspracheentscheids hin- sichtlich der Bemessung der Naturaleinkunft aus der unentgeltlichen Benutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg.
2. a) aa) Gemäss Art. 33 Abs. 3 DBG und § 31 Abs. 1 lit. j StG werden von den Einkünften die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 10'100.- für die Drittbetreuung jedes Kindes abgezogen, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollen- det hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Er- werbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person ste- hen. bb) Kinderbetreuungskosten können geltend gemacht werden, wenn die Eigenbetreuung der Kinder durch die Eltern wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit nicht möglich ist (Ziff. 8.4 KS 30; Rz. 44 der Weisung; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 251 ff. DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 31 N 187 ff. StG, je auch zum Folgenden). Die Kosten müssen entstanden sein, weil die Eigenbetreuung der Kinder wegen einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden kann (direkter kausaler Zusammen- hang). Bei verheirateten oder in Partnerschaft lebenden Personen müssen beide aus den erwähnten Gründen daran gehindert sein, das Kind im Rahmen der Gemeinschaft selbst zu betreuen. Abzugsberechtigt sind Aufwendungen, welche für die Betreuung der Kinder durch Drittpersonen anfallen, so insbesondere Taggelder für private und öffentliche Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen wie Kinderhor- te oder Kinderkrippen. Nicht zum Abzug berechtigen hingegen Kosten für Aufgabenhil- fen, Kurse (z.B. Musik, Sport- und Bastelkurse) oder von Ferien- und Sportlagern, da sie entweder bloss vorübergehender Natur sind oder die eigentliche Kinderbetreuung nicht im Vordergrund steht. Als Kinderbetreuungskosten gelten auch Honorare an Per- sonen, welche die Betreuung der Kinder beruflich oder nebenberuflich ausüben. 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 12 - Nur Kosten für die reine Betreuungsarbeit durch Dritte sind abzugsfähig. Ent- schädigungen an Dritte für die Verpflegung der Kinder oder andere Ausgaben für die Kinder wie Ausbildungskosten (Schulgeld für Unterricht) sind als Lebenshaltungskos- ten nicht zum Abzug zuzulassen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 258 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 31 N 200 StG). cc) Werden beim Besuch von Ganztagesschulen oder Internaten die reinen Betreuungskosten bei der Rechnungsstellung nicht detailliert ausgewiesen, ist eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Betreuungskosten und nicht abzugsfähigen Aus- bildungs- bzw. Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Dabei obliegt es nach der allge- meinen Beweislastregel dem Steuerpflichtigen, jene Tatsachen nachzuweisen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 77 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 132 N 90 StG mit Verweisungen). Dies bedingt eine substanziierte Sachdarstellung über Art und Umfang der erbrachten Leistungen und den damit verbundenen Aufwand. Andernfalls ist die steuerrechtliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit nicht möglich. Folge davon ist, dass die betreffenden Aufwendungen entweder gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen oder diese nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 139 Abs. 2 StG zu schätzen sind. dd) Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Ver- anlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG und § 135 Abs. 1 StG). Hat er trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren man- gels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veran- lagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor; sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG und § 139 Abs. 2 StG). Gewinnungskosten im Allgemeinen und Berufskosten im Besonderen sind steuermindernder Natur und daher vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Kann die für steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen beweisbelastete Person den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht nachweisen, wird im Allgemeinen zu deren Ungunsten angenommen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, weshalb regelmässig der steuermindernde Aufwand nicht berücksichtigt wird. Immerhin kann auch hinsichtlich steuermindernder oder -aufhebender Tatsachen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden, wenn der Grundsachverhalt 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 13 - bewiesen ist, Unklarheit aber über den Umfang besteht (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00115 und SB.2003.00004, www.vgrzh.ch; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 130 N 42 f. DBG und RIchner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 139 N 62 f. StG). Formelle Voraussetzung einer (teilweisen) Ermessensveranlagung ist, dass die steuerpflichtige Person zur Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten aufgefordert und gegebenenfalls ge- mahnt wurde.
b) Die Pflichtigen machten in der Steuererklärung 2019 Kinderbetreuungskos- ten für die Fremdbetreuung ihrer Tochter D, geb. XX.XX 2010, im Betrag von Fr. 9'116.- geltend. Aus einer Bestätigung der E Schule ging hervor, dass das Schul- geld für D für das Jahr 2019 insgesamt Fr. 17'220.- betragen habe, wobei das Total sich auf Fr. 10'143.- Schulgeld, Fr. 1'050.- Mittagessen und Fr. 6'027.- Ganztagesbe- treuung aufteilte. Aus der Bestätigung ging weiter hervor, dass mit der Ganztagespau- schale die Betreuung in den Zeiträumen 07:30 - 08:00 Uhr, 11:30 - 12:15 Uhr, 12:15 - 13:15 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr beansprucht werden konnte. Als Bemerkung zur Steuererklärung fügten die Pflichtigen an, dass der Anteil der Kosten an der Betreuung mit 35% des Schuldgelds geschätzt worden sei. Die F Schule bescheinigte Kosten für den Besuch der 5. Primarschulklasse vom 19. August 2019 - 20. Juli 2020 von Fr. 21'185.-. Eine Aufteilung betreffend diese Kosten lag nicht vor. Auch hier schätzten die Pflichtigen den Anteil der Kosten für die reine Betreuung der Tochter auf 35%. Sodann kürzten sie das Kostentotal auf 5/12 (5 Monate in 2019). Das kantonale Steueramt forderte daraufhin die Pflichtigen mit Auflage vom
22. März 2021 auf, eine Kopie des Stundenplans für das Jahr 2019 und vollständige Kopien der Schulvereinbarung mit der E Schule sowie mit der F Schule einzureichen, woraus u.a. die Schul-, Aufgaben- und Betreuungszeiten sowie die für die einzelnen Positionen entfallenden Kosten ersichtlich sein müssten. Ebenfalls sollte der Anteil der Verpflegungskosten aus der Aufstellung hervorgehen. Soweit die entsprechenden In- formationen nicht aus der Schulvereinbarung entnommen werden könnten, seien ent- sprechende detaillierte Bestätigungen der beiden Privatschulen einzureichen. Die Pflichtigen reichten in der Folge weitere Unterlagen ein. Daraus ergab sich, dass die F hinsichtlich der Steuerperiode 2019 keine zusätzlichen Angaben ma- 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 14 - chen konnte. Für die Steuerperiode 2020 bezifferte die Schule hingegen die Betreu- ungskosten für die Betreuung über die Mittagszeit und am Abend auf Fr. 1'975.-. Von der E Schule reichten die Pflichtigen eine korrigierte Bestätigung ein, wonach die Kos- ten pro 2019 total Fr. 18'270.- und die Betreuungskosten Fr. 6'027.- betragen hätten. Sodann reichten die Pflichtigen das Schulgeldreglement, den Schulvertrag sowie den Stundenplan ein. Die Mahnung der Auflage erfolgte am 20. September 2021. Die Pflichtigen reichten daraufhin zusätzlich einen Stundenplan der F ein. Das kantonale Steueramt berücksichtigte in der Veranlagungsverfügung bzw. im Einschätzungsentscheid vom 16. November 2021 als Fremdbetreuungskosten lediglich einen Betrag von Fr. 3'571.-. Es erwog, dass, nachdem die E Schule die rei- nen Betreuungskosten nicht ausweisen könne, der entsprechende Betrag nach pflicht- gemässem Ermessen geschätzt werden müsse. Vom Total von Fr. 17'220.- (exkl. Mit- tagessen) sei ein Anteil von 15% als Betreuungskosten zu schätzen. Dergestalt gelangte das kantonale Steueramt zu einem Betrag von Fr. 2'583.- seitens der E Schu- le und von Fr. 988.- seitens der F (die Hälfte des bestätigten Betrags, da D erst ab Sommer 2019 diese Schule besuchte), mithin zu abziehbaren Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 3'571.-. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Pflichtigen ihren Mitwirkungs- pflichten nachgekommen sind. Nachdem die Tatsache von Betreuungskosten dargetan war, aber der Anteil der Betreuungskosten von beiden Schulen nicht effektiv ausgewie- sen werden konnte, nahm das kantonale Steueramt zu Recht eine Schätzung dersel- ben vor. Auch die Pflichtigen nahmen zu Schätzungen Zuflucht, unterschiedlich ist der Ansatz der Schätzung. Während die Pflichtigen von einem Anteil von 35% ausgingen, schätzte das kantonale Steueramt den Anteil der Kosten für die Betreuung auf 15%.
c) aa) Gegen die Veranlagung bzw. Einschätzung kann die steuerpflichtige Person binnen 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Ein- sprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. § 140 Abs. 1 StG). Richtet sich die Ein- sprache gegen eine Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, kann die steuerpflichtige Person diese nach Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (je Satz 1). Zudem ist die Ein- 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 15 - sprache in diesem Fall zu begründen und sind allfällige Beweismittel zu nennen (je Satz 2). bb) Mit der Einsprache beantragten die Pflichtigen die Berücksichtigung des in der Bestätigung der E Schule ausgewiesenen Betrags von Fr. 6'027.-. Die Angaben der Schule seien grundsätzlich als richtig zu akzeptieren, wenn keine gewichtigen Gründe dagegensprächen. Der entsprechende Betreuungsumfang würde sodann in den öffentlichen Tagesstrukturen der Stadt Zürich Fr. 810.- pro Monat kosten und rund 34% über den geltend gemachten Kosten liegen. Die deklarierten Kosten der E Schule von Fr. 6'027.- könnten daher nicht als unverhältnismässig hoch betrachtet werden. Das kantonale Steueramt erwog demgegenüber in den Einspracheentschei- den vom 22. Dezember 2021, dass trotz der eingereichten Unterlagen sowohl die effektiv in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen als auch die darauf entfallen- den Kosten gänzlich im Dunkeln lägen. Eindeutig sei, dass nur die Zeit vor und nach dem Schulunterricht und die Betreuung über Mittag als Fremdbetreuungskosten be- rücksichtigt werden könnten. Es fielen deshalb als maximale Betreuungszeiten Mo/Di/Do/Fr, 07:30 - 08:00 Uhr, 11:45 - 13:15 Uhr und 16:00 - 18:00 Uhr in Betracht. Aus dem Stundenplan und dem Schulgeldreglement ergebe sich, dass der Betreu- ungsaufwand gemessen an den Anwesenheitsstunden in der Schule maximal 35% betragen könne. Damit sei aber nicht gesagt, dass 35% des Schulgeldes abzugsfähig seien. Realistischerweise sei von einem Stundenansatz von Fr. 10.- für die Fremdbe- treuung auszugehen. Damit sei der Anteil von 15% am gesamten Schulgeld (abzüglich Kosten für die Mittagessen) nicht offensichtlich willkürlich.
d) aa) Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 21. Januar 2022 führten die Pflichti- gen aus, dass sich die effektiv in Anspruch genommenen Betreuungsstunden sachlo- gisch aus der Tatsache ergäben, dass beide Eltern zu 100% berufstätig seien. Eben- falls lasse sich der Stundenansatz für eine Betreuungsstunde ermitteln. Dieser betrage Fr. 11.-, was sich aus dem Entgelt für die Mittwochnachmittagsbetreuung ergebe. Das Total für die Monate Januar bis August 2019 betrage demnach Fr. 6'044.-. Die Betreu- ungszeit am Nachmittag zwischen 15:00 und 18:00 Uhr stelle sodann reine Betreu- ungszeit dar. Die laut Stundenplan angebotenen Aktivitäten wie "Stille Stunde", "Mal- atelier" und "Rhythmusgruppe" seien weder ein Teil des Schulunterrichts, noch seien sie als Ausbildung zu betrachten, vielmehr seien dies "Nachmittagsaktivitäten während 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 16 - der Betreuung" und gehörten vollständig in die Betreuungszeiten. Das kantonale Steu- eramt liess sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen und verwies auf die Einsprache- entscheide. bb) Nach dem soeben Ausgeführten geht das kantonale Steueramt von einem Ansatz für Betreuungsstunden von Fr. 10.- und die Pflichtigen von Fr. 11.- aus. Hierin liegt keine grosse Differenz, weshalb genauer zu betrachten ist, wie die Parteien den abzugsfähigen Betrag berechnen. Unklar sind folgende Sachverhalte: Die Parteien gehen davon aus, dass D nur vier Mal pro Woche in der Schule zu Mittag ass und am Mittwoch nach der Schule we- der Mittagessen noch Betreuung seitens der Schule benötigte. Die Erklärung hierfür ist nicht ersichtlich, nachdem die Pflichtigen geltend machen, dass beide Elternteile 100% arbeiten würden. Da die Parteien aber hierin übereinstimmen, ist von vier Mittagessen pro Woche und keinem Betreuungsbedarf nach Schulschluss am Mittwochnachmittag auszugehen. Fest steht, dass D die E Schule im Jahr 2019 nur bis zu den Sommerferien besuchte und hernach an der F Schule unterrichtet wurde. Das Schuljahr endete Ende Juli 2019. Das Schulgeld von Total Fr. 18'270.- fiel demnach für 7 Monate an, machte für einen Monat Fr. 2'610.- aus und entspricht dem monatlichen Ansatz für die Unter- stufe mit Betreuungszeiten von 07:30 - 18:00 Uhr. Die Schule rechnet offensichtlich nicht tagesgenau ab, sondern auf der Basis der Kalendermonate. Die Konsequenz daraus ist, dass tatsächlich nicht genau eruierbar ist, wieviele Stunden Betreuung in diesem Zeitraum angefallen sind und zu welchem Ansatz sie genau verrechnet wur- den. Hinzu kommt, dass sich aus der Bestätigung der Schule hinsichtlich das Jahr 2019, aus dem Stundenplan und aus der Schulgeldverordnung ein nicht kongruentes Bild ergibt, was die Betreuungs- und Unterrichtszeiten betrifft (schulische Betreuung ab 08:00 Uhr oder erst ab 08:15 Uhr, Mittagsbetreuung ab 11:30 Uhr oder erst ab 11:45 Uhr etc.). Die Schule selber nahm auf ihrer Bestätigung eine Aufteilung vor und schied von den Schulkosten für die (von den Pflichtigen in Anspruch genommenen) "Ganzta- 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 17 - gesbetreuung" einen Betrag von Fr. 6'027.- aus. Dieser Betrag entspricht der Schät- zung eines Anteils von 35% an den Schulkosten (Fr. 18'270.- abzüglich Fr. 1'050.- für das Mittagessen und davon 35%). Die Berechnung des kantonalen Steueramts ging von maximal vier reinen Betreuungsstunden pro Tag aus, was grundsätzlich zu bestätigen ist (07:30 - 08:00 Uhr, 11:45 - 13:15 Uhr und 16:00 - 18:00 Uhr). Dies auf der Grundlage des Stundenplans, welcher jeweils geführte Aktivitäten bis 16:00 Uhr enthält. Betreffend "Unterrichtsende" ist auch dem Schulgeldreglement zu entnehmen, dass die Zeit bis 16:00 Uhr grundsätzlich zu den Unterrichtszeiten zu zählen ist. Das Gegenteil wird von den Pflichtigen zwar vorgetragen, indessen nicht nachgewiesen. Die Zeit zwischen 08:00 und 08:15 Uhr scheint sodann als Auffangzeit ausgestaltet zu sein (Betreuung am Morgen dauert nur bis 08:00 Uhr). Angesichts dessen, dass der Schulunterricht gemäss Stundenplan bis 11:45 Uhr dauert, ist die Mittagspause, entgegen der anders- lautenden Angabe in der Bestätigung, ab 11:45 Uhr anzunehmen. In Anbetracht dessen, dass die Kinder maximal 10.5 Stunden pro Tag in der Schule verbringen können und davon maximal 4 Stunden reine Betreuung darstellen, ergibt sich ein (reiner) Betreuungsanteil von rund 35%. Das kantonale Steueramt bringt indessen zu Recht vor, dass die Unterrichtsstunden zwangsläufig kostspieliger seien, als die Betreuungsstunden, weshalb vom zeitlichen Aspekt nicht 1:1 auf das Kosten- verhältnis geschlossen werden könne. Ableiten lässt sich aus dem Betrag für das Mittagessen (Fr. 1'050.- für 7 Mo- nate gemäss Bestätigung), dass – ebenfalls ausgehend von Monatspauschalen – ein Mittagessen mit rund Fr. 9.- zu veranschlagen ist (exkl. Betreuungskosten). Dies ergibt sich aus folgender Rechnung: Mittagessen pro Monat: Fr. 150.- (ausgehend von Fr. 1'050.- ./. 7). Wird der Einfachheit halber von 4.3 Wochen pro Monat ausgegangen und vier Mittagessen pro Woche, so ergibt sich rechnerisch ein durchschnittlicher Be- trag von rund Fr. 9.- (= Fr. 150.- ./. 17.2). Geht man mit den Pflichtigen von den Stundenansätzen für die Mittwoch- nachmittagsbetreuung aus, so ist der Betrag von Fr. 9.- pro Mittagessen von den Kos- ten abzuziehen: Dies ergibt 17.2 (entsprechend 4.3 x 4) x Fr. 9.- und somit rund Fr. 155.-. Das Total von Fr. 1'320.- verringert um die Mittagessenskosten beträgt dem- 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 18 - nach Fr. 1'165.-. Aufgeteilt auf 17 Tage und je sechs Stunden (12:00 - 18:00 Uhr) ergibt dies einen Stundenansatz von rund Fr. 11.-, womit die Differenz zum kantonalen Steueramt an sich bestehen bleibt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Mittag- essenszeit rechnerisch nicht denselben Betreuungskostenanteil pro Stunde wie die anschliessende Nachmittagsbetreuung ausweisen wird. Ersichtlich ist dies aus der Tatsache, dass mehr als die Hälfte der Kosten auf die Zeit zwischen 12:00 und 13:30 Uhr entfällt. Das kantonale Steueramt korrigierte den Ansatz von 35% auf 15% und ge- währte einen Betrag von Fr. 2'583.- (Fr. 18'270.- abzüglich Fr. 1'050.- und davon 15%). Pro Monat ergeben sich dergestalt gewährte Fremdbetreuungskosten von Fr. 369.-. Nachdem aber davon auszugehen ist, dass D täglich (offenbar mit Ausnahme des Mittwochnachmittags) die Fremdbetreuung in den unterrichtsfreien Zeiten in Anspruch nahm, führte der Ansatz von 15% der Kosten ausgehend von 4 Stunden Betreuung pro Tag, 16 Stunden pro Woche und 4.3 Wochen pro Monat zu einem Ansatz von rechne- risch rund Fr. 5.- pro Betreuungsstunde bzw. Fr. 20.- pro Tag. Wenn das kantonale Steueramt selber einen Ansatz von rund Fr. 10.- pro Betreuungsstunde vertritt, so ist der gewährte Betrag als offensichtlich unrichtig zu betrachten. Ausgehend von folgen- der (theoretischer) Rechnung von Fr. 10.- pro Betreuungsstunde, 4 Stunden pro Tag, 4 Betreuungstagen pro Woche und 4.3 Wochen pro Monat, ergibt sich für den Zeitraum Januar bis Juli 2019 ein geschätzter Betrag von mindestens Fr. 4'816.-. In diesem Um- fang ist den geltend gemachten Kosten die Abzugsfähigkeit zuzusprechen, weshalb Beschwerde und Rekurs in dieser Höhe gutzuheissen sind. Zusammen mit den nicht mehr strittigen Betreuungskosten bei der F Schule im Betrag von Fr. 988.- ergeben sich Fremdbetreuungskosten im Total von neu Fr. 5'804.- anstelle der gewährten Fr. 3'571.-. Die ergibt ein steuerbares Einkommen von neu Fr. 252'700.- (gerundet, direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 252'900.- (gerundet; Staats- und Gemeindesteuern).
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 5/6 den Pflichtigen und zu 1/6 dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24
- 19 - Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 252'700.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif). Der Abzug von zwei Mal Fr. 251.- gemäss Art. 36 Abs. 2bis DBG wird gewährt.
2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2019, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 252'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 122'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif). […] 1 DB.2022.18 1 ST.2022.24