Nichteintreten aufgrund Verspätung Beschwerde und Rekurs. Der Pflichtige versandte die Rechtsmittelschrift an eine unzuständige Amtsstelle, wobei er eine veraltete Adresse verwendete. In der Folge wurde die Sendung an ihn bzw. seine Vertreterin retourniert. Wird diese ursprüngliche Sendung vom Pflichtigen und nicht von einer Amtsstelle in geöffnetem Zustand an die Rechtsmittelinstanz weitergeleitet, ist für die Frage der Fristwahrung nicht auf den ursprünglichen Versand, sondern auf die Weiterleitung abzustellen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 ST.2021.140
- 3 - Weiter macht die Vertreterin geltend, der Briefumschlag der ursprünglichen Sendung an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern sei von der Post geöffnet worden. Dies sei notwendig gewesen, da auf dem Briefumschlag keine Absenderad- resse vermerkt gewesen sei. Somit habe die Post den Umschlag öffnen müssen, um die Sendung an die Absenderin retournieren zu können. In der Folge sei die Sendung mit B-Post an die Vertreterin retourniert worden. Sie habe diese erst am Freitag,
13. August 2021 erhalten und dann am Montag, 16. August 2021 ans Steuerrekursge- richt weitergeleitet. Dementsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie an der ursprünglichen, falsch adressierten Sendung noch Anpassungen vor- genommen habe.
E. 2 a) Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Ju- ni 1997 (StG) beträgt die Beschwerde- bzw. Rekursfrist dreissig Tage. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist. Auf eine verspätete Beschwerde bzw. einen verspäteten Rekurs darf das Steuerrekursgericht nicht eintreten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 140 N 4 und 19 DBG, und Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 147 N 5 und 17 StG).
b) Reicht die steuerpflichtige Person ihre Rechtsmittelschrift bei einer unzu- ständigen Verwaltungsbehörde ein, hat diese die Eingabe an die zuständige Verwal- tungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend (Art. 133 Abs. 2 DBG und § 14 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG] sowie § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Bei der unzu- ständigen Behörde kann es sich auch um eine ausserkantonale handeln (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 129 N 14 StG). Die Beweislast für die fristgerechte Ein- reichung der Eingabe trägt die steuerpflichtige Person (Zweifel/Casanova/Beusch/ Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., 2018, S. 70).
E. 3 Der Pflichtige bzw. seine Vertreterin machen geltend, die Beschwerde- und Rekursfrist durch Zustellung an eine unzuständige Behörde gewahrt zu haben. Hierfür 1 DB.2021.99 1 ST.2021.140
- 4 - trägt der Pflichtige die Beweislast. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beweis erbracht wurde.
a) Es trifft zwar zu, dass eine Zustellung an eine unzuständige Behörde grundsätzlich fristwahrend ist, jedoch ging die Sendung bei der Steuerrekurskommissi- on Bern nie ein. Dies wird denn auch vom Pflichtigen nicht bestritten. Vielmehr lässt er ausführen, dass die Sendung umgehend nach deren Retournierung ans Steuerrekurs- gericht weitergeleitet wurde. Deswegen sei auch davon auszugehen, dass es sich um die ursprüngliche, falsch adressierte Sendung handle. Sinngemäss macht der Pflichtige damit geltend, dass trotz der Rücksendung die Postaufgabe an die unzuständige Behörde gültig erfolgt sei. Diese Argumentation überzeugt nicht. Da die Sendung aufgrund der Falschadressierung gar nie bei der Steuerrekurskommission des Kantons Berns einging, stellt sich nämlich die Frage der Fristwahrung durch Eingabe bei einer unzuständigen Behörde gar nicht. Daran ändert nichts, dass die Postaufgabe als solche rechtzeitig war. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass die Sendung an die Steu- errekurskommission Bern trotz Scheitern der Zustellung als fristwahrend zu betrachten wäre, hilft dies dem Pflichtigen nicht weiter. Beim Steuerrekursgericht wurde der Brief- umschlag der ursprünglichen Sendung nämlich bereits in geöffnetem Zustand einge- reicht. Somit wurde es dem Steuerrekursgericht verunmöglicht, zu überprüfen, welchen Inhalt die ursprüngliche Sendung hatte. Zwar macht die Vertreterin geltend, die Post habe die ursprüngliche Sendung geöffnet, da auf dem Briefumschlag kein Absender ersichtlich gewesen sei und die Sendung ansonsten nicht habe retourniert werden können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auf der Rückseite des Briefumschlags sehr wohl die Absenderadresse der Vertreterin ersichtlich ist. Es erscheint deshalb als sehr unwahrscheinlich, dass die Post den Briefumschlag selber geöffnet hat. Überdies ist beim Steuerrekursgericht anfangs August kein an die Steuerrekurskommission Bern gerichtetes Schreiben eingegangen, was nach der Sachdarstellung des Pflichtigen aber hätte der Fall sein müssen (vgl. E. 1c). Die Sachdarstellung des Pflichtigen ist deshalb nicht glaubhaft. Selbst wenn aber der Briefumschlag tatsächlich durch die Post geöffnet wor- den wäre, kann der Pflichtige daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da die Vertre- terin die Post mit der Zustellung der Sendung beauftragt hat, hat sie diese zur ihrer 1 DB.2021.99 1 ST.2021.140
- 5 - Hilfsperson gemacht (vgl. BGr, 23. April 2020, 2C_272/2020, E. 4.2). Somit muss sich der Pflichtige bzw. die Vertreterin die Handlungen der Post ohnehin zurechnen lassen. Folglich hat der Pflichtige es sich selber zuschreiben zu lassen, dass die Post durch Öffnung des Briefumschlags ihm den Nachweis, dass es sich um dieselbe Sendung gehandelt habe, verunmöglicht hat. Sofern die Vertreterin sinngemäss geltend macht, dass es sich bei der ursprünglichen Sendung und bei der weitergeleiteten Rechtsschrift um dasselbe Dokument handeln müsse, zumal niemand eine Falschzustellung absicht- lich in Kauf nehme, vermag sie den Beweis der Fristwahrung nicht zu erbringen (vgl. BGr, 10. Februar 2015, 2C_704/2014, E. 3.6). Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Pflichtige zu tragen. Somit wurde die Rechtsmittelfrist durch die ursprüngliche Sendung an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern nicht gewahrt.
b) Damit ist noch nichts dazu gesagt, ob die Rechtsmittelfrist durch die Sen- dung mit Poststempel vom 16. August 2021 gewahrt wurde. Aus dem eingeholten Track and Trace Business bzw. Postlaufzettel ergibt sich, dass die Einspracheent- scheide vom 29. Juni 2021 dem Pflichtigen bzw. seiner Vertreterin am 30. Juni 2021 zugestellt wurden. Mit der Zustellung der Einspracheentscheide begann die Beschwer- de- bzw. Rekursfrist zu laufen, wobei der Tag der Zustellung des Entscheides bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird (§ 12 Abs. 1 VO StG). Die dreissigtägige Beschwerde- und Rekursfrist endete deshalb am Freitag, 30. Juli 2021. Somit erweist sich die am 16. August 2021 der Post übergebene Beschwerde- und Rekursschrift als verspätet, denn damit schriftliche Eingaben als rechtzeitig gelten, müssen sie spätes- tens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben worden sein (§ 12 Abs. 3 VO StG).
c) Fristwiederherstellungsgründe sind weder ersichtlich, noch wurden solche vom Pflichtigen bzw. von seiner Vertreterin geltend gemacht. Wie die Vertreterin selber ausführt, war es ihr lediglich wegen mangelnder Sorgfalt nicht möglich, die Frist einzu- halten. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf nicht leichthin ein Grund angenommen werden, der ein fristgerechtes Handeln verhindert hat. Ein solcher ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Art. 133 N 23 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 129 N 32 StG; 1 DB.2021.99 1 ST.2021.140
- 6 - VGr, 16. Dezember 2003, SB.2003.00049, E. 4.1). Somit ist eine versehentliche Fal- schadressierung als Fristwiederherstellungsgrund ungeeignet. Wie bereits in der Ver- fügung vom 17. August 2021 in Aussicht gestellt, ist damit auf die Beschwerde betref- fend die direkte Bundessteuer 2016 bzw. den Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 nicht einzutreten.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Einholung der Beschwer- de- bzw. Rekursantwort des kantonalen Steueramts verzichtet werden (vgl. § 148 Abs. 1 StG) und sind die (infolge formeller Erledigung reduzierten) Kosten der Verfah- ren dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. […] 1 DB.2021.99 1 ST.2021.140
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 DB.2021.99 1 ST.2021.140 Verfügung
7. September 2021 Mitwirkend: Einzelrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Ricardo Marino In Sachen A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch B AG, gegen Kanton Zürich, Beschwerde-/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2016 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2016
- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) A (nachfolgend der Pflichtige) liess am 16. August 2021 (Datum Post- stempel) durch die B AG (nachfolgend die Vertreterin), Beschwerde bzw. Rekurs ge- gen die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts vom 29. Juni 2021 betref- fend die direkte Bundessteuer 2016 sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2016 erheben. Dabei führte die Vertreterin aus, dass die Beschwerde- und Rekursschrift vom 30. Juli 2021 ursprünglich irrtümlich an "das falsche Gericht" gesendet worden sei. In der Sendung vom 16. August 2021 war denn auch ein bereits geöffneter Briefum- schlag enthalten, welcher an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern adressiert ist. Aus dem Track and Trace der ursprünglichen Sendung an besagte Steuerrekurs- kommission ergibt sich, dass diese nicht zugestellt werden konnte und am 31. Juli 2021 an die Absenderin retourniert wurde. Die Vertreterin macht geltend, diese Sen- dung dann mit ihrer Eingabe vom 16. August 2021 an das Steuerrekursgericht weiter- geleitet zu haben.
b) Mit Verfügung vom 17. August 2021 hielt das Steuerrekursgericht fest, dass der geöffnete Briefumschlag nicht beweise, dass die ans Steuerrekursgericht weiterge- leitete Rechtsmittelschrift vom 30. Juli 2021 in der ursprünglichen, falsch adressierten Sendung enthalten war. Ausserdem wurde festgehalten, dass zwischen der Retournie- rung der ursprünglichen Sendung gemäss Track and Trace und der Weiterleitung rund ein halber Monat verging. Dem Pflichtigen bzw. seiner Vertreterin wurde Frist ange- setzt, um dazu Stellung zu nehmen.
c) Mit Eingabe vom 27. August 2021 nahm die Vertreterin zum Ergebnis der obigen Beweiserhebung Stellung. Darin führte sie aus, dass beim Versand der Be- schwerde- und Rekursschrift, diese mit einer anderen Sendung vertauscht worden sei. Deshalb sei die Beschwerde- und Rekursschrift an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern anstatt an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich versendet wor- den. Hinzu komme, dass die Steuerrekurskommission des Kantons Bern im Zeitraum zwischen Januar 2020 und Juli 2021 an eine neue Adresse umgezogen sei und dies dem Pflichtigen bzw. seiner Vertreterin nicht mitgeteilt habe. Deswegen habe Letztere denn auch bei der Sendung an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern noch die alte Adresse verwendet, weswegen eine Zustellung nicht möglich gewesen sei. 1 DB.2021.99 1 ST.2021.140
- 3 - Weiter macht die Vertreterin geltend, der Briefumschlag der ursprünglichen Sendung an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern sei von der Post geöffnet worden. Dies sei notwendig gewesen, da auf dem Briefumschlag keine Absenderad- resse vermerkt gewesen sei. Somit habe die Post den Umschlag öffnen müssen, um die Sendung an die Absenderin retournieren zu können. In der Folge sei die Sendung mit B-Post an die Vertreterin retourniert worden. Sie habe diese erst am Freitag,
13. August 2021 erhalten und dann am Montag, 16. August 2021 ans Steuerrekursge- richt weitergeleitet. Dementsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie an der ursprünglichen, falsch adressierten Sendung noch Anpassungen vor- genommen habe.
2. a) Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Ju- ni 1997 (StG) beträgt die Beschwerde- bzw. Rekursfrist dreissig Tage. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist. Auf eine verspätete Beschwerde bzw. einen verspäteten Rekurs darf das Steuerrekursgericht nicht eintreten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 140 N 4 und 19 DBG, und Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 147 N 5 und 17 StG).
b) Reicht die steuerpflichtige Person ihre Rechtsmittelschrift bei einer unzu- ständigen Verwaltungsbehörde ein, hat diese die Eingabe an die zuständige Verwal- tungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend (Art. 133 Abs. 2 DBG und § 14 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG] sowie § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Bei der unzu- ständigen Behörde kann es sich auch um eine ausserkantonale handeln (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 129 N 14 StG). Die Beweislast für die fristgerechte Ein- reichung der Eingabe trägt die steuerpflichtige Person (Zweifel/Casanova/Beusch/ Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., 2018, S. 70).
3. Der Pflichtige bzw. seine Vertreterin machen geltend, die Beschwerde- und Rekursfrist durch Zustellung an eine unzuständige Behörde gewahrt zu haben. Hierfür 1 DB.2021.99 1 ST.2021.140
- 4 - trägt der Pflichtige die Beweislast. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beweis erbracht wurde.
a) Es trifft zwar zu, dass eine Zustellung an eine unzuständige Behörde grundsätzlich fristwahrend ist, jedoch ging die Sendung bei der Steuerrekurskommissi- on Bern nie ein. Dies wird denn auch vom Pflichtigen nicht bestritten. Vielmehr lässt er ausführen, dass die Sendung umgehend nach deren Retournierung ans Steuerrekurs- gericht weitergeleitet wurde. Deswegen sei auch davon auszugehen, dass es sich um die ursprüngliche, falsch adressierte Sendung handle. Sinngemäss macht der Pflichtige damit geltend, dass trotz der Rücksendung die Postaufgabe an die unzuständige Behörde gültig erfolgt sei. Diese Argumentation überzeugt nicht. Da die Sendung aufgrund der Falschadressierung gar nie bei der Steuerrekurskommission des Kantons Berns einging, stellt sich nämlich die Frage der Fristwahrung durch Eingabe bei einer unzuständigen Behörde gar nicht. Daran ändert nichts, dass die Postaufgabe als solche rechtzeitig war. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass die Sendung an die Steu- errekurskommission Bern trotz Scheitern der Zustellung als fristwahrend zu betrachten wäre, hilft dies dem Pflichtigen nicht weiter. Beim Steuerrekursgericht wurde der Brief- umschlag der ursprünglichen Sendung nämlich bereits in geöffnetem Zustand einge- reicht. Somit wurde es dem Steuerrekursgericht verunmöglicht, zu überprüfen, welchen Inhalt die ursprüngliche Sendung hatte. Zwar macht die Vertreterin geltend, die Post habe die ursprüngliche Sendung geöffnet, da auf dem Briefumschlag kein Absender ersichtlich gewesen sei und die Sendung ansonsten nicht habe retourniert werden können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auf der Rückseite des Briefumschlags sehr wohl die Absenderadresse der Vertreterin ersichtlich ist. Es erscheint deshalb als sehr unwahrscheinlich, dass die Post den Briefumschlag selber geöffnet hat. Überdies ist beim Steuerrekursgericht anfangs August kein an die Steuerrekurskommission Bern gerichtetes Schreiben eingegangen, was nach der Sachdarstellung des Pflichtigen aber hätte der Fall sein müssen (vgl. E. 1c). Die Sachdarstellung des Pflichtigen ist deshalb nicht glaubhaft. Selbst wenn aber der Briefumschlag tatsächlich durch die Post geöffnet wor- den wäre, kann der Pflichtige daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da die Vertre- terin die Post mit der Zustellung der Sendung beauftragt hat, hat sie diese zur ihrer 1 DB.2021.99 1 ST.2021.140
- 5 - Hilfsperson gemacht (vgl. BGr, 23. April 2020, 2C_272/2020, E. 4.2). Somit muss sich der Pflichtige bzw. die Vertreterin die Handlungen der Post ohnehin zurechnen lassen. Folglich hat der Pflichtige es sich selber zuschreiben zu lassen, dass die Post durch Öffnung des Briefumschlags ihm den Nachweis, dass es sich um dieselbe Sendung gehandelt habe, verunmöglicht hat. Sofern die Vertreterin sinngemäss geltend macht, dass es sich bei der ursprünglichen Sendung und bei der weitergeleiteten Rechtsschrift um dasselbe Dokument handeln müsse, zumal niemand eine Falschzustellung absicht- lich in Kauf nehme, vermag sie den Beweis der Fristwahrung nicht zu erbringen (vgl. BGr, 10. Februar 2015, 2C_704/2014, E. 3.6). Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Pflichtige zu tragen. Somit wurde die Rechtsmittelfrist durch die ursprüngliche Sendung an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern nicht gewahrt.
b) Damit ist noch nichts dazu gesagt, ob die Rechtsmittelfrist durch die Sen- dung mit Poststempel vom 16. August 2021 gewahrt wurde. Aus dem eingeholten Track and Trace Business bzw. Postlaufzettel ergibt sich, dass die Einspracheent- scheide vom 29. Juni 2021 dem Pflichtigen bzw. seiner Vertreterin am 30. Juni 2021 zugestellt wurden. Mit der Zustellung der Einspracheentscheide begann die Beschwer- de- bzw. Rekursfrist zu laufen, wobei der Tag der Zustellung des Entscheides bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird (§ 12 Abs. 1 VO StG). Die dreissigtägige Beschwerde- und Rekursfrist endete deshalb am Freitag, 30. Juli 2021. Somit erweist sich die am 16. August 2021 der Post übergebene Beschwerde- und Rekursschrift als verspätet, denn damit schriftliche Eingaben als rechtzeitig gelten, müssen sie spätes- tens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben worden sein (§ 12 Abs. 3 VO StG).
c) Fristwiederherstellungsgründe sind weder ersichtlich, noch wurden solche vom Pflichtigen bzw. von seiner Vertreterin geltend gemacht. Wie die Vertreterin selber ausführt, war es ihr lediglich wegen mangelnder Sorgfalt nicht möglich, die Frist einzu- halten. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf nicht leichthin ein Grund angenommen werden, der ein fristgerechtes Handeln verhindert hat. Ein solcher ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Art. 133 N 23 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 129 N 32 StG; 1 DB.2021.99 1 ST.2021.140
- 6 - VGr, 16. Dezember 2003, SB.2003.00049, E. 4.1). Somit ist eine versehentliche Fal- schadressierung als Fristwiederherstellungsgrund ungeeignet. Wie bereits in der Ver- fügung vom 17. August 2021 in Aussicht gestellt, ist damit auf die Beschwerde betref- fend die direkte Bundessteuer 2016 bzw. den Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Einholung der Beschwer- de- bzw. Rekursantwort des kantonalen Steueramts verzichtet werden (vgl. § 148 Abs. 1 StG) und sind die (infolge formeller Erledigung reduzierten) Kosten der Verfah- ren dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959). Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. […] 1 DB.2021.99 1 ST.2021.140